Urteil
23 U 140/14
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0216.23U140.14.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 2-04 O 502/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 2-04 O 502/13 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 2-04 O 502/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 2-04 O 502/13 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht gegen das beklagte Land Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend, das beklagte Land im Wege der Widerklage die Rückzahlung irrtümlich geleisteter Zahlungen auf geltend gemachte Insolvenzanfechtungsansprüche. Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass von dem gepfändeten Konto ausweislich der als Anlage K 14 vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 128-160 d.A.) weitere Zahlungen erfolgten. So erfolgten seitens der Schuldnerin "Umbuchungen" in Höhe von insgesamt € 24.130,00 ab dem 24.05.2007 sowie am 30.05.2007 eine Überweisung an Herrn A aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe von € 1.849,14. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an das beklagte Land € 30.139,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 04.04.2014 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger keine Rückgewähransprüche gemäß § 143 Abs. 1 InsO aufgrund der geltend gemachten Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO oder aus einem anderen Rechtsgrund habe. Eine Anfechtbarkeit der jeweiligen Zahlungen durch die Bank1 bestehe nicht. Das beklagte Land habe die Zahlungen jeweils im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt, ohne dass für sie eine Rechtshandlung der Schuldnerin maßgeblich gewesen sei. Die Schuldnerin habe jeweils lediglich Rechnungen unter Angabe ihres bestehenden Geschäftskontos gestellt. Die Drittschuldner seien aufgrund der Rechnungen gehalten gewesen, auf das bekannte, wenn auch gepfändete Geschäftskonto zu zahlen. Es sei nicht erkennbar, dass weitere Kontoverbindungen der Schuldnerin bestanden hätten, die nicht gepfändet gewesen seien. Damit habe in der Aufforderung, auf das bekannte Konto zu zahlen, lediglich eine gegenüber den Drittschuldnern zum Ausdruck gebrachte Hinnahme des bisherigen Zahlungsweges vorgelegen, worin keine Rechtshandlung zu erkennen sei. Auch in dem Umstand, dass es die Insolvenzschuldnerin unterlassen habe, ein weiteres Konto zu eröffnen und Zahlungen ihrer Schuldner auf dieses freie Konto zu leiten, sei keine Rechtshandlung zu erkennen. Vor diesem Hintergrund bestünden keine Zahlungsansprüche des Klägers nach § 143 Abs. 1 InsO. Soweit das beklagte Land irrtümlich Zahlungen an den Kläger geleistet habe, bestehe der im Wege der Widerklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB, weil die Zahlungen des beklagten Landes jeweils ohne rechtlichen Grund geleistet worden seien. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt den mit der Klage geltend gemachten Insolvenzanfechtungsanspruch ebenso weiter wie die Abweisung der Widerklage. Das Landgericht sei aufgrund unzutreffender rechtlicher Würdigung davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen das beklagte Land kein Rückzahlungsanspruch aus §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO zustehe. Insbesondere sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die durch Überweisung von dem gepfändeten Konto der Schuldnerin bei der Bank1 erlangte Befriedigung des beklagten Landes nicht auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin beruhe, sondern jeweils im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sei. Die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO setze eine Rechtshandlung des Schuldners und damit dessen willensgeleitetes verantwortungsgesteuertes Handeln voraus, wobei der Schuldner darüber entscheiden können müsse, ob er eine Leistung erbringe oder verweigere. Eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung sei dann anfechtbar, wenn eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners zumindest auch dazu beigetragen habe, selbst wenn dies unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sei. Fördere der Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme oder trage er dazu bei, dass eine Situation entstehe, in der eine Leistung wegen des sonst erfolgenden Vollstreckungszugriffs als nicht selbstbestimmt zu werten sei, könne dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen. Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung könne daher der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen habe. Hierfür sei eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners ausreichend, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden müsse. Die Rechtshandlung der Schuldnerin sei hier in der Auffüllung des gepfändeten Kontos bei der Bank1 zu erblicken. Der vorliegende Fall sei mit der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2014 (IX ZR 31/12, WM 2014, 272) nicht vergleichbar. Dort habe die Schuldnerin bereits vor der Kontenpfändung Rechnungen geschrieben und der Geschäftsführer sämtliche Geschäftskunden angewiesen, weiterhin auf die gepfändeten Konten zu zahlen. Im vorliegenden Fall verhalte es sich jedoch anders. Die Schuldnerin habe erst nach Kenntnis der Pfändungen in ihr Geschäftskonto bei der Bank1 die vom 29.12.2006 datierten Rechnungen unter Angabe der Kontoverbindung des gepfändeten Kontos geschrieben und versandt. Damit habe sie zur Auffüllung des Kontos aktiv beigetragen und damit einen zumindest mitursächlichen Beitrag für das Werthaltigmachen der Pfändungsmaßnahme geleistet, der als Rechtshandlung zu werten sei. Dementsprechend sei der hiesige Sachverhalt mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2013 (IX ZR 4/13, ZIP 2013, 2113) vergleichbar. Zudem habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft die Beweisantritte des Klägers zum genauen Zeitpunkt des Forderungseinzuges im Schriftsatz vom 24.04.2014 (S. 3 ff.) übergangen. Sollte sich der Vortrag des Klägers, dass die Schuldnerin erst nach Kenntnis der Pfändungen ihren Forderungseinzug bewusst so gestaltet habe, dass dieser zu einer Auffüllung des bereits gepfändeten Bankkontos bei der Bank1 geführt habe, bestätigen, wäre darin ein Werthaltigmachen des Pfandrechts und damit eine gezielte Förderung der Vollstreckungshandlungen der beteiligten Finanzämter zu sehen. Zumindest aber habe die Schuldnerin durch zielgerichtetes Unterlassen eine willensgetragene, gezielte Förderung der Vollstreckungshandlungen der beteiligten Finanzämter veranlasst. Diesbezüglich habe das Landgericht zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2014 abgestellt, ohne anhand des Tatsachenvortrags selbst geprüft zu haben, ob ein zielgerichtetes Unterlassen der Schuldnerin für die Erlangung der Pfandrechte für das beklagte Land ursächlich gewesen sei. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schließe keineswegs die Möglichkeit eines zielgerichteten Unterlassens aus, der Bundesgerichtshof sei lediglich an die tatrichterliche Würdigung nach durchgeführter Beweisaufnahme gebunden gewesen. Dementsprechend habe das Landgericht selbst prüfen müssen, ob die Schuldnerin die maßgeblichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der beteiligten Finanzämter lediglich untätig hingenommen oder aber andere Handlungsmöglichkeiten zum Schutze der Gläubigergesamtheit in Erwägung gezogen und hiervon bewusst im Interesse einzelner Gläubiger abgesehen habe. Der Kläger habe unter Beweisantritt mit Schriftsatz vom 24.04.2014 (S. 4) vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr B, sich bewusst dafür entschieden gehabt habe, den Forderungseinzug der Schuldnerin nach Kenntnis der Pfändung in das Konto bei der Bank1 weiterhin über das gepfändete Konto laufen zu lassen und die Kunden nicht zu veranlassen, auf eine andere Kontoverbindung zu zahlen. Hiervon habe Herr B abgesehen, weil er zum einen nach außen hin nicht hat offenbaren wollen, dass