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Beschluss

21 W 9/24

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0412.21W9.24.00
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Leitsätze
Nach § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 VBVG in der seit 1.1.2023 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts als Teil der Stundenvergütung des Nachlasspflegers vergütungsfähig sind allein die von dem bestellten Nachlasspfleger selbst erbrachten Leistungen, nicht aber auch von seinen Mitarbeitern erbrachte Tätigkeiten. Insoweit kommt allenfalls ein Anspruch des Nachlasspflegers gemäß § 1888 Abs.2 Satz 1 BGB i.V.m. § 4 Abs.1 VBVG auf Erstattung der ihm aus der Zuziehung dieser Personen entstandenen und erforderlichen Aufwendungen in Betracht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Königstein am Taunus abgeändert. Die von dem Beteiligten zu 1) für seine Tätigkeit in der Zeit vom 06.01.2023 bis zum 31.08.2023 aufgrund seines Antrags vom 31.08.2023 aus der Staatskasse zu beanspruchende Vergütung wird festgesetzt auf 1.880,91 € einschließlich 300,31 € gesetzlicher Umsatzsteuer. Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 VBVG in der seit 1.1.2023 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts als Teil der Stundenvergütung des Nachlasspflegers vergütungsfähig sind allein die von dem bestellten Nachlasspfleger selbst erbrachten Leistungen, nicht aber auch von seinen Mitarbeitern erbrachte Tätigkeiten. Insoweit kommt allenfalls ein Anspruch des Nachlasspflegers gemäß § 1888 Abs.2 Satz 1 BGB i.V.m. § 4 Abs.1 VBVG auf Erstattung der ihm aus der Zuziehung dieser Personen entstandenen und erforderlichen Aufwendungen in Betracht. Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Königstein am Taunus abgeändert. Die von dem Beteiligten zu 1) für seine Tätigkeit in der Zeit vom 06.01.2023 bis zum 31.08.2023 aufgrund seines Antrags vom 31.08.2023 aus der Staatskasse zu beanspruchende Vergütung wird festgesetzt auf 1.880,91 € einschließlich 300,31 € gesetzlicher Umsatzsteuer. Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Erblasser ist am XX.XX.2022 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 verstorben. Das Nachlassgericht hat, da Erben nicht ermittelt werden konnten, mit Beschluss vom 30.12.2022 (Bl. 21 d.A.) Nachlasspflegschaft wegen Unbekanntheit der Erben angeordnet und den Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger bestellt. Dieser ist als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt zusammen mit einem Wirtschaftsprüfer und Dipl-Wirtschaftsingenieur eine Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer PartG mbH (Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, vgl. § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG) unter der Geschäftsbezeichnung XY PartG mbH (vgl. Seite 32 d.A.). Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 12.01.2023 (Bl. 33 d.A.) eine voraussichtliche Mittellosigkeit des Nachlasses angezeigt. Mit Schreiben vom 31.08.2023 hat der Beteiligte zu 1) nach vorausgegangenen Zwischenberichten vom 14.03.2023 (Bl. 46 ff. d.A.), vom 28.03.2023 (Bl. 51 ff. d.A.) vom 18.04.2023 (Bl. 55 d.A.) und vom 16.08.2023 (Bl. 75 ff. d.A.) über den nunmehrigen Sachstand berichtet und einen Vergütungsantrag auf Datum 31.08.2013 eingereicht (Bl. 83 ff. d.A.). Darin werden 60,9 h (0,9 h = 54 Minuten) Zeitstunden zu einem Stundensatz von 39 € in Ansatz gebracht. Ausweislich der beigefügten Tätigkeitsliste (Seite 83 ff. R d.A.) sind hierbei von dem Beteiligten zu 1) 38,9 Stunden