Beschluss
22 W 54/98
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1998:1002.22W54.98.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 4.8.1998 aufgehoben.
Der Antrag der Antragsgegnerin, den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 2741,31 DM festgesetzt
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 4.8.1998 aufgehoben. Der Antrag der Antragsgegnerin, den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 2741,31 DM festgesetzt Die Antragsteller haben von der Antragsgegnerin Wohnungseigentum erworben und den Kaufgegenstand nach Erstellung abgenommen. In der Folgezeit rügten sie gegenüber der Antragsgegnerin wiederholt Rißbildungen in den Fliesenbelägen des Fußbodens und Wandrisse in mehreren Räumen. Zur Ermittlung der Ursachen leiteten sie das selbständige Beweisverfahren ein, in dem gutachterlich festgestellt wurde, daß die Rißbildungen in dem Fliesenbelag ihre Ursache darin hatten, daß der von der Antragsgegnerin verlegte Zementestrich von dem Streitverkündeten mit dem Oberbelag versehen wurde, bevor er genügend ausgetrocknet und der Prozeß des Schwindens abgeschlossen war. Die verbliebene Restfeuchtigkeit hatte zu Verformungen geführt, welche Rißbildungen nach sich zogen. Die Wandrisse waren nach dem Gutachten auf mangelhafte Ausbildung einer Gebäudetrennfuge durch die Antragsgegnerin zurückzuführen. Nach Erstattung des Sachverständigengutachtens bildete die Antragsgegnerin die Gebäudetrennfuge aus; der Streitverkündete besserte den Fliesenbelag nach. Auf Antrag der Antragsgegnerin setzte das Landgericht den Antragstellern durch Beschluß vom 12.5.1998 gemäß § 494a Abs.1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung binnen eines Monats. Innerhalb der Frist teilten die Antragsteller mit, daß sie sich wegen der zwischenzeitlich erfolgten Beseitigung der Mängel gehindert sähen, Klage zu erheben. In Zusammenhang mit der Bewertung der vom Sachverständigen festgestellten Mängel meinen sie, die Antragsgegnerin habe vertragswidrig keinen Schnellestrich eingebaut und ... beziffern den Wert der Mängelbeseitigungsarbeiten der Antragsgegnerin auf 10.000 DM. Für die Reparatur des Fliesenbelages durch den Streitverkündeten seien 15.152 DM angefallen. Die Antragsgegnerin gibt dagegen an, sie habe für die Ausbildung der Dehnfugen 3667,81 DM aufwenden müssen, während die Reparatur des Fliesenbelages laut Gutachten ca.50.000 DM erfordert habe. Mit Beschluß vom 4.8.1998 hat das Landgericht den Antragstellern -- dem Antrag der Antragsgegnerin entsprechend -- die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller. Die gemäß § 494 a Abs.2 S.3 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige insbesondere form- und fristgerecht eingelegte -- sofortige Beschwerde ist begründet. Im selbständigen Beweisverfahren sind zwar dem Antragsteller grundsätzlich auf Antrag des Antragsgegners die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er die ihm gesetzte Frist zur Klageerhebung ungenutzt verstreichen lässt (§ 494 a Abs.2 S.1 ZPO). Im vorliegenden Fall verbietet sich jedoch die Anwendung dieser Vorschrift. Die Regelung des § 494 a ZPO soll dem Beweisgegner die Möglichkeit verschaffen, alsbald eine Entscheidung über die Erstattung ihm entstandener Kosten zu erhalten, ohne deswegen einen Rechtsstreit führen zu müssen, wie es nach der bis zum 1.4.1991 geltenden Rechtslage erforderlich war. Andererseits soll der Antragsteller gezwungen werden, ebenso schnell über sein weiteres Vorgehen -- Klageerhebung oder nicht -- zu entscheiden. § 494a Abs.2 ZPO kann daher nach seinem Sinn und Zweck nur solange zur Anwendung kommen, wie diese Entscheidung noch offensteht und der Beweisgegner davon ausgehen muß, weiter in Anspruch genommen zu werden. Wenn jedoch die Hauptsacheforderung durch Erfüllung nicht mehr Gegenstand einer weiteren Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist, kommt eine Anwendung dieser Vorschrift nicht mehr in Betracht (OLG Düsseldorf Baurecht 1994,277; OLG Frankfurt OLG-Report 1995,155; OLG Koblenz JurBüro 1997,319; Zöller-Herget, ZPO, 20.Auflage, Rdnr.5 zu § 494a ZPO m.w.N.). Anderenfalls stünde der zur Erfüllung verpflichtete Antragsgegner, der nach § 494a ZPO seine Kosten der Antragstellerseite überbürden könnte, unbilligerweise im selbständigen Beweisverfahren besser als in einem Hauptsacheverfahren, in dem die Antragstellerseite den Rechtsstreit mit der Kostenfolge für den zur Erfüllung verpflichteten Gegner für erledigt erklären könnte. Der Senat sieht sich im Streitfall auch nicht in der Lage, eine Teilkostenentscheidung zu treffen. Die Bestimmung eines Kostenbruchteils könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn kein Streit darüber bestünde, in welchem Umfang der Antragsgegner verpflichtet war und inwieweit kein Anspruch der Antragsteller bestand. Ist aber bereits streitig, ob ein Mangel vom Antragsgegner zu vertreten ist -- Einbau eines konventionellen Estrichs statt eine Schnellestrichs -- und welchen Aufwand die Beseitigung des von ihm unstreitig zu vertretenden Mangels im Verhältnis zu den Kosten der gesamten Mängelbeseitigung erforderte, kann darüber nicht in dem Verfahren nach § 494a ZPO entschieden werden. Diese Differenzen können ggf. nur in einem die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens betreffenden Rechtsstreit und unter Umständen nach Beweisaufnahme geklärt werden. Für eine Schätzung der Anteile fehlt es im Streitfall -- im Gegensatz zu dem der Entscheidung OLG Koblenz (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt -- an Anknüpfungstatsachen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Beschwerdewert beläuft sich auf die von der Antragsgegnerin angemeldeten Kosten, § 3 ZPO.