Urteil
24 U 55/03
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:1130.24U55.03.0A
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Leitsätze
1. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich ausgeschlossen; die persönliche Haftung kann nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
2. Eine Treuhänderin, die einen Gesellschaftsvertrag für einen anderen schließt oder Gesellschaftsanteile für ihn erwirbt, kann selbst die Stellung einer Gesellschafterin einnehmen.
Tenor
Das Teil-Versäumnisurteil des Senats vom 2. Juli 2004 wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist mehr als 20.000,00 € beschwert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich ausgeschlossen; die persönliche Haftung kann nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. 2. Eine Treuhänderin, die einen Gesellschaftsvertrag für einen anderen schließt oder Gesellschaftsanteile für ihn erwirbt, kann selbst die Stellung einer Gesellschafterin einnehmen. Das Teil-Versäumnisurteil des Senats vom 2. Juli 2004 wird aufrechterhalten. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger ist mehr als 20.000,00 € beschwert. 1. Die Beklagte nimmt den Kläger – in erster Linie aus einem notariell beurkundeten „Schuldversprechen mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung“– auf anteilige Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch; dieses Darlehen hatte die später mit der Beklagten verschmolzene A-Bank AG einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts, der „B…/C … GbR“ gewährt; zur Abwicklung des Darlehens wurden zwischen der Beklagten und der GbR später weitere – in ihrem rechtlichen Charakter umstrittene – Vereinbarungen getroffen. Der Kläger gab unter dem 28.12.1990 eine „Beitrittserklärung und Treuhandauftrag zur Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ‚B /C … GbR‘“ ab; in dieser Beitrittserklärung wurde u. a. auf den „Angebotsprospekt mit Anlagen in der Fassung vom November 1990, insbesondere… (den)… Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom Oktober 1990… - unterzeichnet und unter dem 26./28.11.1990 - …und… (den)… Treuhandvertrag“ verwiesen; auf die bezeichneten Schriftstücke – Anlagen B 1 bis B 4 – wird Bezug genommen. Die in der Beitrittserklärung bezeichnete Treuhänderin übernahm die ihr zugewiesenen Aufgaben. Der Kläger hatte ihr unter dem 31.01.1991 eine schriftliche Vollmacht „zur Durchführung des der Treuhänderin erteilten Auftrags“ erteilt; unter Bezugnahme auf diese Vollmacht gab die Treuhänderin am 09.09.1991 zur notariellen Beurkundung ein „Schuldversprechen mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung“ im Namen des Klägers ab (Anlagen zur Klageschrift vom 29.01.2002). Die Beklagte kündigte – auf fruchtlose Zahlungsaufforderungen bezugnehmend – das Darlehen mit Schreiben vom 09.01.2002 und forderte den Kläger mit Schreiben vom 10.01.2002 auf, einen seinem Gesellschaftsanteil entsprechenden Anteil des Darlehens an sie zurückzuzahlen; sie kündigte die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Klägers an. Mit der Vollstreckungsabwehrklage macht der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde geltend. Die Beklagte verfolgt ihrerseits Zahlungsansprüche aus dem notariellen Schuldversprechen und dem Darlehensvertrag mit der Hilfswiderklage. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde mit Urteil vom 17.01.2003 für unzulässig erklärt und die Hilfswiderklage abgewiesen. Wegen der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der die Abweisung tragenden Gründe wird auf dieses Urteil verwiesen. Mit der Berufung trägt die Beklagte vor, die zur Abgabe der notariell beurkundeten Erklärungen führende Vollmacht vom 31.01.1991 sei – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht wegen Verstoßes gegen gesetzliche Verbote des Rechtsberatungsgesetzes nichtig. Die Treuhänderin habe im Wesentlichen wirtschaftliche Interessen des Klägers wahrnehmen sollen, und rechtsbesorgende Tätigkeiten hätten nur am Rande ihres Aufgabenkreises gestanden. Unabhängig hiervon sei die gesamte Darlehensangelegenheit nach wirksamen Beitritt