und von dem mit ihm in einer Partnerschaftsgesellschaft als Partner verbundenen Wirtschaftsprüfer Y weitere 22 Tätigkeitsstunden erbracht worden, die folgende Tätigkeiten betreffen: 06.01.2023 5.18 h Termin Amtsgericht, Gespräch Herr A Wohnung vor Ort, Vermögenssicherung, Aktenanlage 09.01.2023 2.30 h Durchsicht Aktenlage 3.18 h Durchsicht Aktenlage 14.01.2023 1,54h Telefonat A, Durchsicht Aktenlage 11.01.2023 1,24h Telefonat Kfz-Zulassungsstelle 12.01.2023 1,36 h Fotodokumentation, Vorab-Information Amtsgericht 06.02.2023 2.30 h Begehung Garage, Keller, Leerung Briefkasten Abstimmung mit Hausmeister betr. Briefkastenleerung Der Beteiligte zu 2) als Vertreter der Staatskasse hat zu dem Vergütungsantrag mit Stellungnahme vom 06.11.2023 (Bl. 98 d.A.) mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach lediglich die von dem Beteiligten zu 1) persönlich erbrachten Tätigkeitsstunden, aber nicht auch die von dem Wirtschaftsprüfer Y als Mitarbeiter des Beteiligten zu 1) aufgewendeten Zeitstunden vergütungsfähig seien, da allein der Beteiligte zu 1) zum Nachlasspfleger bestellt worden sei. Der Beteiligte zu 1) ist dem mit Stellungnahme vom 14.11.2023 (Bl. 100 d.A.) entgegengetreten. Nach zutreffender Ansicht (vgl. Siebert/Sonnenberg, Nachlasspflegschaft, 6. Aufl. 2020, Rn. 987; LG Münster 5 T 58/15, juris ) sei der Zeitaufwand der von dem Nachlasspfleger zugezogenen Hilfskräfte im Grundsatz ebenso wie seine eigene Tätigkeit nach Zeitstunden vergütungsfähig. Dies gelte jedenfalls dort, wo sich die Delegation in zulässigen Rahmen handele und der Mitarbeiter über eine zum bestellten Nachlasspfleger vergleichbare Qualifikation verfüge, wie dies hier auf Herrn Y zutreffe. Dieser verfüge als Wirtschaftsprüfer über eine dem als Rechtsanwalt zugelassenen Nachlasspfleger vergleichbare Qualifikation. Das Nachlassgericht hat mit vom Vertreter der Staatskasse angegriffenem Beschluss vom 24.11.2023 (Bl. 102 d.A.) dem Beteiligten zu 1) für seine Tätigkeit in der Zeit vom 06.01.2023 bis 31.08.2023 eine aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in beantragter Höhe von 2.901,93 € wie folgt bewilligt: 60 Stunden und 54 Minuten zu 39,00 € 2.375,10 € Aufwendungsersatz 63,50 € Umsatzsteuer (19 % auf 2.438,60 €) 463,33 € Festsetzungsbetrag 2.909,93 € Hinsichtlich der allein von der Beschwerde des Vertreters der Staatskasse betroffenen Stundenvergütung hat das Nachlassgericht zur Begründung ausgeführt, dass Hilfstätigkeiten von Mitarbeitern des Nachlasspflegers nach der von dem Nachlassgericht als zutreffend angesehenen Auffassung (Hinweis auf LG Münster Beschluss vom 11.05.2015 - 5 T 58/15, juris; Jochum/Sonnenberger, Nachlasspflegschaft, 6. Aufl., 2020, Rn. 987) wie eigene Leistungen des Nachlasspflegers zu vergüten seien, sofern sie nach dessen Stundensätzen zu vergüten gewesen wären, wenn er sie selbst erbracht hätte. Der Vertreter der Staatskasse hat gegen diesen ihm am 21.12.2023 zugestellten Beschluss mit am 21.12.2023 eingereichtem Schriftsatz (Bl. 109 d.A.) Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03.01.2024 (Bl. 113 d.A.) damit begründet, dass der berufsmäßige Nachlasspfleger die Tätigkeit von eingeschaltetem Hilfspersonal nicht als eigenen Zeitaufwand geltend machen könne, da es sich hierbei um mit der Stundenvergütung abgedeckte Büroaufwendungen handele. Ansatzfähig seien jedoch allein die von dem Nachlasspfleger selbst erbrachten Zeitstunden und nicht solche der von ihm zugezogenen Hilfskräfte. Der Nachlasspfleger ist der Auffassung des Vertreters der Staatskasse mit Schriftsatz vom 11.01.2024 (Bl. 127 d.A.) entgegengetreten. Die von seinem Mitarbeiter wahrgenommenen Tätigkeiten hätten sich im Rahmen delegierbarer Hilfstätigkeiten gehalten und müssten daher nach gleichen Stundensätzen wie von dem Nachlasspfleger selbst erbrachte Zeitstunden vergütet werden. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.01.2024 (Bl. 120 d.A.) nicht abgeholfen. Zugunsten des Beteiligten zu 1) müsse berücksichtigt werden, dass dieser ohne Unterstützung von Hilfskräften seinerseits mehr Zeit für die Wahrnehmung der Nachlasspflegschaft aufzuwenden gehabt hätte, so dass die Staatskasse mit der Abrechnungsweise des Nachlasspflegers nicht mit einem höheren Vergütungsanspruch belastet werde, als er sich ohne Aufgabendelegation ergeben hätte. Ein unzulässiger Delegationsumfang sei gleichfalls nicht ersichtlich. Der Nachlasspfleger ist mit Berichterstatterschreiben vom 26.02.2024 (Bl. 123 f. d.A.) darauf hingewiesen worden, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats jedenfalls gemäß den nunmehr seit 01.01.2023 für die Vergütung des Nachlasspflegers bei mittellosem Nachlass maßgeblichen Vorschrift des § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 VBVG nur die von dem Nachlasspfleger selbst erbrachte Tätigkeit nach den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 VBVG vergütungsfähig sei und daher allenfalls ein Anspruch des Nachlasspflegers auf Ersatz der ihm aus der Zuziehung von Mitarbeitern entstandenen Aufwendungen nach § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 VBVG in Betracht komme, falls der Nachlasspfleger hierzu ausreichenden Vortrag halte. Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 01.03.2024 an seiner Auffassung festgehalten, dass auch die von seinem Mitarbeiter erbrachten Zeitstunden vergütungsfähig seien. An der unter der bis zum 01.01.2023 geltenden Rechtslage anerkannten Vergütungsfähigkeit solcher Mitarbeiterstunden habe der Gesetzgeber mit der Neufassung der Vorschriften über die Vergütung der Betreuer, Vormünder und Pfleger durch die seither in Kraft getretene Neuregelung nichts ändern wollen. II. Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig, insbesondere gemäß § 63 FamFG fristgemäß eingelegt worden. Der nach § 61 Abs. 1 FamFG maßgebliche Beschwerdewert von 600,00 € ist mit der von dem Vertreter der Staatskasse angestrebten Absetzung von 22 Zeitstunden zu 39,00 € netto, somit 858,00 € netto zuzüglich 163,02 € Umsatzsteuer erreicht. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Nachlassgericht ist zu Unrecht der Auffassung gewesen, dass auch von Mitarbeitern des Nachlasspflegers aufgewendete Zeitstunden von der dem Nachlasspfleger bei mittellosem Nachlass gemäß § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 VBVG zustehenden Zeitvergütung umfasst sind. Die auf Tätigkeiten des Mitarbeiters Y entfallenden 22 Zeitstunden sind daher von der durch den Nachlasspfleger zu beanspruchenden Stundenvergütung in Abzug zu bringen. Die abgerechnete Tätigkeit des Nachlasspflegers fällt in den Zeitraum ab dem 06.01.2023. Die Vergütung richtet sich damit gemäß Art. 229 § 54 EGBGB nach dem durch die Vorschriften des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts geänderten Vorschriften. Hiernach stellt das Verfahren auf Festsetzung der Nachlasspflegervergütung gemäß § 342 Abs. 1 Nr. 8 FamFG eine Nachlasssache dar. Jedoch ist § 1888 Abs. 1 BGB als Verweisung auf das Verfahrensrecht der Vergütungsfestsetzung in Vormundschaftssachen auszulegen (vgl. Grüneberg/Götz, BGB, 2024, § 1888 BGB Rn. 