Urteil
24 U 129/03
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:1008.24U129.03.0A
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Leitsätze
Zur Bedeutung einer fehlenden Vereinbarung einer Mindestabnahmemenge in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Automobilhersteller und -zulieferer
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bedeutung einer fehlenden Vereinbarung einer Mindestabnahmemenge in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Automobilhersteller und -zulieferer I. Die Klägerinnen und Berufungsklägerinnen verlangen von der Beklagten im Wege der Teilklage 3 Mio € Schadensersatz wegen der Nichtabnahme von seitens der Klägerinnen hergestellten Gurtstraffern. Die Parteien verhandelten Ende 1992 über die Lieferung von Gurtstraffern für den neuen X Y. Es handelte sich dabei erstmals nicht um einen mechanischen, sondern um einen pyrotechnischen Gurtstraffer. Die Beklagte verfügte einerseits über große Nachfragemacht, war andererseits auf die Klägerinnen als Innovationsträger im Hinblick auf den neuen Gurtstraffer angewiesen. Die Klägerinnen ihrerseits waren zu Zugeständnissen bei den Vertragsverhandlungen bereit, weil sie sich dadurch einen Einstieg in die zukunftsweisende Technologie und eine Berücksichtigung bei Nachfolgemodellen der Beklagten versprachen. Die Beklagte forderte am 09.11.1992 von den Klägerinnen ein Angebot über ein geschätztes Jahresvolumen von 1.230.000 Stück Gurtstraffern (GA 23). Die Klägerinnen unterbreiteten am 06.01.1993 ein Angebot zu einem Stückpreis von 22,51 DM ausgehend von den Daten der Beklagten (GA 26). Eine interne Teilepreiskalkulation der Klägerinnen belief sich auf 20,70 DM, sie wurde der Beklagten bekanntgemacht (GA 27). Die Beklagte versuchte in der Folge, den Preis weiter herunterzuhandeln. Die Klägerinnen unterbreiteten am 05.03.1993 ein neues Angebot zu 20,40 DM (GA28). Am 11.03.1993 erfolgte seitens der Beklagten die Benennung „nomination“ der Klägerinnen als Zulieferer für 550.000 „sets“ pro Jahr, das sind 1.100.000 Stück (GA 29). Die Beklagte bezog sich dabei auf das Angebot der Kläger vom 05.03.1993 (fälschlich als 03.03.1993 benannt). Am 13.10.1995 schlossen die Parteien sodann einen „lifetime-Vertrag“, der die Klägerinnen als Zulieferer für die Gurtstraffer über die gesamte Bauzeit des Y Modells vorsah (GA 36, Übersetzung nach CCP 13 im Anl.Bd.). Dort wurde der Stückpreis mit 20,40 DM festgesetzt, er sollte sich pro Jahr um 2 % verringern. Die Laufzeit des Vertrages betrug 5 Jahre, eine Stückzahl wurde nicht genannt. Die Klägerinnen investierten nach eigenen Angaben 14 Mio. € in die Produktion der Gurtstraffer. Die Beklagte nahm in der Folge aufgrund schlechten Absatzes des neuen Ymodells lediglich durchschnittlich 772.000 Stück pro Jahr ab und bewegte die Klägerinnen zusätzlich zu weiteren Preisnachlässen. Gegenüber der ursprünglich geschätzten Abnahmemenge kam es derart zu einer Minderabnahme gegenüber den Klägerinnen von etwa 30 %. Als der von den Klägerinnen erhoffte Folgeauftrag seitens der Beklagten ausblieb, entschlossen sich die Klägerinnen zur vorliegenden Klage. Die Klägerinnen meinen, die Beklagte habe sich verpflichtet, pro Jahr 1,1 Mio Gurtstraffer abzunehmen und dies über 5 Jahre. Die Klägerinnen beziffern ihren Schaden auf insgesamt 5.647.958,41 € (GA 13 ff.). Die Beklagten meinen, eine feste Abnahmemenge sei nicht vereinbart worden. Bei den angesprochenen Abnahmemengen habe es sich stets nur um Kalkulationsgrundlagen gehandelt. Feste Abnahmezusagen zugunsten der Zulieferer könnten vor Markteinführung eines neuen Modells nicht gegeben werden, weil man die Akzeptanz des Marktes genauso abwarten müsse wie die wirtschaftliche Entwicklung. Die Beklagte wendet ferner noch Verjährung und Verwirkung ein und rechnet hilfsweise wegen eines Zuliefererwechsels auf. