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Beschluss

20 W 45/22

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1007.20W45.22.00
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Leitsätze
1. Teilt ein Urkundsbeteiligter dem Notar mit, er bitte um Überprüfung eines ihm zugesandten, von einem anderen Beteiligten beauftragten Entwurfs einer Urkunde in von ihm gekennzeichneten Passagen auf redaktionelle Unstimmigkeiten wie Schreibfehler, stellt dies eine notwendige Mitwirkungshandlung an einem von dritter Seite eingeleiteten Beurkundungsverfahren dar. Eine solche bloße notwendige Mitwirkungshandlung eines Beteiligten führt anders als die Mitteilung von inhaltlichen Änderungswünschen an einem von dritter Seite angeforderten Urkundsentwurf nicht zu dessen Haftung als Auftraggeber nach § 29 Nr. 1 GNotKG. 2. Beauftragt ein Makler einen Notar mit der Beurkundung eines Kaufvertrags über eine Immoblie, kann der Notar in der Regel davon ausgehen, dass der Makler nicht in eigenem Namen handelt, auch wenn dieser die Erklärung nicht ausdrücklich im Namen einer der Vertragsparteien abgibt. Ob der Makler in einem solchen Fall im Namen des Käufers, des Verkäufers oder beider Vertragsparteien handelt, ergibt sich gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB aus den Umständen des Einzelfalls
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zur Hauptsache abgeändert. Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1 vom 06.10.2021 zur Rechnungsnummer ... wird aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtskostenfrei. Eine Erstattung von Beteiligten zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Teilt ein Urkundsbeteiligter dem Notar mit, er bitte um Überprüfung eines ihm zugesandten, von einem anderen Beteiligten beauftragten Entwurfs einer Urkunde in von ihm gekennzeichneten Passagen auf redaktionelle Unstimmigkeiten wie Schreibfehler, stellt dies eine notwendige Mitwirkungshandlung an einem von dritter Seite eingeleiteten Beurkundungsverfahren dar. Eine solche bloße notwendige Mitwirkungshandlung eines Beteiligten führt anders als die Mitteilung von inhaltlichen Änderungswünschen an einem von dritter Seite angeforderten Urkundsentwurf nicht zu dessen Haftung als Auftraggeber nach § 29 Nr. 1 GNotKG. 2. Beauftragt ein Makler einen Notar mit der Beurkundung eines Kaufvertrags über eine Immoblie, kann der Notar in der Regel davon ausgehen, dass der Makler nicht in eigenem Namen handelt, auch wenn dieser die Erklärung nicht ausdrücklich im Namen einer der Vertragsparteien abgibt. Ob der Makler in einem solchen Fall im Namen des Käufers, des Verkäufers oder beider Vertragsparteien handelt, ergibt sich gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB aus den Umständen des Einzelfalls Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zur Hauptsache abgeändert. Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1 vom 06.10.2021 zur Rechnungsnummer ... wird aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtskostenfrei. Eine Erstattung von Beteiligten zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt. I. Die Beteiligte zu 2 hatte Anfang des Jahres 2021 Interesse am Erwerb der Eigentumswohnung Nr. 121 nebst KFZ-Stellplatz in der Liegenschaft Straße1, in Stadt1. Eigentümerin der Wohnung war die Q GmbH, Stadt1 (im Folgenden nur: Verkäuferin). Ansprechpartnerin der Beteiligten zu 2 war die Maklerin Frau Vorname1 X handelnd unter der Firma X’s Immobilien (im Folgenden kurz: Maklerin). Die Maklerin wandte sich am späten Abend des 11.02.2021 mit einer E-Mail an eine Mitarbeiterin des Notariats des Beteiligten zu 1. Sie teilte mit, die Beteiligte zu 2 beabsichtige, die genannte Wohnung für 791.675,00 EUR inkl. Parkplatz zu kaufen, und wolle wissen, welche Notargebühren die Beteiligte zu 2 bezahlen müsse, wenn diese den Kaufvertrag „bestelle“ und doch nicht kaufe. Die Maklerin fragte an, was sie der Beteiligten zu 2 antworten könne. Am Ende der vorgenannten E-Mail befand sich eine vorausgegangene E-Mail der Beteiligten zu 2 an die Maklerin vom gleichen Tag, ausweislich derer die Beteiligte zu 2 nach Rücksprache mit ihrem Ehemann habe verifizieren wollen, welche Kosten auf sie und ihren Ehemann zukämen, wenn diese den Kaufvertragsentwurf vom Notar jetzt „bestellten“ und kein Kauf der Immobilie zustandekomme. Die Notariatsangestellte teilte der Maklerin mit E-Mail vom 11.02.2021 mit, dass für die Erstellung des Kaufvertrags ohne anschließende Beurkundung Gebühren in Höhe von rund 3.500,00 EUR anfielen. Mit E-Mail vom 04.03.2021 gab die Maklerin der Beteiligten zu 2 eine kurze Erläuterung der weiteren Vorgehensweise, sofern dieser die Finanzierung von deren zuständiger Bank vorliegen sollte, in Form einer nummerierten Aufzählung. Demnach sollte u. a. die Beteiligte zu 2 der Maklerin (1.) ihre Personalausweisdaten oder Kopien ihres Personalausweises und ihre Steuer-ID-Nummer schicken. Dann beauftrage (2.) die Maklerin im Namen der Beteiligten zu 2 den Notar für den Kaufvertragsentwurf, bekämen (3.) die (Urkunds-)Beteiligten in den nächsten Tagen den Entwurf, wobei eine gesetzliche Wartefrist von zwei Wochen eingehalten werden müsse. Den Termin werde die Maklerin mit allen Beteiligten abstimmen. Die Parteien würden (4.) dann den Vertrag beurkunden. Nach Zahlung des Kaufpreises werde (5.) die Wohnung an die Beteiligte zu 2 übergeben. Die Beteiligte zu 2 bedankte sich mit E-Mail vom 12.03.2021 um 11:18 Uhr bei der Maklerin für ein freundliches Telefonat vom gleichen Tag. Sie fügte jeweils einen Scan der Vorder- und der Rückseite ihres Personalausweises bei und teilte ihre Steuer-Identifikationsnummer mit. Sie erklärte weiter, dass - wie besprochen - die Bank1 nicht zugestimmt habe, dass der Ehemann der Beteiligten zu 2 in den Kaufvertrag aufgenommen werde. Ferner gebe es „aufgrund des Vorfalls bei dem Bankautomat Bank2 Stadt2“ leider eine Verzögerung mit dem Finanzierungsvertrag der Bank1. Die Beteiligte zu 2 halte die Maklerin auf dem Laufenden („am laufenden“). Ebenfalls am 12.03.2021 teilte die Notariatsangestellte des Beteiligten zu 1 der Maklerin mit E-Mail von 11:33 Uhr mit, dass ihr der Vermerk einer Kollegin vorliege, wonach sich die Maklerin wegen einer Beurkundung am 27.03.2021 habe melden sollen. Wenn der Termin eingehalten werden solle, müsse wegen der Zweiwochenfrist der Entwurf noch am 12.03.2021 an die Beteiligten gehen. Es lägen aber noch keinerlei Daten von der Maklerin vor. Es könne dazu gerne ein Telefonat erfolgen. Am gleichen Tag um 15:28 Uhr antwortete die Maklerin mit einer E-Mail. Sie teilte u. a. mit, dass der Termin am 27.03.2021 storniert werden müsse. Die Beteiligte zu 2 wolle jetzt doch alleine kaufen. Die Maklerin bat um einen Kaufvertragsentwurf und teilte nachfolgend die „erforderlichen Angaben“ mit, u. a. zu Verkäuferin, Käuferin, Kaufobjekt, zu den Tagesdaten der jeweiligen Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und der Übergabe der Wohnung sowie des PKW-Stellplatzes. Die Maklerin ersuchte abschließend, den Entwurf an einen Herrn X unter Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Verkäuferin zur Freigabe zu senden und danach mit zwei Terminvorschlägen an alle Beteiligten. Mit E-Mail vom 17.03.2021 um 15:58 Uhr übersandte die Notariatsangestellte des Beteiligten zu 1 den Kaufvertragsentwurf ausschließlich an Herrn X unter der von der Maklerin angegebenen E-Mail-Adresse mit der Bitte um Freigabe. Herr X antwortete mit E-Mail vom gleichen Tag um 18:38 Uhr. Er teilte drei Änderungen und Ergänzungen mit und erklärte, dass der Entwurf an die Beteiligten versandt werden könne. Er bat um die Mitteilung von zwei Terminvorschlägen, weil die Beteiligte zu 2 eine Beurkundung gleich nach Ende der Wartezeit wünsche. Am 18.03.2021 übersandte die Notariatsangestellte den Vertragsentwurf mit den von Herrn X gewünschten Änderungen an die Verkäuferin (unter der gleichen E-Mail-Adresse, unter der Herr X seine Änderungswünsche mitgeteilt hatte), an die Beteiligte zu 2 und an die Maklerin jeweils zur Kenntnisnahme mit der Bitte um Durchsicht und Mitteilung von Änderungs- und / oder Ergänzungswünschen. Es wurden zwei Termine für die Beurkundung angeboten. Die Beteiligte zu 2 ersuchte mit E-Mail an die Notariatsangestellte vom 21.03.2021 bezugnehmend auf den Kaufvertragsentwurf um Überprüfung des Dokuments und Korrektur aller Unstimmigkeiten. Die von ihr festgestellten „technischen“ Fehler auf den Seiten 2 bis 8 seien in einer beigefügten PDF-Datei gelb und rot markiert. Soweit dem von dem Beteiligten zu 1 vorgelegten Auszug aus seiner Handakte zu entnehmen ist, beschränkte sich die Beteiligte auf Hervorhebung einzelner Textpassagen, ohne konkrete Änderungen vorzuschlagen. Mit E-Mail vom 23.03.2021 bedankte sich die Notariatsangestellte für die „Anmerkungen“ und