Urteil
23 U 89/18
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1118.23U89.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.5.2018 wie folgt teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt ist, soweit die Kläger beantragt haben, die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 74.461,94 € an sie als Gesamtgläubiger zu verurteilen (Klageantrag zu Ziff. 1. b)).
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen bzw. bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits haben die Kläger 68 % und die Beklagte 32 % zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.5.2018 wie folgt teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt ist, soweit die Kläger beantragt haben, die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 74.461,94 € an sie als Gesamtgläubiger zu verurteilen (Klageantrag zu Ziff. 1. b)). Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen bzw. bleibt die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits haben die Kläger 68 % und die Beklagte 32 % zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger machen gegen die Beklagte nach einem mit Schreiben vom 17.5.2016 erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärungen zu zwei grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensverträgen vom 28.6.2010 über 69.000.- € (Endnummer ...) und vom 15.4.2011 über 25.000.- € (Endnummer ...) diverse Ansprüche geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Klageantrag unter Ziff. 1. nach dem Hauptantrag zulässig sei, da die Klage sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen jedenfalls unbegründet sei. Die mit Schreiben vom 17.5.2016 erklärten Widerrufe seien unwirksam, da zu diesem Zeitpunkt die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. bereits abgelaufen gewesen sei. Beide den Klägern (rechtzeitig) erteilten Widerrufsbelehrungen genügten den gesetzlichen Anforderungen. Die im Darlehensvertrag vom 28.6.2010 erteilte Widerrufsbelehrung genüge in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB in der vom 11.6.2010 bis 12.6.2014 gültigen Fassung. Die von den Klägern erhobenen Einwände seien schlichtweg rechtlich unzutreffend. Die vorgenannte Widerrufsbelehrung genüge auch dem Deutlichkeitsgebot in optischer Hinsicht mit ihrem übersichtlichen Aufbau, fettgedruckten Zwischenüberschriften und ausreichender Schriftgröße. Eine Umrahmung oder Niederlegung auf einem gesonderten Blatt sei gesetzlich nicht geschuldet gewesen. Die Widerrufsbelehrung in dem Vertrag vom 15.4.2011 stimme inhaltlich mit der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 30.7.2010 bis 3.8.2011 gültigen Fassung überein, weshalb sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Die Beklagte habe auch die Gestaltungshinweise ordnungsgemäß umgesetzt und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen. Diese Widerrufsbelehrung genüge auch dem Deutlichkeitsgebot in optischer Hinsicht (s.o.) und sei zudem auf einem gesonderten Blatt der Vertragsunterlagen niedergelegt. Soweit die Kläger behaupten, sie hätten nicht die Pflichtangabe der Vertragslaufzeit gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. erhalten, sei dies unzutreffend. Die Vertragslaufzeit sei auf Seite 1 der Vertragsunterlagen ausreichend dargestellt. Falsch sei auch der Einwand der Kläger, es fehle die Angabe nach Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB a.F., da die Kläger über ihr Recht, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, in Ziffer 7 der Vertragsunterlagen hinreichend aufgeklärt würden. Die weiteren Klageanträge zu 2. bis 7. blieben ebenfalls ohne Erfolg. Die Kläger haben am 11.6.2018 gegen das ihnen am 18.5.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und diese am 15.8.2018 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit der Berufung verfolgen die Kläger im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Anträge Ziffer 1. a) bis c) würden um die von den Klägern unter Vorbehalt weiterhin gezahlten Raten erweitert. Die Rechtsschutzversicherung der Kläger habe die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 6.474,43 € an die vormaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger bezahlt und die auf sie übergegangene Forderung an die Kläger mit Schreiben vom 30.7.2018 abgetreten. Die Widerrufsbelehrung zum Vertrag vom 28.6.2010 verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot im Hinblick auf ihren Standort und ihre Gestaltung, sie sei leicht zu übersehen. Die Beklagte habe ein „altes Muster“ verwendet, das die geänderten gesetzlichen Vorgaben seit dem 11.6.2010 gerade nicht