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den „lifetime-Vertrag“ dahin verstanden, daß die Klägerinnen 100 % des Bedarfs der Beklagten im Sinne einer Alleinbeauftragung liefern sollten. Der tatsächliche Bedarf ergebe sich freilich aus den tatsächlich verkauften Stückzahlen des Fahrzeuges. Die in den Verhandlungen angesprochenen Mengenangaben dienten dabei der Werkzeugdimensionierung und der Preiskalkulation. Von dieser Auffassung seien die Klägerinnen selbst ausgegangen, wie ihr Schreiben vom 20.06.1997 (CCP 14 im Anl.Bd.) belege. Dort heißt es seitens der Klägerinnen: „Dem Vertrag nach war eine Menge von 1.230.000 Stück Gurtstraffern in Aussicht gestellt.“. Auch aus dem Angebot der Klägerinnen vom 30.06.1997 über eine Abnahmemenge von 1,1 Mio Stück könnten die Klägerinnen nichts herleiten, weil die Beklagte es nicht angenommen habe. Auf die Einvernahme eines Zeugen Z1 komme es nicht an, weil dessen Angaben anläßlich von Finanzierungsverhandlungen für die hier entscheidenden Fragen nicht verbindlich seien. Da die Klägerinnen schließlich auch in Kenntnis der geringeren Abnahmemengen noch weitere Preiszugeständnisse gemacht hätten, komme auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort dargestellten Parteivorträge und –anträge Bezug genommen, wegen der Überlegungen des Landgerichts auf dessen Entscheidungsgründe. Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihren erstinstanzlichen Anspruch weiter. Sie meinen, die Klägerinnen hätten von einer Abnahmemenge von 6 Mio. Stück, entsprechend 1,2 Mio pro Jahr ausgehen können. Im „lifetime-Vertrag“ vom 11.03.1993 sei die Stückzahl von „550.000 sets“ genannt (CCP 6 im Anl.Bd.). Die Preise seien ständig Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen und nur aufgrund einer bestimmten Stückzahl kalkulierbar. Der „lifetime-Vertrag“ enthalte im wesentlichen nur die Bestallung der Klägerinnen als Zulieferer, die restlichen Vertragsinhalte ergäben sich aus dem übrigen Schriftwechsel der Parteien. Jedenfalls handele es sich um einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, da eine entsprechende „Mindestabnahme“ i.S.d. Klage vereinbart gewesen sei. Die Ermittlung des mutmaßlichen Fahrzeugabsatzes und der entsprechenden Teilebedarfszahlen sei Sache und Risiko der Beklagten. Mit nach Widerruf eines vor dem erkennenden Senat geschlossenen Vergleichs eingereichtem Schriftsatz verneinen die Klägerinnen ein einseitig der Beklagten zustehendes Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Abnahmemenge mangels entsprechender Aufnahme in den Vertrag. Das Landgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, daß die Klägerinnen 100 % des Bedarfs der Beklagten beliefern sollten. Vereinbart sei vielmehr eine 100 %ige Belieferung mit der vereinbarten Stückzahl von 550.000 „sets“. Von dieser genauen Stückzahl gehe auch die vereinbarte Steigerungsmöglichkeit bis zu 15 % bei den Klägerinnen aus, wie sie in § 3 Abs. 1 des Vertrages (GA 40) zum Ausdruck komme. Die Berufung stützt ihr Begehr schließlich noch auf Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2001 (VIII ZR 303/00) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.09.1980 ( 5 U 178/78; BB 1980, 1823 f.). Danach sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerinnen auf ihren Investitionskosten „sitzenbleiben“ und das Absatzrisiko der Beklagten tragen sollten. Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 01.04.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 3 Mio € zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 28.06.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte stellt darauf ab, daß den Klägerinnen aus einer inzwischen 20-jährigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bekannt war, daß in Verträgen wie dem hier streitigen nie eine feste Abnahmemenge zugesichert werde. Hinzu komme gerade im vorliegenden Fall, daß die Klägerinnen relativ unabhängig von der tatsächlichen Abnahmemenge den streitigen Auftrag auf jeden Fall –nämlich als Pilotprojekt- erhalten wollten. Die Klägerinnen hätten sich darüberhinaus Hoffnungen auf einen Anschlußauftrag gemacht und deshalb den Auftrag nicht isoliert kalkuliert. Ob sich dieses Geschäft dabei nach den internen Überlegungen der Klägerinnen für diese insgesamt lohne, könne die Beklagte nicht kalkulieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerinnen wollen mit der Klage ihr eigenes wirtschaftliches Risiko, das sie bewußt übernommen haben, auf die Beklagte abwälzen. Eine bestimmte Menge von Gurtstraffern im Sinne einer Mindestabnahmemenge zulasten der Beklagten haben die Parteien nicht vereinbart. Die in den Vertragsverhandlungen genannten Mengen von „550.000 sets“ oder geschätzten 1,23 Mio Stück stellten lediglich eine Kalkulationsgrundlage für beide Parteien dar, nämlich zur Lieferfähigkeit der Klägerinnen, der Werkzeugdimensionierung und der Preiskalkulation. Es ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die Beklagte tatsächlich von einem entsprechenden Bedarf ausging. Sie nahm also an, eine entsprechende Anzahl des neuen Y-Modells verkaufen zu können. Diese Annahme teilte sie den Klägerinnen mit. Entsprechend erbat sie ein Angebot für „geschätzte“ 1,23 Mio Stück jährlich. Damit war der spekulative Charakter der Kalkulationsgrundlage von der Beklagten gleich zu Beginn der Vertragsverhandlungen thematisiert und den Klägerinnen bekanntgegeben worden. Daran änderte sich im Verlaufe der weiteren Vertragsverhandlungen nicht etwa dadurch etwas, daß das Wort „geschätzt“ (estimated) bei den Stückzahlen nicht mehr verwendet wurde. Einen Anlaß für eine nunmehr verbindliche Festlegung hätte es auch nicht gegeben, da das neue Ymodell ja noch in der Planung war. Es liegt auf der Hand und war auch für die Klägerinnen offensichtlich, daß vor der Markteinführung eines neuen Modells –behaftet mit Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung, der Modelleinführung von Konkurrenzprodukten usw.- keine verbindlichen Absatzzahlen genannt werden können. Entsprechend kann sich ein Hersteller auch nicht zur Abnahme von tausenden Einzelteilen eines Automobils in einer bestimmten Stückzahl verpflichten, auf denen er womöglich mangels Nachfrage sitzenbleibt. Er kann sich auch nicht den Zulieferern gegenüber verpflichten, eine bestimmte Stückzahl eines - noch nicht eingeführten - Automodells zu bauen, wenn dieses sich nachträglich als weitgehend unverkäuflich erweist. Angesichts dieser Ausgangslage stellt die von der Beklagten genannte Mengenangabe der