Beschluss
20 W 93/23
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0707.20W93.23.00
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Leitsätze
Zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab eines Antrags nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung, insbesondere zur Frage einer Treuwidrigkeit bei beabsichtigter Beschlussfassung vor dem Hintergrund des Fassens eines gesetz- oder satzungswidrigen Beschlusses
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde und die den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen zu tragen, mit Ausnahme der der Beteiligten zu 3 im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab eines Antrags nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung, insbesondere zur Frage einer Treuwidrigkeit bei beabsichtigter Beschlussfassung vor dem Hintergrund des Fassens eines gesetz- oder satzungswidrigen Beschlusses Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde und die den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen zu tragen, mit Ausnahme der der Beteiligten zu 3 im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen, die diese selbst zu tragen hat. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligte zu 2 ist Aktionärin der Beteiligten zu 1 und hält etwa 16,94 % des Grundkapitals der Beteiligten zu 1 in Form von auf dem Namen lautenden, nicht verbrieften Stück-Aktien. Mehrheitsaktionärin der Beteiligten zu 1 ist die Beteiligte zu 3 mit einer Beteiligung von 73,27%. Mitglied des Vorstands der Beteiligten zu 1 war A, der sein Amt mit Schreiben vom 31.10.2022 an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates niedergelegt hat. A ist zugleich das einzige Mitglied des für die Geschäftsführung zuständigen Executive Boards der Beteiligten zu 3. Diese war ursprünglich die private Beteiligungsgesellschaft von A. Mittlerweile wird die weitere Beteiligte über Zwischengesellschaften von A und B gehalten, der seit dem 13.05.2022 Non-Executive-Board-Member der Beteiligten zu 3 ist. Ein Beherrschungsvertrag zwischen der Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 3 besteht nicht. Von diesen bereits durch den Richter am Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 06.04.2023 getroffenen Feststellungen ist auch weiterhin auszugehen, nachdem die Beteiligten insoweit nichts Abweichendes vorgetragen haben. Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 1 sind - jedenfalls nach den Feststellungen des nachfolgend noch in Bezug genommenen Sonderprüfungsberichts zum Zeitpunkt seiner Erstattung - die am 26.09.2011 im indischen Register eingetragene Firma1 Consulting Services Pvt. Ltd, die am 27.08.2018 gegründete Firma2 AG und die am 30.10.2015 gegründete Firma1 Holdings Inc.. Weitere Tochter(Enkel-)gesellschaften der Beteiligten zu 3 neben der Beteiligten zu 1 und deren Tochtergesellschaften sind die am 21.04.2021 errichtete Firma3 AG (deren Tochter ist die Firma3 Technologies Pvt. Ltd.) und die am 11.05.2021 gegründete Firma4 AG (deren Tochter ist die Firma5 AG). Die Beteiligte zu 2 hatte bereits am 21.02.2022 - aufgrund eines zunächst an die Beteiligte zu 1 gerichteten erfolglosen Verlangens vom 10.02.2022 auf Ergänzung der Tagesordnung einer Hauptversammlung, hilfsweise zur Ermächtigung auf Einberufung einer Hauptversammlung - einen Antrag nach § 122 Abs. 3 AktG an das Amtsgericht auf ihre Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung der Beteiligten zu 1 mit bestimmten, im Verlangen vom 10.02.2022 genannten Tagesordnungspunkten gestellt. Diesen Antrag hat der Richter am Amtsgericht mit Beschluss vom 02.08.2022 mit der tragenden Begründung zurückgewiesen, der von dem zu bestellenden besonderen Vertreter geltend zu machende Ersatzanspruch sei nicht hinreichend bestimmt (auf die Kopie dieses Beschlusses wird Bezug genommen, Anlage HM 2 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 3 vom 17.01.2023, auf den auch wegen seiner Darlegungen Bezug genommen wird). Auf der begehrten Hauptversammlung sollte gemäß § 147 Abs. 1 S. 1 AktG Beschluss gefasst werden über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beteiligten zu 1 - einschließlich Ansprüchen auf Naturalrestitution oder solchen, die auf Unterbindung einer fortdauernden Schädigung gerichtet sind - aus der Geschäftsführung und aus der Konzernverbindung gegen A sowie gegen die Beteiligte zu 3 (damals noch Firma6 Capitel GmbH), die der Beteiligten zu 1 durch die spätestens ab März 2021 erfolgte angebliche rechtswidrige Verlagerung von Geschäftschancen (einschließlich Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen, Know-how und geistigem Eigentum, Betriebsmitteln, Personal, Einstieg in bereits bestehende Verhandlungen) auf die Beteiligte zu 3 und mit dieser verbundene Unternehmen und Verstößen gegen bestehende Wettbewerbsverbote im Zusammenhang mit der Nutzung der KI-Technologie der Beteiligten zu 1 im Bereich der Financial Service Industrie und im Zusammenhang mit der Identifikation und dem Ankauf und der Weiterentwicklung sogenannter „failed assets“ im Arzneimittelbereich entstanden seien. Weiterhin sollte über die entsprechende Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG Beschluss gefasst werden. Unstreitig hat die Beteiligte zu 2 ihre zunächst gegen den vorgenannten Beschluss eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Stattdessen hat sie mit Schreiben vom 21.10.2022 an den Vorstand der Beteiligten zu 1 ein neuerliches - hier verfahrensgegenständliches - Verlangen zur Einberufung einer Hauptversammlung, hilfsweise auf Ergänzung der Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gestellt, in dem sie dem Vorstand für die Entscheidung über die Einberufung einer Hauptversammlung eine Frist bis zum 04.11.2022 gesetzt hat (auf das Verlangen vom 21.10.2022 wird wegen seines genauen Inhalts Bezug genommen). Dieses Verlangen ist nach den unwidersprochenen Feststellungen im nunmehr angefochtenen Beschluss des Richters am Amtsgericht den beiden Vorstandsmitgliedern der Beteiligten zu 1 am 21.10.2022 vorab per E-Mail übermittelt und der Beteiligten zu 1 am 29.10.2022 im Original per Einschreiben zugestellt worden. Bis heute ist der Vorstand der Beteiligten zu 1 diesem Einberufungs- bzw. Ergänzungsverlangen nicht nachgekommen. Vor dem neuerlichen Einberufungsverlangen ist eine Sonderprüfung durch die Firma7 GmbH erfolgt, die ihren Bericht unter dem 16.09.2022 erstellt und zu dem sie unter dem 27.02.2023 einen Nachtrag verfasst hat (auf Bericht und Nachtrag wird Bezug genommen). Diese Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG ist - nach Vortrag der Beteiligten zu 3, um die nach ihrer Ansicht haltlosen Vorwürfe der Beteiligten zu 2 aufzuklären und auszuräumen - auf Antrag der Beteiligten zu 3 auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der Beteiligten zu 1 am 16.05.2022 beschlossen worden. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beteiligten zu 1 hat die Beteiligten zu 2 in dieser Hauptversammlung vom 16.05.2022 einen Gegenantrag gestellt, mit dem sie („vorgeblich“) den Prüfungsgegenstand der Sonderprüfung habe erweitern wollen, wobei die nunmehr im Beschlussvorschlag 3 (siehe hierzu noch nachfolgend) enthaltenen Prüfungsthemen nicht Teil dieses Gegenantrags gewesen seien. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 16.02.2023 (Az. ..., dessen Abschrift als Anlage Ast. 16 dem Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 15.03.2023 beigefügt sein soll, dem Senat aber mit den vom Amtsgericht zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht übersandt worden ist) u. a. die Ablehnung des Gegenantrags der Beteiligten zu 2 in der Hauptversammlung vom 16.05. 2022 für nichtig erklärt und die Ergänzung des Sonderprüfungsantrags positiv festgestellt. Auf den Sonderprüfungsbericht vom 16.09.2022, der nach Ansicht der Beteiligten zu 2 eine Vielzahl von Pflichtverletzungen aufgedeckt habe, hat die Beteiligte zu 2 bei der Begründung ihres neuerlichen Einberufungsverlangens vom 21.10.2022 mehrfach Bezug genommen. In dem Einberufungsverlangen begehrt sie - auszugsweise zitiert - folgendes: I. Die Antragstellerin wird ermächtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung der Firma1 AG einzuberufen, auf der die nachfolgenden Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen: 1. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG Die Firma8 Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor, den folgenden Beschluss zu fassen: Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG, dass die Firma1 AG (...) Ansprüche der Gesellschaft gegen A gemäß § 93 AktG, §117 AktG und aus § 317 Abs. 3 AktG sowie gegen Firma6 N. V. mit Sitz in Stadt3, Land3 (nachfolgend „Firma6", unter Einschluss der vormaligen Firmierungen Firma6 Capital UG und Firma6 Capital GmbH) insbesondere aus §§ 117, 317 Abs. 1 AktG, §113 Abs. 1 HGB analog - gegebenenfalls gesamtschuldnerisch - geltend macht, die der Firma1 durch die spätestens ab Januar 2021 von A und Firma6 beabsichtigte und spätestens im Mai 2021 veranlasste Verlagerung von Geschäftschancen und Kernkompetenzen sowie aus diesen Kernkompetenzen entwickelten Bereiche der Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen Firma6 und mit dieser verbundene Unternehmen (mit Ausnahme der Gesellschaft) im Zusammenhang mit dem nachfolgend kurz umrissenen Sachverhalt entstanden sind ... (sodann folgt eine 6 ½ seitige Beschlussbegründende Sachverhaltsdarstellung nebst entsprechenden Wertungen aus der Sicht der Beteiligten zu 2 von deren Zitat in diesem Beschluss abgesehen wird und auf die verwiesen wird) 2. Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG Die Firma8 Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor, den folgenden Beschluss zu fassen: Die Hauptversammlung bestellt Herrn Rechtsanwalt C, Straße1, Stadt1, zum besonderen Vertreter gemäß §147 Abs. 2 Satz 1 AktG zur Durchsetzung der vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1. bezeichneten Ersatzansprüche... (sodann folgt eine erste Konkretisierung der Befugnisse des besonderen Vertreters und dann heißt es weiter:) ... Ebenfalls von der Ermächtigung erfasst werden ausdrücklich auch Nebenansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ggf. Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung, soweit Schäden noch nicht abschließend beurteilt werden können. Dem besonderen Vertreter kommt die Befugnis zu, selbst eine rechtliche und/oder tatsächliche Prüfung der Ersatzansprüche vorzunehmen“. 3. Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG Die Firma8 Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor, den folgenden Beschluss zu fassen: Die Hauptversammlung bestellt Herrn Rechtsanwalt D, Straße2, Stadt2, zum Sonderprüfer (...) Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand und dient der Aufdeckung von Pflichtwidrigkeiten und Verstößen gegen das Aktien- und Konzernrecht durch Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Firma1 AG ... (sodann folgen vier zu beschließende Prüfungsgegenstände in Frageform und die Konkretisierung der Befugnisse des Sonderprüfers, von deren jeweiliger konkreter Darstellung in diesem Beschluss abgesehen und auf die verwiesen wird). Mit an das Amtsgericht gerichtetem Antrag vom 09.11.2022 (auf den mit seiner Begründung Bezug genommen wird) hat die Beteiligte zu 2 nunmehr nach § 122 Abs. 3 AktG beantragt, sie zu ermächtigen, eine außerordentliche Hauptversammlung der Beteiligten zu 1 einzuberufen, auf der zu den von ihr vorgegebenen Tagesordnungspunkten 1 bis 3 dem Wortlaut nach genau die Beschlüsse gefasst werden sollen, wie sie bereits Inhalt des Verlangens vom 21.10.2022 sind. Hilfsweise hat sie beantragt, sie zu ermächtigen, die genannten Tagesordnungspunkte für die nächste Hauptversammlung der Beteiligten zu 1 bekannt zu machen. Die Beteiligten zu 1 und 3 begehren die Zurückweisung von Haupt- und Hilfsantrag. Sie sind u. a. der Ansicht, bei dem Antrag der Beteiligten zu 2 auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 1 und 2 AktG handele es sich um einen „verkappten Sonderprüfungsauftrag“; die Beteiligte zu 2 wolle sich offenbar den Umstand zunutze machen, dass die Beteiligte zu 3 als Mehrheitsaktionärin bei dieser Beschlussfassung einem Stimmverbot nach § 136 Abs. 1 AktG unterliegen würde. Der Beteiligten zu 2 gehe es offensichtlich nur darum, aussichtslose Ansprüche zu verfolgen und dadurch Unruhe in die Beteiligte zu 1 sowie bei gegenwärtigen und ehemaligen Organmitgliedern und Aktionären zu stiften, um sich ungerechtfertigte Sondervorteile zu verschaffen. Der Antrag der Beteiligten zu 2 sei in Gänze treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, nachdem er auf eine gesetzwidrige Beschlussfassung gerichtet sei und insbesondere auf sachfremden Motiven beruhe, da er der Durchsetzung rechtlich missbilligter Zwecke diene. So fehle es dem Antrag nach § 147 Abs. 1 AktG schon an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Beteiligte zu 2 trage unter Berücksichtigung der insoweit vom Bundesgerichtshof - aber auch der sonst von Rechtsprechung und Literatur - gestellten Anforderungen keinen hinreichend konkreten und individualisierten Lebenssachverhalt vor, aus dem sich die angeblichen Ersatzansprüche, die von dem besonderen Vertreter geltend gemacht werden sollen, ergeben könnten. Für einen Antrag nach § 147 Abs. 1 AktG sei es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest erforderlich, dass im Einzelnen umrissen werde, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter bestehe. Davon abgesehen, bestehe