Urteil
23 U 69/14
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0522.23U69.14.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2014 - Aktenzeichen: 2-10 O 55/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2014 - Aktenzeichen: 2-10 O 55/13 - ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2014 - Aktenzeichen: 2-10 O 55/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2014 - Aktenzeichen: 2-10 O 55/13 - ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung an der A mbH & Co. C KG von nominal DM 80.000,00 wegen der Verletzung von Beratungspflichten. Für den Fall der Verurteilung begehrt die Beklagte hilfswiderklagend die Feststellung, dass der Kläger zur Auskehrung von im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage erlangten Steuervorteilen sowie künftigen Ausschüttungen an die Beklagte verpflichtet ist. Für den Fall des Erfolgs der Hilfswiderklage begehrt der Kläger seinerseits die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz von Steuernachteilen, die im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage bzw. der Schadensersatzzahlung entstehen, verpflichtet ist. Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass die Beklagte unstreitig zumindest eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5% erhalten hat. Diese ist von der Initiatorin des Fonds, der D mbH (im Folgenden D GmbH genannt), einer 100%igen mittelbaren Tochter der Beklagten, aus der im Fondsprospekt (Anlage K2 - Anlagenband I) ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungsprovision von 6% und dem an die D GmbH von den Anlegern zu zahlendem Agio von 5% gezahlt worden. Zudem erhielt die Beklagte von der D GmbH eine Vergütung in Höhe von 3% des Kommanditkapitals für die Übernahme der Platzierungsgarantie. Der Fonds wurde teilweise durch die Bank1 AG fremdfinanziert. Hierzu schlossen die Fondsgesellschaft und die Bank1 AG am 29.12.1998 bzw. 06.01.1991 zwei Darlehensverträge (Anlagen K 5 u. 6 - Anlagenband I) sowie am 23.11.1998 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Anlage K 4 - Anlagenband I) und schließlich am 24.06.1999 einen Globalzessionsvertrag (Anlage K 6a - Anlagenband I). Des Weiteren tätigten die Fondsgesellschaft und die Bank1 AG am 09.12.1998 bzw. 06.01.1999 zwei Swapgeschäfte (Anlage K 7 u. 8 - Anlagenband I). Um sich von diesen Swapgeschäften lösen zu können, musste die Fondsgesellschaft im Jahr 2012 insgesamt 27.900.000,00 € aufwenden. Am 21.12.2012 legte der Kläger eine Beschwerde beim Ombudsmann der privaten Banken beim Bundesverband Deutscher Banken e.V. (Anlage K1e, Anlagenband I) ein. Der Beschwerde waren keine Anlagen beigefügt. Ziffer 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe lautet: "Beschwerden sind unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und unter Beifügung der notwendigen Unterlagen an diese Stelle zu richten." Im Übrigen wird auf die Verfahrensordnung (Anlage B 34, Anlagenband II) verwiesen. Im Internetauftritt der Ombudsstelle und deren Musterbeschwerdeformular werden als Beispiele für beizufügende Unterlagen Konto-/Depotauszüge, der Darlehensvertrag und etwaiger Schriftwechsel genannt. Mit Schreiben vom 19.12.2011 (Anlage K 61a, Anlagenband III) übersandte die Prozessbevollmächtigte des Klägers gesondert für alle Verfahren die streitgegenständliche Kapitalanlage betreffend den Verkaufsprospekt und den Kurzprospekt. Eine Zuordnung dieses Schreibens zu dem Beschwerdeschreiben des Klägers war der Kundenbeschwerdestelle nicht möglich. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ging davon aus, dass notwendige Unterlagen allenfalls der Verkaufsprospekt und der Kurzprospekt gewesen sind. Die Kundenbeschwerdestelle bat mit Schreiben vom 18.01.2012 um Übersendung einer Liste der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretenen Mandanten, die diese mit Schreiben vom 25.01.2012 der Kundenbeschwerdestelle übersandte. Mit Schreiben vom 03.02.2012 (Anlage K 1h, Anlagenband III), der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.02.2012 zugegangen, wies die Kundenbeschwerdestelle darauf hin, dass Kopien der relevanten Unterlagen fehlen und bat um deren Nachreichung. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersandte daraufhin mit Schreiben vom 16.02.2012 (Anlage K1i, Anlagenband III) eine Vollmacht sowie die Beitrittserklärung des Klägers. Am 12.07.2012 wurde auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft beschlossen, die Gesellschafter von einer Nachhaftung zu befreien, und, dass die Gesellschafter die bereits geleisteten Ausschüttungen erhalten. Ferner erhielten die Gesellschafter einen Besserungsschein, mit dem sie die Chance auf eine 60%ige Beteiligung am Mehrerlös erhalten, der sich aus der Summe des Verkaufspreises sowie der bis zur Veräußerung erhaltenen Mietzahlungen abzüglich aller von der B AG im Zusammenhang mit der Fondsimmobilie getragenen Kosten zusammensetzt. Mit Schlichtungsspruch vom 25.09.2012, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.10.2012 zugestellt, wurde von einer Schlichtung abgesehen. Die am 05.02.2013 bei dem Landgericht eingegangene Klage wurde der Beklagten am 04.03.2013 zugestellt. Die Auflösung des Fonds wurde am 31.03.2013 im Handelsregister eingetragen. Der Fonds wurde am 10.02.2014 nach beendeter Liquidation gelöscht. Die Beklagte erklärte ausweislich eines am 11.05.2014 erschienen Artikels auf faz.net, dass sie unternehmerische Beteiligungen wegen des besonderen Risikoprofils nur noch solchen Kunden, die über liquides Vermögen von € 250.000,00 verfügen, sowie professionellen Inverstoren anbieten würde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag nicht verletzt habe. Der bei der Beklagten früher beschäftigte Zeuge E habe den Kläger anhand des Prospekts anlagegerecht beraten, indem zumindest durch Übergabe des Prospekts die Chancen und Risiken der Beteiligung hinreichend vorgestellt worden seien, der dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einige Tage vor Zeichnung zur Verfügung gestanden habe. Der Prospekt genüge, den Kläger über Chancen und Risiken der Beteiligung, die hinreichend