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Beschluss

21 W 64/14

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0927.21W64.14.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird verworfen. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 3), 11) bis 16), 37) und 38), 47) und 48), 51) und 52), 58) sowie 67) und 68) werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird verworfen. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 3), 11) bis 16), 37) und 38), 47) und 48), 51) und 52), 58) sowie 67) und 68) werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt. A. Es handelt sich um ein Spruchverfahren nach einem Squeeze out und hierbei um ein Folgeverfahren des vormals beim Senat anhängigen Verfahrens betreffend die Angemessenheit der Abfindung nach dem Abschluss eines Unternehmensvertrags mit der A AG als beherrschter Gesellschaft (Az. 21 W 21/14, Juris). Die Antragsteller waren Aktionäre der A AG. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von damals 140.069.354,19 € war in 54.790.369 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. An dem Grundkapital war die Antragsgegnerin mit mehr als 98 % beteiligt (S. 4 des Übertragungsberichts). Die A AG selbst hielt 4.425.351 Aktien (S. 6 des Übertragungsberichts). Bei der A AG handelte es sich um ein durch Abspaltung von der B AG im Jahr 1999 entstandenes, weltweit operierendes Unternehmen der Chemiebranche mit Sitz in Stadt1. Die operative Tätigkeit der A Gruppe erstreckte sich schwerpunktmäßig auf die Gebiete der Basis- und Performance - Chemikalien, Acetatprodukte, technische Kunststoffe und Lebensmittelzusatzstoffe. Hieran angelehnt war die Gesellschaft in vier operative Segmente, nämlich Chemische Produkte, Acetatprodukte, Technische Kunststoffe Ticona und Performance Produkte aufgeteilt, die sich ihrerseits in verschiedene Produktlinien untergliederten. Das Geschäftsjahr lief vom 1. Oktober jeden Jahres bis zum 30. September des jeweils folgenden Jahres. Die Antragsgegnerin und die A AG schlossen am 22. Juni 2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Hierin war eine jährliche Nettoausgleichszahlung in Höhe von 2,89 € je Stückaktie (brutto 3,27 €) vorgesehen. Ferner wurde eine einheitliche Barabfindung für außenstehende Aktionäre in Höhe von 41,92 € je Aktie vereinbart. Dem Vertrag stimmte die Hauptversammlung der A AG am 30./31 Juli 2004 zu. Der Beschluss wurde daraufhin am 2. August 2004 ins Handelsregister eingetragen. Eine Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage endete nach einem am 19./20. Mai 2005 von der Hauptversammlung der A AG gefassten Bestätigungsbeschluss mit einem Vergleich. Die gewährten Kompensationszahlungen waren zwischenzeitlich Gegenstand eines vormals beim Senat unter dem Aktenzeichen 21 W 21/14 anhängigen Spruchverfahrens. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 20. Juli 2016 setzte der Senat die Barabfindung je Stückaktie auf 48,77 € fest. Ferner erhöhte der Senat die jährliche Ausgleichszahlung je Aktie auf 3,54 € vor persönlichen Steuern zzgl. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag. Die Antragsgegnerin beabsichtigte den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der A AG aus der Gesellschaft. Ihre Absicht teilte sie am 3. November 2005 der Öffentlichkeit mit. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs drei Monate vor diesem Zeitpunkt belief sich je nach Berechnung zwischen 51,87 € und 52,13 € (vgl. Gutachten S. 62). Zum Zweck des beabsichtigten Squeeze out beauftragte die Antragsgegnerin die X & Z AG mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der Antragsgegnerin und damit verbunden der Höhe der Abfindung nach § 327b AktG. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen anteiligen Unternehmenswert von 62,22 €, wobei zur Erläuterung auf den gesondert in der Akte befindlichen Übertragungsbericht verwiesen wird. Die gerichtlich bestellte Übertragungsprüferin, die V & W GmbH bestätigte die vorgesehene Abfindung als angemessen, wobei insoweit auf den zu den Akten gereichten Prüfbericht verwiesen wird. Daraufhin beschloss die Hauptversammlung der A AG am 30./31. Mai 2006 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 66,99 € je Stückaktie. Die gegenüber dem ermittelten Ertragswert um 4,77 € erhöhte Abfindung beruhte auf einem freiwilligen Gegenantrag der Antragsgegnerin in der beschlussfassenden Hauptversammlung und orientierte sich an dem gewichteten, über drei Monate vor der beschlussfassenden Hauptversammlung ermittelten durchschnittlichen Börsenkurs (Bl. 233 d. A.). Gegen den Beschluss erhoben mehrere Aktionäre Anfechtungsklage vor dem Landgericht. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Antragsgegnerin erfolgte am 22. Januar 2007 (Bl. 21 Bd 18 d. A.), nachdem die gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Klagen durch Vergleich vom 22. Dezember 2006 beendet worden waren. Zu diesem Zeitpunkt waren noch ca. 550.000 Stückaktien im Streubesitz von Minderheitsaktionären (vgl. Antrag auf Bestellung eines sachverständigen Prüfers Anlage 1 Abschnitt 3 d. A.). Im Anschluss haben zahlreiche Minderheitsaktionäre ein Spruchverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Angemessenheit der Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 hat die Kammer zunächst die Anträge einer Reihe, hier bis auf den Antragsteller zu 4) nicht mehr aufgeführten Beteiligten als unzulässig verworfen (Bl. 519 ff. d. A.). Gegen den Beschluss hat allein der Antragsteller zu 4) Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde hat der damals zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den angefochtenen Beschluss in Bezug auf den Antragsteller zu 4) aufgehoben, die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Kammer zurückverwiesen und dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Bl. 571 ff. d. A.). Im weiteren Verlauf hat das Landgericht - nachdem es seine Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag getroffen hatte (vgl. Bl. 804 d. A.) - sodann mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2014 und damit deutlich vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Relevanz des Barwerts der Ausgleichszahlungen (Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, Juris) die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer sich auf den Barwert der Ausgleichszahlungen berufen. Durch diesen werde die angemessene Abfindung festgelegt und er liege - selbst bei einer für die Minderheitsaktionäre günstigsten Betrachtungsweise - nicht signifikant über der gewährten Abfindung. Auszugehen sei - der damaligen erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts zufolge - von einer Ausgleichszahlung in Höhe von 3,61 € zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag. Diese Nettobeträge seien mit dem für den Bewertungsstichtag relevanten Kapitalisierungszins zu kapitalisieren. Der zutreffende Kapitalisierungszins ergebe sich aus dem am Bewertungsstichtag gültigen Basiszins zuzüglich der Hälfte des für die Gesellschaft maßgeblichen Risikozuschlags. Dabei sei mit Blick auf den Basiszins eine Höhe von 4 % vor und 2,6 % nach Steuern zu veranschlagen. Der Risikozuschlag ergebe sich aus der im Übertragungsbericht zutreffend angenommenen Marktrisikoprämie vor Steuern von 5,5 % sowie dem Betafaktor. Gehe man von dem im Übertragungsbericht ausgewiesenen und von der Sonderprüferin gebilligten Betafaktor von 0,7 für die Phase 1 aus - für die Phase 2 belaufe er sich auf 1,1 - so bliebe der Barwert der Ausgleichszahlung deutlich hinter der gewährten Abfindung zurück. Nur wenn man einen Betafaktor unterhalb von 0,65 veranschlage, führe dies zu einem Barwert der Ausgleichszahlung, der über der gewährten Abfindung liege. Dies sei aber keine realistische Schätzung. Selbst wenn man den im Verfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für das Jahr 2004 ermittelten Betafaktor von 0,6 zugrunde lege, führe dies nur zu einer geringfügigen Erhöhung, die wiederum eine rechtliche Korrektur nicht zu rechtfertigen vermöge. Gegen den vorgenannten Beschluss haben die Antragsteller zu 3) (Bl. 1039), zu 11 bis 16) (Bl. 1039), zu 37) (Bl. 1042), zu 38) (Bl. 1047), zu 47) und 48) (Bl. 1036), zu 51 und 52 (Bl. 1051) zu 58) (Bl. 1039) zu 67) und 68) (Bl. 1039) sowie der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Bl. 1034) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie machen im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung den Ertragswert des Unternehmens nicht ausblenden dürfen. So stelle der Barwert der Ausgleichszahlungen, auf den allein das Landgericht abgestellt habe, bestenfalls eine Untergrenze für die angemessene Abfindung dar. Ferner habe das Landgericht den Barwert der Ausgleichszahlung falsch berechnet. Bereits die Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung stehe nicht fest, da über das Spruchverfahren betreffend den vorangegangenen Unternehmensvertrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Ferner seien die Parameter des Verrentungszinssatzes nicht überzeugend. Eine Marktrisikoprämie von 5,5 % sei ebenso wenig gerechtfertigt wie der aus einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,7. Schließlich habe das Landgericht die von der Kammer für möglich erachtete Abweichung der angemessenen von der gewährten Abfindung nicht unberücksichtigt lassen dürfen, sondern hätte zumindest die Abfindung auf 69,03 € heraufsetzen müssen. Demgegenüber verteidigt die Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung und beruft sich hierbei auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere seien die Einwände der Antragsteller gegen die vorgelegte Ertragswertermittlung unberechtigt. Der Senat hat den Beteiligten einen Hinweis erteilt, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 1207 d. A. verwiesen wird. Hierzu hat vornehmlich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. August 2019 (Bl. 1226 ff. d. A.) Stellung genommen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten im Beschwerdeverfahren und die ihnen beigefügten Anlagen. B. Den gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegten Rechtsmitteln bleibt der Erfolg versagt. Während die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters bereits unzulässig ist, sind die Rechtsmittel der Antragsteller zwar zulässig, aber im Ergebnis unbegründet. I. Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters ist unzulässig, die Rechtsmittel der Antragsteller sind hingegen zulässig. 1. Unzulässig ist die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters, da er nicht beschwerdebefugt ist. Eine Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters ist im Spruchverfahrensgesetz weder in § 6 noch in § 12 SpruchG vorgesehen. Sie lässt sich auch nicht dem Verfahrensfortführungsrecht des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, Juris; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, Juris). 2. Demgegenüber sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zulässig. Insbesondere sind alle Rechtsmittel formgerecht eingelegt worden. Zudem ist die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG jeweils in der bis zum 31. August 2009 gültigen und somit hier gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG maßgeblichen Fassung (im Folgenden a.F.) von allen Beteiligten gewahrt (vgl. für Antragsteller zu 3) (Bl. 1022 und 1039), zu 11 bis 16) (Bl. 1022 und 1039), zu 37) (Bl. 1028 und 1042), zu 38) (Bl. 1027 und 1047), zu 47) und 48) (Bl. 1010 und 1036), zu 51 und 52 (Bl. 1020 und 1051) zu 58) (Bl. 1022 und 1039) sowie zu 67) und 68 (Bl. 1022 und 1039). II. Den zulässigen Beschwerden der Antragsteller bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die gewährte Abfindung in Höhe von 66,99 € je Stückaktie angemessen ist. Zwar kommt es der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge entgegen der Auffassung des Landgerichts jedenfalls nicht ausschließlich auf den Barwert der Ausgleichszahlungen an. Jedoch übersteigt der anteilige Ertragswert der Gesellschaft nicht die gewährte Abfindung und liegen sowohl der Barwert der Ausgleichszahlung als auch der relevante Börsenkurs unterhalb des den Aktionären gewährten Abfindungsbetrags, so dass eine Heraufsetzung der Barabfindung im Spruchverfahren nicht veranlasst ist und folglich die Beschwerden zurückzuweisen waren. 1. Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Dabei muss die vom Hauptaktionär festgelegte Abfindung die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung berücksichtigen (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG). Als angemessen in dem vorgenannten Sinne ist eine Abfindung anzusehen, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 13. Aufl., § 327b Rn. 5). Hierfür ist der Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140). Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft regelmäßig eine Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar (vgl. BVerfGE 100, 289). Ob der Barwert der Ausgleichszahlungen dem Börsenkurs vergleichbar eine weitere Untergrenze für die zu gewährende Abfindung darstellt, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, Juris). Hierauf kommt es aber nicht an, da der Barwert der Ausgleichszahlung den gewährten Betrag von 66,99 € unterschreitet. a) Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend ist auch im hier vorliegenden Fall des Squeeze out bei bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Unternehmenswert der Gesellschaft zu ermitteln. Den anteiligen Unternehmenswert schätzt der Senat auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten, des vorgelegten Bewertungsgutachtens und der Stellungnahmen der sachverständigen Prüferin auf einen Betrag, der jedenfalls nicht höher als 66,99 € ist und damit unterhalb der gewährten Abfindung liegt. Der anteilige Unternehmenswert ist im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss v. 12.01.2016 - II ZB 25/14, Juris Rn. 21; Beschluss v. 29.09.2015 - II ZB 23/14; Juris Rn. 33). Hierfür ist entscheidend, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die von dem Gericht vorzunehmende Schätzung geschaffen ist. Tragfähigkeit ist gegeben, wenn es sich um eine geeignete und aussagekräftige (vgl. Luiz de Vargas, AG 2016, 354, 357), aber sowohl aus verfassungsrechtlicher (vgl. BVerfG NJW 2007, 3266, zit. nach Juris Rn. 23) als auch aus einfachrechtlicher (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09.2015 - II ZB 23/14; Juris Rn. 42; BGHZ 147, 108, zit. nach Juris Rn. 20 am Ende) Sicht nicht notwendiger Weise bestmögliche Grundlage handelt. Dies bedeutet, dass die zur Anwendung gebrachte Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09.2015 - II ZB 23/14BGH 29.09.2015 m.w.N). Bei seiner Schätzung bedient sich der Senat wie im Übertragungsbericht der Ertragswertmethode. Nach dem Ertragswertverfahren ergibt sich der anteilige Unternehmenswert aus den mit dem Kapitalisierungszins diskontierten zukünftigen Erträgen der Gesellschaft zuzüglich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Die zu diskontierenden Ergebnisse leiten sich wiederum aus den erwarteten Erträgen unter Berücksichtigung der geplanten Ausschüttungen sowie der hierauf jeweils zu entrichtenden persönlichen Steuern ab. Anwendung findet - wie bereits im Übertragungsbericht (Übertragungsbericht S. 6) - der zum damaligen Zeitpunkt gültige Standard IDW S1 2005. aa) Die im Übertragungsbericht ausgewiesenen geplanten zukünftigen Erträge der Gesellschaft erweisen sich im Ergebnis als plausibel und damit nicht korrekturbedürftig. Sie sind aus der Unternehmensplanung der A AG für die einzelnen Segmente und Produktgruppen entnommen (Übertragungsbericht S. 11). Ausgewiesen wurde eine Detailplanung für die Jahre 2005/2006 bis 2009/2010. Ab dem Jahr 2010/2011 hat man sodann eine ewige, keinen Änderungen mehr unterfallende Rente unterstellt. Die zu kapitalisierenden Nettozuflüsse bei den Anteilseignern belaufen sich nach persönlichen Steuern hiernach für das Jahr 2005/2006 auf 229,4 Mio. €, für das Jahr 2006/2007 auf 207,7 Mio. €, für das Jahr 2007/2008 auf 170,3 Mio. €, für das Jahr 2008/2009 auf 149,4 Mio. € sowie für das Jahr 2009/2010 aufgrund der unterstellten Auskehrung der Kapitalrücklage auf 1.490,1 Mio. € und in der ab dem Jahr 2010/2011 ausgewiesenen ewigen Rente auf 136,2 Mio. €. Den gegen die vorstehend skizzierte Ertragsplanung vorgebrachten Einwänden von Antragstellerseite bleibt der Erfolg versagt. aaa) Nicht gefolgt werden kann dem Einwand einiger Antragsteller, es sei bereits deswegen ein gerichtliches Gutachten zum Ertragswert einzuholen, weil sich das Gutachten der sachverständigen Prüferin als unbrauchbar erwiesen habe. Zuzugeben ist den Antragstellern zwar, dass der Prüfbericht nicht besonders umfangreich ist. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht seine Zurückweisung und erst recht nicht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Ertragswert der Gesellschaft. Soweit darüber hinaus der gemeinsame Vertreter geltend macht, der Prüfer habe entgegen § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG keine eigene Angemessenheitsprüfung vorgenommen und stattdessen lediglich den Übertragungsbericht einer groben Prüfung unterzogen, findet diese Behauptung - wie die Antragsgegnerin zu Recht darlegt - keine Stütze in dem vorgelegten Bericht. Vielmehr diente der Übertragungsbericht lediglich als eine zwar wichtige, aber nicht die einzige Grundlage zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung (vgl. S. 4 des Prüfberichts). bbb) Des Weiteren sind entgegen der Ansicht des gemeinsamen Vertreters die zugrunde gelegten Ertragszahlen auch nicht allein deshalb unplausibel, weil sie in den Jahren 2005/2006 bis 2008/2009 einen kontinuierlichen Rückgang des zu kapitalisierenden Ergebnisses ausweisen und in der ewigen Rente zudem unterhalb des Durchschnitts der zuvor genannten Jahre liegen. Die negative Entwicklung in den vorgenannten Jahren ist vornehmlich auf die EBITDA - Entwicklung in dem Segment Chemische Produkte zurückzuführen. Dieser Bereich weist jedoch eine hohe Abhängigkeit vom