1 a.E). Damit ist nach § 1888 Abs. 1 BGB i.V.m. § 168d FamFG für die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers in gleicher Weise wie gemäß § 168d FamFG für die Vergütung des Vormunds im Ergebnis die für die Vergütung des Betreuers maßgebliche Verfahrensvorschrift des § 292 Abs. 1 FamFG anzuwenden. Die Vergütung des Betreuers wird somit ebenso wie die Vergütung des Vormunds oder Betreuers gemäß § 292 Abs. 1 FamFG auf Antrag oder nach Ermessen des Gerichts durch Beschluss festgesetzt, wobei das Gericht die zur Festsetzung der Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat (vgl. BGH NJW 2015, 3301, juris Rn. 15). Gemäß § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB richten sich die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz nach den §§ 1 bis 6 des für die Vergütung der Vormünder und Betreuer maßgeblichen VBVG. Insoweit kann der Pfleger nach § 2 Abs. 1 VGBG die Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse beanspruchen, soweit Mittellosigkeit gemäß § 1880 BGB vorliegt, also die Vergütung - wie hier der Fall - nicht oder nur zum Teil aus dem vorhandenen Nachlass aufgebracht werden kann. Nur sofern der Nachlass nicht mittellos ist, sieht § 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB in Abweichung dazu vor, dass sich die Höhe des Stundensatzes des Pflegers nach den für die Führung des Pflegschaftsgeschäfts nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Pflegschaftsgeschäfts richtet. Im vorliegenden Fall ist die Nachlasspflegschaft für einen mittellosen Nachlass geführt worden. In diesem Fall findet gemäß § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB auch auf den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers die Vorschrift des § 3 Abs. 1 VBGV Anwendung, wonach die dem Vormund bzw. Nachlasspfleger zu bewilligende Vergütung für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewendeten und erforderlichen Zeit nach den in § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 vorgesehenen Stundensätzen zu bemessen ist. Der von dem Nachlasspfleger in Ansatz gebrachte Stundensatz von 39 € entspricht dem von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG für Pfleger mit abgeschlossener Hochschulausbildung gewährten Höchstsatz. Bedenken hierzu sind auch von der Staatskasse nicht erhoben worden. Soweit der Nachlasspfleger von ihm selbst aufgewendete Zeitstunden abgerechnet hat, ist eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VGBV fehlende Erforderlichkeit weder ersichtlich noch von der Staatskasse geltend gemacht worden. Jedoch wird von der Beschwerde der Staatskasse zu Recht beanstandet, dass das Nachlassgericht dem Nachlasspfleger eine nach den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG bemessene Vergütung nicht nur für die von ihm selbst aufgewendeten Zeitstunden zugebilligt hat, sondern auch die von seinem Mitarbeiter erbrachten Zeitstunden als nach § 1888 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBGV vergütungsfähigen Zeitaufwand berücksichtigt hat. Eine solche Berücksichtigung von Zeitstunden, die nicht von dem bestellten Nachlasspfleger persönlich, sondern von einem von ihm zugezogenen Mitarbeiter erbracht worden waren, kommt nach § 1888 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 VGBG nicht in Betracht. Denn nach diesen Vorschriften ist allein die von dem Pfleger für die Führung der Pflegschaft aufgewendete Zeit vergütungsfähig. Dass mit der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VBVG vergütungsfähigen, für die Führung der Vormundschaft