OffeneUrteileSuche
Urteil

22 U 99/17

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0314.22U99.17.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10.05.2017 (Aktenzeichen 19 O 174/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die gepflanzte Kirschlorbeerhecke auf eine Höhe von 2,40 Meter zurückzuschneiden sowie an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 201,70 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen. Im Übrigen bleibt und wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger zu 40% und die Beklagten zu 60 % zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €°3.500,00 und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €°2.500,00 vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Gegenstandswert für die I. Instanz wird auf € 4.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10.05.2017 (Aktenzeichen 19 O 174/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die gepflanzte Kirschlorbeerhecke auf eine Höhe von 2,40 Meter zurückzuschneiden sowie an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 201,70 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen. Im Übrigen bleibt und wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger zu 40% und die Beklagten zu 60 % zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €°3.500,00 und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €°2.500,00 vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Gegenstandswert für die I. Instanz wird auf € 4.500,00 festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Entfernung der von den Beklagten in ihrem eigenen Einfahrtsbereich vorgenommenen Bepflanzung des an das Grundstück des Klägers angrenzenden ca. 40 cm breiten Pflanzbeetes (Lichtbild 005 des Gutachtens A), sowie um den Rückschnitt einer im hinteren Grundstücksbereich gepflanzten Kirschlorbeerhecke und zweier Zypressen auf eine Höhe von 2,40 Meter. Der Kläger macht die Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin Vorname1 B (nachfolgend: Zedentin) geltend. Der Kläger und die Zedentin sind Eigentümer des Hausgrundstücks „Straße1“ in Stadt1, die Beklagten sind Eigentümer des an dieses Grundstück angrenzenden Anwesens „Straße2“ in Stadt1. Die Ansprüche wurden zunächst einzeln vor dem Amtsgericht Stadt2 geltend gemacht, dort verbunden und mit Beschluss vom 03.06.2014 (Bl. 142 d. Akte) an das Landgericht verwiesen. Die Beklagten hatten bei Errichtung ihres Hausanwesens im Jahr 1984 den Zufahrtbereich ihres Grundstücks derart gestaltet, dass sie dieses vom Straßenniveau zur Garage hin um ca. 60cm ansteigen ließen und zu diesem Zweck eine Aufschüttung des Bodenniveaus vornahmen. Die zum noch unbebauten Nachbargrundstück erforderliche Absicherung hatten die Beklagten dadurch hergestellt, dass sie die Grundstücksgrenze überschüttet und bepflanzt hatten. Nachdem die Kläger das Grundstück 2006/ 2007 erworben hatten und bebauen ließen, wurde die Grenzböschung beseitigt mit der Folge, dass die Garagenzufahrt auf dem Grundstück der Beklagten leicht abgesackt ist. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens wegen eines vom Kläger im Grenzbereich abgesägten Baumes wurde folgender Vergleich (Bl. 134 d. Akte) protokolliert: „Rechtsanwalt C stimmt mit Herrn E dessen Bereitschaft ab, die Grundstückseinfahrt des Antragstellers (hiesigen Beklagten) durch eine Mauer abzusichern. Auf dem Mauerverlauf soll dann ein Holzpalisadenzaun in der zulässigen Höhe (max. 1,80m) errichtet werden. Die Kosten hierfür trägt der Antragsgegner (Kläger). Den Parteien ist gestattet, auf der jeweiligen Grundstücksseite eine Begrünung vorzunehmen. Ein Überwuchs ist zu vermeiden.