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Urteil

23 U 167/03

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0721.23U167.03.0A
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Entscheidungsgründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil wird Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte um die eingeklagte Summe ungerechtfertigt bereichert ist (§ 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Gleichzeitig wurde verneint, dass die Klägerin mit ihrer Zahlung in Höhe von 766.937,82 € an die Beklagte als neue Darlehensgeberin in ein bereits bestehendes Kreditverhältnis zwischen der Beklagten und der Stadt ... eingetreten ist. Gegen dieses der Beklagten am 16.07.2003 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 21.07.2003 eingelegte und innerhalb der bis zum 6.10.2003 verlängerten Frist begründete Berufung. Die Beklagte trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung angenommen. Eine zutreffende Beurteilung des Sachverhalts ergebe, dass die Klägerin in ein bestehendes Darlehensverhältnis zwischen ihr und der Stadt ... eingetreten sei. Deshalb sei die Zahlung der 766.937,82 € mit Rechtsgrund erfolgt. Außerdem habe das Landgericht die Höhe des Zinsanspruchs fehlerhaft bemessen und die Einrede der Verjährung unzutreffend beurteilt. Die Beklagte beantragt, das am 14.07.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-31 O 474/02) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt letztlich mit ihren bisherigen Argumenten die angefochtene Entscheidung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als der Klägerin Kapitalnutzungszinsen auch für die Zeit vom 15.02.1990 bis zum 31.12.1996 zugesprochen worden sind. In diesem Umfang beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß §§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von 766.937,82 € zusteht. Um diesen Betrag ist die Beklagten auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Unstreitig hat die Klägerin aufgrund der Vermittlung des Finanzmaklers A am 15.02.1990 mittels Blitzgiro einen Betrag in Höhe von 766.937,82 € (= 1.500.000,00 DM) auf das Konto der Beklagten, Konto-Nummer …, überwiesen. Soweit die Beklagte meint, mit dieser Zahlung sei ein Gläubigerwechsel eingetreten, da die Klägerin in dieser Höhe ihren Anspruch gegenüber der Stadt ... auf Rückzahlung eines Darlehens von insgesamt 3.548.027,15 DM (= 1.814.077,47 €) gekauft habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die seitens der Klägerin erfolgte Zahlung stellt keine Gegenleistung für eine Darlehensforderung gleicher Höhe dar. Ausweislich eines Schreibens des Finanzmaklers A vom 15.02.1990 an die Klägerin hatte sich diese bereit erklärt, der Stadt ... eine Termingeldeinlage in Höhe von 1.500.000,00 DM (= 766.937,82 €) zu einem Zinssatz von 7,8% p.a. für die Zeit vom 15.02. bis zum 15.03.1990 zu überlassen. Dementsprechend hat die Klägerin diese Summe auf das ihr angegebene Konto überwiesen. Ihr Wille war dabei ersichtlich auf die Begründung eines eigenständigen Kreditverhältnisses mit der Stadt ... gerichtet. Daher kann die Zahlung als Leistung innerhalb einer Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Stadt ... gewertet werden. Eine Leistung gegenüber der Beklagten wollte die Klägerin weder erbringen noch war sie hierzu in irgendeiner Weise rechtlich verpflichtet. Dem erwähnten Schreiben des Finanzmaklers A kann nämlich nicht entnommen werden, dass mit der Zahlung von 1.500.000,00 DM (= 766.937,82 €) die konkludente Abtretung einer Darlehensforderung der Beklagten gegenüber der Stadt ... in dieser Höhe verbunden sein könnte. Insoweit fehlt es dem Schreiben bereits an einer konkreten Bezugnahme auf den Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der Stadt ..., in den die Klägerin hätte eintreten können. Allein der Hinweis, dass auf der Überweisung als Verwendungszweck „Ablösung Kredit Stadt ...