OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 U 8/23

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0730.23U8.23.00
4Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt - AZ 2-27 O 251/22 - vom 08.12.2022 zurückzuweisen. 2. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt - AZ 2-27 O 251/22 - vom 08.12.2022 zurückzuweisen. 2. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. I. Die Klägerin als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ihrer Versicherungsnehmerin, der A GmbH & Co.KG (nachfolgend: A), verfolgt aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als kontoführende Bank der holländischen Kapitalgesellschaft B B.V. (nachfolgend: B), zu deren Lasten A Zahlungsaufträge an Dritte in ihrer Eigenschaft als Property Manager der B in Höhe von € 1.161.420,78 veranlasst hat, d.h. autorisierte Zahlungsaufträge der Beklagten erteilt hat. Den autorisierten Zahlungsaufträgen von A lagen betrügerische Täuschungen zugrunde. A zahlte im Wege des Vergleichs vor dem Landgericht Stadt1 zum AZ …, Schadensersatz in Höhe von € 696.852,47 an B. Den hälftigen Betrag hiervon, € 348.426,24, fordert die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht als vermeintlich gesamtschuldnerisch haftenden Schuldnerin im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte ein Warnsystem unterhält, welches „ausschlägt“, wenn bestimmte objektive Parameter, wie hohe Überweisungsbeträge oder Empfängerkonten im Ausland, vorliegen. Die Parteien streiten aber darüber, ob dieses Warnsystem auch dem Missbrauchsschutz des Bankkunden dient oder ausschließlich mit diesem Warnsystem der aufsichtsrechtlichen Anforderung nach § 25h KWG Rechnung getragen wird, Sicherungssysteme zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzuhalten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen, § 540 Abs.1 Ziffer 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die von A autorisierten Zahlungsanweisungen unverzüglich zur Ausführung zu bringen, § 675s BGB. Nach § 675o Abs.2 BGB sei die Beklagte auch nicht berechtigt gewesen, die Ausführungen abzulehnen. Die Beklagte habe auch nicht gegen etwaige Warn- und Schutzpflichten verstoßen, die ohnehin nur in engen Grenzen bestünden. Da Zahlungsvorgänge weitgehend im Masseverkehr automatisiert seien, sei die Beklagte auch nicht zu einer materiellen Überprüfung des Zahlungsauftrages verpflichtet gewesen. Sie könne sich auf eine formale Prüfung der Ausführungsbedingungen beschränken. Warnpflichten bestünden nur dann, wenn ein Rechtsverstoß aufgrund massiver Verdachtsmomente evident sei. Dabei sei maßgeblich, ob die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs auf Grund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Straftat schöpft. Derartige Verdachtsmomente seien aber nicht vorgetragen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von den gefälschten Emails gehabt hätte. Offensichtlich habe auch A solche Verdachtsmomente nicht gehabt, denn sonst hätte A die Zahlungsaufträge nicht erteilt. Im Übrigen diene das Überwachungssystem der Beklagten nicht dem Stoppen bereits erteilter Zahlungsaufträge. Auch diene dieses System nicht dem Missbrauchsschutz des Kunden, denn schließlich könne die Beklagte das Rechtsverhältnis zwischen Überweisenden und Überweisungsempfänger nicht überprüfen. Der von der Klägerin eingereichte Schriftsatz vom 15.11.2022 nach Schluss der mündlichen Verhandlung sei wegen § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Anlass zur Wiedereröffnung habe ebenfalls nicht bestanden. Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Sie behauptet, dass die Beklagte ein System betreibe, welches bei Auftreten bestimmter Parameter (Wert, Auslandsüberweisung) eine Kopie des Zahlungsauftrages für die Abteilung „C“ generiere, so dass beim Zahler die „Richtigkeit des Empfängers“ verifiziert werden könne. Unstreitig habe das System 6 Mal angeschlagen. In 5 Fällen hiervon sei der Warnhinweis nicht an A weitergegeben worden. Das Landgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, denn die Feststellungen zu den internen Abläufen der Abwicklung beruhten alleine auf streitigen Behauptungen der Beklagten. Diese hätten hinterfragt bzw. im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden müssen. Da das Warnsystem dem Kundenschutz diene, sei die unterlassene Weitergabe der Warnhinweise eine Pflichtverletzung. Ein Pflichtenverstoß folge auch aus § 241 Abs.2 BGB. Gerade weil das Warnsystem ausgeschlagen habe, habe sich für die Beklagte der Verdacht einer Straftat aufgedrängt. Wenn das Warnsystem nur internen Zwecken dienen würde, bestehe keine Veranlassung, die verdächtige Überweisung beim Kunden zu hinterfragen. Für die Frage, ob Warn- und Schutzpflichten bestehen, sei unerheblich, ob der Beklagten bekannt gewesen sei, dass betrügerische Emails versandt worden seien. Das Landgericht habe auch § 675o BGB verkannt. Die Beklagte habe einem Ausführungsverbot unterlegen, weil sich ein Missbrauchsverdacht aufgedrängt habe. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 280 BGB vor. Die Beklagte gehe schließlich selbst davon aus, dass sie auf Grund der Warnmeldungen auch verpflichtet sei, diese an den Kunden weiterzuleiten. Das Landgericht habe zudem den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem ein Schriftsatznachlass nicht gewährt worden sei. Die Klägerin hätte darauf vertrauen dürfen, dass ihr im frühen ersten Termin ein solcher gewährt werde, zumal die Klageerwiderung der Klägerin ohne Stellungnahmefrist zugeschickt worden sei. Da das Landgericht den Begriff „früher erster Termin“ verwendet habe, sei der Eindruck geweckt worden, dass es sich nur um einen vorbereitenden Termin handle. Das Landgericht hätte im Termin Hinweise nach § 139 ZPO erteilen müssen. Schließlich habe das Landgericht auch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, weil der Schriftsatz vom 15.11.2022 keine Berücksichtigung gefunden habe. Zumindest mit den rechtlichen Ausführungen hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Gleiches gelte für den Schriftsatz vom 07.12.2022. Die Klägerin habe diesen rechtzeitig eingereicht. Dass er der zuständigen Richterin erst nach dem Verkündungstermin vorgelegt werde, falle nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Berufungsbegründung vom 10.03.2023 (Bl. 161 ff. d.A.). Der Klägerin beantragt, die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2022 verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 348.426,24 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. Juli 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Auch mit der Berufungsbegründung verkenne die Klägerin, dass eine sog. Warnmeldung auch dann generiert werde, wenn ein Parameter, wie etwa eine Auslandsüberweisung, einschlägig sei, ohne dass ein Missbrauchssachverhalt vorliege. Dies sei unstreitig, weshalb sich schon gar nicht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergebe. Daran anknüpfend habe das Landgericht also zutreffend festgestellt, dass das Warnsystem gerade nicht geeignet sei, Missbrauchsfälle zuverlässig herauszufiltern. Die Weitergabe der Warnung hätte ohnehin einen Schaden nicht verhindert, denn die Klägerin verkenne auch insoweit, dass die Warnmeldung parallel zur Auftragsdurchführung generiert werde. Demnach könne der Kunde nach Kenntniserlangung von der Warnmeldung die Überweisung gerade nicht mehr abbrechen oder rückgängig machen. Nach § 675p BGB könne schließlich auch ein Zahlungsauftrag nach Zugang beim Zahlungsdienstleister nicht mehr widerrufen werden. Die Ausnahmen nach § 675p Abs.2 bis Abs. 4 BGB lägen nicht vor. Der Beklagten hätten auch keine Verdachtsmomente im Zeitpunkt der Ausführung der Zahlungsaufträge vorgelegen. Zu beachten sei, dass A die Aufträge selbst autorisiert habe. A wisse schließlich viel besser als die Beklagte, wer die Vertragspartner von B seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme ein gesamtschuldnerausgleich schon deshalb nicht in Betracht weil die Beklagte gegenüber B nicht schadensersatzpflichtig sei. Selbst unter Berücksichtigung der verspäteten klägerischen Schriftsätze vom 15.11.2022 und vom 07.12.2022 ergebe sich kein anderes Ergebnis. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Berufungserwiderung vom 25.04.2023 (Bl. 184 ff. d.A.). II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage aus abgetretenem Recht abgewiesen. Zwischen den Parteien bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Die Klägerin ist daher der Auffassung, über den Weg eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Abs.2 BGB sich bei der Beklagten regressieren zu können, was voraussetzen würde, dass sich die Beklagte gegenüber ihrem Vertragspartner B schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Dies hat das Landgericht aus den zutreffenden Gründen verneint. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht die nach Schluss der mündlichen Verhandlung von der Klägerin eingereichten Schriftsätze vom 15.11.2022 und vom 07.12.2022 hätte berücksichtigen müssen, obwohl die Klägerin keine Replik vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.11.2022 eingereicht hat und ihr die Klageerwiderung der Beklagten bereits am 10.10.2022 zugestellt worden war, wie das Empfangsbekenntnis gemäß Bl. 81 d.A. zeigt. Auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze vom 15.11.2022 und vom 07.12.2022 ergibt sich kein anderes als das durch das Landgericht gefundene Ergebnis. a) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte gegen sie treffende Schutz- und Warnpflichten im Rahmen des § 241 Abs.2 BGB nicht verstoßen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss sich im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Zahlungsdienstleister grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen seiner Kunden kümmern, weil er nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig wird (vgl. BGH Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281Rn. 14 und Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/2,Rn. 22). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn Treu und Glauben es nach den Umständen des Falles gebieten, den Zahlungsauftrag nicht ohne vorherige Rückfrage beim Kunden auszuführen, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2022 aaO mwN). Einen solchen Ausnahmefall hat der BGH angenommen, wenn eine Bank aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008 aaO Rn. 15). Die Bank oder ein anderer Zahlungsdienstleister muss aber weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen. Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (vgl. BGH, Urteile vom 06.05.2008 aaO Rn.16 und vom 24.04.2012 - XI ZR 96/11; Beschluss vom 13.09.2022; Urteil vom 19.09.2023 -XI ZR 343/22, Rn.24; vgl. auch Grüneberg in Grüneberg, BGB, 2023, § 675f, Rn.8). Gemessen an diesen Grundsätzen bestand eine Warnpflicht der Beklagten nicht. Eine solche kann nicht einzig mit dem sogenannten „Anschlagen des Warnsystems“ der Beklagten begründet werden, denn dies würde die Betrachtung der Umstände des Einzelfalles vernachlässigen, und insbesondere die Frage, welche Umstände zum „Ausschlagen des Warnsystems“ überhaupt geführt haben. Nach dem unstreitigen Parteivortrag schlägt das Warnsystem der Beklagten an, wenn bestimmte objektive Parameter vorliegen, wobei die Parteien als solche die Höhe des Überweisungsbetrages oder ein Empfängerkonto im Ausland benannt haben. Hierauf bezieht sich die Klägerin bereits in der Klageschrift (Seite 6). Indes ist nach Auffassung des Senats eine Auslandsüberweisung oder ein hoher Überweisungsbetrag nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände bereits ein massives Verdachtsmoment für das Vorliegen einer missbräuchlichen Überweisung. Im globalen Wirtschaftsleben sind weder hohe Überweisungsbeträge noch Überweisungen mit Auslandsbezug per se missbrauchsverdächtig. Dies zeigt sich auch an dem Umstand, dass am 03.05.2019 auch eine Überweisung über € 150.000,- an eine in Großbritannien sitzende Fa. namens D von A beauftragt und von der Beklagten ausgeführt wurde. Systembedingt wurde aufgrund des Auslandsbezugs eine „Warnmeldung“ generiert. Unstreitig