übersandte an die Beteiligte zu 2, die Verkäuferin und die Maklerin einen angepassten Vertragsentwurf. Sie wies darauf hin, dass nicht alle gekennzeichneten Passagen ohne (weitere) Anmerkungen nachvollziehbar gewesen seien. Gerne könne zur Klärung offener Fragen ein Telefongespräch vereinbart werden. Mit E-Mail vom 25.03.2021 fragte die Maklerin bei der Notariatsangestellten an, ob ein Beurkundungstermin am 03.04. oder 10.04.2021 möglich sei. Die Beteiligte zu 2 wolle die Beurkundung an einem Samstag mit ihrem Ehemann durchführen. Sie bat weiterhin um die Weiterleitung einer noch nicht vorliegenden in dem Entwurf in Bezug genommenen Urkunde. Mit Verweis darauf, dass es ein paar Unstimmigkeiten mit dem Vertragsentwurf gegeben habe und für die Beteiligte zu 2 die Vertrauensbasis nicht mehr gegeben sei, bat die Maklerin zudem, dass der Beteiligte zu 1 mit der Beteiligten zu 2 den Vertragsentwurf vorab bespreche. Dadurch sei es hoffentlich möglich, diese zu beruhigen und den Beurkundungstermin durch vorherige Klärung abzukürzen. Abschließend bedankte sich die Maklerin für die Mithilfe. Die Notariatsangestellte leitete die E-Mail der Maklerin an den Beteiligten zu 1 weiter und fragte, ob dieser mal mit der Beteiligten zu 2 telefonieren wolle. Sie kümmere sich dann um die Telefonnummer. Die Notariatsangestellte übersandte der Beteiligten zu 2, der Verkäuferin und der Maklerin mit weiterer E-Mail vom 25.03.2023 eine Abschrift der angeforderten Urkunde, bot einen Termin am 10.04.2021 an und ersuchte die Beteiligte zu 2 um Mitteilung einer Telefonnummer oder um Vereinbarung eines Telefontermins, wenn sie eine vorherige telefonische Besprechung mit dem Beteiligten zu 1 wünsche. Die Maklerin fragte mit E-Mail vom Sonntag, dem 28.03.2021, bei dem Beteiligten zu 1 an, ob dieser die Beteiligte zu 2 am Folgetag bei Gelegenheit anrufen könne und teilte deren Telefonnummer mit. Am 29.03.2021 fand ein Telefonat zwischen den Beteiligten statt. Mit E-Mail vom 31.03.2021 unterrichtete die Verkäuferin die Beteiligte zu 2, dass jene von ihrer Verkaufsabsicht gegenüber dieser zurücktrete. Aufgrund der bisherigen Korrespondenz sei das Vertrauensverhältnis gestört. Cc-Empfänger dieser E-Mail waren die Notariatsangestellte, der Beteiligte zu 1 und die Maklerin. Der Beteiligte zu 1 stellte unter dem 13.04.2021 der Beteiligten zu 2 eine Kostenberechnung Nr. ... über einen Endbetrag von 3.391,50 EUR. Diese Kostenberechnung, die im laufenden Verfahren durch die nunmehr verfahrensgegenständliche in gleicher Höhe ersetzt worden ist, setzte sich zusammen aus einer 2,0-fachen Entwurfsgebühr nach Nr. 24100 KV GNotKG aus einem Wert von 778.000,00 EUR in Höhe von 2.830,00 EUR, einer Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 32005 KV GNotKG) sowie Umsatzsteuer aus den vorgenannten Positionen. In dem Übersendungsschreiben verwies der Beteiligte zu 1 darauf, dass die Beteiligte zu 2 die Höhe der Gebühren bei Nichtbeurkundung durch die Maklerin angefragt habe, sodass er davon ausgehe, dass ihr bekannt gewesen sei, dass in diesem Fall Gebühren anfielen und diese von ihr zu tragen seien. Mit Schreiben vom 26.04.2021 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 bei dem Beteiligten zu 1. Er ersuchte im Namen der Beteiligten zu 2 um einen beleghaften Nachweis der Beauftragung des Beteiligten zu 1 zur Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfs. Mit der Frage der Beteiligten zu 2, ob hierdurch Gebühren anfielen und wie hoch diese seien, sei jedenfalls keine solche Beauftragung verbunden gewesen. Auch sei die Maklerin von der Beteiligten zu 2 weder beauftragt noch bevollmächtigt worden. Die Notariatsangestellte fragte daraufhin mit E-Mail vom 27.04.2021 bei der Maklerin an, ob diese „zufällig“ einen von der Beteiligten zu 2 unterschriebenen Maklerauftrag habe, eine E-Mail, mit der die Beteiligte zu 1 die Maklerin beauftragt habe, den Beteiligten zu 1 mit dem Kaufvertragsentwurf zu beauftragen, oder irgendetwas Schriftliches, aus dem sich ein Auftrag ergebe. Die Maklerin übersandte der Notariatsangestellten am 28.04.2021 ihre oben bereits genannte E-Mail an die Beteiligte zu 2 vom 04.03.2021, in welcher sie die „weitere Vorgehensweise“ beschrieben hatte, und die ebenfalls bereits bezeichnete E-Mail der Beteiligten zu 2 vom 12.03.2021, mit welcher diese der Maklerin einen Scan ihres Personalausweises übersandt und ihre Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hatte. Der Beteiligte zu 1 antwortete in der Folge mit Schreiben vom 29.04.2021 dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. Er verwies darauf, dass der Kontakt zu der Beteiligten zu 2 im Wesentlichen durch die Maklerin zustande gekommen sei. In der E-Mail der Maklerin vom 04.03.2021 an die Beteiligte zu 2 heiße es unter Ziff. 2: „Ich beauftrage in Ihrem Namen den Notar für den Kaufvertragsentwurf.“ Dieses Angebot habe die Beteiligte zu 2 telefonisch und per E-Mail angenommen und ihre Steuer-ID sowie eine Kopie ihres Personalausweises übermittelt. Daraufhin habe die Maklerin dem Beteiligten zu 1 den Auftrag erteilt, einen Entwurf zu erstellen. In der Folge habe die Beteiligte zu 2 wiederum über die Maklerin bei dem Beteiligten zu 1 mehrfach Kaufvertragsvarianten angefragt, nach denen ihr Ehemann an dem Kauf habe beteiligt werden sollen. Diese Varianten hätten sich aber wieder zerschlagen. Der Beteiligte zu 1 hat weiterhin auf die E-Mail der Maklerin an ihn vom 12.03.2021 und die E-Mail der Beteiligten zu 2 vom 18.03.2021, mit der diese den Vertragsentwurf mit Anmerkungen zurückleitete, Bezug genommen und daraus auszugsweise zitiert. Der Beteiligte zu 1 selbst habe ausweislich seiner Anrufliste am 29.03.2021 in der Folge 28 Minuten lang mit der Beteiligten zu 2 telefoniert und dieser die monierten Regelungen des Kaufvertrags erläutert. Die Beteiligte zu 2 habe sich im Wesentlichen gegen eine Regelung gewehrt, wonach sie sich hinsichtlich der Pflicht zur Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung habe unterwerfen sollen, was - so der Beteiligte zu 1 - eine ganz übliche Klausel darstelle. Weil der Beteiligte zu 1 gehalten sei, die Rechte beider Parteien zu sichern, halte er eine solche Regelung für zwingend geboten. Die Beteiligte zu 2 habe dies aber nicht gewollt und darum ersucht, dass der Beteiligte zu 1 dies noch mit der Verkäuferin bespreche. Der Beteiligte zu 1 hat weiterhin darauf abgestellt, dass die Beteiligte zu 2 zuvor bereits über die Maklerin angefragt habe, welche Kosten auf sie zukämen. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.05.2021 an den Beteiligten zu 1 erklärte die Beteiligte zu 2, die Kostenberechnung vom 13.04.2021 gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG zu beanstanden. Sie rügte, dass der Beteiligte zu 1 den Sachverhalt in seiner Stellungnahme nicht in allen Einzelheiten zutreffend wiedergegeben habe. Im Wesentlichen führte sie im Einzelnen jeweils näher begründet aus, es sei unstreitig, dass sie selbst persönlich keinen Auftrag an den Beteiligten zu 1 erteilt habe. Es sei aber auch keine wirksame Vertretung durch die Maklerin erfolgt. Die Maklerin habe keine Erklärung in ihrem - der Beteiligten zu 2 - Namen mit Vertretungsmacht im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB abgegeben. Weder habe sie - die Beteiligte zu 2 - der Maklerin ausdrücklich noch schlüssig Vertretungsmacht erteilt. Ein Angebot der Maklerin per E-Mail, einen Notar im Namen der Beteiligten zu 2 zu beauftragen, habe diese nicht angenommen. Vor dem Hintergrund, dass die Maklerin nicht von der Beteiligten zu 2 beauftragt worden sei, eine Immobilie zu finden, sondern vielmehr von der Verkäuferseite mit der Vermittlung des Objekts, liege es auch gänzlich fern, dass die Maklerin den Beteiligten zu 1 im Namen der Beteiligten zu 2 beauftragt hätte. Auch könne der E-Mail der Beteiligten zu 2 vom 12.03.2021 an die Maklerin keine konkludente Auftragserteilung und Bevollmächtigung zur Beauftragung eines Notars entnommen werden. Die Erläuterung der weiteren Vorgehensweise habe die Maklerin in ihrer E-Mail ausdrücklich unter die Bedingung des Vorliegens einer Finanzierungszusage durch eine Bank gestellt. In ihrer E-Mail vom 12.03.2021 habe die Beteiligte zu 2 auf Verzögerungen mit dem Finanzierungsvertrag hingewiesen, so dass die Bedingung, unter welche die weitere Vorgehensweise gestellt gewesen sei, nicht eingehalten worden sei, als sie ihre Steuer-ID und Vorder- und Rückseite ihres Personalausweises an die Maklerin übersandt habe. Auch habe die Beteiligte zu 2 den vollmachtlos geschlossenen Vertrag mit dem Beteiligten zu 1 nicht nach § 177 Abs. 1 BGB nachträglich genehmigt, was gleichfalls näher begründet ist. Die Beteiligte zu 2 hat schließlich auch gerügt, dass für das vorzeitig beendete Verfahren der Beurkundung eines Kaufvertrags nicht eine Gebühr nach Nr. 24100 KV GNotKG anzusetzen sei, sondern eine solche nach Nr. 21302 KV GNotKG. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Schriftstücke einschließlich der Ausdrucke der bezeichneten E-Mails wird auf die von dem Beteiligten zu 1 mit seinem Schriftsatz vom 22.11.2021 (Bl. 84 d. A.) in Form einer elektronischen Kopie vorgelegten Handakte verwiesen, welche das Landgericht im Ausdruck zu einem gesonderten Aktenband („Anlagenband“, nicht paginiert) genommen hat. Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin mit bei dem Landgericht Wiesbaden am 02.06.2021 eingegangenem Schriftsatz vom Vortag (Bl. 1 ff. d. A.), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, unter Bezugnahme auf die Beanstandungen der Beteiligten zu 2 gerichtliche Entscheidung betreffend seine Kostenberechnung vom 13.04.2021 beantragt. Er hat erklärt, zu dem Objekt Straße1, bereits die Teilungserklärung und mehrere Kaufverträge beurkundet zu haben. Er hat unter Bezugnahme auf auszugsweise beigefügte E-Mail-Korrespondenz und die teilweise Wiedergabe deren Inhalts u. a. ausgeführt, dass die Maklerin erklärt habe, im Namen der Käuferin - der Beteiligten zu 2 - zu handeln, sämtliche Personaldaten sowie die Steuer-ID der Beteiligten zu 2, eine Kopie des Personalausweises und die ins Auge gefassten Kaufpreise (für Wohnung und Stellplatz) übermittelt habe. Im Vorfeld des Auftrags habe bereits rege Kommunikation mit der Beteiligten zu 2 und der involvierten Maklerin stattgefunden. Noch vor Erstellung des Kaufvertragsentwurfs habe die Maklerin auf Bitten der Beteiligten zu 2 mehrfach mit der Notariatsmitarbeiterin telefoniert, weil die Beteiligte zu 2 beabsichtigt habe, ihren Ehemann in das Geschäft einzubeziehen, der aber nicht im Grundbuch habe auftauchen sollen. Der Beteiligte zu 2 habe diese Käuferwünsche mit der Maklerin und seiner Notariatsangestellten mehrfach diskutiert und man sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dies rechtlich nicht möglich sei. Der Beteiligte zu 1 hat weiterhin darauf verwiesen, dass er auf Bitten der Beteiligten zu 2 am 29.03.2021 mit dieser etwa eine halbe Stunde telefoniert und ihr strittige Fragen erklärt habe. Er hat insoweit - wie schon vorgerichtlich - ausgeführt, es sei dieser vor allem darum gegangen, dass sie sich nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung bezüglich des Kaufpreises habe unterwerfen wollen. Der Beteiligte zu 1 hat abschließend ausgeführt, mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 dahingehend konform zu gehen, dass die richtige Bezeichnung der geltend gemachten Gebühr nicht Nr. 24100 KV GNotKG laute, sondern Nr. 31302 KV GNotKG. Der Beteiligten zu 2 werde nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eine berichtigte Gebührenrechnung übersandt. Es handele sich insoweit aber lediglich um einen Schreibfehler, wodurch die Höhe der Gebühren nicht berührt werde. Die Rechnung sei vielmehr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach berechtigt. Die Beteiligte zu 2 hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24.06.2021 (Bl. 31 ff. d. A.) Stellung genommen. Sie ist der Behauptung des Beteiligten zu 1 entgegengetreten, ihr Ehemann habe in das Geschäft eingebunden werden sollen, aber nicht im Grundbuch auftauchen sollen. Tatsächlich habe es sich so verhalten, dass die Beteiligte zu 2 der Maklerin im Rahmen eines Besprechungstermins am 05.03.2021 mitgeteilt habe, der Finanzierungsberater der Bank habe ihr erklärt, dass ein Darlehen zur Finanzierung des Immobilienkaufs ausschließlich ihr gewährt werden könne, weil deren Ehemann kein deutscher Staatsangehöriger und seinerzeit zudem arbeitssuchend gewesen sei. Die Maklerin habe auch nicht auf Bitten der Beteiligten zu 2 mit dem Notariat des Beteiligten zu 1 korrespondiert, sondern weil sie von der Beteiligten zu 2 aufgeworfene Fragen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kauf der Immobilie nicht habe selbst beantworten können. Der Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 22.07.2021 (Bl. 62 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, Stellung genommen. Er hat ausgeführt, aus seiner Sicht sei die Maklerin im Auftrag der Beteiligten zu 2 als Käuferin tätig geworden. Die Maklerin habe dem Beteiligten zu 1 alle notwendigen Informationen übermittelt und „im Namen der Interessentin auch die Daten und Wünsche der potentiellen Käuferin“. Das Vorhaben, ihren Ehemann in den Kaufvertrag aufzunehmen, habe die Beteiligte zu 2 mit der Notariatsmitarbeiterin mehrfach besprochen. Dieses Vorhaben habe sich zerschlagen, nachdem die Bank der Beteiligten zu 2 wohl anderes empfohlen habe. Der Beteiligte zu 1 hat weiter ausgeführt, er habe im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kaufvertrag nicht mit der Verkäuferin verhandelt, sondern ausschließlich mit der Maklerin, die aus seiner Sicht im Auftrag der Beteiligten zu 2 als Kaufinteressentin tätig gewesen sei und alle notwendigen Daten übermittelt habe. Diese habe der Beteiligte zu 1 in seinen Entwurf eingearbeitet, den er an alle Vertragsparteien übersandt habe. Die Beteiligte zu 2 habe später über die Maklerin mehrere Verständnisfragen an die Notariatsmitarbeiterin gestellt und einen von ihr modifizierten Kaufvertragsentwurf übermittelt, in dem sie diverse Änderungen angebracht habe. Schließlich hat der Beteiligte zu 1 nochmals auf sein ausführliches Telefonat mit der Beteiligten zu 2 verwiesen. Aus seiner Sicht sei damit eine „Entwurfsgebühr“ entstanden. Die Beteiligte zu 2 hat mit Anwaltsschriftsatz vom 07.09.2021 (Bl. 66 ff. d. A.) ihre Auffassung, wonach sie einen Auftrag an den Beteiligten zu 1 nicht erteilt habe, nochmals vertiefend begründet. Die Präsidentin des Landgerichts Wiesbaden als die dem Beteiligten zu 1 vorgesetzte Dienstbehörde hat mit Schreiben vom 27.09.2021 (Bl. 71 d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, zu dem Antrag Stellung genommen. Sie hat ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung den formellen Anforderungen des § 19 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG nur bedingt entspreche, was sie näher dargelegt hat. Inhaltlich sei die Rechnung unrichtig, weil unstreitig von Anfang an eine Beurkundung vorgesehen gewesen sei, so dass die einzig richtige Vorschrift Nr. 21302 KV GNotKG sei. Auch wenn dieser Mangel mehr als einen Schreibfehler darstelle, bestünden gegen eine Korrektur der Rechnung innerhalb des laufenden gerichtlichen Verfahrens keine Bedenken. Zur zwischen den Beteiligten im Streit stehenden Frage des Auftraggebers im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG hat die Präsidentin des Landgerichts zunächst darauf hingewiesen, dass die Handakten des Beteiligten zu 1 nicht vorlägen, so dass abschließend nicht zu klären sei, wer dessen (erster) Auftraggeber gewesen sei. Sie hat neben ausführlichen Darlegungen der Voraussetzungen einer Auftragserteilung auch durch einen Stellvertreter, vorliegend der Maklerin, ausgeführt, dass Auftraggeber neben dem eigentlichen Auftraggeber auch derjenige werde, der im laufenden Verfahren mit dem Notar Kontakt dergestalt aufnehme, dass dieser davon ausgehen könne, einen eigenständigen Auftrag zu erhalten, z. B. durch Äußerung von Änderungswünschen zu einem Entwurf. Der Beteiligte zu 1 trage vor, dass die Beteiligte zu 2 eine E-Mail geschrieben habe, mit der er gebeten worden sei, das Dokument zu überprüfen und alle Unstimmigkeiten zu korrigieren. Am 29.03.2021 habe er mit der Beteiligten zu 2 persönlich gesprochen und Details des Vertrags thematisiert, unter anderem die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die weitere Auftraggeberschaft der Beteiligten zu 2 zu bejahen. Die Präsidentin des Landgerichts hat insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.01.2017, V ZB 79/16, hier nach juris) verwiesen. Bezugnehmend auf diese Stellungnahme hat der Beteiligte zu 1 unter dem 06.10.2021 (vgl. Bl. 77 d. A.) seine nunmehr verfahrensgegenständliche Kostenberechnung Nr. ... vom 06.10.2021 (Bl. 78 d. A.) wiederum über einen Endbetrag von 3.391,50 EUR erstellt und zu den Akten gereicht, in welcher er die von der Präsidentin des Landgerichts beanstandeten Punkte, insbesondere den Gebührentatbestand, berichtigt hat. Wegen ihrer Einzelheiten wird auf diese Kostenberechnung verwiesen. Die Beteiligte zu 2 hat mit Anwaltsschriftsatz vom 20.10.2021 (Bl. 80 f. d. A.) zu der Stellungnahme der Präsidenten des Landgerichts ausgeführt, dass die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend nicht einschlägig sei. Denn anders als in dem dort entschiedenen Fall sei vorliegend gerade kein vorausgehender Beurkundungsauftrag durch einen anderen Kostenschuldner erteilt worden, neben den ein etwaiger Auftrag der Beteiligten zu 2 hätte später treten können. Unter dem 17.11.2021 (vgl. Bl. 