Beschluss
22 U 274/20
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0317.22U274.20.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 30.11.2020 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az.: 17 O 108/20)
wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.277,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 30.11.2020 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az.: 17 O 108/20) wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.277,29 € festgesetzt. I. Die Kläger begehren von der Beklagten Zahlung von 28.277,29 Euro. Die Parteien schlossen einen Vertrag, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, verschiedene Planungsleistungen hinsichtlich der Haustechnik für den Neubau der Kläger in der Straße1 in Stadt1 zu erbringen. Hierfür vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar in Höhe von 86.870.00 €. Gemäß § 10 des geschlossenen Vertrages sollte sich das Honorar um 36.870 € brutto reduzieren, sofern die Beklagte auch mit der Ausführung der Haustechnik beauftragt werde. Im Falle einer Teilbeauftragung sollte sich die Reduktion anteilig berechnen. Auf die Schlussrechnung der Beklagten in Höhe von 94.634,75 € leisteten die Kläger Abschlagszahlungen in Höhe von 73.780,00 €, so dass noch ein Restbetrag in Höhe von 20.854,75 € offen ist. Zu einer Beauftragung der Beklagten mit der Ausführung der Haustechnik kam es nicht. Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 27.1.2020 den Klägern mit, dass sie sich dazu entschieden habe, den Klägern kein Angebot für die Ausführung der Haustechnik abzugeben, da für sie das Vertrauensverhältnis nicht mehr ausreichend sei, ein so schwieriges Bauvorhaben reibungslos durchzuführen. Die Kläger waren der Ansicht, die Beklagte habe treuwidrig unterlassen, den Klägern ein Angebot für die Ausführung der Arbeiten zu unterbreiten. Infolge der sachlich nicht gerechtfertigten Weigerung ein Angebot abzugeben, gelte der Eintritt der Bedingung des § 10 dieses Vertrages gemäß § 162 BGB als eingetreten. Die Kläger seien so zu stellen, als ob die Beauftragung erfolgt wäre. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.11.2020 wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass ein solcher Anspruch nicht auf § 10 des geschlossenen Vertrages i.V.m. § 162 BGB gestützt werden könne, da die Parteien aufgrund des geschlossenen Planungsvertrages nicht verpflichtet gewesen seien, einen Vertrag über die anschließende Durchführung der Leistung zu schließen. Die Vergünstigung sei unter die Bedingung eines erst noch zu schließenden Vertrages gestellt worden. Bei einer solchen Wollensbedingung, die die Bindungswirkung des Rechtsgeschäftes in das freie Belieben stelle, sei § 162 BGB nicht anwendbar. Selbst wenn eine solche Wollensbedingung von dem Anwendungsbereich des § 162 BGB umfasst wäre, scheitere der Anspruch an einem von den Klägern nicht nachgewiesenen treuwidrigen Verhalten der Beklagten. Um im Falle eines in das Belieben der Parteien gestellten Vertragsschlusses von einem treuwidrigen Verhalten ausgehen zu können, müssten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der Beklagten besonders treuwidrig erscheinen ließen. Solche seien nicht vorgetragen worden. Ein Anspruch aus § 311 BGB scheitere ebenfalls. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlich verfolgten Zahlungsanspruch weiterverfolgen. Sie rügen die fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichtes. Das Landgericht habe § 10 des Vertrages fehlerhaft ausgelegt. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte in ihrer Entscheidung, einen Vertrag über die Ausführung der Haustechnik-Gewerke zu schließen, frei gewesen sei. Entscheidend sei, dass sie sich in dem von ihr gestellten Vertrag verpflichtet habe, den Klägern in diesem Fall einen Teil des vereinbarten Honorars zu erlassen. Die Erklärung könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte bereit gewesen sei, das Gewerk der Haustechnik für die Kläger auszuführen. Zudem habe das Landgericht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zu § 162 BGB verkannt. Die Beklagte habe weder vorgerichtlich noch erstinstanzlich substantiierten Vortrag dazu gehalten, weshalb sie mit den Klägern nicht habe kontrahieren wollen. Auch habe sich das Landgericht nicht mit einem Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB auseinandergesetzt. Die Kläger beantragen: Das am 30.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt Az.: 17 O 108/20 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 28.277,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 08.03.2021 darauf hingewiesen, dass er die Berufung der Kläger für erfolglos hält. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 08.03.2021 wird verwiesen. Zu diesem Hinweis des Senats haben die Kläger mit Schriftsatz vom 15.03.2021 wie folgt Stellung genommen: Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte in ihrer Entscheidung, einen Vertrag über die Ausführung der Haustechnikgewerke zu schließen, frei gewesen sei oder die Kläger die Beklagte hätten beauftragen können, aber nicht gemusst hätten. Es gelte den Vertrag dahingehend auszulegen, was die Parteien für den Fall der Nichtbeauftragung in Bezug auf das Honorar der Beklagten vereinbart hätten. Aus der Regelung ergebe sich eindeutig, dass sich das Honorar nur dann nicht ermäßigen solle, wenn die Kläger von ihrer Kontrahierungsfreiheit Gebrauch machten und die Beklagte nicht beauftragten. Wenn die Kläger jedoch die Beklagte nicht beauftragen könnten, weil diese nicht bereit sei, die Leistung auszuführen, könne dies nicht dazu führen, dass dieser gleichwohl der Honoraranspruch in voller Höhe zustehe. Das Verhalten der Beklagten sei offensichtlich treuwidrig, da die Kläger den von ihr vorgelegten Planungsvertrag in Erwartung der Honorarermäßigung abgeschlossen hätten, und sich die Beklagte später im Rechtstreit auf Kontrahierungsfreiheit berufe. Überdies habe der Senat verkannt, dass der Planungsauftrag auch gerade deshalb mit der Beklagten geschlossen worden sei, weil diese ausweislich der E-Mail vom 04.02.2019 an der Ausführung der Gewerke interessiert gewesen sei, und die Kläger damit Planung und Ausführung in einer Hand gehabt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Kläger wird auf den Schriftsatz vom 15.03.2021 verwiesen. II. Die Berufung der Kläger ist als unbegründet zurückzuweisen, denn sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die mündliche Verhandlung ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger mit Schriftsatz vom 15.03.2021 nicht geboten, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Auch liegt keine Abweichung von einer obergerichtlichen Rechtsprechung vor. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 08.03.2021. Die Ausführungen der Kläger mit Schriftsatz vom 15.03.2021 rechtfertigen keine abweichende Bewertung des Senats. Entgegen der Auffassung der Kläger ist § 10 des Vertrages nicht dahingehend auszulegen, dass sich der Honoraranspruch der Beklagten ermäßigt, wenn die Kläger die Beklagte nicht beauftragen könnten, weil diese nicht bereit sei, die Leistung auszuführen. Dies ist bereits nicht dem Wortlaut des § 10 des Vertrages zu entnehmen. Eine solche Verpflichtung der Beklagten ist hierin nicht vorgesehen. Es mag zwar sein, dass die Kläger der Beklagten deshalb den Auftrag erteilt haben, weil sie die Planung und Ausführung in einer Hand haben wissen wollen. Dies führt jedoch nicht zu einer Auslegung des § 10 des Vertrages in der von den Klägern gewünschten Weise. Der Überlegung der Kläger steht entgegen, dass sie die Beklagte auch von Anfang an mit der Ausführung der Gewerke hätten beauftragen können. Überdies berücksichtigen die Kläger nicht, dass der Anspruch selbst bei Anwendung von § 162 BGB daran scheitert, dass die Kläger ein treuwidriges Verhalten der Beklagten nicht nachgewiesen haben. Wie in dem Hinweis des Senats vom 08.03.2021 ausgeführt, reicht hierfür der Vortrag der Kläger nicht aus. Soweit die Kläger vortragen, die Treuwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten sei offensichtlich, da sie den Klägern einen Planungsauftrag vorgelegt habe, in welchem sie ihnen eine Honorarermäßigung in Aussicht gestellt habe, die Kläger in Erwartung dieser Ermäßigung den Vertrag geschlossen hätten, und die Beklagte sich später im Rechtstreit auf Kontrahierungsfreiheit beruft, rechtfertigt dies eine abweichende Bewertung des Senats nicht. In diesem Vortrag ist ein treuwidriges Verhalten der Beklagten nicht zu erkennen. Es steht der Beklagten frei, sich in dem Rechtstreit mit dieser Argumentation zu verteidigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 3 ZPO, 47 GKG. --- (Vorausgegangen ist unter dem 08.03.2021 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit … hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch die Richter am 08.03.2021 einstimmig beschlossen: Die Kläger werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, ihre Berufung gegen das am 30.