Chemiezyklus auf, wobei der plausiblen Planung zufolge der Höhepunkt des Zyklusses im Zeitraum 2006/2007 erreicht war. Zusätzlich waren Veränderungen des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage aufgrund neuer Produktionsanlagen und des vorangegangenen Ausfalls eines Wettbewerbers zu berücksichtigten. Beide Entwicklungen zusammen genommen vermögen den geplanten Rückgang plausibel zu erklären. Soweit das zu kapitalisierende Ergebnis in der ewigen Rente unterhalb des Durchschnitts der Jahre 2005/2006 bis 2008/2009 liegt, ist auch hierin kein Widerspruch zu sehen. Insoweit weist die Antragsgegnerin nämlich zu Recht auf die Bedeutung der für das Geschäftsjahr 2009/2010 im Rahmen der Unternehmensbewertung zugunsten der Minderheitsaktionäre angenommenen Kapitalherabsetzung hin, die im Ergebnis wegen der damit verbundenen Steuerersparnis zu einem Anstieg des anteiligen Unternehmenswertes führt, gleichzeitig aber den Grund für ein geringeres Ausschüttungsergebnis in den Folgejahren darstellt. ccc) Mit Blick auf den Bereich Chemische Produkte sieht die Planung der Gesellschaft hohe Umsatzzahlen in den Jahren 2005/2006 sowie 2006/2007 vor, die bis zum letzten Detailplanungsjahr kontinuierlich absinken, um in der ewigen Rente wiederum in etwa das Niveau des Jahres 2008/2009 zu erreichen. Eine vergleichbare Entwicklung ist für das entsprechende EBITDA geplant. Die hierzu im Übertragungsbericht gegebenen Erläuterungen sind nach Ansicht des Senats nachvollziehbar. Dabei wird vornehmlich auf den Chemiezyklus sowie einen gegenüber den letzten Ist - Jahren zu erwartenden Preisrückgang abgestellt. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Antragsteller vermögen die Plausibilität der Zahlen nicht zu erschüttern. Soweit einige Antragsteller die Angaben im Übertragungsbericht für zu unsubstantiiert halten, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. Denn es wird nicht etwa allgemein auf einen Preisverfall im gesamten Bereich der chemischen Produkte verwiesen, sondern im Einzelnen die Gründe getrennt nach Jahren in einzelnen Untersegmenten dargestellt. So wird etwa mit Blick auf die Jahre 2007/2008 auf den Aufbau zusätzlicher Kapazitäten im Bereich der Basischemikalien bei den maßgeblichen Wettbewerbern in Asien verwiesen. Soweit weiterhin angeführt wird, die Planzahlen seien nicht in Einklang zu bringen mit den für das 4. Quartal berichteten Zahlen der A Corporation weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass es nicht um die Planzahlen der gesamten A Gruppe geht, sondern nur um diejenigen eines Teils der Gruppe, nämlich nur die der A AG in Rede stehen. Nicht zu überzeugen vermag der weitere Einwand, zum Bewertungsstichtag sei ein Ende des Chemiezyklusses, der im Übertragungsbericht für das Jahr 2006 bis 2007 unterstellt wurde, nicht absehbar gewesen. Zwar mag es zutreffen, dass teilweise mit einem länger anhaltenden Aufschwung gerechnet wurde. Letztendlich wird hierdurch jedoch nur eine plausible Annahme durch eine andere ersetzt. Dem steht der weitere Hinweis auf eine steigende Nachfrage in Asien nicht entgegen, da - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - die A AG nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang den Absatzmarkt bediente, vielmehr diese Marktsegmente von anderen Gesellschaften der A Gruppe übernommen wurden. ddd) Der Planung zufolge steigen die Umsätze im Bereich Technische Kunststoffe Ticona mit vorübergehenden Schwankungen von 401,6 Mio. € im ersten Detailplanungsjahr auf 439,8 Mio. € in der ewigen Rente. Damit geht ein entsprechender Anstieg des EBITDA von 91,8 Mio. € auf 105,5 Mio. € einher. Die hiergegen von Antragstellerseite vorgebrachten Einwände vermögen die Plausibilität der im Einzelnen im Übertragungsbericht näher erläuterten Planzahlen nicht in Frage zu stellen. Das gilt zunächst für den Einwand, es handele sich bei dem Bereich Ticona um das in der Zukunft profitabelste Segment der Gesellschaft. Diese Aussage spiegelt sich in den Planzahlen wieder. Daraus lässt sich aber kein weiterer Anstieg des EBITDA ableiten. Ebenso wenig zielführend ist der Einwand, der vorübergehende Rückgang des EBITDA im Jahr 2008/2009, der laut Übertragungsbericht auf Aufwendungen in Zusammenhang mit der Wartung der Produktionsanlagen in Stadt2 beruhe, sei unplausibel, weil zum Bewertungsstichtag eine Schließung der Anlage in Stadt2 bereits sicher festgestanden habe und mithin keine Wartungen mehr erforderlich seien. Zum einen hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass zum maßgeblichen Bewertungsstichtag nicht absehbar gewesen sei, in welchem Umfang der Produktionsstandort in Stadt2 durch die geplante Erweiterung des internationalen Flughafens Stadt3 beeinträchtigt sei. Diese Aussage findet sich auch zugunsten der Antragsteller im Übertragungsbericht wieder, wonach etwaige mit der Erweiterung des Flughafens verbundene Risiken nicht berücksichtigt wurden. Zum anderen hat die Antragsgegnerin aber auch unwidersprochen deutlich gemacht, dass es sich um regelmäßige Wartungsarbeiten gehandelt habe, die auch bei einem etwaig neuen Produktionsstandort entstanden wären. Schließlich kommt noch hinzu, dass die Nichtberücksichtigung der mit den Wartungsarbeiten verbundenen Aufwendungen ohnehin keinen relevanten Einfluss auf den anteiligen Unternehmenswert gehabt hätten, was sich aus einer Fortschreibung des EBITDA des Jahres 2007/2008 auf das Jahr 2008/2009 überschlägig ergibt. eee) Grundsätzlich zutreffend weisen die Antragsteller auf einen Rückgang der Umsatzerlöse im Bereich der Performance Produkte von 142,2 Mio. € im ersten Planjahr auf 106,6 Mio. € im letzten Detailplanungsjahr und sodann auf 96,1 Mio. € in der ewigen Rente hin. Dieser erwartete Umsatzrückgang wird im Übertragungsbericht allerdings nachvollziehbar mit bestehenden Überkapazitäten sowie auslaufenden Verfahrenspatenten, einem hierdurch bedingten zunehmenden Wettbewerbsdruck und einem damit verbundenen Preisrückgang erklärt. Soweit von Antragstellerseite ferner eingewandt wird, der weitere