lag dieser Überweisung aber kein Missbrauchsfall zugrunde. Dieser, von der Beklagten bereits in der Klageerwiderung vorgetragene Sachverhalt, wurde von der Klägerin weder mit Schriftsatz vom 15.11.2022 noch mit Schriftsatz vom 07.12.2022 bestritten, denn im Schriftsatz vom 15.11.2022 verhält sich die Klägerin lediglich zu den betrügerischen Überweisungen und listet diese auf. Damit stellt sich die Frage, welche Umstände in der Qualität „massiver Verdachtsmomente“ der Beklagten hätten aufzeigen können, dass den Überweisungen jeweils Betrugssachverhalte zugrunde lagen. Dabei kann zugunsten der Klägerin der Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom 15.11.2022, dort Seite 8, Bl. 94 d.A., als wahr unterstellt werden, dass die dort aufgelisteten 9 Vorgänge jeweils eine Warnmeldung generiert haben sollen und das Bestreiten der Beklagten, wonach die Überweisung vom 26.04.2019 über € 150.000,- und die Überweisung vom 03.05.2019 über € 129.750,- keine Warnmeldungen generiert hätten, weil es sich um Inlandsüberweisungen gehandelt habe, was sich im Übrigen auch aus den Daten der Empfängerkonten, die die Klägerin selbst mit „DE ….“ angibt, ergibt, dahinstehen. Die Klägerin hat nämlich in Bezug auf keine der von ihr benannten 9 Überweisungen Umstände vorgetragen, die die Beklagte hätten alarmieren müssen. Unstreitig hat A alle Zahlungsaufträge autorisiert. Die Beklagte durfte ohne gegenteilige Anhaltspunkte darauf vertrauen, dass der Autorisierende, der dem dem Zahlungsvorgang zugrundeliegenden Rechtsgeschäft naturgemäß nähersteht als die abwickelnde Bank, den Empfänger und dessen Bankverbindung kennt und somit auch dessen Seriosität beurteilen kann. So findet sich im Vortrag der Klägerin auch keinerlei Begründung, warum die Bank die Seriosität des Empfängers hätte anders bewerten müssen als A selbst. Auch A selbst hat weder die Höhe der Überweisungsbeträge noch den Umstand, dass überwiegend ausländische Empfängerkonten auftraten, wie sich aus der Auflistung der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2022, Bl. 94 d.A. ergibt, als Anlass genommen, einen Missbrauchsfall zu vermuten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 19.09.2023 -XI ZR 343/22, Rn. 25) ist eine Warnpflicht durch eine überlegene Sachkunde gekennzeichnet. Eine solche überlegene Sachkunde hat die Klägerin bereits nicht dargetan. Deshalb ist lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass auf Grund der Anzahl der hier unterstellten 9 Warnmeldungen ebenfalls kein massives Verdachtsmoment abgeleitet werden kann, denn dass bei einem Wirtschaftsakteur 6 von 9 Überweisungen ins Ausland gehen und hohe Beträge im Spiel sind, ist nicht für sich genommen verdächtig, zumal sich die Klägerin zu dem Überweisungsverhalten in der Vergangenheit überhaupt nicht verhalten hat. Die eine „Evidenz“ begründenden Umstände können dem Klägervortrag nicht entnommen werden. b) Im Lichte dessen hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass die Bank nach § 675s BGB zur unverzüglichen Ausführung eines Zahlungsauftrages verpflichtet gewesen sei und nicht ausnahmsweise nach § 675o BGB die Pflicht bestanden habe, die Ausführung abzulehnen. Sofern die Klägerin ein Ausführungsverbot deshalb erkennen will, weil ein sich aufdrängender Verdacht einer missbräuchlichen Verfügung vorgelegen habe, kann dies aus den oben dargelegten Gründen gerade nicht bejaht werden. c) Schließlich vermag der Senat auch keine Pflichtverletzung der Beklagten aus § 280 BGB erkennen, weil die Beklagte unstreitig ein sog. Warnsystem unterhält und die systembedingten Warnmeldungen nicht zeitnah an den Autorisierenden weitergeleitet wurden. Wie dargelegt ist die Existenz des sog. Warnsystems zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso ist unstreitig, dass das Warnsystem bei Identifizierung objektiver Parameter wie Höhe des Überweisungsbetrages und Auslandsbezug „anschlägt“ und dieses Ausschlagen gerade nicht dazu führt, dass ein autorisierter Zahlungsauftrag abgelehnt wird. Sofern die Parteien über die