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Urteil

23 U 131/12

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:1028.23U131.12.0A
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Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.5.2012 wie folgt teilweise abgeändert und ergänzt sowie zur Klarstellung neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 6.572,92 € hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 erledigt ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem seit dem 31.5.2007 bis 28.3.2012 aus 21.000.- € sowie seit dem 29.3.2012 aus 4.000.- € Zug um Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beteiligten auf Übertragung der vom Kläger am 5.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der „… VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG“ im Nennwert von 20.000.- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar und unmittelbar aus seiner Beteiligung an der … VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 20.000.- € resultieren, mit Ausnahme der reinen Nachzahlung von Einkommensteuer. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 5.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der … VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 20.000.- € sowie der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. Im Übrigen bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte 69 % und der Kläger 31 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz bis zum 29.11.2012 hat der Kläger 61 % und die Beklagte 39 % zu tragen; die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz ab dem 30.11.2012 hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.5.2012 wie folgt teilweise abgeändert und ergänzt sowie zur Klarstellung neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 6.572,92 € hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 erledigt ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem seit dem 31.5.2007 bis 28.3.2012 aus 21.000.- € sowie seit dem 29.3.2012 aus 4.000.- € Zug um Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beteiligten auf Übertragung der vom Kläger am 5.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der „… VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG“ im Nennwert von 20.000.- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar und unmittelbar aus seiner Beteiligung an der … VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 20.000.- € resultieren, mit Ausnahme der reinen Nachzahlung von Einkommensteuer. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 5.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der … VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 20.000.- € sowie der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. Im Übrigen bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte 69 % und der Kläger 31 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz bis zum 29.11.2012 hat der Kläger 61 % und die Beklagte 39 % zu tragen; die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz ab dem 30.11.2012 hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Kläger unstreitig mit Wertstellung zum 29.3.2012 eine Ausschüttung auf die Beteiligung in Höhe von 17.000.- € erhalten hat (Bl. 549f d.A.), die bei der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Landgericht noch nicht berücksichtigt ist. Der Kläger macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang seiner Beteiligung an dem Medienfonds „… VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG“ zu einem Nennwert von 20.000.- € im September 2003 geltend. Das Landgericht hat der Klage teilweise mit der Begründung stattgegeben, dass dem Kläger gegen die Beklagte im zuerkannten Umfang ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 278, 249 Abs. 1 BGB wegen kausaler Pflichtverletzung eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrags zustehe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sie für die Vermittlung der Beteiligung eine Vergütung von 8,25 % erhalte, und habe dieser Pflicht nicht entsprochen, weder durch die Beratung noch den Prospekt. Das Verschulden der Beklagten werde nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Kausalität der Pflichtverletzung sei gegeben, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung sonstiger Umstände wie dem weiteren Anlageverhalten des Klägers nicht widerlegt. Der Kläger könne gemäß § 249 Abs. 1 BGB Ersatz der erbrachten Einlagezahlungen einschließlich des Agios von 1.000.