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Beschluss

1 DGH 1/24

OLG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1127.1DGH1.24.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage setzt im richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der nachträglichen Feststellung der erledigten Maßnahme hat (hier: sog. 3G-Regel am Arbeitsplatz während der Corona-Epidemie). 2. Soweit sich das berechtigte Interesse auch aus der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ergeben kann, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zwar nicht allein aufgrund der kurzen Geltungsdauer der angegriffenen Maßnahme verneint werden. Erforderlich ist dann aber, dass die angegriffene Maßnahme zu einem gewichtigen Grundrechtseingriff führt. 3. Die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit ist durch eine aus Infektionsschutzgründen den Zugang zum Gerichtsgebäude regelnde, zeitlich begrenzte Hausverfügung nicht schwerwiegend beeinträchtigt, wenn diese nicht den Kernbereich, sondern nur die organisatorischen Rahmenbedingungen der richterlichen Tätigkeit betrifft.
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichts für Richter vom 11.09.2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage setzt im richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der nachträglichen Feststellung der erledigten Maßnahme hat (hier: sog. 3G-Regel am Arbeitsplatz während der Corona-Epidemie). 2. Soweit sich das berechtigte Interesse auch aus der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ergeben kann, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zwar nicht allein aufgrund der kurzen Geltungsdauer der angegriffenen Maßnahme verneint werden. Erforderlich ist dann aber, dass die angegriffene Maßnahme zu einem gewichtigen Grundrechtseingriff führt. 3. Die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit ist durch eine aus Infektionsschutzgründen den Zugang zum Gerichtsgebäude regelnde, zeitlich begrenzte Hausverfügung nicht schwerwiegend beeinträchtigt, wenn diese nicht den Kernbereich, sondern nur die organisatorischen Rahmenbedingungen der richterlichen Tätigkeit betrifft. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichts für Richter vom 11.09.2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Antragsteller - Richter am Verwaltungsgericht in Gießen - wendet sich im Wege des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens gegen eine Hausverfügung zur Umsetzung der 3G-Regel am Verwaltungsgericht Gießen. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Gießen erließ im Zuge der Corona-Pandemie am 07.12.2021 eine Hausverfügung zur Umsetzung der am 24.11.2021 in Kraft getretenen Neufassung von § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG 11/21), wonach Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten durften, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet waren (sog. 3G-Regel am Arbeitsplatz). Eine Ausnahme für Richterinnen und Richter zum Zwecke der Durchführung einer mündlichen Verhandlung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung enthielt diese Hausverfügung - anders als die zuvor am 03.12.2021 zum selben Zweck erlassene Hausverfügung - auf Weisung des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr. Die Hausverfügung blieb bis 20.03.2022 in Kraft. Den gegen die Hausverfügung vom 07.12.2021 durch den Antragssteller mit Schreiben vom 08.12.2021 eingelegten Widerspruch wies der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2021 zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Antragsteller werde durch die angegriffene Hausverfügung nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, da es sich um eine Maßnahme handele, die der Umsetzung von § 28b Abs. 1 lfSG 11/21 und damit der Gewährleistung eines geregelten Dienstbetriebs diene. Einer verfassungskonformen, einschränkenden Auslegung von § 28b Abs. 1 lfSG 11/21 bedürfe es nicht, da die Bestimmung nicht unmittelbar Einfluss auf die Entscheidung von Richtern nehme; sie sei nicht darauf gerichtet, Richtern Vorgaben dahingehend zu machen, welche Entscheidungen zu treffen seien oder ob oder wann eine Sitzung abgehalten werden solle oder dürfe. Hier werde lediglich der Zugang zum Gerichtsgebäude von einer (weiteren) Bedingung abhängig gemacht. Es gehe mithin nicht um das „Ob" des Zugangs, sondern allein um das „Wie". Die hiergegen durch den Antragsteller am 30.12.2021 anhängig gemachte Klage, die der Kläger nach Erledigung