Rückgang der Umsatzzahlen vom letzten Detailplanungsjahr zur ewigen Rente sei nicht begründbar, da er letztlich zu einer Liquidation des Geschäftsbereichs führen müsse, kann sich der Senat auch diesem Argument nicht anschließen. Hierbei wird nämlich nicht hinreichend in Betracht gezogen, dass der Wert in der ewigen Rente gerade keinen weiteren Änderungen unterliegt, sondern konstant auf einem zwar gegenüber den Detailplanungsjahren niedrigeren, aber gleichwohl weiterhin positiven Niveau verharrt. Damit wird allerdings nicht in Abrede gestellt, dass ein solcher Rückgang einer plausiblen Erklärung bedarf und zwar sowohl wenn in den Jahren der Detailplanungsphase ein kontinuierlicher Anstieg als auch ein stetiger Rückgang zu verzeichnen ist. Diese nachvollziehbare Begründung ist - wie bereits dargelegt - im Übertragungsbericht aber gegeben. fff) Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind auch die Ergebnisse aus Beteiligungen der A AG nicht zu beanstanden. Insoweit ist bereits der Einwand unzutreffend, die geplanten Ergebnisse würden über die Zeit kontinuierlich sinken. Richtig ist demgegenüber, dass sie Schwankungen unterliegen. Zwar liegen sie mit 30,6 Mio. € im ersten Detailplanungsjahr deutlich über den für die ewige Rente angenommenen 25,4 Mio. €. Diese Entwicklung relativiert sich allerdings erheblich dadurch, dass sie in den drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem Bewertungsstichtag zum Teil deutlich unterhalb von 20 Mio. € lagen. Hinzu kommt, dass der Rückgang aufgrund des Auslaufens eines günstigen Liefervertrags für Energie bei einer wichtigen Beteiligungsgesellschaft, nämlich der C GmbH im Übertragungsbericht plausibel erklärt worden ist. Soweit der gemeinsame Vertreter in diesem Zusammenhang die Vermutung äußert, der am 28. Februar 2007 vollzogene Verkauf der C GmbH sei bereits zum Bewertungsstichtag geplant gewesen, weshalb der erzielte Verkaufspreis als Sonderwert habe berücksichtigt werden müssen, handelt es sich um eine nicht näher begründete Spekulation, der nicht nachzugehen ist. Sie findet weder eine Bestätigung im Übertragungs- noch im Prüfbericht und wäre darüber hinaus auch nicht mit dem gegenüber den letzten Ist - Jahren hohen Niveau des Beteiligungsergebnisses in der ewigen Rente in Einklang zu bringen. ggg) Keinen Bedenken unterliegt des Weiteren der Rückgang des Finanzergebnisses vom letzten Detailplanungsjahr zur ewigen Rente hin. Er ist - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - auf die zugunsten der Antragsteller angenommene Kapitalherabsetzung im letzten Detailplanungsjahr und die damit verbundene Veräußerung verzinslicher Forderungen zurückzuführen. hhh) Die Position Minderheitenanteile bezieht sich dem Übertragungsbericht zufolge im Wesentlichen auf die A1 Pte. Ltd, an der die A AG aufgrund der Veräußerung von Anteilen nur noch 70 % und nicht mehr 100 % hält. Der hieraus resultierende Ergebnisabzug sinkt im Zeitablauf, wobei in der ewigen Rente lediglich ein aufgrund des angenommenen Wachstumsabschlag vernachlässigbarer Anstieg um gerundet 0,1 Mio. € zu verzeichnen ist. Auch dieser Ansatz begegnet keinen Bedenken. ggg) Die Ausschüttungsquoten sind im Übertragungsbericht während der Detailplanungsphase mit 100 % und in der ewigen Rente mit 24 % angegeben. Die Ausschüttungsquote während der Detailplanungsphase wurde unter Berücksichtigung der geplanten Ausschüttungspolitik der A AG ermittelt. Demgegenüber richtet sich die Ausschüttungsquote in der ewigen Rente nach dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage. Dies entspricht dem üblichen Vorgehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14, Juris Rn. 77; Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris Rn. 37 ff.) und unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist keine nähere Darstellung erforderlich, nachdem die sachverständige Prüferin die Quote geprüft und gebilligt hat (Prüfbericht S. 12). Hinzu kommt, dass - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - die Ausschüttungsquote von 24%, wie sie im Rahmen der ewigen Rente angenommen worden ist, deutlich unterhalb der durchschnittlichen Ausschüttungsquote von DAX - Unternehmen liegt und eine geringere Quote ceteris paribus zu einem höheren anteiligen Unternehmenswert führt, mithin für die Minderheitsaktionäre vorteilhaft und nicht nachteilig ist. bb) Die vorstehend erörterten zukünftigen Erträge der A AG sind mit einem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Der im Übertragungsbericht ausgewiesene Kapitalisierungszins in Höhe von 6,36 % in der Detailplanungsphase bzw. 7,89 % in der ewigen Rente begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, ist vielmehr sogar noch geringfügig zu niedrig angesetzt. Dabei setzt sich der Kapitalisierungszins, mit dem die zukünftigen Erträge zu diskontieren sind, zusammen aus dem Basiszins, einem Risikozuschlag und - für die Zeit der ewigen Rente - einem Wachstumsabschlag. aaa) Im Übertragungsbericht ist ein Basiszins von 4,00 % veranschlagt. Der Zins ist ermittelt worden aus der Zinsstrukturkurve für Staatsanleihen, wobei auf die Datenbasis der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen wurde. Zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler wurden aus den vorangegangenen drei abgeschlossenen Monaten geschätzte Renditen periodenspezifischer Durchschnittszinssätze abgeleitet, wobei die Durchschnittszinssätze der Monate Dezember 2005 bis Februar 2006 zugrunde gelegt wurden. Die Vorgehensweise im Übertragungsbericht bei der Bestimmung des Basiszinses entspricht grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 21 W 39/11, Juris Rn. 65; Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rn. 68). Das gilt insbesondere für den Ansatz, den Basiszins anhand der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank für einen bestimmten Stichtag zu ermitteln und sodann einen Durchschnitt der unmittelbar davor liegenden neunzig Tage zu ermitteln (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist insoweit jedoch abweichend