Urteil
23 U 241/13
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0929.23U241.13.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Der Kläger macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds A GmbH & Co. KG am 10.7.2008 zu einem Nominalbetrag von 35.000.- USD zuzüglich Agio von 5 % geltend. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwar ein Anlageberatungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aber nicht auf einen fehlerhaften Prospekt bzw. die unterlassene Richtigstellung falscher Angaben im Rahmen der Beratung stützen könne. Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei nicht feststellbar. Hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Rüge der fehlenden wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Fondskonzepts fehle es an Substanz, wie von der Beklagten zutreffend beanstandet. Die weiteren vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen könnten dahinstehen, weil ihnen die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 BGB lägen vor mit der Folge des Eintritts der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2011. Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt seines Beitritts jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis von den seine Schadensersatz begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt. Grob fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht das beachtet habe, was jedem hätte einleuchten müssen. Das sei insbesondere anzunehmen, wenn der Geschädigte, der sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutze (Palandt-Ellenberger, BGB, § 199 Rn 39f). Die streitgegenständliche Beitrittserklärung habe unstreitig einen klaren und durch einen Rahmen besonders hervorgehobenen Hinweis darauf enthalten, dass ein unternehmerisches Risiko bestehe und bei negativem Verlauf der vollständige Verlust des Beteiligungsbetrags möglich ist. Direkt darunter habe der Kläger unterschrieben. Durch seine Unterschrift direkt unter diesem Passus ohne Kenntnisnahme von dessen Inhalt habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt. Es hätte sich ihm der eklatante Widerspruch zwischen seinem behaupteten Ziel einer sicheren Anlage und der empfohlenen Anlage mit Totalverlustrisiko aufdrängen müssen. Durch seine Unterschriftsleistung ohne vorherige Prüfung des zugehörigen Erklärungsinhalts habe der Kläger grob fahrlässig im obigen Sinne gehandelt und seine Unkenntnis beruhe darauf. Bei der gebotenen Prüfung der Beitrittserklärung wäre dem Kläger der eklatante Widerspruch zu seinem – behaupteten bzw. unterstellten – Anlageziel absoluter Sicherheit aufgefallen, auch das Vorliegen einer ggf. außerordentlichen und schuldhaften Falschberatung der Beklagten. Der Kläger wäre folgerichtig aufgrund dessen ausnahmsweise gehalten gewesen, auch den ihm unstreitig vorliegenden Anlageprospekt einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen, auch wenn sonst grundsätzlich keine Obliegenheit zur Prospektlektüre bestehe. Abweichend hiervon habe sich auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens dem Kläger die Falschberatung förmlich aufdrängen müssen, so dass die Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Unkenntnis erfüllt seien (OLG Frankfurt am Main, MDR 2011, 1191 ). Bei der gebotenen Prospektlektüre hätte der Kläger weitere Risiken der Beteiligung erkannt. Der Prospekt weise auf diverse Risiken hin wie Haftung als Kommanditist einschließlich deren Wiederaufleben und Nachhaftung, Zweitmarktrisiko, Fremdfinanzierungsrisiko, Währungsrisiko, Vermittlungsvergütung usw. Abgesehen von der fehlenden wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Investitionsplans behaupte der Kläger auch nicht die Fehlerhaftigkeit des Prospekts, sondern rüge insoweit eine fehlerhafte Beratung bzw. die nicht rechtzeitige Prospektübergabe. Außerdem habe die Beitrittserklärung auch einen Hinweis auf die an die Beklagte fließende Vertriebsvergütung enthalten, weshalb auch insoweit jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers anzunehmen sei. Der Schriftsatz des Klägers vom 16.9.2013 habe keinen erheblichen Vortrag enthalten und keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO gegeben. Der Kläger hat am 11.11.2013 gegen das ihm am 24.10.2013 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 22.1.2014 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlich gestellten Anträge im Wesentlichen weiterverfolgt. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass einem Anspruch des Klägers die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Ganz erheblich sei, dass die streitgegenständliche Beitrittserklärung keinen klaren Hinweis darauf liefere, dass ein unternehmerisches Risiko gegeben gewesen sei und der vollständige Verlust des Beteiligungsbetrags im Bereich der Möglichkeiten gelegen habe. Der Hinweis, auf den sich das Landgericht stütze, sei erst und allein auf Seite 2 der Beitrittserklärung zu finden und nicht wie üblich auf Seite 1. Bei der Beratung am 10.7.2008 sei auf die Zeichnung der Beteiligung gedrängt worden, wobei die Seite 2 für den Kläger und die Zeugin Z1 die ganze Zeit überhaupt nicht einsehbar gewesen sei. Der Kläger sei davon ausgegangen, mit Unterzeichnung der Seite 1 der Beitrittserklärung alles für den Vollzug des Beitritts getan zu haben. Erst zum Schluss des Gesprächs sei noch darauf hingewiesen worden, eine Unterschrift müsse der guten Ordnung halber zudem auf der hinteren Seite der Beitrittserklärung erfolgen, wo das Gesagte kurz zusammengefasst werde. Darin liege das bedingt vorsätzliche Verhalten der Beklagten. Grob fahrlässiges Verhalten des Klägers liege hingegen nicht vor, der nicht gehalten gewesen sei, Seite 2 der Beitrittserklärung eingehend zu studieren, da keine Voraussetzungen gegeben gewesen seien, nach denen sich eine Falschberatung ihm förmlich habe aufdrängen müssen. Der Kläger sei grundsätzlich nach der Rechtsprechung nicht einmal gehalten, den ihm übergebenen Prospekt zu lesen; im Umkehrschluss sei der Kläger auch nicht gehalten gewesen, Seite 2 der Beitrittserklärung eingehend zu studieren. Infolgedessen sei der Kläger auch nicht gehalten gewesen, sich weiter mit dem ihm erst im Rahmen der Beratung übergebenen Prospekt zu beschäftigen, um in diesem von den tatsächlichen Risiken der Beteiligung zu erfahren. Grob fahrlässige Unkenntnis sei in Kapitalanlagefällen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bereits dann anzunehmen, wenn sich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände aus dem Emissionsprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat. Es gebe einen Vorrang des gesprochenen Wortes. Daneben sei nach dem BGH der „Grundsatz des Vertrauens in den Anlageberater“ stets zu beachten. Dementsprechend sei es nicht als grob fahrlässig anzusehen, wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre des Zeichnungsscheins oder des ihm vorliegenden Prospekts ohne weiteres hätte erkennen können, dass die angeblich sichere und renditeträchtige Anlage vom Berater ungenannte Risiken berge, das Studium der schriftlichen Unterlagen aber im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärungen des Beraters unterblieben sei (OLG Hamm, Urteile vom 20.11.2007, 4 U 98/09 und vom 26.11.2009, 4 U 224/08 - bei juris). Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.164,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2011 zu zahlen um Zug gegen Übertragung der treuhänderisch über die A1 GmbH & Cie. KG gehaltenen Beteiligung des Klägers an der A GmbH & Co. KG zum Nennbetrag von 35.000.- USD gemäß Beitrittserklärung vom 10.7.2008 an die Beklagte; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übertragung der treuhänderisch über die A1 GmbH & Cie. KG gehaltenen Beteiligung des Klägers an der A GmbH & Co. KG zum Nennbetrag von 35.000.- USD gemäß Beitrittserklärung vom 10.7.2008 vom Kläger an die Beklagte in Annahmeverzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Anwaltskosten von 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe den unbestimmten Rechtsbegriff der grob fahrlässigen Unkenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf die unterlassenen Lektüre des Verkaufsprospekts richtig ausgelegt im Sinne der herrschenden Rechtsprechung etwa des BGH mit Urteil vom 8.7.2010 (III ZR 249/09). Zu Recht habe das Landgericht einen Ausnahmefall mit einer Verpflichtung zum Lesen der Beitrittserklärung mit ihren hervorgehobenen Risikohinweisen angenommen und eine darauf basierende ausnahmsweise Verpflichtung zur Lektüre des dem Kläger vorliegenden Prospekts. Das stehe auch