82 Rs. d. A.) hat die Vorsitzende der Kammer des Landgerichts dem Beteiligten zu 1 aufgegeben, seine Handakte zu übersenden. Dieser hat daraufhin mit Schriftsatz vom 22.11.2021 (Bl. 84 d. A.) Kopien daraus bis zum „Zeitpunkt der Abgabe zur Entscheidung an das Landgericht“ vorgelegt, die sich - wie gesagt - im Anlagenband der von dem Landgericht dem Senat vorgelegten Akten befinden. Die Beteiligte zu 2 hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.01.2022 (Bl. 89 ff. d. A.) erklärt, der Verkäuferin den Streit zu verkünden. Sie hat ausführliche Darlegungen dazu gemacht, dass sich aus der vorgelegten Handakte ein gänzlich anderes Bild ergebe, als bis dahin von dem Beteiligten zu 1 vorgetragen und aus der von diesem zunächst nur ausschnittsweise vorgelegten Korrespondenz mit der Maklerin ersichtlich sei. Insbesondere ergebe sich eindeutig eine alleinige Auftraggeberstellung der Verkäuferin. Mit deren E-Mail vom 12.03.2021, aus der der Beteiligte zu 1 bislang nur auszugsweise zitiert habe, habe die Maklerin die Daten mit der Bitte um Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs übermittelt, der an die Verkäuferin zur Freigabe habe übersandt werden sollen. Erst nach Mitteilung von Änderungswünschen durch diese sei der Entwurf auch an die Beteiligte zu 2 versandt worden. Auch das Telefonat des Beteiligten zu 1 mit der Beteiligten zu 2 habe auf Drängen der Maklerin stattgefunden. Die Verkäuferin sei unmittelbar im Anschluss an dieses Telefonat aufgrund eines vermeintlich gestörten Vertrauensverhältnisses von ihrer Verkaufsabsicht zurückgetreten. Erst nachdem die Beteiligte zu 2 bei dem Beteiligten zu 1 um Erläuterung der Umstände gebeten habe, aus denen sich ihre Kostenschuld ergäbe, habe dieser bei der Maklerin nach einem schriftlichen Nachweis für deren Beauftragung nachgefragt. Demnach habe der Beteiligte zu 1 nach der Beanstandung seiner Kostenberechnung mangels Auftrags und Bevollmächtigung der Maklerin erst versucht, eine Kostenschuld der Beteiligten nachträglich zu begründen. Die Kammer des Landgerichts hat mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 13.01.2022 (Bl. 47 ff. d. A.) die Kostenberechnung ... (vom 06.10.2021) bestätigt. Sie hat diesen Beschluss zusammen mit dem vorgenannten Schriftsatz vom 11.01.2022 auch der Verkäuferin zur Zustellung übersandt; die Zustellung an diese ist am 19.01.2022 erfolgt (vgl. Bl. 105 m. Rs. d. A.). Zu den Gründen hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen dem Einwand der Beteiligten zu 2 der Beteiligte zu 1 diese zu Recht gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG als Kostenschuldnerin in Anspruch nehme. Die Maklerin, welche den Auftrag an den Beteiligten zu 1 unstreitig erteilt habe, sei mit Vertretungsmacht für die Beteiligte zu 2 tätig gewesen. Die Maklerin habe der Beteiligten zu 2 mit E-Mail vom 04.03.2021 das weitere Vorgehen dahingehend erläutert, dass die Beteiligte zu 2 ihr Personalausweiskopien und Steuer-ID schicken solle und sie - die Maklerin - dann im Namen der Beteiligten einen Notar beauftragen werde. Wenn die Beteiligte zu 2 der Maklerin daraufhin die angeforderten Kopien und ihre Steuer-ID übersandt und dabei auch noch die Vereinbarung des Notartermins thematisiert habe, dann sei dies für die Maklerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so zu verstehen gewesen, dass die Beteiligte zu 2 sie bevollmächtige, den Notarauftrag zu erteilen. Aufgrund der Formulierung in der E-Mail vom 04.03.2021 stehe dem auch nicht entgegen, dass die Maklerin gegenüber der Beteiligten zu 2 als Vertreterin der Verkäuferin aufgetreten sei. Von dieser Vollmacht habe die Maklerin mit Beauftragung des Beteiligten zu 1 durch E-Mail vom 12.03.2021 Gebrauch gemacht. Zwar sei jene dabei nicht ausdrücklich im Namen der Beteiligten zu 2 aufgetreten; es ergebe sich jedoch aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB), dass sie nicht in eigenem Namen, sondern für die Kaufvertragsparteien gehandelt habe. Dabei könne dahinstehen, ob die Maklerin nicht nur im Namen der Beteiligten zu 2, sondern auch für die Veräußerin aufgetreten sei. Für letzteres spreche, dass der Entwurf zunächst Herrn X zur Freigabe habe zugeleitet werden sollen. Im Verhältnis zum Beteiligten zu 1 als Kostengläubiger sei es aber nicht erheblich, ob es noch einen weiteren Kostenschuldner gebe, der mit der Beteiligten zu 2 gesamtschuldnerisch für die Kostenforderung hafte. Darüber hinaus habe die Beteiligte zu 2 die Beauftragung des Beteiligten zu 1 genehmigt. Einen Auftrag erteile nämlich auch derjenige, der die notarielle Tätigkeit veranlasse. Dies könne auch der Fall sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner ein Beurkundungsauftrag erteilt worden sei. So könne die Tätigkeit des Notars etwa dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter diesen um Änderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrags bitte. Auch wenn nicht zunächst die Beteiligte zu 2 das Beurkundungsverfahren veranlasst haben sollte, ergebe sich ihre Kostenschuldnerschaft jedenfalls daraus, dass sie den Beteiligten zu 1 um Änderungen des Vertragsentwurfs gebeten habe, indem sie mit E-Mail um Überprüfung des Entwurfs ersucht, mit dem Beteiligten zu 1 persönlich telefoniert und Details des Vertrags, u. a die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung, thematisiert habe. Dass dieses Telefonat ursprünglich von der Maklerin angeregt worden sein möge, stehe dem nicht entgegen. Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 21.01.2022 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Beteiligte zu 2 mit am 17.02.2022 bei dem Landgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 108 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Sie hat gerügt, dass das Landgericht die Streitverkündung entgegen seiner Verpflichtung aus § 73 S. 2 ZPO nicht zugestellt habe, so dass diese gegenüber der Verkäuferin als Streitverkündeter nicht wirksam geworden sei. Aus welchen Gründen die Streitverkündung, die - was näher ausgeführt ist - im Verfahren der Notarkostenbeschwerde zulässig sei, begründungslos ignoriert worden sei, erschließe sich nicht. In der Sache habe das Landgericht die Kostenschuldnerschaft der Beteiligten zu 2 zu Unrecht bejaht. Die Beteiligte zu 2 habe die Maklerin nicht durch schlüssiges Verhalten beauftragt und bevollmächtigt, bei dem Beteiligten zu 1 die Fertigung eines Kaufvertragsentwurfs in Auftrag zu geben. Auch habe sie die Beauftragung des Beteiligten zu 1 nicht nachträglich genehmigt bzw. einen neuen Auftrag an diesen erteilt. Insoweit hat die Beteiligte zu 2 auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und dieses weiter vertieft. So hat sie u. a. ausgeführt, keine „Änderungswünsche“ an dem Entwurf mitgeteilt, sondern bloß auf „technische Fehler“ hingewiesen zu haben. Zudem ergebe sich aus der Rechnung des Beteiligten zu 1 kein Hinweis auf eine gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten zu 2 neben der Verkäuferin. Ein Notar handele als Träger eines öffentlichen Amts und müsse einer von ihm für seine Kosten in Anspruch genommenen Privatperson einen entsprechenden Hinweis erteilen; andernfalls verstoße er gegen § 241 Abs. 2 BGB, was näher begründet ist. Selbst wenn die Beteiligte zu 2 neben der Verkäuferin Kostenschuldnerin sei, entfalle ihre Haftung wegen dieses unterbliebenen Hinweises. Die Kammer des Landgerichts hat mit Beschluss vom 21.02.2021 (Bl. 126 d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zu den Gründen ist ausgeführt, dass entgegen der Vermutung der Beteiligten zu 2 die Streitverkündung nebst angefochtenem Beschluss zugestellt worden sei. Die Sache sei entscheidungsreif gewesen. Die Kammer sei nicht verpflichtet gewesen, mit ihrer Entscheidung abzuwarten, damit die Streitverkündung noch vor deren Erlass hätte zugestellt werden können. Der seinerzeitige Berichterstatter des Senats hat den Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 15.03.2022 (Bl. 132 d. A.) u. a. darauf hingewiesen, dass dieser zwar eine neue, an die Beteiligte zu 2 adressierte Kostenberechnung zur Akte übersandt habe, jedoch nicht ersichtlich sei, dass diese auch von dem Beteiligten zu 1 selbst an die in Anspruch genommene Kostenschuldnerin mitgeteilt worden sei. Die Erteilung einer Kostenberechnung an den Kostenschuldner sei aber nach § 19 Abs. 1 S. 1 GNotKG Wirksamkeitsvoraussetzung, so dass auch eine während eines gerichtlichen Verfahrens geänderte Kostenberechnung diesem von dem Notar übersandt werden müsse. Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin mit Schriftsatz vom 22.03.2022 (Bl. 136 d. A.) mitgeteilt, dass er seine korrigierte Kostenberechnung Nr. ... vom 06.10.2021 sowie eine Stornorechnung betreffend die Ursprungsrechnung postalisch an die Beteiligte zu 2 übersandt habe. Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird letztlich auch auf die von diesen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. A. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13.01.2022, mit dem die Kostenberechnung Nr. ... des Beteiligten zu 1 vom 06.10.2021 bestätigt worden ist, nachdem dieser gemäß 127 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GNotKG gerichtliche Entscheidung betreffend diese von der Beteiligten zu 2 als Kostenschuldnerin beanstandete Kostenberechnung beantragt hatte, ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft. Die Beschwerde ist auch ansonsten zulässig, so insbesondere formgemäß und fristgerecht bei dem Landgericht Wiesbaden eingelegt worden, § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i. V. m. § 63 Abs. 1 und § 64 FamFG. B. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Offen bleiben kann, welche etwaigen Rechtsfolgen für das Verfahren der Beschwerde ein Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen § 73 S. 2 ZPO hätte, wonach der Schriftsatz, mit dem einem Dritten der Streit verkündet wird, diesem zuzustellen ist. Vorliegend ist eine Zustellung des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 vom 11.01.2022 an die Verkäuferin, der die Beteiligte zu 2 mit diesem den Streit verkündet hat, zusammen mit der angefochtenen Entscheidung erfolgt. a) Zunächst sind §§ 72 ff. ZPO im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG anwendbar, weil es sich bei diesem um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 08.03.2016, 20 W 40/16, juris Tz. 8 m. w. N. zur Rechtslage noch unter Geltung der KostO; Heinemann in Schneider / Volpert / Fölsch, Gesamtes KostenR, 3. Aufl., § 130 GNotKG, Rn. 52a). b) Die Kammer des Landgerichts hätte - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt ist - mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung auch nicht zuwarten müssen, bis eine Zustellung des Schriftsatzes vom 11.01.2022 an die Verkäuferin erfolgt war. Denn die Streitverkündung gibt dem Dritten, die Möglichkeit als Nebenintervenient dem Verfahren beizutreten (vgl. Dressler / von Selle in BeckOK, ZPO, 53. Ed. Stand: 01.07.2024, § 72 ZPO, Rn. 5). Die Nebenintervention ist nach § 66 Abs. 2 ZPO in jedem Stand des Verfahrens möglich, also bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1983, IX ZR 93/82, juris Tz. 6) und auch in Verbindung mit der Einlegung eines (eigenen) Rechtsmittels. Dadurch, dass das Landgericht den angefochtenen Beschluss dem Schriftsatz vom 11.01.2022 beigefügt hat, war der Verfahrensstand für die Verkäuferin erkennbar, so dass diese in Kenntnis dessen die Entscheidung über einen Beitritt treffen konnte. 2. Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist die Kostenberechnung Nr. ... des Beteiligten zu 1 vom 06.10.2021 über einen Endbetrag in Höhe von 3.391,50 EUR, welche dieser anstelle seiner ursprünglich angefochtenen Kostenberechnung Nr. ... vom 13.04.2021 über den gleichen Endbetrag während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens erstellt, zunächst nur zu den Gerichtsakten gereicht und schließlich nach Einlegung der Beschwerde auf Hinweis des Berichterstatters des Senats unter dem 22.03.2022 der Beteiligten zu 2 übersandt hat. Der Notar ist nämlich befugt, jederzeit bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts als letzter Tatsacheninstanz eine von ihm erteilte Kostenberechnung durch eine geänderte Kostenberechnung zu ersetzen (Sikora in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., § 127 GNotKG, Rn. 22), jedenfalls solange er dieser - wie vorliegend - die gleichen gebührenauslösenden Einzelakte seiner Notartätigkeit zugrundelegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 01.06.2022, 9 W 1/22, juris Tz. 7 m. w. N.). Die geänderte Kostenberechnung tritt mit Übersendung an den Kostenschuldner als Gegenstand der Überprüfung in einem anhängigen gerichtlichen Verfahren nach den §§ 129 ff. GNotKG an die Stelle der ursprünglich verfahrensgegenständlichen. 3. Die Beteiligte zu 2 haftet nicht für die in die genannte Kostenberechnung eingestellten Gebühren und Auslagen, weil sie die von dem Beteiligten zu 1 abgerechneten Tätigkeiten nicht im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG beauftragt hat. a) Nach § 29 Nr. 1 GNotKG schuldet die Notarkosten, wer einen Auftrag erteilt oder einen Antrag gestellt hat. aa) Unter dem - vorliegend maßgeblichen - Begriff des Auftrags, der nach § 4 GNotKG einem Antrag gleichsteht, ist jedes an einen Notar gerichtete Ersuchen zu verstehen, eine bestimmte Amtstätigkeit vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az. V ZB 79/16, juris Tz. 6). Die Bezeichnung als „Auftrag“ ist nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Notar ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB erteilt würde (vgl. Toussaint in BeckOK KostenR, 46. Ed. Stand: 01.07.2024, § 29 GNotKG, Rn. 4). Die Beteiligten stehen zu dem Notar nämlich nicht in einem privatrechtlichen, sondern vielmehr in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, so dass ein Auftrag nach § 29 Nr. 1 GNotKG keine materiell-rechtliche Erklärung, sondern eine Verfahrenshandlung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az. V ZB 79/16, zitiert nach juris Tz. 12 m. w. N.). Auch wollte der Gesetzgeber mit der gegenüber der vormaligen Vorschrift des § 2 Nr. 1 KostO geänderten Begrifflichkeit keine inhaltliche Änderung gegenüber der dort ausdrücklich normierten Veranlasserhaftung („Tätigkeit […] veranlasst“) herbeiführen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2021, 9 W 1068/20, juris Tz. 17). bb) Folglich ist auch die Frage, ob ein Auftrag an den Notar im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG vorliegt, allein aus verfahrensrechtlicher Sicht zu beurteilen. Auftraggeber ist derjenige, welcher dem Notar zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse z. B. eine bestimmte Beurkundung oder Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.11.2016, Az. 9 W 30/16, zitiert nach juris Tz. 7). Ausgehend davon kann die Auftragserteilung ausdrücklich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Maßgeblich ist, ob ein Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (entsprechend § 133, § 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt, was unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az. V ZB 79/16, Tz. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2019, Az. 15 W 409/18, Tz. 10; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 17.01.2018, Az. 1 W 49/17, Tz. 9; jeweils juris). Einer besonderen Erklärung eines Beteiligten im Hinblick auf seine Kostentragung bedarf es hingegen nicht, weil auch der notarielle Kostenanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist und entsteht, sobald der gesetzliche Tatbestand der Kostenhaftung erfüllt ist (vgl. Neie in Bormann / Diehn / Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 29 GNotKG, Rn. 4). b) Die Beteiligte zu 2, die mit dem Beteiligten zu 1 erstmals unmittelbar mit ihrer E-Mail vom 21.03.2021 und dann erneut telefonisch am 29.03.2021 unmittelbaren Kontakt hatte, erteilte diesem nach dem vorgenannten Maßstab weder persönlich noch durch die Maklerin als Stellvertreterin einen Beurkundungsauftrag. aa) Mit der Notariatsmitarbeiterin des Beteiligten zu 1 korrespondierte und telefonierte bis zum 21.03.2021 ausweislich dessen Handakte zunächst ausschließlich die Maklerin. Diese erteilte dem Beteiligten zu 1 zwar einen Beurkundungsauftrag. Entgegen dessen Auffassung, welcher das Landgericht gefolgt ist, erfolgte dies aber nicht im Namen der Beteiligten zu 2, so dass die Auftragserteilung dieser mit der Folge ihrer Kostenhaftung auch nicht zuzurechnen ist. (1) Für die - wie gesagt - öffentlich-rechtliche Beauftragung eines Notars gelten die Vorschriften des BGB über die Stellvertretung entsprechend (vgl. Neie in Bormann / Diehn / Sommerfeldt, a. a. O., § 29 GNotKG, Rn. 9). Erteilt den Auftrag ein Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht, wird nicht dieser, sondern nur der Vertretene Kostenschuldner. Wer im Fall einer rechtsgeschäftlichen Vertretung Auftraggeber im vorgenannten Sinne ist, beurteilt sich nach den §§ 164 ff. BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2016, I-10 W 286/16, Tz. 3; Senat, Beschluss vom 04.07.2013,20 W 273/12, Tz. 14; beide juris; Gläser in Korintenberg, a. a. O., § 29 GNotKG, Rn. 9). (2) Nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen diesen. Diese Wirkung setzt nicht nur voraus, dass für den Erklärungsempfänger offenkundig wird, dass der Erklärende nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen handelt, sondern auch, dass für ihn die Person des Vertretenen erkennbar wird. Dies kann erfolgen, indem der Vertretene ausdrücklich benannt wird oder er sich