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Beschluss

20 W 36/24

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1203.20W36.24.00
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Leitsätze
Seit dem 1.1.2024 kann eine Änderung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden, auch wenn die Änderung noch vor dem 1.1.2024 stattgefunden hat und der Antrag ebenfalls noch vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. Dies gilt auch bei einem Gesellschafterwechsel durch Abtretung des Gesellschaftsanteils und Vorlage entsprechender Berichtigungsbewilligungen (Ergänzung zu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.4.2024 - 20 W 187/23).
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Seit dem 1.1.2024 kann eine Änderung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden, auch wenn die Änderung noch vor dem 1.1.2024 stattgefunden hat und der Antrag ebenfalls noch vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. Dies gilt auch bei einem Gesellschafterwechsel durch Abtretung des Gesellschaftsanteils und Vorlage entsprechender Berichtigungsbewilligungen (Ergänzung zu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.4.2024 - 20 W 187/23). Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Im betroffenen Grundbuch sind in Abt. l, lfd. Nrn. 3.1 bis 3.4, Vorname1 X, Vorname2 X, Vorname3 X und Vorname4 X als Gesellschafter der Antragstellerin als Eigentümer eingetragen. Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 27.11.2023 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sich ihre Gesellschafterstruktur geändert habe. Ausschließlich Vorname1 X, Vorname2 X und Vorname3 X hätten nun Gesellschaftsanteile inne. Die Antragstellerin hat beantragt, das Grundbuch entsprechend zu korrigieren und Vorname4 X als Gesellschafterin aus dem Grundbuch zu streichen. Als Nachweis hat die Antragstellerin eine privatschriftliche Urkunde vom 27.11.2023 („Verkauf eines Anteils an der Firma1 X GbR") vorgelegt, ausweislich der Vorname4 X ihren Gesellschaftsanteil an der Antragstellerin von einem Drittel an Vorname3 X veräußert hat. Gemäß § 6 der Urkunde haben alle Gesellschafter dem Verkauf und der mit diesem Vertrag vereinbarten Anteilsübertragung (Abtretung) vollumfänglich zugestimmt. Die Urkunde ist von allen vier Gesellschaftern unterschrieben. Durch die angefochtene Zwischenverfügung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt der Antragstellerin mitgeteilt, dass - anders als im Schreiben vom 27.11.2023 aufgeführt - keine Urkunde in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt worden sei, sondern eine Urkunde in einfacher Schriftform. Dies würde auch nicht genügen, weil bei Abtretung eines Gesellschafteranteils die Zustimmung der übrigen Gesellschafter nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO in öffentlicher Urkunde enthalten vorzulegen sei. Das Grundbuchamt hat die Antragstellerin aufgefordert, sich zur Grundbuchberichtigung an ein Notariat zu wenden, so dass eine entsprechende öffentliche Urkunde erstellt werden könne, die die Zustimmung der übrigen Gesellschafter enthalte. Die Abtretung des Gesellschafteranteils sei von Veräußerer und Erwerber zu erklären und in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Mit Schreiben vom 24.12.2023 hat die Antragstellerin die bereits vorgelegte Urkunde vom 27.11.2023 nunmehr in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt. Mit Verfügung vom 28.12.2023 hat das Grundbuchamt auf die vorangegangene Zwischenverfügung vom 05.12.2023 verwiesen und nochmals darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der weiteren Gesellschafter in öffentlicher Urkunde enthalten vorzulegen sei. Die vorgelegten Unterschriftsbeglaubigungen würden diesem Formerfordernis nicht genügen. Mit Schreiben vom 28.02.2024, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung vom 05.12.2023 unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen durch das Grundbuchamt vom 28.12.2023 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustimmungen der übrigen Gesellschafter in der geforderten Form nicht erforderlich seien, weil vorliegend die Berichtigungsbewilligungen aller bisherigen und neuen Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt und die Grundbuchunrichtigkeit schlüssig dargelegt worden sei. Durch Beschluss vom 05.03.2024 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Grundbuchamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen sei, dass bei einer Grundbuchberichtigung im Wege der Vorlage von Berichtigungsbewilligungen diese in unterschriftsbeglaubigter Form dem Erfordernis des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO genügen würden. Vorliegend seien jedoch nicht ausschließlich Berichtigungsbewilligungen unter Darlegung der materiell-rechtlichen Vorgänge zur Akte gereicht worden, sondern der materiell-rechtliche Vorgang selbst, also die Abtretung des Anteils der Vorname4 X an Vorname3 X. Da dieser Vorgang dem Grundbuchamt selbst vorliege, könne daneben der Nachweis mittels Berichtigungsbewilligungen nicht ausreichend sein. Der Unterschied zwischen dem Erfordernis, dass für die Abtretungserklärung das Formerfordernis des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO gewahrt werden müsse, während für die Zustimmung der weiteren Gesellschafter § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zu wahren sei, liege darin begründet, dass es sich bei der Abtretungserklärung um eine zur Eintragung erforderliche Erklärung, bei den Zustimmungserklärungen indes um andere Voraussetzungen zur Eintragung im Sinne der vorgenannten Vorschrift handele, die zur Prüfung der Wirksamkeit der vorgelegten Abtretung zu prüfen sein. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 14.04.2024 im Beschwerdeverfahren ergänzend Stellung genommen. Sie meint, die Ausführungen des Grundbuchamts dahingehend, dass die Zustimmungserklärungen aller Gesellschafter in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO aus dem Grund vorzulegen seien, dass nicht ausschließlich die Bewilligungen der beantragten Grundbuchberichtigung vorgelegt worden seien, könne nicht überzeugen. Die Voraussetzungen der Berichtigung auf der Basis von Berichtigungsbewilligungen bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit würden in jedem Fall vorliegen. Ob zusätzlich die Voraussetzungen einer Berichtigung aufgrund lückenlosen, besonders formalisierten Nachweises der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen vorliegen würden, könne dahinstehen. Il. Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere formgerecht eingelegt worden. Die Antragstellerin ist auch beschwerdeberechtigt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat - jedenfalls nach altem Recht, das nach dem Inhalt der von der Antragstellerin beantragten Grundbucheintragung hier weiter Anwendung finden soll - ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass das Grundbuch den korrekten Gesellschafterbestand wiedergibt (Senat, Beschluss vom 11.04.2024, 20 W 187/23, veröffentlicht etwa in FGPrax 2024, 157 m. w. N.). Die Beschwerde ist auch begründet. Gegenstand der Beschwerde ist offenkundig nicht mehr das dort noch aufgeführte Erfordernis der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, nachdem diese mit Schreiben der Antragstellerin vom 24.12.2023 vorgelegt wurde. Die Zwischenverfügung ist jedenfalls rechtswidrig geworden, weil nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) der Berichtigungsantrag keinen Erfolg mehr haben kann. Auf die Frage, ob die Zwischenverfügung auch schon im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war, kommt es nicht an. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO kann das Grundbuchamt, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht, dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses bestimmen. Das vom Grundbuchamt nach alter Rechtslage gesehene Hindernis stellt jedoch jedenfalls seit Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 - und damit bereits vor Beschwerdeeinlegung - kein Hindernis mehr dar, dessen Beseitigung die beantragte Eintragung ermöglichen würde, denn die beantragte Eintragung kann auch bei Beseitigung des vermeintlichen Hindernisses nicht mehr erfolgen. Nach der vom Grundbuchamt ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses der angefochtenen Zwischenverfügung zugrunde gelegten Rechtsauffassung sollen die vorgelegten Berichtigungsbewilligungen für die beantragte Grundbuchberichtigung - Löschung der Gesellschafterin Vorname4 X - nicht hinreichend sein; vielmehr soll es des Nachweises der Grundbuchunrichtigkeit in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bedürfen. Zu dieser Verfahrenskonstellation hat der Senat bereits in dem oben zitierten Beschluss vom 11.04.2024 entschieden, dass nach Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 EGBGB eine Berichtigung des Grundbuchs seit dem 01.012024 nicht (mehr) stattfindet, wenn die Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. unrichtig geworden ist. So liegt der Fall auch hier. Das Ausscheiden der Gesellschafterin nach Abtretung des Gesellschaftsanteils (vgl. dazu Demharter, GBO, 33. Aufl., § 47 GBO a.F. Rz. 31b) kann seit dem 01.012024 im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden. Auf