Urteil
23 U 86/12
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0624.23U86.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn, Az.: 2 O 286/11, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn, Az.: 2 O 286/11, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung dreier Darlehen, die der Finanzierung des Erwerbes eines Hausgrundstückes seitens der nichtehelichen Lebensgefährtin des Beklagten dienten. Wegen der tatsächlichen Feststellung wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, wobei folgendes zu ergänzen ist: Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht Limburg an der Lahn den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und dies damit begründet, dass der Beklagte der Klägerin die Rückzahlung entweder aus einem Verbraucherdarlehensvertrag als Mitdarlehensnehmer schulde, oder wegen eines vom Beklagten erklärten Schuldbeitrittes zu den Darlehensverpflichtungen seiner früheren Lebensgefährtin als Gesamtschuldnerin hafte. Es könne nunmehr offen bleiben, ob die Erklärung des Beklagten entgegen dem Wortlaut der Verträge nicht als gemeinsame Aufnahme von Darlehen auszulegen sei. Jedenfalls erwiesen sich die Erklärungen des Beklagten, auch wenn man darin lediglich Mithaftungserklärungen erblicken wollte, bei der wertenden Gesamtschau nicht als sittenwidrigen im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Sittenwidrig und damit nichtig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB seien Rechtsgeschäfte nur dann, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstießen. Nach der Rechtsprechung des BGH könne z.B. demnach ein Bürgschaftsvertrag unter bestimmten Umständen sittenwidrig sein, wenn erkennbar eine strukturelle Unterlegenheit des Bürgen vorläge und für ihn nicht hinnehmbare, mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbare Belastungen durch die Bürgschaft begründet würden. Ein solcher Fall könne zwar auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, dennoch sei eine Verpflichtung, die das Leistungsvermögen des Schuldners objektiv überfordere, nicht ohne weiteres ein Nichtigkeitsgrund. Für den Fall der Vereinbarung einer dem Immobilienerwerb dienenden Darlehensaufnahme sei eine Mitdarlehensnehmereigenschaft des als Mitdarlehensnehmer bezeichneten Partners, der nicht Alleineigentümer werde, in der Regel dann nicht gegeben, wenn dieser kein eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme habe. Nach der Rechtsprechung des BGH liege in solchen Fällen dann eine Sittenwidrigkeit vor, wenn die Mithaftung den Mitdarlehensnehmer oder Bürgen in krasser Weise überfordere, etwa weil dieser voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft allein tragen könne. Es sei dann widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge oder Mithaftende die ihn finanziell überlastende Sicherheit aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in anstößiger Weise ausgenutzt habe. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, weil die Immobilie bestimmt und geeignet gewesen sei, dem Beklagten und seiner früheren Lebensgefährtin als Lebensmittelpunkt zu dienen und das gemeinsame Familienwohnheim sein sollte. Wer Eigentümer der Immobilie werden sollte, sei lediglich eine Frage der internen Disposition gewesen. Der Beklagte habe mit seiner Familie dort schließlich mehrere Jahre gewohnt, bis es im Jahre 2005 nach Kündigung des Darlehens zur Trennung der Lebenspartner gekommen sei. Auch die Bedenken und Vorbehalte, die der Beklagte nach seinem Vorbringen gegenüber der konkreten Immobilie geäußert habe, seien lediglich für die interne Disposition bedeutsam gewesen. Die emotionale Verbundenheit mit seiner Lebensgefährtin möge zwar für ein mitbestimmendes Motiv für den Abschluss des Darlehensvertrages gewesen sein, aber nicht das alleinige. Der vom BGH entschiedene Fall, in welchem es um eine vermietete Eigentumswohnung gegangen sei, sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Hinzu komme, dass bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Sicherung der Darlehensforderung der Klägerin durch Grundpfandrecht auf einem weiteren Grundstück stattgefunden habe. Hierdurch würde das Mithaftungsrisiko in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Risiko für den Beklagten beschränkt. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Die Verjährung richte sich vorliegend nicht nach den allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195 ff. BGB, sondern nach der Sonderregelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB. Dies sei unproblematisch für den Fall, dass der Beklagte Mitdarlehensnehmer sei. Aber auch, wenn der Beklagte nur Mithaftender sei, bewirke die Hemmung gegenüber der Hauptdarlehensnehmerin auch eine Hemmung der Verjährung dem Beklagten gegenüber. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der Regelungen über die Bürgenhaftung auf den Fall der Mithaftung für ein Darlehen. Wenn schon die Verjährungseinrede des Bürgen beim Darlehen wegen § 768 BGB an § 497 Abs. 3 BGB geknüpft sei, gelte dies entsprechend auch für die Mithaftung. Im Übrigen habe die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass mit der Hauptschuldnerin Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB geführt worden seien und es in Hinblick auf Anerkenntnishandlungen der Hauptschuldnerin nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung gekommen sei. Auch wenn der Beklagte eine eigene Teilnahme an diesen Handlungen und eigene Zahlungen auf die mit der Hauptschuldnerin geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung bestritten habe, wirke dieser Hemmungstatbestand ebenfalls im Verhältnis zum Beklagten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seinen Klageabweisungsantrag erster Instanz weiterverfolgt. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Frage offen gelassen, ob er Mitdarlehensnehmer oder lediglich Mithaftender sei. Rechtlich sei er nur als Mithaftender der streitgegenständlichen Darlehensforderungen anzusehen, weil der Kaufvertrag über das Hausgrundstück, dessen Finanzierung die Darlehensverträge gedient hätten, bereits vor der Darlehensaufnahme geschlossen und seine frühere Lebensgefährtin alleinige Eigentümerin des Hausgrundstücks geworden sei. Unerheblich sei demgegenüber, dass das Haus der gesamten Familie zu Wohnzwecken gedient habe. Es sei deswegen auch von rechtlicher Relevanz, dass er – der Beklagte – von Beginn an von dem Kauf des Hauses abgeraten habe, insbesondere auch wegen des seiner Meinung nach zu hohen Kaufpreises. Entgegen der Rechtsverfassung des Landgerichts seien die die Mithaftung des Beklagten vorsehende Verträge sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, weil diese ihn in krasse Weise finanziell überfordern würden. Er sei bereits damals nicht in der Lage gewesen, aus seinem pfändbaren Einkommen auch nur die Zinslast zu tragen, vielmehr sei er vermögenslos gewesen. Seine fehlende Leistungsfähigkeit sei auch der Klägerin offenkundig gewesen. Dies habe auch für seine frühere Lebensgefährtin gegolten, die ebenfalls nicht hinreichend finanziell leistungsfähig gewesen sei. Trotz der weiter gestellten Sicherheiten, insbesondere auch trotz der weiter auf dem Grundstück der Großmutter der Zeugin A lastenden Grundschuld, sei das Haftungsrisiko für den Beklagten nicht vertretbar gewesen, da auch nach der Verwertung der Grundsicherheiten und sonstigen Sicherheiten eine Restschuld von 160.000 DM verblieben sei. Zudem hätte die bestellte Grundschuld über die konkrete Darlehensforderung hinaus sämtliche gegenwärtig und künftige Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten sowie seine ehemalige Lebensgefährtin absichern sollen, was auch gegen die Annahme eines überschaubaren Haftungsrisiko zuspreche. Letztendlich komme es daher auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob das Haus tatsächlich als Eigenheim gedient habe. Schließlich sei die Forderung auch verjährt, weil der Beklagte lediglich Michthaftender sei und eine entsprechende Anwendung des § 497 Abs. 3 BGB auf den Mithaftenden mangels Regelungslücke nicht in Betracht komme. An den Verhandlungen der Klägerin mit der früheren Lebensgefährtin habe er nicht teilgenommen. Diese Verhandlungen hätten zudem bei Erlass des Mahnbescheids bereits mehr als 6 Jahre zurückgelegen. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des am 19.03.2012 verkündeten Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn, Az.: 2 O 268/11, die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint, dass der Beklagte als Mitdarlehensnehmer anzusehen sei. Er habe sich an den Darlehensverhandlungen beteiligt und seine Vorbehalte gegen den Immobilienerwerb nicht gegenüber der Klägerin kommuniziert. Vom objektiven Empfängerhorizont aus seien seine Erklärungen vielmehr darauf gerichtet gewesen, als Darlehensnehmer in den Vertrag mit aufgenommen zu werden. Der hier zu entscheidende Fall liege anders als der in der Entscheidung des BGH vom 14.11.2000, Az.: XI ZR 248/99 (= BGH NJW 2001, 815 ), bei welcher es um die Mithaftung der Ehefrau für einen Betriebsmittelkredit des Ehemannes gegangen sei. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass der Beklagte nur Mithaftender geworden sei, lägen die Voraussetzungen, unter denen die Unwirksamkeit der Mithaftung nach § 138 Abs. 1 BGB angenommen werden könnte, nicht vor. Bereits eine krasse finanzielle Überforderung des Beklagten sei in Anbetracht der für den Kredit gestellten Sicherheiten nicht gegeben. Selbst wenn man eine Überforderung jedoch annähme, wäre die Vermutung, die Klägerin hätte die emotionale Verbundenheit des Beklagten zu seiner damaligen Lebensgefährtin in sittenwidriger Weise ausgenutzt, bereits dadurch widerlegt, dass dem Beklagten als Mithaftenden auch ein Vorteil aus den Krediten erwachsen sei. Er habe nämlich mit seiner Familie in dem durch die Kredite finanzierten Familienhaus wohnen können und sich dadurch die Anmietung einer Familienwohnung erspart. Es stelle sich daher nicht die Frage, ob der Beklagte den Kreditvertrag lediglich aus emotionaler Verbundenheit zu seiner früheren Lebensgefährtin unterzeichnet habe. Zutreffend gehe das Landgericht auch von einer Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 BGB aus, unabhängig davon, ob der Beklagte Mitdarlehensnehmer oder Mithaftender sei. Die Verjährungsregelung des § 497 Abs. 3 BGB würde auch für den Schuldbeitretenden gelten. Hierfür spreche auch Sinne und Zweck der Regelung. Diese solle nämlich verhindern, dass für den Darlehensnehmer zusätzlich Kosten für eine Titulierung anfielen Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben, § 517, 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht im Ergebnis gegenüber dem Beklagten kein Zahlungsanspruch aus den abgeschlossenen streitgegenständlichen Darlehensverträgen zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger nicht Darlehensnehmer, sondern lediglich Mithaftender der drei streitgegenständlichen Darlehensverträge geworden ist, und dass nach der hierzu ergangenen maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weiter davon auszugehen ist, dass die Mithaftungsübernahme den Beklagten in finanziell in krasser Weise überfordert hat, weswegen gemäß § 138 Abs. 1 BGB seitens der Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten nicht mit Erfolg hergeleitet werden können. Der Beklagte ist kein echter Mitdarlehensnehmer, sondern lediglich Mithaftender der streitgegenständlichen Darlehensverträge geworden. Die rechtliche Qualifizierung der von dem Beklagten mit Vertrag vom 27.06.2001, 29.06.2001 und 04.10.2001 übernommenen Verpflichtungen als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung hängt nach der Rechtsprechung des BGH davon ab, ob der Beklagte nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Vertragspartner neben seiner damaligen Lebensgefährtin einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluten haben und im Gegenzug gleichgründig zu Zurückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder aber ob er ausschließlich aus Sicherungszwecken mithaften und damit eine ihn einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören zwar insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung, daneben jedoch auch die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (vgl. BGH, Urt. vom 16.06.2009, Az.: XI ZR 539/07, Rz. 14, zitiert nach juris = WM 2009, Seite 1460 f., BGH, Urt. vom 28.05.2002, Az.: XI ZR 205/01, zitiert nach juris = WM 2002, 1649 ff., BGH, Urt. vom 14.11.2000, zitiert nach juris =WM 2001, 402 ff. ). Wie das Landgericht Limburg zu Recht festgestellt hat, streitet der Wortlaut der vorformulierten Darlehensverträge zunächst dafür, dass der Beklagte echter Mitdarlehensnehmer ist. Die Bezeichnung als Darlehensnehmer deutet nach dem natürlichen Sprachgebrauch für sich genommen zwanglos daraufhin, dass die Darlehensverträge mit ihm und seiner früheren Lebenspartnerin gemeinsam geschlossen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem Wortlaut aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der