vollständig erfülle. Es werde insoweit zunächst auf § 495 Abs. 2 BGB a.F. und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. (jeweils in der Fassung seit 11.6.2010 bis 29.7.2010) verwiesen. Es fehle bereits der Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht beginne, bevor dem Verbraucher die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. mitgeteilt worden seien, was die Belehrung fehlerhaft mache. Die Widerrufsbelehrung weise nicht darauf hin, dass „die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt“ (§ 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.) und stelle sich damit als fehlerhaft dar. Die Beklagte habe in der Widerrufsbelehrung lediglich eine Postleitzahl, aber keine Straße und keine Hausnummer angegeben. Die Angabe einer Großkundenpostleitzahl, soweit die angegebene Postleitzahl eine solche sein sollte, was vorsorglich bestritten werde, sei keine ladungsfähige Anschrift im Sinne des § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. und verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Die abweichende Auffassung des 17. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 12.10.2016 (17 U 227/15) könne nicht überzeugen und würde vom BGH nicht geteilt werden. Im Übrigen werde zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen. Beim Vertrag vom 15.4.2011 lasse schon die Verwendung einer nicht ladungsfähigen Anschrift (entgegen Gestaltungshinweis 4) den Musterschutz entfallen. Die Beklagte habe eine Adresse angegeben ohne Straße und ohne Postfach. Nach der Rechtsprechung des BGH sei das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift musterschädlich (Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15). Die Beklagte habe auch hier entgegen § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. keine ladungsfähige Anschrift angegeben, sondern lediglich eine Postleitzahl ohne Straßenangabe. Die Beklagte habe keine eindeutige Vertragslaufzeit angegeben, sondern nur eine „ca.“ Angabe („Vertragslaufzeit bis ca. zum 30.03.2047“). Eine solche ungenaue Angabe genüge dem Erfordernis der Pflichtangabe der Vertragslaufzeit gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. nicht. Es mangele weiter an der Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. des Namens und der Anschrift des Darlehensgebers. Die Angabe „Bank1 AG, Straße1, Stadt1“ sei nicht vollständig, da keine Postleitzahl angegeben sei. Außerdem habe die Beklagte als Darlehensgeberin ihren Sitz in Stadt2. In Stadt1 habe sie lediglich eine unselbständige Zweigstelle, was für die Pflichtangabe nicht ausreiche. Bereits mit Klageerhebung hätten die Kläger weitere Zahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt. Zur abgetretenen Forderung der Rechtsschutzversicherung sei Beweis angetreten worden. Die Beklagte habe die Verbrauchereigenschaft der Kläger erstinstanzlich nicht bestritten, sondern nur die Schlüssigkeit bemängelt. Die Kläger hätten aber vorgetragen, das Darlehen als Verbraucher abgeschlossen zu haben (vgl. § 13 BGB). Ergänzend werde vorgebracht, die mit den streitgegenständlichen Darlehen finanzierte Wohnimmobilie zur privaten Eigennutzung erworben zu haben und heute noch zu bewohnen. Es sei unzutreffend, dass das Europäische Standardisierte Merkblatt den Darlehensvertragen beigeheftet gewesen sein soll. Es sei jeweils gesondert übergeben worden und damit kein Teil der Vertragsurkunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und die nachfolgenden Schriftsätze der Kläger Bezug genommen. Den Klageantrag zu 1.b) aus dem Schriftsatz vom 11.6.2019 (Bl. 349 d.A.), auf den Bezug genommen wird, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt (Bl. 384 d.A.). Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt am Main vom 11.5.2018: 1. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von EUR 12.315,47 zzgl. Zinsen in Höhe von 2,5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 73,26 seit dem 29.07.2011, sowie aus einem Betrag von EUR 88,32 seit dem 30.08.2011, sowie aus einem Betrag vom 88,32 seit dem 30.08.2011, sowie aus jeweils einem Betrag von EUR 97,30 seit dem 30.08.2011 und seit dem 30.10.2011, sowie aus einem Betrag vom 103,29 seit dem 30.11.2011, sowie jeweils aus einem monatlichen Betrag von EUR 124,80 seit dem 30.12.2011, 30.01.2012, 29.02.2012, 30.03.2012, 30.04.2012, 30.05.2012, 29.06.2012, 30.07.2012, 30.08.2012, 28.09.2012, 30.10.2012, 30.11.2012, 28.12.2012, 30.01.2013, 28.02.2013, 28.03.2013, 30.04.2013, 30.05.2013, 28.06.2013, 30.07.2013, 30.08.2013, 30.09.2013, 30.10.2013, 29.11.2013, 30.12.2013, 30.01.2014, 28.02.2014, 31.03.2014, 