“ Eine Bereitschaft des Herrn E zu der Errichtung der Mauer bestand nicht, weshalb der Vergleich nicht umgesetzt wurde. In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Stadt2 (…) wurden der Kläger und die Zedentin verurteilt, die zum Grundstück der Beklagten vorgenommene Vertiefung zu beseitigen, dass sie die abgegrabene Abböschung wieder aufschütten und befestigen. In Folge dieser Verurteilung haben der Kläger und die Zedentin auf ihrem Grundstück eine ca. 40cm hohe Stützwand aus Natursteinen mit einem darauf aufstehenden Metallgitterzaun errichtet und an diesem Gitterzaun eine durch die Stäbe gezogene undurchsichtige Folie aufgebracht, die nicht fest angebracht ist und in Teilbereichen wieder entfernt wurde (Sachverständigengutachten, Seite 4, Foto 006). Den hierdurch auf dem Grundstück der Beklagten entstandenen ca. 40cm breiten Bereich zwischen der Stützmauer und der gepflasterten Garagenzufahrt haben die Beklagten als Pflanzbeet hergestellt und mit Pflanzen bepflanzt, die eine über den Gitterzaun reichende Höhe erreichen können. Im hinteren Gartenbereich haben der Kläger und die Zedentin an der Grundstücksgrenze zu dem Beklagtengrundstück einen Zaun inklusive eines steinernen Fundamentes in einer Gesamthöhe von 2,40 Metern errichtet. Angrenzend an diesen Zaun sind in einer Entfernung von weniger als 50 cm vom Zaun entfernt eine Kirschlorbeerhecke und zwei Zypressen gepflanzt, wobei es zu einem Überwuchs des Zauns durch die Lorbeerhecke gekommen ist und die Zypressen den Zaun überragen. Mit Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 01.11.2012 (Bl. 119 d. Akte) teilte dieser dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten nach Befestigung der Grundstücksgrenze mit: „… befürchtet unsere Mandantschaft, dass Ihre Partei es nun unternimmt, die neu hergestellte Grundstücksgrenze zu bepflanzen. … weisen wir darauf hin, dass unsere Mandanten nicht bereit sind, eine Unterschreitung der Grenzabstände für Anpflanzungen hinzunehmen. In diesem Zusammenhang müssen wir auch Ihre Partei an die Verständigung aus dem Jahre 2009 erinnern. Hier waren die Parteien in unser beider Beisein übereingekommen, dass die Zypressen und (der) Kirschlorbeer im hinteren Grundstücksteil Ihrer Mandantschaft auf einem Niveau zu halten (sind), das die Höhe des Zauns an der entsprechenden Grundstücksgrenze nicht übersteigt…“ Mit Schreiben vom 22.02.2013 (Bl. 120 d. Akte) teilte der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten dem Kläger mit, dass der Kirschlorbeer auf Zaunhöhe gehalten werde, und die Zypressen auf einer Höhe von drei Metern über Zaunhöhe. Der Kläger hat die Beseitigung der Bepflanzung wegen Nichteinhaltung der nachbarschaftlichen Grenzabstände von mind. 50 cm verlangt und behauptet, dass die Gefahr einer Beschädigung der an dem Zaun angebrachten Folie bestünde. Einen Anspruch auf Rückschnitt im hinteren Bereich hat der Kläger damit begründet, da die Grenze von zwei Metern unterschritten sei. Die Hecke wachse über eine Gesamthöhe von 2,40 Metern im Jahr 2013 hinaus. Es komme ständig zu Überwuchs (Bl.180), der nicht verhindert würde. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Abstandsfläche von 0,50 Metern sei nicht einzuhalten, da die Bepflanzung sich hinter einer Wand befinde und diese nicht überrage. Zudem sei es den Beklagten mit Vergleich vom 24.11.2010 erlaubt worden, eine Begrünung vorzunehmen. Vorprozessual sei bezüglich des hinteren Gartenteils vereinbart worden, die Kirschlorbeerhecke auf Zaunhöhe (2,40 Meter) und die Zypressen auf eine Höhe von 3 Metern über Zaunhöhe zu halten. Der Rückschnitt bezüglich der im Jahr 2007 gepflanzten Zypressen sei verjährt. Das Landgericht hat dem Anspruch auf Entfernung der Bepflanzung des Pflanzbeetes