Urteil
21 U 81/04
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0121.21U81.04.0A
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 12.03.2008 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.620,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 12.03.2008 wird aufrechterhalten. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.620,94 € festgesetzt. I. Die Klägerin handelt u.a. mit ...-Blechen und hat die Beklagte mit der Klage vom 15.01.2004 auf Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung solcher Bleche in Höhe von 11.620,94 € in Anspruch genommen. Am 09.07.2003 gab die Klägerin auf Anfrage der Beklagten ein Angebot betreffend die Lieferung von ...-Blechen unter Angabe des Verwendungszwecks "Fassadenverkleidungen" ab; wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Angebot Bezug genommen (Bl. 5 ff d.A.). Auf der Grundlage dieses Angebots erfolgte am 24.07.2003 die Bestellung der Beklagten (Bl. 9f d.A.), die die Klägerin unter dem Datum des 25.07.2003 -erneut mit Angabe des genannten Verwendungszwecks- bestätigte (Bl. 11 d.A.). Die Klägerin bezog die Bleche von der Firma A GmbH -der auf Seiten der Klägerin beigetretenen Nebenintervenientin- und lieferte sie in zwei Teillieferungen am 08.08.2003 und 15.08.2003 an die Beklagte aus, wobei die Bleche bei Auslieferung zum Schutz der Oberfläche vor Kratzschäden mit einer Folie versehen waren. Über die gelieferten Bleche erteilte die Klägerin die Rechnung Nr. 724317 vom 08.08.2003 über 5.416,56 € und die Rechnung Nr. 724437 vom 15.08.2003 über 6.204,38 €. Nach Zuschnitt und Aufkantung der Bleche durch die Beklagte lieferte diese die bearbeiteten Bleche an die Firma B GmbH aus, die die Bleche als Fassadenverkleidung einer Lagerhalle in O1 montierte. Am 01.09.2003 reklamierte die Beklagte bei der Klägerin Mangelhaftigkeit der Bleche; als Reklamationsgrund gab sie an, die Bleche seien teilweise trübe und nicht glänzend, es scheine sich um Bleche aus unterschiedlichen Chargen zu handeln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Faxschreiben vom 01.09.2003 Bezug genommen (Bl. 45 d.A.) Nachdem ein Schreiben der Beklagten vom 27.11.2003 (Bl. 37f d.A.), mit dem sie die Klägerin unter Fristsetzung auf Nacherfüllung in Anspruch nahm, erfolglos blieb, hat die Beklagte in erster Instanz mit Schriftsatz vom 03.06.2004 (Bl. 113ff d.A.) die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.000 € erklärt, zu dessen Begründung sie sich darauf berufen hat, die Firma B GmbH habe in entsprechender Höhe Werklohn der Beklagten wegen der Mangelhaftigkeit der Bleche einbehalten; ferner hat sie den Rücktritt vom Vertrag erklärt und hilfsweise Minderung im Umfang von 10.000 € geltend gemacht. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Bleche entsprechend der Spezifikation der Bestellung der Beklagten geliefert. Eine einheitliche Oberflächenbeschaffenheit im Sinne eines einheitlichen Glanzbildes sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, auch sei seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Bleche im Rahmen einer einheitlichen Fassade Verwendung finden sollten. Darüber hinaus hat sie sich darauf berufen, die Beklagte habe etwaige Mängel nicht rechtzeitig gerügt und damit ihrer Rügeobliegenheit nicht genügt (§ 377 HGB). Die Beklagte hat behauptet, sie habe bei der Bestellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zu liefernden Bleche für eine einheitliche Fassade vorgesehen seien und einen einheitlichen Glanzgrad aufweisen müssten; eine derartige Beschaffenheit der Bleche sei zwischen den Parteien vereinbart worden. Das einheitliche Erscheinungsbild der Bleche im Sinne eines identischen Glanzbildes erfordere eine Herstellung sämtlicher Bleche aus einem einheitlichen Fertigungsstück (sog. "Coil"). Diesen Anforderungen genügten die Bleche jedoch nicht, da zwar die Bleche der einzelnen Teillieferungen einen einheitlichen Glanzgrad aufwiesen, nicht dagegen die Bleche beider Teillieferungen. Der unterschiedliche Glanzgrad der jeweiligen Teillieferungen (Chargen) stelle einen Mangel im Rechtssinne dar. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Verletzung der Rügeobliegenheit liege nicht vor. Sie habe beide -vertragswidrig erfolgten- Teillieferungen der Klägerin jeweils nach Anlieferung sofort überprüft, indem stichprobenweise nach teilweisem Abziehen der Schutzfolie an den Ecken die Bleche einer Sichtprüfung unterzogen worden seien; Abweichungen im Glanzgrad seien innerhalb der jeweiligen Teillieferungen vom 08.08.2003 bzw. 15.08.2003 nicht festzustellen gewesen, sie hätten jeweils einen einheitlichen Glanzgrad aufgewiesen. Eine komplette Entfernung der Schutzfolie sei nicht vorgenommen worden, da ansonsten eine kratzerfreie Verarbeitung der Bleche nicht möglich gewesen sei. Danach seien die Bleche durch die Beklagte bearbeitet und an die Firma B GmbH ausgeliefert worden. Ein Vergleich der Bleche der ersten Teillieferung mit denen der zweiten Teillieferung sei nicht möglich gewesen, da die Bleche der ersten Lieferung unmittelbar nach der Bearbeitung am 21.08.2003 an die Firma B GmbH ausgeliefert worden seien, so dass bei der Beklagten keine Bleche der ersten Teillieferung mehr zur Verfügung gestanden hätten. Die Beklagte hat weiter behauptet, die Firma B GmbH habe einen kompletten Austausch der ...-Bleche gefordert; für diese Maßnahme sei mit Kosten in Höhe von 28.000 € (netto) zu rechnen. Das Landgericht hat zum Inhalt der auf Abschluss des Vertrags gerichteten Gespräche der Parteien Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z3; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.05.2004 Bezug genommen (Bl. 82 ff d.A.). Mit dem angefochtenen Urteil vom 14.09.2004 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 11.620,94 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2003 verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar von einer Mangelhaftigkeit der Bleche auszugehen, da sie sich wegen des unterschiedlichen Glanzgrades nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Bestandteil einer einheitlichen Fassade eigneten. Auf diese Mangelhaftigkeit könne sich die Beklagte jedoch nicht mit Erfolg berufen, da sie ihre Rügeobliegenheit verletzt habe. Die Beklagte habe erstmals am 01.09.2004 optische Mängel gerügt, also 17 Tage nach der zweiten Teillieferung. Dies sei im Hinblick darauf, dass der unterschiedliche Glanzgrad durch einfache optische Überprüfungen habe festgestellt werden können, verspätet. Dabei habe zumindest eine Pflicht zur stichprobenartigen Prüfung durch Abziehen der Schutzfolie und Vergleich beider Teillieferungen bestanden, zumal dem Erscheinungsbild der Oberfläche im Hinblick auf den Verwendungszweck erkennbar besondere Bedeutung zugekommen sei. Da derartige Überprüfungen zur Ermöglichung einer rechtzeitigen Rüge nicht vorgenommen worden seien, sei die Beklagte mit etwaigen Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 163 ff d.A.). Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 30.09.2004, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag gestützt auf die erklärte Aufrechnung mit einem der Klageforderung entgegenstehenden Schadensersatzanspruch weiterverfolgt. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, zwischen den Parteien sei eine Beschaffenheitsvereinbarung zustande gekommen. Sie behauptet, abweichend von dieser Vereinbarung hätten die von der Klägerin gelieferten Bleche unterschiedliche Glanzgrade aufgewiesen, was bei der zur Verwendung als Fassadenverkleidung bestellten und bestätigten Qualität einen Mangel darstelle. Diese Abweichung sei nicht bereits bei Lieferung, sondern erst nach Anbringen der Bleche an der Fassade erkennbar geworden. Im übrigen habe die Klägerin ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt, da sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie die Bleche nicht selbst herstelle, die Herstellung nicht aus einem sogenannten Coil erfolge und eine Auslieferung in zwei Chargen vorgenommen werde. Deshalb stünde der Beklagten ein nicht der Rügeobliegenheit unterliegender Schadensersatzanspruch zu, wobei die Beklagte der Auffassung ist, die vertragswidrige Lieferung in zwei Chargen und der unterlassene Hinweis darauf, dass die Chargen nicht aus einem einheitlichen Produktionsvorgang stammten, beinhalte zudem eine arglistige Täuschung seitens der Klägerin. Hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs behauptet die Beklagte in zweiter Instanz, die angebrachten Fassadenbleche seien