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Teilurteil

21 U 50/08

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0408.21U50.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.4.2008 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Streithelfers zu 3) - Streithelfer der Beklagten - gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.8.2008 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.4.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 380.000.- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2007 zu zahlen. Hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Schmerzensgeldes wird die Anschlussberufung zurückgewiesen. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den Unfall vom …2006 in O1 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit nicht ein Forderungsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist oder erfolgen wird. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen Schäden, die ihm durch den Unfall vom ….2006 in O1 noch entstehen werden, zu ersetzen. 3) Der mit der Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführte Klageantrag auf Ersatz der Vergütung für anwaltliche Tätigkeit in der Zeit vom 25.4.2007 bis zum 5.6.2007 gemäß Berechnung vom 2.6.2008 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.4.2008 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Streithelfers zu 3) - Streithelfer der Beklagten - gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.8.2008 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.4.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 380.000.- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2007 zu zahlen. Hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Schmerzensgeldes wird die Anschlussberufung zurückgewiesen. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den Unfall vom …2006 in O1 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit nicht ein Forderungsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist oder erfolgen wird. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen Schäden, die ihm durch den Unfall vom ….2006 in O1 noch entstehen werden, zu ersetzen. 3) Der mit der Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführte Klageantrag auf Ersatz der Vergütung für anwaltliche Tätigkeit in der Zeit vom 25.4.2007 bis zum 5.6.2007 gemäß Berechnung vom 2.6.2008 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger hat die Beklagte im ersten Rechtszug als Halterin des Ponys A wegen der Folgen eines Unfalls, der sich am …2006 gegen 17 Uhr 50 auf einem Weg zu dem Reiterhof B in O1 ereignete, auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche durch diesen Unfall verursachten materiellen und immateriellen Schäden - vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf Dritte – zu ersetzen. Die minderjährigen Zeugen Z1 - der Sohn der Beklagten -, Z2, Z3, Z4 und Z5 unternahmen am ….2006 im Anschluss an Reitunterricht einen Ausritt auf den öffentlichen Feldwegen um die an den Reiterhof B angrenzende Pferdekoppel. Das Pferd der Beklagten wurde von ihrem Sohn geritten; die Streithelfer der Beklagten zu 1) - 4) sind Halter der von den Zeugen Z2, Z3, Z4 und Z5 gerittenen Pferde. Der Kläger befuhr zu der o. a. Zeit mit seinem Mountainbike den o. g. Weg von dem Reiterhof B kommend in Richtung auf eine Kreuzung mit Feldwegen zu. Der Streithelfer des Klägers, der Zeuge Z6, näherte sich der Kreuzung mit einer von zwei Pferden gezogenen Kutsche aus der Gegenrichtung. Die Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4 und Z5 waren mit den Pferden aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen auf dem linken der sich kreuzenden Feldwege unterwegs. Die Pferde gingen im Kreuzungsbereich durch und galoppierten nach rechts in den von dem Kläger befahrenen Feldweg. Der Kläger stürzte von seinem Rad oder wurde von diesem geschleudert und blieb am Wegrand bzw. im Acker liegen. Der Zeuge Z6 war mit seinem Gespann in den nach links führenden Feldweg eingebogen. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls eine Querschnittslähmung ab dem dritten Halswirbel abwärts mit Lähmung aller vier Gliedmaßen sowie der Blase und des Darms. Geringe Beweglichkeit besteht in seinem rechten Arm. Auf den Bericht der Ärzte SV1 und Dr. SV2, D-Klinikum, vom 11.12.2006 sowie auf den Pflegebericht vom 1.3.2007 wird Bezug genommen. Der Kläger wird zeitlebens auf einen Rollstuhl und auf umfassende Pflege - und Hilfeleistungen in allen seine körperlichen Funktionen betreffenden Lebenslagen angewiesen sein (Pflegebericht D-Klinik vom 1.3.2007). Die Beklagte unterhält eine Versicherung für die Haftpflicht aus der Haltung des Pferdes. Der Versicherer zahlte an den Kläger unter dem Vorbehalt einer Haftung der Beklagten und unter dem Vorbehalt der Zweckbestimmung 50.000.- €. Der Kläger hat ein ihm nach seiner Auffassung zustehendes Schmerzensgeld mit 400.000.