im vorderen Grundstücks- bzw. Hofeinfahrtsbereich stattgegeben und die Beklagten verurteilt, die Kirschlorbeerhecke und zwei Zypressen (im hinteren Gartenteil) auf eine Höhe von 2,40 Meter zurückzuschneiden. Die Bepflanzung im vorderen Bereich sei gem. §§ 38 Abs. 1 Nr. 3b, 41 Hessisches Nachbarrechtsgesetz nicht zulässig, da hier ein Grenzabstand von 0,5 Metern, gemessen von der Mitte der Sträucher, bei dem nur 40cm breiten Pflanzbeet nicht einzuhalten sei. Ein Ausnahmetatbestand des § 40 Abs. 2 Nr. 1 He NachbarRG liege nicht vor, da es sich bei dem auf der 40 cm hohen Stützmauer errichteten Gitterzaun nicht um eine Wand oder Mauer im Sinne der Vorschrift handele. Diese seien dadurch gekennzeichnet, dass sie einen Sichtschutz gewährleisten und ein Durchwachsen von Pflanzen verhindern. Beides sei bei dem Metallgitterzaun nicht gewährleistet. Auch der Vergleich aus dem Jahre 2010 stünde nicht entgegen, da eine rechtsverbindliche Regelung zwischen den Parteien nicht getroffen worden sei. Allein die Abstimmung der Bereitschaft zu einer Regelung stelle noch keine Verpflichtung zum Abschluss einer Regelung dar. So habe es auch das Amtsgericht Stadt2 gesehen, denn dort seien die Beklagten nicht zur Errichtung einer entsprechenden Mauer, sondern zur Herstellung des vorherigen Zustandes verurteilt worden. Die Beklagten seien zum Rückschnitt verpflichtet, da sie unstreitig im Jahre 2009 sich mit dem Kläger und der Zedentin auf eine entsprechende Rückschnitthöhe geeinigt hätten. Für die hiervon abweichende Vereinbarung bezüglich der Zypresse (Rückschnitt auf drei Metern über Zaunhöhe) habe die Beklagtenseite keinen Beweis angeboten. Das klageabweisende Urteil in Bezug auf die Beseitigung einer Mülltonnenabstellfläche ist rechtskräftig. Mit der Berufung begehren die Beklagten die vollumfängliche Klageabweisung. Die Beklagten seien zur Bepflanzung der Begrünung aufgrund des vor dem Schiedsgericht im Jahr 2010 geschlossenen Vergleichs berechtigt. Die Vereinbarung über die Begrünung sei unabhängig von der Frage, ob und inwieweit eine Mauer und ein Palisadenzaun errichtet werden würde, vereinbart worden. Der Vergleich sei nahezu vollständig umgesetzt worden. Der Kläger sei lediglich insoweit abgewichen, dass er einen Metallgitterzaun statt des Holzpalisadenzauns errichtet habe. Der Sichtschutz stelle eine Wand im Sinne des § 40 NachbarRG HE dar. Der Kläger habe sich verpflichtet, einen wandähnlichen, blickdichten Zaun zu errichten, damit dahinter eine Begrünung vorgenommen werden könne und ein Überwuchs verhindert werde. Wenn der Kläger nur einen Gitterzaun errichte, könne dies nicht zum Nachteil der Beklagten gereichen. Der Zaun sei zunächst blickdicht erstellt worden. Durch die Verblendung würde auch das Durchwachsen der Pflanzen verhindert. Weshalb der Kläger die unteren Folienstränge entfernt und Gegenstände an den Zaun gehängt habe, sei sein Geheimnis. Das Landgericht habe den Vergleich nicht richtig ausgelegt. Die Kirschlorbeerhecke habe auf Zaunhöhe gehalten werden sollen, dies entspreche einer Höhe von ca. 1,40 Metern vom Grundstücksniveau des Klägers gesehen und ca. 2,40 Meter vom Geländeniveau der Beklagten aus gemessen. Ein Anspruch auf Rückschnitt bestehe nicht, da diese Höhe immer eingehalten worden sei. Eine Vereinbarung aus dem Jahre 2009 über die Höhe der Zypressen (auf Zaunhöhe) sei nicht getroffen worden, zudem berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagten hätten bereits mit Schriftsatz vom 22.02.2013 (Bl. 120 d. Akte) mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Beseitigung nicht mehr bestehe. Hieraus sei auch ersichtlich, dass ein Rückschnitt der Zypressen auf Zaunhöhe nicht vereinbart worden sei. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger sei seiner Verpflichtung aus dem Vergleich, die Bereitschaft des Herrn B, eine Mauer zu errichten, mit diesem zu besprechen, nachgekommen. Diese Bereitschaft habe jedoch nicht bestanden, weshalb der Vergleich nicht zur Ausführung gekommen sei. Zudem sei auch ein Palisadenzaun keine verschlossene Wand. Auf Verjährung der Beseitigungsansprüche komme es nicht an, da die Parteien an den Vergleich aus dem Jahre 2009 gebunden seien. II. Die Berufung hat teilweise Erfolg. In Abänderung des Urteils erster Instanz kann der Kläger weder die Beseitigung der Pflanzen im vorderen Hofeinfahrtsbereich von den Beklagten verlangen, noch den Rückschnitt der zwei Zypressen im hinteren Grundstücksbereich der Kläger auf eine Höhe von 2,40 Meter. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Rückschnitt der Kirschlorbeerhecke auf 2,40 Meter. Insoweit war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 1. Anspruch auf Beseitigung der Anpflanzungen im Pflanzbeet im vorderen Hofeinfahrtsbereich Die Berufung hat Erfolg, soweit das Landgericht einen Beseitigungsanspruch bezüglich der Anpflanzungen im Pflanzbeet im vorderen Hofeinfahrtsbereich bejaht hat. Dem Kläger ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diesen Anspruch zu berufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten in der Berufungsbegründung ergibt sich eine Berechtigung der Beklagten zur Bepflanzung des Randstreifens hinter dem errichteten Zaun nicht aus dem Vergleich, der im Schiedsverfahren - welches auf Antrag der Beklagten aufgrund des Vorwurfs eingeleitet wurde, der Kläger habe einen Baum unrechtmäßig abgesägt - geschlossen wurde. Der Vergleich (Bl. 134 d. Akte) hat folgenden Wortlaut: „Rechtsanwalt C stimmt mit Herrn E dessen Bereitschaft ab, die Grundstückseinfahrt des Antragstellers (hiesigen Beklagten) durch eine Mauer abzusichern. Auf dem Mauerverlauf soll dann ein Holzpalisadenzaun in der zulässigen Höhe (max. 1,80m) errichtet werden. Die Kosten hierfür trägt der Antragsgegner (Kläger). Den Parteien ist gestattet, auf der jeweiligen Grundstücksseite eine Begrünung vorzunehmen. Ein Überwuchs ist zu vermeiden.“ Der Vergleich verschafft den Beklagten keinen Anspruch auf Errichtung einer Mauer (mit Palisadenzaun) durch den Kläger. Die Vereinbarung der Parteien zielte darauf ab, mit dem Voreigentümer, Herrn B, der am Schlichtungsverfahren nicht beteiligt war, dessen Bereitschaft abzuklären, die Einfahrt der Beklagten durch eine Mauer abzusichern. Dieser Verpflichtung ist der Kläger unstreitig nachgekommen. Eine Bereitschaft des Herrn E bestand nicht, weshalb Ansprüche aus dieser Schiedsvereinbarung nicht hergeleitet werden können, denn diese bestanden in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Der Beklagtenseite ist zwar im Ergebnis Recht zu geben, dass die Parteien eine Lösung in Form einer Mauer plus Zaun (auf Kosten des Klägers) angestrebt haben und sich für diesen Fall einig waren, dass eine Begrünung gestattet sein sollte. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass der Kläger und die Zedentin (auch nach Eigentumserwerb) nicht bereit waren, für die Abgrabung der Abböschung verantwortlich zu sein, weshalb ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Stadt2 geführt werden musste, der zu einer Verurteilung des Klägers und der Zedentin führte. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat der Kläger (ausweislich der Urteilsgründe, Bl. 130 d. Akte) die Auffassung vertreten, mangels grundbuchrechtlicher Absicherung der Duldung durch den Voreigentümer das Grundstück lastenfrei erworben zu haben. Es ist also nicht so, dass der Kläger und die Zedentin aufgrund einer Einigung im Schiedsverfahren die Mauer und den hierauf stehende Zaun errichtet haben. Offensichtlich gingen die Beklagten damals auch nicht davon aus, aus dem Vergleich vollstrecken zu können, sonst hätte es eines weiteren Rechtsstreits nicht bedurft. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Kläger und die Zedentin aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Stadt2 vom 19.04.2012 lediglich verpflichtet waren, die Vertiefung zu beseitigen durch Aufschütten und Befestigen der Anböschung. Dieser Verpflichtung sind der Kläger und die Zedentin zwar durch Errichtung der 40 cm hohen Mauer nachgekommen. Zu der Anbringung des Sichtschutzes war die Klägerseite aufgrund des Urteils nicht verpflichtet. Nur weil der Kläger und die Zedentin die ursprüngliche Idee, die im Vergleichstext bereits Niederschlag gefunden hatte, wieder aufgegriffen und die Befestigung durch eine Mauer vorgenommen haben, bedeutet dies nicht, dass der Vergleich in irgendeiner Weise wieder „auflebt“. Der Vergleich ist durch das Urteil des Amtsgerichts Stadt2 überholt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Vereinbarung über die Begrünung (im Vergleich) auch nicht unabhängig von der Frage zu sehen, ob und inwieweit eine Mauer und ein Palisadenzaun errichtet werden würde. Dies war auch nicht der Streitgegenstand des Schiedsverfahrens, sondern Anlass hierfür war ein vom Kläger auf dem Grundstück der Beklagten abgesägter Baum. Die Vereinbarung kann nicht in Einzelteile aufgegliedert werden. Es ist nach dem Gesamtkontext darin ein Lösungsweg der Parteien beschrieben, der - wie im Rahmen einer gütlichen Einigung die Regel - die beiderseitigen Interessen berücksichtigt. Die Beklagten hatten ein Interesse an der Errichtung der Stützmauer durch die Klägerseite (oder den Voreigentümer) und die Möglichkeit, den entstehenden „Streifen“ zu bepflanzen. Der Kläger war interessiert an einem Sichtschutz zum Nachbargrundstück (mindestens hierfür wollte er die Kosten übernehmen) und daran, dass die Mauer - wenn möglich - auf Kosten des Voreigentümers errichtet wird. Mit der fehlenden Bereitschaft des Voreigentümers, die Mauer zu errichten, wurde die gesamte Vereinbarung gegenstandslos. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Grenzabstände für Pflanzen durch die Beklagten nicht eingehalten worden sind und auch ein Ausnahmetatbestand für die Einhaltung der Grenzabstände für Pflanzen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 NachbG HE (Hessisches Nachbarrechtsgesetz) nicht vorliegt. Die Grenzabstände für Pflanzen belaufen sich gemäß § 38 NachbG HE auf mindestens 0,5 Meter und können mithin per se auf einem Bepflanzungsstreifen mit einer Breite von 0,40 Metern nicht eingehalten worden sein. Der vom Kläger errichtete Sichtschutz stellt auch keine Wand im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1 NachbG HE dar. § 40 NachbG HE 1962 in der Fassung vom 28.09.2014 lautet: (2) Die §§ 38 und 39 gelten nicht für 1. Anpflanzungen, die hinter einer Wand oder Mauer vorgenommen werden und diese nicht überragen, Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift ist, dass eine Anpflanzung, die hinter einer Wand vorgenommen wird und diese nicht überragt, den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks nicht beeinträchtigt. In diesem Fall besteht kein Grund für die Einhaltung eines Grenzabstandes. Eine Wand kann eine Betonwand, Mauer oder auch eine geschlossene Bretterwand sein. Der Kläger hat vorliegend einen Metallgitterzaun errichtet und die dort zunächst angebrachte Folie im unteren Bereich des Zaunes wieder entfernt (Foto 006, Seite 4 des Sachverständigengutachtens). Die Gründe hierfür sind unklar. Soweit