den Kredit gewährenden Bank und der allgemeinen üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist als Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in alle Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und – oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung beziehungsweise Verwendung der Darlehensvaluta beziehungsweise bestimmten Teilen davon mitentscheiden darf (vgl. BGH, Urt. vom 16.06.2009, Az.: XI ZR 539/07, Rz. 15, zitiert nach juris = WM 2009, Seite 1460 ff.; BGH, Urt. vom 28.05.2002, Az.: XI ZR 205/01, Rz. 12, zitiert nach juris = WM 2002, 1649 ff. ). Unter Zugrundlegung der von dem BGH hierzu ergangenen Rechtsprechung muss daher davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten bei der Kreditaufnahme ein solches Interesse nicht zugebilligt werden kann. Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden dienten die drei Darlehen ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises für ein von der Lebensgefährtin des Beklagten bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages mit notariellem Vertrag vom 26.04.2001 alleine erworbenen Grundstücks (vgl. Bl. 53 – 62 d.A.), und die – auf den 27.06.2001 und 19.07./04.10.2001 datierenden - Darlehen sind auch ausschließlich zur Finanzierung dieses Grundstückkaufes verwandt worden. Dass der Beklagte gleichwohl über die Auszahlungen und Verwendung der Darlehensvaluta oder Teilen davon als im Wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Der Verwendungszweck, das heißt die Finanzierung eines Hausgrundstücks zum Alleineigentum der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten war bereits in den Darlehensverträgen festgelegt. Zwar mag der Kauf einer gemeinsamen Immobilie auf einem gemeinsamen Entschluss der damaligen nichtehelichen Lebenspartner beruhen und sich der allgemeine Lebensstandard des Beklagten während des Zusammenlebens durch den Einzug in diese gemeinsam benutzte Immobilie verbessert haben. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt hieraus jedoch allenfalls ein mittelbarer und flüchtiger Vorteil des Beklagten aus der Kreditaufnahme, der die Annahme, es handelt sich bei ihm um eine gleichberechtigten Darlehensnehmer, nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. vom 28.05.2002, Az.: XI ZR 205/01, Rz. 13, zitiert nach juris = WM 2002, 1649 ff ). So hat der Bundesgerichtshof unter anderem in einem annähernd gleich gelagerten Fall judiziert, dass der Umstand, dass die zu finanzierende Immobilie bis zur Zwangsversteigerung durch den Mithaftenden seiner Familie bewohnt wird keineswegs darauf hindeutet, dass der Mithaftende, der kein Eigentum an dem finanzierten Grundstück erworben hatte, gleichberechtigter Mitdarlehensnehmer sein sollte, sondern dies lenke nur den Blick auf einen regelmäßig nicht einmal zuverlässig feststellbaren und häufig nur flüchtigen mittelbaren Vorteil des Mithaftenden aus der Kreditaufnahme (vgl. BGH a.a.O.). Gegen eine Mitdarlehensnehmerschaft des Beklagten spricht außerdem der Umstand, dass dessen frühere Lebensgefährtin die Darlehen alleine bedient hat. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass beziehungsweise welche konkreten Zahlungen der Beklagte auf die ausstehenden Darlehensverpflichtungen tatsächlich geleistet hat. Diese Mithaftungsübernahme überforderte den Beklagten in finanziell krasser Weise, ohne dass sich für die kreditgewährende Klägerin entlastende Momente ergeben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine krasse finanzielle Überforderung des Mithaftenden bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn dieser voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgesetzte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft alleine tragen kann (vgl. BGH, Urt. vom 16.06.2009, Az.: XI ZR 539/07, Rz. 18, zitiert nach juris = WM 2009, Seite 1460 ff.BGH, Urt. vom 28.05.2002, Az.: XI ZR 205/01, Rz. 15, zitiert nach juris = WM 2002, 1649 ff. ). In diesem Falle ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahstehende Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urt. vom 16.06.2009, Az.: XI ZR 539/07, Rz. 18, zitiert nach juris = WM 2009, Seite 1460 ff.; BGH, Urt. vom 28.05.2002, Az.: XI ZR 205/01, Rz. 15, zitiert nach juris = WM 2002, 1649 ff. ). So liegt der Fall hier. Der Beklagte erzielte nach den vorgelegten Unterlagen aus seiner