bzw. Pflegschaft aufgewendeten Zeit nur die von dem Vormund oder Pfleger selbst aufgewendete Zeit gemeint sein kann, folgt schon aus der Orientierung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG geregelten Stundensätze an der konkreten Qualifikation des bestellten Vormunds bzw. Pflegers. Zudem stellt auch § 1888 Abs. 2 Satz 2 VBVB mit der Anknüpfung an die „Stundensätze des Pflegers“ deutlich auf die vom Pfleger selbst aufgewendete Zeit ab. Dass das Gesetz allein die von dem bestellten Pfleger bzw. Vormund selbst aufgewendete Zeit als vergütungsfähig ansieht, ergibt zudem auch ein Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 VBVG. Dort ist eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 VBVG auf Vormundschaftsvereine vorgesehen. Eine solche Regelung wäre überflüssig, wenn sich die Vergütungsfähigkeit der von Mitarbeitern des jeweiligen Vormunds aufgewendeten Zeitstunden schon unmittelbar aus § 3 Abs. 1 VBVG ergeben würde. Zudem hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung getroffen, wo von ihm bei einer nach Zeitstunden bemessenen Vergütung des Verwalters fremder Vermögensinteressen eine Erstattungsfähigkeit von Mitarbeiterstunden gewollt gewesen war. Wenn § 19 Abs. 1 Satz 2 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) eine nach Zeitaufwand zu bemessende Vergütung des Zwangsverwalters vorsieht, dass in diesem Fall neben der von dem Zwangsverwalter aufgewendeten Zeit auch die von seinen Mitarbeitern aufgewendete Zeit nach dem gesetzlichen Stundensatz zu vergüten ist, liegt darin eine zusätzliche Bestätigung dafür, dass nach § 3 Abs. 1 VBVG hingegen nur die vom Vormund bzw. Nachlasspfleger selbst aufgewendeten Zeitstunden erstattungsfähig sein sollen. Unter der nunmehr nach § 1888 Abs. 2 BGB n.F. maßgeblichen Rechtslage lässt sich dabei auch nicht geltend machen, dass der für einen mittelosen Nachlass eingesetzte Nachlasspfleger damit hinsichtlich der Vergütungsfähigkeit der Zeitstunden seiner Mitarbeiter von vornherein schlechter als der Verwalter eines bemittelten Nachlasses gestellt wäre. Denn auch für diesen sieht § 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB nunmehr allein eine Vergütung nach Stundensätzen des Pflegers vor. Die Zuziehung von Mitarbeitern ist damit auch nach § 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB jedenfalls nicht über den unmittelbaren Ansatz der von ihnen aufgewendeten Zeitstunden vergütungsfähig. Der Beteiligte zu 1) dringt auch nicht damit durch, dass von dem Gesetzgeber bei Neufassung der Vorschriften über die Vergütung der Pfleger, Vormünder und Betreuer nach der Gesetzesbegründung eine Änderung des bisher maßgeblichen Rechtszustands nicht gewollt gewesen sei. Denn schon unter dem vor Inkraftreten des § 1888 BGB n.F. maßgeblichen Rechtszustand gingen Rechtsprechung und Literatur überwiegend davon aus, dass der Nachlasspfleger den ihm aus der Zuziehung eigener Hilfskräfte entstandenen Aufwand aus den ihm für die eigene Tätigkeit zustehenden Stundensätzen zu decken habe (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2022 - 1-15 W 260/18, juris Rn. 28 a.E.