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Beschluss

23 U 204/14

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0513.23U204.14.0A
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Tenor
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. I. Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines im Jahre 2007 abgeschlossenen Darlehensvertrages mit der Beklagten und stützen sich insoweit auf einen mit Anwaltsschriftsatz vom 25.02.2014 erklärten verbraucherkreditrechtlichen Widerruf. Sie haben zuletzt die Rückabtretung einer Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung der restlichen Darlehensvaluta verlangt. Die Beklagte hält den Widerruf für verfristet, jedenfalls aber für verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrens in erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Fortbestand des Darlehensvertrages werde durch den Widerruf nicht berührt, da zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung das Widerrufsrecht der Kläger aus §§ 495, 355 BGB a.F. schon verfristet gewesen sei. Denn die in 2007 erteilte Widerrufsbelehrung habe inhaltlich dem Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB Info-Verordnung entsprochen und daher die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Die Formulierung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung stimme wörtlich mit dem empfohlenen Muster überein; der Umstand, dass in dem Muster der zu Belehrende abweichend mit "Sie" angesprochen werde, stelle lediglich eine geringfügige grammatikalische Veränderung und keine inhaltliche Abweichung der Belehrung von der Musterbelehrung dar. Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil ein besonderer Hinweis auf eine Widerrufsmöglichkeit nach § 312d Abs.1 BGB a.F. gefehlt hätte; denn nach § 312d Abs.5 S.1 BGB a.F. habe ein gesondertes Widerrufsrecht für Fernabsatzfälle nicht bestanden. Gegen das Urteil wenden sich die Kläger, die ihre zuletzt gestellten Anträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgen. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, die Beklagte sei in ihrer Widerrufsbelehrung an diversen Stellen von dem seinerzeit gültigen Muster der BGB Info-V abgewichen. Nur bei unveränderter Übernahme der Musterbelehrung könne sich der Unternehmer aber auf deren Schutzwirkung berufen. Auch der BGH gehe bei einer Änderung der Personenbezeichnung von einer inhaltlichen Änderung/Bearbeitung der Musterbelehrung aus und differenziere nicht zwischen einer inhaltlich relevanten und einer sonstigen Änderung am Muster. Deswegen müsse jegliche redaktionelle Überarbeitung des Musters zum Verlust des Musterschutzes führen. Bei der vorliegenden Belehrung stelle sich auch die Frage, ob der Verbraucher bei der Anrede "ich" auf die Idee kommen könne, dass der Unternehmer das Widerrufsrecht habe. Die grammatikalische Abweichung sei auch keine Marginalie. Zudem könne eine Belehrung als zielgerichtete Informationsweitergabe nie in der grammatikalisch 1.Person formuliert sein. Sämtliche in der Deutschen Rechtsordnung vorgesehenen Belehrungen würden in der 2. Person verfasst. Indem die "Widerrufsbelehrung" - wie die umstehenden Vertragserklärungen - die 1 .Person verwende, füge sie sich in die Form dieser eigenständigen Vertragserklärungen ein. Es entstehe der Eindruck, dass die Beklagte die grammatikalische Änderung bewusst vorgenommen habe, um neben den weiteren dem Verbraucher vorgegebenen Erklärungen nicht aufzufallen und dem Verbraucher zu suggerieren, er gebe eine eigene Vertragserklärung ab. Die Ansicht des Landgerichts führe am Ende dazu, dass eine Belehrung, die den Fristbeginn mit der unzutreffenden Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beschreibe, im Ergebnis doch immer genügend sei, unabhängig davon, wieviel an der übrigen Widerrufsbelehrung geändert worden sei; dies widerspreche aber genau der Forderung des BGH nach einer engen Anlehnung und Auslegung des Musters. Auch der Gestaltungshinweis habe nicht weggelassen werden dürfen. Das Landgericht habe die Regeln des Fernabsatzes falsch interpretiert. Das Augenmerk des Gerichts sei nur auf § 312b Abs.5 S.1 BGB a.F. gerichtet gewesen; wie mit dem weiteren S.2, der auf den abweichenden Fristbeginn des 312b Abs.2 BGB a.F. hingewiesen habe, umzugehen sei, sei nicht weiter ausgeführt worden. Bei entsprechender Anwendung habe daher die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs.2 S.1 BGB a.F. nicht vor Erfüllung der