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Beschluss

22 U 82/07

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2007:1108.22U82.07.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit … wird die Berufung gegen das am 30. März 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Darmstadt als unzulässig verworfen, da es versäumt , rechtzeitig die Berufung zu begründen. Der Antrag der Klägerin vom 3. Juli 2007, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 11.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … wird die Berufung gegen das am 30. März 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Darmstadt als unzulässig verworfen, da es versäumt , rechtzeitig die Berufung zu begründen. Der Antrag der Klägerin vom 3. Juli 2007, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 11.000 EUR festgesetzt. Die von der Klägerin mit Klageschrift vom 12.10.2006 beim Landgericht Darmstadt erhobene Klage hat das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 30. März 2007 als unbegründet abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 19. April 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. April 2007 ordnungsgemäß Berufung eingelegt. Die Berufung wurde jedoch zunächst nicht begründet. Erst mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 erfolgte die Begründung der Berufung. Die Berufungsbegründungsfrist war jedoch bereits am 19. Juni 2007 abgelaufen. Mit der Begründung der Berufung hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 16. Oktober 2007 hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergänzt und weiter glaubhaft gemacht. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. März 2007 war gemäß §§ 520, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da zwar die Einlegung der Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO erfolgte, die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO jedoch nicht eingehalten wurde. Die Berufungsbegründung vom 3. Juli 2007 konnte auch nicht im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als rechtzeitig angesehen werden. Der Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juli 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen der §§ 233 ff. ZPO nicht gegeben sind. Entgegen der Einschätzung der Klägerin im anwaltlichen Schriftsatz vom 3. Juli 2007 kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese schuldlos an der Wahrung der Frist zur Begründung der Berufung gehindert war. Im Schriftsatz des Klägervertreters vom 3. Juli 2007 wurde dargelegt und durch Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen sowie weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei des Klägervertreters die Bearbeitung von Fristsachen grundsätzlich ordnungsgemäß erfolgt und die Fristen mehrfach durch die zuständigen Mitarbeiterinnen kontrolliert werden. Es kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass den in erster Instanz tätigen Klägervertreter an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein der Klägerin zurechenbares Verschulden trifft. Im Schriftsatz vom 3. Juli 2007 wird dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die zu beachtenden Fristen - einschließlich der Vorfristen - sowohl im schriftlichen Fristenkalender als auch im Computer des Klägervertreters vermerkt werden. Dies ist auch aus der mit der Berufung eingereichten Kopie des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 30. März 2007 sowie den Kopien aus dem Fristenkalender und dem Ausdruck aus dem Computer zu ersehen. Weiter hat der Klägervertreter dargelegt und glaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei eine regelmäßige Information der Mitarbeiterinnen durch einen Umlauf "Organisationsanweisung Fristenkontrolle" erfolgt. Im Schriftsatz vom 3. Juli 2007 wird weiter ausgeführt, dass der damalige Sachbearbeiter Rechtsanwalt A am 18. Juni 2007 mit der zuständigen Anwaltssekretärin Frau B die ab dem 18. Juni 2007 ablaufenden Fristen abgeglichen habe. Bei diesem Gespräch sei nicht aufgefallen, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht an das Gericht abgesandt worden sei. Dem Schriftsatz vom 3. Juli 2007 ist jedoch nicht zu entnehmen, wann die anwaltliche Handakte dem damaligen Sachbearbeiter Rechtsanwalt A vorgelegt worden ist und welche Verfügungen er getroffen hat. Lediglich auf Seite 3 des Schriftsatzes wurde ausgeführt, dass Rechtsanwalt A offenbar am 5. Juni 2007 einen Entwurf einer Berufungsbegründung gefertigt hat, der unter der Bezeichnung "Berufungsbegründung" abgespeichert wurde. Im ergänzenden Schriftsatz vom 2. November 2007 wurde zwar dargelegt, dass die zuständige Anwaltssekretärin bereits bei der Prüfung der Fristen ab dem 11. Juni 2007 bemerkt habe, dass im Computer ein Dokument "Berufungsbegründung" abgespeichert war und sie deshalb davon ausging, die Frist sei bereits erledigt. Die im gerichtlichen Hinweis vom 16. Oktober 2007 für erforderlich gehaltenen ergänzenden Darlegungen erfolgten jedoch nicht. Für den Senat ist daher - trotz der im Schriftsatz vom 2. November 2007 nachgereichten Begründung - nicht ersichtlich, wann Rechtsanwalt A die anwaltliche Handakte vorgelegt wurde, um den Entwurf vom 5. Juni 2007 zu fertigen und welche Verfügung er nach Fertigung des Entwurfs zur Wiedervorlage der Akte getroffen hat. Auch der Verbleib der Akte bis zur Feststellung der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 2. November 2007 wurde lediglich dargelegt, dass die Akte nach dem Schreiben des diktierten Entwurfs im Aktenschrank gefunden wurde. Für das Gericht ist somit nicht nachprüfbar, ob der Entwurf der Berufungsbegründung vom damaligen Sachbearbeiter diktiert und ihm die Akte mit dem Diktat erneut vorgelegt wurde oder ob er den Entwurf selbst geschrieben hat. Weiterhin ist unklar, wer die missverständliche und später zur Versäumung der Frist führende Formulierung "Berufungsbegründung" zur Abspeicherung des Entwurfs der Berufungsbegründung im Computer gewählt hat. Sollte das geschriebene Diktat dem damaligen Sachbearbeiter vorgelegt worden sein, hätte dieser - etwa, wenn der Entwurf der eigenen Partei vorab zur Kenntnisnahme übersandt worden sein sollte - eine eigene Frist zur Wiedervorlage der Sache verfügen müssen. Gegebenenfalls hätte der damalige Sachbearbeiter auf eine Änderung des Titels der Datei im Computer hinwirken müssen, um Missverständnissen im Rahmen der Fristenkontrolle vorzubeugen. Hätte er die Bezeichnung der Datei nicht persönlich ändern wollen, hätte er die zuständige Sekretärin darauf hinweisen müssen, dass es sich - entgegen der Bezeichnung im Computer - lediglich um einen Entwurf gehandelt hat. Darüber hinaus muss sich die Klägerin zurechnen lassen, dass sich der damalige Sachbearbeiter Rechtsanwalt A nach dem Gespräch am 18. Juni 2007 mit der zuständigen Anwaltssekretärin darauf verlassen hat, dass die von ihm gefertigte Berufungsbegründung - obwohl er diese nicht selbst unterzeichnet hat - erledigt sein soll. Der Sachbearbeiter hätte sich daran erinnern müssen, dass er lediglich einen Entwurf der Berufungsbegründung gefertigt, diesen jedoch nicht weiterbearbeitet hat. Da im übrigen die näheren Umstände der Bearbeitung der Akte und des Verbleibes der Handakte zwischen dem 5. Juni 2007 und der Versäumung der Frist nach wie vor ungeklärt sind - auch nach Vorlage des Schriftsatzes vom 2. November 2007 -, ist es für das Gericht nicht vertretbar, das (der Klägerin zurechenbare) Verhalten des erstinstanzlichen Klägervertreters als schuldlos für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist anzusehen. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht hinreichend dargelegt und der Antrag war als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin waren die Kosten der erfolglosen Berufung und die dem Beklagten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.