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Beschluss

22 U 98/20

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0315.22U98.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.03.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az.: 9 O 415/19) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 100% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.03.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az.: 9 O 415/19) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 100% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht mit ihrer am 22.11.2019 eingereichten und am 17.01.2020 der Beklagten zugestellten Klage Ansprüche aus dem „sogenannten Diesel-Abgasskandal“ geltend. Mit Kaufvertrag vom 16.09.2016 erwarb die Klägerin von dem Autohaus Y in Stadt1 einen gebrauchten PKW VW Sharan Highline 2.0. TDI zu einem Kaufpreis von 26.000,00 €, hergestellt von der Beklagten. In das Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut, der über eine Software verfügte, die erkannte, dass sich der damit ausgerüstete PKW auf dem Teststand befand, um sodann im Testbetrieb die Abgasrückführung in den Motor zu erhöhen. Auf diese Weise konnten die NOX-Werte, welche die VO (EU) Nr. 715/2007 vorgab, im Testbetrieb eingehalten werden. Die so auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerte wurden im realen Fahrbetrieb indes überschritten. Im September 2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG mit folgendem Inhalt verfasst: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. (..) Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist. (..) Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. (..)“ Am selben Tag informierte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten hierüber in einer Pressekonferenz. Über die Verwendung der Abschalteinrichtung ist weiterhin ab September 2015 in Presse, Funk und Fernsehen umfangreich und wiederholt berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden. Die Beklagte entwickelte unter anderem für den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor ein Softwareupdate. Dieses wurde durch das Kraftfahrtbundesamt freigegeben. Die Anpassung des bisherigen Modus 1 erfolgt derart, dass das Brennverfahren (unter anderem Einspritzcharakteristik, Einspritzdruck, Einspritzzeit, zusätzliche Nacheinspritzung) verändert werden. Die Klägerin hat behauptet, sie hätte den Pkw nicht gekauft, wäre ihr der Einsatz der sogenannten „Schummelsoftware“ und die damit einhergehende Manipulation der Emissionswerte im Testbetrieb auf dem Prüfstand bekannt geworden. Das in Rede stehende Fahrzeug sei mit einem Mangel behaftet, der auch durch das Softwareupdate nicht behoben werde. Mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13.02.2020, auf dessen Tatbestand hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, wurde die Klage abgewiesen. Das Landgericht verneinte vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche sowie Schadensersatzansprüche, weil zur Zeit des Erwerbs die Beklagte alles ihr Mögliche veranlasst habe, um die Öffentlichkeit und vor allem potentielle Käufer über die verbaute Abschalteinrichtung in Kenntnis zu setzen, so dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr begründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 860 ff. d. A. Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Erstmals in zweiter Instanz trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe die Bauteile, die das Emissionsverhalten beeinflussten, billig und unzureichend konstruiert, gefertigt und montiert, so dass das Fahrzeug nicht einmal im Ansatz unter normalen Betriebsbedingungen Art. 5 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 715/2007 entspreche. Hierdurch seien alle Käufer (auch nach September 2015) getäuscht worden, da die Beklagte diese Hardwaremanipulation verschwiegen habe. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 3.9.2020 (Bl. 946 ff. der Akten) verwiesen. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. März 2020, 9 O 415/19 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Sharan (Fahrzeug-Identifikationsnummer: (...) durch die Beklagtenpartei resultieren. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.307,51 € freizustellen. Hilfsweise: 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 26.000 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Sharan mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (...). 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug VW Sharan mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (...) unzulässige Abschalteinrichtungen u. a. - in der Form einer Software, die bei Erkennung des NEFZ das Abgasrückführungssystem in einen Modus schaltet, der zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zur Reduktion des Stickstoffemissionsmesswertes führt, und die im Normalbetrieb das Abgasrückführungssystem in einen anderen Modus schaltet, der zu einem höheren Schadstoffausstoß führt; - in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 °C bis 33 °C reduziert wird (sogenanntes Thermofenster) eingebaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf ihren Schriftsatz vom 06.01.2021 (Bl. 1319 ff. der Akten) verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.09.2020 darauf hingewiesen, dass er die Berufung des Klägers für erfolglos hält. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 28.09.2020 wird verwiesen. Zu diesem Hinweis des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.10.2020 wie folgt Stellung genommen: Die Klägerin sei bezüglich der Folgen des Softwareupdates getäuscht worden. Durch das Update sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters eingebaut worden. Zudem sei im Rahmen des originären Abgasskandals die Hardwaremanipulation bis heute verschwiegen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 26.10.2020 verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen, denn sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 28.09.2020. Die Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 26.10.2020 rechtfertigen keine abweichende Bewertung des Senats. Eine für die Klägerin günstigere rechtliche Betrachtung ergibt sich nicht aus seiner Behauptung, auch die neu aufgespielte Motorsteuerungs-Software enthalte eine illegale Abschaltvorrichtung in Form eines unzulässigen Thermofensters. Hieraus ergibt sich kein Haftungsansatz unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin. Wie mittlerweile auch der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19-, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/29-) sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) nicht bereits deshalb gegeben, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug der Klägerin nach ihrem Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (BGH, a. a. O.). Dabei kann zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693). Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19- BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20-). Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179) zugrunde liegt und in der der Bundesgerichtshof das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert hat. Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems wie im vorliegenden Fall fehlt es an einem vergleichbaren arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 -VI ZR 433/19-, BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20). Auch nach dem Vortrag der Klägerin unterscheidet die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, sondern orientiert sich an der Umgebungstemperatur. Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19, zitiert nach juris Rdnr. 19). Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19, zitiert nach juris Rdnr. 19). Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin als Anspruchstellerin (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rdnr. 35). Solche weiteren Umstände, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin in zweiter Instanz neu vorträgt, dass im Rahmen des ursprünglichen Abgasskandals eine Hardwaremanipulation verschwiegen habe und aus diesem Grund eine weitere Täuschung der Käufer vorliege, ist dieses Vorbringen in zweiter Instanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO neu und nicht zuzulassen, weil dem ein neuer Sachverhalt zugrundeliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 3 ZPO, 47 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 28.09.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) Die Klägerin wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, ihre Berufung gegen das am 12.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az.: 9 O 415/19, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus dem „sogenannten Diesel-Abgasskandal“ geltend. Mit Kaufvertrag vom 16.09.2016 erwarb die Klägerin von dem Autohaus Y in Stadt1 einen gebrauchten PKW VW Sharan Highline 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 26.000,00 €, hergestellt von der Beklagten. In das Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut, der über eine Software verfügte, die erkannte, dass sich der damit ausgerüstete PKW auf dem Teststand befand, um sodann im Testbetrieb die Abgasrückführung in den Motor zu erhöhen. Auf diese Weise konnten die NOX-Werte, welche die VO (EU) Nr. 715/2007 vorgab, im Testbetrieb eingehalten werden. Die so auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerte wurden im realen Fahrbetrieb indes überschritten. Im September 2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG mit folgendem Inhalt verfasst: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. (..) Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist. (..) Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. (..)“ Am selben Tag informierte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten hierüber in einer Pressekonferenz. Über die Verwendung der Abschalteinrichtung ist weiterhin ab September 2015 in Presse, Funk und Fernsehen umfangreich und wiederholt berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden. Die Klägerin hat behauptet, sie hätte den Pkw nicht gekauft, wäre ihr der Einsatz der sogenannten „Schummelsoftware“ und die damit einhergehende Manipulation der Emissionswerte im Testbetrieb auf dem Prüfstand bekannt geworden. Mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13.02.2020 wurde die Klage abgewiesen. Das Landgericht verneinte vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche sowie Schadensersatzansprüche. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 860 ff. d. A. Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. II. Die zulässige Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sein, da der Senat nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat verweist wegen der mangelnden Erfolgsaussicht zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils und fügt im Hinblick auf die Berufungsbegründung das Folgende hinzu: Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30.07.2020 ausgeführt, es könne dahinstehen, ob und gegebenenfalls durch welches Verhalten im Zusammenhang mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden ist und ob die Täuschung fortgewirkt und auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bei der Klägerin einen strafrechtlich relevanten Irrtum erregt hat. Denn jedenfalls fehle es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden. Allein im Abschluss eines Vertrages, den der Betroffene ohne die Täuschung nicht geschlossen hätte, liegt noch kein Vermögensschaden i. S. d. § 263 StGB. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin dann einen Vermögensschaden erlitten, wenn das von ihm erworbene Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten Kaufpreis nicht wert war. Die Vermögenseinbuße ist dann auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert der von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs zu beziffern. Es besteht keine Stoffgleichheit dieser etwaigen Vermögenseinbuße der Klägerin mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte. Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, sich bzw. die Beklagte an dem Gebrauchtwagenkauf unmittelbar zu bereichern, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bzw. die Beklagte aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Verkäufer über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen keinen unmittelbaren Vorteil ziehen konnte. Ein etwaiger der Klägerin entstandener Schaden kann stoffgleich allenfalls mit dem Vorteil sein, der dem Verkäufer aus dem Fahrzeugverkauf zugeflossen ist. Aber auch eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, dem Verkäufer einen mit dem Schaden der Klägerin stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist auszuschließen. Insbesondere kann die Bereicherung des Verkäufers um den Anteil des Kaufpreises, der über den Wert des Fahrzeugs hinausging, nicht als notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel zur Erreichung der eigenen Ziele der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten angesehen werden. Das Ziel der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung bestand darin, diese Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und damit ihren Gewinn zu erhöhen. Dieses Ziel ließ sich mit dem Verkauf der Neuwagen erreichen. Die Erreichung des Ziels setzte dagegen nicht notwendig voraus, dass bei etwaigen späteren Zweit- oder Drittverkäufen derselben Fahrzeuge als Gebrauchtwagen zugunsten des jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufers ein etwaiger über dem Wert des jeweiligen Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert würde (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, zitiert nach juris, Rz. 18, 23, 24, 26). Ein Anspruch der Klägerin resultiert nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit §§ 6, 27 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, zitiert nach juris, Rz. 10, 11). Die Klägerin kann auch aus § 826 BGB keine Ansprüche herleiten. Es liegt hier kein Fall einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB vor. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, zitiert nach juris, Rz. 31). Die Beklagte gab am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung hinsichtlich der Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 heraus, in der sie „Unregelmäßigkeiten“ in Bezug auf die verwendete Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 eingeräumte, die in weltweit mehr als 11 Millionen Fahrzeugen verbaut seien. Sie sprach in der Mitteilung von einer „auffälligen Abweichung“ zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb sowie davon, an der Beseitigung dieser Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu arbeiten und hierzu im Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA zu stehen. Über die Verwendung der Abschalteinrichtung ist ab September 2015 in Presse, Funk und Fernsehen umfangreich und wiederholt berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden. Bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund dieser Verlautbarungen und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, zitiert nach juris, Rz. 35 - 37). Deshalb entfällt bei nach diesem Zeitpunkt getätigten Erwerbsgeschäften der Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Dem schließt sich der Senat an. Angesichts des hiesigen Kaufvertrages vom 30.04.2016 kann vorliegend nichts Anderes gelten. Es kommt nicht auf die individuelle Kenntnis der Klägerin von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeuges vom so genannten Abgasskandal an. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Verhalten der Beklagten bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages einer Täuschung nicht mehr gleichgesetzt werden. Wesentliche Umstände, aufgrund derer ihr Verhalten gegenüber früheren Käufern als verwerflich zu werten war, sind bereits im Herbst 2015 entfallen. Dass die Beklagte die Abschalteinrichtung nicht selbst als illegal gebrandmarkt hat, sondern im Gegenteil dieser (zutreffenden) Bewertung in der Folgezeit entgegengetreten ist, dass sie eine bewusste Manipulation geleugnet hat und dass sie möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, reicht für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber der Klägerin nicht aus. Insbesondere war ein aus moralischer Sicht tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potentiellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, zum Abschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten, wie beschrieben, geändert hatte, wurde - unabhängig von ihren Kenntnissen vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen - nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, zitiert nach juris, Rz. 38). Die Berufung gibt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils keine Veranlassung. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und darauf, dass der Senat nicht beabsichtigt, die Revision zuzulassen, wird der Berufungsklägerin eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen anheimgestellt. Die Berufungsklägerin kann binnen drei Wochen Stellung nehmen.