auf den Seiten 47ff. des Prospekts dargestellt seien, sowie das Eigeninteresse der Beklagten zutreffend aufzuklären. Eines Hinweises auf ein theoretisches Totalverlustrisiko habe es im Hinblick auf die Darstellung des Umfanges und der Risiken der Fremdfinanzierung auf den Seiten 27, 29 und 49 des Prospekts nicht bedurft. Falsche Angaben zum Zinsswap seien dem Prospekt nicht zu entnehmen. Die vom Kläger mitgeteilten Werte zur Zinshöhe entsprächen den auf Seite 29 des Prospekts aufgeführten Daten. Auch die Risiken der Kammanditistenstellung und die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung seien auf den Seiten 50 und 51 des Prospekts hinreichend erläutert worden, so dass es dahinstehen könne, ob der Kläger im Hinblick auf seine schon zuvor bestehende entsprechende Fondsbeteiligung überhaupt beratungsbedürftig gewesen sei. Das Vermietungsrisiko sei ebenso hinreichend dargestellt wie die aus der Randlage folgenden Risiken. Der Standort sei auf den Seiten 14f. des Prospekts dezidiert aufgezeigt mit einer zehnminütigen Fahrtzeit per U-Bahn zum Bankenviertel. Die Eigenkapitalvermittlungsgebühr sei nicht fehlerhaft dargestellt. Dass sich die genannten 3,2% auf die Gesamtausgaben bezögen, sei der Tabelle auf Seite 27 ohne weiteres zu entnehmen. Diese sei zudem auf Seite 28 nochmals in ihrer gesamten Höhe mit € 12 Mio. ausgewiesen. Daher seien die Weichkosten nicht fehlerhaft dargestellt worden. Auch die Herkunft der Ausschüttungen sei in dem Prospekt nicht fehlerhaft dargestellt. Es werde nämlich auf den Seiten 38f. des Prospekts erkennbar zwischen den gesellschaftsrechtlichen Gewinnausschüttungen einerseits und dem "Barüberschuss eines Geschäftsjahres" andererseits differenziert. Die Anlage sei auch zur privaten Altersvorsorge geeignet gewesen. Die Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds sei nicht grundsätzlich zur Altersvorsorge ungeeignet. Eine wertende Betrachtung der Seite 5 des Prospekts enthalte keine Fehlinformation des Anlegers. Insoweit sei die Beratung auch anlagegerecht erfolgt, da der Kläger selbst ausweislich des Erfassungsbogens vom 27.02.1998 eine Altersvorsorge mit dem gleichzeitigem Vermögensaufbau bei einer mittleren Risikoorientierung für vereinbar erachtet und zeitweilige Wertverluste akzeptiert habe. Damit habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass das Ziel der Altersvorsorge nicht von unbedingter Wertstabilität abhängig gemacht worden sei. Der Prospekt sei auch nicht unübersichtlich, da dem Anleger grundsätzlich eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts zuzumuten sei. Diese Risikohinweise seien auch in dem Beratungsgespräch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entwertet worden, indem der Zeuge E die Behauptung, dass erklärt worden sei, dass die Beteiligung keine Risiken aufweise, weit von sich gewiesen habe, und der Kläger selbst die Behauptung nicht bestätigt habe. Ein Beratungsmangel sei auch nicht in dem fehlenden Hinweis auf eine aufklärungspflichtige Rückvergütung zu sehen. Denn aufgrund der Konzernzugehörigkeit der D GmbH sei das Eigeninteresse der Beklagten offenbar gewesen. Der Kläger selbst sei im Interesse an einer höheren Rendite bereit gewesen, gewisse Risiken hinzunehmen, was sich auch daraus ergebe, dass der Kläger in der Zeit von 1998-2008 fünf vergleichbare Fondsbeteiligungen gezeichnet habe. Daher sei die Beratung auch anlagegerecht gewesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Dabei wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Prospekt sei entgegen den Feststellungen des Landgerichts nicht rechtzeitig übergeben worden. Hierzu sei auf die Wertung des § 17 Abs. 2a BeurkG, mithin mindestens eine zweiwöchige Frist, abzustellen. Zudem sei die Beweiswürdigung fehlerhaft, da das Gericht die Übergabe des Langprospekts mit dem Kurzprospekt verwechselt habe. Auch hier sei ein Hinweis nach § 139 ZPO angezeigt gewesen, damit der Kläger die nicht rechtzeitige Übergabe hätte herausstellen und der Zeuge G benannt werden können. Das im Zeichnungsschein enthaltene Empfangsbekenntnis sage nichts über den tatsächlichen Erhalt des Prospekts aus. Zudem sei die Bestätigung nach § 309 Nr. 12 BGB unzulässig. Das Landgericht habe zu Unrecht aus einer anderen geschlossenen Fondsbeteiligung gefolgert, dass der Kläger sich mit einem geschlossenen Immobilienfonds ausgekannt haben müsse und die Empfehlung daher anlegergerecht gewesen sei. Dabei habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die weitere Fondsbeteiligung als gute und sichere Anlage seitens der Beklagten empfohlen worden und auch dort keine hinreichende Risikoaufklärung erfolgt sei. Der Fonds sei keine sichere Anlage gewesen, bei der der Kläger sein eingesetztes Kapital zurückerhalte und regelmäßige Renditen erziele. Einen Vermögensabbau habe der Kläger nicht gewollt. Das Gericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit sich frühzeitig eine Alterssicherung habe aufbauen müssen. Dabei habe das Gericht die vom Kläger gewünschte konservative Ausrichtung übergangen. Auch sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass keine Aufklärung über die Vermittlungsprovisionen notwendig gewesen sei. Dass die Konzernzugehörigkeit eine solche Beratung entfallen ließe, lasse sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Die Kick-Back-Rechtsprechung sei auf den streitgegenständlichen Fonds anwendbar. Zudem habe sich das Landgericht mit dem Vortrag des Klägers, dass Provisionen in Höhe von 14% an die Beklagte geflossen seien nicht auseinandergesetzt und auch den hierzu benannten Zeugen F fehlerhaft nicht gehört. Dabei handele es sich nicht um einen Ausforschungsbeweis, da unstreitig bei dem Fonds D … eine Provision von 13% an die Beklagte geflossen sei. Die Begründung hinsichtlich der fehlerhaft im Prospekt ausgewiesenen Eigenkapital-Vermittlungsgebühr, sei zu oberflächlich. Diese habe mit Fremdkapital nichts zu tun und dürfe daher nicht bezogen auf das Gesamtkapital dargestellt werden. Auf das Fremdkapital falle zudem eine ausgewiesene Fremdkapital-Vermittlungsgebühr an. Allein die Vermittlungsgebühr