des Klägers zur Gesellschaft ein eigenes Geschäft des Klägers gewesen. Das notarielle Schuldversprechen bleibe selbst bei unterstellter Unwirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bindend. Jedenfalls hafte der Kläger der Beklagten als Gesellschafter der GbR auf Erfüllung der von der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten. Das ergebe sich auch aus Rechtsscheingesichtspunkten. Der Kläger handele insgesamt treuwidrig, wenn er sich auf die formale Unwirksamkeit der von ihm und in seinem Namen abgegebenen Erklärungen berufe.Mit Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 2. Juli 2004 – der Kläger hatte keine Anträge gestellt – hat der Senat das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Berufung zur Klage und zur Hilfswiderklage I. zurückgewiesen, den Kläger auf die Hilfswiderklage II. aber zur Zahlung von 39.270,24 € nebst Zinsen verurteilt. Der Kläger beantragt, das Teilversäumnisurteil vom 2. Juli 2004 aufzuheben und die Berufung auch insoweit zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das Teilversäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Kläger trägt vor, der Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, und diese Nichtigkeit erfasse auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Deshalb sei die Beklagte auch um das Schuldversprechen ungerechtfertigt bereichert. Rechtsscheingesichtspunkte seien angesichts des eindeutigen Zwecks des Rechtsberatungsgesetzes nicht zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Zur darlehensvertraglichen Verpflichtung selbst habe die Beklagte schon der Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger sei nicht Gesellschafter der „B …/C … GbR“ geworden; er sei ihr lediglich mittelbar über das Treuhandverhältnis verbunden gewesen. Der Kreditvertrag sei auch nicht für die GbR, vielmehr eigenen Namens von der Treuhänderin und einem Gesellschafter der GbR abgeschlossen worden; eine Verknüpfung zur GbR habe die Treuhänderin erst nachträglich hergestellt. Unabhängig hiervon sei das im Jahre 1991 begründete Darlehensverhältnis ohnedies auf der Grundlage neuer Vereinbarungen aus dem Januar 1996 bzw. dem Januar 2001 erloschen. Seit dem 1. Januar 2001 sei jede in Zusammenhang mit der Beitrittserklärung erteilte Vollmacht auch deshalb erloschen gewesen, weil der Kläger zum 31.12.2000 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 2. Das Teil-Versäumnisurteil vom 2. Juli 2004 ist aufrechtzuerhalten, da die Berufung der Beklagten zur Hilfswiderklage zu II. begründet ist. Der Kläger ist der Beklagten zur Zahlung des von ihr verlangten Anteils aus der Darlehensschuld der „B …/C…GbR verpflichtet. Der Kläger haftet als ihr Gesellschafter für die Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – dass ungeachtet ihrer unvollständigen Benennung „B… GbR“ die „B …/C …GbR“ gemeint war, steht außer Zweifel – hatte unter dem 27.12.1990 die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 3.456.000,00 DM beantragt; diesen Antrag nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 10.06.1991 an, und das Darlehen wurde in der Folgezeit bis zum 23.03.1992 ausgezahlt. Soweit der Kläger meint, der Darlehensvertrag habe die Gesellschaft deshalb nicht gebunden, weil sich in der Unterschriftszeile des Antrages kein Vertretungshinweis findet, liegt dies neben der Sache: Dem Linksunterzeichner des Antrages – Bl. 3 der Anlage B 32 – war im Gesellschaftsvertrag Einzelvertretungsmacht eingeräumt worden; dass er mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages für die ausdrücklich als „Antragsteller“ bezeichnete GbR diese Vertretungsmacht wahrnahm, lag für alle Beteiligten offen auf der Hand. Nachdem das Darlehen – mit Schreiben vom 09.01.2002 (Anlage B 3) – gekündigt wurde, ist die Darlehensnehmerin – die Gesellschaft – zur Rückzahlung verpflichtet (§§ 609 Abs. 1, 607 Abs. 1 BGB a. F.). b) Die Saldenentwicklung im Darlehensverhältnis ist in Anlage B 37 dokumentiert; rechnerisch – einschließlich der in dieser Anlage berücksichtigten Umsätze und Zinsen – erhebt der Kläger keine Einwände gegen die Richtigkeit der Aufstellung