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Beschluss

23 U 118/03

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0301.23U118.03.0A
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Leitsätze
Zu einem Organisationsverschulden des Rechtsanwalts, das dem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist entgegensteht
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einlegung der Berufung gegen das am 28.4.2003 zugestellte Schlussurteil des Landgerichts in Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.4.2003 zugestellte Schlussurteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28.2.2003 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einem Organisationsverschulden des Rechtsanwalts, das dem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist entgegensteht 1. Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einlegung der Berufung gegen das am 28.4.2003 zugestellte Schlussurteil des Landgerichts in Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.4.2003 zugestellte Schlussurteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28.2.2003 wird als unzulässig verworfen. Durch Schlussurteil vom 28.2.2003 wurde im vorliegenden Rechtsstreit die Widerklage abgewiesen und der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 28.4.2003 zugestellt. Am 28.5.2003 ging bei der Faxstelle des Landgerichtes in Frankfurt am Main um 13.52 Uhr ein Fax des Beklagtenvertreters ein, wonach Berufung "gegen das der Beklagten am 28.4.2003 zugestellte Schlussurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.2.2003 (2/27 O 192/01)“ eingelegt wurde. Dieses Fax wurde vom Landgericht an das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main weitergeleitet und ging dort am 30.5.2003 ein. Die per Post übermittelte Berufungsschrift ging am 2.6.2003 ein. Die Beklagte hat die Verwendung der Faxnummer des Landgerichts in Frankfurt am Main statt der des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main damit erklärt, dass ein offensichtlicher Bearbeitungsfehler der Rechtsanwalts- und Notargehilfin A vorliege. Im Büro des Beklagtenvertreters werde mit einem Rechtsanwaltsprogramm gearbeitet. Bei einem Schriftsatz an das Oberlandesgericht erscheine automatisch dessen Anschrift nebst Telefaxnummer im Adressfeld des Schriftsatzes. Diese Telefaxnummer müsse die Rechtsanwaltsgehilfin versehentlich überschrieben haben mit der ihr geläufigen Faxnummer des Landgerichtes in Frankfurt am Main. Die Beklagtenseite habe davon ausgehen können, dass bei der Justiz in Frankfurt nicht nur ein gemeinsamer Fristenbriefkasten und eine gemeinsame Briefannahmestelle bestehe, sondern auch eine zentrale Sammelstelle für Telefaxe (Bl. 261). Der Beklagte ist der Auffassung, dass von einer fristgemäßen Berufung auszugehen sei. Eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht erforderlich, da die Beklagte damit habe rechnen können, dass das Fax noch vom selben Tag vom Landgericht an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde. Zumindest sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der Bearbeitungsfehler der Rechtsanwaltsgehilfin der Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Die Klägerin hat zu dem Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Stellungnahme abgegeben. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO kann nicht erfolgen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte ohne ihr zurechenbares Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung zu wahren. Es liegt ein Verschulden des Beklagtenvertreters vor, dass der Partei anzurechnen ist. Auszugehen ist dabei davon, dass die Eingabe einer falschen Faxnummer prinzipiell der Sphäre des Rechtssuchenden - und nicht des Gerichts - zuzurechnen ist und dies für eine verschuldete Fristversäumung spricht. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt für die richtige Adressierung seiner Schriftsätze auch bei Übermittlung per Telefax die persönliche Verantwortung trägt; soweit er die Adressierung seinem Büropersonal überlässt, hat er sie selbst auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Streitig ist in Rechtsprechung und Literatur, ob dies auch für die Ermittlung der richtigen Telefaxnummer des zutreffend bezeichneten Empfängers gilt (vgl. BAGE 79, 379 ff., BGH NJW 97, 948, Bundesverwaltungsgericht NJW 1988, 2814). Die Verwendung der richtigen Telefaxnummer hat insbesondere bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze besondere Bedeutung. Sie allein - und nicht die Anschrift - entscheidet über den ordnungsgemäßen Zugang. Deswegen ist nach Ansicht des Senats ein Rechtsanwalt persönlich dafür verantwortlich, dass die zutreffende Telefaxnummer des Berufungsgerichtes angegeben wird (Ebnet NJW 1992, 2985, 2988). Die zuverlässige Kenntnis der Telefaxnummer ist insbesondere zu erwarten von einem Rechtsanwalt, der ein Fax an ein Gericht übersendet, bei dem er zugelassen ist - kennt er diese nicht, gereicht ihm dies zum Verschulden. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 3. Zivilsenats des BGH (Beschluss vom 26.5.1994, NJW 1994, 2300) an. Im Übrigen liegt nach Auffassung des Senats auch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Form einer nicht ausreichenden Unterrichtung der mit dieser Sache befassten Rechtsanwaltsgehilfin vor. Ein Rechtsanwalt muss seine Bürokräfte nicht nur sorgfältig auswählen, sondern auch ihre Zuverlässigkeit laufend überwachen und sie auch eingehend betreffend die Dinge belehren, die zu beachten erforderlich ist, um einen fristgemäßen Eingang fristgebundener Schriftsätze zu gewährleisten (Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 233 Rdn. 23, "Büropersonal und Organisation“). Dazu gehört auch, das Personal darüber zu unterrichten, wie Post- und Faxeingang insbesondere bei den Gerichten organisiert ist, bei denen der betreffende Rechtsanwalt zugelassen ist. Dem konnte der Anwalt der Beklagten aber gar nicht nachkommen, da er - wie dem Schriftsatz vom 6.2.2004 (Bl. 261) zu entnehmen ist - selbst unzutreffender Weise geglaubt hat, es gebe eine gemeinsame Telefaxannahmestelle bei den Justizbehörden in Frankfurt am Main. Dieser Umstand belegt, dass ein der Beklagten anzurechnende Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten vorliegt. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist auch kausal geworden. Nur ursächliches Verschulden schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Übermittlung eines Schriftsatzes per Fax an ein unzuständiges Gericht kann dann nicht mehr als ursächlich für die Fristversäumung angesehen werden, wenn bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht mit einem rechtzeitigen Eingang zu rechnen gewesen wäre (Zöller-Greger, a.a.O., § 233 Rdn. 22 b). Dies setzt aber voraus, dass das Fax so zeitig eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres hätte erwartet werden können. Nur wenn noch mit der fristgerechten Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht zu rechnen war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BVerfGE 93, 99 ff. ). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Geschäftsabläufe bei den Frankfurter Gerichten sind nicht so optimiert, dass man damit rechnen könnte, dass ein bei einem Frankfurter Gericht gegen 14 Uhr eingegangenes Fax noch am selben Tag an das andere Frankfurter Gericht weitergeleitet wird. Dies dürfte auch dem Beklagtenvertreter als langjährig in Frankfurt zugelassenem Rechtsanwalt bekannt sein. Die Berufung ist unter diesen Umständen gemäß § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dies beruht nicht auf der unzutreffenden Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird im Sinne des § 518 ZPO ("Amtsgericht“ statt "Landgericht“), da sich aus der Erwähnung "Az. I Instanz: LG Frankfurt am Main 2/27 O 192/01“ zweifelsfrei ergibt, dass die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts eingelegt werden sollte und dies ausreichend ist (Zöller-Gummer, a.a.O., § 518 Rdn. 33, BGH NJW 1989, 2395 f. ). Da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden konnte, liegt jedoch eine Versäumung der Berufungsfrist des § 516 ZPO vor, die zur Verwerfung der Berufung als unzulässig führt. ¶