- € beziffert. Er hat behauptet: Er sei infolge einer Kollision mit dem Pferd, dessen Halterin die Beklagte ist, von seinem Rad geschleudert worden, wodurch er die schweren Verletzungen erlitten habe. Der Sohn der Beklagten, der Zeuge Z1, habe seinerzeit am Unfallort gegenüber dem Zeugen Z6 bestätigt, dass das Pferd der Beklagten mit ihm - dem Kläger - kollidiert sei. Der Streithelfer des Klägers, der Zeuge Z6, hat sich dahin eingelassen, sein Fahrverhalten sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Der Sohn der Beklagten habe an der Unfallstelle geäußert: „Ich habe einen Radfahrer umgeritten“. Die Parteien und ihre Streithelfer haben die im Urteil des Landgerichts wiederge-gebenen Anträge gestellt. Die Beklagte hat behauptet: Der Zeuge Z6 habe sich mit der Pferdekutsche von links kommend „im Arbeitstrab“ an die Kreuzung angenähert. Obwohl er die Pferde gesehen habe, habe er die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Gefährts nicht auf Schrittgeschwindigkeit herabgesetzt. Die Reiter hätten die angesichts der sich nähernden Kutsche durchgehenden Pferde nicht mehr kontrollieren können. Ihr Sohn, der Zeuge Z1, habe versucht, mit seinem Pferd in eine rechts wachsende Hecke auszuweichen, sei aber von anderen Pferden abgedrängt worden und sodann vom Pferd gefallen. Das von dem Zeugen Z1 gerittene Pferd habe den Kläger oder dessen Rad nicht berührt. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger ohne Einwirkung der Pferde unglücklich gestürzt sei und sich verletzt habe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein von dem Kläger für angemessen erachtetes Schmerzensgeld von 400.000.- € sei übersetzt. Die Streithelfer zu 1), 2) und 4) haben vorgetragen, der Zeuge Z6 sei für den Unfall und dessen Folgen verantwortlich. Der Streithelfer zu 3. hat behauptet: Sein von der Zeugin Z5 gerittenes Pferd sei als erstes der fünf Pferde nach rechts in den von dem Kläger auf der linken Seite (aus Sicht der Zeugin Z5) befahrenen Weg eingebogen und an dem Kläger vorbeigegangen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z6, Z2, Z1, Z3, Z4, Z5, Z7, Z8 und Z9. Der Unfallort ist in Augenschein genommen, die Zeugen sind am Unfallort vernommen worden. Durch Urteil vom 30.4.2008 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000.- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2007 zu zahlen. Des Weiteren ist die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus Anlass des Unfallgeschehens vom ….2006 in O1 - vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf Dritte - festgestellt worden. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil wird Bezug genommen. Der Streithelfer zu 3) hat beantragt, den Tatbestand zu berichtigen und das Urteil zu ergänzen. Die Anträge sind durch Beschluss und Urteil des Landgerichts vom 28.8.2008 zurückgewiesen worden. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Kläger mit seiner Anschlussberufung die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Landgericht beanstandet und im Wege der Klageerweiterung Ersatz vorprozessual entstandener Anwaltskosten fordert. Der Streithelfer zu 3. wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf Urteilsergänzung. Die Beklagte beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass ihr Pferd mit dem Kläger kollidiert sei. Die Aussage des Zeugen Z1 lasse solche Rückschlüsse nicht zu. Auch aus der Schilderung des Zeugen Z6 sei nicht zu entnehmen, dass eines der Pferde den Kläger berührt habe. Nach dieser Aussage sei der Kläger gestürzt, als die Reiter mit ihren Pferden noch in einer Gruppe beisammen gewesen seien. Der Zeuge Z1 habe sein Pony erst nach dem Sturz des Klägers auf den Acker gelenkt, als die Gruppe auseinander gerissen gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen könne nicht mehr nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt sich welches Pferd wo befunden habe. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Z1 im Bereich der Unfallendlage des Klägers auf den Acker geritten sei. Aus den Angaben der Zeugen Z9 und Z3 ergebe sich vielmehr, dass der Zeuge Z1 erst hinter dieser Stelle auf den Acker geritten sein müsse. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Zeuge Z1 auf Nachfrage, ob er mit dem Radfahrer kollidiert sei; ausgesagt habe: „Das weiß ich nicht. Ich habe jedenfalls nichts bemerkt, an meinem Pferd war auch nichts“. Eine Kollision des Klägers mit dem von dem Zeugen Z1 gerittenen Pferd hätte der Zeuge wegen ihrer Heftigkeit bemerkt. Auch hätte das Pferd zumindest Prellungen davontragen müssen, die sich in seinem Verhalten hätten bemerkbar machen müssen, was indessen laut der Aussage des Zeugen Z1 nicht der Fall gewesen sei. Nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sich aus der von dem Zeugen Z9 festgestellten Unfallendlage des Klägers etwa 50 m hinter der Kreuzung ergeben solle, dass der Kläger nicht aus eigenem Verschulden gestürzt sei. Anlässlich der Beweisaufnahme vor Ort habe festgestellt werden können, dass viele Mountainbikefahrer auf dem von dem Kläger seinerzeit befahrenen und – aus seiner Fahrtrichtung gesehen - abschüssigen Weg mit hohen Geschwindigkeiten - 30 km/h und mehr - entlang gerast seien. Es sei leicht möglich, dass ein Radfahrer bei dieser Geschwindigkeit ohne Fremdverschulden zu Fall komme mit der Folge, dass er und sein Fahrrad mehrere Meter weit „fliegen“. Es komme auch in Betracht, dass der Kläger ohne Einwirkung der Pferde bei hoher Geschwindigkeit die Vorderradbremse zu heftig betätigt habe; auch dann werde er in der von dem Zeugen Z6 geschilderten Weise nach oben katapultiert. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.4.2008, 2-10 O 253/07, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger und sein Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger beantragt des Weiteren, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2007 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltkosten in Höhe von 15.722,28 € zu erstatten. Der Kläger und sein Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil im Umfange der Stattgabe. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Zeuge Z1 ihn - den Kläger – mit dem Pferd der Beklagten umgeritten habe. Es sei nicht ersichtlich, dass das Pferd der Beklagten überhaupt auf Prellungen oder Verletzungen hin untersucht worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden sei kein Bemessungsfaktor für ein ihm zustehendes Schmerzensgeld. Auch habe das Landgericht bei den von ihm herangezogenen Entscheidungen anderer Gerichte nicht die seither eingetretene Geldentwertung berücksichtigt. Die Beklagte sei darüber hinaus zum Ersatz vorprozessual entstandener Anwalts-kosten in Höhe von 15.722,28 € verpflichtet. Im Hinblick auf die besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Ansprüche dem Grunde nach, der existentiellen Bedeutung der Angelegenheit für ihn und zahlreicher rechtlicher Probleme sei ein Ansatz von 2,0 gerechtfertigt. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich auch daraus, dass bei der Geltendmachung von Personenschäden schwierige Prognosen vorgenommen werden müssten; der Forderungsübergang auf verschiedene Versicherungen und sonstige Leistungsträger müsse erkannt und beachtet werden. Er habe die Rechnung bezahlt. Die Beklagte und der Streithelfer zu 3) beantragen, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr Vorbringen zu ihrer Berufung und führt aus: Die mit 2,0 angesetzte Geschäftsgebühr sei überhöht. Der Streithelfer zu 3. meint, ein höheres Schmerzensgeld als das dem Kläger vom Landgericht zuerkannte könne nicht ohne ärztliche Begutachtung zum derzeitigen und künftigen Gesundheitszustand des Klägers zuerkannt werden. Auf der Grundlage eines dahin berichtigten Tatbestandes, dass der Kläger ein ihm zustehendes Schmerzensgeld mit 400.000.- € beziffert und ausgeführt habe, dass die Versicherung unter Verrechnungsvorbehalt 50.000.- € gezahlt habe, sei das Urteil zum Schmerzensgeldantrag und wegen der Verzinsung durch teilweise Klageabweisung zu ergänzen; die Kosten seien unter Berücksichtigung des § 101 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO verhältnismäßig zu teilen. Der Streithelfer beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.8.2008 abzuändern und zu ergänzen I. zum Schmerzensgeldantrag durch 1. die teilweise Klageabweisung a) in der Hauptsache wegen der Differenz von 100.000.-€ zwischen Schmerzensgeldforderung von 400.000.- € und Urteil von 300.000.- € und b) im Nebenpunkt wegen der Zinsen aus gezahlten 50.000.- €. II. Zu der Kostenentscheidung durch 1. Quotierung der Kosten entsprechend Obsiegen und Unterliegen gemäß Ziffer I.1. dieses Antrags und 2. entsprechende Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 3) gemäß § 101 ZPO auf den Kläger. Der Kläger beantragt, die Berufung des Streithelfers zu 3) zurückzuweisen. Er führt aus: Ein Verzugsschaden sei gegeben, denn die frei verrechenbare Vorschusszahlung habe dem Umstand Rechnung getragen, dass ihm fortlaufend erhebliche materielle Schäden entstünden. II. A. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das am 30.4.2008 verkündete Urteil bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts, durch das es die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300.000.- € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 9.8.2007 verurteilt und festgestellt hat, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche unfallbedingten, materiellen und (künftigen) immateriellen Schäden - vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf Dritte - zu ersetzen hat, beruht weder auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Beklagten noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. 1) Der Kläger kann von der Beklagten auf der Grundlage der §§ 833 Abs. 1 Satz 1, 253 Abs. 2 BGB wegen eines immateriellen Schadens eine billige Entschädigung in Geld fordern. Danach haftet, wer ein Tier hält, durch das ein Dritter an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt worden ist, auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte Halterin des Pferdes ist, welches ihr Sohn - der Zeuge Z1 - am …2006 im Anschluss an Reitunterricht zum Ausritt um die an den Reiterhof B angrenzende Pferdekoppel nutzte. b) Des Weiteren sind die Parteien einig, dass der Kläger am …2006 auf dem zu dem Reiterhof hinführenden Feldweg von seinem Fahrrad stürzte und schwerste Verletzungen, wie sie in dem ärztlichen Bericht vom 11.12.2006 und in dem Pflegebericht vom 1.3.2007 dokumentiert sind, erlitt. c) Der Körper- und Gesundheitsschaden des Klägers wurde durch das Tier der Beklagten verursacht. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem der tierischen Natur entsprechenden, unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Pferdes und den Körper- und Gesundheitsverletzungen des Klägers ist gegeben. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, die Reiter - so auch ihr Sohn – hätten die im Bereich der Wegkreuzung, auf die der Kläger sich mit seinem Fahrrad zu bewegte, durchgehenden Pferde nicht mehr kontrollieren können, d. h. das tierische Verhalten war nicht beherrschbar. Unmaßgeblich ist, wodurch das tierische Verhalten ausgelöst wurde und auch, ob es die einzige Ursache des Unfalles gewesen ist. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des von der Beklagten gehaltenen Pferdes für die Entstehung der Körper- und Gesundheits-schäden des Klägers adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 813, 814 ). Diese Voraussetzung liegt nach den vom Landgericht festgestellten Tatsachen, welche der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO zugrunde zu legen hat, vor. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen, die eine erneute Feststellung erforderlich machen, bestehen nicht. aa) Das Landgericht ist unter Berücksichtigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, das Pferd, dessen Halterin die Beklagte ist, sei mit dem Kläger kollidiert, wodurch dieser vom Fahrrad und auf den Acker am Rande des Feldweges geschleudert worden sei (S. 8, 10 des Urteils). Diese Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat jedenfalls insofern Bestand, als damit zumindest auch feststeht, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Bewegung des außer Kontrolle geratenen Pferdes der Beklagten nach links zum Acker hin und damit den Fahrtweg des Klägers kreuzend, von seinem Rad stürzte. Es besteht keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich im Falle der wiederholten Beweiserhebung die Unrichtigkeit einer solchermaßen einschränkend verstandenen Tatsachenfeststellung des Landgerichts herausstellen würde. Die Aussagen der Zeugen Z2, Z3, Z1, Z4 und Z5 erscheinen zuverlässig, soweit daraus herzuleiten ist, in welcher Reihenfolge die Reiter nebst Pferden in den von dem Kläger befahrenen Feldweg einbogen. Diese Zuverlässigkeit ergibt sich aus einem Vergleich der Aussagen, die insoweit übereinstimmen. Ein Anhalt für eine Absprache zwischen den Zeugen/ihren Eltern besteht schon wegen einer insoweit durchaus widerstreitenden Interessenlage nicht. Danach ritt zunächst die Zeugin Z5 in den Feldweg ein; neben ihr ritt die Zeugin Z4. Diese hat zwar zunächst ausgesagt, sie könne nicht mehr sagen, an welcher Stelle in der Gruppe sie geritten sei. Indessen hat die Zeugin Z5 erklärt, links neben ihr sei ein Mädchen geritten. Dies kann nicht die Zeugin Z3 gewesen sein, die nach eigenem Bekunden hinten in der Gruppe ritt. Bei den übrigen Teilnehmern der Gruppe handelt es sich um Jungen. Dem gemäß hat die Zeugin Z4 dann auf Nachfrage auch erklärt, sie sei vorne neben Z5 geritten. Hinter den Zeuginnen Z5 und Z4 bog der Zeuge Z1 auf dem Pferd der Beklagten in den Feldweg ein. Dies folgt aus der Aussage der Zeugin Z3, die geschildert hat, sie sei ganz hinten in der Gruppe geritten; Z1 sei vor ihr gewesen; sie habe gesehen, dass dieser auf dem Boden gelegen habe und wieder aufgestanden sei. Auch der Zeuge Z1 hat angegeben, er sei zunächst in der Mitte der Gruppe geritten; es seien ein oder zwei Pferde vor ihm, auch hinter ihm seien Pferde gewesen. Damit stimmt die Bekundung des Zeugen Z2 überein, der ausgesagt hat, er sei als Letzter in der Gruppe geritten. Die Pferde, deren Halter die Streithelfer zu 2) und 3) sind, haben den Kläger nicht unmittelbar zu Fall gebracht. Die Zeugin Z5 hat erklärt, sie habe den Radfahrer gesehen und sei an ihm vorbeigeritten. Auch diese Aussage erscheint zuverlässig. Sie korrespondiert mit der Schilderung der Zeugin Z4, die - allerdings erst auf Nachfrage - erklärt hat, sie habe den Radfahrer auf der aus seiner Fahrtrichtung rechten Seite am Ackerrand fahrend gesehen. Aus der Bekundung des Zeugen Z1 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schilderung der Zeugin Z5, es sei alles hinter ihr - und dem gemäß auch hinter der neben der Zeugin Z5 reitenden Zeugin Z4 - passiert, unrichtig sei. Es spricht ferner nichts dafür, dass die Pferde, die dem von dem Zeugen Z1 gerittenen Pony nachfolgten und deren Halter die Streithelfer zu 1) und 4) sind, den Kläger unmittelbar zu Fall brachten. Vielmehr wird auch aus der Aussage des Zeugen Z1 deutlich, dass sich in der Körper- und Gesundheitsverletzung des Klägers die von dem unkontrolliert galoppierenden Pferd, welches der Zeuge Z1 nach links in die Fahrtrichtung des Klägers zu lenken versuchte, aus-gehende Tiergefahr verwirklicht hat, zumal das Kausalitätserfordernis weit zu fassen ist. Der erforderliche nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen Z1: „Ich habe dann versucht, das Pferd auf den Acker zu lenken. Dann kam halt auch der Radfahrer“. Damit hat der Zeuge selbst einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Bewegung des Pferdes nach links in den Fahrtweg des Klägers und dem Herannahen des Radfahrers hergestellt. Wäre der Kläger zu der Zeit, als der Zeuge Z1 das Pferd nach links in den Acker zu lenken versuchte, mit seinem Fahrrad noch in solcher Entfernung gewesen, dass eine Gefährdung des Klägers ausgeschlossen war, hätte kein Anlass bestanden für die Aussage „Dann kam halt auch der Radfahrer“. Hingegen ist in der Schilderung des Zeugen Z1 die von ihm jedenfalls zunächst wahrgenommene Person des Klägers in der Zeit, in der sich das Pferd in der Bewegung nach links noch auf dem Weg und damit auf der von dem Kläger befahrenen Seite des Feldwegs befand bis zu dem Zeitpunkt, als es in eine Vertiefung im Acker trat und der Zeuge vom Pferd stürzte, ausgeblendet. Unabhängig davon, ob man hier von einer „beredten Lücke“ in der Aussage des Zeugen Z1 sprechen könnte, folgt der Senat aufgrund der vorstehend dargelegten zeitlichen und örtlichen Verhältnisse dem Landgericht, nach dessen Feststellungen das Pferd der Beklagten mit dem Kläger kollidierte, jedenfalls darin, dass der Kläger in dieser von dem Zeugen Z1 ausgeblendeten Zeitspanne von seinem Fahrrad stürzte, das außer Kontrolle geratene Pferd der Beklagten zu 2), das sich nach links und damit den Fahrtweg des Klägers kreuzend zu dem Acker hin bewegte, also jedenfalls mitursächlich für den Sturz des Klägers und für die von ihm erlittenen Körper- und Gesundheitsschäden war. Die Auffassung der Beklagten, sie hafte nur, wenn die Pferde ein einheitliches Hindernis gebildet hätten (nach der mündlichen Verhandlung eingereichter Schriftsatz vom 26.3.2009), kann nicht nachvollzogen werden. Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus den von ihr in Bezug genommenen Urteilen des BGH vom 15.12.1970, VI ZR 121/69, und des OLG Saarbrücken vom 17.1.2006, 4 U 615/04. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht sich seine Überzeugung auf der Grundlage der Aussagen minderjähriger Zeugen gebildet hat. Nach dem Inhalt der protokollierten Aussagen und gerade auch im Hinblick auf die konkreten Umstände gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Zeugen nicht in der Lage gewesen sein könnten, das von ihnen jeweils beobachtete Geschehen zu erfassen und wiederzugeben oder dass sie die Tragweite ihrer Aussagen nicht erkannt haben könnten. Auch die Darstellung des Zeugen Z6, der das Unfallgeschehen dahin geschildert hat, auf einmal sei „dann plötzlich aus der Mitte jemand dann so hoch gekommen und hier so nach hinten geflogen“, einer der Jungen habe gerufen: „Hilfe, Hilfe, ich habe einen Radfahrer umgeritten“, stützt die Feststellung, dass das außer Kontrolle geratene Pferd der Beklagten jedenfalls mitursächlich für den Sturz des Klägers und für die von ihm erlittenen Körper- und Gesundheitsschäden war. Denn vor dem Pferd der Beklagten galoppierten die von den Zeuginnen Z5 und Z4 gerittenen Pferde der Streithelfer zu 2) und 3), am Ende der Gruppe ritten die Zeugen Z3 und Z2, so dass sich der Zeuge Z1 mit dem Pferd der Beklagten und auch der Kläger auf seinem Fahrrad in der Mitte der Gruppe bewegten. bb) Die Beklagte hat keine schlüssigen Gegenargumente vorgebracht, die die Tat-sachenfeststellung des Landgerichts, der der Senat nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen folgt, in Frage stellen. Die von dem durchgehenden Pferd der Beklagten ausgehende Gefahr hat sich auch dann auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen realisiert, wenn ihr Pferd nicht mit dem radfahrenden Kläger unmittelbar kollidiert sein sollte. Ihr Einwand, der Zeuge Z1 habe das Pferd erst nach dem Sturz des Klägers auf den Acker gelenkt, korrespondiert nicht mit der Aussage dieses Zeugen, der bekundet hat, er habe versucht, das Pferd auf den Acker zu lenken - das Pferd befand sich also in der Bewegung nach links -, dann sei „halt auch der Radfahrer“ gekommen. Diese Schilderung ist so zu verstehen, dass der Kläger zu dieser Zeit noch auf seinem Rad fuhr; zu dem Sturz des Klägers vom Rad hat der Zeuge keine Angaben gemacht; von einer Kollision mit dem Radfahrer wisse er nichts. Ohne Relevanz ist auch die Einlassung der Beklagten, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Z1 im Bereich der Unfallendlage des Klägers auf den Acker geritten sei. Davon mag ausgegangen werden, denn auf der Grundlage der Aussage des Zeugen Z6, dass „jemand dann so hochgekommen und hier so nach hinten geflogen“ sei, liegt es nicht fern, dass die Unfallendlage des Klägers nicht mit dem Ort korrespondiert, an dem er vom Rad stürzte. Weshalb sich aus der Aussage des Zeugen Z9, der die Entfernung zwischen der Unfallendlage des Klägers und der Kreuzung seinerzeit ausgemessen hat, ergeben soll, dass der Zeuge Z1 erst hinter dieser Stelle auf den Acker geritten sein müsse, erschließt sich nicht. Auch aus der Aussage der Zeugin Z3, die bekundet hat, der Zeuge Z1 habe weiter vorn in Richtung zum Hof B im Acker gestanden, sind keinerlei zuverlässige, konkrete Ortsangaben zu entnehmen. Das auf den Aussagen der Zeugen Z2, Z4, Z5, Z3, Z1 und Z6 beruhende Beweisergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich aus der von dem Zeugen Z9 festgestellten Unfallendlage des Klägers nichts hinsichtlich der Ursache für seinen Sturz ergeben mag. d) Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen. e) Die Einlassung der Beklagten, der Zeuge Z6 sei dem Kläger wegen schuldhafter Körper- und Gesundheitsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, ist unerheblich. Die Gefährdungshaftung tritt selbständig neben eine etwaige Haftung aus unerlaubter Handlung (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, Einf v § 823 Rn 4, 6). f) Das dem Kläger vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 300.000.- € ist jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. Grundlage der Bemessung sind die in dem ärztlichen Bericht vom 11.12.2006 beschriebenen Verletzungen, nämlich insbesondere eine hohe Halsmarklähmung mit HWK 6/7-Fraktur und Sternumfraktur sowie einer Absprengung des Sterno-clavikulargelenkes und eine Blasen- und Mastdarmlähmung mit der Folge einer lebenslang schweren Behinderung. Der Kläger wird infolge dessen Zeit seines Lebens für alle - auch die täglichen existentiellen - Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen sein. Der Eingriff in seine weitere Lebensplanung mit sich daraus ergebenden immensen seelischen Belastungen ist gravierend. Nicht in die Bemessung einzubeziehen ist ein Mitverschulden des Klägers bei der Entstehung des Schadens. Die allgemein gehaltenen Erwägungen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten in der Berufungsbegründung dazu, anlässlich der Beweisaufnahme des Landgerichts habe festgestellt werden können, dass viele Mountainbikefahrer auf dem seinerzeit