- € Zug um Zug gegen Angebot auf Abtretung der Beteiligung verlangen; etwaige Steuervorteile seien nicht anzurechnen. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von entgangenem Gewinn bestehe dagegen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 252 BGB nicht. Verjährung sei insoweit nicht eingetreten. Demgegenüber sei im Hinblick auf die vom Kläger verlangten Darlehenszinsen die von der Beklagten eingewendete Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB gegeben, da insoweit Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs mit Abschluss des Darlehensvertrags eingetreten und eine Hemmung nicht vorgetragen sei. Verzugseintritt zum 1.1.2012 sei nicht schlüssig dargelegt. Die Feststellungsanträge zum möglichen Vermögensfolgeschaden und zum Annahmeverzug seien begründet. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.3.2012 angezeigte Ausschüttung sei nicht nach § 156 ZPO angezeigt gewesen. Die Beklagte hat am 11.6.2012 gegen das ihr am 9.5.2012 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 9.7.2012 fristgerecht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet. Der Kläger hat am 20.6.2012 gegen das ihm am 22.5.2012 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 21.9.2012 fristgerecht innerhalb der bis zu diesem Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Gegen die Klagestattgabe richtet sich teilweise die Berufung der Beklagten, mit der sie einen Antrag auf Klageabweisung verfolgt, soweit die Verurteilung zur Zahlung den Betrag von 4.000.- € übersteigt. Das Landgericht habe zu Unrecht dem Kläger den vollen Klagebetrag zu Ziffer 1) zugesprochen, da der Kläger unstreitig am 29.3.2012 von der Fondsgesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von 85 % seiner streitgegenständlichen Beteiligung, somit 17.000.- € erhalten habe. Die Beklagte habe den Kläger zur Vermeidung eines Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 25.5.2012 aufgefordert, auf den Zahlbetrag von 17.000.- € zu verzichten, was jedoch nicht erfolgt sei, da der Kläger der Ansicht sei, auch einen Anspruch auf Erstattung der Darlehenszinsen zu haben und auch diese auf die Ausschüttung anzurechnen seien, obwohl der Anspruch - wie vom Landgericht festgestellt - verjährt sei. Insoweit sei eine entsprechende Beschwer der Beklagten und ihre Berechtigung zur Berufung gegeben. Vorsorglich schließe sich die Beklagte der teilweisen Erledigungserklärung hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 in Höhe von 6.572,92 € an. Bei der Vorteilsausgleichung gälten die Grundsätze der Anrechnung. Eine Anrechnung auf verjährte Zinsen finde nach § 367 Abs. 1 BGB nur statt, wenn der Schuldner dies ausdrücklich bestimme; die Beklagte widerspreche einer solchen Anrechnung. Bei den beiden Teilzeichnungen handele es sich um getrennte Lebenssachverhalte mit unabhängigen Zeichnungsentscheidungen, für die unabhängig voneinander Pflichtverletzung und Verjährung zu prüfen seien. Die wirtschaftliche Betrachtung des Klägers sei konstruiert. Verjährungsbeginn sei die Eingehung der unerwünschten Anlage. Der neue, verspätete Vortrag des Klägers zur eigenmächtigen Abbuchung von Kreditzinsen sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Der neue Feststellungsantrag zu weiterem Vermögensschaden sei unbestimmt und unzulässig, ein konkretes Feststellungsinteresse nicht dargelegt. Anspruchsgegner im Rahmen des §§ 171, 172 HGB seien nicht die nur wirtschaftlich beteiligten Anleger, sondern die Treuhänderin. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.5.2012 wie folgt abzuändern und den Tenor zu Ziffer 1) unter Anpassung des Kostentenors dahingehend zu fassen: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000.- € zuzüglich Zinsen seit dem 5.3.2011 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.000.- € und ab dem 29.3.2012 aus 4.000.- € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beteiligten auf Übertragung der vom Kläger am 5.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der „… VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG“ im Nennwert von 20.000.- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte; die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; auf die Berufung des Klägers das am 4.5.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.427,08 € zuzüglich Zinsen aus 21.000.- € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.5.2007 bis zum 28.3.2012 sowie weitere Zinsen seit dem 29.3.2012 aus 14.427,08 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. 