OffeneUrteileSuche
Urteil

22 U 181/08

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0512.22U181.08.0A
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit dem Sitz in Offenbach am Main vom 16. September 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des festgesetzten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages stellen. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 183.737,02 €.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit dem Sitz in Offenbach am Main vom 16. September 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des festgesetzten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages stellen. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 183.737,02 €. I. Die Klägerin, die zuletzt in einem nach dem Franchise-System „X“ geführten Küchengeschäft als erfolgreiche angestellte … tätig gewesen war (Zeugnis Bl. 132 d.A.), entschloss sich, um mehr Verdienst und Selbständigkeit zu erlangen (Bl. 1346 d.A.), nach zweieinhalbjähriger Überlegungs- und Vorbereitungsphase 1998 zur Beteiligung am D-Franchise-System. Dieses Franchise-System (Prospekt Bl. 62 – 91 d.A.) war 1994 von der Y-AG als eine von vier Vertriebsschienen (Bl. 66 d.A.) ins Leben gerufen worden und wurde von der Beklagten, ihrem Tochterunternehmen, organisiert. Jeder Franchise-Interessent sollte an seinem Standort unter Beteiligung der „Z-GmbH“ eine „E in xy mbH“€ gründen, welche sich an der „A-KG“ als Kommanditist beteiligen, mit der Beklagten einen dreijährigen Franchise-Vertrag, mit der „B-GmbH“ einen Zentralregulierungsvertrag und mit der „C-GmbH & Co KG“ einen Dienstleistungsvertrag schließen sollte. Seinerzeit gab es ca. 30 D-Betriebe, heute sind es ca. 50. Nach der Besprechung und notariellen Protokollierung der Verträge (Bl. 113 ff) im Oktober 1998 eröffnete die Klägerin mit Darlehen von 300.000 DM und einem Eröffnungskostenzuschuss der Beklagten von 193.000 DM Ende Dezember 1998 ihr D in Stadt01, welches sie mangels wirtschaftlichen Erfolgs im März 2001 wegen Insolvenz (… AG Münster) wieder schließen musste. Wegen des Sollsaldos aus dem Zentralregulierungsvertrag wurden die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge, die für die E-GmbH Stadt01 gebürgt hatten, aus dem von ihnen abgegebenen notariellen Schuldversprechen über 150.000 DM als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Die hiergegen mit der Begründung der Sittenwidrigkeit des Franchise-Konzeptes gerichtete Vollstreckungsgegenklage (8 O 153/01 Landgericht Bochum) nahmen sie nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung zurück. Der Ehemann der Klägerin, der eine „Interessengemeinschaft Y-Geschädigter“ (vgl. seine Rundbriefe Bl. 218 – 227 d.A.) organisierte, verlangte den zur Abwendung der Vollstreckung gezahlten Betrag von der „B-GmbH“ vergeblich (Urteil des Landgerichts Darmstadt 13 O 299/03; Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 13 U 37/04) zurück. Mit der - mit am 30. Dezember 2004 eingereichtem Mahnbescheidsantrag eingeleiteten - Klage begehrt die Klägerin Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, durch falsche Auskünfte zur Beteiligung am D-Franchise-System verleitet („gezielt getäuscht“– Bl. 29 d.A., „belogen“– Bl. 42 d.A.) worden zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, an sie über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weitere 51.069,88 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird verwiesen. Der Senat hat Z2, Z3 und Z1 erneut sowie den früheren Geschäftsführer der Beklagten Z4 erstmals als Zeugen vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 11. November 2010 und 7. Februar 2011 Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, der dem Rechtsmittel der Klägerin zu versagen ist, denn die Klage ist unbegründet. 