ohne ausdrückliche Benennung aus den Umständen ergibt (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). (3) Im Fall der Erteilung eines Beurkundungsauftrags durch einen Makler kann - was das Landgericht noch zutreffend als Ausgangspunkt genommen hat - aus der Sicht des verständig denkenden Notars, die nach dem Rechtsgedanken des § 133 BGB maßgeblich ist, zwar davon ausgegangen werden, dass ein Makler die einen Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen veranlassen will, sondern im Namen einer oder beider Vertragsparteien (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2017, I-10 W 12/17, Tz. 3; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.11.2020, 8 W 3216/20, Tz. 5, beide juris). (a) Soweit die Maklerin vorliegend mit E-Mail vom 10.02.2021 unter Weiterleitung der von der Beteiligten zu 2 an sie gerichteten Anfrage bei dem Beteiligten zu 1 die Kosten einer Anforderung eines Kaufvertragsentwurfs durch die Beteiligte zu 2 und deren Ehemann für den Fall erfragte, dass ein Vertragsschluss nicht erfolge, kann dem allerdings ein Auftrag an den Notar zur Fertigung eines Entwurfs und erst recht zur Beurkundung eines Kaufvertrags noch nicht entnommen werden. Aus der an die Maklerin gerichteten und dem Beteiligten zu 1 von dieser mitübersandten Anfrage der Beteiligten zu 2 ergibt sich schon nicht, dass diese gewollt hätte, dass die Maklerin auch nur zur Klärung dieser Frage Kontakt mit einem Notar aufnimmt. Zudem kann in der bloßen Anfrage nach den Kosten einer notariellen Tätigkeit regelmäßig nicht bereits der Auftrag an den Notar zu deren Vornahme gesehen werden. Denn die Nachfrage soll erkennbar ja gerade dazu dienen, die im Fall einer Beauftragung anfallenden Kosten zu klären, um dem Anfragenden die Entscheidung zu ermöglichen, ob für ihn eine Auftragserteilung im Hinblick auf die damit verbundene Kostenfolge überhaupt in Betracht kommt. (b) Soweit der Beteiligte zu 1 vorgetragen hat, dass die Beteiligte zu 2 bereits zuvor über die Maklerin bei ihm mehrfach Kaufvertragsvarianten angefragt habe, nach denen ihr Ehemann an dem Kauf habe beteiligt werden sollen, ergibt sich aus diesem pauschalen Vortrag und auch aus der Handakte des Beteiligten zu 1 schon nicht, dass diese Anfragen bereits auf die Einleitung des Beurkundungsverfahrens gerichtet gewesen wären, dessen Kosten nach vorzeitiger Verfahrensbeendigung der Beteiligte zu 1 nunmehr gegen die Beteiligte zu 2 geltend macht. Zudem hat der Beteiligte zu 1 insoweit auch ausgeführt, dass sich diese Varianten wieder zerschlagen hätten, so dass aus Verhaltensweisen in diesem Zusammenhang jedenfalls ein Auftrag für die vorliegend abgerechneten Tätigkeiten nicht hergeleitet werden kann. (c) Wie sich aus der E-Mail der Notariatsangestellten vom 12.03.2021 von 11:33 Uhr ergibt, hatte die Maklerin zwar mit dem Notariat des Beteiligten zu 1 vor diesem Zeitpunkt bereits wegen eines möglichen Beurkundungstermins am 27.03.2021 in Kontakt gestanden. Auch insoweit ergeben sich aber keine näheren Anhaltspunkte für eine Auftragserteilung an den Beteiligten zu 1 im Namen der Beteiligten zu 2. Darauf stützt sich der Beteiligte zu 1 auch nicht. (d) Einen Auftrag an den Beteiligten zu 1 erteilte die Maklerin dann allerdings mit ihrer E-Mail vom 12.03.2021 um 15:28 Uhr, in der sie zum einen alle wesentlichen Daten zu dem Immobilienkaufvertrag mitteilte und den Beteiligten zu 1 ausdrücklich um die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs ersuchte. (aa) Nach dem eingangs dargestellten Maßstab konnte der Beteiligte zu 1 - entgegen der Auffassung des Landgerichts - vorliegend aber aus den ihm ersichtlichen Umständen dieser Erklärung der Maklerin, die sich gerade nicht ausdrücklich dazu verhielt, in wessen Namen sie handelte, nicht schließen, dass diese den Auftrag im Namen der Beteiligten zu 2 erteilte. Vielmehr ergibt der Inhalt der genannten E-Mail bei verständiger Würdigung aus der Sicht des Beteiligten zu 1, dass die Maklerin allein im Namen der Verkäuferin handelte, wobei vorliegend nicht zu klären ist, ob sie insoweit Vertretungsmacht hatte. Soweit die Maklerin mitteilte, dass die Beteiligte zu 2 nunmehr die Wohnung alleine kaufen wolle - d. h. nicht gemeinsam mit ihrem Ehemann -, deren persönliche Daten einschließlich deren Steuer-Identifikationsnummer angab und in der Anlage zu der E-Mail eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises der Beteiligten zu 2 beifügte - im Anhang E-Mail befanden sich zwei Dateien im JPEG-Format, nämlich „Perso Archipova I.jpg“ und „Perso Archipova II.jpg“ - und auf diese hinsichtlich weiterer persönlicher Daten der Beteiligten zu 2 Bezug nahm, ergab sich für den Beteiligten zu 1 nicht, dass die Maklerin im Namen der Beteiligten zu 2 handelte. Denn die Mitteilung der notwendigen Daten beider Vertragsparteien lässt noch nicht darauf schließen, dass die Maklerin einen Auftrag auch in derer beider Namen erteilte. Die abschließende Anweisung in der E-Mail der Maklerin an den Beteiligten zu 1, den von diesem gefertigten Kaufvertragsentwurf an die Verkäuferin, nämlich an einen Herrn X unter der eindeutig der Verkäuferin zuzuordnenden E-Mail-Adresse „(...)@(...)“ zur Freigabe zu übersenden, lässt bei verständiger Würdigung aus Sicht des Beteiligten zu 1 ausschließlich ein Handeln im Namen der Verkäuferin erkennen. Denn wenn dieser eine Freigabe des Entwurfs vorbehalten sein sollte und der Entwurf ausweislich der ausdrücklichen Anweisung in der E-Mail erst danach, d. h. nach Freigabe, an alle Beteiligten versandt werden sollte, war der weitere Fortgang des beauftragten Beurkundungsverfahrens allein in die Hände der Verkäuferin gelegt. Hätte diese die ihr vorbehaltene Freigabe nicht erteilt, hätte das Verfahren damit möglicherweise bereits sein Ende gefunden. Dann aber spricht nichts dafür, dass der Auftrag schon zu diesem Zeitpunkt - jedenfalls auch - von der Beteiligten zu 2 erteilt werden sollte, wenn der weitere Fortgang des Verfahrens noch von der Entscheidung allein der Verkäuferin abhing und der Beteiligten zu 2 erst nach Freigabe durch die Verkäuferin der zunächst ausschließlich mit diesem abgestimmten Entwurf zugeleitet werden sollte. (bb) Auf den Inhalt der dem vorausgegangenen E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beteiligten zu 2 und der Maklerin kann es für die Auslegung der Erklärung der Maklerin gegenüber dem Beteiligten zu 1 im Hinblick auf die von dieser vertretenen Person nicht ankommen. Es gibt nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Korrespondenz dem Beteiligten zu 1 zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Maklerin bekannt gewesen wäre. Ausweislich der von dem Beteiligten zu 1 zu den Gerichtsakten gereichten Auszüge aus seiner Handakte ergibt sich nämlich das Folgende: Die E-Mail der Maklerin vom 04.03.2021, in welcher diese der Beteiligten zu 2 die weitere angedachte Vorgehensweise einschließlich einer Beauftragung des Beteiligten zu 1 im Namen der Beteiligten zu 2 nach Übersendung von deren Personalausweis und Steuer-Identifikationsnummer darlegte, ist nur an die Beteiligte zu 2 adressiert. Deren E-Mail vom 12.03.2021, mit der sie der Maklerin den Scan ihres Personalausweises und ihre Steuer-Identifikationsnummer übersandte, weist als einzige Empfängerin die Maklerin und als Cc-Empfänger nur den Ehemann der Beteiligten zu 2 auf. Die Maklerin fügte ihrer E-Mail vom gleichen Tag an den Beteiligten zu 1 - wie gesagt - nicht die vorgehende Korrespondenz mit der Beteiligten zu 2, sondern nur die Bilddateien mit der Vorder- und Rückseite des Personalausweises der Beteiligten zu 2 bei. Diesen Schriftverkehr legte die Maklerin dem Beteiligten zu 1 erst nach Abbruch des Beurkundungsverfahrens mit E-Mail vom 28.04.2021 vor, nachdem die Beteiligte zu 2 gegenüber dem Beteiligten zu 1 ihrer Inanspruchnahme für die Notarkosten widersprochen und die Notariatsangestellte mit E-Mail vom 27.04.2021 bei der Maklerin nach einem etwaigen schriftlichen Beleg für deren Beauftragung zur Anforderung eines Kaufvertragsentwurfs nachgefragt hatte. Liegt demnach ein Handeln der Maklerin im Namen der Beteiligten zu 2 bei Erteilung des ausdrücklichen Beurkundungsauftrags mit E-Mail vom 12.03.2021 nicht vor, kommt es auch nicht darauf an, ob diese zur Beauftragung des Beteiligten zu 1 von der Beteiligten 2 bevollmächtigt war. (e) Vor diesem Hintergrund konnte der Beteiligte zu 1 auch die spätere Mitteilung eines Wunsches der Beteiligten zu 2 für den Termin der Beurkundung mit E-Mail der Maklerin vom 25.03.2021 nicht als schlüssige Auftragserteilung in deren Namen auffassen. Darauf stützt der Beteiligte zu 1 die Inanspruchnahme der Beteiligten zu 2 als Kostenschuldnerin auch nicht. bb) Selbst wenn man aber - mit dem Landgericht - davon ausginge, dass die Maklerin bei der ausdrücklichen Auftragserteilung