nicht im Widerspruch zu den vom Kläger angeführten Entscheidungen des OLG Hamm (s.o.), wo die Risikohinweise im Kleingedruckten gestanden hätten und nicht hervorgehoben gewesen seien. Außerdem seien vorliegend die Unterlagen Teil der Beratung gewesen und ein Vorrang des gesprochenen Wortes nicht gegeben. Im Übrigen sei dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.6.2011, I-20 U 11/11 – bei juris) zu folgen, wonach von einem Anleger zur Vermeidung des Vorwurfs grob fahrlässiger Unkenntnis erwartet werden könne, dass er sich zumindest (nachträglich) mit wenigen Hinweisen wie z.B. einer Gesprächsnotiz von einer Seite befasse, die bereits auf den allerersten nur flüchtigen Blick ohne weiteres den Eindruck einer risikoreichen Anlage vermittele. Vorliegend enthalte die Beitrittserklärung einen klaren, durch einen Kasten direkt über der Unterschrift des Anlegers hervorgehobenen Hinweis darauf, dass ein unternehmerisches Risiko bestehe und bei negativem Verlauf der vollständige Verlust des Beteiligungsbetrages möglich sei. Das gänzliche Absehen vom Lesen der Beitrittserklärung durch den Kläger sei grob fahrlässig. Verspätet und im Einzelnen unzutreffend sei der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung zum angeblichen Verhalten der Berater Z2 und Z3, der nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen sei. Der Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit Seite 2 der Beitrittserklärung (gemeinsames oder getrenntes Vorhalten) sei widersprüchlich. Ferner sei es nach obergerichtlicher Rechtsprechung grob fahrlässig, Empfang und Lektüre des Prospekts und Zeichnungsscheins zu bestätigen – wie der Kläger mit seiner Unterschrift -, ohne diese tatsächlich gelesen zu haben. Der Kläger hätte die Beitrittserklärung zumindest zuhause durchlesen müssen, zumal er noch ein zweiwöchiges Widerrufsrecht gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es liegt insoweit kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds A GmbH & Co. KG am 10.7.2008 zu einem Nominalbetrag von 35.000.- USD zuzüglich Agio von 5 % kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Soweit das Landgericht zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt hat, eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei nicht feststellbar und es fehle hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Rüge der fehlenden wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Fondskonzepts an Substanz, wie von der Beklagten zutreffend beanstandet, hat der Kläger dies mit der Berufung nicht angegriffen, womit diese Verneinung eines Prospekthaftungsanspruchs des Klägers auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen ist. Soweit der Kläger seine Berufung darauf gestützt hat, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass einem Anspruch des Klägers aus einer Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrags die Einrede der Verjährung entgegenstehe, vermag er damit nicht durchzudringen. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB vorliegend begründet ist. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründendem Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. So begann vorliegend angesichts der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger am 10.7.2008 die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2008 und lief Ende 2011 ab, mithin vor Klageerhebung im Dezember 2012. Denn die Beitrittserklärung (Anlage K 4, Bl. 29f d.A.) enthielt sowohl einen unmissverständlichen, unübersehbaren und eindeutigen Hinweis auf das unternehmerische Risiko der Beteiligung mit ausdrücklicher Nennung eines möglichen teilweisen oder vollständigen Verlustes des Beteiligungsbetrags als auch den klaren Hinweis auf die Vertriebsvergütung der Beklagten in Höhe von 13 % der vermittelten Gesamtzeichnungssumme, was der Kläger in grob fahrlässiger Weise nicht zur Kenntnis genommen hat. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht grob fahrlässige Unkenntnis positiver Kenntnis gleich. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW-RR 2009, 544 u. 812; Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 199 Rn 39), wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (OLG Hamm, Urteil vom 31.3.2014, 31 U 193/13– bei juris). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH NJW-RR 2010, 681 ). Das Unterlassen einer Nachfrage ist wie bei § 932 Abs. 2 BGB nur dann grob fahrlässig, wenn weitere Umstände wie etwa das Aufdrängen einer Schädigung aufgrund konkreter Anhaltspunkte hinzukommen, die das Unterlassen einer Nachfrage schlicht als unverständlich erscheinen lassen (BGH a.a.O., Palandt-Ellenberger a.a.O.). Diese Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers sind hier erfüllt. Die vom Kläger am 10.7.2008 unterzeichnete Beitrittserklärung enthielt einen unmissverständlichen, unübersehbaren und eindeutigen Hinweis auf das unternehmerische Risiko der Beteiligung mit ausdrücklicher Nennung eines möglichen teilweisen oder vollständigen Verlustes des Beteiligungsbetrags, der drucktechnisch durch einen Rahmen hervorgehoben und direkt oberhalb der Unterschriftszeile platziert war. Die Einwendung des Klägers in seiner Berufungsbegründung, wonach ganz erheblich sei, dass die streitgegenständliche Beitrittserklärung keinen klaren Hinweis darauf liefere, dass ein unternehmerisches Risiko gegeben gewesen sei und der vollständige Verlust des Beteiligungsbetrags im Bereich der Möglichkeiten gelegen habe, ist angesichts des wiedergegeben, unmissverständlichen und eindeutigen Inhalts des Hinweises schlicht nicht nachvollziehbar und entbehrt jeglicher Berechtigung. Dabei spielt es ferner entgegen der Ansicht des Klägers keine besondere Rolle, dass sich dieser Hinweis auf Seite 2 der Beitrittserklärung befindet, da diese auch die maßgebliche Unterschriftszeile mit Ort und Datum der Unterzeichnung enthält; demgegenüber dient die bloße Unterschrift auf Seite 1 der Beitrittserklärung lediglich der dortigen Dokumentation der Kenntnisnahme. Dass die vollständige Beitrittserklärung zwei Seiten umfasst, folgt zudem aus einem entsprechenden Aufdruck am Rand von Seite 1 (Bl. 29 d.A.). Das Vorliegen einer zweiseitigen Beitrittserklärung hat dem Kläger im Übrigen deren Kenntnisnahme nicht in erheblicher Weise erschwert, entgegen seiner Beurteilung in der Berufungsbegründung. Es leuchtet ohne weiteres jedem ein, dass ein Anleger bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt selbstverständlich eine Beitrittserklärung - nicht zuletzt wegen ihrer rechtlichen Wirkungen - vor deren Unterzeichnung zu lesen hat, womit das Unterlassen des vorherigen Lesens einen schweren Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten darstellt und den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründet. Dies gilt ganz besonders, wenn - wie hier - der Anleger eine „leicht zugängliche Informationsquelle“ (OLG Hamm a.a.O.) wie die ihm vorgelegte Beitrittserklärung nicht genutzt hat und seinen Vorwurf einer nicht anlegergerechten Beratung auf die Empfehlung einer nicht sicheren Anlage stützen will, die aber schon nach dem betreffenden Hinweis in der Beitrittserklärung evident nicht gegeben war bzw. als solche unschwer erkennbar gewesen ist. Schließlich hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung in der ersten Instanz selbst erklärt, dass „ es … sicherlich ein Fehler gewesen (ist), die Beitrittserklärung zu unterschreiben, ohne sie noch einmal durchgelesen zu haben “ (Bl. 217 d.A.), was verdeutlicht, dass auch der Kläger von dieser Selbstverständlichkeit ausgeht. Im Übrigen hat auch im Falle einer Blankounterschrift der Unterzeichner den Beweis eines Missbrauchs zu führen und trägt insoweit das Risiko seiner Blankounterzeichnung, was auf einer vergleichbaren rechtlichen Wertung beruht. Soweit der Kläger – wie von der Beklagten in der Berufungserwiderung beanstandet und vom Kläger unwidersprochen geblieben – im Berufungsverfahren erstmals vorträgt, bei der Beratung am 10.7.2008 sei auf die Zeichnung der Beteiligung gedrängt worden, wobei die Seite 2 für den Kläger und die Zeugin Z1 die ganze Zeit überhaupt nicht einsehbar gewesen sei, erst zum Schluss des Gesprächs sei noch darauf hingewiesen worden, eine Unterschrift müsse der guten Ordnung halber zudem auf der hinteren Seite der Beitrittserklärung erfolgen, wo das Gesagte kurz zusammengefasst werde, handelt es sich um streitiges neues Angriffsmittel, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO mangels Vorliegens eines der in § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Ausnahmetatbestände