vom Übertragungsbericht der Bewertungsstichtag und nicht der Tag des Abschlusses der Bewertungsarbeiten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris Rn. 42 ff.). Nur die Heranziehung von Daten des Bewertungsstichtages genügt dem Stichtagsprinzip, wobei die damit verbundenen organisatorischen Probleme überwindbar sind. Jedoch hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Spruchverfahrens unwidersprochen vorgetragen, dass die Heranziehung der Durchschnittszinssätze der drei Monate unmittelbar vor der Hauptversammlung, also vom 1. März 2006 bis zum 30. bzw. 31 Mai 2006 zu einem Basiszins von 4,3 % führt. Dieser vom Senat seiner eigenen Schätzung zugrunde gelegte Zinssatz liegt über dem im Übertragungsbericht verwendeten Zins. Dies führt ceteris paribus zu einem niedrigeren anteiligen Ertragswert. Schließlich begegnet der Abzug einer typisierten Einkommenssteuer in Höhe von 35 % ebenfalls keinen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14, Juris Rn. 89). bbb) Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist. Der Senat hält in Einklang mit der sachverständigen Prüferin einen Risikozuschlag nach typisierter Einkommenssteuer in einer Höhe von 3,76 % in der Detailplanungsphase und 5,79 % in der ewigen Rente für gerechtfertigt. α) Der Grund für die Erhöhung eines Basiszinses um einen Risikozuschlag ist darin zu sehen, dass bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rn. 159 f.). Bei der Ermittlung des Risikozuschlags anhand des vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligten Tax CAPM wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor, dem sogenannten Betafaktor multipliziert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rn. 158). β) Im Übertragungsbericht wird eine Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern unterstellt. Hiergegen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller im Ergebnis nichts zu erinnern. Bei der Marktrisikoprämie handelt es sich um eine mit hohen Unsicherheiten behaftete Größe, die keiner endgültigen Klärung zugeführt werden kann. Vielmehr ist die Prämie im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Hierzu ist es sachgerecht, sich an den Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer zu orientieren, wonach eine Risikoprämie von 4,00 % bis 5,00 % vor Einkommenssteuer und von 5,00 % bis 6,00 % nach Einkommenssteuer für den Bewertungsstichtag sachgerecht ist. Folglich begegnet der im Übertragungsbericht herangezogenen Mittelwert von 5,5 % nach Steuern keinen Bedenken. Der Wert hat - wie bereits im vorangegangenen Verfahren zur Abfindung im Rahmen des Unternehmensvertragsabschlusses der Gesellschaft (vgl. Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14, Juris Rn. 92 ff. für den dortigen Bewertungsstichtag im Juli 2004) - bereits mehrfach die Billigung des Senats gefunden (vgl. z.B. Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, Juris). Überzeugende Gründe vorliegend von dieser Rechtsprechung abzuweichen werden von den Antragstellern nicht angeführt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. γ) Die Marktrisikoprämie ist im Hinblick auf die spezielle Risikostruktur des jeweils zu bewertenden Unternehmens zu modifizieren. Das unternehmensindividuelle und branchenspezifische Risiko wird im CAPM sowie im Tax - CAPM durch den sogenannten Betafaktor ausgedrückt. Der Betafaktor ist ein Maß für das Unternehmensrisiko im Vergleich zum Marktrisiko. Ein Betafaktor größer eins bedeutet, dass der Börsenkurs des betrachteten Unternehmens im Durchschnitt überproportional auf Schwankungen des Marktes reagiert, ein Betafaktor kleiner eins, dass der Börsenkurs sich im Durchschnitt unterproportional verändert. Grundlage für die Schätzung des Betafaktors ist in erster Linie der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst. Ersatzweise können die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder ausnahmsweise auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rn. 72; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rn. 163). Im Übertragungsbericht ist - von der sachverständigen Prüferin gebilligt - auf der Basis einer Peer Group ein um das Finanzierungsrisiko bereinigter unlevered Betafaktor von 0,9 und ein sodann an die Finanzierungsstruktur der A AG angepasster relevered Betafaktor in der Detailplanungsphase von gerundet 0,7 sowie für die Zeit nach der hypothetischen Ausschüttung in dem letzten Detailplanungsjahr von 1,1 angesetzt worden. Dabei fand der Betafaktor der Gesellschaft keine Anwendung, weil dieser sich aufgrund der zeitlich vorangegangenen unternehmerischen Maßnahmen und den sich hieran anknüpfenden öffentlichen Angeboten als nicht repräsentativ für das Unternehmensrisiko der A AG erwies (Übertragungsbericht S. 54). Entsprechend lag der Korrelationskoeffizient der Aktie der A AG zum Referenzindex MSCI bei Null, was zwar kein zwingender Beweis, aber doch ein starker Hinweis auf die fehlende Aussagekraft des eigenen Betas ist. Soweit einige Antragsteller hiergegen einwenden, es habe gleichwohl der eigene Betafaktor der Gesellschaft herangezogen werden müssen, vermag sich der Senat diesem Einwand nicht anzuschließen. Dabei ist zwar fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, ob - wie die Antragsgegnerin meint - der eigene Betafaktor bereits wegen des bestehenden Unternehmensvertrags der A AG außer Acht bleiben müsse. Denn unabhängig hiervon ist der Senat der Überzeugung, dass der eigene Betafaktor der Gesellschaft für eine Abbildung des unternehmensspezifischen Risikos der Gesellschaft nicht hinreichend geeignet ist. Dies hat - worauf der Senat die Beteiligten gesondert hingewiesen hat - in einer ausführlichen Analyse bereits der gerichtlich bestellte Sachverständige in dem vorangegangenen Verfahren zur Angemessenheit der Abfindung aufgrund des Abschlusses des Unternehmensvertrags festgestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14, Rn. 98 ff.). Dort war der maßgebliche Bewertungsstichtag der 30/31. Juli 2004 bzw. der vorgelagerte Tag der