30.04.2014, 30.05.2014, 30.06.2014, 30.07.2014, 01.09.2014, 30.09.2014, 30.10.2014, 30.01.2015, 02.03.2015, 30.03.2015, 30.04.2015, 01.06.2015, 30.06.2015, 30.07.2015, 31.08.2015, 30.09.2015, 30.10.2015, 30.11.2015, 30.12.2015, 30.01.2016, 01.03.2016, 30.03.2016 und seit dem 30.04.2016, sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils EUR 124,80 monatlich seit dem 30.05.2016, 30.06.2016, 30.07.2016, 31.08.2016, 30.09.2016, 30.10.2016, 30.11.2016, 30.12.2016, 30.01.2017, 28.02.2017, 30.03.2017, 02.05.2017, 30.05.2017, 30.06.2017, 31.07.2017, 02.10.2017, 30.10.2017, 30.11.2017, 29.12.2017, 30.01.2018, 28.02.2018, 03.04.2018, 30.04.2018, 30.05.2018, 02.07.2018, 30.07.2018, 30.08.2018, 30.09.2018, 30.10.2018, 30.11.2018, 30.12.2018, 30.01.2019, 28.02.2019, 30.02.2019, 30.03.2019, 30.04.2019, 30.05.2019, 30.06.2019, 30.07.2019, 30.08.2019 und 30.09.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger zu dem Darlehen zu der Bereichsnummer ... und der Stammnummer ... zur Unterkontonummer ... und ... auf der Grundlage des Widerrufs eine Endabrechnung der Darlehensvertragsverhältnisse und der sich daraus ergebenden Rückgewährschuldverhältnisse zum 16.06.2016 zu erteilen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehens zur Bereichsnummer ... und Stammnummer ... zur Unterkontonummer ... und ... gegenüber den Klägern in Verzug befindet und diesen als Gesamtgläubiger Ersatz für jeden Schaden schuldet, der den Klägern durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufes vom 16.06.2018 entstanden ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus der Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe von EUR 20.000,00 und EUR 182.000,00, eingetragen zugunsten der Beklagten, jeweils nebst Zinsen zu Lasten des im Grundbuch von A, Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... hinsichtlich der Ansprüche aus dem Darlehen zur Bereichsnummer ... und Stammnummer ... zur Unterkontonummer ... und ..., Rechte herzuleiten. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Freigabe der Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe von EUR 20.000,00 und EUR 182.000,00, eingetragen zugunsten der Beklagten, jeweils nebst Zinsen zu Lasten des im Grundbuch von A, Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... hinsichtlich der Ansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis aus dem Darlehen zur Bereichsnummer ... und Stammnummer ... zur Unterkontonummer ... und ..., durch Löschungsbewilligung zu erteilen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die abgetretene Lebensversicherung über EUR 100.000,00 bei der B AG, Stadt3, zu der Versicherungsnummer 1, rückabzutreten. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 6.474,43 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Zutreffend sei, dass die Kläger die in der Berufungsbegründung bezeichneten weiteren Darlehensraten gezahlt hätten; dass dies „unter Vorbehalt“ (welchem?) erfolgt sei, werde schon nicht schlüssig vorgetragen. Der Vortrag der Kläger zur Zahlung der Rechtsschutzversicherung und Abtretung werde mit Nichtwissen bestritten. Eine vermeintlich übergegangene und abgetretene Forderung bestehe schon nicht. Auch in ihrer Berufungsbegründung halte die insoweit darlegungsbelastete Klägerseite trotz entsprechenden Hinweises der Beklagten in der Klageerwiderung keinen schlüssigen Vortrag zur Verbrauchereigenschaft der Kläger. Beim Darlehen I hätten nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. die §§ 355 bis 359a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen gegolten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der bei widerrufsbewehrten Verträgen allgemein maßgeblichen Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. getreten seien. Dabei habe Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. nur bestimmt, dass die Pflichtangaben „klar und verständlich“ zu machen seien. Einer besonderen graphischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation habe es dementsprechend grundsätzlich nicht bedurft. Soweit die Kläger inhaltliche Fehler rügten, verwiesen sie zwar zutreffend auf die anwendbaren Vorschriften. Soweit sie allerdings meinten, es fehle der Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht beginne, bevor dem Verbraucher die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. gemacht worden seien und auch nicht vor Vertragsschluss, ignorierten sie den diesseitigen erstinstanzlichen Vortrag in der Klageerwiderung. Soweit die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss zu laufen begonnen habe und auch nicht, bevor der Darlehensnehmer