diese Sachverhaltskonstellation ist Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB nach der genannten Rechtsprechung des Senats nicht anzuwenden. Eine unmittelbare Anwendung scheitert für den Fall der Grundbuchberichtigung aufgrund Nachweises der Grundbuchunrichtigkeit schon daran, dass dieser keine Einigung oder Bewilligung zugrunde liegt. Weiter hat der Senat dort zur Begründung aber auch ausgeführt: „Außerdem bezieht sich der Begriff der Eintragungen in Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB auf die (Neu-)Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch, während Veränderungen im Gesellschafterbestand, etwa im Wege des Erbfalls, in Art. 229 § 21 Abs. 2 EGBGB (abschließend) geregelt sind (vgl. BTDrs 19/27635, S. 216 f.). Nach Ansicht von Dressler-Berlin (Rpfleger 2023, 710, 715 f.) soll Art. 229 § 21 Abs. 4 Satz 1 EGBGB dennoch auch (gemeint wohl: analog) auf Änderungen im Gesellschafterbestand anzuwenden sein, denn nur so werde ein Gleichklang in der Bearbeitungsweise von Grundbuchberichtigungsanträgen und Anträgen auf rechtsbegründende Eintragungen erzielt und gewährleistet, dass es auch bei Berichtigungsanträgen nicht auf die Bearbeitungsgeschwindigkeit des Grundbuchamts - im vorliegenden Fall des Senats - ankomme. Da Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB die Bewilligung der ins Grundbuch eingetragenen Gesellschafter verlange, erscheine es sinnvoll, den Gesellschafterbestand letztmals zu aktualisieren. Die Bearbeitung werde somit im Hinblick auf die spätere Eintragung der Gesellschaft im Grundbuch erleichtert. Diese Überlegungen mögen rechtspolitisch ihre Berechtigung haben, der Gesetzgeber hat sich allerdings für ein anderes Regelungsmodell entschieden. Die unterschiedlichen Regelungen in Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB zeigen, dass der Gesetzgeber gerade keinen ‚Gleichklang' zwischen Grundbuchberichtigungsanträgen bei Gesellschafterwechsel und Anträgen auf (Neu-)Eintragungen der Gesellschaft wollte. Mit der auf den Zeitpunkt der Eintragung abstellenden Stichtagsregelung in Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 EGBGB hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass die Rechtslage von der Bearbeitungsgeschwindigkeit des Grundbuchamts und gegebenenfalls des Beschwerdegerichts abhängt. Nicht nachvollziehbar ist, warum eine Verschiebung der Umstellung um eine noch letztmals vorzunehmende Aktualisierung des Gesellschafterbestands im Grundbuch die Bearbeitung der späteren Eintragung der Gesellschaft erleichtern würde. Ob die nach Art. 229 § 21 Abs. 3 Satz 2 EGBGB erforderliche Bewilligung der eingetragenen Gesellschafter zu Schwierigkeiten führt, hängt von den konkreten Umständen dieser Gesellschafter ab, nicht davon, ob die letzte Änderung des Gesellschafterbestands vor oder nach dem 01.01.2024 eingetragen worden ist." Hieran hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest (so nun auch BeckOK GBO/Reetz, Stand: 02.09.2024, § 47 Rz 98, 121; vgl. auch Schroeter ZflR 2024, 399; Schultheis FGPrax 2024, 158; Cramer ZIP 2024, 1884; Ante RFamU 2024, 335; Kittner GWR 2024, 234). Dass es hier nicht um das Ausscheiden eines Gesellschafters wegen dessen Todes geht, sondern aufgrund Abtretung des Gesellschaftsanteils, ändert an der dargestellten Rechtslage nichts. Auch eine darauf beruhende Grundbuchberichtigung unterfällt nach den obigen Ausführungen nicht Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB. Der Umstand, dass das OLG München in einem Beschluss vom 23.07.2024, 34 Wx 167/24e, veröffentlicht etwa in FGPrax 2024, 164, in einem obiter dictum der Sache nach offenkundig eine von derjenigen des Senats abweichende Rechtsauffassung vertritt (vgl. Tz. 14 bei juris), ohne sich allerdings mit der Rechtsprechung des Senats auseinanderzusetzen, rechtfertigt eine Änderung der Senatsrechtsprechung nicht (so wohl auch Schroetter ZflR 2024, 399). Aus den oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 11.04.2024 (insb. in deren obigen Abs. 1 und 3) würde sich aber im Ergebnis nichts ändern, wenn man anders als das Grundbuchamt und mit der Beschwerde die vorgelegten Berichtigungsbewilligungen für eine Berichtigung des Gesellschafterbestands nach dem vor dem 01.01.2024 geltenden Recht für hinreichend erachtet hätte. Auch hierauf ist Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB nicht anwendbar; die beantragte Eintragung kommt auch auf dieser Grundlage nicht mehr in Betracht. Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG nicht. Zu einer abweichenden Entscheidung besteht keine Veranlassung. Danach ist auch eine Wertsetzung entbehrlich.