der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 161 d. Akte) bekundet hat, wegen der Gefahr eines Sturmes die Folie entfernt zu haben, überzeugt dies nicht, denn dann hätte die Entfernung der Folie im oberen Bereich nahegelegen. Ohne die Folie stellt der Zaun weder einen Sichtschutz noch schützt er den Kläger vor einem Durchwachsen von zu dicht an die Grenze gepflanzte Pflanzen. In dieser Weise ist er mithin nicht als Wand im Sinne des § 40 Abs. 2 NachbG HE zu sehen. Allerdings ist es dem Kläger vorliegend nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB untersagt, sich auf den Umstand zu berufen, dass der Metallgitterzaun stellenweise nicht (mehr) mit der Folie versehen ist. Denn die zunächst angebrachte Folie hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits - ohne ersichtlichen Grund - entfernt. Wäre die Folie angebracht, wäre die Sichtschutzfunktion des Zaunes - ähnlich einer geschlossenen Bretterwand - gewährleistet, und eine Wand im Sinne des § 40 NachbG HE gegeben. Dies ergibt sich auch aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und hat zudem seine Grundlage in den im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis begründeten erhöhten Rücksichtnahme- und Schutzpflichten. Der Kläger hat zunächst eine Wand errichtet und deren ihn schützende Sichtschutz- und Schutzfunktion, insbesondere vor dem Herüberfliegen von Blättern, dadurch verhindert, dass er die Folie stellenweise wieder entfernte zu einem Zeitpunkt, als die Beklagten im Vertrauen auf die Errichtung einer „Wand“ Anpflanzungen ohne Rücksicht auf Abstandsregelungen vorgenommen hatten. Im Gegensatz zu dem schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten an dem Bestand der von ihnen vorgenommenen Anpflanzungen hat der Kläger - auch auf ausdrückliche Nachfrage durch den Senat - einen plausiblen Grund für die Entfernung der bereits angebrachten Sichtschutzfolie nicht zu nennen vermocht. Die Erklärung, aus Schutz vor Sturmschäden sei die Folie entfernt worden, wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Auch soweit der Kläger im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat behauptet hat, die Beklagten hätten als Reaktion hässliche Holzelemente hinter den Pflanzen angebracht, weshalb er auch nicht bereit sei, auf seine Rechte zu verzichten, überzeugt dies nicht. Denn die Beklagten haben insoweit nachvollziehbar bekundet, hierdurch das Hinüberfliegen von Blättern vermeiden zu wollen, um die Beeinträchtigungen des Klägers zu reduzieren. Soweit der Kläger aus optischen Gesichtspunkten diese angebrachten Stellwände nicht anschauen mag, so ist es ihm unbenommen, die Folie am Metallgitterzaun wieder anzubringen. Rein vorsorglich weist der Senat jedoch darauf hin, dass gewährleistet sein muss, dass die Pflanzen, die unstreitig eine Höhe über dem Metallgitterzaun erreichen können, regelmäßig zurückgeschnitten werden. 2. Anspruch auf Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 2,40 Meter Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit die Beklagten die Abweisung der Klage bezüglich des vom Kläger begehrten Rückschnitts der Hecke auf Zaunhöhe verlangen. Die Beklagten stellen unstreitig, dass die Parteien eine Regelung getroffen haben, wonach die Beklagten die Hecke auf Zaunhöhe halten. Soweit die Beklagten ausführen, dass die im Urteil genannte Höhe von 2,40 Meter zu unbestimmt sei, da das Grundstücksniveau unterschiedlich sei, so ist der Tenor dahingehend auszulegen, dass es sich bei der Höhe von 2,40 Meter um die Höhe der Hecke vom Boden aus gerechnet, auf dem sie gepflanzt ist, handelt. Diese Höhe entspricht unstreitig der Höhe des Zauns, der vom Grundstück des Beklagten aus gemessen, eine