gegen die Schuldnerin vollstreckt werde bzw. sich diese in Zahlungsschwierigkeiten befinde. Zum anderen habe Herr B wegen des zeitlichen und organisatorischen Aufwandes bewusst davon Abstand genommen, die Kunden der Schuldnerin anders anzuweisen. Damit habe der Geschäftsführer bewusst von Handlungsalternativen, wie z.B. Bar- bzw. Scheckzahlungen, abgesehen. Auch über diese entscheidungserheblichen streitigen Tatsachen hätte das Landgericht Beweis erheben müssen. Dieser zielgerichtete Forderungseinzug über das gepfändete Konto bei der Bank1 sei gläubigerbenachteiligend gewesen. Die Schuldnerin habe auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, der den beteiligten Finanzämtern bekannt gewesen sei. Dementsprechend seien auch die seitens des beklagten Landes geleisteten Zahlungen anfechtbar, so dass das beklagte Land zur Rückgewähr verpflichtet gewesen sei. Die Zahlungen des beklagten Landes seien daher mit Rechtsgrund erfolgt, so dass ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch, der mit der Widerklage verfolgt werde, nicht gegeben sei. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des am 30. Juni 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-04 O 502/13, zu verurteilen, an den Kläger 27.850,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus 1.417,49 € seit dem 30.01.2007, aus 6.214,82 € seit dem 02.03.2007, aus 3.961,78 € seit dem 30.03.2007, aus 4.187,10 € seit dem 14.05.2007, aus 5.023,81 € seit dem 08.08.2007, aus 2.100,-- € seit dem 30.08.2007 und aus 4.945,19 € seit dem 10.09.2007 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien nicht anfechtbar, da es an einer Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin fehle. Mit dem bereits genannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2014 habe das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung zugesprochen. Die Zahlungen seien von der Bank1 als kontoführendes Institut nach Pfändung des Geschäftskontos der Schuldnerin ausgeführt worden. Eine irgendwie geartete mitursächliche Handlung der Schuldnerin sei nicht feststellbar. Das beklagte Land bestreite vorsorglich weiterhin, dass Rechnungen tatsächlich erst nach Wirksamkeit der Pfändungen erstellt, aber rückdatiert worden seien. Das Landgericht habe in dem angefochtenen Urteil die Zahlungen der Bank1 als ausschließlich deren Rechtshandlungen angesehen und verneint, dass für die Befriedigung infolge der Pfändungen in irgend einer Art eine Rechtshandlung der Schuldnerin (mit-)ursächlich gewesen sei. Die von der Schuldnerin ausgestellten Rechnungen seien nicht als aktive Förderung der Vollstreckungsmaßnahmen des beklagten Landes zu qualifizieren und zwar unabhängig davon, wann die Schuldnerin sie erstellt habe und welchen Zweck sie damit verfolgt habe. Sofern es der Drittschuldnerin nicht möglich gewesen wäre, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Schuldnerin durch Überweisungen auf bestehende andere, nicht gepfändete Konten nachzukommen, so sei eine Förderung der Vollstreckungsmaßnahme damit nicht verbunden. Der Bundesgerichtshof habe in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass dann, wenn keine weiteren Kontoverbindungen bestünden, in einer wiederholten Aufforderung, weiterhin auf die bekannten Konten zu zahlen, lediglich eine gegenüber dem Drittschuldner zum Ausdruck gebrachte Hinnahme des bisherigen Zahlungsweges vorliege. Mangels einer bestehenden Alternative bedeute dies keinen über das bloße Stillhalten hinausgehenden Beitrag der Schuldnerin, mit dem die Befriedigung der Beklagten gefördert worden sei, selbst wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin angeblich sämtliche Geschäftskunden angewiesen habe, auf die bekannten, wenn auch gepfändeten Konten weiter die Überweisungen vorzunehmen und nicht von der theoretischen Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf andere Konten, die der Gläubigerin nicht bekannt gewesen seien, Zahlungen vorzunehmen. Dementsprechend reiche allein