Beschluss
24 U 125/10
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0308.24U125.10.0A
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Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Beklagte wurde mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22.06.2010 (Blatt 200 der Akte) zur Zahlung von 8.359,50 € nebst Zinsen verurteilt.Das Urteil wurde ihr zugestellt am 12.07.2010 (Blatt 208 der Akte). Mit Schriftsatz vom 10.08.2010, eingegangen bei Gericht am 12.08.2010 (Blatt 221 Akte), hat die Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt, da sie beabsichtige, gegen das Urteil Berufung einzulegen, jedoch nicht in der Lage sei, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen. In dem Schriftsatz vom 10.08.2010 nahm sie Bezug auf die in erster Instanz vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Nach Aufforderung des Berufungsgerichts vom 28.09.2010 (Blatt 295 der Akte), bis zum 14.10.2010 eine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen, übersandte die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.10.2010, eingegangen bei Gericht am 22.10.2010 (Blatt 297 a der Akte) eine auf den 08.10.2010 datierte Erklärung über ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Aus dieser ergeben sich als Einnahmen der Beklagten Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber in Höhe von 979 € und von der Krankenkasse in Höhe von 542 €; als Angehörige, denen die Beklagte Unterhalt gewährt, ist ein Kind ohne nähere Angaben von Geburtsdatum etc. erwähnt. In ihrer erstinstanzlich vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 05.10.2009 hatte die Beklagte Einnahmen in Höhe von 2098 € aus nichtselbstständiger Arbeit, Weihnachtsgeld in Höhe von 2098 € und Urlaubsgeld in Höhe von 600 € angegeben; unterhaltsberechtigte Angehörige wurden nicht erwähnt. Die Berufung ist unzulässig, da die Beklagte die Berufungsfrist nicht eingehalten hat. Die Berufungsfrist gemäß § 517 S. 1 ZPO ist einen Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, d.h. am 12.08.2010 abgelaufen; bis zum Ablauf dieses Tages hatte die Beklagte lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Berufungseinlegung gestellt. Soweit ihr mit Schriftsatz vom 15.02.2011 (Bl. 323 der Akte) gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit gleichzeitiger Berufungseinlegung auszulegen ist, wäre dieser zwar rechtzeitig nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 S. 2 ZPO gestellt, gleichwohl aber unbegründet. Denn die Beklagte war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert. Wird Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel begehrt, ohne dass dieses – wie vorliegend - zugleich eingelegt wird, muss der Antragsteller sein Gesuch und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 3 ZPO) innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (u. a. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119, Rz. 53 mwN). Daher kann einer Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragenden Partei wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Rechtsmittelfrist bei Gericht eingereicht hat (BGH, Beschluss vom 07.10.2004, V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961). Diese Erklärung hat die Beklagte erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgelegt. Die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Erklärung in ihrem Antrag vom 10.08.2010 war nicht ausreichend. Einer Prozesspartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, gereicht die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für arm halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH NJW 2001, 2720 mwN). Zu letzterem gehört die Benutzung des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Da Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muss, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, in dem Prozesskostenhilfe beantragt wird (BGH aaO mwN). Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH aaO mwN). Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen (BGH aaO mwN). Eine Bezugnahme auf eine in der Vorinstanz eingereichte Erklärung ist nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn das Verlangen, eine neue Erklärung vorzulegen, lediglich eine überflüssige Förmelei darstellen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die frühere Erklärung unmissverständlich mitteilt, es habe sich seither nichts geändert und eine neue Erklärung müsse denselben Inhalt haben (BGH NJW 1997, 1078 mwN). An einem derartigen unmissverständlichen Hinweis auf nicht eingetretene Veränderungen fehlt es aber in dem Schriftsatz vom 10.08.2010; er enthält gar keine Angaben zu etwaigen Veränderungen. Eine erneute Erklärung war auch nicht als reine Förmelei entbehrlich, da sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten offensichtlich durch die Geburt eines Kindes erheblich verändert hatten. Ob die Beklagte nach ihren Angaben auch weiterhin bedürftig war, wenn auch aus anderen Gründen, ist nicht entscheidend. Zur Vermeidung eines Verschuldens im Sinne von § 233 ZPO kam es nämlich nicht nur darauf an, ob sie sich für bedürftig halten durfte, sondern auch, ob sie davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH NJW 2001, 2720 mwN; BGH FamRZ 2008, 868). Durch die reine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Erklärung ohne Hinweis auf nicht eingetretene Veränderungen, der zudem falsch gewesen wäre, hatte die Beklagte aus ihrer Sicht nicht alles getan, damit aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über ihr Prozesskostenhilfegesuch hätte entschieden werden können. Schon dieses Versäumnis ist Grund für die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, Beschluss vom 21.09.1988, IVB ZB 101/88, zitiert nach juris). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen (Eingang bei der Geschäftsstelle des 24. Zivilsenats in Darmstadt).