für das eigene Kapital sei für den Anleger interessant. Damit werde verschleiert, dass insgesamt 14% des Anlegerkapitals allein für dessen Einwerbung an die D GmbH fließen. Mit dem besonderen Risiko des vereinbarten Zinsswaps, das schließlich zu der Überschuldung des Fonds geführt habe, habe sich das Landgericht nicht annähernd beschäftigt. Das Verlustrisiko sei hierdurch signifikant erhöht worden. Im eigentlichen Sinne handele es sich um eine Wette in Bezug auf den Zinssatz. Der Swapvertrag bleibe auch bei dem Scheitern der Anschlussvermietung bestehen und müsse bedient werden. Dabei habe sich ein Verlustrisiko von € 27,9 Mio. verwirklicht, zumal die Laufzeiten des Swapvertrages und des Darlehensvertrages unterschiedlich gewesen seien. Gleiches gelte für das Stadtfluchtrisiko infolge der unterschiedlich hohen Gewerbesteuersätze. Dabei handele es sich nämlich nicht um ein Vermietungs-, sondern ein konkretes Risiko. Der Gewerbesteuerunterschied habe schon 1999 215% betragen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich aus dem Prospekt nicht das Risiko der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB bei prospektgemäßem Verlauf der jährlichen Ausschüttungen. Das Gericht hätte zum Inhalt des Beratungsgesprächs auch den Zeugen G vernehmen müssen. Hierbei habe das Gericht seine aus § 139 ZPO folgende Hinweispflicht verletzt. Denn das Gericht hätte darauf hinweisen müssen, dass die durchgeführte Beweisaufnahme nicht als hinreichend angesehen würde. Dann hätte der Kläger den bei dem Beratungsgespräch anwesenden Zeugen G noch benannt. Auf die weiteren seitens des Klägers gezeichneten Fonds hätte das Gericht, da diese zeitlich nachfolgten, nicht abstellen dürfen. Dabei verwechsle das Gericht die Anlegermentalität mit der Anlagestruktur und stelle diese einfach gleich. Aus dem im Jahr 2013 vorhandenen Depot könne nicht auf das Anlageverhalten im Jahr 1999 geschlossen werden, zumal der Kläger nicht zu seinen tatsächlichen Kenntnissen und Erfahrungen gehört worden sei. Der Fonds sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht zur Altersvorsorge geeignet gewesen. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass in Wirklichkeit Entnahmen und keine echten Ausschüttungen vorgelegen hätten. Für die Altersvorsorge sei es zudem wichtig, bei Bedarf auf das Kapital zugreifen zu können, was bei dem Fonds nicht gewährleistet gewesen sei. Wegen der Fremdfinanzierung hätten im Jahr 2009 bei Nichtverlängerung des Mietvertrages Verbindlichkeiten in Höhe von DM 162.700.000,00 bestanden. Hinzu komme das Zinsswaprisiko mit DM 54.000.000,00. Auf dieses strukturelle Risiko hätte konkret hingewiesen werden müssen, was nicht erfolgt sei. Fehlerhaft sei auch die Annahme, dass auf das Totalverlustrisiko nicht hinzuweisen gewesen sei. Gerade bei unbekannten und risikoerhöhenden Umständen müsse explizit darauf hingewiesen werden. Ein solcher Umstand sei in dem Zinsswapgeschäft zu sehen, das allein als besonderer Sicherheitsaspekt dargestellt worden sei. Auch das Anschlussvermietungsrisiko sei nicht hinreichend dargestellt worden. Das Landgericht habe verkannt, dass es sich um eine Spezialimmobilie handele, bei der Mietverträge üblicherweise eine Dauer von 20 Jahren aufwiesen. Der zehnjährige Mietvertrag stelle daher keine langfristige Sicherung der Mieteinnahmen dar. Das Landgericht habe auch die Freibrief-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Zeuge E die unternehmerische Beteiligung verharmlost, indem er einen Vergleich mit Festgeld auf der einen und dem Erwerb einer Immobilie auf der anderen Seite zu dem Fonds gezogen habe. Zudem habe der Zeuge E das Risiko des Mieterausfalls und die Lage der Immobilie verharmlost. Die auf den Seiten 34-48 des Prospekts genannten Risiken habe der Zeuge E ebenso übergangen wie die Kommanditistenhaftung, die eingeschränkte Veräußerbarkeit, den Swap und das Totalverlustrisiko. Der Kläger sei entgegen der Feststellung des Landgerichts ausweislich seiner Anhörung nicht zu gewissen Risiken bereit gewesen. Erstmals im Berufungsverfahren behauptet der Kläger, dass die Weichkostenquote 50% betragen habe. Ferner trägt der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals die Auffassung vor, dass der Prospekt deswegen fehlerhaft sei, weil er keinen Hinweis auf das Haftungsrisiko analog §§ 30, 31 GmbHG bei Ausschüttungen enthalte. Dabei handele es sich um einen wesentlichen Aspekt, auf den hätte hingewiesen werden müssen, da Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft mittelbar zu einer Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH führen könnten, so dass auch der Nurkommanditist zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen verpflichtet sei, was über die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB hinaus gehen könne. Bei entsprechender Aufklärung hätte der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet. Die Verjährung sei durch die Ombudsbeschwerde auch hinsichtlich eines jeden Beratungsfehlers gehemmt worden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in der Beschwerde bezeichnet worden seien. Durch eine nicht rechtzeitige Einreichung der Anlagen zur Ombudsbeschwerde sei keine Verjährung eingetreten. Hierzu sei seitens der Beklagten erstinstanzlich nicht vorgetragen worden, weshalb die nachgeschobene Rüge präkludiert sei. Der Kläger behauptet, dass das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2011 vor dem 31.12.2011 bei der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes privater Banken eingegangen sei. Eine Übersendung weiterer Unterlagen als dem Verkaufsprospekt und dem Kurzprospekt sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagten habe der Zeichnungsschein vorgelegen. Die Ombudsstelle sei eine Einrichtung des eigenen Verbandes der Beklagten. Welche Unterlagen nachzureichen seien, habe die Ombudsstelle mit Schreiben vom 03.02.2012 nicht mitgeteilt. Dabei habe es sich um ein routinemäßiges Schreiben gehandelt. Die Beschwerdeeinlegung habe auch nach den eigenen Vorstellungen der Ombudsstelle den Anforderungen der Verfahrensordnung entsprochen. Die