Beschluss
20 W 77/24
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1001.20W77.24.00
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Leitsätze
Seit dem Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 kann eine Änderung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden, auch wenn die Änderung noch vor dem 1.1.2024 stattgefunden hat und der Antrag ebenfalls noch vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. Dies gilt bei einem Gesellschafterwechsel durch Abtretung des Gesellschaftsanteils in gleicher Weise wie im Falle der Veränderung des Gesellschafterbestands durch Tod eines Gesellschafters (zu letzterem bereits: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.4.2024 - 20 W 187/23).
Tenor
Die angefochtenen Zwischenverfügungen werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Seit dem Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 kann eine Änderung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden, auch wenn die Änderung noch vor dem 1.1.2024 stattgefunden hat und der Antrag ebenfalls noch vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. Dies gilt bei einem Gesellschafterwechsel durch Abtretung des Gesellschaftsanteils in gleicher Weise wie im Falle der Veränderung des Gesellschafterbestands durch Tod eines Gesellschafters (zu letzterem bereits: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.4.2024 - 20 W 187/23). Die angefochtenen Zwischenverfügungen werden aufgehoben. I. In Abt. I des eingangs bezeichneten Grundbuchblatts waren als Eigentümer ursprünglich die Beteiligte zu 1 und drei namentlich bezeichnete weitere Personen als “Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen. Aufgrund einer Berichtigungsbewilligung vom 03.06.2022 sind seit dem 18.01.2023 nach Ausscheiden von zwei Gesellschaftern und Hinzutreten von vier weiteren Gesellschaftern als Eigentümer nunmehr eingetragen: die Beteiligte zu 1, Herr A, der Beteiligte zu 3, Frau Vorname1 C, Herr Vorname2 C und Frau B, geborene C, als „Gesellschafter bürgerlichen Rechts“. Unter dem 02.12.2022 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar bei dem Grundbuchamt seine Urkunde UVZ-Nr. … in Abschrift eingereicht. In deren § 4 ist ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1 zu einem Anteil von ¼ Gesellschafterin an der als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes eingetragenen GbR A / D / E / C sei. Mit Gesellschaftsbeschluss vom 04.11.2022 hätten die übrigen Gesellschafter einstimmig der Übertragung des Gesellschaftsanteils der Beteiligten zu 1 zugestimmt. Auf die entsprechende beigefügte Beschlussfassung werde Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1 übertrage im Wege der Abtretung mit dinglicher Wirkung den genannten Gesellschaftsanteil von ¼ auf die Beteiligte zu 2, welche diese Abtretung annehme. Unter § 8 der Urkunde (auf deren Seite 7; nach § 10 folgen nochmals §§ 8 bis 11) ist u. a. aufgenommen, dass die Grundstücksgesellschaft am 04.11.2022 die Berichtigung des Grundbuchs beschlossen habe und diese vornehmen werde. Beigefügt ist der Urkunde als Anlage das von den Gesellschaftern unterschriebene Protokoll einer Gesellschafterversammlung der „Eigentümergesellschaft bürgerlichen Rechts - Grundstückgemeinschaft A, D, E, C“ vom 04.11.2022 in Kopie. Abschrift der Urkunde und des Protokolls sind mit Schnur und Siegel verbunden und mit einem unterschriebenen Vermerk des verfahrensbevollmächtigten Notars versehen, wonach die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urkunde beglaubigt werde. Der Verfahrensbevollmächtigte hat in Bezug auf den betroffenen Grundbesitz u. a. die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend der vorgelegten Vertragsurkunde beantragt. Der Vorgang ist von dem Grundbuchamt unter dem dortigen Aktenzeichen … registriert worden. Der Verfahrensbevollmächtigte hat bei dem Grundbuchamt mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 02.12.2022 seine Urkunde UVZ-Nr. … eingereicht. Unter deren § 2 erklärte der Beteiligte zu 3 die Abtretung seines Gesellschaftsanteils von ¼ an der GbR A / D / E / C mit dinglicher Wirkung an den Beteiligten zu 4, welcher erklärte, diese anzunehmen. Auf den Gesellschafterbeschluss vom 04.11.2022 ist in gleicher Weise wie in § 4 der Urkunde UVZ-Nr. … Bezug genommen. Eine Abschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung von dem genannten Tag ist in gleicher Weise wie vorgehend für die Urkunde UVZ-Nr. … beschrieben beigefügt. In der Folge ist es zu Korrespondenz zwischen einer Rechtspflegerin des Grundbuchamts und dem verfahrensbevollmächtigten Notar in Bezug auf weitere nach Auffassung der Rechtspflegerin zunächst vorzunehmende Berichtigungen des eingetragenen Gesellschafterbestands gekommen. Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schreiben vom 08.02.2023 insoweit klarstellend erklärt, dass sich der vorliegend gegenständliche Antrag (zu …) auf die Übertragung des Anteils von ¼ der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2 gemäß § 4 des vorgelegten Vertrags beziehe. Die von der Rechtspflegerin angesprochene vorausgehend vorzunehmende Berichtigung sei bereits erfolgt. Mit zwei gleichlautenden Verfügungen vom 22.02.2023 zu den Zeichen … und … unter Angabe der jeweiligen UVZ-Nrn. des Verfahrensbevollmächtigten hat ein Rechtspfleger des Grundbuchamts dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass der Eintragung noch Hindernisse entgegenstünden, zu deren formgerechter Beseitigung eine Frist von zwei Monaten gesetzt werde. Es seien eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und Berichtigungsbewilligungen aller eingetragenen Mitglieder der GbR zur Eintragung des Gesellschafterwechsels in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit seinem Schreiben vom 30.03.2023 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts bei dem Grundbuchamt eingereicht. Zu der geforderten Bewilligung aller Gesellschafter hat der Notar ausgeführt, dass eine solche nur erforderlich sei, wenn sich deren Zustimmung nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe oder wenn nicht der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht werde. Vorliegend liege ein Zustimmungsbeschluss aller Gesellschafter vor. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat mit Verfügung vom 18.04.2023 an die Erledigung seiner beiden Zwischenverfügungen vom 22.02.2023 unter Angabe beider Aktenzeichen (Fallnummern) erinnert und zur Behebung des Eintragungshindernisses, das insoweit noch bestehe, eine Frist von weiteren zwei Monaten gesetzt. Nachdem der Rechtspfleger die Frist zur Beseitigung des Hindernisses auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten verlängert hatte, hat dieser unter dem 26.08.2023 nochmals die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie eine notarielle Eigenurkunde vom 26.08.2023 eingereicht. Ausweislich dieser hat der verfahrensbevollmächtigte Notar aufgrund einer in § 10 des Vertrags vom 18.11.2022 erteilten Vollmacht namens aller Beteiligter die fragliche näher bezeichnete Berichtigung des Grundbuchs bewilligt und beantragt. Beigefügt hat er erneut das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 04.11.2022 in einer Fassung, die um Beglaubigungsvermerke zu den Unterschriften der Gesellschafter ergänzt ist. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat daraufhin mit weiterer Verfügung vom 30.08.2023 unter Bezugnahme erneut auf beide Zwischenverfügungen vom 22.02.2023 im Einzelnen ausgeführt, dass das aufgezeigte Hindernis der fehlenden Vorlage von Berichtigungsbewilligungen aller Gesellschafter der GbR nach wie vor bestehe. Zum Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung genüge das Protokoll der Gesellschafterversammlung auch in der vorgelegten Form nicht. In Wiederholung der vorausgegangenen Verfügungen werde nochmals aufgegeben, formgemäße Berichtigungsbewilligungen aller eingetragenen Gesellschafter der GbR und der neu hinzutretenden Gesellschafter vorzulegen, zu deren inhaltlichen Anforderungen er weitere Ausführungen gemacht hat. Abschließend setzte der Rechtspfleger nochmals eine Frist zur Beseitigung des aufgezeigten Hindernisses von drei Monaten, nach deren Ablauf nunmehr mit der Zurückweisung des Antrags gerechnet werden müsse. Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schreiben vom 09.10.2023 erklärt, dass die geäußerten Bedenken unbegründet seien. Unter dem 25.10.2023 hat der Rechtspfleger in den Akten vermerkt, ein Telefonat mit dem Verfahrensbevollmächtigten geführt zu haben, in dem er seine Rechtsauffassung gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten erneut vertiefend begründet habe. Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat unter dem 08.11.2023 bei dem Grundbuchamt ein inhaltlich ergänztes Protokoll der Gesellschafterversammlung vorgelegt. Unter dessen Ziff. 2 ist nunmehr die Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Übergangs des betroffenen Gesellschaftsanteils durch alle Gesellschafter aufgenommen. Das Protokoll datiert weiterhin vom 04.11.2022; die Unterschriften der Gesellschafter sind wie auch die Beglaubigungsvermerke unverändert vorhanden. Der Verfahrensbevollmächtigte hat dazu ausgeführt, eine solche nachträgliche inhaltliche Ergänzung sei zulässig und beeinträchtige den Charakter als öffentlich beglaubigte Urkunde nicht. Mit Schreiben vom 15.11.2023 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts vertiefende Ausführungen zu dem - seiner Auffassung nach - auch durch das vorgelegte Protokoll noch nicht erbrachten formgerechten Nachweis einer Bewilligung aller Gesellschafter gemacht. Es werde nunmehr gebeten, die Zwischenverfügung vom 22.02.2023 zu erledigen, insoweit Beschwerde einzulegen oder den Antrag zurückzunehmen. Der Rechtspfleger hat mit Verfügung vom 19.02.2024 erneut an die Erledigung beider Zwischenverfügungen vom 22.02.2023 erinnert, wiederum auf das seiner Auffassung nach fortbestehende Eintragungshindernis hingewiesen, nochmals eine Frist von drei Monaten gesetzt und wiederum abschließend ausgeführt, dass nach Fristablauf mit Antragszurückweisung gerechnet werden müsse. Unter dem 21.03.2024 hat der Verfahrensbevollmächtigte eine Berichtigungsbewilligung des Gesellschafters A vom 05.12.2023 in unterschriftsbeglaubigter Form eingereicht, die darauf Bezug nimmt, dass sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 04.11.2022 seine Bevollmächtigung zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis ergebe. Mit Verfügung vom 12.04.2024 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Vollmachtserteilung zur Vertretung der GbR nicht die Befugnis zur Vertretung der Gesellschafter hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte begründe. Berichtigungsbewilligungen wären auch nicht durch die GbR, sondern durch jeden Gesellschafter abzugeben. Es verbleibe bei der Behebungsfrist in beiden Verfahren, also in … und …. Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 01.05.2024 im Namen der Urkundsbeteiligten bei dem Oberlandesgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts vom 22.02.2024 (offensichtlich gemeint: 22.02.2023), 30.08.2023, 15.11.2023 und 12.04.2024 eingelegt und diese sogleich begründet. Nach Wiedergabe des Sachverhalts hat er ausgeführt, dass alle Gesellschafter ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 04.11.2022 der Anteilsübertragung zugestimmt hätten. Bewilligungen könnten auch durch Auslegung ermittelt werden. Eine Eintragung habe daher schon nach Vorlage des nicht berichtigten Protokolls erfolgen müssen. Deshalb gebe es jedenfalls keinen Anhaltspunkt, dass die Ergänzungen des Protokolls nicht dem Willen der Gesellschafter entsprächen, so dass das Grundbuchamt die Eintragung jedenfalls nach Vorlage des ergänzten Protokolls hätte vornehmen müssen. Schließlich ergebe sich auch die Bevollmächtigung des Gesellschafters A aus dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung. Weil die GbR für Zwecke des Grundbuchs rechtsfähig sei, könne sie als solche eingetragen werden und sei auch berechtigt, die Berichtigung zu bewilligen. Der Vorsitzende des Senats hat die Beschwerdeschrift dem Grundbuchamt unter dem 02.05.2024 zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens übersandt. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2024 aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügungen nicht abgeholfen und die Akten mit Verfügung vom selben Tag dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Er hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 04.11.2022 keine den Formerfordernissen des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO entsprechende öffentliche Urkunde darstelle, was näher begründet ist. Die nachträglich erteilten Ergänzungen genügten, unabhängig davon, ob sie mit Zustimmung der Gesellschafter erfolgt seien, nicht den strengen Formvorschriften der GBO. Berichtigungsbewilligungen aller bisherigen und zukünftigen Gesellschafter lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Schriftstücke wird auf diese, die sich in den vorgelegten nicht paginierten Grundakten befinden, Bezug genommen. II. A. Die Beschwerde ist gemäß den § 71 Abs. 1, § 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere formgerecht eingelegt worden. 1. Gegenstand der Beschwerde sind die unter dem Aktenzeichen … unter den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Daten ergangenen Verfügungen und auch die unter dem Aktenzeichen … ergangene Verfügung vom 22.02.2023. Denn der Verfahrensbevollmächtigte hat in der ausdrücklich im Namen der Urkundsbeteiligten, soweit diese von der beantragten Eintragung betroffen sind, eingereichten Beschwerdeschrift seine beiden Bezugsurkunden UVZ-Nr. … und … bezeichnet. 2. Die angefochtenen Verfügungen des Grundbuchamts vom 22.02.2023, 30.08.2023, 15.11.2023 und 12.04.2024 sind jeweils als anfechtbare Zwischenverfügungen im Sinne des § 18 GBO anzusehen, was nach deren objektiven Erklärungsinhalt zu beurteilen ist (vgl. dazu die Nachweise bei Demharter, GBO, 33. Aufl., § 71 GBO, Rz. 19). Vorliegend hat das Grundbuchamt in den Verfügungen - teilweise unter Bezugnahme auf jeweils vorausgegangene Verfügungen - Eintragungshindernisse dargelegt, zu deren formgerechter Behebung es jeweils ein Mittel, nämlich die Vorlage von Eintragungsbewilligungen aller Gesellschafter - aufgezeigt hat. 3. Dass der Rechtspfleger des Grundbuchamts das nach § 75 GBO vorgeschriebene Abhilfeverfahren nur in der Sache mit dem dortigen Aktenzeichen … durchgeführt hat, hindert den Senat insoweit nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Sellner in Bauer / Schaub, GBO, 5. Aufl., § 75 GBO, Rn. 18). Weil es vorliegend in beiden parallelen Verfahren um inhaltsgleiche Zwischenverfügungen und dieselben Rechtsfragen geht, konnte von einer Rückgabe zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens auch in dem Verfahren … abgesehen werden. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundbuchamt trotz gleicher entscheidungserheblicher Rechtsfragen in diesem Verfahren von der Nichtabhilfeentscheidung in der Sache … abweichen würde. B. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Zwischenverfügungen sind aufzuheben, allerdings nicht aus den von den Beteiligten geltend gemachten Gründen. Die angefochtenen Zwischenverfügungen erweisen sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, soweit sie nicht in Bezug auf die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bereits erledigt sind, als rechtswidrig. 1. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO kann das Grundbuchamt dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung eines Hindernisses bestimmen, wenn ein solches einer beantragten Eintragung entgegensteht. Der Erlass einer derartigen Zwischenverfügung soll dem Antragsteller den Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten, erhalten; eine Zwischenverfügung setzt demnach voraus, dass dem Antrag nach Behebung des Hindernisses entsprochen werden kann. Ist hingegen auch nach Beseitigung des Hindernisses die beantragte Eintragung nicht möglich, ist der Antrag nach § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO (sogleich) zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen: Demharter, GBO, 33. Aufl., § 18 GBO, Rn. 26a). Weil die Zwischenverfügung dem Antragsteller die Rechtswirkungen erhalten soll, die sich nach dem Eingang des Antrags richten, ist eine Zwischenverfügung zudem nur dann zulässig, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Wirkung geheilt werden kann (vgl. Demharter, a. a. O., § 18 GBO, Rn. 8). 