und der aus ihr hergeleiteten Berechnung des auf den Kläger entfallenden Haftungsanteils. Die Hinweise des Klägers auf Tilgungen aus einer Lebensversicherung und durch Zahlungen anderer Anleger entbehren jeglicher Substanz; Tilgungen als dem Schuldner günstige Tatsachen wären von ihm im Einzelnen darzulegen gewesen. Das Darlehen ist auch nicht durch „Auszahlung“ neuer Darlehen auf der Grundlage der Vereinbarungen vom 08.01.1996 und 09.01.2001 getilgt worden. Denn diese Vereinbarungen dienten – offensichtlich – nur der Konditionenanpassung im fortbestehenden Darlehensverhältnis: Das Darlehen vom 27.12.1990 / 10.06.1991 war auf 30 Jahre gewährt worden; zur Höhe des Zinses aber hatte man nur fünfjährige Bindung vereinbart (Abschnitt 1 Ziffer 2 des Darlehenantrages vom 27.12.1990). Deshalb war zum Jahreswechsel 1995/1996 – bei grundsätzlichem Fortbestand des Darlehnsverhältnisses nur – eine Neuvereinbarung des Zinssatzes erforderlich. Diesem Erfordernis wurde durch die schriftliche Vereinbarung vom 19.12.1995 / 08.01.1996 Genüge getan. Ausdrücklich als „Konditionsanpassung“ überschrieben, nimmt die Vereinbarung u. a. Bezug auf das Darlehen vom 27.12.1990 und nennt den exakten Darlehensbetrag; es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das unter dem 27.12.1990 / 10.06.1991 begründete Darlehensverhältnis gemeint war. Am Rande sei hinzugefügt, dass die „Konditionsanpassung“ für die Gesellschaft durch eine zur Einzelvertretung befugte Gesellschafterin – die Firma „D“ (§ 7 des Gesellschaftsvertrages) – abgeschlossen wurde.Auch die nunmehrige Konditionenanpassungsvereinbarung war befristet, nämlich – angenommene Variante 1 – bis zum 31.12.2000. Wurde zum Jahreswechsel 2000/2001 eine erneute Vereinbarung über die Darlehenskonditionen getroffen, dann war dies – wiederum – nichts als die Konsequenz aus der zeitlich begrenzten Zinsfestschreibung. Dass diese Konsequenz erst 9 Tage nach dem Ablauf der Zinsbindungsfrist gezogen wurde, blieb angesichts des ganz offensichtlichen sachlichen Zusammenhanges ohne Belang. c) Der Kläger hat für die Darlehensverbindlichkeit der „B …/C … GbR“ einzustehen, da er ihr Gesellschafter war. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich ausgeschlossen; die persönliche Haftung kann nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (BGH WM 2003, 1614 ; BGHZ 150, 1; 142, 315; 10, 44). Eine solche Vereinbarung wurde hier – zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten – nur insoweit getroffen, als die Haftung des Klägers der Höhe nach auf einen seinem Gesellschaftsanteil entsprechenden Anteil begrenzt wurde. In diesem Rahmen hält sich das Widerklagebegehren. Dem Grunde nach wurde die gesetzliche Haftung des Klägers aber nicht aufgehoben: aa) Der Kläger war Gesellschafter der „B …/C … GbR“. Hierbei mag dahinstehen, ob die für den Kläger in Ausführung der „Beitrittserklärung und Treuhandauftrag“ abgegebene Erklärung der Treuhänderin rechtliche Bindung entfaltete; denn der in dieser Erklärung in Bezug genommene Treuhandvertrag – ein von der „Beitrittserklärung und Treuhandauftrag“ in der allseits gewollten Ausgestaltung nicht zu trennender Teil des einheitlichen Rechtsgeschäfts, in dem nicht anzunehmen ist, dass der Beitritt getrennt vom Abschluss des Treuhandvertrages wäre vorgenommen worden (§ 139 BGB) – war wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam (§ 134 BGB, vgl. oben lit. a). Diese Unwirksamkeit wäre zwar im Ansatz geeignet gewesen, den durch die Treuhänderin erklärten „unmittelbaren“ Beitritt in seiner Wirksamkeit zu berühren. Der Kläger nahm aber nach innen und außen die Stellung eines Gesellschafters ein; die tatsächliche Übernahme der Gesellschafterstellung ersetzte nach den Grundsätzen zur fehlerhaften Gesellschaft die Mängel des Beitritts. So – dass nämlich im Blick auf die Erfordernisse des Schutzes des Rechtsverkehrs wie des Bestandsvertrauens der Gesellschafter eine fehlerhaft zustande gekommene bzw. durch den Beitritt von Gesellschaftern erweiterte Gesellschaft in ihrem tatsächlichen Bestand als nach innen und außen wirksam gilt – entspricht es gefestigter