erstmaligen Bekanntgabe der 15. Dezember 2003, wobei der Zeitraum zwischen der erstmaligen Bekanntgabe der Maßnahme und der Beschlussfassung regelmäßig nicht zur Bestimmung des eigenen Betas herangezogen wird, weil man von entsprechenden Verzerrungen des Börsenkurses ausgeht. Dass aber in dem verbleibenden Zeitraum von etwa 15 Monaten bis zum 3. November 2005 sich die Aussagekraft des eigenen Börsenkurses gesteigert haben könnte, vermag der Senat auszuschließen, zumal ohnehin regelmäßig ein zumindest zwei Jahre andauernder Beobachtungszeitraum notwendig ist, um ein aussagekräftiges Beta ermitteln zu können. Folglich ist entgegen der Auffassung der Antragsteller die Heranziehung einer Peer Group vorliegend nicht zu beanstanden. Soweit einige Antragsteller darüber hinaus den anhand der Vergleichsgruppe ermittelten Wert kritisieren, ist auch hierfür kein Raum. In dem von der sachverständigen Prüferin gebilligten Übertragungsbericht sind die herangezogenen Unternehmen im Einzelnen aufgeführt (S. 53). Ferner ist ausgeführt, es sei ein Zwei-Jahreszeitraum verwendet worden mit dem MSCI als Vergleichsindex. Sowohl der Beobachtungszeitraum als auch der Vergleichsindex kommen häufig zur Anwendung und sind jedenfalls vertretbar (vgl. Ruthard/Popp AG 2019, 196, 203 mwNachw). Soweit sich einige Antragsteller gegen die konkrete Zusammensetzung der Peer Group wenden, vermögen sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Die Antragsgegnerin hat die Geschäftstätigkeit der Peer Group Unternehmen im Einzelnen dargestellt (vgl. Bl. 263 ff. d. A.). Sie entspricht im Wesentlichen derjenigen der A AG. Das gilt auch für die von einigen Antragstellern vorgenommene Einbeziehung der BP p.l.c., da diese zwar vorwiegend Öl und Petrochemikalien fördert, daneben aber auch wie die A AG Grundchemikalien wie etwa Essigsäure, Ethylen oder Polyethylen herstellt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2019 unwidersprochen dargelegt, dass es auf die Heranziehung des MSCI World Index als Vergleichsindex nicht ankommt, da sich auch bei Zugrundelegung eines breiten lokalen Indexes ein Betafaktor von etwa 0,9 ergeben würde. Schließlich würde sich selbst im Fall der Heranziehung der A Corporation zur Plausibilisierung des ermittelten Betas nichts ändern, da auch diese sich im relevanten Zeitraum in etwa bei 1,0 bewegten (vgl. Bl. 1240 d. A.). ccc) Der so ermittelte Kapitalisierungszins ist für die Phase der ewigen Rente um einen Wachstumsabschlag zu ergänzen. Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung aus dem letzten Jahr der Detailplanungsphase, hier dem Jahr 2018/2019, abgeleitet worden sind (vgl. WP-Handbuch 2008, S. 74). Er umfasst ganz maßgeblich eine inflationsbedingte sowie höchstens am Rande eine weitere Komponente, die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergeben kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 -, Juris Rn. 84). Aufgrund des ganz im Vordergrund stehenden preisbedingten Bestandteils ist zu seiner Ermittlung die (erwartete) Preissteigerung ein erster Anhalt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09, Juris Rn. 72 f., Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 1059). Gleichwohl kann die Preissteigerung nicht mit der Wachstumsrate gleichgesetzt werden. Denn zum einen hängt der Abschlag vom Kapitalisierungszins davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rn. 189). Dabei kommt es maßgeblich nicht auf die Preiserhöhung eines durchschnittlichen Warenkorbes an, wie sie von der Inflationsrate angegeben wird, sondern auf die Preiserhöhungen auf den für das jeweilige Unternehmen maßgeblichen Faktormärkten. Bereits insoweit handelt es sich bei dem Wachstumsabschlag stets um eine unternehmensspezifische Größe. Zum anderen ist daneben eventuell noch ein Realwachstum zu berücksichtigen. Entscheidend ist, dass es sich stets um eine zukünftige Größe handelt und damit eine auf Annahmen und unsicheren Erwartungen basierende Prognose unumgänglich ist (vgl. OLG Frankfurt, AG 2010, 798, 801). Im Vertragsbericht wie auch von der sachverständigen Prüferin wurde ein Wachstumsabschlag von 0,5 % veranschlagt. Ein derartiger Wert hat bereits häufiger die Billigung des Senats gefunden, auch wenn er am unteren Ende der von der Rechtsprechung akzeptierten Werte rangiert (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11, Juris Rn. 64 ff.; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11, Juris Rn. 74 ff.; vgl. etwa für Versicherungsunternehmen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 - 26 W 24/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 W 35/09, Juris Rn. 38). Er ist auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Begründet wird er im Übertragungsbericht vornehmlich mit dem erwarteten hohen Konkurrenzdruck, der dazu führt, dass Kostensteigerungen nur in relativ geringem Umfang weitergegeben werden können (S. 54 des Übertragungsberichts). Doch selbst wenn man einen in der Rechtsprechung regelmäßig angenommenen und auch im vorangegangenen Verfahren veranschlagten Wert von 1 % unterstellen würde, führte dies nicht zu einer Unangemessenheit der Abfindung, da selbst in diesem Fall der anteilige Unternehmenswert ceteris paribus deutlich hinter der gewährten Abfindung zurückbliebe. ddd) Ausgehend von den vorstehenden Erörterungen und insbesondere unter Berücksichtigung des zutreffenden Basiszinses von 4,3 % ergibt sich für die Detailplanungsphase unter Berücksichtigung eines stilisierten Steuersatzes von 35 % ein Kapitalisierungszins in Höhe von zwischen 6,56 % und 6,73 % sowie in der ewigen Rente von 8,09 % jeweils nach Steuern, wie dies auch der nachstehenden Übersicht entnommen werden kann. cc) Sachverhalte, die im Rahmen der Ertragswertermittlung nicht oder nur unvollständig abgebildet werden können, sind grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert hinzuzufügen. Hierfür kommt vornehmlich das nicht betriebsnotwendige Vermögen in Betracht. Laut Übertragungsbericht verfügte die A AG über nicht betriebsnotwendiges Vermögen in Form von