benötigten Gurtstraffer keine rechtsverbindliche Zusicherung einer Mindestabnahmemenge dar. Diese Situation war insbesondere den Klägerinnen wohlbekannt. Der Geschäftsführer der Klägerinnen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf ausdrückliche Nachfrage selbst angegeben, seit 20 Jahren entsprechende „offene“ Verträge ohne ausdrückliche verbindliche Mindestabnahmemengen mit der Beklagten geschlossen zu haben. Dies entspricht auch der oben angesprochenen wirtschaftlichen Realität. Denn die Klägerinnen als Zulieferer der Beklagten haben sich sehenden Auges das Absatzrisiko der Beklagten zu eigen gemacht. Entsprechend hätten die Klägerinnen von einem unerwartet höheren Absatz des Ymodells durch eine entsprechende Mehrabnahme von Gurtstraffern profitiert, ganz entsprechend der Zusicherung der Beklagten, nur von den Klägerinnen Gurtstraffer zu beziehen. Allein die 100 %ige Bestallung der Klägerinnen mit der Belieferung der Beklagten stellt eine außergewöhnliche Vorzugsbehandlung dar, wie die Klägerinnen im letzten Schriftsatz vom 01.09.2004 – dort Blatt 4- selbst herausstellen. Diese sicherte den Klägerinnen die volle Teilhabe an einem eventuellen Absatzboom des neuen Ymodells. Bereits diese außergewöhnliche –garantierte- Chance läßt es gerechtfertigt erscheinen, die Klägerinnen auch am Risiko eines Minderabsatzes durch eine gegenüber den Schätzungen entsprechende Minderabnahme von Gurtstraffern zu beteiligen. Wenn die Klägerinnen dagegen nur bei einer bestimmten Mindestabnahme von Gurtstraffern ein wirtschaftliches Auskommen gehabt und dieses gesichert haben wollten, hätten sie eine entsprechende klare Mindestabnahmemenge vertraglich vereinbaren müssen. Daß sie dies - seit 20 Jahren- nicht taten, ist ihr Risiko bzw. beruht auf einer Dritten nur bedingt zugänglichen Gesamtkalkulation. Immerhin sind im vorliegenden Rechtsstreit bereits zwei wichtige Motive deutlich geworden, die die Klägerinnen zum Vertragsschluß in der vorliegenden Form, unter Nachgabe primärer Gewinninteressen bewogen. Zum einen hatten die Klägerinnen ein erhebliches Interesse, die von ihnen entwickelte neue pyrotechnische Technologie zur Serienreife zu bringen und mittels eines Pilotprojekts „vorzeigbar“ zu machen. Damit bestand begründete Hoffnung als Marktführer eine neue Nische auch bei anderen Autoherstellern zu besetzen. Zum anderen hofften die Klägerinnen speziell bei der Beklagten auf Folgeaufträge und entschlossen sich erst Jahre später –nämlich nach Ausbleiben derselben- zur vorliegenden Klage. Zuvor hatten sie sogar noch weitere Preisnachgaben gemacht, obwohl sich die Minderabnahmen seitens der Beklagten schon abzeichneten. Dies alles zeigt, daß die Klägerinnen mit ihrer ursprünglichen Gesamtkalkulation -auch in Anbetracht der Minderabnahme seitens der Beklagten- durchaus leben konnten. Soweit die Klägerinnen meinen, die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Vertrages sei weggefallen, trifft dies jedenfalls nicht in einer Weise zu, die den Klägerinnen zum Vorteil gereicht: Geschäftsgrundlage war für beide Parteien eine bestimmte Absatzerwartung, die zu beeinflussen nicht in der Hand der Parteien lag. Wenn die Klägerinnen diesbezüglich auf eine Verantwortung der Beklagten abstellen, ist dem entgegenzuhalten, daß auch die Beklagte gerne mehr Autos des neuen Modells verkauft hätte und sicher ihr Bestes getan hat, um den Absatz zu fördern. Dies führt zu dem gleichermaßen die Beklagte treffenden