Rechtsprechung und Lehre (vgl. z. B. BGH NJW 2000, 3558 ; 1988, 1321; Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 705 Rz 17 ff.). Aus der Bindung an die gesellschaftsbildende Kraft des Faktischen ausgenommen sind nur inhaltlich rechtsunwirksame Vereinbarungen; von einem solchen Ausnahmefall kann im bloßen Beitritt zu einer in ganz herkömmlichem Rahmen am Wirtschaftverkehr teilnehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie der Kläger ihn erklärte, keine Rede sein. Nicht nur die Gesellschaft als solche wurde – wie im vorliegenden Rechtsstreit anschaulich dokumentiert – tatsächlich vollzogen; tatsächlich vollzogen wurde auch ganz konkret der Beitritt des Klägers. Wie beispielhaft in Anlagen B 13, 38, 40, 41, 42, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72 dokumentiert, nahm er am „Gesellschaftsleben“ Anteil. Er zog aus seiner Beteiligung auch die steuerlichen Konsequenzen (Anlage B 5). Er hatte seine Einlage geleistet, und Nachschüsse waren seit dem Jahr 1992 bei ihm angefordert und von ihm auch gezahlt worden. bb) Die Beteiligung des Klägers an der „B …/C … GbR“ war eine unmittelbare; er war selbst Gesellschafter der GbR. Der Kläger weist zwar im Grundsatz zu Recht darauf hin, dass eine Treuhänderin, die einen Gesellschaftsvertrag für einen anderen schließt oder Gesellschaftsanteile für ihn erwirbt, selbst die Stellung einer Gesellschafterin einnehmen kann (BGH WM 2003, 1614 ; 1991, 1753; BGHZ 10, 44). Eine solche Rechtsstellung, die umgekehrt den Kläger auf den Status eines – faktischen – Innengesellschafters oder Unterbeteiligten beschränkt hätte, hat die E mbH aber nicht eingenommen; ihm war nicht nur die Ausübung bestimmter an sich der Treuhänderin zustehender Gesellschafterrechte zugewiesen, vielmehr war er selbst Vollrechtsinhaber. So ergibt es sich aus der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages – er bleibt auch für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse der faktischen Gesellschaft maßgebend (BGH WM 1976, 1027) – und seiner tatsächlichen Handhabung. Schon die Wortwahl im Gesellschaftsvertrag spricht stark dafür, dass die beitretenden Kapitalgeber – so der Kläger –„eigentliche“, nicht lediglich „mittelbare“ Gesellschafter werden sollten. Die E mbH wird durchweg mit ihrer Unternehmensbezeichnung oder dem Begriff „Beteiligungstreuhänder“ bezeichnet, die beitretenden Kapital- und Treugeber werden durchweg ohne jeden einschränkenden Zusatz „Gesellschafter“ genannt. Heißt es im Zusammenhang mit der Bestimmung des Verhältnisses von „Gesellschaftern“ und Treuhänderin zwar - inhaltsgleich der Formulierung in § 1 Abs. 1 a des Treuhandvertrages –, dass die Treuhänderin „im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und im Treuhandauftrag der weiteren Gesellschafter die Beteiligungen der weiteren Gesellschafter übernimmt und hält“, und dass im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft daraus eine unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung der „weiteren Gesellschafter“ folge, so ist dem doch nicht zu entnehmen, dass an sich nicht bestehende Verpflichtungen und Berechtigungen als Gesellschafter auf diese „weiteren Gesellschafter“ als „uneigentliche, mittelbare“ Gesellschafter erst übertragen werden sollten. Dass vielmehr ganz entsprechend der im Übrigen getroffenen, klaren Wortwahl die „weiteren“, beitretenden Gesellschafter Vollrechtsinhaber sein sollten, nicht etwa ihre Stellung hinter die der Treuhänderin zurücktreten sollte, die Treuhänderin in ihrer Stellung vielmehr umgekehrt den weiteren Gesellschaftern nachgeordnet war, ergibt sich aus dem im Gesellschaftsvertrag formulierten Nachrang in der Ausübung von – ausschnittweise übertragenen – Gesellschafterrechten durch die Treuhänderin. Ausdrücklich war in § 8 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die Beteiligungstreuhänderin „das Stimmrecht der Treugeber in der Gesellschafterversammlung nur ausüben (wird), wenn der Treugeber in der Gesellschafterversammlung weder anwesend noch vertreten ist und… keine gegenteiligen Weisungen erteilt hat“. Von besonderer Bedeutung ist, dass