als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführt, hat das Hessische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt“ (nachfolgend: Richterdienstgericht) mit Urteil vom 11.09.2024 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Richterdienstgericht ausgeführt, es fehle bereits an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Es handele sich zwar - obwohl sich die Hausverfügung nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirke - um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Jedoch fehle es an dem auch im richterdienstgerichtlichen Verfahren notwendigen berechtigten Interesse an der Feststellung. Angesichts des Endes der Corona-Pandemie sei keine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben. Ein berechtigtes Interesse lasse sich schließlich auch nicht aus der verfassungsrechtlich festgeschriebenen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) herleiten. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG setze zunächst voraus, dass andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen bereits erledigte Eingriffe zu erlangen wäre. Davon sei nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigten, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend sei dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe. Ob diese Voraussetzungen durch die streitgegenständliche Hausverfügung erfüllt würden, sei zweifelhaft. Da sie eine gesetzliche Regelung im Zuge der Bewältigung der Corona-Pandemie umsetze, komme ihr nicht von vornherein und typischerweise eine so kurze Geltungsdauer zu, dass Rechtsschutz hiergegen nicht rechtzeitig zu erlangen war. Allein der Umstand, dass sich die Hausverfügung tatsächlich bereits nach etwas mehr als drei Monaten wegen der geänderten pandemischen Lage und daraus resultierender Gesetzesänderungen erledigt habe, bedeute nicht, dass sie von vornherein und typischerweise auf eine kurze Geltungsdauer angelegt gewesen wäre. Jedenfalls aber bedürfe es zur Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses in diesen Fallkonstellationen zusätzlich eines qualifizierten Grundrechtseingriffs bzw. hier einer diesem gleichkommenden schwerwiegenden Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Die Regelung in § 28b Abs. 1 lfSG 11/21, welche durch die angegriffene Hausverfügung umgesetzt werde, betreffe nicht den geschützten Kernbereich des richterlichen Entscheidungsprozesses. Denn weder die eigentlichen Entscheidungen noch die ihr dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich der Terminbestimmung, Fristsetzung, Sitzungspolizei, Beweiserhebung, Geschäftsverteilung und Unterzeichnung des Urteils seien von der 3G-Regel am Arbeitsplatz betroffen gewesen. An keiner dieser Handlungen sei der Antragsteller aufgrund des Erfordernisses, vor Betreten des Gerichtsgebäudes einen der drei geforderten Nachweise zu erbringen, gehindert gewesen, noch sei auf diese Handlungen, geschweige denn deren Inhalte, Einfluss genommen worden. Die richterliche Amtsführung unterliege insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen gehe, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt seien, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden könnten. Zu Letzterem sei die 3G-Regel am Arbeitsplatz zu zählen, da sie im Zuge der Corona-Pandemie erforderlich gewesen sei, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu sichern und keinen Bezug zum Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit des Antragstellers gehabt habe. Auf die Frage, ob die 3G-Regel am Arbeitsplatz rückblickend tatsächlich geeignet gewesen sei, das Pandemie-Geschehen einzudämmen, komme es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die gesetzlichen Regelungen einen Verstoß gegen die DSGVO beinhalteten. Das „Ob" des Zugangs zur Arbeitsstätte sei durch die mit der angegriffenen Hausverfügung umgesetzte 3G-Regel nicht eingeschränkt, lediglich das „Wie". Ein Recht auf bedingungslosen Zugang zum Gerichtsgebäude sei durch die richterliche Unabhängigkeit jedenfalls dann nicht garantiert, wenn die gestellte Bedingung in zumutbarer Weise erfüllt werden kann und sie für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb erforderlich sei. Auch wenn dem Antragsteller mit dem - aufgrund eigener Entscheidung selbstgewählten - Erfordernis, vor jedem Zugang zum Gerichtsgebäude ein Negativtestat vorzulegen, zusätzlicher Aufwand abverlangt wurde, handelte es sich hierbei gleichwohl lediglich um Unannehmlichkeiten, die den Zugang zu Gerichtsgebäude und Dienstzimmer allenfalls zeitlich verzögerten, nicht aber verhinderten. Diese Unannehmlichkeiten dienten der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs im Zuge der Corona-Pandemie und hätten alle Menschen in dieser Phase gleichermaßen getroffen. Auch ein Richter unterliege als Mitglied des gesamtgesellschaftlichen Gefüges den allgemeinen Regeln, welche alle betreffen, und hiervon befreie ihn auch die richterliche Unabhängigkeit nicht. Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Fortsetzungsfeststellungsbegehren weiterverfolgt. Er trägt vor: Das Richterdienstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es im vorliegenden Fall an einer qualifizierten Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, die einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff gleichkommt, fehle. Durch die streitgegenständliche Verfügung sei er aus zwei Gründen in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, nämlich einerseits bereits deswegen, weil die mit ihr angeordnete 3G-Regelung den Zugang der am Verwaltungsgericht Gießen tätigen Richter, die wie er seinen Impf- oder Genesenenstatus nicht mitteilten wollten, zum Gerichtsgebäude beschränkt habe, ohne dass dies zur Gewährleistung eines geregelten Dienstbetriebs erforderlich gewesen sei, und anderseits aufgrund des Umstandes, dass die 3G-Nachweispflicht für die Richter selbst dann gegolten habe, wenn sie das Gericht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreten wollten, bei der sie selbst den Vorsitz führten, wodurch ihre sitzungspolizeilichen Befugnisse eingeschränkt worden seien. Die Zugangsbeschränkung sei nicht durch die Notwendigkeit eines geregelten und sicheren Dienstbetriebs gerechtfertigt gewesen, jedenfalls nicht, soweit die Durchführung sowie die Vor- und Nachbereitung mündlicher Verhandlungen und darüber hinaus nur der Zutritt in der Zeit zwischen 20:00 und 5:30 Uhr sowie an den Wochenenden betroffen gewesen sei, d.h. zu Zeiten, in denen im Gebäude kein Dienstbetrieb stattfinde. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Regelungen unter Ziffer I. der Hausverfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gießen vom 07.12.2021 insoweit unzulässig gewesen sind, als sie es Richterinnen und Richtern nicht gestattet haben, das Gebäude des Verwaltungsgerichts Gießen auch ohne sog. 3G-Nachweis zum Zwecke der Durchführung einer mündlichen Verhandlung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung zu betreten sowie das Gebäude auch ohne sog. 3G-Nachweis montags bis freitags von 20:00 bis 05:30 Uhr und samstags bis sonntags von 00:00 bis 24:00 Uhr zur Erfüllung richterlicher Dienstgeschäfte zu betreten. Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die Berufung ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Das Richterdienstgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Prüfungsantrag des Antragstellers unzulässig ist, da es an dem notwendigen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. 1. Der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (nachfolgend: Dienstgerichtshof) kann nach § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung des Antragstellers einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die nach §§ 83, 66 Abs. 1 S. 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der VwGO für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 DRiG) erfasst grundsätzlich auch die Bestimmung des § 130a VwGO über die einstimmige Entscheidung durch Beschluss im Berufungsverfahren (BGH, Urteil vom 04.03.2015 - RiZ (R) 3/14, juris Rn. 17 = NVwZ-RR 2015, 782). 2. Die Berufung ist fristgerecht binnen der Monatsfrist beim Dienstgericht eingelegt und begründet worden. Die Begründung genügt auch den sich aus § 124a VwGO ergebenden Anforderungen. 3. In der Sache kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Insofern bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Statthaftigkeit des als Fortsetzungsfeststellungsbegehren weiterverfolgten Prüfungsantragsverfahrens. Entgegen der Begründung im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vermag der Dienstgerichtshof in den streitbefangenen Regelungen der angefochtenen Hausverfügung eine Maßnahme im Sinne der § 26 Abs. 3 DRiG i. V. m. § 50 Nr. 4 f) HRiG nicht ohne weiteres zu erkennen, da - worauf auch im Prüfungsantragsverfahren erster Instanz mit gerichtlichen Hinweisen vom 07.03.2022 sowie vom 17.03.2022 zunächst noch (sinngemäß) hingewiesen wurde - diese neben den