seitens der Firma B GmbH zur Behebung des Mangels -und nicht zur Veredelung und Erhöhung der Korrosionsbeständigkeit- komplett demontiert, poliert und wieder montiert worden. Die in der Aufstellung der Firma B GmbH vom 05.04.2004 (Bl. 318 d.A) aufgeführten Polier- und Nachbesserungsarbeiten seien auch erforderlich gewesen und hätten Kosten in Höhe von 20.576,71 € (brutto) verursacht. In entsprechender Höhe habe die Firma B GmbH Werklohn der Beklagten einbehalten. Schließlich ist die Beklagte hinsichtlich der vom Landgericht zugrunde gelegten Rügeobliegenheit der Auffassung, die Geltung des § 377 HGB sei zwischen den Parteien abbedungen, da die Beklagte beide Teillieferungen nur unter Vorbehalt angenommen habe, wie sich aus den im Berufungsrechtszug zur Akte gereichten Lieferscheinen ergebe. Diese Lieferscheine, auf die Bezug genommen wird (Bl. 224 f d.A.), enthalten folgenden von der Beklagten aufgebrachten Stempelaufdruck: "Obige Sendung erhalten unter Vorbehalt der späteren Nachprüfung von Menge, Qualität und Gewicht". Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.06.2005 hat die Beklagte vier als "matt" bzw. "glänzend" bezeichnete ...-Bleche zur Akte gereicht, die in Augenschein genommen wurden; wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.06.2005 Bezug genommen (Bl. 275f d.A.). In Erfüllung des Auflagenbeschlusses des Senats vom 27.07.2005 (Bl. 289 f d.A.) hat die Beklagte ergänzend vorgetragen und behauptet, die im Termin überreichten Bleche stammten aus beiden Teillieferungen der Klägerin, im Übrigen seien Reststücke aus beiden Lieferungen bei der Beklagten verblieben. Nach erfolgter Beweisaufnahme gemäß den Beweisbeschlüssen des Senats vom 31.10.2005 (Bl. 320f d.A.) und 02.08.2006 (Bl. 441f d.A.) hat die Beklagte hinsichtlich des eingeholten Sachverständigengutachtens SV1 eingewandt, der Sachverständige habe die bei der Beklagten verbliebenen Bleche nicht in die Begutachtung einbezogen und zudem die Fassade der Halle in O1 nicht in Augenschein genommen, das Gutachten beruhe daher auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage und sei nicht verwertbar. Mit Schriftsatz vom 09.11.2007 (Bl. 592 ff d.A.) hat die Beklagte erstmals geltend gemacht, die am 08.06.2005 zur Akte gereichten, als Grundlage des Sachverständigengutachtens dienenden ...-Bleche seien irrtümlich aus einer von der Klägerin gelieferten Platte geschnitten worden, stammten also nicht aus beiden Teillieferungen, sondern aus einem einheitlichen Coil. Im sich anschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.2008 erging gegen die Beklagte Versäumnisurteil (Bl. 622 f d.A.). Gegen dieses am 28.03.2008 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 07.04.2008 Einspruch eingelegt und -unter Vorlage von vier weiteren ...-Blechen- vorgetragen, bei diesen Blechen handele es sich nunmehr um jeweils zwei Bleche aus beiden Teillieferungen; an Hand dieser Bleche sei der unterschiedliche Glanzgrad problemlos festzustellen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.03.2008 aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das am 14.09.2004 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau -6 O 9/04- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.03.2008 aufrechtzuerhalten. Die Klägerin hat das nunmehrige Vorbringen der Beklagten zur irrtümlichen Herstellung der in Augenschein genommenen Bleche bestritten und als verspätet gerügt. Sie ist im Übrigen der Auffassung, die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe keine der Bestellung zugrundeliegende Beschaffenheitsvereinbarung ergeben, eine Mangelhaftigkeit der gelieferten Bleche liege entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht vor. Die Klägerin trägt ergänzend vor, ein einheitlicher Glanzgrad der Bleche könne selbst bei Herstellung aus einem Coil nicht zwangsläufig realisiert werden, vielmehr könnten die Blechzuschnitte auch dann je nach Walzrichtung, Lichteinfall und Aufhängung unterschiedlich glänzen. Hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen Verletzung der Rügeobliegenheit verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie ergänzend auf das nach ihrer Auffassung widersprüchliche Vorbringen der Beklagten zu Art und Weise der behaupteten Stichproben hinweist; im Übrigen sieht sie das Vorbringen zum Umfang der Stichproben als nicht hinreichend substantiiert an. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat -neben der bereits erwähnten Einnahme des Augenscheins- Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z4 und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.04.2006 (Bl. 368ff d.A.) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 18.07.2007 nebst Berichtigung vom 13.09.2007 Bezug genommen (Bl. 511 ff, 577 d.A.). Die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.04.2008 zur Akte gereichten weiteren vier Bleche wurden im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.12.2008 Bezug genommen (Bl. 718f d.A.) II. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg, das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil war daher aufrechtzuerhalten. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von 11.620,94 € zu (§ 433 Abs. 2 BGB), dem die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Gewährleistungsrechts zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzansprüche nicht mit Erfolg entgegenhalten kann. Mit etwaigen Gewährleistungsrechten in Folge eines Sachmangels ist die Beklagte schon deshalb ausgeschlossen, weil in Folge Verletzung der Rügeobliegenheit die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB eingetreten ist. Es bedarf deshalb im Ergebnis keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt zwischen den Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen wurde oder ob bei Lieferung von Blechen aus zwei unterschiedlichen Coils wegen dadurch eingetretener Abweichungen im Glanzgrad die Eignung der Bleche für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht mehr gegeben war (§ 434 Abs. 1 S. 2 BGB). Denn die erhobenen Mängelrügen bleiben ohne Erfolg, weil die Beklagte es unterlassen hat, die Lieferungen der Klägerin gemäß § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich im gebotenen Umfang zu untersuchen und etwaige Sachmängel der Klägerin ebenso unverzüglich anzuzeigen. Nach § 377 Abs. 2 HGB gilt bei einem Handelskauf (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB), wie er hier vorliegt, die gelieferte Ware als genehmigt, wenn die Käuferin einen bei der gebotenen Untersuchung erkennbaren Mangel nicht rechtzeitig rügt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Rüge des unterschiedlichen Erscheinungsbildes der Bleche erstmals am 01.09.2003 erfolgte, obwohl die unterschiedlichen Glanzgrade der in zwei Teillieferungen am 08.08.2003 und 15.08.2003 ausgelieferten Bleche selbst bei einer nur stichprobenartigen Untersuchung ohne weiteres erkennbar waren und damit zeitnah zum Zeitpunkt der zweiten Teillieferung eine Rüge hätte erfolgen müssen. Eine Rüge am 17. Tag nach der zweiten Lieferung ist nicht mehr als unverzüglich in diesem Sinne anzusehen. Die Beklagte als Empfängerin der Ware traf gemäß § 377 Abs. 1 HGB die Pflicht, die Bleche, soweit es im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und etwaige Mängel bei dem Lieferanten anzuzeigen. Dabei bestimmt sich das Maß der zumutbaren Untersuchungen objektiv an Hand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Größe und Art des Betriebs, der Branche, des notwendigen technischen und organisatorischen Aufwands, der Kosten der Untersuchung, drohender Folgeschäden bei einer Weiterverarbeitung und ähnlicher Umstände (vgl. BGH NJW 1976, 625ff ; Baumbach-Hopt, HGB, 33. Aufl., § 377 Rn. 25). Grundsätzlich hatte die Beklagte daher jede der eingehenden Teillieferungen der Klägerin ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu überprüfen, wobei die gelieferten Bleche im Rahmen der kaufmännischen Prüfungspflicht nicht nur einer Sichtprüfung zu unterziehen waren, sondern gegebenenfalls auch durch einfache technische Überprüfungen auf ihre vertragsgemäße Beschaffenheit untersucht werden mussten (vgl. BGH NJW 1976, 625 ff ). Diese "technische" Prüfung konnte sich vorliegend im Hinblick auf den streitgegenständlichen Sachmangel auf das teilweise Abziehen der Schutzfolie beschränken, um den geforderten Glanzgrad zu kontrollieren, erforderte also weder einen besonderen Zeit- noch Kostenaufwand. Zwar war die Beklagte damit nicht gehalten, alle anderen Arbeiten zurückzustellen, eine erste Betrachtung und grobe Überprüfung in diesem Sinn konnte aber jedenfalls innerhalb eines Tages erfolgen, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten von unzumutbaren Anforderungen nicht die Rede sein kann. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob für komplexere Untersuchungen ein längerer Zeitraum von bis zu einer Woche zur Verfügung gestanden hätte (vgl. dazu MK-Grunewald, HGB, 2. Aufl., § 377 Rn. 30, 33). Obwohl diese Untersuchungspflicht grundsätzlich für jede der beiden Teillieferungen bestand, kommt es vorliegend für die rechtliche Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Rüge auf diesen Umstand nicht maßgeblich an. Denn der von der Beklagten behauptete Mangel betrifft eine Abweichung des Glanzgrades der ersten von der zweiten Teillieferung, der unzweifelhaft erst mit der Anlieferung der zweiten Charge am 15.08.2003 durch entsprechenden Vergleich festgestellt bzw. überprüft werden konnte. Die Eignung für eine einheitliche Fassadenverkleidung mit einheitlichem Erscheinungsbild konnte daher im Zweifel erst nach Lieferung aller Bleche beurteilt werden, so dass für die Rügeobliegenheit auf den Zeitpunkt der letzten Teillieferung abzustellen ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine vertragswidrige Teilleistung (§ 266 BGB) bereits als Sachmangel anzusehen ist und welche Konsequenzen daraus für die Einhaltung der Rügeobliegenheit des § 377 HGB zu ziehen wären. Denn jedenfalls hat die Beklagte die Teillieferungen ohne Beanstandung angenommen und diesen Umstand erkennbar nicht als Mangel angezeigt, so dass sie hieraus unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen keine Gewährleistungsrechte herleiten kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die -im zweiten Rechtszug vorgelegten- Lieferscheine vom 08.08.2003 und 15.08.2003 den von der Beklagten aufgebrachten Vorbehalt "der späteren Nachprüfung von Menge, Qualität und Gewicht" beinhalten. Denn weder diese Formulierung noch eine spätere Erklärung der Beklagten bringen eine Beanstandung der Teillieferung als solche zum Ausdruck. Der Erklärungswert richtet sich bei verständiger Auslegung (§§ 133, 157 BGB) vielmehr allein darauf, dass die Beklagte sich eine (weitere) Überprüfung der Ware vorbehält, mit der Unterzeichnung des Lieferscheins also noch keine Genehmigung der Ware als vertragsgemäß einhergeht. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde mit diesem Vorbehalt auch nicht etwa die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB abbedungen. Zwar handelt es sich bei der genannten Vorschrift um dispositives Recht (vgl. BGH NJW 1991, 2633; Baumbach-Hopt, HGB, 33. Aufl., § 377 Rn. 57), jedoch erfüllt der aufgestempelte Vorbehalt aus mehreren Gründen nicht die Anforderungen an eine die Vorschrift abändernde Individualvereinbarung. Bereits der Wortlaut des Vorbehalts richtet sich nicht auf eine Aufhebung der Untersuchungs- und Rügepflicht, vielmehr behält sich die Beklagte gerade eine derartige Nachprüfung und damit auch die Geltendmachung eines Mangels vor. Die Klausel dient also -wie bereits ausgeführt- ersichtlich nur dazu, mit der Unterzeichnung des Lieferscheins nicht den Eindruck einer bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgten Prüfung auf Mangelfreiheit und vertragsgemäße Lieferung zu erwecken. Mit anderen Worten, die Klausel soll gewährleisten, dass dem Käufer trotz Unterzeichnung des Lieferscheins noch die in § 377 Abs. 1 HGB vorgesehene Untersuchung der gelieferten Ware und gegebenenfalls die Erhebung einer Mängelrüge möglich sind. Darüber hinaus handelt es sich bei dem aufgebrachten Stempel auf den Lieferscheinen lediglich um eine einseitige Erklärung der Beklagten, die keine im Einvernehmen mit der Klägerin vorgenommene vertragliche Abänderung der gesetzlichen Vorgaben darstellt. Soweit die Klägerin die Vorbehalte nicht moniert hat, folgt daraus auch nicht etwa eine konkludente Zustimmung zu einer nachträglichen Vereinbarung. Denn es bestand bereits auf Grund des Erklärungswertes der Klausel für die Klägerin kein Anlass, der Klausel zu widersprechen, zumal es sich bei der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit um keine Rechtspflicht des Käufers handelt (vgl. Baumbach-Hopt, HGB, 33. Aufl., § 377 Rn. 21) und die vorbehaltene spätere Nachprüfung allein in seinem Risikobereich liegt. Da zudem die Voraussetzungen für die Annahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens im Hinblick auf den bereits geschlossenen Vertrag ersichtlich nicht vorliegen und auch im Handelsverkehr dem Schweigen eines Vertragspartners nur dann ausnahmsweise Erklärungswert zukommt, wenn ein Widerspruch nach den gesamten Umstände des Einzelfalls zu erwarten war (vgl. BGHZ 18, 212; 7, 187), fehlt es an den Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Änderungsvereinbarung. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der von der Beklagten angebrachte Vorbehalt noch keine Mängelanzeige im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB beinhaltet, da eine solche Anzeige Art und Umfang der Beanstandungen zumindest in allgemeiner Form benennen muss (vgl. BGH NJW 1996, 2228 ). Die erstmalige Rüge des geltend gemachten Sachmangels erfolgte damit am 01.09.2003, dies ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der zweiten Teillieferung am 15.08.2003 selbst unter Berücksichtigung des erforderlichen und zumutbaren Prüfungsaufwands verspätet. Denn die Beklagte traf die Pflicht, nach Anlieferung der zweiten Charge unverzüglich eine erste grobe Überprüfung vorzunehmen. Diese konnte durchaus in der von der Beklagten vorgetragenen Art und Weise erfolgen, nämlich durch ein teilweises Abziehen der Schutzfolie der Bleche, um den Glanzgrad der gelieferten Bleche festzustellen. Allerdings durfte sich die Beklagte bei dieser Vorgehensweise nicht darauf beschränken, lediglich die Bleche der zweiten Charge einer Sichtprobe zu unterziehen. Vielmehr richtet sich ihre Obliegenheit im Hinblick auf die von ihr selbst als maßgeblich angesehene Bedeutung des einheitlichen Glanzgrades darauf, einen Vergleich mit den Blechen der ersten Lieferung vorzunehmen. Demgegenüber kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ein derartiger Vergleich sei ihr nicht möglich gewesen, da Bleche der ersten Lieferung in Folge der Verarbeitung und Auslieferung an die Firma B GmbH nicht mehr zur Verfügung standen. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil es der Beklagten wegen der Bedeutung des Glanzgrades oblag, nach der Verarbeitung (Zuschnitt und Aufkantung) der Bleche der ersten Teillieferung zumindest ein verbleibendes Reststück für Vergleichszwecke zurückzubehalten. Zum anderen ist das Vorbringen der Beklagten zum fehlenden Vorhandensein solcher Restbleche nach Überzeugung des Senats unzutreffend, wie bereits aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Z1 und Z4 folgt, wonach Reststücke derartiger Bleche noch zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung am 07.04.2006 bei der Beklagten zur Verfügung standen. Letzteres wiederum steht im Einklang mit der Vorlage von Blechen durch die Beklagte selbst im Zuge des Verfahrens, wobei es sich nach ihrer Behauptung bei den am 07.04.2008 zur Akte gereichten Blechen um solche aus beiden Teillieferungen handeln soll. Diese Reststücke aus der Verarbeitung der Bleche müssen der Beklagten nach Überzeugung des Senats auch zum Zeitpunkt der zweiten Anlieferung am 15.08.2003 zur Verfügung gestanden haben, da weder ersichtlich noch vorgetragen ist, wie die Beklagte sonst wieder in den Besitz dieser Bleche gelangte. Ein Vergleich der Bleche der ersten und zweiten Charge war daher möglich. Bei Vornahme einer vergleichenden Sichtprobe wäre die Abweichung im Glanzgrad schon nach Abziehen eines Teils der Schutzfolie erkennbar geworden, wie aufgrund der Einnahme des Augenscheins in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2008 fest steht. Denn nach teilweiser Ablösung der Schutzfolie konnte bei vergleichender Betrachtung der nebeneinander liegenden Bleche ohne weiteres mit bloßem Auge festgestellt werden, dass die mit "Zweite Lieferung" beschrifteten Bleche ein matteres Erscheinungsbild als die mit "Erste Lieferung" bezeichneten Bleche aufweisen. Im Hinblick auf dieses eindeutige Ergebnis bedarf es keiner Entscheidung, ob damit -soweit man von der bestrittenen Zugehörigkeit der Bleche zu den Lieferungen der Klägerin ausgeht- eine Mangelhaftigkeit der gelieferten