Höhe von 2,40 Meter erreicht. Der Kläger hat durch Vorlage des Lichtbildes (Bl. 321 d. Akte) den Beweis erbracht, dass die Hecke über den Zaun hinausgewachsen ist. Soweit die Beklagten behaupten, dass sie - bis auf einen Fall - die vereinbarte Höhe eingehalten haben, so begründet bereits eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (BGH NJW 12, 3781). Da die Parteien insoweit eine eigene Regelung im Hinblick auf die Einhaltung der Heckenhöhe getroffen haben, knüpft die Frage der Verjährung nicht an die Anpflanzung der Hecke an, sondern an die Überschreitung der vereinbarten Heckenpflanzenhöhe. Der Anspruch entsteht im Grenzabstandsbereich, wenn die Heckenpflanzen über die zulässige Höhe hinauswachsen. Werden die Pflanzen zurückgeschnitten, entsteht der Anspruch auf Rückschnitt nach jedem Nachwachsen über die höchstzulässige Höhe wieder neu (vgl. Senat BGH, Beschl. v. 6.10.2011 - V ZB 72/11). Der Nachbar kann somit innerhalb der Frist entscheiden, ob er das Zurückschneiden der Pflanzen verlangt (vgl. Senat BGH, Urt. v. 14.11.2003 - V ZR 102/). 3. Anspruch auf Rückschnitt der Zypressen auf eine Höhe von 2,40 Meter Die Beklagten weisen zu Recht mit der Berufung darauf hin, dass sie bereits in 1. Instanz bestritten haben, dass eine Vereinbarung über die Höhe der Zypressen - wie vom Kläger behauptet auf eine Höhe von 2,40 Meter - getroffen worden sei. Die Beklagten hatten bereits mit der Klageerwiderung bestritten, dass ein Rückschnitt der Zypressen auf Zaunhöhe vereinbart worden ist, und im Gegensatz dazu konkret vorgetragen, dass eine Regelung getroffen worden sei, diese drei Meter über Zaunhöhe zu halten. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben vom 22.02.2013 (Bl. 120 d. Akte). Weiter wenden die Beklagten ein, einen Rückschnitt auf die vereinbarte Höhe insoweit immer vorgenommen zu haben. Der Kläger behauptet auch nicht, dass die Höhe von 5,40 Meter überschritten worden ist, so dass ein Anspruch auf Rückschnitt auch aus diesem Grund nicht besteht. Ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung der Zypressen ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 NachbRG HE verjährt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des dritten auf das Anpflanzen folgende Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhoben hat. Soweit der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz behauptet hat, dass die Parteien in Verhandlungen gestanden haben im Hinblick auf eine Hecke, so ergibt sich daraus nicht, dass es sich um die streitgegenständlichen Bäume gehandelt hat. Vielmehr ist in den Schreiben von der Thujahecke vor dem Haus die Rede, wo heute die Mauer durch den Kläger nebst Zaun errichtet worden ist, über deren Beseitigung die Parteien ebenfalls Auseinandersetzungen geführt haben. 4. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung im Hinblick auf die Kosten der ersten Instanz ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Kostenentscheidung im Hinblick auf die Kosten der Berufung ergibt sich aus §§ 97, 92 ZPO, da das Rechtsmittel der Beklagten nur teilweise erfolgreich war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung deiner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die 1. Instanz und für die Berufungsinstanz richtet sich nach § 3 ZPO. Für die Entfernung der Mülltonnenstandfläche wurde ein Gegenstandswert von € 2.000,00 angesetzt, für die Entfernung der Bepflanzung im vorderen Bereich wurde ein Gegenstandswert von € 500,00 angesetzt, der Gegenstandswert für den Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 2,40 Meter wurde auf € 1.500,00 und für den Rückschnitt der zwei Zypressen auf eine Höhe von 2,40 Meter wurde auf € 500,00 festgesetzt.