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Beschluss

22 U 75/07

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0421.22U75.07.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit ... wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. März 2007 auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten vom 25. Juni 2007, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 7.094,27 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit ... wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. März 2007 auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten vom 25. Juni 2007, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 7.094,27 € festgesetzt. Im angefochtenen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. März 2007 wurde das am 22. November 2006 gegen die Beklagte ergangene Versäumnisurteil in Höhe von 5.694,27 € nebst Zinsen aufrechterhalten. Im Übrigen wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten wurde der Kläger verurteilt, verschiedene nicht verbrauchte Baumaterialien bei der Beklagten abzuholen. Das vorgenannte Urteil wurde der Beklagten am 27. März 2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2007 legte die Beklagte Berufung ein. Die Berufung wurde jedoch nicht innerhalb der am 29. Mai 2007 endenden Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2007, bei Gericht eingegangen am 4. Juni 2007, beantragte die Beklagte, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Juni 2007 zu verlängern. Zum Zeitpunkt des Eingangs des vorgenannten Schriftsatzes war die Berufungsbegründungsfrist jedoch bereits abgelaufen. Hiervon wurde die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Juni 2007, ihr zugestellt am 11. Juni 2007, unterrichtet. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 beantragte die Beklagte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin der Beklagten vom 25. Juni 2007 beigefügt. Die Berufungsbegründung ging am 27. Juni 2007 bei Gericht ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass noch Unklarheiten hinsichtlich des Wiedereinsetzungsgesuchs bestehen. Hierauf reagierte die Beklagte jedoch nicht. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. März 2007 war gemäß §§ 520, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da zwar die Einlegung der Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO erfolgte, die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO jedoch nicht eingehalten wurde. Die Berufungsbegründung vom 27. Juni 2007 konnte auch nicht im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als rechtzeitig angesehen werden. Der Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 25. Juni 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist als unbegründet zu verwerfen, da die Voraussetzungen der §§ 233 ff. ZPO nicht gegeben sind. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie schuldlos an der Wahrung der Frist zur Begründung der Berufung gehindert war. Die Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 236 Randnummer 6 mit weiteren Nachweisen). Die Glaubhaftmachung muss mit dem dargelegten Sachverhalt übereinstimmen. Der Beklagten ist es im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens nicht gelungen, darzulegen und glaubhaft zu machen, schuldlos an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein. Ausweislich ihres Wiedereinsetzungsantrags vom 25. Juni 2007 will sie am 25. Mai 2007 einen Schriftsatz, mit dem sie eine Verlängerung der Berufungsbegründungfrist beantragt hat, in Auftrag gegeben haben, der dann am 26. Mai 2007 von ihrer Mitarbeiterin geschrieben und zur Post gebracht worden sein soll. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten hätte der Fristverlängerungsantrag daher vor, spätestens am 29. Mai 2007, dem Ende der Berufungsbegründungsfrist, bei Gericht eingehen müssen. Dieser Vortrag stimmt nicht mit der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Beklagten vom 25. Juni 2007 überein. Die Mitarbeiterin der Beklagten hat eidesstattlich versichert, am 26. Mai 2007 - mithin einen Tag später - mit der Beklagten die erforderlichen Arbeiten für die nächsten Wochen besprochen und einen von ihr gewünschten Schriftsatz (Antrag auf Fristverlängerung) geschrieben und noch am gleichen Tage zur Post gebracht zu haben. Das Fristverlängerungsgesuch sei am 26. Mai 2007 von der Beklagten unterschrieben worden. Die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin der Beklagten vom 25. Juni 2007 kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte den Auftrag, das Fristverlängerungsgesuch zu schreiben, erst am 26. Mai 2007 erteilt hat. Dies stimmt jedoch nicht mit den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 25. Juni 2007 überein Für das Gericht ist daher weiter unklar, warum der die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragende Schriftsatz vom 25. Mai 2007 datiert, wenn er erst am 26. Mai 2007 von der Mitarbeiterin geschrieben und von der Beklagten unterzeichnet wurde. Auf diesen Widerspruch wurde die Beklagte mit Verfügung vom 18. Februar 2008 hingewiesen, hat hierauf jedoch nicht reagiert und den im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchsgesuchs vorgebrachten Sachverhalt nicht ergänzt beziehungsweise präzisiert. Die in der Verfügung vom 18. Februar 2008 genannten Widersprüche wurden daher nicht aufgeklärt, so dass nach wie vor nicht klar ist, ob der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 25. Mai 2007 oder am 26. Mai 2007 (wie von der Mitarbeiterin der Beklagten eidesstattlich versichert) geschrieben und zur Post gegeben worden ist. Die Beklagte wäre jedoch gehalten gewesen, die vom Gericht aufgezeigten Widersprüche auszuräumen, da der von der Beklagten dargelegte zeitliche Ablauf ohnehin äußerst zweifelhaft ist. Wenn das Fristverlängerungsgesuch der Beklagten am 25. oder 26. Mai 2007 geschrieben und zur Post gegeben worden wäre, wäre mit dessen Eingang bei Gericht - auch unter Berücksichtigung der Pfingstfeiertage - spätestens am 30. oder 31. Mai 2007 zu rechnen gewesen. Das Schreiben ging jedoch - versehen mit dem Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens, nicht dem des Berufungsverfahrens - tatsächlich erst am 4. Juni 2007 - mithin mehr als eine Woche nach seiner behaupteten Absendung - bei Gericht ein. Die verbleibenden Unklarheiten gehen insoweit zulasten der Beklagten, die die Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzulegen und glaubhaft zu machen hat (siehe Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 233 Randnummer 22 c m. w. N.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam daher nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwertes für die Berufungsinstanz hat der Senat den dem Kläger zugesprochenen Teilbetrag in Höhe von 5.694,27 € sowie die im angefochtenen Urteil vom 8. März 2007 bezüglich der Widerklageanträge festgesetzten Werte zu Grunde gelegt. Bei dem Widerklageantrag b) war von einem verbleibenden Streitwert in Höhe von 200,- € auszugehen.