1. Entgegen der in der Berufungsschrift von der Beklagten dargelegten Auffassung ist die Klageforderung, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist, allerdings nicht verjährt. Das Begehren der Klägerin stützt sich auf Vorgänge, die sich in den Jahren 1996 bis 1998 abspielten, so dass das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht anzuwenden ist. Mögliche Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten ist mithin das Rechtsinstitut der sog. „culpa in contrahendo“. Solche Ansprüche verjährten ursprünglich in 30 Jahren. Diese Frist wurde durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf 3 Jahre abgekürzt, die am 1. Januar 2002 begannen (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). Der am 30. Dezember 2004 eingegangene Mahnbescheidsantrag hat deshalb die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf gehemmt; auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, die der Senat teilt, wird verwiesen. 2. Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Pflichten liegen nicht vor. Die Klägerin hat den Beweis, durch falsche Auskünfte zum Vertragsschluss bewegt worden zu sein, nicht geführt. 2.1. Die Klägerin war – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat – in die Schutzwirkung des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses zur Anbahnung der Franchise-Verträge persönlich einbezogen gewesen, obwohl der Franchise-Vertrag mit der E-GmbH Stadt01 geschlossen worden war. Als die hier streitigen Pflichtverletzungen geschehen sein sollen, gab es diese GmbH noch nicht. Ihre Gründung, um als Vertragspartnerin aufzutreten, entsprach dem Konzept der Beklagten. Die Klägerin hat zur Vorbereitung des Franchise-Vertrages im eigenen Interesse verhandelt und eine Erklärung über „Zusammenarbeit mit dem D Franchise-System und Verschwiegenheitserklärung“ unterzeichnet (Bl. 68 d.A.). Trotz des späteren Dazwischenschaltens einer GmbH trafen sie als Mehrheitsgesellschafterin die finanziellen Folgen. Mithin war sie keineswegs nur „Dritte“, sondern das vorvertragliche Vertrauensverhältnis bestand mit ihr. Deshalb hätte die Beklagte von der Klägerin gestellte Fragen wahrheitsgemäß beantworten müssen. Angaben zu der Frage, ob andere Franchisenehmer insolvent geworden seien, konnten für den Vertragsentschluss eines Interessenten von Bedeutung sein (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 24 April 2001 – 5 U 2180/00 - Rn 57). Auf Befragen gemachte Angaben müssen richtig sein (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1997 - V ZR 29/96–zitiert nach Juris Rn 10). 2.2. Auf der Grundlage der zweitinstanzlichen Verhandlung und Beweiserhebung ist jedoch der Nachweis nicht geführt, dass die Klägerin nach „Pleiten“ anderer Franchise-Nehmer gefragt und unzutreffende Antworten erhalten hat. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben. Hierbei versteht der Senat – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - den von Klägerseite verwendeten umgangssprachlichen Begriff „Pleite“ nicht als wirtschaftliche Schwierigkeit jeglicher Art, sondern aus dem Empfängerhorizont desjenigen, der hiernach gefragt wird, als „Insolvenz“ (früher „Konkurs“), weil nur dies ein eindeutig abgrenzbares endgültiges wirtschaftliches Scheitern („Pleite“) eines Franchise-Nehmers nach außen deutlich macht. Unter diesem Aspekt kommen als auf Befragen offenbarungspflichtig aus den von der Klägerseite aufgeführten zehn Fällen nur die Franchise-Nehmer F aus Stadt02, G aus Stadt03 und H aus Stadt04 in Betracht, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Entscheidend für die Beurteilung einer derartigen vorvertraglichen Pflichtverletzung ist in erster Linie der Inhalt der Gespräche, die die Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes unmittelbar vor der Vertragsunterzeichnung im Oktober 1998 mit den Verantwortlichen der Beklagten, insbesondere dem damaligen Geschäftsführer Z4, in Stadt05 geführt hatte. In jenem Zeitpunkt war dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt, dass bezüglich der Franchise-Nehmer G aus Stadt03 im November 1996 und H aus Stadt04 im Dezember 1997 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, und er musste diesen Sachverhalt auf Befragen nach „Pleiten“ anderer Franchise-Nehmer offenbaren. Der Senat konnte sich jedoch nach dem Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet (§ 286 ZPO), davon überzeugen, dass die Klägerin insoweit überhaupt nachgefragt hat. Zwar hat ihr Ehemann, Z1, als Zeuge Entsprechendes („Ja gibt es denn Probleme, gibt es hier schon Pleiten, weshalb unbedingt der Kundenstrom erhöht werden müsste?