2a. Es wird festgestellt, dass sich im Hinblick auf den früheren Antrag Ziffer 2 a –Zahlung von weiteren 10.427,08 € nebst Zinsen – der Rechtsstreit erledigt hat. 2b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 5.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der … VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 20.000.- € resultieren, insbesondere auch von Nachteilen wie etwaigen Nachschüssen, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Liquidation der Fondsgesellschaft entstanden sind oder noch entstehen. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 5.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der … VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 20.000.- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 5.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der … VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 20.000.- € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 7. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass zwar das Landgericht unter Übergehen des unstreitigen Vortrags der Ausschüttung von 17.000.- € sehenden Auges ein unrichtiges Urteil ausgesprochen habe, die Korrektur jedoch nicht in dem von der Beklagten begehrten Maße zu erfolgen habe. Ausschüttungen seien zu berücksichtigen, unterlägen aber nicht dem Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten und seien daher keine Frage der Tilgung, sondern nur eine solche des Vorteilsausgleichs, bei dem es völlig gleichgültig sei, ob eine Forderung verjährt sei oder nicht. Der Hinweis der Beklagten auf § 367 Abs. 1 BGB sei verfehlt; es gehe nicht um eine Frage der Tilgungsreihenfolge, sondern schlicht die Anwendung der Differenzhypothese. Selbst bei wiederholten Pflichtverletzungen sei nach der Rechtsprechung des BGH ein einheitlicher Gesamtvermögensvergleich vorzunehmen. Der Kläger erkläre nochmals den mit Klageantrag Ziffer 2a geltend gemachten Betrag von 10.427,08 € vollständig sowie den mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten Betrag von 21.000.- € teilweise, nämlich in Höhe von 6.572,92 € für erledigt; insoweit werde auch auf die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts verzichtet. Vorliegend bestehe das Problem, dass Beklagte und Landgericht sehr formal eine Zeichnung in zwei Schritten in zwei eigenständige Zeichnungen zerlegt hätten. Weil der Kredit schon anlässlich der ersten Zeichnung von 50.000.- € vereinbart worden sei, habe diese Kreditierung „selbstverständlich“ nur die erste vermeintlich eigenständige Zeichnung betroffen. Im Ergebnis gehe der Kläger grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Betrachtung aus, wonach er ohne Finanzierung von 20.000.- € eben die zweite Teilzeichnung von 20.000.- € nicht gezeichnet hätte, weshalb bei wirtschaftlicher Betrachtung die Nachzeichnung und nicht die Erstzeichnung finanziert worden sei. Aufgrund der Ausschüttung sei eine Nachhaftung des Kommanditisten gemäß § 4 Abs. 3 des Treuhandvertrages entstanden und der Klageantrag Ziffer 2b erweitert worden. Neben hohen Prozesskosten fielen auch die vertragsgemäßen Verwaltungskosten für die Geschäftsführung weiter an, außerdem gebe es weitere Steuerschäden. Daneben sei die Kostenverteilung im angefochtenen Urteil unzutreffend, der Kläger sei nur zu 23 % unterlegen. Die in 2008 bis 2011 gezahlten Kreditzinsen seien nicht verjährt, weil der Rückzahlungsanspruch nicht verjähren könne, bevor die Zinsen überhaupt gezahlt worden seien. Mindestens drei Zinsraten in Höhe von 3.750.- € aus den Jahren 2009 bis 2011 seien aufgrund der Verjährungshemmung nicht verjährt. Außerdem seien die jeweiligen Zinsen von der Beklagten eigenmächtig und pflichtwidrig vom Klägerkonto abgebucht worden. Der Kläger habe einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB seit dem 31.5.2007 mit Zustellung der Klage vor dem Landgericht München bei der Beklagten, auch wenn die zweite Teilzeichnung kreditfinanziert gewesen wäre. Verzugszinsen könne der Kläger zunächst seit dem 17.4.2007 bis 10.5.2010 und vom 28.12.2010 bis 28.3.2012 aus 21.000.