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2017 - 8 WF 2/17, juris, Rn. 24). Allenfalls wurde erwogen, die Höhe der dem Nachlasspfleger bei bemitteltem Nachlass gemäß § 1915 Satz 2 BGB a.F. zustehenden Vergütung so zu bemessen, dass der Nachlasspfleger daraus auch die ihm aus der Zuziehung von Hilfskräften entstandenen Mehraufwand decken könne (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2022 - I-15 W 260/18, juris Rn. 23; OLG Schleswig MDR 2012, 1351, juris Rn. 25; Zimmermann FamRZ 2016, 1230, 1234, ders., Nachlasspflegschaft, 2023, Rn. 794 a.E.). Hingegen war gerade nicht anerkannt, dass auch von der dem Nachlasspfleger nach § 1915 Satz 1 i.V.m. § 3 VBVG zustehenden Stundenvergütung neben den von ihm selbst in eigener Person aufgewendeten Stunden auch die von seinen Mitarbeitern aufgewendeten Zeitstunden umfasst seien. Vielmehr wurde ersichtlich davon ausgegangen, dass der Nachlasspfleger die ihm aus einer Zuziehung von Mitarbeitern für die Verwaltung unbemittelter Nachlässe entstandenen Mehraufwendungen im Wege einer Quersubventionierung aus den höheren Stundensätzen decken könne, die ihm für die Führung der Nachlasspflegschaft bei bemittelten Nachlässen zustehen. Insoweit ist auch der Bundesgerichtshof, solange die Vergütung des Betreuers unter der Geltung der § 1908i BGB a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2, Satz 2 des BVormVG nach Stundensätzen zu bemessen war, der Auffassung gewesen, dass der Zeitaufwand von Hilfspersonen des Betreuers nicht über die ihm nach § 1 BVormVG zustehenden Stundensätze zu vergüten sei (vgl. BGH NJW-RR 2006, 145, juris Rn. 12 ff.). Allenfalls komme unter der Voraussetzung einer sowohl zulässigen wie auch erforderlichen Delegation von Hilfstätigkeiten auf Mitarbeiter ein Anspruch auf Erstattung der dem Betreuer daraus nachweislich entstandenen Mehraufwendungen als Aufwendungsersatz gemäß § 1908i i.V.m. § 1835 Abs. 1, Abs. 4 BGB a.F. in Betracht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 145, juris, Rn. 16), wie er nunmehr in § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 VBVG geregelt ist. Soweit hiernach eine Erstattung des dem Nachlasspfleger aus einer Zuziehung von Hilfskräften entstandenen Aufwands jedenfalls dort als Aufwendungsersatz nach § 1888 Abs. 2 Satz 1 VBVG i.V.m. § 4 Abs. 1 VBVG in Betracht kommen mag, wo es sich einerseits nicht schon um den im Rahmen der Stundensätze aus § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 VBVG mitabgegoltenen, regelmäßig anfallenden Büroaufwand des Nachlasspflegers handelt, andererseits die zulässigen Grenzen einer Aufgabendelegation eingehalten sind (vgl. BGH NJW-RR 2006, 145, juris, Rn. 17) und die Zuziehung der Hilfsperson objektiv für die Führung der Nachlasspflegschaft erforderlich gewesen ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 145, juris Rn. 18), hat der Beteiligte zu 1) zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruchs auch nach Hinweis des Senats bereits keinen konkreten Vortrag gehalten. Zudem erscheint ohnedies zweifelhaft, dass die in Frage stehenden Stundenaufwendungen aus diesem Gesichtspunkt erstattungsfähig wären. Das geltende Vergütungsrecht geht ersichtlich davon aus, dass die abrechnungsfähige Tätigkeit des Nachlasspflegers grundsätzlich von ihm persönlich erbracht werden muss. Einen Aufwand aus der Zuziehung von Hilfskräften wird man daher nur so lange als erforderliche und daher erstattungsfähige Aufwendungen ansehen können, wie die Grenzen einer zulässigen Aufgabendelegation eingehalten sind. Im wesentlichen hat der bestellte Nachlasspfleger seine Tätigkeit selbst und in eigener Person zu erbringen. Eine Delegation auf Hilfskräfte wird man deshalb nur für nach Umfang und inhaltlich minder bedeutsame Nebentätigkeiten als zulässig ansehen können (vgl. Senat, Beschluss vom 30.04.2018 - 21 W 139/17, juris, ablehnend Sonnenberg/Hauer, RPfleger 2021, 264). Insofern erscheint schon nach dem Umfang von 22 Zeitstunden, der auf die Tätigkeit