Urteil
22 U 65/18
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1212.22U65.18.00
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Leitsätze
1. Kann sich der Geschädigte (Busunternehmen) auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, die auch im Fall der Besitzdienerschaft (hier: Busfahrer) gilt, reicht einfaches Bestreiten des Eigentums nicht aus.
2. Ereignet sich der Schaden im Bereich der absoluten Sorgfaltspflicht des § 14 StVO, greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu Lasten des Ein- und Aussteigenden ein.
3. Ein Omnibus hat nicht aus sich heraus eine erhöhte - abstrakte - Betriebsgefahr.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16.3.2018 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.607,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 612,80 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.9.2017 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz 7.607,86 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann sich der Geschädigte (Busunternehmen) auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, die auch im Fall der Besitzdienerschaft (hier: Busfahrer) gilt, reicht einfaches Bestreiten des Eigentums nicht aus. 2. Ereignet sich der Schaden im Bereich der absoluten Sorgfaltspflicht des § 14 StVO, greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu Lasten des Ein- und Aussteigenden ein. 3. Ein Omnibus hat nicht aus sich heraus eine erhöhte - abstrakte - Betriebsgefahr. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16.3.2018 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.607,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 612,80 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.9.2017 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz 7.607,86 € festgesetzt. I. Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. II. Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am XX.XX.2016 auf der Straße1 in Stadt1 ereignet hat. Die Schadenshöhe ist unstreitig. 1. Die Beklagte zu 1) hatte ihr Fahrzeug auf dem rechten Seitenstreifen geparkt und war anschließend ausgestiegen, die Fahrertür war noch geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt fuhr der Zeuge A mit dem Kraftomnibus der Klägerin vorbei. Dabei kam es zur Kollision zwischen der Fahrertür des PKW und der rechten Seite des Busses im hinteren Drittel, deren Ablauf zwischen den Parteien streitig ist. Die ursprüngliche Klägerin dem X GmbH ist durch Verschmelzung in der jetzigen Klägerin aufgegangen. Sie hat behauptet, Eigentümerin des Busses zu sein, während die Beklagten das Eigentum ohne nähere Angaben bestritten haben. Hinsichtlich des Unfallhergangs behauptet die Beklagtenseite, die Beklagte zu 1) habe die Tür nicht weiter geöffnet als bis zum Rand des Seitenstreifens. Der Omnibus müsse eine Lenkbewegung gemacht und zu nahe an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbeigefahren sein. Das Landgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass diese ihr Eigentum nachweisen müsse; tatsächlich hat die Klägerin allerdings erst nach Erlass des Urteils den entsprechenden Kaufvertrag vorgelegt. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei im Hinblick auf ihre Aktivlegitimation beweisfällig geblieben. Das Bestreiten der Eigentümerstellung durch die Beklagten sei auch nicht als unsubstantiiert anzusehen, da es nicht unplausibel erscheine, dass der Bus nicht der Klägerin, sondern einer anderen Gesellschaft gehört habe und lediglich gemietet oder geleast gewesen sei. Zum Unfallhergang finden sich keine Ausführungen im angefochtenen Urteil. 2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg. Das angefochtene Urteil weist erhebliche Rechtsfehler in verschiedener Hinsicht auf. a) Die Klägerin hat vorliegend ihr Eigentum am beschädigten Omnibus ausreichend vorgetragen und nachgewiesen. Der Hinweis des Landgerichts ging deshalb fehl. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin ist zunächst unmittelbare Besitzerin des Omnibusses gewesen, auch wenn dieser durch den Zeugen A gefahren wurde. Für den unmittelbaren Besitz ist zunächst die tatsächliche Sachherrschaft entscheidend. Nach § 855 BGB ist derjenige nicht als Besitzer anzusehen, der die tatsächliche Gewalt an einer Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen eines anderen Folge zu leisten hat (Besitzdiener). Voraussetzung ist hiernach, dass der Besitzdiener hinsichtlich der betreffenden Sache in einem äußerlich erkennbaren sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzer steht, das dem Besitzherrn zumindest faktisch die Möglichkeit gibt, seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener durchzusetzen. Dass dies auf das Verhältnis zwischen Busfahrer und Busunternehmen zutrifft, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Busfahrer ist selbstverständlich den Weisungen des Busunternehmers, mithin des Besitzers, unterworfen. Vorliegend greift deshalb die Vermutung des §§ 1006 BGB nicht zu Gunsten des Busfahrers, sondern zu Gunsten des Busunternehmers. Dies bedeutet, dass für die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Vermutung sprach, dass der Bus zu ihrem Eigentum gehörte. Die gesetzliche Vermutung entbindet den Besitzer im Grundsatz auch von der Darlegungslast, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat. Der Senat ist mit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vergleiche nur OLG Düsseldorf 19.6.2018 - 1 U 164/17 -; OLG Saarbrücken 8.5.2014 - 4 U 393/11 -) der Auffassung, dass demgegenüber das bloße Bestreiten des Eigentums nicht ausreichend ist und mithin die Vermutung des § 1006 BGB nicht in Frage stellt. Um einen inneren Widerspruch zum materiellen Inhalt der Beweisvermutung zu vermeiden, kann dem Besitzer nicht bereits dann die sekundäre Darlegungslast zu den Umständen seines Eigentumserwerbs auferlegt werden, wenn der Beweisgegner den Eigentumserwerb schlicht bestreitet. Ihre Funktion hat ja gerade den Sinn, die Rechtsanwendung bei streitiger Eigentumslage zu erleichtern. Mithin ist eine sekundäre Darlegungslast des Besitzers nur dann anzuerkennen, wenn die Gegenpartei ihrerseits qualifizierten Vortrag zu dem Erwerbsvorgang hält, der eine fehlende Eigentümerstellung des Besitzers zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit nahe legt. Diese Grenze ist nicht bereits dann erreicht, wenn der Gegner die Eigentümerstellung lediglich mit der spekulativen Behauptung bestreitet, dass ein Fahrzeug auch geleast, sicherungsübereignet oder gemietet sein könne. Angesichts dieser Grundsätze hat das Landgericht sein Urteil fehlerhaft gefällt. Es war gerade nicht Aufgabe der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin, zu den Umständen des Eigentumserwerbs vorzutragen, vielmehr war es Sache der Beklagten, substantiiert vorzutragen, woraus sich Zweifel an der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB ergeben konnten. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Klägerin - verspätet - einen Kaufvertrag vorgelegt hat. b) Steht mithin die Aktivlegitimation der Klägerin - mittlerweile belegt durch den Kaufvertrag - außer Frage, kommt es auf die Einordnung des Verkehrsvorgangs an. Angesichts des unstreitigen Vorbringens der Parteien und der vorliegenden Fotografien kann der Senat ohne weitere Beweisaufnahme zu dem eindeutigen Ergebnis gelangen, dass vorliegend der Unfall allein durch das Verhalten der Beklagten zu 1) verursacht worden ist. Die Beklagte zu 1) ist aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen und hatte die Fahrertür noch geöffnet. Die Beklagte zu 1) musste sich gemäß § 14 StVO beim Aussteigen und auch beim Hineinbeugen in das Kfz so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Diese absolute Sorgfaltspflicht des § 14 StVO erfasst nicht nur das Ein- und Aussteigen, sondern auch, dass sich ein Insasse bei geöffneter Tür in das Kfz beugt (BGH 6.10.2009 - VI ZR 316/08 -; OLG Düsseldorf 4.3.2014 - 1 U 101/13 -). Aus dieser absoluten Sorgfaltspflicht folgert die allgemeine Auffassung in der verkehrsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung, dass jeder Unfall im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht den Beweis des ersten Anscheins darauf zulässt, dass der Pflichtunterworfene nicht die notwendige Sorgfalt beachtet hat, da ansonsten der Unfall vermieden worden wäre. Dem