die vorgenannten Pflichtangaben erhalten habe, sei es unstreitig so gewesen, dass bereits das Darlehensvertragsangebot vom 28.6.2010 sämtliche Pflichtangaben enthalten habe und es daher keiner gesonderten Aufklärung bedurft habe, dass von deren Erhalt der Lauf der Widerrufsfrist abhängig gewesen sei. Der Vertragsschluss sei zum Zeitpunkt der Erfüllung der von der Beklagten in der Belehrung benannten Bedingungen für den Fristbeginn unstreitig ebenfalls gegeben, so dass es auch keiner gesonderten (und überflüssigen) Aufklärung mehr darüber bedurft habe, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss begonnen habe. Die Angabe einer ladungsfähigen Adresse sei gesetzlich (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.) nicht gefordert gewesen. Beim Darlehen II habe keine gesetzliche Verpflichtung bestanden, das Muster zu verwenden. Die Belehrung genüge jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen. Die Angabe einer ladungsfähigen Adresse sei aus den o.g. Gründen nicht erforderlich. Es fehlten auch keine Pflichtangaben. Die Angabe zur Vertragslaufzeit genüge auch mit der Angabe „ca.“. Die Angabe von Straße, Hausnummer und Stadt stelle eine vollständige Anschrift dar. Dem Gesetz lasse sich auch nicht das Erfordernis einer Sitzanschrift entnehmen. Außerdem seien dem Darlehensvertrag ausweislich Anlage K 1 die Europäischen Standardinformationen für Immobiliarkredite mit der Sitzanschrift der Beklagten beigeheftet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung und die nachfolgenden Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Es liegt insoweit ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht in diesem Umfang im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO bzw. nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung; im Übrigen ist dies nicht der Fall. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage vollständig abgewiesen, denn bezüglich des Darlehens vom 28.6.2010 (Endnummer ...) kann ein Belehrungsmangel vorliegend wegen Nichtanlaufens der Widerrufsfrist aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung von den Klägern noch geltend gemacht werden. Die zum Darlehensvertrag vom 15.4.2011 (Endnummer ...) erteilte Widerrufsinformation hält dagegen einer Überprüfung stand, so dass der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. im Jahr 2011 in Gang gesetzt wurde und die zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2016 längst abgelaufen war. Die Einwendungen der Kläger zur im Darlehensvertrag vom 15.4.2011 erteilten Widerrufsinformation greifen nicht durch. Ob eine vollständige Übereinstimmung mit der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. gegeben ist, bleibt insoweit ohne Belang, da die Widerrufsinformation jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. genügt. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, die Beklagte habe entgegen § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. keine ladungsfähige Anschrift angegeben, sondern lediglich eine Postleitzahl ohne Straßenangabe. Auch in diesem Zeitraum ist § 360 BGB a.F. nicht anwendbar nach § 495 Abs. 2 BGB a.F., weshalb die Berufung der Kläger hierauf fehlgeht. Zu Recht hat ferner die Beklagte insoweit eingewandt, die Angabe einer ladungsfähigen Adresse sei gesetzlich (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.) nicht gefordert gewesen. Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. waren Name und Anschrift des Darlehensgebers anzugeben; dem genügen die Angaben in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation sowie auf Seite 1 des Kreditvertrags oben rechts (Anlage K 1). Auch war die Widerrufsbelehrung nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rz 16 - juris) nicht deshalb gesetzeswidrig, weil sie als Anschrift der Beklagten eine Postfachanschrift nannte. Unter dem Begriff der „Anschrift" im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. war laut BGH (a.a.O.) nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen (a.a.O.; BGH, Urteil vom 11.4.2002, I ZR 306/99, WM 2002, 1352, 1353 f.). Die Mitteilung einer Postfachanschrift des Widerrufsadressaten setzte den Verbraucher in gleicher Weise wie die Mitteilung der Hausanschrift in die Lage, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (vgl. BGH, Urteile vom 12.7.2016 und 11.4.2002 a.a.O.), zumal es sich vorliegend ersichtlich um eine Großkundenpostleitzahl handelt. Entscheidend ist danach, ob die Angabe den Verbraucher in die Lage setzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen, was hinsichtlich der in der Widerrufsinformation