hier ein erhöhter Maßstab an die Bestimmtheit, da es sich um den Antrag eines Minderheitsaktionärs handele. Auch vor dem Hintergrund der vom Bundesgerichtshof an anderer Stelle zur Frage der - von der Beteiligten zu 2 auch hier behaupteten -Entziehung von Geschäftschancen vertretenen zweigliedrigen Formel, wonach ein Geschäftsführer keine Geschäfte an sich ziehen dürfe, die in den Geschäftsbereich einer Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind, fehle es an klarem, konkretem und individualisierbarem Vortrag. Dies gelte etwa vor dem Hintergrund, dass nicht konkret dargelegt werde, dass die Entwicklung von Arzneimittelkandidaten überhaupt zum Geschäft der Beteiligten zu 1 gehören könnte bzw. gehörte. Die Beteiligte zu 1 sei lediglich ein Software-Dienstleister und kein Arzneimittelhersteller. Auch zum angeblichen Schaden bzw. zur Art des Schadens fehle ein Vortrag zu einem konkreten und individualisierbaren Lebenssachverhalt komplett. Außerdem habe der Sonderprüfungsbericht, dessen Gegenstand die Prüfung der Frage gewesen sei, ob der Beteiligten zu 1 Geschäftschancen entzogen und auf die Beteiligte zu 3 oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen verlagert worden sei, an keiner einzigen Stelle seiner beinahe 150 Seiten die Verlagerung einer derartigen der Beteiligten zu 1 zuzuordnenden Geschäftschance festgestellt; die Sonderprüfung, die exakt die den vermeintlichen Ersatzansprüchen zu Grunde liegenden Vorwürfe zum Gegenstand gehabt habe, sei abgeschlossen, mit eindeutigem Ergebnis.Vor diesem Hintergrund sei es weder erforderlich, noch - da missbräuchlich und damit rechtswidrig - zulässig, einen besonderen Vertreter einzusetzen, der just solche Ersatzansprüche, deren angebliche tatsächliche Grundlagen der Sonderprüfer schon widerlegt habe, geltend machen solle. Auch eine weitere Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG, die sich - wie hier - lediglich mit Annexthemen zu bereits widerlegten Vorwürfen befassen solle, sei nachgerade unsinnig und damit rechtsmissbräuchlich. Dies müsse erst recht für einen besonderen Vertreter gelten, dem nicht einmal die Prüfungskompetenz eines Sonderprüfers zukomme, da der Schwerpunkt seiner Aufgaben nicht in der Aufklärung noch unklarer Sachverhalte liege, sondern in der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem in seinem Kern schon bekannten Sachverhalt. Die Prüfungsbefugnisse des besonderen Vertreters seien als Annexkompetenz unmittelbar an die Geltendmachung bestimmter Ersatzansprüche geknüpft und damit, was die Aufklärung von Sachverhalten betreffe, enger als die des Sonderprüfers; dem besonderen Vertreter dürfe nicht die Rolle eines „Quasi-Sonderprüfers" zukommen. Hieraus ergebe sich grundsätzlich ein Vorrang der Sonderprüfung nach § 142 AktG, soweit eine Konkretisierung eines Sachverhalts - wie hier - nicht hinreichend erfolgt und ein Ersatzanspruch daher nicht hinreichend bestimmt sei. Auch sei eine besondere Dringlichkeit für den Antrag der Beteiligten zu 2 nicht ersichtlich, schon gar nicht aus etwaigen Verjährungs- oder Anspruchssicherungserwägungen; vielmehr könne ohne weiteres die nächste Hauptversammlung abgewartet werden. Außerdem bestünden Bedenken gegen die vorgeschlagenen Personen des besonderen Vertreters und des Sonderprüfers. Der als besonderer Vertreter vorgeschlagene Rechtsanwalt sei nicht geeignet, zu Erfahrungen in der Pharmaindustrie sei nichts dargelegt und es bestehe zudem die Besorgnis, dass dieser nicht neutral sei. Statt seiner hat die Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 04.04.2023, auf den Bezug genommen wird, hilfsweise zwei andere Rechtsanwälte vorgeschlagen, die das Gericht, für den Fall, dass es dem Antrag der Beteiligten zu 2 stattgeben wolle, einsetzen solle. Es widerspräche der Prozessökonomie, wenn das Gericht sehenden Auges einen ungeeigneten Kandidaten als besonderen Vertreter benennen würde, wenn dessen Bestellung durch die Hauptversammlung zu einem weiteren Verfahren nach § 147 Abs. 2 S. 2 AktG führen würde. Auch bezüglich des Sonderprüfers müssten Neutralität und Expertise in der Pharmaindustrie im Vordergrund stehen; es werde hilfsweise angeregt, einen etwaigen einzusetzenden nochmaligen Sonderprüfer über die Industrie- und Handelskammer bestimmen zu lassen. Die Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, die Beteiligte zu 2 führe auf ihre Kosten und zu ihren Lasten einen Aktionärsstreit mit der Beteiligten zu 3. Die Beteiligte zu 3 legt dar, das vorliegende Verfahren sei Teil einer Auseinandersetzung zwischen der Beteiligten zu 2 und ihr. Diese Auseinandersetzung habe ihren Ausgangspunkt in einem gescheiterten Versuch der Beteiligten zu 2, die Kontrolle über die Beteiligte zu 1 zu übernehmen und in diesem Zuge deren Geschäftsmodell zu ändern. So habe zum Jahreswechsel 2020/2021- als die Beteiligten zu 2 und 3 jeweils noch etwa 25% der Anteile an der Beteiligten zu 1 hielten - bei der Beteiligten zu 1 eine finanziell angespannte Situation bestanden. Zur Abwendung der Insolvenz sei diese dringend auf neues Kapital angewiesen gewesen. In dieser Notlage habe die Beteiligte zu 2 sowie die hinter ihr stehenden E - ehemaliges Aufsichtsratsmitglied der Beteiligten zu 1 - und F das Finanzierungsangebot eines ihnen nahestehenden Investors, der Firma9 Investment AG, lanciert, das insbesondere darauf abgezielt habe, A aus dem Vorstand der Beteiligten zu 1 zu drängen und die Beteiligung der Beteiligten zu 3 erheblich zu reduzieren. Hinsichtlich dieses Geschäftsmodells habe das Konzept der Firma9 insbesondere vorgesehen, dass die Beteiligte zu 1 ein integrierter KI- Dienstleister und pharmazeutisches Entwicklungsunternehmen werden solle. Das von der Firma9 für die Beteiligte zu 1 vorgesehene Geschäftsmodell sei offensichtlich ungeeignet gewesen und stattdessen sei dann das Alternativkonzept der Beteiligten zu 3 angenommen worden. A habe sich unabhängig von der Beteiligten zu 2 und der Firma9 bemüht, einen Investor zu finden. Kurz nach der Aufsichtsratssitzung vom 15.02.2021 hätten diese Bemühungen zum Erfolg geführt, und er habe den Investor des Landes5 B für eine Investition in die Beteiligte zu 3 gewinnen können. Damit sei diese ihrerseits in der Lage gewesen, der Beteiligten zu 1 die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Nach dem Konzept der Beteiligten zu 3 habe die Beteiligte zu 1 sich mit den verfügbaren Ressourcen und der (nach Abschluss der Finanzierung) vorhandenen Kapitalausstattung auf die von ihr bereits betriebenen Kerngeschäftsfelder konzentrieren und diese weiterentwickeln sollen. Hierzu hätten insbesondere die Firma10 Partnerships, in denen die Beteiligte zu 1 als KI- Dienstleister tätig werde und dafür eine Lizenzgebühr erhalte, gehört (vgl. im Einzelnen die Darlegungen