von dem Kläger befahrenen abschüssigen Weg mit hohen Geschwindigkeiten - 30 km/h und mehr - entlang rasten und ein Radfahrer bei solchen Geschwindigkeiten ohne Fremdeinwirkung zu Fall kommen könne, bieten hierfür keine tragfähige Grundlage. Dies gilt auch hinsichtlich der Überlegung, der Kläger könne bei hoher Geschwindigkeit die Vorderradbremse zu heftig betätigt haben. Überdies handelt es sich bei den Einwand des Mitverschuldens ausfüllenden Tatsachen um neue Verteidigungsmittel i. S. d. § 531 Abs. 2 ZPO, die nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen sind. Hierfür ist indessen nichts vorgetragen. g) Die Geldschuld der Beklagten ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB wie vom Landgericht erkannt zu verzinsen. Ihr uneingeschränkter Berufungsantrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage umfasst auch das Zinsbegehren. Sie hat in der Begründung ihrer gegen das Urteil vom 30.4.2008 gerichteten Berufung zwar entgegen § 520 Abs. 3 ZPO nicht ausgeführt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Ausspruch des Landgerichts hinsichtlich des prozessual selbständigen Anspruchs auf Verzinsung unrichtig sein soll. Ausführungen zum Zinsanspruch wurden aber mit der von dem Streithelfer zu 3) gegen das Ergänzungsurteil eingelegten Berufung, die die Beklagte auch insoweit in die Position des Rechtsmittelklägers bringt, nachgeholt. Die außerhalb der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil vom 30.4.2008 nachgeholten Ausführungen sind zu berücksichtigen, denn die Beklagte hätte nach Teilanfechtung die angekündigten Anträge noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erweitern können, da neue Tatsachen nicht nachzuschieben waren (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 520 Rn 31). Bei umfassendem Berufungsantrag muss es dann ebenfalls prozessual zulässig sein, nach §§ 529, 533 ZPO zulässig einzuführende Berufungsgründe nachzuholen. Entscheidungsgrundlage ist insoweit der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, der durch seine umfassende Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze auch den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers zu einer Zahlung des Haftpflichtver-sicherers der Beklagten in Höhe von 50.000.- € umfasst. Der Anspruch des Klägers, der mit der Klage Prozesszinsen gefordert hat, auf Verzinsung des ihm zuerkannten Betrages von 300.000.- € hängt nach § 291 BGB nicht davon ab, ob die Beklage in Verzug geraten war. Das Schuldverhältnis war auch nicht zum Betrage von 50.000.- € erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hatte nicht gemäß §§ 267, 362 Abs. 1 BGB - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - auf einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers gezahlt, sondern hielt sich eine Zuordnung seiner Leistung - auf Forderungen auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden - mit Schreiben vom 26.3.2007 offen. Insofern ist die vorliegende Fallgestaltung mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 24.6.1981 (juris Rn 25 ff; NJW 1981, 2244 ) zugrunde lag, nicht vergleichbar. Dort stand fest, auf welche Forderung der dortige Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hatte. 2) Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere ist ein danach vorausgesetztes Feststellungsinteresse gegeben. Die Schadensentwicklung war zur Zeit der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen. Sollte im Verlauf des Rechtsstreits eine Bezifferung des materiellen Schadens teilweise möglich geworden sein, war der Kläger jedenfalls in zweiter Instanz nicht gehalten, zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs liegen vor; ein haftungs-rechtlich relevanter Eingriff, der zu möglichen Schäden führen kann, ist gegeben (s. o.; vgl. BGH, Beschluss vom 9.1.2007, VI ZR 133/06, juris Rn 6; NJW-RR 2007,601 ). Die Änderung im Tenor dahin, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, ist nur redaktioneller Natur und zieht nicht eine teilweise Klageabweisung nach sich. Sie beruht darauf, dass das dem Kläger derzeit zuzuerkennende Schmerzensgeld alle bereits eingetretenen sowie alle erkennbaren und objektiv voraussehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgilt. In diesem Umfange ist für eine Feststellung kein Raum mehr; jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Möglichkeit des Eintritts eines weiteren immateriellen Schadens besteht und die Geltendmachung einer weiteren Entschädigung für die Zukunft vorzubehalten ist. B. Die nach §§ 524 Abs. 1, 2, 3, 519 Abs. 2, 4, 520 Abs. 3 ZPO zulässige Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit er über den ihm vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weiteres Schmerzensgeld fordert. Auch ist die mit der Anschlussberufung geltend gemachte Erweiterung der Klage durch Einführung eines neuen Streitgegenstandes nach §§ 533, 529, 263 ZPO zulässig; der neu eingeführte Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 1) Der Senat hat die Ermessensausübung des Landgerichts bei der Bemessung des Schmerzensgeldes als Rechtsanwendung in vollem Umfang nachzuprüfen. Unter Auseinandersetzung mit den für die Schmerzensgeldbemessung maßgeb-lichen Umständen ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass ein Betrag von 380.000.