Fotografien im Corporate Center in Stadt1, das mit einem Wert von 0,7 Mio. € veranschlagt wurde. Durchgreifende Bedenken hiergegen bestehen nicht, wobei insoweit auch auf die überzeugenden ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung (Bl. 270 ff. d. A.) verwiesen werden kann. d) Die vorstehenden Erwägungen lassen sich anhand der nachfolgenden Tabelle nochmals verdeutlichen. Dabei orientiert sich die nachstehende Übersicht an der Notation im Übertragungsbericht. Hierbei werden die Zahlen bis auf den Kapitalisierungszinssatz und den Barwertfaktor, die Anzahl der Aktien sowie die ermittelte Abfindungshöhe jeweils in Millionen Euro angegeben. Der Ertragswert zum 31. Mai 2006 beläuft sich bei einer zugrunde gelegten Ausschüttungsquote von 100 % in der Detailplanungsphase und etwa 24 % in der ewigen Rente auf gerundet 3.080 Mio. €. Hinzu kommt nicht betriebsnotwendiges Vermögen in einer Höhe von etwa 700.000 €. Die sich daraus ergebende Summe wird auf den Bewertungsstichtag zum 31. Mai 2006 aufgezinst. Dies führt zu einem Unternehmenswert in Höhe von circa 3.081 Mio. €. Bei 50.365.018 nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Stückaktien folgt hieraus ein anteiliger Wert von etwa 61,17 €. Dieser vom Senat geschätzte Wert liegt aufgrund des hier höher veranschlagten Basiszinses sogar noch unterhalb des im Übertragungsberichts ausgewiesenen Wertes von 62,66 €. e) Aspekte, die im Rahmen einer Gesamtsicht zu einer Korrektur des dergestalt ermittelten, anteiligen Unternehmenswertes in Höhe von 61,17 € führen müssten, sind nicht ersichtlich. Der gewichtete Börsenkurs lag zum Tag der erstmaligen Bekanntgabe des beabsichtigten Squeeze out bei etwa 52 €. Selbst im Fall der Hochrechnung dieses Kurses auf den Bewertungsstichtag läge er damit weiterhin deutlich unter dem ermittelten anteiligen Ertragswert. Der für einen Bewertungsstichtag etwa 15 Monate zuvor mit sachverständiger Hilfe im vorangegangenen Verfahren ermittelte anteilige Ertragswert war mit 48,77 € vom Senat ebenfalls deutlich niedriger veranschlagt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14, Juris). f) Schließlich hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Barwert der Ausgleichszahlungen ebenfalls deutlich unterhalb der gewährten Abfindung von 66,99 € liegt. Mithin kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ein über dem anteiligen Ertragswert liegender Barwert der Ausgleichszahlung eine Heraufsetzung der angemessenen Abfindung zur Folge hätte. Vielmehr verbleibt es bei der Feststellung, dass die deutlich oberhalb des ermittelten anteiligen Unternehmenswerts liegende gewährte Abfindung angemessen ist. Dabei ist abweichend vom angefochtenen Beschluss für die Berechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen auf die im Parallelverfahren (21 W 21/14) rechtskräftig ermittelte Ausgleichszahlung abzustellen. Diese beträgt nach Abzug der persönlichen Ertragssteuern in Höhe von 17,5 % 2,92 €. Mit Blick auf den am 30./31. Mai 2005 als Bewertungsstichtag gültigen Verrentungszinssatz wird dem Landgericht folgend ein Verrentungszinssatz unterstellt, der dem Basiszins zuzüglich der Hälfte des Risikozuschlages für die Gesellschaft entspricht. Der Basiszins vor Steuern ist - wie dargelegt - mit 4,3 % zu veranschlagen, was unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 35 % zu einem Basiszins von 2,8 % nach Steuern führt. Der vorgenannte Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, da es sich bei den jährlichen Ausgleichszahlungen um keine quasi risikolose Zahlungsreihe wie bei einer Bundesanleihe handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 21 W 2/11, Juris Rn. 37; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rn. 69). Regelmäßig wird dabei als Zuschlag für die Ermittlung des Barwertes der Ausgleichszahlungen ein Wert angenommen, der unter dem Risikozuschlag für die Ertragswertberechnung liegt. In der Praxis der Unternehmensbewertung ist es insoweit üblich, die Hälfte des entsprechenden Zuschlages heranzuziehen, der für die Ertragswertberechnung ermittelt worden ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 21 W 64/13, Juris Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09, Juris Rn. 52 ff.; Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, Juris; OLG München, AG 2008, 28, 32; Popp, WPg 2006, 436, 439; Ruthard, Der Konzern 2013, 615, 621). Aus der oben vorgestellten Übersicht ergibt sich ein Risikozuschlag in Höhe von 5,79 % nach Steuern für die Zeit der ewigen Rente. Da es sich um eine unendlich lange Zahlungsreihe handelt, ist auch auf diesen Wert und nicht etwa auf die vorangegangenen Werte der Detailplanungsphase abzustellen. Aus dem Basiszins nach Steuern und dem hälftigen Risikozuschlag nach Steuern für die ewige Rente folgt ein Verrentungszins von 5,69 %. Unter Heranziehung der Formel für die ewige Rente resultiert hieraus ein Barwert in Höhe von 51,32 € (= 2,92 €/ 5,69 %). Dabei liegt der Berechnung die Annahme einer unbegrenzten Laufzeit des Unternehmensvertrages zugrunde. Diese Annahme ist aufgrund entgegenstehender Angaben im Übertragungsbericht sachgerecht (vgl. Ruthard, Der Konzern 2013, 615, 621; Austmann in MünchHdBGesR, Bd IV Aktiengesellschaft, 3. Aufl., § 74 Rn. 90). 3. Die Kostenentscheidung des Senats beruht auf § 15 SpruchG. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters sind gemäß § 15 Abs. 1 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Es entspricht schon in Anbetracht der teilweise vom Landgericht abweichenden Begründung nicht der Billigkeit, von der Ausnahmeregelung in § 15 Abs. 1 SpruchG Gebrauch zu machen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der antragstellenden Beschwerdeführer findet nicht statt, da dies aufgrund der Erfolglosigkeit der Rechtsmittel ebenfalls nicht der Billigkeit entsprochen hätte, § 15 Abs. 2 SpruchG. Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgt für das Beschwerdeverfahren anhand von 74 Satz 1 GNotKG. Danach entspricht der Geschäftswert dem Mindestwert in Höhe von 200.000 €.