2. Bedenken an der Zulässigkeit der Zwischenverfügungen bestehen vorliegend bereits, weil das Grundbuchamt die Vorlage von Bewilligungen aller Gesellschafter als den unmittelbar von der Eintragung Betroffenen verlangt hat, so dass damit die Voraussetzungen für die begehrte Eintragung erst geschaffen werden sollten, womit aber eine rückwirkende Heilung des Mangels nicht möglich wäre (vgl. Demharter, a. a. O., § 18 GBO, Rn. 12). 3. Dessen ungeachtet kann vorliegend jedenfalls die beantragte Eintragung einer Berichtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 GBO des Gesellschafterbestands nach der seit dem 01.01.2024 geltenden Rechtslage nicht mehr vorgenommen werden. Eine Behebung etwaiger auch mit rückwirkender Wirkung beseitigungsfähiger Hindernisse, die vor dem 01.01.2024 noch dazu geführt hätte, dass die beantragte Eintragung hätte erfolgen müssen, kann dem Antrag zum jetzigen Zeitpunkt in keinem Fall mehr zum Erfolg verhelfen. Die angefochtenen Zwischenverfügungen sind demnach aufzuheben, ohne dass es noch darauf ankäme, ob zum Zeitpunkt ihres Erlasses die dafür erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, also der Erlass einer Zwischenverfügung jeweils zulässig war und die aufgezeigten Hindernisse tatsächlich bestanden. a) Nach der seit Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) am 01.01.2024 geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 GBO soll nämlich für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist. An die Stelle der Angaben nach § 47 Abs. 2 S. 1 a. F., nämlich die Eintragung auch der einzelnen Gesellschafter, tritt nunmehr der Name, den eine eingetragene GbR führen muss (§ 707 Abs. 2 Nr. 1a BGB n. F.), deren Sitz, Registergericht und Registerblatt (vgl. Wegmann in Bauer / Schaub, a. a. O., § 47 GBO, Rn. 215). b) Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 11.04.2024, 20 W 187/23, juris Tz. 16 m. w. N.) findet vor diesem Hintergrund gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 Abs. 2 S. 1 EGBGB eine Berichtigung des Grundbuchs nach dem 01.01.2024 nicht (mehr) statt, wenn die gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO a. F. erfolgte Eintragung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Veränderungen des Bestands der Gesellschafter unrichtig geworden ist. aa) Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung gestellt wurde und die Eintragungsvoraussetzungen bei Antragstellung bereits vorlagen. Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB, wonach § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO jeweils in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung auf Eintragungen anzuwenden sind, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde, ist für den vorliegenden Fall eines auf Berichtigung der eingetragenen Gesellschafter gerichteten Antrags nicht anwendbar (vgl. Senat, a. a. O., Rn. 17). Denn der Begriff der „Eintragungen“ in der genannten Vorschrift bezieht sich auf die (Neu-)Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, während Veränderungen am Gesellschafterbestand - auch wie vorliegend durch Verfügung über Gesellschaftsanteile - einer bereits eingetragenen GbR, die nach altem Recht im Wege einer Berichtigung der vorhandenen Eintragung zu wahren gewesen wären, in Art. Art. 229 § 21 Abs. 2 S. 1 EGBGB abschließend geregelt sind (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 217). bb) Kann aber vorliegend nach der geltenden Rechtslage die beantragte Eintragung der Veränderungen der Gesellschafter durch Ausscheiden der Beteiligten zu 1 und 3 sowie des Eintritts der Beteiligten zu 2 und 4 im Wege der Abtretung des jeweiligen Gesellschaftsanteils im Grundbuch nicht mehr vollzogen werden, kann auch eine Beseitigung in den angefochtenen Zwischenverfügungen des Grundbuchamts aufgezeigter Hindernisse, selbst wenn diese nach alter Rechtslage noch zum Vollzug der Anträge geführt hätten, diesen nunmehr nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Die angefochtenen Zwischenverfügungen waren auf die Beschwerde folglich aufzuheben. III. Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch einer Wertfestsetzung oder einer Entscheidung zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.