gesetzlichen Vorgaben und Rechtsfolgen des § 28b Abs. 1 lfSG keine eigenständige oder etwa darüber hinausgehende Regelungswirkung entfaltet. Einer abschließenden Klärung in diesem Zusammenhang durch den Dienstgerichtshof bedarf es vorliegend gleichwohl nicht mehr. Denn das Richterdienstgericht ist jedenfalls zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Prüfungsantrag mangels Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig ist. a) Dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers liegen zwei Feststellungsbegehren zugrunde. Zum einen begehrt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausverfügung, soweit das Gerichtsgebäude ohne 3G-Nachweis zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung einschließlich Vor- und Nachbereitung auch von Richtern nicht betreten werden durfte. Zum anderen betrifft das Begehren das Verbot des Betretens zu Nacht- und Wochenendzeiten. b) Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist im richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren allgemein anerkannt (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 18.11.2021 - RiZ 6/20, juris, Rn. 16 m.w.N.). Mithin sind auch die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Fallgruppen übertragbar, in denen das berechtigte Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO angenommen wird. Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12, juris, Rn. 30 = NVwZ 2013, 1481). In der Rechtsprechung haben sich daher die Fallgruppen der konkreten Wiederholungsgefahr, des Rehabilitierungsinteresses sowie der Präjudizwirkung für die beabsichtigte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs etabliert, auf die sich der Antragsteller hier - zu Recht - nicht beruft. c) Soweit sich das berechtigte Interesse auch aus der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ergeben kann, hat das Dienstgericht dies hier zu Recht verneint. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, wenn die Fachgerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 = NJW 1997, 2163 und BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 = NJW 2004, 2510). Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12, Rn. 3 = NVwZ 2013, 1481; BVerfG Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 = NJW 2002, 2456; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 = NJW 2004, 2510). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 19.01.2024 - 3 BN 4.23) hat die vergleichsweise kurze Geltungsdauer von Regelungen im Rahmen der Corona-Pandemie zwar als einem gewichtigen Grundrechtseingriff nicht entgegenstehend angesehen; in dem dort zu entscheidenden Fall war in der Zusammenschau der verschiedenen Fassungen der Norm der Besuch eines Fitnessstudios für mehr als drei Monate nicht möglich. Aufgrund der kurzen Geltungsdauer der angegriffenen Hausverfügung allein kann daher ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht abgelehnt werden. d) Es fehlt jedoch an einem tiefgreifenden Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. (1) Es wäre auch nicht als durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG geboten anzusehen, dass bei allen Maßnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht überholt sind, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung eröffnet wird, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränken würde, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Vielmehr setzt das von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO geforderte berechtigte Interesse weiter voraus, dass die angegriffene Maßnahme zu einem gewichtigen Grundrechtseingriff führt (BVerwG, Urteil. v. 24.04.2024 - 6 C 2.22 = NVwZ 2024, 1027, Rn. 29, 30; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 = NJW 2004, 2510, Rn. 27 f.; BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 = NJW 2017, 545, Rn. 11). (2) Einen danach erforderlichen qualifizierten Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit hat das Dienstgericht zu Recht abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung jedenfalls immer dann zulässig sein, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2002 - 2 BvR 553/01 = NJW 2002, 2699, Rn. 11). Als schwerwiegend sind darüber hinaus solche Grundrechtseingriffe anzusehen, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat (Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 = NJW 1997, 2163, Rn. 50 f.; BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 = NJW 2002, 2456 Rn. 33 ff.). Auch