die Behauptung eines irgendwie gearteten aktiven Tuns nicht aus, sondern es müsse dies auch tatsächlich selbstbestimmt zu einer Förderung des Vollstreckungserfolges führen. Daran fehle es aber, wenn keine anderen Kontoverbindungen zur Verfügung stünden. Der vorliegende Fall unterscheide sich nicht von demjenigen, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden gehabt habe. Denn auch der Kläger trage keinen Sachverhalt vor, nach dem der Schuldnerin die Möglichkeit einer anderweitigen Vereinnahmung von fälligen Zahlungen der Drittschuldner auf nicht gepfändete Konten zur Verfügung gestanden und damit ein anderer Zahlungsweg der Kunden der Schuldnerin auf das gepfändete Konto offen gestanden habe. Wegen dieser Alternativlosigkeit sei die Inrechnungstellung nicht als eine die Zwangsvollstreckung fördernde Maßnahme zu qualifizieren, unabhängig davon, wann die Rechnungen erstellt worden seien oder ob die Schuldnerin damit eine bestimmte Zielsetzung verfolgt habe. Die unterbliebene Aufforderung zur Barzahlung stelle kein anfechtbares Unterlassen dar. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2003 (IX ZR 167/02) habe der Insolvenzschuldner Vollstreckungsmaßnahmen verhindern wollen. In der Entscheidung vom 10.02.2005 habe das Finanzamt C den Vollzug der Pfändung unter dem Vorbehalt des Widerrufs und gegen Zahlung von DM 100.000,-- ausgesetzt, wobei offenbar bereits zum Zeitpunkt der Pfändung ein entsprechendes Guthaben auf dem gepfändeten Konto bestanden habe. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2011 hätten von der Schuldnerin erbrachte Zahlungen, teilweise durch Überweisungen, teilweise an den Vollziehungsbeamten durch Übergabe von Schecks oder Barzahlungen vorgelegen. In der Entscheidung vom 19.09.2013 habe die Schuldnerin selbst durch Einzahlungen auf das im Debet geführte Konto das Pfandrecht werthaltig gemacht. In der Entscheidung vom 21.11.2013 sei bereits die Entstehung des Pfandrechts anfechtbar gewesen. In der Entscheidung vom 14.06.2012 habe die Schuldnerin die Forderung per Scheck an den anwesenden und vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten gezahlt. In der Entscheidung vom 22.11.2012 sei das Konto anfechtungsfest gepfändet gewesen. All diesen Entscheidungen sei gemeinsam, dass jeweils ein aktives Tun des Schuldners vorgelegen habe, das das Merkmal der Rechtshandlung ausfülle. Hier sei es jedoch den Drittschuldnern nicht möglich gewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Schuldnerin durch Überweisungen auf bestehende andere, nicht gepfändete Konten nachzukommen. In der unterbliebenen Eröffnung eines neuen Kontos sei kein Unterlassen im Sinne einer anfechtbaren Rechtshandlung zu sehen. Jedenfalls aber habe das beklagte Land nicht die erforderliche Kenntnis von einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung der Schuldnerin gehabt. Dies setze voraus, dass der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung gewusst habe, dass die Rechtshandlung des Schuldners die Gläubiger benachteilige und dass der Schuldner dies auch gewollt habe. Zu einer solchen Kenntnis von einer eventuell verspäteten Rechnungstellung und einem bewussten Handeln des Schuldners habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Zahlungen seien aus Guthaben auf dem gepfändeten Konto erfolgt, so dass die Pfändungspfandrechte des beklagten Landes in anfechtungsfreier Zeit werthaltig gewesen seien. Damit habe das beklagte Land nur erhalten, was bereits aufgrund des Pfändungspfandrechtes und des damit erlangten Rechts zur abgesonderten Befriedigung erlangt worden sei. Damit fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung. Zudem habe der Kläger hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung lediglich angeführt, dass die Schuldnerin sich in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten begründeten jedoch nicht das Merkmal der Zahlungsunfähigkeit. Dementsprechend habe es auch an einem Rechtsgrund für die Erstattungszahlungen des beklagten Landes gefehlt, weshalb die Widerklage begründet sei. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von 27.850,19 € nebst Zinsen aus §§ 143, 133 Abs. 1 InsO, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. a) Dabei kann es dahinstehen, ob das Landgericht aufgrund einer unzureichenden Tatsachengrundlage eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO abgelehnt hat. (1) Die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners und damit dessen willensgeleitetes verantwortungsgesteuertes Handeln voraus (vgl. BGH, Urteil v. 09.06.2011 - IX ZR 179/08 - Juris Tz. 10; BGH, Urteil v. 16.01.2014 - IX ZR 31/12 - Juris Tz. 7). Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert, wobei es an einer Rechtshandlung des Schuldners grundsätzlich fehlt, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch eine Leistung des Schuldners erlangt, bei deren Vornahme jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners zumindest auch dazu beigetragen hat, selbst wenn dies unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt ist. Fördert der Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme oder trägt er dazu bei, dass eine Situation entsteht, in der seine Leistung wegen des sonst erfolgenden Vollstreckungszugriffs als nicht selbstbestimmt zu werten ist, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (BGH, Urteil v. 27.05.2003, IX ZR 169/02 - BGHZ 155, 75, 79; 10.02.2005, IX ZR 211/02 - BGHZ 162, 143, 147 ff.; 03.02.2011, IX ZR 213/09 - Juris Tz. 5, 12; 19.09.2013, IX ZR 4/13 - Juris Tz. 9; Urteil v. 16.01.2014 a.a.O.). Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann daher der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat (vgl. BGH, Urteile v. 14.06.2012, IX ZR 145/09 - Juris Tz. 8; 22.11.2012, IX ZR 142/11 - Juris Tz. 15; Urteil vom 16.01.2014 a.a.O.). Dabei ist eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners ausreichend, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden muss (vgl. BGH, Urteil v. 19.09.2013, a.a.O. Tz. 10; Urteil v. 16.01.2014 a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann beim Zufluss von seitens Drittschuldnern auf gepfändete Konten eingezahlten Beträgen ein mitursächlicher Beitrag im Sinne eines aktiven Tuns dann angenommen werden, wenn der Schuldner eine Einzahlung auf ein gepfändetes Konto bewusst zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers veranlasst hat (vgl. BGH, Urteile v. 19.09.2013, a.a.O. Tz. 2, 10; 16.01.2014 a.a.O. Tz. 9). Anders liegt es dann, wenn die Schuldnerin den bisherigen Zahlungsweg lediglich hingenommen hat. (2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann zwar nach dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag des Klägers, dass die Schuldnerin erst nach Kenntnis der Pfändungen in ihr Geschäftskonto bei der Bank1 die vom 29.12.2006 datierten Rechnungen unter Angabe der Kontoverbindung des gepfändeten Kontos geschrieben und versandt habe, eine Rechtshandlung durch aktives Tun vorliegen. Damit hätten die darauf erfolgten Zahlungen der Drittschuldner das Pfändungspfandrecht des beklagten Landes entstehen lassen. Denn erst infolge der Gutschrift auf dem Konto der Schuldnerin entsteht ein entsprechender Auszahlungsanspruch, der schon vorab gepfändet worden ist. Dass seitens der Drittschuldnerin ab dem 24.05.2007 "Umbuchungen" erfolgten, steht der Annahme einer Rechtshandlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Wege. Dies führt jedoch dazu, dass auch nach klägerischem Vortrag ab diesem Zeitpunkt keine Rechtshandlung der Schuldnerin mehr vorliegen kann, um das Pfändungspfandrecht werthaltig zu machen. Daher unterliegen die Zahlungen der Bank1 vom 08.08.2007 in Höhe von € 5.023,81, vom 30.08.2007 in Höhe von € 2.100,00 und vom 10.09.2007 in Höhe von € 4.945,10, mithin in Höhe von insgesamt € 12.068,91 nicht der Anfechtung. (3) Demgegenüber hat das Landgericht zutreffend eine Vorsatzanfechtung wegen einer unterlassenen Rechtshandlung, wie sie der Kläger weiter geltend macht, verneint. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann weder in der unterbliebenen Eröffnung eines neuen Kontos noch in der fehlenden Anweisung an die Drittschuldner, zu Bar- oder Scheckzahlungen überzugehen, ein der Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 InsO gleichgestelltes Unterlassen (§ 129 Abs. 2 InsO) gesehen werden (vgl. BGH, Urteil v. 16.01.2014 a.a.O. Tz. 11). Denn im Insolvenzanfechtungsrecht ist eine Gleichstellung mit einer Rechtshandlung nur gerechtfertigt, wenn die Unterlassung auf einer Willensbetätigung beruht, also bewusst und gewollt erfolgt (vgl. BGH, Urteil v. 24.10.1996, IX ZR 284/95, BB 1997, 437; 22.12.2005, IX ZR 190/02 - BGHZ 165, 348; 16.01.2014 a.a.O. Textziffer 12). Der Schuldner muss das Gebotene in dem Bewusstsein unterlassen haben, dass sein Nichthandeln irgendwelche Rechtsfolgen auslöst, wohingegen die bloße Unachtsamkeit oder Vergesslichkeit nicht genügt (vgl. BGH, Urteil v. 22.12.2005, a.a.O., v. 16.01.2014, a.a.O.). Hierfür genügt, wenn aus einer Situation, die naheliegender Weise materiell-rechtliche Ansprüche zur Folge hat, bewusst keine Konsequenzen gezogen werden (vgl. BGH, 22.12.2005, a.a.O.; 03.02.2011, a.a.O. Textziffer 8; 16.01.2014, a.a.O.). Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ergibt sich aus deren subjektiven Voraussetzungen die weitergehende Anforderung, dass die gebotene Handlung bewusst und wenigstens unter Inkaufnahme der Gläubigerbenachteiligung unterlassen worden sein muss, so dass die untätige Hinnahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerade in der Vorstellung und mit dem Willen erfolgen muss, dass durch das Unterlassen einer möglichen Handlung die anstehende Vermögensverlagerung auf den vollstreckenden Gläubiger gefördert wird (vgl. BGH Urteile v. 03.02.2011, a.a.O. Textziffer 10; 16.01.2014, a.a.O. Textziffer 13). Hierzu hat der Schuldner andere Handlungsmöglichkeiten zum Schutz der Gläubigergesamtheit in Erwägung zu ziehen und hiervon bewusst im Interesse einzelner Gläubiger absehen (vgl. BGH, Urteil v. 16.01.2014, a.a.O.). Ein solches Bewusstsein der Schuldnerin ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Nach seinem Vortrag habe der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin davon abgesehen, die Kunden der Schuldnerin zu veranlassen, auf eine andere Kontoverbindung zu zahlen, weil er zum einen nach außen hin nicht habe offenbaren wollen, dass gegen die Schuldnerin vollstreckt werde bzw. sich diese in Zahlungsschwierigkeiten befinde und zum anderen wegen des zeitlichen und organisatorischen Aufwandes bewusst davon Abstand genommen, die Kunden der Schuldnerin anders anzuweisen. Unter Berücksichtigung dieser in der Berufungsbegründung vorgetragenen einzigen Motive der Schuldnerin ist die tatsächlich eingetretene Bevorzugung des beklagten Landes ein bloßer Reflex der maßgeblichen Motive, die zum einen in der Verschleierung der vermögensrechtlichen Situation bestanden haben soll und andererseits in dem erheblichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer Rechtshandlung geforderte Vorstellung und der geforderte Wille, dass durch das Unterlassen einer möglichen Handlung die anstehende Vermögensverlagerung auf den vollstreckenden Gläubiger gefördert wird, sind darin nicht zu sehen. Auch das lediglich erstinstanzlich vorgetragene weitere Motiv der Vermeidung der Kündigung einer Bankverbindung führt aus den gleichen Gründen zu keiner anderen Bewertung. Ob die Schuldnerin durch ihre Untätigkeit eine spezielle Pflicht zum Handeln verletzt hat, ist nach dem Schutzzweck des Insolvenzanfechtungsrechts unerheblich (vgl. BGH Urteil v. 16.01.2014, a.a.O. Tz. 16). So rechtfertigen weder die Verletzung der Insolvenzantragspflicht (BGH, Urteile v. 10.02.2005, a.a.O. S. 154 ff.; 16.01.2014, a.a.O.) noch die im Gesellschaftsrecht wurzelnde Verpflichtung der Schuldnerin zur Eröffnung eines neuen Kontos nach der Pfändung der bestehenden