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Beschluss

23 W 10/10

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0409.23W10.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer jeweils 1/10 zu tragen, die Beschwerdeführer zu 4) insofern als Gesamtschuldner. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer jeweils 1/10 zu tragen, die Beschwerdeführer zu 4) insofern als Gesamtschuldner. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach den Feststellungen des Landgerichts fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet, wobei der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie dem Nichtabhilfebeschluss Bezug nimmt und sich diesen anschließt. Ergänzend ist auf folgende Umstände hinzuweisen: Soweit die Beschwerdeführer die Ergänzung des Vorlagebeschlusses um ein weiteres Feststellungsziel – nämlich die Verletzung von Ad-hoc-Pflichten – begehren, kann dem aus den bereits im Beschluss des Senats vom 6. Juli 2009 (Verfahren 23 W 32/09) genannten Gründen nicht entsprochen werden. Der Senat hat insofern die Einwände der Beschwerdeführer, die denen aus dem vorgenannten Verfahren entsprechen, erneut geprüft und hält an seiner Ansicht fest. Soweit sich die Beschwerdeführer im Übrigen auf verschiedene Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu diesem Komplex beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass diese teilweise nicht – entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer – auf die hier relevanten Aspekte eingehen. So hat das OLG München in den Beschlüssen vom 10. Juli 2007 (W (KAPMU) 7/07) und 17. Juli 2007 (W (KAPMU) 7/07) nur dazu Stellung genommen, ob ein Vorlagebeschluss von Anfang an mehr als ein Feststellungsziel erfassen kann und dies bejaht. Hier ist jedoch die Frage relevant, ob ein Vorlagebeschluss, der ursprünglich nur ein Feststellungsziel hatte, nachträglich um ein bzw. mehrere Feststellungsziele erweitert werden kann. Soweit das Kammergericht in den von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen auch eine solche Erweiterung für zulässig gehalten hat und sich dabei auf die Kommentierung von Wolf, in: VorwerK/Wolf, KapMuG, bezieht, folgt der Senat aus den bereits dargestellten Gründen dieser Ansicht nicht. Hinsichtlich der Erweiterungsanträge, die noch unter das bisherige Feststellungsziel subsumiert werden können, hat der Senat in dem zitierten Beschluss vom 6. Juli 2009, der sich mit wortgleichen Anträgen befasste, alle erforderlichen Ausführungen gemacht. Diesen ist nichts hinzuzufügen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bedarf (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Senat nimmt insofern Bezug auf die Beschlüsse in der Sache 23 W 32/09 vom 6. Juli und 7. September 2009, an denen auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beschwerdeführer festzuhalten ist. Der Beschwerdewert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO auf das geschätzte Interesse der Beschwerdeführer an der Beschwerde, das im Rahmen der jeweils geltend gemachten Forderungen durch die Erweiterung möglicher haftungsbegründender Umstände geprägt wird, festgesetzt. Dabei konnte § 23a RVG keine Anwendung finden, da dessen Geltungsbereich auf das Musterverfahren nach §§ 1ff. KapMuG als solches beschränkt ist (BT-Drs. 15/5091, S. 37; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. (2007), § 23a RVG, Rn. 1).