“– Bl. 1429 d.A.) bekundet, der Senat kann ihm jedoch angesichts der klaren gegenteiligen Aussage („mir wurde diese Frage nicht gestellt“– Bl. 1426 d.A.) des früheren Geschäftsführers der Beklagten, Z4, nicht glauben, dass es so gewesen ist. Die Interessenlage beider Zeugen, möglichst nichts für „ihre“ Partei Nachteiliges zu äußern, ist eindeutig. Hieraus allein lässt sich allerdings keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit oder Unwahrheit ihrer jeweiligen Aussagen ableiten. Der Senat musste aber berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin über seine erhebliche eigene finanzielle Belastung infolge des „Franchise-Abenteuers“ seiner Ehefrau hinaus, jahrelang einen persönlichen „Kampf“ gegen die Beklagte und ihren Mutterkonzern geführt hatte, indem er eine „Interessengemeinschaft Y-Geschädigter“ als „Sprecher“ vertrat, die zur außergerichtlichen Verhandlung über Ersatz privater Vermögensschäden aufforderte. Dieser Umstand und die Art, in welcher er bei seinen Zeugenvernehmungen auftrat, machten deutlich, dass er die Geschehnisse um die Franchise-Beteiligung seiner Ehefrau nach wie vor in höchstem Maße subjektiv sieht. Der Zeuge war äußerst aufgeregt und emotional und seine Aussage war durch Belastungseifer geprägt. Der Senat will ihm nicht unterstellen, bewusst die Unwahrheit gesagt zu haben; es bleiben aber nicht überwindbare Zweifel, ob seine Erinnerung sich nicht durch seine extrem einseitige Sicht der Dinge verschoben hat. Den Inhalt eines über zwölf Jahre zurückliegenden Gesprächs fast wörtlich wiederzugeben, fordert schon die Merk- und Erinnerungsfähigkeit jedes neutralen Zeugen in höchstem Maße. Andererseits wusste der Zeuge Z1 weder von einer finanziellen Unterstützung seitens A, geschweige denn, dass seine Frau einen Betrag von 193.000,00 DM erhalten hatte (Bl. 1350 d. A.). Dies ist angesichts der Intensität der Einbindung des Zeugen in die geschäftlichen Angelegenheiten seiner Ehefrau nicht verständlich. Wenn ein Zeuge aber (nachdem er zuvor seine erstinstanzliche Aussage durchgelesen hatte) nur solche Äußerungen wiedergibt, die für den Gewinn des Rechtsstreits seiner Ehefrau wichtig erscheinen, ist nicht auszuschließen, dass seine Erinnerung an die Inhalte durch die jahrelange gemeinsame gesprächsweise Verarbeitung der unglücklichen finanziellen Umstände und die Suche nach einem Verantwortlichen hierfür mitgeprägt worden ist. Dass der Zeuge Z1 der festen Überzeugung ist, für das wirtschaftliche Scheitern seiner Ehefrau sei allein die Beklagte verantwortlich, ist sehr deutlich geworden. Schon in seinem Rundschreiben Nr. 4 vom Dezember 2001 (Bl. 224 d.A.) hieß es: „Die Verantwortung für den wirtschaftlichen Niedergang der D--Häuser lag nicht bei den einzelnen Franchise-Nehmern, sondern bei der Geschäftsführung der A-KG in Stadt05, weil die einzelnen D-Häuser aufgrund von Franchise-Verträgen faktisch unselbständige Filialen waren.“ In seiner Vernehmung vor dem Senat hat er nach wie vor die Auffassung geäußert, die Stellung seiner Ehefrau im Franchise-System, welches er als „Zentrale Planwirtschaft“ bezeichnete, habe zu höherem Einkommen in Sicherheit führen sollen, sie habe nur verkaufen sollen, ihre Rechtsstellung als selbständige Unternehmerin habe er für rein theoretisch gehalten und seine mögliche persönliche Inanspruchnahme habe für ihn außerhalb der praktischen Sphäre gelegen. Diese Grundeinstellung, es bestehe überhaupt kein Risiko, steht im Widerspruch zur Argumentation, von Anfang an – sogar schon bei der Information über andere Franchise-Systeme - sei nach „Pleiten“ anderer Franchise-Nehmer gefragt worden. Denn solche Fragen setzen das Bewusstsein voraus, dass ein Unternehmerrisiko besteht, die Befürchtung, eingebrachter Mittel verlustig zu gehen, und den Wunsch, den Umfang dieses Risikos auszuloten. Ein solches Bewusstsein war aber aufgrund der gravierenden Fehleinschätzung des Zeugen gerade nicht gegeben. Die Äußerung des Zeugen Z1, das unternehmerische Risiko sei nach seiner Einschätzung „rein theoretisch und rein rechtlich“ gewesen und seine Ehefrau habe „ja nur im Geschäft verkaufen sollen“ (Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 11. November 2010, Bl. 1350 d. A.), lässt sich im Übrigen nicht mit der Erklärung der Klägerin