Absatzrisiko beider Parteien. Denn auch die Beklagte hat mit einem höheren Absatz kalkuliert und entsprechende Aufwendungen getätigt. Auch die Beklagte hat sich im Gesamtaufwand aufgrund der verringerten Absatzzahlen geirrt und so pro abgesetztes Fahrzeug weniger verdient, da sich der Herstellungspreis bei verringerter Stückzahl erhöht. Aus diesem Grund würde das Argument des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch zugunsten der Beklagten gelten. Ginge man mit den Klägerinnen daher von einer fest vereinbarten Abnahmemenge von 1,2 Mio Stück Gurtstraffern aus, könnte sich jetzt die Beklagte ihrerseits auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund unerwartet niedrigen Fahrzeugabsatzes berufen, vgl. etwa Palandt, BGB, 62. A., Rn 44 zu § 313 BGB n.F.. Insofern müssten sich die Klägerinnen auf eine Minderabnahme von Gurtstraffern aufgrund verringerter Fahrzeugverkaufszahlen einlassen. Diese Überlegung zeigt die Richtigkeit der Annahme, daß sich beide Parteien im Ergebnis das offensichtliche Risiko des tatsächlichen Fahrzeugabsatzes und damit des entsprechenden Zuliefererbedarfs geteilt haben. Nachdem sich dieses Risiko realisierte, trifft es als Mindereinnahme sowohl die Beklagten als auch die Klägerinnen. Entsprechend räumen die Klägerinnen selbst ein, daß die genannten Stückzahlen eine Kalkulationsgrundlage, nicht aber eine Zusicherung einer Mindestabnahme waren. Im Schreiben der Klägerinnen vom 20.06.1997 (CCP 14 im Anl.Bd.) heißt es dazu ausdrücklich: „Dem Vertrag nach war eine Menge von 1.230.000 Stück Gurtstraffern in Aussicht gestellt.“ Besser kann die gemeinsame Hoffnung der Parteien auf eine bestimmte Absatzmenge nicht formuliert werden. Die Mengenangaben in der Angebotsanfrage und Vertragsgestaltung der Beklagten dienten schließlich maßgeblich auch der Sicherstellung der Belieferung der Beklagten, wie in der Berufungsbegründung gleichfalls zugestanden wird, (Blatt 15, GA 231 f.). Eben dazu wurden kurzfristige Liefererhöhungen seitens der Klägerinnen über den geschätzten Bedarf hinaus in § 3 Abs. 1 des Vertrages vorgesehen (GA 40). Bei der erfolgten Minderabnahme seitens der Beklagten handelt es sich mithin nicht um die Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts derselben, sondern um die Konkretisierung des tatsächlichen Bedarfs, zu dessen Deckung die Klägerinnen allein berufen waren. Dieser gesamte tatsächliche Bedarf war –in einer geschätzten Größenordnung- Gegenstand der Vertragspflichten der Beklagten. Sie hat diese erfüllt. Die Berufung war deshalb mit der zutreffenden Begründung des Landgerichts zurückzuweisen. Die Vorwürfe der Berufung im Hinblick auf angebliche Verstöße des Senats gegen die §§ 139, 278 ZPO wegen „Nichtdurchführung“ einer mündlichen Verhandlung und Nichterörterung der Sach- und Rechtslage hinterlassen wegen ihrer Unrichtigkeit einen schlechten Geschmack. Es hätte dem Sitzungsvertreter der Klägerinnen freigestanden, weiter zu verhandeln oder entsprechende Rügen zu Protokoll zu geben. Insofern sei nur am Rande bemerkt, daß sowohl der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen als auch deren Geschäftsführer gerade im Hinblick auf die schwierigen Vergleichsverhandlungen ausgiebig zu Wort kamen. Der Vergleichsschluß erfolgte schließlich angesichts des Ergebnisses der Vorberatung des Senats ausschließlich im Interesse der Klägerinnen. Nebenentscheidungen: §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.