schließt sich der Senat an. Der Beweis des ersten Anscheins zulasten der Beklagten zu 1) führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass es Sache der Beklagten ist, die äußeren Umstände zu erschüttern und mithin die Typizität in Frage zu stellen. Dazu reicht allein die Behauptung der Beklagten, sie habe die Tür nicht weiter als bis zum Rand des Seitenstreifens geöffnet, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der entsprechende Vortrag bewiesen wird, was vorliegend nicht ausreichend geschehen ist. Insbesondere hat die Beklagtenseite keinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Für das Vorbringen der Beklagten spricht Übrigen auch nichts. Der Omnibus der Klägerin ist nicht vorn, sondern im hinteren Bereich beschädigt worden und hat dann die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs ein Stück mitgenommen. Dies bedeutet, dass die Tür erst weiter geöffnet wurde, als der Bus schon an dem Fahrzeug der Beklagten vorbeifuhr. Es ist physikalisch nicht denkbar, dass der Omnibus eine Lenkbewegung vorgenommen hat und erst sozusagen mit dem zweiten Busteil gegen die Fahrertür gestoßen sein könnte. Dies ist zum einen vom Kurvenverlauf physikalisch schon gar nicht möglich, zum anderen zeigen die Fotografien, dass sich der Bus in einer geraden Stellung befand und auch einen deutlichen Abstand zum Rand des Seitenstreifens aufwies. Daraus folgt unzweifelhaft, dass die Tür des Beklagtenfahrzeugs erheblich weiter geöffnet worden sein muss, um überhaupt in Kontakt mit dem Seitenteil des Busses zu geraten. Außerdem ist daraus auch zu entnehmen, dass der Omnibus in keiner Weise mit einem zu geringen Abstand gefahren ist. Bei engen Straßenverhältnissen, die vorliegend unstreitig vorlagen, muss nicht immer ein Sicherheitsabstand von mehr als 1 m eingehalten werden. Der Omnibus fuhr nach den Angaben des Zeugen A mit max. 10 km/h. Dies dürfte auch zutreffen, da der Bus offenbar unmittelbar nach der Kollision zum Stehen kommen konnte. Bei einer solchen Geschwindigkeit ist es bei engen Straßenverhältnissen durchaus zulässig, den Mindestabstand zu unterschreiten, wenn dadurch keine besondere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eintritt. Vorliegend hatte die Beklagte zu 1) durchaus die Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass die Tür nicht weiter als bis zum Seitenstreifen aufgemacht wurde. Soweit sie bereits draußen gestanden und sich ins Fahrzeug hineingebeugt hat, wäre es erforderlich gewesen, zunächst nach hinten zu schauen, inwieweit dadurch anderer Verkehr behindert würde. In diesem Fall wäre es erforderlich gewesen, das Hineinbeugen in das Fahrzeug zu unterlassen. c) Da beide Seiten gemäß § 7 StVG für den Unfallhergang haften und sich der Unfall auch nicht für eine Seite als unabwendbares Ereignis im Sinn des §§ 17 Abs. 3 StVG darstellt, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 StVG. Dabei sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder erwiesen sind und zur Unfallverursachung beigetragen haben. Vorliegend ist allerdings lediglich auf der Beklagtenseite festzustellen, dass diese gegen § 14 StVO verstoßen hat. Den entsprechenden Anscheinsbeweis hat die Beklagtenseite nicht erschüttern können. Angesichts der Verletzung einer absoluten Sorgfaltspflicht, der gegenüber keinerlei Verkehrsverstoß des Omnibusfahrers erkennbar ist, hält es der Senat für angemessen und auch der allgemeinen Meinung in der Rechtsprechung entsprechend, gegenüber dem erheblichen Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurücktreten zu lassen. Insbesondere ist auch vorliegend nicht ersichtlich, dass besondere Eigenschaften des Omnibusses den Haftungsanteil erhöht hätten. Der Omnibus hat nicht aus sich heraus eine irgendwie erhöhte - dann abstrakte - Betriebsgefahr, sondern gefahrerhöhende Momente müssen sich im Unfallgeschehen niedergeschlagen haben. Der Unfall hätte allerdings genauso gut mit einem normalen PKW passieren können, so dass sich eine Erhöhung der Betriebsgefahr aus bestimmten Eigenschaften des Omnibusses nicht ergibt. III. Die Nebenforderungen folgen aus den §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO bestehen nicht.