vereinbaren, die Gründe dafür, dass sie sich habe selbständig machen wollen, seien mehr Verdienst und mehr Selbständigkeit gewesen (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 11. November 2010, Blatt 1346 d. A.). Da die Klägerin bereits über einschlägige Erfahrungen in der Küchenmöbelbranche verfügte, musste ihr bewusst sein, dass mehr Selbständigkeit auch (mehr) unternehmerisches Risiko nach sich zog. Dieser Erkenntnis konnte sich der über eine akademische Ausbildung verfügende Zeuge Z1 nur verschließen, wenn er die fraglichen Vorgänge ausnahmslos aus seiner subjektiven Sicht beurteilte. Da der Gedanke, zur Beteiligung am D-System durch aktive Täuschung veranlasst worden zu sein, weder in den Rundbriefen noch den früher geführten Rechtsstreiten auftauchte, sondern erstmals im Jahre 2006 mit der Klagebegründung geäußert wurde, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass er sich erst nachträglich in der Erinnerung des Zeugen und der Klägerin als Erklärungsmodalität für ihre Fehleinschätzung verfestigt hat. Dem entspricht es, dass die Klägerin, als es im Sommer 1997 in ihrem Garten zu Gesprächen mit den Zeugen Z2 und Z3 kam, das Thema „Insolvenzrisiken der D-Franchise-Nehmer“ weder von sich aus angesprochen noch hinterfragt hat. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Zeuge und seine Ehefrau keineswegs darin übereinstimmten, was denn ihre Reaktion auf eine Bejahung dieser Frage nach „Pleiten“ gewesen wäre. Während sie angab, bei Nennung entsprechender „Pleiten“ hätte sie nach den Namen gefragt und mit den Leuten Kontakt aufgenommen, um die Umstände abzuklären (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 11. November 2010, Blatt 1346 d. A.), hat er solches rigoros ausgeschlossen und einen sofortigen Abbruch der Verhandlungen propagiert. Ob der Zeuge Z2 im Zwiegespräch mit dem Franchise-System-Skeptiker Z3 im Sommer 1997 die von ihm verteidigte Konkurrenzstärke des D-Systems auch mit der Äußerung untermauert hat, es habe zu „keinen Pleiten“ geführt, kann der Senat angesichts der sich widersprechenden Aussagen von Z3 und Z2 nicht zugunsten der beweisbelasteten Klägerin feststellen. Beide Zeugenaussagen waren in sich widerspruchsfrei, keiner der Zeugen wirkte glaubwürdiger als der andere, so dass der Senat von einem „non-liquet“ ausgehen musste. Ob der Zeuge Z2 bei dem Gespräch mit der Klägerin im März 1996, mithin über ein Jahr zuvor, von ihr nach Pleiten gefragt wurde und daraufhin die behauptete Äußerung „Bei D gab es keine Pleite“ getan hat, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dem so gewesen sein sollte, wäre eine solche Äußerung zum damaligen Zeitpunkt nicht falsch gewesen. Insolvenzeröffnung bezüglich des Franchisenehmers G aus Stadt03 war erst im November 1996, des H aus Stadt04 im Dezember 1997 und des F aus Stadt02 im Juli 1999. 3. Eine vorvertragliche Haftung der Beklagten unabhängig von bestimmten Äußerungen kann auch nicht aus den allgemeinen Anpreisungen des D-Franchise-Systems in den überlassenen Unterlagen abgeleitet werden. Die Unterlagen, mit welchen die Beklagte für ihr Franchise-Konzept wirbt, lassen klar und deutlich erkennen, dass der zukünftige Franchise-Nehmer als selbständiger Unternehmer tätig werden soll und nicht als Filialleiter, ebenso dass das gebotene Leistungspaket zur Unterstützung auf dem Weg in die Selbständigkeit seinen Preis hat und Erfolg nicht garantiert ist. Die Formulierung, „das System“ arbeite von Anfang an „gewinnbringend“, ist ersichtlich eine werbende Anpreisung und keine bindende Zusage. Schließlich konnte auch die Klägerin in ihrem ersten Geschäftsjahr den geplanten Umsatz übertreffen, und der Umsatzrückgang im folgenden Jahr war neben Turbulenzen im örtlichen Küchenmarkt auf Personalprobleme im Verkaufsbereich und nicht optimale Serviceabwicklung durch Subunternehmer zurückzuführen (Gutachten SV1 vom 31. Januar 2001 – Bl. 386, 387 d.A.). Insgesamt funktioniert das D-Franchise-Konzept auch 17 Jahre nach seiner Begründung weiterhin. III. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last, weil sie im Rechtsstreit unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um eine aufgrund des Beweisergebnisses getroffene Einzelfallentscheidung.