OffeneUrteileSuche
Urteil

24 U 229/08

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0205.24U229.08.0A
1mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.09.2008 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2008 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 485,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 60 %, der Beklagte 40 % aus einem Wert von 250.485,59 €, von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Kläger 17 %, der Beklagte 83 % aus einem Wert von 120.000,00 €. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.09.2008 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2008 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 485,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 60 %, der Beklagte 40 % aus einem Wert von 250.485,59 €, von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Kläger 17 %, der Beklagte 83 % aus einem Wert von 120.000,00 €. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die vom Kläger als Insolvenzverwalter vertretene Gesellschaft (künftig: K) verkaufte an die vom Beklagten als Insolvenzvertreter vertretene Gesellschaft (künftig: B) ihr gesamtes technisches Wissen für 462.000,00 € mit Kaufvertrag vom 30.12.2005 (Anlage K 6). K und B gehörten wirtschaftlich allein Frau Z. Die B zahlt nicht, sondern verrechnete den Kaufpreis mit einer ihr zustehenden Darlehensrückforderung gegenüber K. Bei dieser verhinderte dieser Verkauf als außerordentlicher Ertrag einer ansonsten bereits Ende 2005 zu beantragende Insolvenz. Das Darlehen war Eigenkapital ersetzend. Bei Insolvenzeröffnung (K: 01.03.2007; B: 01.02.2007) befanden sich die Kaufgegenstände bei der K; der Kläger hatte sie im Januar 2007 in Besitz genommen. Die B holte die Gegenstände – ohne Einwilligung des Klägers – zu sich ab und tauschte die Schlösser aus. Der Kläger hat Kaufvertrag, Übereignung und Verrechnung im März 2007 angefochten und Aussonderung geltend gemacht, (Anlage K 7, K 8, GA 117). Die B verkaufte die Kaufgegenstände im Mai 2007 an eine Y-GmbH (GA 57, 62). Der Kläger hat 250.000,00 € als angenommenen Verkaufserlös für die von der B vorgestellten Gegenstände gefordert sowie Schadensersatz für erneuten Schlösseraustausch. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 250.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen sowie weitere 485,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2007. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, der Kaufgegenstand habe gar nicht existiert, die K habe nur das wertlose alte technische Archiv übergeben; nur ein kleiner Teil des vereinbarten Kaufpreises habe das Archiv betroffen. Das Landgericht hat der Klage teilweise in Höhe von 120.000,00 € stattgegeben: K habe ihr technisches Archiv verkauft und damit der Insolvenzmasse entzogen. Dies habe die Beklagte gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt, weil die Beklagte – wegen dessen Eigenkapital ersetzenden Charakter – keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gehabt habe. Es liege der Anfechtungsgrund der §§ 133 Abs. 2, 138 Abs.2 InsO vor, weil die B nahe Angehörige der K sei. Die Identität der Kaufgegenstände stünde fest, es handele sich nicht um das Altarchiv wegen bereits vorliegender CAD-Zeichnungen. Der Kläger hätte Anspruch auf Herausgabe der Kaufgegenstände nach § 143 InsO. Da dies wegen des Weiterverkaufs der B unmöglich sei, habe B das hierfür verlangte herauszugeben. Dessen Wert beziffert das Landgericht ausgehend von GA 62 mit 120.000,00 €. Auch die Nebenforderung sei berechtigt, weil die B die K von deren berechtigten Mitbesitz ausgeschlossen hätte. Mit der Berufung des Beklagten begehrt er Abänderung und Klageabweisung. Die Anfechtung sei unwirksam. Es liege keine Gläubigerbenachteiligung wegen empfangener Gegenleistung und Wertlosigkeit des Kaufgegenstandes vor. Die Gegenstände der beiden Kaufverträge seien nicht identisch. Die 2007 verkauften Gegenstände seien andere und wesentlich mehr wert, als die des Kaufvertrages von 2005. Die K sei durch den Verkauf sogar begünstigt worden. Die Höhe des Wertersatzanspruchs könne indes wegen Unklarheit über den Kaufgegenstand nicht bestimmt werden. Der Kundenstamm sei nicht im Kaufvertrag von 2005 enthalten gewesen. Die Erwiderung des Klägers stellt auf seine Anfechtung aller Rechtshandlungen ab. Das bei der K stehengelassene Darlehen habe eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt, deswegen sei der Kaufpreis ebenfalls eigenkapitalersetzend. Ein Rückzahlungsanspruch betreffend das Darlehen habe nach § 135 InsO nicht bestanden. Der Gegenstand der hier