Bleche im Rechtssinne fest steht. Denn jedenfalls ist auf der Grundlage der Behauptung der Beklagten, es handele sich um jeweils zwei Bleche der ersten bzw. zweiten Teillieferung, von einer im Verfahren dokumentierten Erkennbarkeit der Abweichung im Rahmen der gebotenen Sichtprüfung auszugehen. Zugleich ist damit die zur Begründung eines verborgenen Mangels vorgetragene Behauptung der Beklagten widerlegt, diese Abweichung sei erst nach der Montage der Fassade erkennbar geworden. Die wegen der aufgebrachten Schutzfolie nicht sofort erkennbare Abweichung wäre im Rahmen einer unverzüglichen, ohne nennenswerten Aufwand durchzuführenden einfachen Überprüfung der Lieferungen der Klägerin durch stichprobenweise Teilablösung der Schutzfolie sofort aufgefallen und steht im Ergebnis daher einem offenen Mangel im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB gleich (vgl. MK-Grunewald, HGB, 2. Aufl., § 377 Rn. 53; Baumbach-Hopt, HGB, 33. Aufl., § 377 Rn. 35). Denn nach Art, Umfang und Aufwand der gebotenen Überprüfung konnte diese noch am Tag der Anlieferung, spätestens aber am nächsten Werktag erfolgen, so dass der erkennbare Mangel danach unverzüglich der Klägerin anzuzeigen war. Ob die gebotene Untersuchung tatsächlich vorgenommen wurde, ist dagegen für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Rüge ohne Bedeutung. Die Rüge des erkennbaren Mangels der Kaufsache hatte demzufolge innerhalb einer Frist von weiteren ein bis zwei Tagen (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1553 ; Baumbach-Hopt, HGB, 33. Aufl., § 377 Rn. 35; MK-Grunewald, HGB, 2. Aufl., § 377 Rn. 55 m.w.N.), jedenfalls aber innerhalb weniger Tage zu erfolgen. Denn die Vorschrift des § 377 Abs. 1 HGB bezweckt, die Abwicklung der Handelsgeschäfte zu beschleunigen und dem Verkäufer baldmöglichst Klarheit über etwaige Mängelrügen bezüglich der Kaufsache zu verschaffen, hinsichtlich des Merkmals "unverzüglich" bedarf es daher einer strengen Auslegung der Vorschrift (BGHZ 93, 338, 348). Fehlen -wie hier- entschuldbare Hindernisse für eine unverzügliche Rüge ist die Anzeige eines erkennbaren Mangels mehr als zehn Tage nach der Anlieferung jedenfalls verspätet (vgl. OLG Köln, OLG-Report 2004, 191; BGHZ 93, 338, 348: 15 Tage sind nicht mehr als unverzüglich anzusehen), zumal sich vorliegend unmittelbar an die Lieferung eine Verarbeitung durch die Beklagte und die zeitnahe Weiterlieferung an die Firma B GmbH anschloss, also im Hinblick auf dadurch absehbare Schwierigkeiten und/oder höhere Kosten einer etwaigen Nachbesserung in besonderer Weise eine rechtzeitige Klärung veranlasst war. Der Berücksichtigung des vorstehend zugrunde gelegten Vorbringens der Beklagten zum Anlass für die neuerliche Vorlage von vier ...-Blechen steht dabei entgegen der Auffassung der Klägerin ein Verspätungseinwand nicht entgegen. Denn der von der Beklagten innerhalb der Frist zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten (§ 411 Abs. 4 ZPO) erhobene Einwand, die bei der Beklagten noch vorhandenen Bleche seien entgegen der Anordnungen im Beweisbeschluss des Senats vom 02.08.2006 nicht bei der Erstattung des Gutachtens berücksichtigt worden, ist zutreffend; der Sachverständige SV1 hat lediglich die damals bei der Akte befindlichen Bleche einer Untersuchung zugeführt. Das Sachverständigengutachten hätte daher im Zweifel einer Ergänzung hinsichtlich dieser bei der Beklagten noch vorhandenen Bleche der zweiten Teillieferung bedurft, so dass durch die Vorlage auch dieser Bleche mit Schriftsatz vom 07.04.2008 und Berücksichtigung des zugrunde liegenden Vorbringens nach Überzeugung des Senats die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird (§§ 525, 411 Abs. 4, 282, 296 Abs. 1 und 2 ZPO). Der vorstehend angesprochenen Ergänzung des Sachverständigengutachtens bedarf es jetzt schon deshalb nicht mehr, weil die nunmehr vorgelegten Bleche nach der eigenen Behauptung der Beklagten aus beiden Teillieferungen stammen und die Abweichung im Glanzgrad auch ohne sachverständige Beurteilung ohne weiteres erkennbar ist. Aufgrund dessen steht die Verletzung der Rügeobliegenheit auch nach dem Beklagtenvorbringen fest, eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der -durch das unzutreffende Vorbringen