Tätigkeit als Angestellter in dem Betrieb seiner Lebensgefährtin seinerzeit einen monatlichen Bruttolohn von 1.800,-- DM, wovon ihm nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ein Nettolohn in Höhe von 1.416,75 € verblieb. Dieses Einkommen hat der Beklagte durch Vorlage seiner Gehaltsabrechnung für die Monate Juni 2001 bis Oktober 2001 nachgewiesen. Dass dem Beklagten darüber hinaus weitere Vermögenswerte oder auch weiteres Einkommen in dem fraglichen Zeitraum zur Verfügung gestanden haben, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan, so dass diese Angaben des Beklagten der weiteren Betrachtung zu Grunde zu legen sind. Nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des § 850 c Abs. 1 ZPO betrug das unpfändbare Einkommen 1.209,-- DM monatlich und wurde für das erste Kind um 468,-- DM monatlich, sowie für das zweite Kind um 351,-- DM erhöht. Hieraus ergibt sich, dass der zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Beklagte bereits bei der Begründung der Mithaftung für das Darlehen außerstande war, auch nur die monatliche Zinslast für die Darlehen in Höhe von damals ca. 1.200,-- DM dauerhaft zu tragen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war auch nicht in absehbarer Zeit mit einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnissen zu rechnen. Die tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte die Darlehensschuld ausschließlich auf oder überwiegend aus emotionaler Verbundenheit zu seiner damaligen Lebenspartnerin beigetreten ist, hat die Klägerin nicht wiederlegt oder entkräftet. An der krassen finanziellen Überforderung des Beklagten ändert schließlich auch die bestellen Sicherheiten, insbesondere die an dem Grundstück der Großmutter seiner Lebensgefährtin bestellte Grundschuld nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind anderweitig Sicherungsleistungen des Kreditnehmers – vor allem dingliche Sicherheiten – grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Mithaftrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. BGH, Urt. vom 16.06.2009, Az.: XI ZR 539/07, Rz. 22 ff., zitiert nach juris = WM 2009, Seite 1460 ff.). Diese engen Voraussetzungen erfüllt die Grundschuld, die – insoweit rechtlich unbedenklich – nicht nur die aufgenommenen Darlehen, sondern auch alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten und seiner nichtehelichen Lebenspartnerin sichern sollte, nicht (vgl. BGH a.a.O mit weiteren Nachweisen). Die Grundschuld auf dem Grundstück der Großmutter der Lebensgefährtin des Beklagten sichert vielmehr auch alle bereits bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin, die allein von der damaligen Lebenspartnerin des Beklagten begründet werden, mithin auch die vom Beklagten vorgetragenen Altschulden der früheren Lebensgefährtin der Beklagten. Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lag es demnach bei der Klägerin im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte die ruinöse Mithaftung entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nicht aus emotionaler Bindung an seine Lebensgefährtin, sondern aufgrund eines im Wesentlichen autonomen eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat. Hierzu ist jedoch nicht substantielles vorgetragen oder den Umständen zu entnehmen. Allein der erstinstanzlich gehaltene Vortrag der Klägerin, die Zeugin A und der Beklagte hätten die Filiale der Beklagten aufgesucht, um sich dort für die Finanzierung der Familienimmobilie beraten zu lassen, wobei der Beklagte mit seiner Partnerin „deutlich gemacht“ habe, dass es sich um eine gemeinsame Finanzierung für das gemeinsam mit den Kindern zu bewohnende Heim handele, führt hier zu keiner anderen Sicht der Dinge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist vielmehr gerade davon auszugehen, dass die bloße Mitbenutzung der in das Alleineigentum der Zeugin A übergegangenen „Familienimmobilie“ für den Beklagten nur einen flüchtigen mittelbaren Vorteil darstellt, der gerade kein eigenständiges Interesse, aufgrund dessen er als echter Mitdarlehensnehmer anzusehen sein könnte, begründet. Danach verstoßen die Verpflichtungen des Beklagten zur Mithaftung vom 27.06.2001/ 29.06.2001 und 04.10.2001/19.07.2001 gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und sind infolgedessen nichtig. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.