im Schriftsatz der Beteiligten zu 3 an das Amtsgericht vom 28.02.2023, auf den wegen seiner Darlegungen auch im Übrigen Bezug genommen wird). Die Beteiligte zu 2 hat demgegenüber - etwa im Schriftsatz an den Senat vom 01.06.2023 (auf den wegen seiner Darlegungen auch im Übrigen Bezug genommen wird) - zum Hintergrund des Verfahrens dargelegt, die Beteiligte zu 1 habe über Jahre mit aktiver und finanzieller Unterstützung der Aktionäre vielversprechende Geschäftsbereiche aufgebaut und fortentwickelt. Zu einem Zeitpunkt, als endlich die Konzepte für neue Geschäftsbereiche kommerziell ausgereift gewesen seien, habe A jedoch nicht mehr pflichtgemäß Investoren für die Beschwerdeführerin gesucht. Stattdessen habe er heimlich und pflichtwidrig Investoren für seine private Beteiligungsgesellschaft, die Beteiligte zu 3, gesucht, welche damals außer ihrem Minderheitsanteil an der Beteiligten zu 1 keine wirtschaftlichen Aktivitäten aufgewiesen habe und insbesondere bereits aufgrund einer Aktionärsvereinbarung nicht in Konkurrenz zur Beteiligten zu 1 habe treten dürfen. A habe den Tatplan gefasst, bestimmte von der Beteiligten zu 1 entwickelte Geschäftsbereiche mit hohem Wertpotential zu verlagern („Asset Stripping") und künftig innerhalb der Beteiligten zu 3 und dort zu gründenden Tochtergesellschaften zu betreiben. Er habe bei Investoren mit einem „Discount" für die Investition in seine private Holdinggesellschaft, die Beteiligte zu 3, statt in die Beteiligte zu 1 geworben. Mit den pflichtwidrig für die Beteiligte zu 3 eingeworbenen Geldern habe er eine Mehrheitsübernahme über eine Kapitalerhöhung bei der Beteiligten zu 1 durchsetzen wollen und mit dem zusätzlich eingesammelten Kapital hätten dann die zur Beteiligten zu 3 verschobenen Geschäftsbereiche über neu zu gründende Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 3 auf eigene Rechnung entwickelt werden sollen. Dieser Tatplan sei in einer Investorenpräsentation aus dem Januar 2021 („Firma6 Investment Deck") unverblümt dokumentiert. Das „Konzept“ der Beteiligten zu 3 habe sich nur deshalb durchgesetzt, weil die Beteiligte zu 3 und A unverhohlen mir der Insolvenz der Beteiligten zu 1 gedroht hätten, sollte ihr Angebot im Rahmen der Finanzierungsrunde nicht angenommen werden. Wie auch im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts bereits ausgeführt, legt die Beteiligte zu 2 u. a. weiterhin dar, dass der vorgenannte Tatplan auch umgesetzt worden sei. So sei die Beteiligte zu 1 auch im Bereich der „DLT-Technologie“, die dem übergeordneten Geschäftsfeld „AMRIT" der Beteiligten zu 1 zuzuordnen sei, tätig gewesen, habe dieses aber aufgegeben. Kurz vor Beendigung des „DLT-Projekts" bei der Antragsgegnerin sei die Firma11 AG, also eine der Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 3, Mitte Mai 2021 gegründet worden. Diese und mit ihr verbundene Unternehmen hätten in der Folge im Juni 2021 maßgebliche Mitarbeiter aus dem Firma1-Konzern abgeworben. Zudem seien vom früheren Vorstand der Antragsgegnerin, A, weitere Geschäftsfelder, die dem Bereich „Financial-Services“ zuzuordnen seien, insbesondere Dienstleistungen im Bereich „CTP“ sowie im Bereich „Alternate Assets-Valuation“ auf den Firma6-Konzern übertragen worden. Die diesen Geschäftsfeldern zu Grunde liegenden Technologien setzten Fachwissen voraus, das durch zahlreiche Mitarbeiterübergänge seit Mai 2021 zwischen der Firma1 Consulting Services Pvt. Ltd. und der Firma11 Technologies Pvt. Ltd. in den Firma6-Konzern transferiert worden sei. Der Einkauf und die Weiterentwicklung von Arzneimittelkandidaten sei ein Geschäftsfeld der Beteiligten zu 1 gewesen. Die aus diesem Kerngeschäftsfeld resultierenden Geschäftschancen der Antragsgegnerin seien auf mit der Beteiligten zu 3 verbundene Unternehmen verlagert werden, obschon die Beteiligte zu 1 über die personellen und finanziellen Ressourcen zur Weiterbetreibung der Geschäfte in diesem Geschäftsfeld verfügt habe. Der Richter am Amtsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 06.04.2023 dem Hauptantrag der Beteiligten zu 2 vom 09.11.2022 gemäß § 122 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 AktG vollumfänglich stattgegeben und hat diese ermächtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung der Beteiligten zu 1 mit den Einzelnen im Antrag - entsprechend dem Einberufungsverlangen - konkret bezeichneten und begründeten Tagesordnungspunkten einzuberufen. Die Kosten des Verfahrens hat der Richter am Amtsgericht der Beteiligten zu 1 auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3, die diese selbst zu tragen habe. Den Geschäftswert hat er auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Insbesondere hat er dabei die Auffassung vertreten, im Unterschied zu dem vorausgegangenen Antragsverfahren auf Einberufungsermächtigung seien nunmehr die Anforderungen an die Bestimmtheit des zur Abstimmung zu stellenden Antrags nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG erfüllt (auf den genannten Beschluss wird wegen seiner Darlegungen zu Sachverhalt und Begründung im Einzelnen Bezug genommen; wegen der Berichtigung des genannten Beschlussdatums wird auf den entsprechenden Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 04.05.2023 Bezug genommen). Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.04.2023, auf den wegen seiner Darlegungen Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Antrag der Beteiligten zu 2 nebst Hilfsantrag zurückzuweisen. Außerdem hat sie u. a. beantragt, die Vollziehung des genannten Beschlusses des Amtsgerichts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Der Richter am Amtsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 18.04.2023, auf dessen Darlegungen Bezug genommen wird, u. a. dem vorgenannten Antrag grundsätzlich stattgegeben, allerdings zeitlich begrenzt bis zu einer (Nicht-) Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts über die Beschwerde, zu deren Begründung er eine Frist bis zum 02.05.2023 eingeräumt hat. Mit Schriftsatz vom 02.05.2023, auf den wegen seiner Darlegungen Bezug genommen wird, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 die von ihnen eingelegte Beschwerde begründet und im Hinblick auf die Aussetzung des Vollzugs durch einstweilige Anordnung um Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 18.04.2023 gebeten. Der Richter am Amtsgericht hat der Beschwerde sodann mit Beschluss vom 04.05.2023, auf den wegen seiner Darlegungen Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und hat seinen Aussetzungsbeschluss vom 18.04. 