nicht zuzulassen ist. Darüber hinaus gilt, dass die gebotene Lektüre der Beitrittserklärung dem Kläger jedenfalls Anlass zur entsprechenden Nachfrage bei den Beratern gegeben hätte, weil insoweit objektiv konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Schädigung durch Erwerb einer ungeeigneten Anlage gegeben waren, die das unstreitige Unterlassen einer Nachfrage schlicht als unverständlich erscheinen lassen und somit ebenfalls den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers nach den obigen Maßstäben rechtfertigen. Die Bejahung einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers aufgrund Nichtlektüre der Beitrittserklärung vor Unterzeichnung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.5.2012, II ZR 69/12– bei juris), der zufolge in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vorliegt, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger es aber unterlassen hat, durch die Lektüre des Prospekts die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren (BGH a.a.O. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8.7.2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 31 ff.; Urteile vom 22.7.2010 - III ZR 203/09, ZIP 2010, 1760 Rn. 15 und - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 17 ; Urteil vom 22.9.2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 10; Urteil vom 27.9.2011 - VI ZR 135/10, ZIP 2011, 2361 Rn. 11). In seiner grundlegenden Entscheidung vom 8.7.2010 (III ZR 249/09– bei juris) hat dies der BGH wie folgt begründet: „ Zwar kommt dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (s. etwa Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9; vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 7; vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17; vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12 und vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 24 m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784, 1787 f). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar". “ Vorliegend geht es hingegen um das Lesen der Beitrittserklärung vor deren Unterzeichnung, die mit ihrem konkreten anlagebezogenen und hier auf zwei Seiten beschränktem Inhalt nicht gleichgesetzt werden kann mit einem Prospekt mit laut BGH „ Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält“. Eine solche „Abschreckungswirkung“ entfaltet eine überschaubare, klar gefasste Beitrittserklärung wie im vorliegenden Fall hingegen nicht, die vielmehr als leicht zugängliche Informationsquelle im obigen Sinne zu qualifizieren ist. Das Vertrauensverhältnis zum Berater rechtfertigt in diesem Falle nicht, das Lesen der Beitrittserklärung gänzlich zu unterlassen. Der Vorrang des gesprochenen Wortes gilt danach zwar gegenüber dem Prospekt, nicht jedoch hinsichtlich der anders gearteten, überschaubar und klar gefassten Beitrittserklärung zum Anlageobjekt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die schriftliche Beitrittserklärung auf die Begründung rechtlicher Wirkungen abzielt und somit erkennbar von (noch) größerer rechtlicher Relevanz als der („lediglich“) auf Information abzielende Prospekt, was die Selbstverständlichkeit ihrer Kenntnisnahme und ihren Vorrang gegenüber dem gesprochenen Wort zusätzlich legitimiert, zumindest jedenfalls im Sinne einer Verpflichtung zur Nachfrage bei offenkundigen Diskrepanzen wie hier. Dieselben Erwägungen wie zur grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers vom unternehmerischen Risiko der Beteiligung mit einem möglichen teilweisen oder vollständigen Verlustes des Beteiligungsbetrags gelten entsprechend für seine grob fahrlässige Unkenntnis von der Vertriebsvergütung der Beklagten in Höhe von 13 % der vermittelten Gesamtzeichnungssumme. Ein entsprechender eindeutiger Hinweis befindet sich eingangs des dritten Absatzes auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Bl. 30 d.A.). Ohnedies hat der Kläger die Feststellung des Landgerichts, außerdem habe die Beitrittserklärung auch einen Hinweis auf die an die Beklagte fließende Vertriebsvergütung enthalten, weshalb auch insoweit jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers anzunehmen sei, nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechenden Weise angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).