Geschäftskonten, um die Zahlungen ihrer Drittschuldner auf jenes Konto zu leiten und sie allen Gläubigern zugutekommen zu lassen, eine Insolvenzanfechtung (vgl. BGH, Urteil v. 16.01.2014, a.a.O.), weil es entscheidend nur auf den mitherbeigeführten gläubigerbenachteiligenden Erfolg ankommt. b) Die vom Kläger vorgetragene Rechtshandlung hätte bis zum 24.05.2007 die anderen Gläubiger auch objektiv benachteiligt, da die an das beklagte Land erfolgten Zahlungen nicht der Gläubigergesamtheit zu Gute kamen, sondern nur dem beklagten Land. Allein deshalb, weil aus den vorgenannten Gründen aus dem Insolvenzanfechtungsrecht für die Schuldnerin keine Pflicht zur Umleitung von Zahlungen bestanden hat, kann keine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger abgelehnt werden. Eine Benachteiligung scheidet zwar aus, wenn die objektiv gegebene Benachteiligung aufgrund eines Pfändungspfandrechts erfolgt, das dem Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt (vgl. BGH Urteile v. 14.06.2012, IX ZR 145/09 - Juris Tz. 14; 22.11.2012, IX ZR 142/11 - Juris Tz. 10, 13 f.; 21.11.2013, IX ZR 128/13 - Juris Tz. 12). Denn in diesem Fall erhält der Gläubiger dann nur das, was ihm bereits aufgrund des insolvenzbeständigen Pfandrechts zusteht. Anders verhält es sich, wenn das Pfandrecht seinerseits der Insolvenzanfechtung unterliegt (vgl. BGH, Urteil v. 21.11.2013, IX, ZR 128/13 - Juris Tz. 12). Hier ist aber zu berücksichtigen, dass das Pfändungspfandrecht des beklagten Landes nicht schon mit der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an die Bank1 entstanden ist, sondern erst mit dem Entstehen des Auszahlungsanspruchs der Schuldnerin durch die aufgrund der Überweisungen erfolgten Kontogutschriften. c) Die Schuldnerin handelte jedoch nach dem klägerischen Vortrag nicht mit dem nach § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Benachteiligungsvorsatz. Der Schuldner handelt nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ständig verwendeten Formel mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (vgl. BGHZ 180, 98, 102; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl. 2013, § 133 Rn. 13). Vorsatz ist danach, wie in § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, das Wissen und Wollen des missbilligten Erfolges. Erforderlich und ausreichend ist für § 133 InsO also das Bewusstsein des Schuldners, durch seine Handlung Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen, und sein Handeln mit dem Willen, dieses Ziel (mit) zu erreichen. Es genügt, dass der Schuldner die Benachteiligung seiner Gläubiger im wirtschaftlichen Sinne will; der rechtlichen Zusammenhänge braucht er sich nicht bewusst zu sein (BGH WM 1959, 1007, 1009; MünchKomm-InsO/Kayser a.a.O.). Der Schuldner muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger in angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH NZI 2007, 512 ; BGHZ 180, 98, 102; MünchKomm-InsO/Kayser a.a.O.). Die bloß fahrlässige Unkenntnis der gläubigerbenachteiligenden Folge begründet keine Anfechtbarkeit. Das Bewusstsein drohender oder gar schon vorhandener Zahlungsunfähigkeit oder Vermögensunzulänglichkeit des Schuldners genügt zwar für sich genommen nicht. Es bedingt aber erfahrungsgemäß die weitergehende Erkenntnis, dass eine zusätzliche Verminderung des Schuldnervermögens die Gläubiger benachteiligt; deshalb ist es ein wesentliches Indiz für das Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung (BGHZ 155, 75, 83 f.; BGH NJW-RR 2004, 342, 343 ; NZI 2005, 692, 693 ; BGHZ 162, 143, 153; MünchKomm-Inso/Kayser a.a.O. Rn. 14). Hat der Schuldner das entscheidende Bewusstsein, seine Handlung benachteilige möglicherweise die Gläubiger, so ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob er den Nichteintritt der Benachteiligung erwartet und wünscht - dann handelt er allenfalls in bewusster Fahrlässigkeit, die für § 133 InsO nicht ausreicht(BGH WM 1960, 546, 547; 1969, 374, 376; RG JW 1896, 175 Nr. 29; RGZ 162, 292, 