dem von der Telekommunikationsüberwachung - als erheblichem Eingriff in die durch Art. 10 GG geschützte Rechtsposition - Betroffenen muss eine nachträgliche Kontrolle des bereits beendeten und nach der Strafprozessordnung unter einem gesetzlichen Richtervorbehalt stehenden Eingriffs möglich sein (vgl. BVerfG Beschluss vom 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04 = NJW 2005, 1855, Rn. 26). Ebenso muss die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs bestehen, wenn der Betroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) naheliegt (BVerfG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR 1811/03 = NStZ-RR 2004, 252, Rn. 11). Hinsichtlich anderer Grundrechte ist bei der Beurteilung der Eingriffsintensität nach der Art des Eingriffs zu differenzieren. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung ist - der Ermittlung des durch Art. 19 Abs. 2 GG garantierten Wesensgehalts des jeweiligen Grundrechts vergleichbar - zum einen dessen besondere Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt (vgl. von Mangoldt/Klein/Starck/Huber, Kommentar zum GG, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 150 ff.). Die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit ist für die dritte Gewalt schlechthin konstitutiv. Erst durch die Unabhängigkeitsgewähr werden die mit Richtern besetzten Gerichte zu „besonderen Organen“ der Rechtsprechung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG und ist der rechtsstaatliche Grundsatz der Gewaltenteilung voll verwirklicht. Der Unabhängigkeit der Rechtspflege kommt als einem der wesentlichen Grundsätze des Staatsaufbaues der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Erfahrungen während der national-sozialistischen Gewaltherrschaft erhöhte Bedeutung zu; sie rechnet auch zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG und ist Grundvoraussetzung unparteilicher und sachlicher Rechtsprechung (Dürig/Herzog/Scholz/Hillgruber, Kommentar zum GG, 105. EL August 2024, Art. 97 Rn. 2). Von einem willkürlichen Eingriff im Sinne eines eklatant fehlerhaften Vorgehens, das ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen würde, kann hier nicht die Rede sein. Die Hausverfügung war nicht nur - aus damaliger Perspektive - eine vertretbare Maßnahme, um den in der Frühphase der Pandemie drohenden ganz erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung entgegenzuwirken, sondern diente auch dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts und damit dem Antragsteller selbst. Darüber hinaus war die Hausverfügung sogar gesetzlich erforderlich. § 28b Abs. 1 IfSG verlangte in der vom 24.11.2021 bis 11.12.2021 sowie in der vom 12.12.2021 bis 19.03.2022 geltenden Fassung von Arbeitgebern, dass Arbeitsstätten nur betreten werden durften, wenn ein aktueller Test nachgewiesen, ein Impfnachweis oder Genesenenzertifikat vorgelegt werden konnte. Zeitliche Beschränkungen dieser Pflicht lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es liegt aber auch kein schwerwiegender Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass schon fraglich ist, ob überhaupt eine „Maßnahme“ der Dienstaufsicht vorliegt (ablehnend in einem vergleichbaren Fall: Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 03.03.2023 - DG 2/22 = BeckRS 13052), da sich die Hausverfügung in der schematischen Umsetzung von § 28b IfSG erschöpft. Liegt aber keine Maßnahme vor, ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht ausgeschlossen. Der Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit wäre dann unmittelbar durch das Gesetz erfolgt. Jedenfalls aber teilt der Dienstgerichtshof die Ansicht des Richterdienstgerichts, wonach es an einem schwerwiegenden Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit fehlt. Ist der Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit betroffen, ist stets von einem schwerwiegenden Eingriff auszugehen. Hierzu gehören etwa Vorgaben im Hinblick auf die Sachentscheidung und -behandlung oder Erledigungsdruck (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87 = NJW 1988, 419, Rn. 16; BGH, Urteil vom 14.09.1990 - RiZ (R) 1/90 = NJW 1991, 421, Rn. 24). Demgegenüber ist bei einem Eingriff in den Randbereich der richterlichen Unabhängigkeit nicht stets von einem schwerwiegenden Eingriff auszugehen. Hierzu gehören organisatorische Rahmenbedingungen der richterlichen Tätigkeit, deren Setzen oder Verändern zwar nicht unmittelbar eine Beeinflussung der rechtsprechenden Tätigkeit und damit der