streitgegenständlichen Gegenstände des Kaufvertrags von 2007 sei im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils mit 120.000,00 € festgestellt worden gemäß § 314 ZPO. Der Beklagte selbst habe den Buchwert des technischen Archivs mit 346.501,00 € angegeben und den Verkehrswert mit 250.000,00 € (GA 143, 144). Zur Schadenshöhe könne der Kläger nicht mehr belegen, nachdem die B das Archiv verkauft habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich als grundsätzlich richtig. Allerdings umfasste das von dem Beklagten angeführte Altarchiv nur einen ganz kleinen Teil des Kaufvertrages von 2007, vgl. GA 70. Dort ist das Altarchiv ... als solches bezeichnet und umfasst lediglich 7 Positionen. Danach folgen seitenweise andere Archivgegenstände, die im wesentlichen mit CAD Unterstützung gefertigt sind. Ansonsten ist von einer wesentlichen Identität der Kaufgegenstände in den Verträgen von 2005 und 2007 auszugehen. Im Vertrag von 2005 werden die immateriellen Rechte für 462.000,00 € verkauft (Anlage K 6), im Vertrag von 2007 die immateriellen Rechte für 100.000,00 € und gesonderter Kundenstamm für 20.000,00 €, (GA 60, 62 u. Anlage 5, 6). Es handelt sich wegen der gesonderten Bezeichnung der Altarchivgegenstände und Vorliegen von CAD Zeichnungen für den Rest nicht um Gegenstände des Altarchivs, (vgl. Anlag 6 auf GA 87). Auf die Nichtidentität der Kaufgegenstände kann sich die Beklagte nicht stützen. Zum einen spricht die Aktenlage für eine solche Identität, zum anderen ist eine diesbezügliche Nichterweislichkeit von der B zu vertreten, weil sie die immateriellen Werte weiterverkauft hat. Es ist auch kein substantiierter Vortrag dazu erfolgt welche Gegenstände des Archivs gegebenenfalls anderweitig gefertigt worden sein sollen. Die Beweiskraft des landgerichtlichen Tatbestands legt den Kaufpreis für das Archiv auch nicht auf 120.000,00 € fest. Denn so ist es in erster Instanz nicht mündlich vorgetragen worden (vgl. GA 81 und Bl. 3 des landgerichtlichen Urteils). Vielmehr dürfte es sich um einen Flüchtigkeitsfehler des Landgerichts handeln, vgl. LG Bl. 8 oben auf GA 173 i. V. m. GA 62), das versehentlich den Kundenstamm im Wert von 20.000,00 € mit einbezogen hat. Dieser ist jedoch nicht von der K an B verkauft worden. Soweit der Beklagte auf einer Wertlosigkeit des Archivs abstellt, hat er diesen selbst mit 250.000,00 € beziffert, (GA 144). Demgegenüber ist die Bewertung durch den Kläger mit Null (GA 40) theoretischer Natur, weil die Beklagte jedenfalls 100.000,00 € erhalten hat. Dieser Betrag fehlt dem Kläger bzw. der Insolvenzmasse der K und ist auch an den Beklagten als stellvertretendes Kommodum an die Insolvenzmasse der K herauszugeben. Soweit der Beklagte hierzu vorträgt, die K habe ja eine Gegenleistung erhalten, entsprechen die hierfür geschuldeten 462.000,00 € wegen der sogleich vorgesehenen Verrechnung (Anlage K 6) keinen Wertzuwachs bei der K. Diese Verrechnung war wesentlicher Bestandteil der Übereignung und angesichts der Personenidentiät der beiden insolventen Gesellschaften war offensichtlich, dass die K ihr werthaltiges Archiv an die B übereignete, somit einen Vermögensabfluss erlitt und die K im Gegenzug ihre Kaufpreisforderung mit einer Darlehensforderung verrechnete, auf der die B wegen Insolvenz der K ohnehin sitzengeblieben wäre. Der eigenkapitalersetzende Charakter des Darlehens führte überdies zu einer nicht Rückforderbarkeit desselben. In der Folge hat B der Aussonderung unterlegende Gegenstände weiterveräußert und hierfür 100.000,00 € erzielt, was ebenso aktenkundig ist wie der Verkehrswert des Archivs mit 250.000,00 € gemäß Bericht zur Gläubigerversammlung am 20.03.2007 vom 19.03.2007 (GA 144). In diesem Bericht ist auch ausdrücklich aufgeführt, dass der weit überwiegende Anteil der immateriellen Vermögensgegenstände auf das technische Archiv in ... entfällt. Diese haben einen Buchwert in Höhe von 346.500,00 €. Diese Vermögensgegenstände hat die Schuldnerin mit Kaufvertrag vom 30.12.2005 zu einem Kaufpreis von 462.000,00 € von der ...-GmbH erworben. Bei dieser Sachlage hat sich die B auf Kosten der anderen Gläubiger der K vorab befriedigt und gleichzeitig die K durch eine Luftbuchung vor der ansonsten bereits Ende 2005 vorliegenden Insolvenz bewahrt. Hierbei kann auch die wirtschaftliche Beherrschung beider insolventen Firmen durch ein und dieselbe Person nicht unbeachtet bleiben. Die Nebenforderungen wegen dem Schlösseraustausch begegnet keinen Bedenken. Nach alledem war das landgerichtliche Urteil wie geschehen abzuändern. Nebenentscheidung: §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.