Kundenbeschwerdestelle habe mit Schreiben vom 04.04.2012 der Beklagten die Beschwerde des Klägers übersandt. Diese Bekanntgabe der Beschwerde an die Beklagte sei verfahrenskonform erfolgt. Nach Ziffer 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung habe die Verjährung auch im Vorprüfungsverfahren als gehemmt gegolten und zwar unabhängig von der Übersendung von Unterlagen. Dies ergebe sich aus dem Außenauftritt der Ombudsstelle. Hinsichtlich der Einzelheiten des diesbezüglichen klägerischen Vortrags wird auf die Seiten 15 bis 19 des Schriftsatzes vom 30.01.2015 (Bl. 613-6617 d.A.) verwiesen. Selbst im Fall einer Unzulässigkeit der Beschwerde sei die Verjährung gehemmt, was die Ombudsstelle ausweislich der Tätigkeitsberichte (Anlage K 61g bis K 61l, Anlagenband III) selbst so sehe. Zudem ergebe sich dies aus dem Internetauftritt des Bundesverbandes Deutscher Banken (Anlage K 61f, Anlagenband III), der unter der Rubrik "häufige Fragen" Erläuterungen zum Ombudsverfahren enthalte. Danach lege sich die Ombudsstelle nicht auf bestimmte Unterlagen fest und weise darauf hin, dass fehlende Informationen angefordert würden. Dies habe sich daran gezeigt, dass das Beschwerdeverfahren mit einem Schlichtungszeugnis geendet habe. Das kumulative Erfordernis der Beifügung der notwendigen Unterlagen lasse sich nicht aus dem Wortlaut der Verfahrensordnung ableiten. Die Kundenbeschwerdestelle bestimme selbst, welche Unterlagen erforderlich seien. Dies ergebe sich aus der Systematik des Vorprüfungsverfahrens. Ansonsten würde der Willkür Tür und Tor eröffnet. Eine fehlende Vollmacht habe die Beklagte nicht nach § 88 Abs. 2 ZPO analog im Ombudsverfahren gerügt. Wenn ein Anleger keinen Zeichnungsschein mehr habe, könne die Ombudsbeschwerde deshalb nicht unzulässig sein, weil ein solcher nicht beigefügt worden sei. Eine etwaig verzögerte Bekanntgabe beruhe auf einer Arbeitsüberlastung der Ombudsstelle, die der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bekannt gewesen sei. Auch ein Nachhaken hätte nicht zu einer früheren Bekanntgabe geführt. Zudem führe das Vorprüfungsverfahren zu einer Verzögerung der Bekanntgabe, was der Beklagten bekannt sei. Die Überlastung der Kundenbeschwerdestelle ergebe sich auch aus deren Schreiben vom 16.12.2014 (Anlage K 61n, Bl. 649 d.A.). Die seitens der Kundenbeschwerdestelle gesetzten Fristen müssten ausgeschöpft werden dürfen. Der Kläger habe alles Erforderliche für die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags getan. Damit sei die Bekanntgabe demnächst erfolgt. Der Kläger habe sich nicht nachlässig verhalten. Der Kläger sei auf der mit Schreiben vom 25.01.2012 übersandten Liste aufgeführt gewesen. Dass die Bekanntgabe nicht vom Vorliegen eines Zeichnungsscheins abhängig sei, ergebe sich aus dem Schreiben der Kundenbeschwerdestelle vom 07.02.2012 (Anlage K 61m, Bl. 650 d.A.) in dem Parallelverfahren der Frau H. Dies sehe auch der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 04.03.2015 (17 U 163/14, Anlage K 62, Bl. 718-751 d.A.) so. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 17.01.2014 verkündeten und am 21.01.2014 zugestellten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 40/13, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 26.791,69, zzgl. Zinsen in Höhe von 4 % aus € 42.948,52 vom 25.06.1999 bis 14.01.2002, aus € 40.698,83 vom 15.01.2002 bis 17.01.2003, aus € 38.449,15 vom 18.01.2003 bis 13.01.2004, aus € 36.199,47 vom 14.01.2004 bis 20.01.2005, aus € 33.847,52 vom 21.01.2005 bis 17.01.2006, aus € 31.495,58 vom 18.01.2006 bis 15.01.2007, aus € 29.143,64 vom 16.01.2007 bis 16.01.2008, aus € 26.791,69 vom 17.01.2008 bis 22.12.2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 26.791,69 seit dem 22.12.2011 aus dem sich aus Ziffer I. 2. ergebenden Zinsbetrag seit dem 22.12.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei aus ihrer Kommanditbeteiligung an der A mbH & Co. C KG zu bezahlen. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klagepartei von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines möglichen Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft freizustellen, die Klagepartei von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen infolge der in Ziffer I. näher bezeichneten Beteiligung freizustellen, wie etwa von Kosten, die infolge der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft anfallen sowie der ggf. anfallenden Gewerbesteuer, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der Ziffer I. näher bezeichneten Fondbeteiligung seit dem 23.12.2011 in Verzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.814,55 (3,25 Gebühren inkl. 40,- € Ausl./MwSt.) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2011 zu bezahlen (als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung), Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass die Berufung auch nur teilweise Erfolg haben sollte, beantragt die Beklagte, festzustellen, dass Folgendes von der geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen ist: sämtliche im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbaren Kapitalertragsteuer, Zins Ertragssteuern und Solidaritätszuschläge sowie Steuervorteile aufgrund von Verlustzuweisungen, die der Kläger insgesamt während seiner Beteiligung an der A mbH und Co. C KG erhalten hat und/oder noch in Zukunft erhalten wird und sie bei der Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht berücksichtigt wurden; sämtliche dem Kläger über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der A mbH und Co. C KG haben, Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Anrechnung der vom Kläger aufgrund seiner Beteiligung an der A mbH und Co. C KG erzielten Steuervorteile nicht vornehmen sollte, beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, etwaige von der Beklagten erhaltene Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht der Nachversteuerung ganz oder teilweise unterworfen sind und/oder werden, in Höhe der erhaltenen Steuervorteile an die Beklagte zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Hilfsfeststellungswiderklage abzuweisen. Ferner beantragt die Klägerin hilfsweise für den Fall der Stattgabe der Hilfswiderklage, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche (zukünftige oder bereits geleistete) Steuern zu ersetzen, die die Klagepartei aufgrund der Beteiligung an der A mbH & Co. C K G, D-Fonds …, zu leisten hatte und hat, wie etwa aufgrund positiver Gewinnzuweisungen oder aufgrund der Besteuerung der Schadensersatzleistung oder von etwaigen Erstattungszinsen i.S.v. §§ 233, 233 a, 238 AO, soweit diese über die etwaigen der Klagepartei aus der genannten Beteiligung verbleibenden Steuervorteile, abzüglich etwaiger Zahlungen der Klagepartei an die Beklagte auf Grundlage des Ausspruchs zur Hilfswiderklage, hinausgehen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Entscheidung des Landgerichts sei verfahrensfehlerfrei ergangen und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfrei. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Der Kläger hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, seinen Vortrag zu ergänzen. Zu nicht entscheidungserheblichen Tatsachen sei auch kein Beweis zu erheben. Herr G sei bei dem Beratungsgespräch nicht anwesend gewesen, sondern habe lediglich sein Büro hinter dem Büro des Zeugen E gehabt. Der Kläger habe Herrn G auch nicht als Zeugen benannt. Der Kläger habe nicht den Wunsch nach einer sicheren Anlage geäußert, sondern angegeben, dass seine Angaben im WpHG-Bogen aus dem Jahr 1995 seinen Intentionen entsprochen hätten. Der Kläger habe den Inhalt des Beratungsgesprächs und die nicht rechtzeitige Übergabe des Prospekts zu beweisen. Dies habe das Landgericht beachtet. Die Beratung sei anlegergerecht gewesen. Der Kläger habe keine sichere Anlage zur Altersvorsorge gewollt. Vielmehr sei zutreffend festgestellt worden, dass der Fonds in die allgemeine Anlagestruktur des Klägers passe, zumal der Kläger in Immobilien habe investieren wollen. Der Kläger habe zuvor in den geschlossenen Medienfonds D … investiert und nach der Zeichnung in vier weitere geschlossene Fonds. Auf eine absolute Sicherheit sei die Anlagestrategie des Klägers nicht ausgerichtet gewesen. Der Fonds sei im Übrigen auch sicher und zur Altersvorsorge geeignet gewesen. Er habe eine lange Laufzeit mit regelmäßigen Ausschüttungen vorgesehen und mit einer Immobilie einen bedeutenden Substanzwert aufgewiesen. In dem Beratungsgespräch sei auf die Risiken auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hingewiesen worden, insbesondere die Verlängerungsoption und das Anschlussvermietungsrisiko sowie die weiteren Risiken auf den Seiten 47f. des Prospekts. Durch einen Vergleich mit anderen Anlagemöglichkeiten seien die Risiken nicht verharmlost worden. Die Einschätzung des Ausfalls der C AG als Mieterin als eher unwahrscheinlich stelle keine Verharmlosung dar. Auch die Lage sei nicht verharmlost worden. Auch der Prospekt sei rechtzeitig vor Zeichnung der Anlage übergeben worden. Nach dem zutreffend festgestellten Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger vor der Zeichnung ausreichend Zeit gehabt, den Inhalt des Prospekts zur Kenntnis zu nehmen. Eine vierzehntägige Frist existiere nicht. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB im Hinblick auf die Bestätigung der rechtzeitigen Übergabe im Zeichnungsschein liege nicht vor. Im Hinblick auf die Konzernzugehörigkeit der D GmbH habe das Landgericht zutreffend eine Aufklärungspflicht über Provisionen verneint. Der Konzernverbund sei im Prospekt hinreichend offengelegt worden. Dies ergebe sich schließlich auch aus der Verwendung des damaligen Logos der Beklagten. Die Platzierungsgarantie stelle keine aufklärungspflichtige Rückvergütung dar, da sie der Absicherung der Fondsgesellschaft dient und gewährleisten solle, dass die vom Anleger gezeichnete Anlage zustande komme. Schließlich sei der Kläger auch über sämtliche Risiken des Fonds anlagegerecht aufgeklärt worden. Diese seien in dem Prospekt hinreichend dargestellt worden. Auch in den weiteren Werbeunterlagen fänden sich die Hinweise auf das Mietausfallrisiko sowie die Laufzeit und die Verlängerungsoption. Auf ein Totalverlustrisiko sei nicht explizit hinzuweisen gewesen. Der Fonds sei auch zur Altersvorsorge geeignet gewesen. Er sei keine hochspekulative Anlage. Zudem sei der Hinweis auf die Altersvorsorge nicht losgelöst von den sonstigen Risikohinweisen zu sehen. Hinzu kämen die Bonität des Mieters und die Verlängerungsoptionen. Der Gesamteindruck einer absolut sicheren Anlage ohne Verlustrisiko sei nicht vermittelt worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Vortrag des Klägers zu der Weichkostenquote von 50% als neues Vorbringen verspätet sei. Gleiches gelte für die angebliche Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über ein Haftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog. Eine solche Aufklärungspflicht habe nicht bestanden. Es handele sich weder um ein wesentliches noch um ein strukturelles Risiko. Ein Verstoß gegen das Verbot, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszuzahlen, sei in der Struktur des streitgegenständlichen Fonds nicht angelegt gewesen. Nach der Planrechnung seien Einnahmeüberschüsse prognostiziert worden. Auf eine Publikums-KG seien die §§ 30, 31 GmbHG analog nicht anwendbar. Zudem sei es praktisch ausgeschlossen, dass die Haftung weitergehe als diejenige nach § 172 Abs. 4 HGB. Eine Aufklärung über dieses behauptete Risiko sei nicht erforderlich. Der Kläger habe sich nicht als Kommanditist beteiligt. Etwaige Aufklärungspflichtverletzungen seien schließlich nicht kausal für die Anlageentscheidung. Vielmehr hätte der Kläger die Beteiligung gezeichnet. Von dem Vertriebsinteresse habe der Kläger Kenntnis gehabt. Er habe ja schließlich über das Agio verhandelt, so dass ihm bewusst gewesen sein müsse, dass die Beklagte für die Vermittlung etwas erhalte. In Kenntnis des offenkundigen Interessenkonflikts habe der Kläger zudem im Jahr 2000 Anteile am bankeigenen Aktienfonds X mit einem Agio von 4% und 2001 Anteile an den bankeigenen Aktienfonds Y(Agio 4%) und Z (Agio 5%) erworben. Zudem nehme der Kläger, dies wird erstmals in zweiter Instanz vorgetragen, eine selektive Rückabwicklung nach der Entwicklung der Anlage vor, wofür die Beklagte die Parteivernehmung des Klägers anbiete. Der Kläger müsse sich in jedem Fall die erlangten Steuervorteile anrechnen lassen. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn stehe dem Kläger nicht zu. Hierzu fehle es bereits an dem erforderlichen Vortrag zu einer Alternativanlage. Auch seien die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetzen. Eine Geschäftsgebühr über 1,3 sei keinesfalls gerechtfertigt. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt. Der Kläger habe aufgrund des Prospekts und der jährlich zugegangen Geschäftsberichte spätestens seit 2007 Kenntnis von den Risiken der Anlage gehabt. Er habe daher gewusst, dass er falsch beraten und ihm keine risikofreie und absolut sichere Geldanlage verkauft worden sei. Der Güteantrag erfülle nicht die formellen Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe. Danach seien der Beschwerde auch die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Welche dies seien, ergebe sich aus dem Internetauftritt der Kundenbeschwerdestelle. Dort seien als Beispiele Konto-/Depotauszüge, Darlehensverträge, etwaig bereits in der Angelegenheit mit der Bank geführter Schriftwechsel konkretisierend genannt. Der Kläger gehe selbst davon aus, dass der Kurz- und der Langprospekt erforderliche Unterlagen seien, da er deren Übermittlung angekündigt habe. Das Schreiben vom 19.12.2011 habe auf die erst zwei Tage später eingelegte Beschwerde des Klägers nicht Bezug nehmen können. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen eine separate Übermittlung des Lang- und des Kurzprospekts durch dieses Schreiben im Jahr 2011. Das Schreiben vom 19.12.2011 habe keinen Hinweis auf den Kläger enthalten. Eine Zuordnung der Prospekte sei frühestens mit der Übersendung der Liste, hinsichtlich derer mit Nichtwissen bestritten werde, dass der Kläger auf dieser aufgeführt sei, möglich gewesen. Erforderlich sei aber auch die Beifügung der anwaltlichen Vollmacht, der Beitrittserklärung und des bereits geführten Schriftwechsels. Die Beitrittserklärung sei schon deshalb notwendig, um den vom Kläger geschilderten Sachverhalt zu identifizieren, zumal die Beteiligungen an der streitgegenständlichen Kapitalanlage - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - bundesweit nicht nur von der Beklagten vermittelt worden seien. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auch deshalb nicht davon ausgehen können, dass der Beklagten noch die Beitrittserklärung vorliege, weil die zehnjährige Aufbewahrungsfrist des § 257 HGB bereits abgelaufen gewesen sei. Eine spätere Übermittlung entfalte keine Rückwirkung. Die Übermittlung notwendiger Unterlagen sei in verjährter Zeit erfolgt und könne nicht zu einer rückwirkenden Heilung der nicht ordnungsgemäßen Beschwerde und damit zur Hemmung der Verjährung führen. Der Güteantrag sei auch nicht demnächst bekannt gegeben worden. Die verzögerte Bekanntgabe sei durch die Nachlässigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers verursacht worden. Auch aus § 6 der Verfahrensordnung lasse sich keine frühere Hemmung ableiten. Zudem sei der Streitgegenstand im Güteantrag nicht hinreichend individualisiert, da der Name des Beraters fehle. Ohne Mitteilung des Namens und ohne Vorlage der Beitrittserklärung habe von der Beklagten nur unter erheblichen Mehraufwand verifiziert werden können, ob die Beklagte die Beteiligung tatsächlich vermittelt habe. Soweit sich der Kläger auf § 167 ZPO berufe, sei er hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Die rechtzeitige Einzahlung der Gerichtskosten habe der Kläger nicht dargelegt. Zudem sei Verjährung auch nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eingetreten. Dies gelte jedenfalls für die Aufklärungspflichtverletzungen, die der Kläger nicht in seiner Ombudsmannbeschwerde geltend gemacht habe. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von € 26.791,69 aus pVV oder c.i.c. Denn ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers ist kenntnisunabhängig nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB anwendbaren § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist mit Ablauf des 02.01.2012 abgelaufen (vgl. nur OLG Stuttgart, Urt. v. 16.07.2014 - juris Tz. 13). § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist auf die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers anwendbar, da die dort geregelte Verjährungsfrist von 10 Jahren kürzer ist als die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts maßgebliche Regelverjährungsfrist von 30 Jahren. Der Kläger hat den Hemmungstatbestand des nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB anwendbaren § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht hinreichend dargelegt, so dass die nach Ablauf der Verjährungsfrist am 05.02.2013 eingegangene und der Beklagten am 04.03.2013 zugestellte Klage die Verjährung nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat hemmen können. a) Zwar kann die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demnächst veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Das setzt jedoch voraus, dass der Antrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH, Urt. v. 09.11.2007, WM 2008, 90; Urt. v. 22.02.2008 - V ZR 86/07 - juris Tz. 10). Daran fehlt es hier. Es ist lediglich unstreitig, dass der mit der Anlage K 1e (Anlagenband I) vorgelegte Güteantrag am 17.12.2011 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Ombudsmann der privaten Banken bei dem Bundesverband Deutscher Banken e.V. eingegangen ist. Ziffer 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe fordert darüber hinaus, wie aus dem Wort "und" folgt, die Beifügung der notwendigen Unterlagen. Solche hat der Kläger dem Güteantrag jedoch unstreitig nicht beigefügt. Dies ergibt sich auch aus dem den Güteantrag betreffenden Faxsendebericht. Dieser weist aus, dass sechs Seiten übermittelt worden sind, was vom Umfang her lediglich dem Güteantrag entspricht. Die Verfahrensordnung war dem Kläger auch bekannt. Ihm ist die Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Diese nahm in dem Güteantrag ausdrücklich auf Ziffer 3 Abs. 1 Satz 3 der Verfahrensordnung Bezug und kündigte die separate Übermittlung des Langprospekts und des Kurzprospekts an. Diese wurden jedoch nicht vor Ablauf des 02.01.2012 der Beschwerde des Klägers in einer Art und Weise beigefügt, dass diese haben zugeordnet werden können, so dass es dahinstehen kann, ob die Prospekte vor Ablauf des 02.01.2012 mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.12.2011 der Kundenbeschwerdestelle zugegangen sind. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kundenbeschwerdestelle die Prospekte nicht der Beschwerde des Klägers zuordnen konnte, weshalb die Kundenbeschwerdestelle mit Schreiben vom 18.01.2012 die Übersendung einer Liste der vertretenen Beschwerdeführer bat. Diese fehlende Möglichkeit der Zuordnung der Prospekte zu den einzelnen Beschwerden zeigt schon, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist der Beschwerde des Klägers entgegen Ziffer 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung eine Anlage in nicht verjährter Zeit nicht beigefügt wurde. Die Übermittlung des Kurz- und des Langprospekts war zudem für eine die formalen Anforderungen der Verfahrensordnung erfüllende Beschwerde nicht ausreichend. Wie sich aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Internetauftritt des Bundesverbandes deutscher Banken zum Beschwerdeformular (unter anderem Anlage K 61j, Anlagenband III) ergibt, sind notwendige Unterlagen beispielsweise Konto- oder Depotauszüge, der Darlehensvertrag und etwaig bereits mit der Bank geführter Schriftwechsel. Der in der Verfahrensordnung verwendete Begriff der notwendigen Unterlagen ist daher dahingehend auszulegen, dass der geltend gemachte Anspruch und mithin auch der Anspruchsgegner durch die Vorlage der maßgeblichen vertraglichen Unterlage individualisiert werden kann. Die Prospekte sind für die Geltendmachung eines Anspruchs wegen Pflichtverletzungen aus einem Anlageberatungsvertrag entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausreichend, da sich aus ihnen allein keine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten ergibt. Vielmehr ist zumindest die Beitrittserklärung vorzulegen, da sich aus dieser die die Anlage vermittelnde Filiale der Beklagten ergibt. Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Beklagten der Zeichnungsschein vorgelegen habe und die Ombudsstelle von dem Verband eingerichtet wurde, dem die Beklagte angehört. Dies ergibt sich schon aus dem vorgenannten Verständnis der Verfahrensordnung. Die Notwendigkeit der Beifügung von Unterlagen wäre sonst obsolet, da eine Schlichtung nur für verbandsangehörige Kreditinstitute durchgeführt wird. Allein durch die Verbandsmitgliedschaft findet entgegen der Auffassung des Klägers auch keine irgendwie geartete Wissenszurechnung oder Besitzmittlung in Bezug auf Anlagen statt. Daher vermag auch das von dem Kläger vorgelegte Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2015 (17 U 163/14, Anlage K62, Bl. 718-751d.A.) nicht zu überzeugen, wonach das Vorprüfungsverfahren lediglich dazu diene, die Zuständigkeit der angerufenen Stelle und den Streitgegenstand festzustellen. Denn zur Feststellung dieser Umstände genügte auch allein die nach der Verfahrensordnung geforderte Sachverhaltsschilderung. Dennoch verlangt Ziffer 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung, wie sich aus deren Wortlaut ("und") unmissverständlich ergibt, die Beifügung der notwendigen Unterlagen, die exemplarisch auch auf der Internetseite des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. erläutert werden. Auch das Schreiben der Kundenbeschwerdestelle vom 03.02.2012, mit dem um Übersendung weiterer Unterlagen gebeten wurde, bestätigt das Erfordernis der Übersendung des Zeichnungsscheins. Dass die notwendigen Unterlagen in dem Schreiben nicht konkret bezeichnet worden sind, steht angesichts der Vielgestaltigkeit der Beziehungen zwischen Bank und Kunde der nicht rechtzeitigen Einreichung der Unterlagen nicht entgegen. Das Individualisierungserfordernis anhand der notwendigen Unterlagen ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck der Verfahrensordnung sowie dem Internetauftritt der Ombudsstelle. Dass für das Vorprüfungsverfahren nur die Einreichung der Beschwerde ausreichend sein solle, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Verfahrensordnung. Vielmehr hat im Vorprüfungsverfahren die Prüfung auf Vollständigkeit zu erfolgen, indem die Verfahrensordnung in Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 vorschreibt, dass die Unterlagen und nicht nur die Beschwerdeschrift als solche geprüft werden. Auch auf diesen Gesichtspunkt geht der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem vorgenannten Urteil nicht ein. Dass Unterlagen nachgefordert werden können, spielt für die Zulässigkeit des Ombudsverfahrens eine Rolle. Davon zu unterscheiden ist jedoch die hier allein maßgebliche Frage, ob vor Ablauf der Verjährungsfrist ein der Verfahrensordnung genügender Antrag eingegangen ist. Dass es Fälle geben kann, in denen ein Zeichnungsschein nicht vorliegt, steht dieser Auslegung der Verfahrensordnung nicht entgegen. Denn Unmögliches kann nicht verlangt werden. Hier ist der Kläger jedoch im Besitz seiner Beitrittserklärung, die er unstreitig erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich mit Schreiben vom 16.02.2012 bei der Kundenbeschwerdestelle eingereicht hat. Da es sich um eine Rechtsfrage handelt, sind entgegen der Auffassung des Klägers die von ihm dazu, dass sein Antrag ausreichend gewesen sei, benannten Zeugen Z1, Z2, Z3 und Z4 nicht als "sachverständige Zeugen" zu vernehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Schreiben der Kundenbeschwerdestelle vom 07.02.2012 in dem Güteverfahren der Frau H betreffend die streitgegenständliche Beteiligung keine andere praktische Handhabung der Kundenbeschwerdestelle. Insbesondere ergibt sich aus diesem Schreiben nicht, dass die Übersendung der Beitrittserklärung nicht erforderlich