- € als Ausgleich für den immateriellen Schaden des Klägers angemessen ist. Der Kläger hat eine Querschnittslähmung vom dritten Halswirbel abwärts mit - ausgenommen einer geringen Beweglichkeit des rechten Armes - vollständiger gleichzeitiger Lähmung aller vier Gliedmaßen (Tetraplegie) sowie Mastdarm - und Blasenlähmung erlitten. Er ist dauerhaft auf einen Rollstuhl und auf fremde Hilfe angewiesen; dies ist bereits ausgeführt worden. Verletzungen dieses Umfangs mit solch außergewöhnlichen Folgen für das physische und psychische Wohlbefinden sind durch ein besonders erhöhtes Schmerzensgeld auszugleichen. Ein dem Kläger zustehendes Schmerzensgeld ist nicht deshalb zu reduzieren, weil die Beklagte verschuldensunabhängig haftet. Die Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes wird durch das Maß der erlittenen immateriellen Schäden und das ihm zugefügte Leid bestimmt; dem Ausgleichsgedanken ist also Rechnung zu tragen (vgl. OLG Celle, NJW 2004 1185, 1186 ). Die Einstandspflicht der Beklagten auch für materielle Schäden ist ebenfalls nicht einen Schmerzensgeldanspruch mindernd zu berücksichtigen, zumal die Beklagte eine Versicherung für die Haftpflicht aus der Haltung des Pferdes unterhält. Auch das Gesamtvolumen der Ersatzleistungen erfordert im vorliegenden Fall nicht, den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens auf 300.000.- € zu begrenzen. Vielmehr ist in die Ermessensausübung die in Schmerzensgeldtabellen zusammengestellte Rechtsprechung einzubeziehen. Diese bietet eine Orientierungshilfe; sie entbindet aber nicht von einer eigenständigen Würdigung des konkreten Einzelfalls. Vergleichbare Verletzungen lagen den auch vom Landgericht herangezogenen Urteilen des Landgerichts Potsdam vom 17.8.2000 und des Landgerichts Flensburg vom 19.12.1997 zugrunde. Den dortigen Klägern wurden Schmerzensgelder in Höhe von 250.000.- € und jeweils eine Schmerzensgeld-rente (500.- € bzw. 250.- € mtl.) zuerkannt (Hacks/Ring/ Böhm, Schmerzens-geldbeträge 2007, Nr. 2983, 2987). Auch das Landgericht Konstanz hat in seiner Entscheidung vom 31.7.1998 im Falle einer Querschnittslähmung mit Tetraplegie ein Schmerzensgeld von 250.000.- € ausgeurteilt (abgedruckt bei Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl., Rn E 1279). Um Vergleichbarkeit herzustellen ist zunächst eine zwischenzeitlich eingetretene Geldentwertung seit dem Erlass dieser Entscheidungen zu berücksichtigen. Die Berechnung hat anhand der Verbraucherpreisindexzahlen zu erfolgen (abgedruckt mit Berechnungsbeispiel bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzens-geldbeträge, 27. Aufl. 2009, juris). Ein Schmerzensgeldbetrag von 250.000.- € im Jahre 1997 (Faktor 90,0) entspricht danach einem im Jahre 2008 zuzuer-kennenden Schmerzensgeld von 297.222.- € (Faktor 107,0); ein im Jahre 1998 (Faktor 90,9) ausgeurteiltes Schmerzensgeld von 250.000.- € ist auf 294.279,42 €, ein im Jahre 2000 (Faktor 92,7) zuerkanntes auf 288.565,26 € hochzurechnen. Des Weiteren ist einzubeziehen, dass bei schweren lebenslangen Dauerschäden die Festsetzung einer Schmerzensgeldrente neben einem Schmerzensgeldkapital in Betracht kommen kann, worauf sowohl das Landgericht Flensburg als auch das Landgericht Potsdam in den dort zugrunde liegenden Fällen erkannt haben. Um eine in Bezug auf die vorgenannten Entscheidungen gemeinsame Wert-vorstellung zu entwickeln, ist deshalb anhand der von diesen Gerichten festge-setzten Renten eine Kapitalisierungsberechnung anzustellen. Nach den bei Küppersbusch (Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl. 2006) abgedruckten Tabellen wäre eine monatliche Rente von 250.- € (so das LG Flensburg), die im Hinblick auf die seit 1997 eingetretene Geldentwertung mit 297,22 €, also mit rund 300.- €, zu errechnen ist (s. o.), bei einem Alter des Klägers von nunmehr 56 Jahren, monatlich vorschüssiger Zahlung und einer Abzinsung von 5% (Tabelle I/1) mit 47.192, 40 € zu kapitalisieren, eine Schmerzensgeldrente von 500.- €, wie sie das Landgericht Potsdam im Jahre 2000 neben einem Schmerzensgeldkapital zugesprochen hat, entspricht einer monatlichen Rente im Jahre 2008 von 577,13 €, die mit 90.787,25 € zu kapitalisieren ist. Auf der Grundlage dieser Berechnungen ergibt sich ein Schmerzensgeldkapital von 344.414.- € (LG Flensburg) bzw. 379.352,50 € (LG Potsdam). Da auch der in der Rechtsprechung zu beobachtenden Tendenz Rechnung zu tragen ist, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach schweren Dauerschäden großzügiger zu verfahren als bisher (Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Anm. IV. 1.) ist ein Schmerzensgeldkapital von 380.000.- € gerechtfertigt. 2) Die Klageerweiterung auf Erstattung einer Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 15.722,28 € kann mit der Anschlussberufung zulässig in den Rechtsstreit eingeführt werden. Da Grund und Betrag streitig sind, der Streit über den Grund entscheidungsreif ist und der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrschein-lichkeit in irgendeiner Höhe besteht, kann über den Grund vorab entschieden werden, § 304 Abs. 1 ZPO. a) Es handelt es sich um eine Klageänderung, die im zweiten Rechtszug nur unter den Voraussetzungen der §§ 533, 529 ZPO zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind indessen gegeben. Ob eine Klageänderung vorliegt, ist an den zu § 263 ZPO entwickelten Grundsätzen zu messen. Der Kläger macht neben den bisherigen Streitgegenständen einen neuen Anspruch geltend; es handelt sich um einen Fall der nachträglichen Klagehäufung, auf den § 263 ZPO entsprechend anzuwenden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 263 Rn 2). Eine Klageänderung ist