richterlichen Entscheidungsfindung zur Folge hat, auf diese aber dennoch mittelbar ausstrahlen kann (Schröder NJW 2005, 1160, 1164). Der so umschriebene Randbereich lässt sich gegenüber dem Kernbereich abgrenzen, indem geprüft wird, ob eine Maßnahme bereits unmittelbar auf eine Beeinflussung der sachlichen Entscheidungstätigkeit des Richters hinausläuft (dann Kernbereich). Erfasst vom Randbereich sind zudem äußere Arbeitsbedingungen, die den richterlichen Tätigkeitsbereich betreffen und - in Abgrenzung zu bloßen Standesprivilegien - diesen so berühren, dass sich hieraus objektiv mittelbare Auswirkungen auf die sachliche Entscheidungstätigkeit der Richter ergeben können. Im Hinblick auf den Zugang zum Gerichtsgebäude zur Nachtzeit und an Wochenenden ist ein Eingriff in den Kernbereich zu verneinen. Eine unmittelbare Beeinflussung der sachlichen Entscheidungstätigkeit ist insoweit nicht zu erkennen. Im Hinblick auf den Zugang zum Gerichtsgebäude zur Durchführung sowie Vor- und Nachbereitung der mündlichen Verhandlung ist eine Betroffenheit des Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit hingegen nicht fernliegend. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung einschließlich Vor- und Nachbereitung stellt ein wesentliches Element der richterlichen Tätigkeit dar, die besonders durch die richterliche Unabhängigkeit geschützt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1990 - RiZ 2/90 = NJW 1991, 1103, 1104; Hessischer Dienstgerichtshof für Richter, Urteil vom 11.12.2000 - DGH 1/00 = NJW 2001, 2640, Rn. 34). Dies führt hier gleichwohl nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen könnte. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung hält der Dienstgerichtshof aus der ex-post-Perspektive den Eingriff jedenfalls quantitativ nicht für so erheblich, dass in der Gesamtschau die Beeinträchtigung als schwerwiegend anzusehen wäre. Die Hausverfügung galt nur etwa drei Monate; diesen Zeitraum hält der Dienstgerichtshof für zu kurz, um einen schwerwiegenden Eingriff und die damit fortbestehende Erforderlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu begründen. Hinzu kommt, dass die Hausverfügung - selbst dann, wenn man sie als „Maßnahme“ betrachtet - nur die gesetzliche Regelung nach § 28b IfSG nachzeichnet und sich der Eingriff bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ob - wie der Antragsteller meint - die angegriffenen Regelungen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs nicht erforderlich gewesen sind, kann im Ergebnis dahinstehen. Grundsätzlich kann selbst die Schließung des Gerichtsgebäudes für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen sowie auch nicht-öffentlichen richterlichen Terminen mit Außenstehenden durch die Notwendigkeit eines geregelten Dienstbetriebs gerechtfertigt sein (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.04.2020 - 12 M 265/20 = BeckRS 2020, 44280; zu diesem Grund für eine fehlende Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2002 - RiZ(R) 2/01 = NJW 2003, 282). Denn dadurch soll verhindert werden, dass Angehörige des Gerichts der Gefahr ausgesetzt sind, sich mit dem damals neuartigen Coronavirus zu infizieren und dadurch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Gerichtsbetriebs wegen der sich daraus ergebenden infektionsschutzrechtlichen Folgemaßnahmen bewirkt wird. Diese konnten zur Schließung einzelner Bereiche oder sogar des ganzen Gerichts und zur Quarantänepflicht einzelner oder vieler Gerichtsangehöriger führen. Die Schließung des Gerichts in dem angeordneten Umfang kann geeignet und erforderlich sein, dieser Gefährdung des geregelten Dienstbetriebs zu begegnen, selbst wenn dadurch der geregelte Dienstbetrieb in erheblichen Maß beschränkt wird (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.04.2020 - 12 M 265/20 DGH, Rn. 27). Dann kann grundsätzlich erst recht durch die Einführung der 3G-Regel als mildere Maßnahme eine Rechtfertigung in Betracht kommen. Ob dies unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gleichermaßen auch im Hinblick auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung und das Aufsuchen des Gerichts zu Nachtzeiten und am Wochenende gilt, kann zu Recht in Frage gestellt werden, ist aber vom Dienstgerichtshof letztlich nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 1 HRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 68 HRiG, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 2 DRiG war die Revision zuzulassen.