2023 im Hinblick auf die Dauer nunmehr dahingehend abgeändert, dass diese bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Aussetzung der Vollziehung gelten solle. Der Senat hat mit Beschluss vom 11.05.2023 im Wege der einstweiligen Anordnung der Beteiligten zu 2 vorläufig bis zur besseren Prüfung durch den Senat die Ausübung der ihr mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 06.04.2023 erteilten Ermächtigung, eine außerordentliche Hauptversammlung der Beteiligten zu 1 mit den in dem genannten Beschluss des Amtsgerichts im Einzelnen genannten Tagesordnungspunkten einzuberufen, untersagt. Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird neben deren bereits in Bezug genommenen Schriftsätzen auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 an das Amtsgericht vom 07.11.2022 (Schutzschrift), vom 27.01.2023 und vom 13.03.2023, deren Schriftsätze an den Senat vom 23.05.2023, 07.06.2023 und 20.06.2023, die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 an das Amtsgericht vom 14.02.2023 und vom 15.03.2023 und sämtliche dem Senat vom Amtsgericht übersandte Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt worden. Die nach § 122 Abs. 3 S. 4 AktG grundsätzlich statthafte Beschwerde bei einem wie hier dem Antrag nach § 122 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 AktG stattgebenden Beschluss des Amtsgerichts kann jedenfalls von der dabei durch ihren Vorstand vertretenen betroffenen Gesellschaft - hier also der Beteiligten zu 1 - eingelegt werden (vgl. hierzu und zur in diesem Zusammenhang alleine streitigen Frage, ob daneben auch die übrigen Aktionäre beschwerdebefugt sind, etwa Rieckers, in beck-online.GROSSKOMMENTAR zum AktG, Stand: 01.04.2023, § 122 Rn 73 und Kubis, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2022, § 122 Rn. 77, jeweils m. w. N. und zitiert nach beck-online). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 2 vom 09.11.2022 auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung, auf der die im Einzelnen im Tenor seines Beschlusses angegebenen Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen, zu Recht stattgegeben. Die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen zur Stattgabe des Antrags der Beteiligten zu 2 nach § 122 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 AktG sind erfüllt. Dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 AktG (Anteil der Beteiligten zu 2 von zumindest 1/20 am Grundkapital der Beteiligten zu 1, erforderliche Aktieninhaberschaft von bestimmter Mindestdauer zum Zeitpunkt des Einberufungsverlangen), die auch im Gerichtsverfahren nach § 122 Abs. 3 AktG zu prüfen sind und im Beschwerdeverfahren vor dem Senat noch immer vorliegen müssen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 122 Abs. 3 S. 5 AktG; siehe u. a. Koch in Koch, Aktiengesetz, 17. Auflage 2023, § 122, Rn. 25 und Liebscher, in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021, § 122 AktG, Rn. 4 und 10, jeweils m. w. N. und zitiert nach beck-online), die im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts von den Beteiligten unwidersprochen festgestellt worden sind, nicht oder mittlerweile nicht mehr erfüllt sein könnten, sind dem Senat keine Umstände bekannt geworden. Vor deren Vorliegen ist mithin auch für diese Entscheidung des Senats weiterhin auszugehen. Auch ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 1 dem Verlangen der Beteiligten zu 2 - sei es dem Einberufungsverlangen oder dem Tagesordnungsergänzungsverlangen - bis heute nicht entsprochen hat; Gegenteiliges ist nicht bekannt geworden. Das Einberufungsverlangen der Beteiligten zu 2 vom 21.10.2022 ist auch nicht deswegen unzulässig, weil in ihm nicht - wie in § 122 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AktG verlangt - „Zweck und Gründe“ angegeben sind. Die Angabe des „Zwecks“ ist im Einberufungsverlangen formal ausreichend durch die dort ausdrücklich angegebenen Gegenstände der Tagesordnung erfüllt. Eine Begründung für den geforderten Gegenstand der Tagesordnung oder gar für einen fakultativen Beschlussvorschlag bedarf es nach herrschender Ansicht hingegen nicht (so etwa Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.06.1959, noch zu § 106 Abs. 3 AktG a. F.; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014, Az. 11 Wx 49/14, zitiert nach juris; vgl. auch Kubis, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.; Liebscher, a. a. O., Rn. 5; Rieckers, a. a. O., Rn. 21; Koch, a. a. O., Rn. 9; Drinhausen in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl. 2022, Rn. 11, zitiert nach beck-online; a. A. Ziemons in K. Schmidt/Lutter, Akt., 4. Aufl. 2020, Rn. 19, zitiert nach juris, der über die angegebenen Gegenstände der Tagesordnung hinaus zur Wahrung der Aktionsrechte der übrigen Aktionäre auch einen Beschlussvorschlag - der hier ja allerdings auch erfolgt ist - für erforderlich erachtet). Die Angabe der „Gründe“ verlangt nach herrschender Ansicht in der Literatur Ausführungen dazu, wieso mit der geforderten Beschlussfassung nicht bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung abgewartet werden kann (vgl. etwa Kubis, a. a. O., m. w. N.; offengelassen von Oberlandesgericht Karlsruhe, a. a. O.). Soweit man dieser Auffassung folgen will und diese Frage der Dringlichkeit nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt einer bei ihrem Fehlen anzunehmenden etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens zur Prüfung stellen will, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Angaben im Verlangen vom 21.10.2022 auch insoweit ausreichend sind. Dort hat die Beteiligte zu 2 dargelegt: „Eine ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2021 ist derzeit vom Vorstand weder einberufen noch für uns als Aktionär auch nur absehbar. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist daher sachgerecht und auch im Unternehmensinteresse, damit der zu bestellende besondere Vertreter zur Geldendmachung der Ersatzansprüche schnellstmöglich seine Tätigkeit aufnimmt, um Schäden auszugleichen und die fortwährende Schädigung durch die Firma6 zu unterbinden. Dem Antrag ist damit zu entsprechen und die Einberufung der Hauptversammlung mit den verlangten Tagesordnungspunkten ist unverzüglich bekannt zu machen...“. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Beteiligte zu 2 mit diesen Darlegungen die Dringlichkeit ihres Begehrens formell ausreichend dargelegt. Es wird ausreichend deutlich, dass sie ein weiteres Abwarten auf die Abhaltung der bislang nicht erfolgten Einladung zur Hauptversammlung der Beteiligten zu 1 vor dem Hintergrund einer von ihr als schnellstmöglich erforderlich erachteten Handlung eines besonderen Vertreters nicht abwarten will, um eine fortwährende Schädigung der Beteiligten zu 1 zu unterbinden. Weiterhin entspricht es der mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die Ausübung der einer Minderheit in § 122 AktG gewährten Rechte, mithin auch ein Antrag nach dessen Abs. 3 S. 1 auf gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung bzw. auf Ergänzung der Tagesordnung, den Treuebindungen unterliegt, die zwischen einer Aktiengesellschaft und ihren Aktionären bestehen. Insbesondere darf das Einberufungs- oder Ergänzungsverlangen nur auf die Behandlung solcher Gegenstände durch die Hauptversammlung gerichtet sein, für die diese eine aktienrechtliche Zuständigkeit besitzt und die eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erfordern. Des Weiteren darf das Einberufungs- oder Ergänzungsverlangen nicht auf die Herbeiführung eines gesetzes- oder satzungswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses gerichtet sein. Aus der Treuebindung des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft folgt außerdem, dass die Ausübung des Rechts auf Einberufung der Hauptversammlung nicht rechtsmissbräuchlich sein darf, wobei im Rahmen der Konkretisierung des Rechtsmissbrauchs im Hinblick darauf Zurückhaltung geboten ist, dass der Zweck des Minderheitenschutzes nicht gefährdet werden darf. Ein Einberufungsverlangen ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur etwa dann rechtsmissbräuchlich, wenn offensichtlich ist, dass es der Durchsetzung rechtlich nicht zu billigender Zwecke dienen soll, oder wenn dem antragstellenden Aktionär ein Zuwarten bis zur nächstfolgenden Hauptversammlung ohne weiteres zugemutet werden kann. In Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur hat der Senat ebenfalls bereits entschieden, dass für die Einschätzung der Dringlichkeit eines Einberufungsverlangens nach § 122 Abs. 1 AktG auch zu berücksichtigen ist, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung in aller Regel mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist und in der Öffentlichkeit eine besondere und für das Unternehmen in der Regel eher negative Aufmerksamkeit hervorruft. Maßgeblich für die jeweilige Beurteilung ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung nach § 122 Abs. 1 oder 2 AktG bzw. nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG, sondern diejenige der Entscheidung des Beschwerdegerichts, hier also des Senats als letzte Tatsacheninstanz. Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG allerdings grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Verlangen sinnvoll oder zweckmäßig ist (vgl. insgesamt etwa Senat, Beschluss vom 26.03.1986, Az. 20 W 202/05, zitiert nach beck-online, und vom 15.02.2005, Az. 20 W 1/05, zitiert nach juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2008, Az. 8 W 370/08, Oberlandesgericht München, Beschlüsse vom 09.11.2009, Az. 31 Wx 134/09, vom 14.05.2018, Az. 31 Wx 122/18 und vom 03.05.2019, Az. 31 Wx 216/19; Oberlandesgericht Karlsruhe, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 03.12.2002, Az. 1 W 363/02 und vom 25.08.2011, Az. 25 W 63/11, jeweils zitiert nach juris). Zunächst sind die vorliegenden mit dem Einberufungsverlangen der Beteiligten zu 2 verbundenen Beschlussgegenstände fraglos auf solche gerichtet, für die die Hauptversammlung der Beteiligten zu 1 eine aktienrechtliche Zuständigkeit besitzt und die eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erfordern (vgl. § 142 Abs. 1 S. 1 AktG, § 147 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 AktG). Weiterhin ist für den Maßstab des Registergerichts - und nachfolgend ggf. des Beschwerdegerichts - im Rahmen der Prüfung eines etwa wie hier auf die Beschlussfassung nach § 147 Abs. 1 und 2 AktG gerichteten Verlangens eines Aktionärs bei der Frage, ob dieses darauf abzielt, einen gesetzes- oder satzungswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses zu fassen, zu beachten, dass angesichts der Systematik der aktienrechtlichen Rechtsbehelfe und auch vor dem Hintergrund des Minderheitenschutzes diese Prüfung nicht dazu führen darf, dass die in einem Anfechtungsverfahren durchzuführende Prüfung etwa von der Hauptversammlung zu fassender Beschlüsse in das Verfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG verlagert wird. Der Einwand einer mit der Fassung eines etwa gesetzes- oder satzungswidrigen Beschlusses verbundenen Treuwidrigkeit, kann nicht dazu führen, dass schon die Beratung eines Tagesordnungspunktes durch die Hauptversammlung davon abhängig gemacht wird, dass etwaige Beschlüsse - deren genauer Wortlaut im Voraus ja gerade noch nicht feststehen kann - einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung in einem Beschlussanfechtungsverfahren standhalten würden. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen ist vielmehr in erster Linie Aufgabe des aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses, in dessen Rahmen erforderlichenfalls auch einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht werden kann. Der Senat schließt sich diesen aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (a. a. O.) entnommenen Darlegungen ausdrücklich an. Es nicht Aufgabe des Registergerichts, statt der Hauptversammlung und eines sich ggf. anschließenden Beschlussanfechtungsverfahrens im Verfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG etwa in der aktienrechtlichen Literatur und Rechtsprechung zur Frage der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines von der Hauptversammlung nach § 147 Abs. 1 und 2 FamFG gefassten Beschlusses vielfältige und umstrittene Rechtsfragen zu beantworten, insbesondere, wenn diese noch keine und abschließende höchstrichterliche Entscheidung gefunden haben. Dies gilt hier etwa zunächst für die Frage der Anforderungen an die Bestimmtheit der Darlegungen in einem Geltendmachungsbeschluss nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.06.2020 (Az. II ZR 8/19, zitiert nach juris) für das Beschlussanfechtungsverfahren bislang lediglich entschieden, dass ein Geltendmachungsbeschluss nur dann nichtig sei, wenn die Ersatzansprüche nicht hinreichend individualisierbar seien; der Lebenssachverhalt, auf den der geltend zu machende Ersatzanspruch gestützt werde, müsse für diese Individualisierung ausreichend klar und konkret beschrieben sein , damit Vorstand und Aufsichtsrat bzw. der besondere Vertreter den Umfang ihres Mandats erkennen könnten und die Gerichte - im Falle der Bestellung eines besonderen Vertreters - dessen Vertretungsmacht zu prüfen in der Lage seien. Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Beschluss jedoch nicht entschieden, ob und welche - wie in Literatur und Rechtsprechung erheblich umstritten - darüber hinausgehende Anforderungen an einen Geltendmachungsbeschluss zu stellen sind, deren Fehlen dann allerdings allenfalls zur Anfechtbarkeit des Geltendmachungsbeschlusses führen könnten, so etwa das Vorhandensein tatsächlicher Anhaltspunkte für das behauptete Geschehen und einen etwaigen Schaden, eine unterschiedliche Handhabung von Mehrheits- oder Minderheitsbeschlüssen, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Ersatzanspruchs oder, dass keine weitere Sachverhaltsaufklärung mehr erforderlich ist (vgl. zu den vielfältigen Auffassungen etwa Bundesgerichtshof, a. a. O.; zum Streitstand etwa auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.03.2017, Az. 18 U 19/16, zitiert nach beck-online; Arnold, in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, a. a. O., § 147, Rn. 42 ff., Koch, a. a. O., § 147, Rn. 8 ff.); es könne vielmehr offen bleiben, ob derartige zusätzliche Anforderungen an die Tatsachengrundlage eines Geltendmachungsbeschlusses zu stellen seien, oder ob nicht vielmehr die mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.1986 (Az. IIZR 73/85, zitiert nach juris) zu § 46 Nr. 8 GmbHG entwickelten Grundsätze auf § 147 Abs. 1 S. 1 AktG zu übertragen seien, wonach es grundsätzlich ausreiche, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Einzelnen umreiße, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter bestehe; „ähnlich wie bei der von einer Minderheit nach § 147 AktG zur erzwingenden Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Gründer, Vorstandsmitglieder etc..." komme es im GmbH-Recht nicht darauf an, ob der Prozess Aussicht auf Erfolg habe. In diesem Urteil vom 20.01.1986 hat der Bundesgerichtshof zur Begründung seiner damaligen Entscheidung im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass es die Durchsetzung der Ersatzansprüche unzumutbar erschweren würde, wenn schon im Anfechtungsprozess und - mangels Rechtskrafterstreckung - im nachfolgenden Prozess nochmals gerichtlich geklärt werden müsse, ob der Haftungsgrund bestehe. Eine Vorverlagerung dieser abschließenden Prüfung sogar in das Verfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG, mit der Folge, dass dem Minderheitsaktionär dieses Verfahren dann verschlossen wäre, wenn das Registergericht sich etwa einer bestimmten Auffassung zur Frage der Bestimmtheit des Antrags nach § 147 Abs. 1 AktG anschließen würde und die Darlegungen des Minderheitsaktionärs gemessen daran nicht für ausreichend erachten würde, würde ebenfalls zu einer unzumutbaren Erschwerung der Rechte des Minderheitsaktionärs führen. Insoweit weisen die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 zu Recht darauf hin, dass es im Verfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG letztlich nicht darum geht, zu prüfen, ob etwaige Ansprüche der Beteiligten zu 1 nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG tatsächlich bestehen, da hier ein „Inzidentprozess“ zur Klärung dieser Frage gerade nicht stattfinde. In diesem Sinne hat auch das Kammergericht in seinem Beschluss vom 25.08.2011 (a. a. O.) im Zusammenhang mit dem von ihm für ausreichend erachteten Prüfungsgrad, wonach ein Beschluss nach § 147 Abs. 1 AktG den Lebenssachverhalt, aus dem Ersatzansprüche hergeleitet würden, hinreichend konkret benennen müsse, insbesondere derart, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden könne, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung behandelten Ansprüchen übereinstimme, dargelegt, dass ein höherer Anforderungsgrad an die Schlüssigkeit des Sachvortrags des Minderheitsaktionärs hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche nicht verlangt werden könne, weil dem Registergericht die Letztbeurteilung von Ersatzansprüchen gerade nicht zukomme, sondern einem letztlich über den konkreten Bestand dieser Ansprüche entscheidenden Prozessgericht. Für das Verfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG bedarf es daher eines besonderen Prüfungsmaßstabs im Hinblick auf die Frage, ob das Begehren des Antragstellers rechtsmissbräuchlich auf die Herbeiführung eines gesetzes- oder satzungswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses gerichtet ist. Dieser Maßstab kann - wie bereits dargelegt - jedenfalls dann, wenn im Hinblick auf den Beschlussgegenstand etwa vielfältige und umstrittene Rechtsfragen zu beantworten sind, insbesondere, wenn diese noch keine und abschließende höchstrichterliche Beurteilung gefunden haben, nicht darin bestehen, etwa einen - zumal überobligatorisch - unterbreiteten Beschlussvorschlag einer abschließenden Rechtsmäßigkeitskontrolle zu unterwerfen. Vielmehr ist mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (a. a. O.) darauf abzustellen, ob man einen derartigen Beschlussvorschlag als Anhaltspunkt dafür ansehen kann, dass auf der einzuberufenden Hauptversammlung ein Gegenstand beraten werden soll, bei dem die Fassung eines rechtmäßigen Beschlusses keinesfalls in Betracht kommen kann. Ist dies nicht der Fall, dann muss es - auch im Falle des Verlangens eines Minderheitsaktionärs - grundsätzlich der Beurteilung der Hauptversammlung überlassen bleiben, ob diese ausreichend Anhaltspunkte dafür sieht, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beschließen zu können, was dann ggf. Gegenstand eines aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahrens sein kann. Unter Berücksichtigung der streitigen Rechtslage zur Frage der Anforderungen an die Bestimmtheit der Sachverhaltsdarlegung im Rahmen eines Geltendmachungsbeschlusses nach § 147 Abs. 1 AktG kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass bei Abstimmung über die vorliegend gemachten Beschlussvorschläge ein rechtmäßiger Beschluss keinesfalls in Betracht kommen kann. Unabhängig davon, dass letztlich erst in der Hauptversammlung über die konkrete Beschlussfassung zu entscheiden sein wird, kann der Senat derartiges selbst bei einer gegenüber dem Einberufungsverlangen unveränderten späteren Beschlussfassung nicht erkennen. So hat die Beteiligte zu 2 bereits im Einberufungsverlangen ausreichend konkret dargelegt und dies dann im Einzelnen dort auch noch tiefergehend - u. a. auch unter Bezugnahmen auf den Sonderprüfungsbericht vom 16.09.2022 - begründet, dass A und die Beteiligte zu 3, die letztlich ja durch A handelte, spätestens ab Januar 2021 beabsichtigte, Geschäftschancen und Kernkompetenzen sowie aus diesen Kernkompetenzen entwickelte Tätigkeitsbereiche der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 3 und mit dieser verbundene Unternehmen (mit Ausnahme der Beteiligten zu 1) zu übertragen. Sie hat unter Darlegung verschiedener konkreter Umstände und Beispiele ausreichend konkret dargelegt, in welchen Bereichen sich die Beteiligte zu 1 Kernkompetenzen entwickelt habe und darauf beruhende Produkte und Leistungen für verschiedene Geschäftsfelder, so in den Bereichen „Financial Services" und etwa auch im Rahmen eines so genannten „Asset Equity Partnership Model" (Ankauf und Einlizenzierung von Arzneimittelkandidaten, die sich in einem frühen Entwicklungsstadium befinden oder deren Entwicklung aufgegeben wurde). Weiterhin hat sie - insbesondere