in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht Sachdienlichkeit bejaht und wenn die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die fehlende Einwilligung der Beklagten ist durch eine Sachdienlicherklärung des Senats zu ersetzen. Aus prozessökonomischen Gründen, um einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorzubeugen, ist Sachdienlichkeit zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2006, VIII ZR 19/04, juris Rn 10 ff; NJW 2007, 2415). Der Kläger führt zwar neuen Streitstoff in den Rechtsstreit ein; dieser knüpft aber insofern an die bisherige Prozessführung an, als Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit für die Bemessung der Gebühr eine Rolle spielen. Dass die Klageänderung weitere Feststellungen zur Höhe der Gebühr erforderlich macht, steht der Prozesswirtschaftlichkeit nicht entgegen. Die Klageänderung kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Dem Anspruch liegen zwar in erster Instanz noch nicht vorgebrachte, streitige Tatsachen zugrunde, nämlich vor allem auch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die für die Bemessung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die eine Rahmengebühr nach § 14 RVG ist, mitbestimmend sind. Solche neuen streitigen Tatsachen sind aber nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Dem Kläger war vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz das Einfordern der Vergütung anhand einer ihm mitgeteilten Berechnung (§ 10 RVG) seines Prozessbevollmächtigten nicht bekannt und hätte ihm auch nicht bekannt sein müssen. Denn der Anwalt des Klägers hat diesem erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Rechnung gestellt. Der Umstand, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines neu vorgebrachten Angriffsmittels schon in erster Instanz hätten geschaffen werden können, steht der Zulassung nicht entgegen (vgl. Musielak/Bearb., ZPO, 6. Aufl. 2008, § 531 Rn 19). b) Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Anwaltskosten ist dem Grunde nach aus §§ 833 Satz 1, 249 BGB herzuleiten. Es handelt sich um einen mittelbaren, durch das schädigende Ereignis verursachten und somit ersatzfähigen Schaden. Auch besteht der auf Zahlung gerichtete Anspruch in irgendeiner Höhe. Die Zeugen Z10 und Z11 haben die streitige Behauptung des Klägers, er habe die Rechnung seines Prozessbevollmächtigten vom 2.6.2008 bezahlt, glaubhaft bestätigt. Die Zeugen sind auch glaubwürdig. Insbesondere hat ein persönliches und wirtschaftliches Interesse der Zeugin Z11 am Ausgang des Rechtsstreits ihren Willen zu einer wahrheitsgemäßen Aussage nach der Überzeugung des Senats nicht beeinflusst. Zur Bestimmung der Rahmengebühr wird der Senat auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einholen. Da es nicht um eine Auseinandersetzung zwischen dem Auftraggeber und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt, sondern um die Frage der Erstattungspflicht eines Dritten geht, besteht zwar keine dahin gehende Verpflichtung, gleichwohl erscheint eine solche Verfahrensweise aber in einem zweifelhaften Fall wie dem vorliegenden zweckmäßig (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz, 18.Aufl. 2008, § 14 Rn 35; 2300, 2301 VV Rn 32). C. Die von dem Streithelfer zu 3) gegen das Ergänzungsurteil vom 28.8.2008 eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 1) Ergänzungsurteile gemäß § 321 ZPO unterliegen der selbständigen Anfechtung, so dass die Berufungssumme für das angefochtene Ergänzungsurteil selbständig zu berechnen ist (vgl. BGH ZIP 84, 1107 ). Die Wertberechnung richtet sich nach §§ 3 - 9 ZPO. Infolge der Beschränkung des Rechtsmittelantrags auf eine Abänderung des Ausspruchs über die Zinsen und auf die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, werden diese Begehren verselb-ständigt und sind nicht nur Nebenforderung. Die Verzinsung ist aus einer Geldschuld von 50.000.- € und mit einem Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2007, also für eine Zeit von einem Jahr und sieben Monaten mit 6.483,75 € zu errechnen, so dass unabhängig von einem Interesse des Streithelfers zu 3) an einer Änderung der Kostenentscheidung die Berufungssumme auf jeden Fall erreicht ist. 2) Die Berufung bleibt in der Sache erfolglos, denn das Landgericht hat keinen geltend gemachten Haupt- oder Nebenanspruch oder den Kostenpunkt bei seiner Entscheidung vom 30.3.2008 ganz oder teilweise übergangen. Das Landgericht, das dem Kläger abweichend von dessen Schmerzensgeld-vorstellung, die sich bei 400.000.- € bewegte, nur einen Betrag von 300.000.- € zuerkannt hat, hat eine Klageabweisung im Übrigen mit entsprechender Kostenfolge nicht versehentlich, sondern bewusst nicht ausgesprochen, wie sich aus dem Ergänzungsurteil vom 28.8.2008 und auch aus der Bezugnahme auf § 92 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO in dem Urteil vom 30.4.2008 ergibt. Darin, dass das Landgericht bei dem Ausspruch über die Verzinsung des Schmerzensgeldbetrages von 300.000.- € nicht berücksichtigt hat, dass der Haftpflichtversicherer dem Kläger einen Betrag von 50.000.- € zur Verfügung stellte, liegt ebenfalls kein teilweises Übergehen eines Nebenanspruchs. Der Nebenanspruch ist vollständig, wenn auch nach Ansicht des Streithelfers zu 3) inhaltlich unrichtig, beschieden worden. Eine - vermeintlich - rechtsirrig getroffene Entscheidung ist aber nicht über ein Ergänzungsurteil zu korrigieren. D. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.