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 17 O 108/20, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Gründe I. Die Kläger begehren von der Beklagten Zahlung von 28.277,29 Euro. Die Parteien schlossen einen Vertrag, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, verschiedene Planungsleistungen hinsichtlich der Haustechnik für den Neubau der Kläger in der Straße1 in Stadt1 zu erbringen. Hierfür vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar in Höhe von 86.870.00 €. Gemäß § 10 des geschlossenen Vertrages sollte sich das Honorar um 36.870 € brutto reduzieren, sofern die Beklagte auch mit der Ausführung der Haustechnik beauftragt werde. Im Falle einer Teilbeauftragung sollte sich die Reduktion anteilig berechnen. Auf die Schlussrechnung der Beklagten in Höhe von 94.634,75 € leisteten die Kläger Abschlagszahlungen in Höhe von 73.780,00 €, so dass noch ein Restbetrag in Höhe von 20.854,75 € offen ist. Zu einer Beauftragung der Beklagten mit der Ausführung der Haustechnik kam es nicht. Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 27.1.2020 den Klägern mit, dass sie sich dazu entschieden habe, den Klägern kein Angebot für die Ausführung der Haustechnik abzugeben, da für sie das Vertrauensverhältnis nicht mehr ausreichend sei, ein so schwieriges Bauvorhaben reibungslos durchzuführen. Die Kläger waren der Ansicht, die Beklagte habe treuwidrig unterlassen, den Klägern ein Angebot für die Ausführung der Arbeiten zu unterbreiten. Infolge der sachlich nicht gerechtfertigten Weigerung ein Angebot abzugeben, gelte der Eintritt der Bedingung des § 10 dieses Vertrages gemäß § 162 BGB als eingetreten. Die Kläger seien so zu stellen, als ob die Beauftragung erfolgt wäre. Mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.11.2020 wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass ein solcher Anspruch nicht auf § 10 des geschlossenen Vertrages i.V.m. § 162 BGB gestützt werden könne, da die Parteien aufgrund des geschlossenen Planungsvertrages nicht verpflichtet gewesen seien, einen Vertrag über die anschließende Durchführung der Leistung zu schließen. Die Vergünstigung sei unter die Bedingung eines erst noch zu schließenden Vertrages gestellt worden. Bei einer solchen Wollensbedingung, die die Bindungswirkung des Rechtsgeschäftes in das freie Belieben stelle, sei § 162 BGB nicht anwendbar. Selbst wenn eine solche Wollensbedingung von dem Anwendungsbereich des § 162 BGB umfasst wäre, scheitere der Anspruch an einem von dem Kläger nicht nachgewiesenen treuwidrigen Verhalten der Beklagten. Um im Falle eines in das Belieben der Parteien gestellten Vertragsschlusses von einem treuwidrigen Verhalten ausgehen zu können, müssten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der Beklagten besonders treuwidrig erscheinen ließen. Solche seien nicht vorgetragen worden. Ein Anspruch aus § 311 BGB scheitere ebenfalls. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlich verfolgten Zahlungsanspruch weiterverfolgen. Sie rügen die fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichtes. Das Landgericht habe § 10 des Vertrages fehlerhaft ausgelegt. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte in ihrer Entscheidung, einen Vertrag über die Ausführung der Haustechnik-Gewerke zu schließen, frei gewesen sei. Entscheidend sei, dass sie sich in dem von ihr gestellten Vertrag verpflichtet habe, den Klägern in diesem Fall einen Teil des vereinbarten Honorars zu erlassen. Die Erklärung könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte bereit gewesen sei, das Gewerk der Haustechnik für die Kläger auszuführen. Zudem habe das Landgericht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zu § 162 BGB verkannt. Die Beklagte habe weder vorgerichtlich noch erstinstanzlich substantiierten Vortrag dazu gehalten, weshalb sie mit den Klägern nicht habe kontrahieren wollen. Auch habe sich das Landgericht nicht mit einem Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB auseinandergesetzt. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die zulässige Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sein, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist; insbesondere sind in der Berufungsinstanz keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte, die mit den Parteien in mündlicher Verhandlung hätten erörtert werden müssen, hervorgetreten. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Sache revisionswürdig. Der Senat verweist wegen der mangelnden Erfolgsaussicht zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils und fügt im Hinblick auf die Berufungsbegründung das Folgende hinzu: Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Anspruch der Kläger gegen die Beklagte abgelehnt. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 10 des Honorarvertrages (Bl. 9 d. A.) in Verbindung mit § 162 BGB noch aus § 311 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Zu Unrecht rügen die Kläger, das Landgericht habe § 10 der Honorarvereinbarung fehlerhaft ausgelegt. Soweit sie der Auffassung sind, dass es nicht darauf ankomme, ob die Beklagte in ihrer Entscheidung, einen Vertrag über die Ausführung der Haustechnikgewerke zu schließen, frei gewesen sei, sondern dass sie sich vielmehr in dem von ihr gestellten Vertrag verpflichtet habe, den Klägern in diesem Fall einen Teil des vereinbarten Honorars zu erlassen, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Ein Kontrahierungszwang der Beklagten zum Abschluss eines (weiteren) Vertrages zur Ausführung der Leistungen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 des Vertrages nicht. Es obliegt zunächst den Klägern, zu entscheiden, ob ein weiterer Vertrag mit der Beklagten geschlossen werden soll. Dies ist eindeutig ihnen als Auftraggebern überlassen. Die Beklagte hat auf diese Entscheidung der Kläger keinerlei Einfluss. Dies geht auch aus § 10 Satz 2 des Vertrages hervor, wonach sich die Höhe der Gutschrift verringert, wenn nicht alle Gewerke beauftragt werden. Eine Verpflichtung der Beklagten, ein etwaiges Vertragsangebot der Kläger anzunehmen, ist hierin ebenfalls nicht zu sehen, da die Konditionen der Leistungsausführung zu keinem Zeitpunkt feststanden. Eine Verpflichtung zur Eingehung eines späteren Vertrages ist in § 10 des Vertrages ebenfalls nicht enthalten. Daran ändert die von den Klägern vorgelegte E-Mail der Beklagten vom 04.02.2019 (Bl. 51 d. A.) nichts. Daraus ist zu ersehen, dass die Beklagte bereit war, die Ausführung der Gewerke zu übernehmen. Allerdings war völlig offen, ob die Kläger ein etwaiges Angebot der Beklagten angenommen hätten, zumal zu diesem Zeitpunkt der Planungsvertrag noch nicht geschlossen war. Andernfalls hätte die Beklagte nicht erklärt, dass sie großes Interesse daran habe, die Kläger bei dem Projekt sowohl in der Planung als auch in der späteren Ausführung weiter zu begleiten. Den Klägern ist auch nicht darin zu folgen, dass § 10 des Vertrages vollkommen überflüssig wäre, wenn sie keine Verpflichtung der Beklagten enthalten würde. Es liegt vorliegend eine Wollensbedingung vor, auf die § 162 BGB nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 25.9.1996, VIII ZR 172/95, juris). In Ausnahmefällen ist ein Rekurs auf § 242 BGB nicht ausgeschlossen (OLG München, Urteil vom 25. September 1987,14 U 845/86, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch aus den oben dargestellten Gründen nicht vor. Auch hat das Landgericht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt, indem es ausgeführt hat, dass der Anspruch auch unter Anwendung von § 162 BGB daran scheitere, dass die Kläger ein treuwidriges Verhalten der Beklagten nicht nachgewiesen hätten. Die Kläger sind beweisbelastet für die Behauptung des treuwidrigen Verhaltens der Beklagten. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 162 BGB trägt derjenige, der sich auf die Folgen des Eintretens oder nicht Eintretens der Bedingung beruft (Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 162 Rn. 17). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, hätten für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens weitere Umstände hinzutreten müssen, die das Verhalten der Beklagten besonders treuwidrig erscheinen lassen. Nicht ausreichend ist jedenfalls der Verweis der Kläger auf die E-Mail der Beklagten vom 27.1.2020. In dieser E-Mail führte die Beklagte auf, dass sie sich entschieden habe, kein Angebot für die Durchführung der Haustechnik abzugeben, da das Vertrauensverhältnis nicht ausreichend sei, um zu ein schwieriges und komplexes Bauvorhaben reibungslos abwickeln zu können. Weitere Umstände werden von den Klägern nicht vorgetragen. Auch stellt das Unterlassen einer Angebotsunterbreitung keine Verletzung einer Leistungstreuepflicht dar, die zu einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB führen würde. Dies würde eine Erfüllungsverweigerung oder zumindest die Verweigerung voraussetzen, vereinbarte Vertragsbedingungen einzuhalten (Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 80. Aufl. 2021, § 280 Rn. 25). Hieran fehlt es vorliegend. An der Entscheidungsfreiheit der Beklagten, überhaupt einen Werkvertrag zu schließen, hat sich durch § 10 des Vertrages nichts geändert. III. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen stellt der Senat dem Beklagten aus Kostengründen eine Rücknahme der Berufung anheim, zumal die Zulassung der Revision nicht beabsichtigt ist. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert zweiter Instanz auf 28.277,29 € festzusetzen.