des Mitarbeiters des Nachlasspflegers entfällt, und nach der Beschreibung der delegierten Tätigkeiten aus der Zeitaufstellung des Nachlasspflegers zweifelhaft, ob diese Grenzen eingehalten worden sind. Diese Zweifel sind dabei auch durch die Erläuterungen aus dem Schriftsatz des Nachlasspflegers vom 01.03.2024 (Bl. 128 d.A.) nicht völlig ausgeräumt. Dies muss hier jedoch nicht abschließend entschieden werden. Denn für die Gewährung eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 VBVG fehlt es bereits an einer Darstellung des Beteiligten zu 1), inwiefern ihm überhaupt finanzielle Aufwendungen aus der Zuziehung seiner Hilfskraft entstanden sind. Bei der von ihm zugezogenen Hilfsperson handelt es sich nicht um einen Angestellten seines Büros, sondern um den Mitgesellschafter der mit ihm gemeinsam geführten Partnerschaftsgesellschaft. Es versteht sich dann jedenfalls nicht von selbst, dass dem Beteiligten zu 1) überhaupt erstattungsfähige Aufwendungen aus der Einschaltung seines Mitgesellschafters entstanden sein müssen. Jedenfalls ist dazu auch nach Hinweis des Senats, dass solcher Vortrag für den Nachweis oder die gerichtliche Schätzung eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz erforderlich wäre, von dem Beteiligten zu 1) nichts vorgetragen worden. Ob im Rahmen der von § 1888 Abs. 1 BGB n.F. nur entsprechend angeordneten Anwendung des Betreuungsrechts neben einer Bestellung von Einzelpersonen als Nachlasspflegern auch die Bestellung von Berufsausübungsgemeinschaften wie etwa der von dem bestellten Nachlasspfleger und seinem Mitgesellschafter geführte Personengesellschaft oder zumindest für diese Aufgabe geeignete und zuverlässig erscheinende juristische Personen in Betracht kämen (dafür tendenziell offen z.B. BeckOGK-Schöpflin , § 1885 BGB Rn. 7), mag bedenkenswert erscheinen. Es erscheint nicht zwingend, dass jeder noch so umfangreiche Nachlass stets nur von einer damit unter Umständen jedoch überforderten Einzelperson verwaltet werden muss. Dies muss von dem Senat aber ebenfalls nicht entschieden werden, nachdem das Nachlassgericht in seinem Bestellungsbeschluss zweifelsfrei allein den Beteiligten zu 1) und nicht die von ihm und seinem Mitgesellschafter geführte Partnerschaftsgesellschaft zum Nachlasspfleger bestellt hatte. Es hat deshalb auch insgesamt dabei zu verbleiben, dass die von dem Beteiligten zu 1) für Tätigkeiten seines Mitgesellschafters in Ansatz gebrachten Zeitstunden weder als Teil der dem Beteiligten zu 1) zustehenden Stundenvergütung noch über die Gewährung eines Aufwendungsersatzes erstattungsfähig sind, sondern in Abzug gebracht werden müssen. Bei Abzug der auf den Mitarbeiter des Nachlasspflegers entfallenden 22 Zeitstunden ergibt sich die folgende Neuberechnung des Vergütungsanspruchs des Beteiligten zu 1): Abrechnungsfähige Zeitstunden: 38h 54 Minuten (anstelle von 60 h 54 min) X Stundensatz: 39 €/h (= 0,65 €/min) = 1.517,10 € (2.334 min x 0,65 €) Auslagen (umsatzsteuerpflichtig) netto 63,50 € Summe netto: 1.580,60 € Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1. S. 3 VBVG) 300,31 € Summe brutto: 1.880,91 € Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Da die allein auf den Ansatz für Zeitstunden der Mitarbeiter beschränkte Beschwerde der Staatskasse in vollem Umfang Erfolg gehabt hat, entsprach es dabei der Billigkeit, die Kosten der Beschwerde dem Nachlasspfleger aufzuerlegen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Senats beruht auf in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärten Rechtsgrundsätzen.