erteilten Angaben der Fall ist; schließlich haben die Kläger auch ihren Widerruf vom 17.5.2016 entsprechend und erfolgreich adressiert (Anlage K 2). Für die Angabe auf Seite 1 des Kreditvertrags, die eine Ortsangabe und eine Straßenbezeichnung mit Hausnummer enthält, gilt nichts anderes. Das Fehlen der Postleitzahl hätte im Übrigen erfahrungsgemäß dazu führen können, dass selbst eine streng nach diesem Anschriftenfeld adressierte Sendung ohne weiteres in der Filiale der Beklagten angelangt wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 16.8.2018, 23 U 108/17). Auf den Sitz der Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Den Klägern ist auch nicht darin zu folgen, dass die Beklagte keine eindeutige Vertragslaufzeit angegeben habe, sondern nur eine „ca.“ Angabe („Vertragslaufzeit bis ca. zum 30.03.2047“). Der im Vordruck enthaltenen Angabe „ca.“ kommt vorliegend angesichts der konkret für diesen Darlehensvertrag zwischen den Parteien eingefügten und präzisen Datumsangabe „30.03.2047“ ersichtlich keine Bedeutung zu. Das Erfordernis der Pflichtangabe der Vertragslaufzeit gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. iVm Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. ist damit erfüllt. Aus den vorgenannten Gründen bleibt der Klageantrag zu Ziff. 1. a) ohne Erfolg. Hingegen kann ein Belehrungsmangel bezüglich des Darlehens vom 28.6.2010 (Endnummer ...) vorliegend wegen Nichtanlaufens der Widerrufsfrist aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung von den Klägern noch geltend gemacht werden. Soweit das Landgericht im Hinblick auf das Darlehen vom 28.6.2010 die Ordnungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. festgestellt hat, hat es verkannt, dass zum betreffenden Zeitpunkt vom 28.6.2010 vielmehr die Norm des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. anzuwenden ist. § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. bestimmt, dass die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der in § 355 BGB vorgesehenen Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. tritt; danach waren Angaben zur Widerrufsfrist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs zu machen sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zu geben, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach der dargelegten Verweisungssystematik fand für den o.g. Zeitpunkt also die Norm des § 360 BGB a.F. keine Anwendung, weshalb die von den Klägern erhobenen Rügen einer Verletzung des Deutlichkeitsgebots (nach § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und des Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift nach § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. ins Leere gehen und unbegründet sind. Auch war die Widerrufsbelehrung nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rz 16 - juris) nicht deshalb gesetzeswidrig, weil sie als Anschrift der Beklagten eine Postfachanschrift nannte. Unter dem Begriff der „Anschrift" im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. war laut BGH (a.a.O.) nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen (a.a.O.; BGH, Urteil vom 11.4.2002, I ZR 306/99, WM 2002, 1352, 1353 f.). Die Mitteilung einer Postfachanschrift des Widerrufsadressaten setzte den Verbraucher in gleicher Weise wie die Mitteilung der Hausanschrift in die Lage, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (vgl. BGH, Urteile vom 12.7.2016 und 11.4.2002 a.a.O.). In § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der vom 11.6.2010 bis 29.7.2010 gültigen Fassung war aber geregelt, dass „die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt" und dass ein Verbraucherdarlehensvertrag nichtig war, wenn eine der Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB a.F. fehlte (vgl. § 494 Abs.1 BGB in der vom 11.6.2010 bis 29.7.2010 gültigen Fassung). Vorliegend enthält die Widerrufsbelehrung entgegen § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. nicht den Hinweis, dass die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt, der jedoch zur Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist unerlässlich war und entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch die sonstigen Angaben in der Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist (wie Erhalt von Vertragsurkunde bzw. eigenem Antrag bzw. deren Abschriften) hinreichend erteilt gewesen ist. Aus Umständen eines Präsenzgeschäfts könnte die Beklagte insoweit nichts Günstiges für sich herleiten, denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 16.10.2018, XI ZR 370/17 m.w.N. - juris) kann der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden. Es kann dahinstehen, ob vorliegend nach dem „Interimsrecht" des Zeitraums vom 11.6.2010 bis zum 29.7.2010 möglicherweise die Erlöschensregelung des § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. anwendbar sein könnte, denn dies setzte in jedem Fall eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers voraus (vgl. BT-Drucks. 