- € sowie seit dem 29.3.2012 aus 14.427,08 € beanspruchen; der Verzug sei auch nicht rückwirkend durch Klagerücknahme entfallen, die keinen Verzicht oder Verwirkung bedeute. Mit ihrem Klageabweisungsantrag vom 5.6.2007 habe die Beklagte die Leistung endgültig verweigert und damit einen durchgängigen Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie haben in der Sache lediglich im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen jedoch nicht. Es liegt insoweit kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts hier im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Etwas anderes gilt nur für den zuerkannten Klageantrag Ziffer 1 und den Feststellungsantrag Ziffer 2a/b. Dass das Landgericht zu Recht dem Grunde nach dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrags durch kausalen und schuldhaften Beratungsfehler der Beklagten entsprochen hat mit der Folge ihrer Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB, ist auch in Ansehung der beiderseitigen Berufungen unstreitig und somit diesem Urteil zugrunde zu legen. Ebenso unstreitig ist nach § 249 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der beiderseitigen Berufungen dem Kläger beim Klageantrag Ziffer 1 zumindest ein Betrag von 4.000.- € zuzusprechen. Hinsichtlich eines Betrages von 6.572,92 € liegen zum Klageantrag Ziffer 1 (in Höhe von ursprünglich 21.000.- €) übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Parteien aufgrund der unstreitigen Ausschüttung von 17.000.- € mit Wertstellung zum 29.3.2012 durch die Fondsgesellschaft an den Kläger vor. Kernpunkt des Streits im Berufungsverfahren ist angesichts der gestellten Berufungsanträge die Frage der Anrechnung der Ausschüttungssumme im Rahmen der Vorteilsausgleichung (allein) auf den mit dem Klageantrag Ziffer 1 verlangten Zeichnungsbetrag von 21.000.- € einschließlich Agio oder in erster Linie auf die vom Kläger - zunächst - mit dem Klageantrag Ziffer 2a verlangten Kreditzinsen in Höhe von 10.427,08 €. Die von dem Kläger geforderte Anrechnung des Ausschüttungsbetrags zunächst auf die geltend gemachten Darlehenszinsen kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Abschluss des Darlehensvertrags über 20.000.- € nicht kausal auf der Pflichtverletzung des Beratungsvertrags hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung beruhte, und zwar aus mehreren Gründen. Der Darlehensvertrag über 20.000.- € datiert nämlich vom 11.8.2003, dem Tag der Beratung der Beklagten zu der ersten Zeichnung des Klägers von einer Beteiligung von 50.000.- € am Medienfonds VIP 3 am gleichen Tag, und das Darlehen diente laut der ausdrücklichen Bestimmung im dortigen Kreditvertrag (Bl. 493f d.A.) der 40-prozentigen Anteilsfinanzierung für die Beteiligung am Medienfonds VIP 3, mithin eindeutig der ersten diesbezüglichen Beteiligung des Klägers. Am 5.9.2003 kam es zu einem weiteren Gespräch des Klägers mit dem Berater der Beklagten, infolgedessen der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung von 20.000.- € gezeichnet hat und bei dem der Kläger ebenfalls über die an die Beklagte fließende Rückvergütung nicht aufgeklärt worden ist. Der Darlehensvertrag vom 11.8 2003 war zu diesem Zeitpunkt also längst geschlossen und konnte somit nicht kausal auf der späteren eigenständigen, eine andere Anlage als die dem Kreditvertrag zugrunde liegende Investition betreffenden Beratungspflichtverletzung vom 5.9.2003 beruhen. Die zweite Zeichnung vom 5.9.2003 ist daher vom Kläger nicht mit der Valuta aus dem Darlehen vom 11.8.2003 fremdfinanziert worden, die vielmehr den expliziten Verwendungszweck einer 40-prozentigen Anteilsfinanzierung hatte und damit nur der teilweisen Fremdfinanzierung der ersten Anlage vom 11.8.2003 gedient hatte. Diese rechtliche Beurteilung des Vorliegens zweier rechtlich selbständiger Anlagegeschäfte und dementsprechend auch zweier rechtlich selbständiger Beratungsverträge mit eigenen Pflichtverletzungen wird zusätzlich auch durch die Erwägung gestützt, dass nach der Rechtsprechung des BGH bei zeitlich gestaffelten, nicht auf einem einzigen Anlageentschluss beruhenden Anlagen von Einzelgeschäften auszugehen ist, die etwa selbständig verjähren. Schließlich konzediert auch der Kläger selbst im Berufungsverfahren, dass der Kredit, weil er schon anlässlich der ersten Zeichnung von 50.000.- € vereinbart worden sei, „selbstverständlich“ nur die erste vermeintlich eigenständige Zeichnung betroffen habe. Sein auf die Relativierung dessen abzielender Versuch, grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Betrachtung auszugehen, wonach er ohne Finanzierung von 20.000.- € eben die zweite Teilzeichnung von 20.000.