vom 12.03.2021 schlüssig - jedenfalls auch - im Namen der Beteiligten zu 2 handelte, fehlte es ihr an der dafür notwendigen Vertretungsmacht im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine vorliegend allein in Betracht kommende Innenvollmacht entsteht gemäß § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten. Für eine ausdrückliche Erteilung einer Vollmacht zur Beauftragung eines Notars gegenüber der Maklerin von Seiten der Beteiligten zu 2 gibt es keine Anhaltspunkte. Eine Innenvollmacht kann zwar auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (vgl. Schilken in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 167 BGB, Rn. 13 m. w. N.). Ob solches der Fall ist, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen. Nach dem demnach geltenden Maßstab des § 133 BGB konnte die Maklerin vorliegend aber nicht davon ausgehen, dass die Beteiligte zu 2 sie mit E-Mail vom 12.03.2021, mit der jene ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilte und der sie ihren Personalausweis in digitaler Kopie beifügte, zur Beauftragung eines Notars mit der Beurkundung des Kaufvertrags oder auch nur mit der Erstellung eines Vertragsentwurfs bevollmächtigte. Zwar hatte die Maklerin mit E-Mail vom 04.03.2021 an die Beteiligte zu 2 das weitere Vorgehen in einzelnen Schritten dahingehend erläutert, dass die Beteiligte zu 2 in einem ersten Schritt ihre Steuer-Identifikationsnummer und ihre Personalausweisdaten oder Kopien des Personalausweises an die Maklerin übermittele. Die Maklerin führte weiter aus, im zweiten Schritt dann im Namen der Beteiligten zu 2 den Notar mit dem Kaufvertragsentwurf zu beauftragen. Allerdings sollte der im Einzelnen erläuterte Ablauf ausdrücklich nur stattfinden, „sofern Ihnen [der Beteiligten zu 2] die Finanzierung von Ihrer zuständigen Bank vorlegen sollte.“ Zwar übersandte die Beteiligte zu 2 mit ihrer E-Mail vom 12.03.2021 der Maklerin ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Kopie ihres Personalausweises. Sie teilte aber zugleich ausdrücklich mit, dass es eine Verzögerung mit dem Finanzierungsvertrag der Bank gebe und kündigte insoweit an, die Maklerin über den Fortgang noch zu unterrichten („am laufenden“ zu halten). Wenn aber die Maklerin die Beauftragung eines Notars im Namen der Beteiligten zu 2 erst für den Fall angekündigt hatte, dass eine Finanzierung vorliege, konnte sie die bereits erfolgte Übermittlung der von ihr als (weitere) Voraussetzung dafür bezeichneten Unterlagen und Informationen nicht als Erklärung der Beteiligten zu 2 dahingehend auffassen, dass sie zur Erteilung des Auftrags an den Notar bereits bevollmächtigt werde. Gerade weil die Beteiligte zu 2 sich vorab schon nach den Notarkosten im Fall einer etwa nicht zustande kommenden Beurkundung erkundigt hatte, konnte die Maklerin nicht davon ausgehen, dass diese trotz der nicht gesicherten Finanzierung des Wohnungskaufs bereits eine Kosten auslösende Beauftragung eines Notars mit der Beurkundung des Kaufvertrags wollte. cc) Auch aus dem späteren Verhalten der Beteiligten zu 2 gegenüber dem Beteiligten zu 1 ergibt sich dessen Beauftragung durch diese nicht. Auch nach bereits erfolgter anderweitiger Auftragserteilung kann ein Beteiligter der vorgesehenen Beurkundung ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten dem Notar einen selbständigen Auftrag erteilen mit der Folge, dass er seinerseits als Veranlassungsschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG neben dem ursprünglichen Auftraggeber gesamtschuldnerisch (32 Abs. 1 GNotKG) haftet. (1) Eine solche Auftragserteilung ist vorliegend nicht mit der E-Mail der Beteiligten zu 2 vom 21.03.2021 erfolgt, mit welcher diese dem Beteiligten zu 1 den von diesem erstellten Vertragsentwurf mit der Bitte um Überprüfung und Korrektur von Unstimmigkeiten zurücksandte. (a) Zwar kann nach im Grundsatz einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 19.01.2017, V ZB 79/16, Tz. 7; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Tz. 12 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.11.2020, 8 W 3216/20, Tz. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2024, 19 W 15/24, Tz. 26; jeweils juris; Leiß in Schneider / Volpert / Fölsch, a. a. O., § 29 GNotKG, Rn. 19; Gläser in Korintenberg, a. a. O., § 29 GNotKG, Rn. 18) die Mitteilung von Änderungswünschen an einem von dem Notar übersandten Urkundsentwurf durch einen Beteiligten die schlüssige Erteilung eines eigenständigen Auftrags an den Notar darstellen. Ein solches Verhalten kann auch dann zur Haftung aus § 29 Nr. 1 GNotKG führen, wenn die Beauftragung des Notars durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgt ist (was aber vorliegend in Ermangelung eines Handelns der Maklerin im Namen der Beteiligten zu 2 ausscheidet). Dann kann solches Verhalten unter im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen (auch) als Genehmigung im Sinne des § 179 Abs. 1 BGB einer etwa von einem Makler im Namen des betreffenden Beteiligten ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung verstanden werden (vgl. Gläser in Korintenberg, a. a. O., § 29 GNotKG, Rn. 10). (b) Allerdings wird die Frage, unter welchen Voraussetzungen Änderungswünsche vorliegen, die zu den dargestellten Rechtsfolgen führen, nicht einheitlich beantwortet (vgl. zum Streitstand auch: Rohs / Wedewer, GNotKG, Stand: 140. Lfg., April 2023, Vorbem. 2.1, KV / Teil 2, Rn. 24b). (aa) Eine Ansicht stellt darauf ab, dass der Vertragspartner, der nur redaktionelle Änderungen an dem ihm übersandten Vertragsentwurf veranlasst, wie z. B. auf Schreibfehler oder auf eine Kontoverbindung hinweist oder notwendige Ergänzungen seiner persönlichen oder anderen Daten vornimmt, noch keinen eigenständigen Auftrag erteile, sondern nur eine notwendige Mitwirkungshandlung ausführe (so Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06.03.2019, 2 W 15/19, Tz. 24; LG Görlitz, Beschluss vom 15.11.2021, 2 OH 2/21, Tz. 15; LG Köln, Beschluss vom 28.04.2020, 11 OH 16/19, Tz. 11; jeweils juris; ähnlich wohl auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2024, 19 W 15/24, juris Tz. 26, das eine Auftragserteilung bei „bedeutsamen Änderungswünschen“ annimmt). Änderungen nur redaktioneller Art oder die bloße Ergänzung von Angaben sollen dann vorliegen, wenn diese nicht dazu führen, dass der Entwurf - durch den Notar - mit einem gewissen Aufwand und einer Denkleistung ergänzt oder geändert werden muss (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 30.08.2021, 2 OH 60/20, Tz. 28; LG Münster, Beschluss vom 23.07.2020, 5 OH 6/20, Tz. 37; beide juris). (bb) Die Gegenansicht geht hingegen davon aus, dass in einem solchen Fall die Notwendigkeit einer Mitwirkungshandlung kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Beantwortung der Frage darstelle, ob ein Auftrag im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG erteilt worden sei (so: KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2021, 9 W 1068/20, Tz. 16 in Bezug auf die Mitteilung und Übersendung von durch den Notar angeforderten Informationen, namentlich seiner Bankverbindung, und Unterlagen durch einen Beteiligten). Demnach könne es auf die Art und Tragweite der Änderungswünsche ebenso wenig ankommen wie auf den für deren Umsetzung anfallenden Aufwand und die dafür erforderliche Denkleistung (Gläser in Korintenberg, a. a. O., § 29 GNotKG, Rn. 18). (cc) Der zweiten Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Denn diese führte im Ergebnis dazu, dass ohne Wertungsmöglichkeit im Einzelfall jegliche Verhaltensweisen, aus denen sich ergibt, dass ein Beteiligter eine anderweitig beauftragte Beurkundung auch selbst durchführen will, bereits einen Auftrag darstellten. Dazu müssten konsequenterweise auch solche Handlungen gezählt werden, die nach allgemeiner Auffassung nicht als Auftrag angesehen werden. So wird z. B. an das Ersuchen um die Verlegung eines vorgeschlagenen Termins regelmäßig keine Auftragserteilung geknüpft (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 19.01.2017, V ZB 79/16, Tz. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2024, 19 W 15/24, Tz. 24; auch: Gläser in Korintenberg, a. a. O., § 29 GNotKG, Rn. 18; Diehn, Notarkostenberechnungen, 9. Aufl., Rn. 181b; Leiß in Schneider / Volpert / Fölsch, a. a. O., § 29 GNotKG, Rn. 48), obgleich sich daraus unzweifelhaft ergibt, dass der um Terminsverlegung ersuchende Beteiligte die Durchführung der Beurkundung auch wünscht. Der Bundesgerichtshof begründet die Wertung solchen Verhaltens nicht als Auftragserteilung ausdrücklich damit, dass es sich dabei um eine bloße notwendige Mitwirkungshandlung handele (vgl. Beschluss vom 19.01.2017, V ZB 79/16, juris Tz. 11), was - wie ausgeführt - das Kammergericht in seiner neueren Rechtsprechung als Abgrenzungskriterium ablehnt. Der Bundesgerichtshof führte insoweit weiter aus, dass dann, wenn man in jeder Vereinbarung eines Beurkundungstermins unabhängig von den Umständen des Einzelfalles einen eigenständigen Beurkundungsauftrag erblicken wollte, derjenige, der zu einem von dem Notar mitgeteilten Beurkundungstermin verhindert sei, angesichts der Kostenfolge gehalten wäre, Kontakt mit dem Notar zu vermeiden und die Terminsverlegung ausschließlich mit demjenigen zu vereinbaren, der den Beurkundungsauftrag erteilt habe. Der Senat sieht es vor diesem Hintergrund auch bei Mitteilungen und Anmerkungen eines Beteiligten betreffend einen von dem Notar übersandten Urkundsentwurf als maßgebliches Kriterium an, ob sich daraus ergibt, dass er im Wesentlichen an der Vorbereitung des Beurkundungstermins nur mitwirkt oder er eine über den bereits von anderer Seite erteilten Auftrag hinausgehende weitergehende Tätigkeit des Notars veranlasst, welche z. B. in der Anbringung inhaltlicher Änderungswünsche liegen kann. (c) Solches ist der E-Mail der Beteiligten zu 2 vom 21.03.2021 jedoch nicht zu entnehmen. Diese beschränkt sich nämlich darauf, den Zugang des von dem Beteiligten zu 1 übersandten Entwurfs zu bestätigen und diesem eine Version des elektronischen Dokuments zurückzusenden, in der die Beteiligte zu 2, ohne Korrekturen oder gar inhaltliche Änderungen anzubringen, aus ihrer Sicht überprüfungsbedürftige Passagen auf den Seiten 2 bis 8 des Entwurfs (dieser umfasste insgesamt 18 Seiten) markiert hatte. Sie führte aus, dass die entsprechend hervorgehobenen Passagen aus ihrer Sicht „technische“ Fehler enthielten, und bat insoweit um Überprüfung. Es lässt sich dem von dem Beteiligten zu 1 vorgelegten Ausdruck des Dokuments nicht entnehmen, dass die markierten Stellen inhaltliche Anpassungswünsche beträfen, die über bloße redaktionelle Berichtigungen hinausgingen. Wie der Beteiligte zu 1 selbst mit E-Mail vom 21.03.2021 mitteilte, erschließen sich vielmehr teilweise Änderungsbedarfe an den markierten Stellen ohne eine weitere - nicht erfolgte - Erläuterung schon nicht. Jedenfalls stellt nach Auffassung des Senats die hier erfolgte bloße Kennzeichnung von Passagen eines übersandten Entwurfs, welche die Beteiligte zu 2 als überprüfungsbedürftig ansah, an den Notar eine notwendige Mitwirkungshandlung dar, die nicht als eigenständiger Auftrag zu werten ist. Denn knüpfte man an ein solches Verhalten eines Beteiligten die Erteilung eines eigenen Auftrags, müsste dieser bei Erkennen möglicher redaktioneller Fehler noch im Vorfeld der Beurkundung zur Vermeidung einer eigenen Kostenhaftung mit deren Mitteilung an den Notar dennoch bis zum Beurkundungstermin warten. Daraus ergäbe sich aber das Risiko, dass eine kurzfristige Berichtigung im Beurkundungstermin wiederum fehlerhaft vorgenommen wird. Oder der Beteiligte müsste die aus seiner Sicht bestehenden redaktionellen Fehler, deren Berichtigung regelmäßig auch im Interesse des den ursprünglichen Auftrag erteilenden anderen Beteiligten liegt, diesem mitteilen, damit dieser seinerseits die Information an den Notar weiterleitet. (2) Schließlich ergibt sich auch aus dem Telefongespräch, das der Beteiligte zu 1 am 29.03.2021 mit der Beteiligten zu 2 führte, keine eigenständige Auftragserteilung durch diese. Der Beteiligte zu 1 rief die Beteiligte zu 2 auf Veranlassung der Maklerin an. Diese hatte der Notariatsangestellten mit E-Mail vom 25.03.2021 mitgeteilt, dass es ein paar Unstimmigkeiten mit dem Vertragsentwurf gegeben habe und die Vertrauensbasis für die Beteiligte zu 2 nicht mehr gegeben sei. Die Maklerin bat darum, dass der Beteiligte zu 1 den Vertrag vorab telefonisch mit der Beteiligten zu 2 bespreche, um die Beteiligte zu 2 zu beruhigen und den Beurkundungstermin durch vorherige Klärung abzukürzen. Die von der Maklerin gewünschte Klärung von Unstimmigkeiten betraf offensichtlich in den direkten Verhandlungen zwischen Verkäuferin und Beteiligter zu 2 aufgetretene Differenzen zum Vertragsinhalt. Das Ersuchen der Maklerin erfolgte damit aber erkennbar im Interesse der Verkäuferin an einem Vertragsabschluss zu den von ihr gewünschten Konditionen und gegebenenfalls auch in eigenem Interesse der Maklerin an dem Zustandekommen des Vertrags im Hinblick auf das Entstehen ihres Anspruchs auf Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 BGB). Wie der Beteiligte zu 1 insoweit unbestritten vorgetragen hat, betrafen die Differenzen den Umstand, dass die Beteiligte zu 2 sich nicht der persönlichen Zwangsvollstreckung wegen der Kaufpreisforderung unterwerfen wollte, was in § 3 Nr. 5 des Kaufvertragsentwurfs vorgesehen war. Dass dies Gegenstand noch schwebender Verhandlungen der Beteiligten zu 2 ausschließlich mit der Verkäuferin war, folgt auch daraus, dass jene die fragliche Passage in dem von ihr zurückgesandten Vertragsentwurf nicht als „technischen Fehler“ markiert hatte. Wenn die Beteiligte zu 2 in dem von ihr nicht initiierten Telefonat mit dem Beteiligten zu 1 die von ihr nicht gewünschte vertragliche Regelung bezeichnete, und der Beteiligte zu 1 - wie ausgeführt im Sinne von Verkäuferin und Maklerin - diese Regelung - wenn auch zutreffend - als ganz übliche Klausel eines Immobilienkaufvertrags erläuterte, konnte er dem aber nicht entnehmen, dass die Beteiligte ihm einen eigenen Auftrag zur Beurkundung eines Vertrags ohne diese Klausel erteilen wollte, zumal er aus rechtlichen Gründen ebenso wie offenkundig auch die Verkäuferin zu einer solchen Änderung des Entwurfs nicht bereit war. Fehlt es aber nach alledem an einer Auftragserteilung durch die Beteiligte zu 2 und damit an ihrer Haftung aus § 29 Nr. 1 GNotKG für die von dem Beteiligten zu 1 mit der verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung geltend gemachten Notarkosten und kommt auch kein anderer Haftungsgrund in Betracht, war auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 die landgerichtliche Entscheidung, welche auf Antrag des Beteiligten zu 1 die Kostenberechnung bestätigt hat, abzuändern und die angefochtene Kostenberechnung aufzuheben. III. A. Weil für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens kein Gebührentatbestand existiert, bleibt dieses auch bei Abänderung des Ausspruchs in der Hauptsache gerichtsgebührenfrei, so dass insoweit keine Veranlassung zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bestand. Auch im Hinblick auf die der Beteiligten zu 2 etwa entstandene notwendige Aufwendungen zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Senat nach billigem Ermessen (§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG) keine Veranlassung gesehen, deren Erstattung anzuordnen. Das bloße Unterliegen des Beteiligten zu 1 mit seinem auf die ihm gegenüber erhobenen Beanstandungen hin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtfertigt dies angesichts der nicht offensichtlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Kostenberechnung nicht, für die erst nach Klärung von streitigen rechtlichen Fragestellungen eine Haftung der Beteiligten zu 2 auszuschließen ist. B. 1. Das Beschwerdeverfahren bleibt gerichtskostenfrei, weil die Haftung der Beteiligten zu 2 aus § 22 Abs. 1 GNotKG gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG wegen des Erfolgs ihrer Beschwerde erloschen ist und der Senat für eine davon abweichende Kostenentscheidung insoweit keine Veranlassung gesehen hat. 2. Der Senat hat es schon wegen der abweichenden Entscheidungen in erster und zweiter Instanz nach billigem Ermessen (§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG) auch unter Berücksichtigung des Obsiegens der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren als nicht angezeigt angesehen, eine Erstattung der dieser für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen anzuordnen. 3. Der Ausspruch zu den sich wie dargelegt bereits unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden Kostenfolgen ist nur zur Klarstellung erfolgt. C. Bleibt das Verfahren der Beschwerde gerichtskostenfrei und ist eine Erstattung notwendiger Aufwendungen nicht angeordnet, erübrigt sich auch die Festsetzung eines Geschäftswerts für dieses. D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen. Die Klärung der entscheidungserheblichen Frage, unter welchen Voraussetzungen Änderungswünsche an einem von dem Notar übersandten Entwurf zu einer Haftung eines Beteiligten nach § 29 Nr. 1 GNotKG führen, insbesondere ob dafür bereits die bloße Mitteilung von einem Beteiligten als redaktionell überarbeitungsbedürftig angesehener Passagen genügt, geht über die Entscheidung des Einzelfalls hinaus und hat grundsätzliche Bedeutung. Die insoweit anzulegenden Kriterien sind - wie ausgeführt - im Einzelnen umstritten, wobei der Senat von einem Beschluss des Kammergerichts abweicht, so dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.