14/9266, Seite 46), die hier aber wegen des Fehlens des o.g. Hinweises nicht gegeben ist. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2019 den Klageantrag zu Ziff. 1. b) für erledigt erklärt (Bl. 384 d.A.). Die Beklagte hat weiterhin die Zurückweisung der Berufung beantragt und mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.10.2019 der Erledigung widersprochen. Es handelt sich somit um eine einseitige Erledigungserklärung der Kläger, die nach der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung und damit Änderung des Klageantrags ist (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91a Rn 34 m.w.N.). Das Gericht hat daraufhin zu prüfen, ob die Hauptsache insoweit erledigt ist, ob also die Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (Zöller-Althammer § 91a Rn 44 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt des erledigenden Ereignisses (Zöller-Althammer a.a.O. m.w.N.). Vorliegend war der Klageantrag zu Ziff. 1. b) aus dem Schriftsatz vom 11.6.2019 (Bl. 349 d.A.), der auf die Rückzahlung der von den Klägern unstreitig erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gerichtet war, aus den oben dargelegten Gründen ursprünglich zulässig und begründet. Das erledigende Ereignis war insoweit die von der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 7.5.2018 (Bl. 206f d.A.) diesbezüglich erklärte hilfsweise Aufrechnung mit ihren Gegenforderungen auf Nutzungswertersatz (in Höhe des Vertragszinses mangels Darlegung eines - um mehr als 1 Prozentpunkt - niedrigeren Marktzinses, vgl. Vortrag der Kläger von einer Zinsdifferenz von lediglich 0,86 %, Bl. 139 d.A.) bis zum Zeitpunkt des Widerrufs sowie auf Rückzahlung des Darlehenskapitals in Höhe von insgesamt 79.412,39 € (vgl. zur Aufrechnungserklärung als erledigendes Ereignis BGH NJW 2003, 3134; Palandt-Grüneberg § 389 Rn 2). Aufgrund dessen ist die von den Klägern mit dem Antrag zu Ziff. 1. b) aus dem Schriftsatz vom 11.6.2019 (Bl. 349 d.A.) geltend gemachte Forderung auf Zahlung von 74.461,94 € wegen der von der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 7.5.2018 (Bl. 206f d.A.) erklärten hilfsweisen Aufrechnung mit ihren genannten Gegenforderungen erloschen. Damit ist im dargelegten Umfang eine teilweise Erledigung der Hauptsache eingetreten, was entsprechend festzustellen ist (vgl. Zöller-Althammer § 91a Rn 45); die Kostenentscheidung folgt insofern § 91 ZPO (vgl. Zöller-Althammer § 91a Rn 47). Die Kläger waren - etwa zur Vermeidung von Kostennachteilen - auch nicht gehalten, bereits mit der Berufungsbegründung den ursprünglichen Antrag für erledigt zu erklären. Allenfalls für den (hier nicht gegebenen) Fall, dass die Abgabe einer Erledigungserklärung bereits in erster Instanz möglich gewesen wäre, wird erwogen, dem Kläger, der erst in zweiter Instanz den Rechtsstreit für erledigt erklärt, die Kosten entsprechend § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen (BGH MDR 2016, 482). Der Klageantrag zu Ziff. 2. hat keinen Erfolg. Die hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 15.4.2011 begehrte Endabrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses und eines etwaig sich daraus ergebenden Rückgewährschuldverhältnisse zum 16.6.2016 kommt bereits mangels eines insoweit erfolgreichen Widerrufs nicht in Betracht. Die Kläger haben gegen die Beklagte auch hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 28.6.2010 keinen Anspruch auf Erteilung einer Endabrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses und des sich aus dem Widerruf ergebenden Rückgewährschuldverhältnisses zum 16.6.2016. Ein solcher Anspruch besteht schon aus Rechtsgründen nicht, wie der 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.8.2018 (3 U 145/17 - juris) entschieden hat. Rechtsfolge des Widerrufs ist danach, dass die wechselseitig erbrachten Leistungen und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Die Kläger verfügen auch vorliegend über die für die Berechnung des sich noch ergebenden Saldos erforderlichen Daten, nämlich die Höhe der Darlehensvaluta und des vereinbarten Zinssatzes hinsichtlich des Anspruchs der Beklagten gegen die Kläger. Ferner haben die Kläger Kenntnis davon, welche Zins- und Tilgungsleistungen