Grundlagengeschäfte nicht etwa von der Treuhänderin wahrzunehmen waren, vielmehr von den Gesellschaftern (§ 8 Abs. 3 lit. d, vgl. auch lit. a, c, e). Informations- und Kontrollrechte lagen nicht bei der Treuhänderin, vielmehr bei den Gesellschaftern (§ 10 Abs. 2, 3). Die Gesellschaftsanteile der „weiteren“–„beitretenden“– Gesellschafter konnten von ihnen selbst veräußert werden; hätte es sich nur um Unterbeteiligungen oder Anteile an einer im Verhältnis zur Treuhänderin gegründeten Innengesellschaft gehandelt, wäre in diesem Zusammenhang nur eine Regelung notwendiger Rechtshandlungen im Verhältnis der Kapitalgeber zur Treuhänderin in Frage gekommen. Entsprechendes gilt zur Ergebnis- und Vermögensbeteiligung (§ 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Eine mittelbare oder Unterbeteiligung wäre nächstliegend durch eine Abrechnung mit der Treuhänderin gekennzeichnet gewesen. Bestätigend ergibt sich das Verhältnis von Gesellschaftern und Treuhänderin auch aus dem Treuhandvertrag; wie oben – 2. lit. a) – im Einzelnen ausgeführt, wollte die Treuhänderin ungeachtet der im Gesellschafts- und dem Treuhandvertrag verwendeten Worte „übernehmen und halten“ gar nicht die Aufgaben und die Verantwortung übernehmen, die eine Gesellschafterstellung als gewinnorientierte, unternehmerische Beteiligung gewöhnlich kennzeichnen. Auch die faktische Handhabung bestätigte die Stellung des Klägers – wie aller Treugeber – als „eigentliche“ Gesellschafter. Die Einlagen und die Nachschüsse wurden nicht etwa an die Treuhänderin geleistet bzw. von ihr angefordert; Anforderung und Zahlung erfolgten vielmehr unmittelbar im Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern. Die Ausübung von Stimmrechten bei Gesellschafterversammlungen – auf die vorstehend unter lit. bezeichneten Dokumente wird verwiesen – erfolgte nicht etwa „automatisch“ durch die Treuhänderin, vielmehr wurden ausdrücklich auf bestimmte Versammlungen oder Beschlüsse bezogene Vollmachten erteilt bzw. Erklärungen abgegeben. Empfängerin der Vollmachten bzw. Erklärungen war nicht – wie es für eine Unterbeteiligung an einem Anteil der Treuhänderin oder eine Innengesellschaft zwischen dem Kläger, den anderen Kapitalgebern und der Treuhänderin als „eigentliche“ Gesellschafterin der GbR fast zwingend erschiene – die Treuhänderin, vielmehr eine der Gründungsgesellschafterinnen (vgl. Anlagen B 38, 67, 68, 70, 71, 72). d) Das in seiner Entwicklung in Anlage B 37 – vgl. oben a) – dokumentierte Darlehen ist vom Kläger anteilig nicht nur für die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft bis zum 31.12.2000 begründeten Kapital- und Zinssalden auszugleichen, sondern auch – und dies betrifft die neue, höhere Verzinsung aufgrund der Konditionenneuvereinbarung vom 09.01.2001 – für die Entwicklung der Folgezeit. Denn die Fortführung der „Zinspflicht“ und die Notwendigkeit einer erneuten Konditionenanpassung nach Ablauf der – jeweils – vereinbarten Zinsbindungsfrist war durch die Vereinbarung eines verzinslichen Darlehens mit einer die Zinsbindungsfrist – zunächst und später erneut: 5 Jahre – übersteigenden Laufzeit – von 30 Jahren – zwingend vorgegeben. Für alle Beteiligten musste außer Zweifel stehen, dass nunmehr die – sei es die zum Jahreswechsel 2000/2001 erhöhten – Marktzinsen die Höhe der dann zu schließenden neuen Zinsvereinbarung maßgeblich bestimmen würden. Dass man sich mit der zuletzt – am 09.01.2001 – getroffenen Zinsvereinbarung nicht im marktüblichen Rahmen gehalten habe, nimmt der Kläger nicht in Anspruch. Ohne Belang bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zum 31.12.2000 aus der Gesellschaft ausschied; seine Haftung folgt nicht aus der später vollzogenen „Konditionsanpassung“, vielmehr aus dem Darlehensvertrag als solchem in seiner Bindung sämtlicher seinerzeitiger Gesellschafter. e) Aus der rechnerisch unangegriffenen Berechnung der Beklagten – vgl. oben b) - ergibt sich eine Haftung des Klägers in Höhe von 39.370,24 €; hinzu kommen die – als solche nicht umstrittenen – Zinsen. 3. Der Senat erachtet die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht für gegeben.