297; MünchKomm-Inso/Kayser a.a.O.) -, oder ob er mit dem Eintritt der Benachteiligung rechnet und sie in Kauf nimmt, ohne sich dadurch von seinem Handeln abhalten zu lassen. Im letzteren Fall handelt er regelmäßig mit Benachteiligungsvorsatz (BGH WM 1960, 546, 547; NJW 1991, 2144, 2145 ; NJW-RR 1993, 238, 241 ; RG LZ 1914, 1043, 1044; MünchKomm-Inso/Kayser a.a.O.). An den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes bei kongruenter Deckung sind erhöhte Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2003, 3560, 3561 ; NZI 2007, 512, 513 ; BGH NZI 2008, 231, 232 ; KG ZInsO 2006, 833, 834 f.; RG LZ 1916, 65 Nr. 22; BFH NV 1999, 745, 747; MünchKomm-Inso/Kayser a.a.O. Rn. 33). Denn im Falle einer kongruenten Deckung erschöpft sich der Wille des Schuldners meist darin, seinen Verbindlichkeiten gerecht zu werden, ohne die Benachteiligung Anderer in den Blick zu nehmen. Eine Rechtspflicht zu nur noch anteilsmäßiger Befriedigung aller Gläubiger trifft ihn außerhalb der Fristen der §§ 130 bis 132 InsO nicht (BGHZ 162, 143, 150). Die Prüfung, ob der Schuldner bei einer kongruenten Deckungshandlung die Gläubigerbenachteiligung wenigstens billigend in Kauf genommen hat, wird regelmäßig von der Feststellung abhängen, dass es ihm im Einzelfall weniger auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten als auf die Begünstigung des Leistungsempfängers ankam (OLG Dresden ZIP 2003, 1052, 1053 ; BGH ZIP 1996, 1475 ; MünchKomm-Inso/Kayser a.a.O Rn. 33a). Ein solcher überwiegender Beweggrund gehört zwar nicht zum Vorsatzbegriff, stellt aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt bei der Würdigung im Rahmen des § 286 ZPO dar (RG LZ 1911, 947 f.; MünchKomm-Inso/Kayser a.a.O.). Ein wichtiger Anhaltspunkt dafür ist es, ob der Schuldner die kongruente Deckungshandlung in Kenntnis seiner Zahlungsfähigkeit vornimmt (BGH NZI 2007, 512, 313 ; 2008, 231, 232; 2010, 439, 441; 2011, 589, 591; BGH NZI 2011, 589, 590 f. ). Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig und kennt seine Zahlungsunfähigkeit, kann im Rahmen der nach § 286 Abs. 1 ZPO ZPO vorzunehmenden umfassenden Würdigung allein dieser Umstand ausreichen, von seinem Benachteiligungsvorsatz auszugehen, ohne dass es im Hinblick auf die Kongruenz der Leistung weiterer Indizien bedarf (BGH NZI 2008, 231, 232 ; MünchKomm-Inso/Kayser a.a.O. Rn. 34a). Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht vor. Der Kläger stützt die von ihm behauptete Kenntnis der Schuldnerin zwar auf die unstreitige Zahlungsunfähigkeit - zwischen den Parteien ist nur das nachrangige Indiz einer "erzwungenen Stundung" streitig -, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar grundsätzlich für die Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes ausreichend sein kann. Für die Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes ist jedoch weiterhin zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin auf den Rechnungen das gepfändete Konto deshalb angab, weil sie die Tatsache der Pfändung nicht offenlegen wollte und das Anschreiben eines jeden Kunden ein zu großer Verwaltungsaufwand gewesen wäre. Angesichts der kongruenten Deckung lässt diese Motivation das Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit in den Hintergrund treten. 2. Da aus den vorgenannten Gründen eine anfechtbare Rechtshandlung nicht feststellbar ist, ist die Widerklage des beklagten Landes begründet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Zahlung des beklagten Landes irrtümlich auf das Anfechtungsschreiben des Klägers vom 19.07.2010 erfolgte. Wie bereits ausgeführt hatte der Kläger kein Anfechtungsrecht nach §§ 143, 133 Abs. 1 S. 1 InsO, so dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Damit ist der Kläger nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zur Rückzahlung der seitens des beklagten Landes gezahlten € 30.139,09 nebst Rechtshängigkeitszinsen seit dem 04.04.2014 verpflichtet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.