sie erbracht haben. Darüber hinaus ist sowohl der Basiszinssatz bekannt als auch der Umstand, dass die Beklagte den Klägern einen vermuteten Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schuldet. Dementsprechend sind die Kläger ohne weiteres in der Lage, selbst die entsprechende Abrechnung vorzunehmen, so dass ein solcher Anspruch gegen die Beklagte nicht bestehen kann (OLG Frankfurt am Main a.a.O.). Der Klageantrag zu Ziff. 4. ist nicht begründet. Selbst im Falle eines wirksamen Widerrufs besteht ein Sicherungszweck der betreffenden Grundschulden fort, denn diese sichern auch etwaige Rückgewähransprüche der Beklagten in diesem Falle. Außerdem ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (vgl. BGH WM 1992, 566; BGHZ 202, 150). Darüber hinaus haben die Kläger eine etwaige Übersicherung nicht substantiiert dargelegt. Zudem besichern die bestellten Grundschulden gemäß der in Anlage B 5 vorgelegten Zweckbestimmungserklärungen auch Ansprüche der Beklagten aus weiteren hier nicht streitgegenständlichen Darlehen. Soweit die Kläger erstmals mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4. November 2019 die aus ihrer Sicht bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten aus den von der Beklagten bereits erstinstanzlich mit der Anlage B 5 benannten weiteren Darlehen beziffern und ausgehend von diesen Zahlen erstmals eine mögliche Übersicherung substantiiert vortragen, sind sie mit diesem Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO und nach § 296a ZPO ausgeschlossen. Auch der Klageantrag zu Ziff. 5. bleibt ohne Erfolg. Insoweit besteht bereits ein Vorrang der Leistungsklage mit der Folge der Unzulässigkeit der Feststellungsklage. Außerdem ist der vereinbarte Sicherungszweck (s.o.) nicht entfallen und es gelten insoweit auch die zum Klageantrag zu Ziff. 4. dargelegten Erwägungen. Der Klageantrag zu Ziff. 6. ist nicht begründet. Die sicherungshalber abgetretene Lebensversicherung besichert gemäß der in Anlage B 6 vorgelegten Zweckbestimmungserklärung auch Ansprüche der Beklagten aus weiteren hier nicht streitgegenständlichen Darlehen. Der Zahlungsantrag zu Ziff. 7. ist von vornherein mangels Anspruchsgrundlage unbegründet. Ein Schuldnerverzug nach § 286 BGB mit der Rückabwicklungsleistung bei Anwaltsbeauftragung ist nicht ersichtlich. Die kostenauslösende Anwaltsbeauftragung hat nicht nach Verzugseintritt stattgefunden. Ein Schuldnerverzug einer zur Rückabwicklung verpflichteten Bank setzt voraus, dass der Darlehensnehmer seinerseits die von ihm nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. iVm §§ 346ff BGB a.F. geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (BGH NJW-RR 2017, 812), woran es ebenfalls fehlt. Ansprüche auf Kostenerstattung folgen auch nicht aus § 280 BGB wegen einer in der Falschbelehrung liegenden Vertragspflichtverletzung (BGH WM 2017, 849; NJW 2017, 1823; st. Rspr.). Denn vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (BGH NJW 2017, 1823). Auch begründet eine unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte, nachdem keine vertragliche Nebenpflicht besteht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob eine Widerrufsbelehrung bzw. -information fehlerhaft ist, Pflichtangaben nicht ausreichend erteilt wurden oder der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19.9.2017, XI ZR 523/15 m.w.N. - juris). Darüber hinaus wären die durch die Anwaltsbeauftragung zum außergerichtlichen Tätigwerden entstandenen Kosten keine zurechenbar auf die etwaige Pflichtverletzung zurückzuführende Schadensposition. Aus den vorgenannten Gründen hat auch der Klageantrag zu Ziff. 3. keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und berücksichtigt das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Hinsichtlich des von den Klägern für erledigt erklärten Klageantrags zu Ziff. 1b hat die Beklagte auch die dafür erstinstanzlich angefallenen Kosten zu tragen, sodass eine einheitliche Kostenquote für beide Instanzen festzusetzen ist. Die Kläger hatten in der ersten Instanz keine Möglichkeit mehr, auf die in einem nachgelassenen Schriftsatz erklärte hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit einer Erledigungserklärung zu reagieren, da das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die schriftsätzlich erklärte Aufrechnung nicht zum Anlass genommen hat, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die jetzt abgegebene Teilerledigungserklärung lässt darauf schließen, dass die Kläger auch bereits in erster Instanz eine entsprechende Erklärung abgegeben hätten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).