“ angegeben werden sollte, kann nicht als Ausdruck des Willens der Klägerin, in ein bestehendes Darlehensverhältnis eintreten zu wollen, gewertet werden. Dies zeigt auch das Fernschreiben des Finanzmaklers A vom 15.02.1990 an die Beklagte, das im Zusammenhang mit den übrigen Erklärungen der Beteiligten gesehen werden muss. In ihm teilte der Finanzmakler A der Beklagten zeitgleich mit, dass die Stadt ... ihr das Darlehen zuzüglich Zinsen valutagerecht zurückzahlen werde, und zwar per Blitzgiro auf das Konto …. Von dem Eintritt eines anderen Gläubigers in den bestehenden Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der Stadt ... wird nicht gesprochen. Ausgehend hiervon stellen sich die Zahlungen der Klägerin von 1.500.000,00 DM (= 766.937,82 €) sowie der Stadt O2 in Höhe von 2.048.027,15 DM (= 1.047.139,65 €) für die Beklagte entsprechen der schriftlichen Ankündigung als Rückzahlung des der Stadt ... gewährten Kredits dar. Ausreichende Anhaltspunkte für eine konkludente Abtretung eines Teils dieser Darlehensforderung in Höhe von 1.500.000,00 DM (= 766.937,82 €) ergeben sich hieraus jedenfalls nicht. Auch im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten, das Darlehen in Höhe von 3.548.027,15 DM (= 1.814.077,47 €) sei der Stadt ... ursprünglich am 30.03.1989 von der Bank C gewährt worden, während sie dieses Darlehensverhältnis mit ihrer Zahlung vom 29.12.1989 lediglich übernommen habe, ist keine andere Beurteilung geboten. Denn die behauptete Vereinbarung zwischen der Bank C und der Beklagten ist nicht geeignet, Anhaltspunkte dafür zu liefern, mit welchem Willen die Klägerin am 15.02.1990 gegenüber der Beklagten gehandelt hat. Abgesehen hiervon ist die Beklagte im Zeitpunkt der Klageerwiderung noch selbst davon ausgegangen, dass sie der Stadt ... unmittelbar einen Kassenkredit in Höhe von 3.548.027,15 DM (= 1.814.077,47 €) für den Zeitraum vom 29.12.1989 bis zum 29.03.1990 zu einem Zinssatz von 8,3% gewährt hat, so wie es auch ihrem Schreiben vom 29.12.1989 an die Stadt ... zu entnehmen ist. Sofern sich aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Nachhinein herausgestellt hat, dass mit den einzelnen Zahlungen ein von den ursprünglichen Vorstellungen der Beteiligten abweichender Zahlungszweck verbunden war, kann dies keine Änderung der ursprünglichen Leistungsbestimmung bewirken. Die Klägerin konnte auch deshalb von einem eigenständigen Kreditvertrag ausgehen, weil sie über den Finanzmakler A mit der Stadt ... als Darlehensnehmerin die Laufzeit des Kredits und die Höhe des Zinssatzes individuell ausgehandelt hat. Mit der Regelung dieser Punkte, die für die Parteien eines Darlehensvertrags von erheblicher Bedeutung sind, ist der Eintritt in ein bestehenden Darlehensvertrag bzw. die Übernahme eines Teils einer der Beklagten zustehenden Darlehensforderung nicht zu vereinbaren, da es dann unterschiedliche Laufzeiten und Zinssätze gegeben hätte. Das Vertrauen der Klägerin in den Abschluss eines eigenständigen Kreditvertrags mit der Stadt ... bestand auch unabhängig davon, ob es dem Finanzmakler A gelungen war, seine Zusage gegenüber der Stadt ... im Hinblick auf Kreditvolumen, Laufzeit und Zinssatz einzuhalten. Denn eine unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen den jeweiligen Kreditgebern und –nehmern hat ersichtlich in keinem Fall stattgefunden. Die Kreditgewährung erfolgte vielmehr ausschließlich über den Finanzmakler A, der seinen Kunden jeweils nur selektiv Informationen weitergab. Durch die Zahlung der 1.500.000,00 DM (= 766.937,82 €) seitens der Klägerin ist gegenüber der Beklagten auch keine Leistung im Sinne von § 267 BGB mit dem Ziel erbracht worden, die Stadt ... von ihrer tatsächlichen oder aber vermeintlichen Darlehensrückzahlungsverpflichtung zu befreien. Soweit hinsichtlich des hierfür erforderlichen Willens, eine fremde Schuld gemäß § 267 Abs. 1 BGB tilgen zu wollen, nicht auf die innere Vorstellung des Dritten, hier der Klägerin, sondern darauf abzustellen ist, wie der Empfänger, hier die Beklagte, die Zahlung vernünftiger Weise verstehen durfte, hat diese in der Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich aus ihrer Sicht bei der Zahlung der Klägerin nicht um die Tilgung einer fremden Schuld handele. Deshalb ist, wie das Landgericht richtig gesehen hat, eine dem Urteil des BGH vom 05.11.2002 - XI ZR 382/01 - (NJW 2003, 582 ff ) entsprechende Situation gegeben. Die Klägerin hat, ohne dass es eine Anweisung der Stadt ... gegeben hat, in der Annahme einer solchen Anweisung für diese die Darlehensvaluta auf ein Konto der Beklagten überwiesen. Dieser Betrag kann im Wege der Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB zurückgefordert werden. Bloße Vorstellungen der Beklagten als Zahlungsempfängerin sind nicht geeignet, ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Die Beklagte kann diesem Bereicherungsanspruch auch nicht mit Argumenten des Vertrauensschutzes begegnen. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin schutzwürdiger ist. Insbesondere ist das Schreiben der Beklagten vom 29.12.1989 nicht geeignet, zu ihren Gunsten einen Vertrauenstatbestand, der dem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB entgegenstehen könnte, zu begründen. Zum einen geht aus der Berufungsbegründung hervor, dass die in diesem Schreiben enthaltene Erklärung nicht zutreffend sein soll, zum anderen hat die Beklagte entgegen ihrer ursprünglichen Aufforderung auf eine Bestätigung der Darlehensgewährung durch die Stadt ... verzichtet. Hätte die Beklagte auf einer Bestätigung bestanden, wäre es ihr möglich gewesen, das von Finanzmakler A entwickelte System der Darlehensgewährung und –tilgung aufzudecken, und hätte die hiermit verbunden eigenen Nachteile vermeiden können. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung auch dagegen, dass das Landgericht gemäß § 287 ZPO von Kapitalnutzungszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz ausgeht. Dass der Klägerin Kapitalnutzungszinsen bei einem bestehenden Bereicherungsanspruch dem Grunde nach zustehen, hat die Beklagte anerkannt. Sie meint aber, im konkreten Fall sei durch die Nutzung des zurückgeflossenen Kapitals keine Bereicherung entstanden. Denn es sei nur ein Betrag zurückgeflossen, der zuvor als Kredit aus ihrem Vermögen herausgegeben worden sei. Dieser Argumentation kann aber nicht gefolgt werden. Es handelt sich nämlich, wie bereits dargelegt, bei dem der Stadt ... gewährten Kredit und der Zahlung der Klägerin an die Beklagte um zwei verschieden Rechtsbeziehung mit der Folge, dass es auch zwei eigenständige Vermögenspositionen gibt, die nicht miteinander verrechnet werden dürfen, nämlich die Darlehensforderung gegenüber der Stadt ... und die von der Klägerin erhaltene Zahlung. Keine durchgreifenden Bedenken gibt es auch hinsichtlich der vom Landgericht festgesetzten Höhe der für die Kapitalnutzung berechneten Zinsen von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz. Was bei der Berechnung des Verzugsschadens zu Gunsten von Banken gilt (vgl. BGHZ 115, 268, 273), muss bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB auch zu ihren Lasten gelten. In beiden Fällen geht es um Wiederanlagezinsen (vgl. BGH NJW 1998, 2529, 2531 ), die jeweils abstrakt nach einem Zinssatz von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz berechnet werden können. Aufwendungen und Zinsausfälle, die den Zinsertrag gemindert haben könnten, können nur berücksichtigt werden, wenn insoweit ein substanziierter Vortrag gegeben ist. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Auffassung der Beklagten, der Nutzungsvorteil aus dem streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 1.500.000,00 DM (= 766.937,82 €) habe sich generell auf diejenigen Zinsaufwendungen zu beschränken, die ihr bei Nichtzahlung im Wege der Refinanzierung auf dem Kapitalmarkt entstanden wären. Denn mit der Gutschrift der 1.500.000,00 DM (= 766.937,82 €) stand der Beklagten der vollständige Betrag zur Nutzung zur Verfügung, was eine Bank auch tut. An der Herausgabepflicht der Kapitalnutzungszinsen ändert auch der Einwand der Beklagten, ihr Gewinn, verstanden als die Differenz zwischen dem Wiederanlagezins und den Refinanzierungskosten, beruhe nicht auf der Bereicherung, sondern auf ihrer Geschäftstätigkeit. Denn ohne das ihr rechtsgrundlos zugeflossene Kapital hätte es insoweit keine gewinnbringende Geschäftstätigkeit geben können, weshalb die insoweit erwirtschaften Wiederanlagezinsen als aus der Bereicherung gezogene Nutzungen zu werten sind. Dass im Rahmen der Wiederanlage der angenommene Zinssatz nicht zu erzielen gewesen sei oder aber, Aufwendungen die abstrakt berechneten Nutzungen geschmälert hätten, hat die Beklagte ebenso wenig vorgetragen, wie sie sich auf etwaige Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen hat. Erfolg hat die Berufung der Beklagten jedoch insoweit, als der Klägerin die Kapitalnutzungszinsen auch für die Zeit vom 15.02.1990 bis zum 31.12.1996 zugesprochen worden sind. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Beklagten insoweit die Einrede der Verjährung zu. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.12.2001 als Reaktion auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 28.11.2001 „wunschgemäß bis zum 31.12.2002 hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs Verzicht auf Erhebung der Einrede der Verjährung“ erklärt. Nach dem objektiven Gehalt der Erklärung kann hierin aber kein genereller Verzicht auf die Einrede der Verjährung gesehen werden, weshalb es dahinstehen kann, ob die im Rahmen der Berufungsbegründung erklärte Anfechtung noch unverzüglich im Sinne von § 121 BGB erfolgt ist. Auch wenn sich die Verzichtserklärung der Beklagten vom 29.11.2001 ersichtlich auf den geltend gemachten Zinsanspruch insgesamt erstreckt, kann hierin kein genereller Verzicht auf die Einrede der Verjährung gesehen werden. Insbesondere die Befristung des Verzichts bis zum 31.12.2002 macht deutlich, dass sich die Beklagte die Verjährungseinrede grundsätzlich erhalten wollte und lediglich einer „Verlängerung“ der Verjährungsfrist zugestimmt hat (vgl. BGH, NJW 1982, 1815, 1817 ). Allein insoweit hat die Beklagte ersichtlich dem Ansinnen der Bevollmächtigten der Klägerin in deren Schreiben vom 28.11.2001 entsprochen und ihr damit die Möglichkeit eröffnet, die Einleitung gerichtlicher Schritte etwas hinauszuschieben, ohne Nachteile für sich befürchten zu müssen. Die Klägerin konnte redlicherweise auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte, obwohl sie die Erstattung von Kapitalnutzungszinsen grundsätzlich abgelehnt hatte, zu ihren Gunsten auch auf die Einrede der Verjährung gegenüber den bereits verjährter Forderungsteilen verzichtet hat. Da die Verlängerung einer Verjährungsfrist gegenstandslos ist, soweit bereits Verjährung eingetreten ist, beschränkt sich die Verzichtserklärung nach ihrem objektiven Gehalt nur auf die noch laufende Verjährungsfrist. Danach ist der geltend gemachte auf Zahlung von Kapitalnutzungszinsen für den Zeitraum vom 15.02.1990 bis zum 31.12.1996 verjährt (§§ 197, 201 BGB a.F.). Ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB ist, wenn er auf die Herausgabe von Zinsen gerichtet ist, zwar kein Anspruch auf rückständige Zinsen im Sinne von § 197 BGB a.F. Er unterfällt aber – ähnlich wie in regelmäßigen Abständen entstandene Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. BGHZ 98, 174, 181) – dem Anwendungsbereich des § 197 BGB a.F., weil er auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift gerichtet ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1637, 1638). Im Hinblick auf den Schutzzweck von § 197 BGB a.F., nämlich eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise Existenz bedrohendes Anwachsen von Schulden zu verhindern, gehören hierzu alle Verbindlichkeiten, die aus fortlaufenden Leistungen bestehen und darin ihre charakteristische Erscheinung haben (vgl. BGHZ 28, 144, 148). Um eine solche Verbindlichkeit handelt es sich bei der Verpflichtung des Bereicherungsschuldners aus § 818 Abs. 1 BGB, die gezogenen Nutzungen in Form von Zinsen fortlaufend an den Gläubiger herauszugeben (vgl. BGH, NJW 2000, 1637, 1638). Ausgehend von einer Verjährungsfrist von vier Jahren (§ 197 BGB a.F.), die gemäß § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der geltend gemachte Anspruch entstanden ist, war von der erklärten Verlängerung der Verjährungsfrist erstmals der für das Jahr 1997 entstandene Zinsanspruch erfasst. Hinsichtlich der bis zum 31.12.1996 entstandenen Zinsansprüche greift die erhobene Einrede der Verjährung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf (§ 543 ZPO).