Schutzwirkung dieses Systems streiten, ob es nach Klägeransicht dem Kundenschutz dient, oder, wie die Beklagte behauptet, seine Rechtfertigung in § 25h KWG hat, ist eine Rechtsfrage, weshalb der Berufungsangriff, das Landgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen und fehlerhaft eine Beweisaufnahme zur Klärung dieser Frage unterlassen, nicht greifen kann. Die Klägerin selbst hatte im Übrigen noch mit Schriftsatz vom 15.11.2022 die Auffassung vertreten, dass der Zweck des Warnsystems im Übrigen unerheblich sei (Seite 3 des Schriftsatzes, Bl. 89 d.A.), weshalb die Rüge im Berufungsverfahren jedenfalls perplex erscheint. Dabei kann aus Rechtsgründen, da Gesetzeslage, nicht in Abrede gestellt werden, dass Banken nach § 25h Abs.1 KWG verpflichtet sind, Sicherungssysteme zu unterhalten, die der Verhinderung von strafbaren Handlungen dienen, und zwar zum Schutz des Vermögens der Institute, also der Bank. § 25h Abs.1 KWG dient dabei insbesondere der Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, was trotz der redaktionellen Reduktion auf „strafbare Handlungen“ nach wir vor maßgebend ist (vgl. BT-Drucksache 19/13827, S.110; Achtelik in Herzog, Geldwäschegesetz, 2023, § 25h KWG, Rn. 6). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese an die Banken gestellten aufsichtsrechtlichen Anforderungen ernsthaft in Zweifel zieht. Sofern die Klägerin in diesen Sicherungssystemen aber auch ein Schutzsystem zugunsten der Kunden sehen will, woraus sie eine Weiterleitungspflicht der generierten Warnungen zum Zwecke der Warnung des Kunden vor Missbrauch ableiten will, kann dem nicht gefolgt werden. Weder ist die Beklagte gesetzlich verpflichtet, ein derartiges Warnsystem zum Kundenschutz zu unterhalten noch ergibt sich eine derartige Pflicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Gegenteil. Dem rechtlichen Ansatz der Klägerin steht gerade die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen. Zu erinnern ist, dass der Bundesgerichthof in nunmehr ständiger Rechtsprechung und in Kenntnis der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des KWG (vgl. BGH Urteil vom 06.05.2008 -XI ZR 56/07, Rn. 14; Urteil vom 19.09.2023 -XI ZR 343/22, Rn.24) urteilt, dass sich eine Bank im bargeldlosen Zahlungsverkehr auf Grund des Massecharakters dieser Geschäfte grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen der Kunden zu kümmern habe und dies nur in Ausnahmefällen, wie oben dargestellt und für den vorliegenden Fall verneint, anders zu sehen sei. Aus Treu und Glauben nach § 242 BGB durfte hier A auch keine gegenteilige Erwartung entfalten, denn die Bank verfügte erkennbar nicht über eine überlegene Sachkunde aus dem Valutaverhältnis. Eine solche hat die Klägerin jedenfalls nicht dargelegt. Im Übrigen entspricht es dem unstreitigen Sachverhalt, dass die generierten Warnmeldungen gerade nicht zu einer Verweigerung der Ausführung des autorisierten Zahlungsauftrages führen. Das Risiko des Zurückholens einer autorisierten Überweisung liegt in der Risikosphäre des Kunden. Auch deshalb verbietet sich die Interpretation des Warnsystems als im Kundeninteresse liegend. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist eine Warnpflichtverletzung der Beklagten ersichtlich, weshalb dahinstehen kann, ob draus resultierend überhaupt ein kausaler Schaden entstanden ist. Offenbleiben kann damit auch, warum wiederholte Warnungen, die einzig an die Überweisungshöhe oder den Auslandsbezug anknüpfen, A alarmiert hätten und ein Anhalten des Zahlungsauftrages ausgelöst hätten, handelt es sich doch bei den Warnparametern um Umstände, die A bereits vor Autorisierung der Zahlungsaufträge bekannt waren. Ebenso kann dahinstehen, ob der klägerseits gewählte Ansatz einer Kopfteilung im Gesamtschuldnerausgleich der Verursachungsnähe zum Schaden der Beteiligten ausreichend Rechnung trägt. Im Ergebnis regt der Senat daher die Rücknahme der Berufung an. Die Klägerin mag berücksichtigen, dass im Berufungsverfahren neuer Vortrag nur in den engen Grenzen des § 531 Abs.2 ZPO möglich ist.