sei. Denn trotz der dortigen Veranlassung der Bekanntgabe, die gerichtsbekannt aus dem Rechtsstreit des Senats mit dem Aktenzeichen 23 U 83/14, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, darauf beruht, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers dort zur Individualisierung des Anspruchs zuvor mit Schreiben vom 10.01.2012 die Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft und eine Vollmacht übersandt hatte, bat die Kundenbeschwerdestelle ausdrücklich um Übersendung der Beitrittserklärung. Dies zeigt, dass die Kundenbeschwerdestelle nicht auf die notwendige Beifügung individualisierender Unterlagen verzichtet hat, und kann nicht als Beweis dafür dienen, dass die Übersendung der Beitrittserklärung nicht notwendig sei. Allgemeine Erwägungen dazu, dass die Ombudsstelle im Interesse des Verbrauchers handele und in ihrer Außendarstellung das Ombudsverfahren als sicher darstelle, vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn für die Hemmung der Verjährung ist allein § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB maßgeblich. Der Kläger hat unstreitig die Beitrittserklärung nicht vor Ablauf des 02.01.2012 bei der Kundenbeschwerdestelle eingereicht, sondern erst mit Schreiben vom 16.02.2012 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist. Diese Nachreichung vermochte zwar im Schlichtungsverfahren den Verfahrensmangel zu beheben, wie sich darin zeigt, dass das Verfahren durch eine Entscheidung der Ombudsfrau endete. Für die Frage der Hemmung der Verjährung geht es aber um die verfahrensrechtliche Frage, welche formalen Anforderungen an einen wirksamen Güteantrag zu stellen sind. Eine im Güteverfahren erfolgte Heilung wirkt nur ex nunc (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2008 a.a.O. Tz. 15 für eine nicht beigefügte Originalvollmacht), so dass kein formwirksamer Güteantrag vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht worden ist. Die seitens der Kundenbeschwerdestelle erfolgten Fristsetzungen betreffen allein das Ombudsverfahren und vermögen die Anforderungen an einen der Verfahrensordnung entsprechenden Güteantrag nicht abzuändern. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers war sich ausweislich ihres Güteantrags bewusst, dass dem Güteantrag noch Unterlagen beizufügen waren, so dass sie zumindest fahrlässig handelte und dafür Sorge zu tragen hatte, dass rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden. Dass sie nicht von der Notwendigkeit der Beifügung weiterer Unterlagen ausgegangen sei, ist für die Frage, ob die Beschwerde den formalen Anforderungen der Verfahrensordnung genügt, ohne Belang. Für den Ablauf der Verjährungsfrist kommt es auf ein Verschulden nicht an. Auch aus Ziffer 6 Abs. 2 der Verfahrensordnung ergibt sich keine Hemmung der Verjährung. Danach gilt die Verjährung zwar für die Dauer des Schlichtungsverfahrens als gehemmt. Dies setzt jedoch voraus, dass ein der Verfahrensordnung genügender Antrag gestellt wird. Ansonsten machte das Erfordernis der Beifügung von Unterlagen keinen Sinn. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger als Anlage K 61e (Anlagenband III) vorgelegten Broschüre. Diese gibt lediglich den wesentlichen Inhalt der Verfahrensordnung wieder und stellt auf der Seite 2 unter der Überschrift "Was muss ein Kunde tun?" eindeutig klar, dass Kopien der notwendigen Unterlagen beizufügen sind, und verweist im Übrigen auch auf die Verfahrensordnung. Damit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch der Willkür nicht Tür und Tor geöffnet. Denn, wie bereits ausgeführt, sollen die beizufügenden Unterlagen den geltend gemachten Anspruch nur individualisieren. Eine Gefahr, dass zu strenge Anforderungen gestellt werden, ist damit ebenso wenig verbunden wie eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zum Ombudsverfahren, zumal der Bundesverband Deutscher Banken e.V., wie die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen zeigen, mehrfach darauf hingewiesen hat, dass Unterlagen der Beschwerde beizufügen sind, und solche auch exemplarisch benannt hat. Die Frage, ob § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB durch Ziffer 6 Abs. 2 der Verfahrensordnung abbedungen wird mit der möglichen Folge, dass die Einreichung der Klage keine erneute Hemmung hat herbeiführen können, kann daher dahinstehen. Der Tätigkeitsbericht des Jahres 2013 vermag die Verfahrensordnung entgegen der Auffassung des Klägers schon deswegen nicht abzuändern, weil dieser zeitlich später erstellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Senat die Abweisung der Klage auf den Gesichtspunkt stützen, dass er einen den formalen Anforderungen genügenden Güteantrag nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellt hat. Denn die Beklagte hatte die Einrede der Verjährung erhoben, so dass es dem Kläger oblag, die Voraussetzungen der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB darzulegen. Denn den Kläger trifft für die Hemmung der Verjährung die Darlegungs- und Beweislast, so dass die Beklagte hierzu nicht vorzutragen hat, weshalb sie auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht präkludiert sein kann. b) Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob die Veranlassung der Bekanntgabe demnächst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB erfolgte, weil wegen der von dem Kläger behaupteten Überlastung der Kundenbeschwerdestelle eine frühere Veranlassung der Bekanntgabe auch durch eine Nachfrage des Klägers oder seiner Prozessbevollmächtigten nicht hätte herbeigeführt werden können. 2. Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch nicht die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu. Die geltend gemachten Nebenansprüche sind mit dem Hauptanspruch verjährt (§ 217 BGB). 3. Mangels Bedingungseintritts war daher weder über die Widerklage der Beklagten noch über die Widerwiderklage des Klägers zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Nach §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO war zudem auszusprechen, dass das Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.