Informationspflichten und nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses begonnen. Das amtliche Muster gemäß Anlage 2 der BGB-InfoV habe im unmittelbaren räumlichen Kontext eine Unterschriftenzeile vorgesehen, die vorliegend fehle. Soweit der Gestaltungshinweis Nr. 10 zum amtlichen Muster gestatte, dass Ort, Datum und Unterschriftenleiste entfallen könnten, sei diese aber durch "Ende der Widerrufsbelehrung" oder "Ihre(e) (einsetzen: Firma des Unternehmens)" zu ersetzen, woran es hier fehle. Nicht ausreichend sei die Unterschriftenzeile nach der Schufa-Klausel und unter der Zwischenüberschrift "Annahmeerklärung", weil der Sinn der Unterschriftenzeile im amtlichen Muster darin bestehe, die Widerrufsbelehrung von dem übrigen Vertragstext abzugrenzen. Schließlich liege auch eine Abweichung im Hinblick auf die äußere Gestaltung vor. Zum einen sei die Überschrift "Widerrufsbelehrung" nicht - wie vom amtlichen Muster vorgesehen - zentriert, sondern linksbündig eingerückt und diese - anders als im amtlichen Muster vorgesehen - außerhalb des umrandeten Kastens gestellt. Auch der Abstand zwischen Text und Zwischenüberschrift sei gegenüber dem amtlichen Muster deutlich reduziert. Nach § 14 Abs.3 BGB-InfoV seien Abweichungen in Format und Schriftgröße nur dann zulässig, wenn die Abweichungen mit dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 BGB vereinbar seien. Das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 S.1 BGB sei verletzt, da das Blatt 4 zum Vertrags-Angebot vom 12.09.2005 (gemeint ist offenbar Blatt 6 des Vertragsangebots vom 26.03.2007, Anm.) sich als bunter Flickenteppich von Formaten und Hervorhebungen darstelle. Der Text in dem mit "Widerrufsbelehrung" überschriebenen Kasten sei von der Schriftgröße deutlich kleiner als der Text des Absatzes unter der Überschrift "Annahmeerklärung" und - anders als der in unmittelbarer Nähe stehende Text zur "Schufa-Klausel" oder Teile des Textes zur "Annahmeerklärung" - nicht fett gedruckt. Alle Überschriften des Blattes seien linksbündig gefasst. Der Abstand zwischen Text und Überschriften sei im Kasten der Widerrufsbelehrung geringer als der Abstand zwischen Überschriften und Text im Übrigen auf dieser Seite. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.151ff.d.A.) sowie die Schriftsätze vom 22.01.2015 und vom 02.05.2015 (Bl.168ff.d.A.; Bl.205ff. d.A.) Bezug genommen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt aufzuheben und die Beklagte/ Berufungsbeklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 138.722,04 € zzgl. 2,5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2014 die Grundschuld über 440.000,00 Deutsche Mark, eingetragen im Grundbuch von A, BI. 1069, Abteilung III Nr. 1 (zum Grundstück &, A) an die Kläger abzutreten, die Beklagte/Berufungsbeklagte zu verurteilen, den Klägern/Berufungsklägern vorgerichtliche Kosten i.H.v. 3.583,80 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auch der BGH habe zuletzt ausdrücklich eine Ausnahme von der Notwendigkeit der vollständigen Entsprechung der Belehrung mit dem Mustertext zugelassen. Soweit die Berufung eine Auseinandersetzung des Urteils mit einem § 312b Abs.5 S.2 BGB a.F. vermisse, sei dies nicht verständlich, nachdem noch in erster Instanz geltend gemacht worden sei, dass Gestaltunghinweis Nr.8 zur Musterbelehrung nicht beachtet worden sei, der aufgrund von § 312d BGB a.F. einschlägig gewesen sei. Das Landgericht habe diesen Einwand zu Recht als nicht erheblich gewertet, nachdem der Hinweis auf § 312d Abs.3 Nr.1 BGB a.F. nicht in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen gewesen sei, weil für den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 312d Abs.5 BGB a.F. kein Recht zum Widerruf gemäß § 312d Abs.1 BGB a.F. bestanden habe. Soweit die Berufung möglicherweise auf § 312d Abs.2 BGB a.F. abzielen wolle, werde übersehen, dass das Landgericht sein Urteil auf § 14 Abs.1 BGB-InfoV gestützt habe, so dass es nur um die Frage gegangen sei, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung inhaltlich und der äußeren Form nach entsprochen habe, und nicht darum, ob die Musterbelehrung nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden gesetzlichen Regelungen rechtmäßig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.189ff.d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie in zulässiger Weise eingelegt. Sie ist jedoch nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; außerdem rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Der Senat hat zu einer gleich lautenden Widerrufsbelehrung der hiesigen Beklagten mit Beschluss vom 04.08.2014 - 23 U 255/13 - ausgeführt: Auch im - unterstellten - Falle eines Widerrufs nach Verbraucherkreditrecht wäre jedoch festzustellen, dass ein solcher Widerruf verfristet wäre. Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs.2 S. 1, Abs.3 S.3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung - Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) -zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs.2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183 ; NZG 2012, 427 ; NJW 2011, 1061 ; NJW-RR 2011, 785 ; NJW 2010, 989 ). Allerdings kann sich die Beklagte auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der seinerzeit maßgeblichen Fassung berufen; der BGH (NJW 2012, 3298 ) hat entschieden, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet habe, weil die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterbelehrung durch § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beigelegt habe, trotz der - auch hier relevanten - Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 S. 1 BGB a.F. noch von der Ermächtigungsgrundlage des Art.245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt gewesen ist. Zwar kann sich ein Verwender grundsätzlich nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hat (vgl. BGH WM 2014, 887 ; NJW-RR 2012, 183 ; NZG 2012, 427 ; NJW-RR 2011, 785 ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH NZG 2012, 427 ; NJW-RR 2012, 183 ). Geringfügige Anpassungen wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 2022 ; GuT 2013, 133) bleiben allerdings möglich. Vorliegend entspricht die gewählte Widerrufsbelehrung in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterbelehrung; die Beklagte hat lediglich an wenigen Stellen anstelle der in der Musterbelehrung eigentlich vorgesehenen Anredeform ("Sie könnenJ") eine persönliche Form aus Sicht des Unterzeichnenden ("Ich kann/wir können") gewählt und den Text auf diese Weise insoweit nur geringfügig grammatikalisch angepasst. Außerdem hat sie das Zahlwort "zwei" durch die Zahl 2 ersetzt. Eine inhaltliche Textbearbeitung wie bei einer Änderung der Wortwahl oder des Satzbaus liegt darin jeweils nicht (vgl. hierzu auch Senat, Urt.v. 07.07.2014 - 23 U 172/13 m.w.N.)(...) Der Senat hat an dieser Auffassung mit Beschluss vom 17.09.2014 - 23 U 255/13 - sowie im Urteil vom 29.12.2014-23 U 80/14 -festgehalten. Es besteht auch aufgrund der Ausführungen der hiesigen Berufung kein Anlass, davon abzurücken. Der Hinweis auf das Urteil des BGH vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10 - (NJW 2011, 1061) verfängt nicht. Der BGH hatte es als relevante Abweichung angesehen, dass die dort verwendete Belehrung sich nicht konkret an den Adressaten der Belehrung ("Sie") gewendet hatte, sondern abstrakt als Recht des "Verbrauchers" formuliert war, ohne den Rechtsbegriff "Verbraucher" zu erläutern. Der BGH zielt hier offenbar darauf ab, dass der Vertragspartner das Bestehen seines Widerrufsrechts nicht unmittelbar der verwendeten Belehrung entnehmen konnte, weil die Belehrung sich nicht konkret an ihn richtete, sondern ihm aufgrund der abstrakten Formulierung eine eigene Subsumtion seiner Verhältnisse unter den Verbraucherbegriff zumutete. Dass der BGH hervorhebt, dass dies erfolgt sei, "ohne den Rechtsbegriff 'Verbraucher' zu erläutern", lässt eher den Schluss darauf zu, dass der BGH unter bestimmten Bedingungen eine abweichende Form der Ansprache des Vertragspartners des Verwenders gerade zulässt. Der sprachliche "Perspektivwechsel" birgt auch keine Verwechslungsgefahr in dem Sinne, dass der Verbraucher meinen könnte, der Unternehmer besitze selbst das Widerrufsrecht. Dies erscheint fernliegend, da sich der Unternehmer nicht selbst förmlich belehren würde und dann auch nicht selbst als Widerrufsadressat der eigenen Erklärung in Betracht käme. Der grammatikalische "Perspektivwechsel" diente offenbar - wie die Berufung sehr wohl erkennt - nur der sprachlichen Einpassung der Belehrung in den umstehenden, aus Verbrauchersicht formulierten Text. Auf diese Weise wird aber gerade erreicht, dass der Verbraucher sich als Adressaten der Belehrung identifiziert. Auch der Hinweis der Berufung auf den Verlauf des Revisionsverfahrens zu dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.12.2012 -17 U 