- € nicht gezeichnet hätte, weshalb bei wirtschaftlicher Betrachtung die Nachzeichnung und nicht die Erstzeichnung finanziert worden sei, muss angesichts der dargelegten zwingenden rechtlichen Erwägungen ohne Erfolg bleiben. Diese stellen im Übrigen auch offenkundig keine „sehr formale Zerlegung“ eines einheitlichen Geschäfts dar, wie der Kläger meint, sondern sind schlicht der Rechtslage geschuldet und können nicht durch eine wirtschaftliche Betrachtung ersetzt werden. Auch die weiteren vom Kläger in seiner Berufungsbegründung im Einzelnen angeführten Umstände rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung; dass beide Zeichnungen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und der gleichen Pflichtverletzung beruht hätten, trifft schon angesichts der tatsächlichen Abläufe und des Stattfindens zweier Beratungsgespräche nicht zu und steht im Übrigen in Widerspruch zum eigenen Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung. Dort (Bl. 8 d.A.) hat der Kläger selbst explizit angegeben, dem „ersten Beratungsgespräch folgte am 5.9.2003 ein zweites“, bei dem der Berater bestimmte Zusagen wiederholt habe, mithin eine neue Beratung vorgenommen hat. Die vom Kläger behauptete Vereinbarung einer Aufstockung bereits im ersten Gespräch ist von der Beklagten bestritten worden, die von zwei unabhängigen Zeichnungsentscheidungen ausgeht, vom Kläger jedoch nicht unter Beweis gestellt worden. Den übrigen vom Kläger angeführten Indizien kommt keine relevante rechtliche Bedeutung zu. Wegen - wie dargelegt - mangelnder Kausalität steht dem Kläger in diesem Rechtsstreit im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Anlage vom 5.9.2003 zugleich auch kein Anspruch auf Ersatz der Darlehenszinsen aus dem Kreditvertrag vom 11.8.2003 dem Grunde nach zu, da diese als potentieller Schaden nicht auf der streitgegenständlichen Anlage beruhen bzw. auf diese zurückgeführt werden können. Auf die Frage einer etwaigen Verjährung dieser Forderung kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an, weshalb sie dahinstehen kann. Eine Anrechnung der Ausschüttung auf den vom Kläger verlangten entgangenen Gewinn scheidet ebenfalls aus. Insoweit hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 252 BGB nicht hinreichend dargelegt hat. Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht durch ergänzenden Vortrag entgegen getreten, weshalb es bei der diesbezüglichen Feststellung des Landgerichts bleibt. Zwar gilt im Grundsatz, dass dem Kapitalanleger, der durch schuldhaft unrichtige Angaben zu der Anlageentscheidung bewogen wird, auch der Schaden zu ersetzen ist, der sich typischerweise daraus ergibt, dass Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2.12.1991, II ZR 141/90– bei juris). Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8.7.2009, 23 U 228/08– bei juris) ist insofern jedoch erforderlich, dass zumindest ansatzweise vorgetragen wird, dass und welche andere Anlage mit dem streitgegenständlichen Betrag erfolgt wäre. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu o.g. Urteil des Senats vom 8.7.2009, a.a.O.) kommt es dabei auf den konkreten Einzelfall und damit die jeweiligen Umstände des Anlegers an, die dieser vorzutragen hat, was hier nicht im Sinne der geltend gemachten Gewinnforderung geschehen ist. Hinsichtlich der Verzinsung sind verschiedene Anlageformen nämlich nicht ohne weiteres vergleich- und austauschbar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2010, 6 U 2/10– bei juris). Insbesondere kann nicht unterstellt werden, dass ein Anleger, der sich an einem „Steuersparmodell“ beteiligt hat, bei Kenntnis der Erfolglosigkeit seiner Anlage ausgerechnet einen Sparvertrag, z. B. über Festgeld, abgeschlossen hätte (vgl. Staudinger-Schiemann, BGB (2005), § 252 Rn. 56); vielmehr kann es naheliegen, dass er als Alternative ebenfalls eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustzuweisungen gewählt hätte (OLG Stuttgart a.a.O.). Solche Anlageformen sind aber typischerweise gerade nicht mit einer festen Verzinsung bzw. garantierten Rendite, sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken verbunden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.5.2010, 17 U 88/09 m.w.N – bei juris). Die allgemein gebliebene Behauptung des Anlegers, er hätte die Gelder mit einer Rendite von 2 % angelegt, wenn die Beklagte ihn nicht zu der Zeichnung des Medienfonds veranlasst hätte, ist unter den gegebenen Umständen zu pauschal. Es ist durchaus nicht fernliegend, dass der Kläger ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10– bei juris). Wie der BGH mit Urteil vom 24.4.2012 (XI ZR 360/11– bei juris) entschieden hat, kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% verzinst. Aus den dargelegten Gründen scheidet zudem eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10– bei juris) aus, da es vorliegend an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine solche fehlt. Der Kläger hat solche auch nicht benannt. Demzufolge ist die Anrechnung der Ausschüttung von 17.000.