der Beklagten veranlassten- Beweisaufnahme ist daher nicht mehr notwendig. Die Versäumung der rechtzeitigen Rüge führt nach § 377 Abs. 2 HGB zur Fiktion der Genehmigung der streitbefangenen Lieferungen der Klägerin als vertragsgerecht. Die Beklagte ist deshalb mit allen Rechten des Käufers aus § 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen) ausgeschlossen, so dass ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch unter diesem Gesichtspunkt nicht besteht. Dabei fehlt es entgegen der pauschalen Behauptung der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten (vgl. BGH NJW 1996, 1826 ) an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin den behaupteten Mangel arglistig verschwiegen hat, insbesondere folgt eine Arglist selbst bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht allein aus einer von der Vereinbarung abweichenden (Teil-)Lieferung. Die Klägerin ist daher mit dem hinsichtlich der Rügeobliegenheit erhobenen Verspätungseinwand auch nicht gemäß § 377 Abs. 5 HGB ausgeschlossen. Der Beklagten steht auch unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Dabei bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Klägerin als Verkäuferin der ...-Bleche überhaupt die Pflicht traf, im Rahmen der Vertragsverhandlungen oder des bereits bestehenden Vertragsverhältnisses darauf hinzuweisen, dass sie die zu liefernden Bleche nicht selbst herstelle, die Herstellung nicht aus einem sogenannten Coil erfolge und mit Teillieferungen zu rechnen sei. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten erscheint es keineswegs zwingend, dass -und gegebenenfalls in welchem Maße- diese Umstände für den vertraglichen Verwendungszweck erkennbar von entscheidender Bedeutung waren. Letztendlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Beurteilung, da die versäumte rechtzeitige Rüge im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB auch zum Verlust von etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten führt, soweit diese im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Sachmangel der Kaufsache stehen und sich daher als Gewährleistungsrechte im weiteren Sinne darstellen (vgl. BGHZ 107, 337; 66, 208). Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend gegeben, da die von der Beklagten in Anspruch genommenen Hinweis- und Aufklärungspflichten die Eignung der Bleche für den vertraglichen Verwendungszweck betreffen, also die Beschaffenheit der Kaufsache. Darüber hinaus finden bei einer Verletzung (vor-)vertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Sachmangel stehen, die allgemeinen Vorschriften des Leistungsstörungsrechts (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3 BGB) jedenfalls nach Gefahrübergang im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses keine Anwendung, da in diesem Fall die Vorschriften über die Rechte des Käufers in Folge eines Sach- oder Rechtsmangels (§§ 434 ff BGB) für ihren Anwendungsbereich eine gegenüber dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht abschließende Sonderregelung darstellen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 437 Rn. 51a; Staudinger-Matusche-Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2004, § 437 Rn. 49). Da die Beklagte nach alledem mit den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen ist, kann die klärungsbedürftige Frage des etwaigen Schadens dahinstehen. Die zugesprochene Zinsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 284 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Da das Versäumnisurteil nach alledem aufrechtzuerhalten war, hat die Beklagte die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen (§§ 97, 101 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht der Klageforderung, da der erklärten Aufrechnung streitwerterhöhender Charakter im Sinne des § 45 Abs. 3 GKG nicht zukommt. Denn trotz der Bezeichnung als Aufrechnung liegt nicht eine Forderung mit einem von der Klageforderung unabhängigen Wert zugrunde, sondern die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten im weiteren Sinne im Wege einer Verrechnung (vgl. KG NJW-RR 2000, 757 ). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts veranlasst ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).