139/11 - verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. So ist dem Urteil des OLG Düsseldorf zu entnehmen, dass die Unternehmerseite in der dort verwendeten Belehrung "Erläuterungen zu der 'Vertragserklärung' eingefügt sowie bei der Angabe zum Widerrufsadressaten einen inländischen Empfangsbevollmächtigten genannt und diesen als solchen bezeichnet hat. Den Konditionalsatz des Hinweises für finanzierte Geschäfte hat sie sprachlich marginal umformuliert." Hierbei handelt es sich um relevante Abweichungen von der Musterbelehrung, die im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des Senats zum Verlust der Schutzwirkung der Musterbelehrung führen (vgl. etwa Beschlüsse vom 17.10.2014 - 23 U 13/14 sowie vom 24.11.2014 - 23 U 41/14). Auch den Entscheidungen des OLG Köln vom 29.02.2012 -13 U 74/11 und des OLG München vom 21.10.2013 -19 U 1208/13 - lagen deutlich anders gelagerte Fallgestaltungen zugrunde, in denen inhaltliche Bearbeitungen der Musterbelehrung vorgenommen worden waren. Soweit die verwendete Widerrufsbelehrung keinen Zusatz "Besondere Hinweise" gemäß Gestaltungshinweis ˆˆ(8) der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung enthält, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Zusatz nach dem Inhalt des Gestaltungshinweises (8) nicht erforderlich war. Der Gestaltungshinweis (8) lautete auszugsweise: (8) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.)." Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben." (...) Nach § 312d Abs.5 S.1 BGB a.F. ("Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht.") bestand vorliegend aber gerade kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312d Abs.1, 355 BGB a.F., so dass nach dem Inhalt des Gestaltungshinweises kein Zusatz erforderlich war. Dies nimmt die Berufung hin, hält aber eine Ergänzung im Hinblick auf § 312d Abs.5 S.2 BGB a.F. für angezeigt. Dabei übersieht sie, dass es für die Inanspruchnahme der Schutzwirkung der Musterbelehrung nicht auf die seinerzeitige Rechtmäßigkeit der Musterbelehrung, sondern nach dem oben Gesagten nur darauf ankommt, ob ein Formular verwendet wurde, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung entsprach. Soweit die Berufung die von der Musterbelehrung vorausgesetzte Unterschriftszeile vermisst, ist diese vorliegend entgegen der Annahme der Berufung gemäß dem Gestaltungshinweis (10) durch die Worte "Ende der Widerrufsbelehrung" ersetzt. Eine relevante Abweichung in der äußeren Gestaltung liegt auch nicht darin begründet, dass die Hauptüberschrift "Widerrufsbelehrung" linksbündig und nicht - wie in der Musterbelehrung - zentriert gesetzt worden sind. Denn § 14 Abs.3 BGB-InfoV ließ in der maßgeblichen Fassung Abweichungen in Schriftgröße und Format zu. Die Formatierung der Überschrift fällt darunter. In dem vom OLG Celle (Urt.v. 04.12.2014 -13 U 205/13 -) entschiedenen Fall fehlten Überschriften sowie die Schlusszeile dagegen gänzlich. Dies ist ersichtlich etwas anderes. Richtig ist schließlich zwar der Hinweis der Berufung, dass die von dem Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung - auch wenn sie gemäß § 14 Abs.3 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen durfte - bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung im Sinne von § 355 Abs.2 S.1 BGB a.F. deutlich gestaltet sein musste (vgl. BGH NJW 2011, 1061 ). Dies ist hier aber der Fall. Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 BGB genügt die Belehrung dann nicht, wenn sie sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt (BGH NJW 2009, 3020 m.w.N.). Vorliegend liegt eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung vor, weil die Belehrung durch den gesetzten Rahmen und die vergrößerte Überschrift auffällig hervorgehoben ist und auf Blatt 6 der Vertragsurkunde den weiteren Erklärungen vorangestellt ist, so dass sie schlechterdings nicht übersehen werden kann, zumal sie von der Schriftgröße nicht hinter den Erklärungen zurückbleibt. Dass die Überschrift außerhalb des Rahmens steht, ist unschädlich und erhöht eher die drucktechnische Hervorhebung. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Berufung, dass der Text der Belehrung anders als der Folgetext formatiert ist. Denn dies dient ja gerade der Verstärkung der Wahrnehmbarkeit der Belehrung. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl.I S.2082) liegen vor. Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge, § 3 Abs.2 GKG i.V.m. KV-Nr. 1222.