- € im Wege der Vorteilsausgleichung auf die vom Kläger insgesamt gezahlte und mit Klageantrag Ziffer 1 verlangte Zeichnungssumme von 21.000.- € vorzunehmen, weshalb dem Kläger insoweit ein Betrag von 4.000.- € zuzusprechen und die Berufung der Beklagten erfolgreich ist, die dahingehende Berufung des Klägers hingegen nur teilweise Erfolg hat. Diese Zahlung durch die Beklagte hat deshalb Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung zu erfolgen, weil der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs eine (noch) werthaltige Beteiligung herauszugeben hat (BGH, Beschluss vom 14.7.2008, II ZR 222/07, Umdruck S. 3). Insofern schuldet dieser die Abgabe aller diesbezüglich erforderlichen Erklärungen, die zur Übertragung der Rechte aus der Beteiligung bzw. der Stellung als Treuhandkommanditist erforderlich sind, wobei die Frage, ob die Zustimmung Dritter (hier des Komplementärs und des Treuhänders) erforderlich ist, keine Rolle spielt (BGH, Beschluss vom 6.7.2010, XI ZR 40/09, Umdruck, Rn. 14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.6.2010, 19 U 2/10 - bei juris). Der Kläger hat gemäß § 249 BGB zum anderen auch Anspruch auf Freistellung von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar und unmittelbar aus seiner Beteiligung an der … VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 20.000.- € resultieren, wobei nur das negative Interesse zu ersetzen ist. Die Feststellung dieser Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer, womöglich vor allem steuerlicher Schäden, wobei aus Parallelverfahren gerichtsbekannt regelmäßig Steuerzinsen (Nachzahlungszinsen) anfallen, ggf. auch von Nachteilen wie etwaigen Nachschüssen des Klägers im Zusammenhang mit der Liquidation der Fondsgesellschaft, beruht auf der oben dargestellten Schadensersatzpflicht der Beklagten, denn jedenfalls im Umfang etwaiger steuerlicher oder sonstiger Nachteile im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung, mit denen zu rechnen nicht fernliegend ist und die Bestandteil „jeden Schadens“ sind, besteht ein entsprechendes Fest- bzw. Freistellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Dem berechtigten Anliegen der Beklagten, wonach der Tenor nicht auch das positive Interesse umfassen dürfe, weil die Beklagte dem Kläger nicht auch den Vorteil eines einkommensteuerlichen Verlustabzugs zukommen lassen müsse, ist dadurch Rechnung getragen, dass im Tenor die Nachzahlung von Einkommensteuer ausdrücklich ausgenommen wurde. Die vom Landgericht zu Recht ausgesprochene Feststellung des Annahmeverzugs folgt aus dem jedenfalls in der Klageerhebung liegenden Angebot des Klägers auf Abtretung aller Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung, das die Beklagte abgelehnt hat. Es genügt, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Beschluss vom 6.7.2010, XI ZB 40/09– bei juris), was der Kläger spätestens mit der Klageerhebung in hinreichender Form getan hat. Dem Kläger steht auch ein Verzugszinsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.5.2007 (antragsgemäß) bis 28.3.2012 aus 21.000.- € sowie seit dem 29.3.2012 (Wertstellung der Ausschüttung von 17.000.- €) aus 4.000.- € zu, den er schlüssig dargelegt hat und dem die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist. Zum Verzugsbeginn hat der Kläger zu Recht auf die Zustellung der Klage vor dem Landgericht München bei der Beklagten abgestellt (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB), ebenso wie durch die Klagerücknahme der Verzug nicht rückwirkend weggefallen ist, sondern vielmehr sogar aufgrund des Klageabweisungsantrags vom 5.6.2007 der Beklagten mit der endgültigen Leistungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB durchgehend angedauert hat. Die Kosten(misch)entscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, 97 ZPO und berücksichtigt die übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung in Höhe von 6.572,92 € sowie das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien im Rechtsstreit. Dabei wurde ein Streitwert für die erste Instanz von 33.427,08 € (Klageantrag Ziffer 1: 21.000.- €, Ziffer 2a: 10.427,08 €, Ziffer 2b: 2.000.- € Feststellungsantrag, Ziffer 3 und 4: 0.- €) und für die zweite Instanz von 17.045.- € (10.472,08 € Anträge Beklagte und Kläger Ziffer 1 und 2a zuzüglich Erledigungsbetrag von 6.572,92 €) bis zur Erledigungserklärung vom 29.11.2012 (Bl. 652f d.A.) sowie von 10.472,08 € ab dem 30.11.2012 zugrunde gelegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).