unter Bezugnahme auf verschiedene Präsentationen - ausreichend konkret dargelegt, woraus sich nach ihrer Ansicht ergibt, dass A, obwohl er etwa aufgrund § 20 der Aktionärsvereinbarung daran gehindert gewesen sei, unter Einbeziehung der von ihm vertretenen Beteiligten zu 3 entsprechend des angeblich von ihm verfolgten Tatplans erreicht habe, dass bestimmte aus den Kernkompetenzen der Beteiligten zu 1 entwickelte und dort auch betriebene Geschäftsbereiche zukünftig von der Beteiligten zu 3 verfolgt werden sollten. Weiterhin hat die Beteiligte zu 2 auch dargelegt, wie dieser Plan letztlich im Einzelnen umgesetzt worden sein soll, etwa auch, dass A und die von ihm vertretene Beteiligte zu 3 ihren Einfluss auf den Vorstand der Beteiligten zu 1 genutzt und diesen veranlasst hätten, keine eigenständige Finanzierung für die Umsetzung der entwickelten Geschäftsbereiche sicherzustellen; vielmehr habe A lediglich die Finanzierung der Beteiligten zu 3 sichergestellt, nicht aber die unmittelbar hinreichende Finanzierung der Beteiligten zu 1, was im Einzelnen konkret dargestellt wird, verbunden etwa auch mit dem Hinweis, dass es bei redlicher Bemühung von A als Vorstand der Beteiligten zu 1 umsetzbar gewesen sei, eine Finanzierung für die Beteiligte zu 1 zu erreichen, was man bereits daran erkennen könne, dass es ihm gelungen sei, für die Beteiligte zu 3 einen Investor für eine leere Hülle (außer der Minderheitsbeteiligung an der Beteiligten zu 1) zu finden, obwohl die künftige Nutzung der Kernkompetenzen der Beteiligten zu 1 rechtlich für die Beteiligte zu 3 überhaupt noch nicht gesichert gewesen sei. Durch die zuvor im Einzelnen geschilderten Veranlassungen sei der Beteiligten zu 1 der Nachteil entstanden, die von ihr entwickelten Kernkompetenzen nicht mehr mit dem vollen Gewinnpotenzial selbst nutzen zu können. Dieser von A ermöglichte Zugriff der Beteiligten zu 3 auf die Kernkompetenzen der Beteiligten zu 1 zum Aufbau eigener operativer Aktivitäten in den genannten Bereichen über neue gegründete Tochter- und Enkelgesellschaften der Beteiligten zu 3 sei insofern unentgeltlich erfolgt, als die Beteiligte zu 1 einem anderen Unternehmen (der Beteiligten zu 3) zunächst umfassenden Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Mitarbeitern sowie zu dem Know-how des Vorstands der Beteiligten zu 1, A, gestattet habe, damit dieses fremde dritte Unternehmen habe auswählen können, in welchen Bereichen es selbst künftig Geschäfte machen wolle. Im Anschluss daran, seien mit der Beteiligten zu 1 lediglich Service -und Dienstleistungsverträge abgeschlossen worden, obwohl umfassend Strategien und Know-how der Beteiligten zu 1 genutzt worden seien. Der Nachteil für die Beteiligte zu 1 bestehe darin, dass die vollen Gewinnpotenziale nicht bei ihr, sondern im Konzern der Beteiligten zu 3 (ohne die Beteiligte zu 2) realisiert würden, während die Beteiligte zu 1 nur eine limitierte Vergütung erhalte. Der besondere Vertreter solle alle aus dem von ihr skizzierten Sachverhalt entstandenen Schäden, die der Höhe nach gegebenenfalls durch die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen und Einholung von Sachverständigengutachten konkretisiert werden müssten, gegen A und die Beteiligte zu 3 geltend machen. Dabei solle sich die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beteiligte zu 3 auch auf die Beseitigung der fortwährenden Schädigung der Beteiligten zu 1 durch die Beteiligte zu 3 und deren Konzernunternehmen aufgrund der Nutzung von Kernkompetenzen der Beteiligten zu 1 und daraus entwickelter Bereiche und für neue Anwendungsfelder auf eigene Rechnung beziehen sowie auf die Durchsetzung eines aus der Treuepflicht bestehenden Wettbewerbsverbots der Beteiligten zu 3 und deren Konzernunternehmen, die in den von der Beteiligten zu 1 aufgebauten Bereichen und mit den von dieser entwickelten Kernkompetenzen nach der Mehrheitsübernahme im März 2021 durch den Aufbau der eigenen operativen Aktivitäten über Konzerngesellschaften auf der Basis des schriftlichen Tatplans neu und erstmalig in den Wettbewerb zu der Beteiligten zu 1 getreten seien. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 und 3 ist diesen Darlegungen der Beteiligten zu 2 in ihrem Einberufungsverlangen ein Sachverhalt zu entnehmen, der jedenfalls im Einzelnen umreißt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag des A und auch der Beteiligten zu 3 bestehen soll, also eine Darlegung die nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 30.06.2020 (a. a. O.) möglicherweise schon für einen wirksamen Geltendmachungsbeschluss ausreichend sein kann, mit der Folge, dass hier nicht festgestellt werden kann, dass bei Beschlussfassung über den vorliegenden Beschlussvorschlag die Fassung eines rechtmäßigen, also im Ergebnis auch nicht anfechtbaren Beschlusses keinesfalls in Betracht kommen kann. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 25.11.2008 (a. a. O.) - der teilweise in der Literatur als Anhaltspunkt dafür gesehen wird, dass das Gericht im Verfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG bereits eine umfassende inhaltliche Rechtmäßigkeitsprüfung der geplanten Beschlussfassung vornehme (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Schatz, in AG 2015, 696 ff, 704, zitiert nach juris), obwohl sich das Oberlandesgericht Stuttgart mit der Frage des konkreten Prüfungsmaßstabs des § 122 Abs. 3 S. 1 AktG in seinem veröffentlichten Beschluss gar nicht auseinandergesetzt hat - lediglich geprüft, welche Anforderungen an die Darstellung des Lebenssachverhalts der auch dort begehrten Beschlussfassung nach § 147 AktG zu stellen seien, mit dem Ergebnis, dass nach seiner Ansicht die fraglichen anspruchsbegründenden Sachverhalte so genau zu bezeichnen seien, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch die besonderen Vertreter festgestellt werden könne, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung gemeinten Ansprüchen übereinstimme. Auch diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Beteiligten zu 2 im Einberufungsverlangen ohne weiteres. Selbst wenn man im Falle eines Minderheitsaktionärs mit vereinzelten Stimmen in der Literatur (vgl. hierzu etwa Bayer, in AG 2016, 637 ff., zitiert nach juris) und mit den Beteiligten zu 1 und 3 sogar erhöhte Anforderungen an die Sachverhaltsdarlegung als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines einen nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG gefassten Gesellschafterbeschlusses anlegen wollte - gerade vor dem Hintergrund eines auch hier von den Beteiligten zu 1 und 3 vermuteten „verkappten Sonderprüfungsantrags“ unter Ausnutzung eine etwaigen Stimmverbots der Beteiligten zu 3 - kann der Senat nicht feststellen, dass die im Einberufungsverlangen enthaltene Sachverhaltsdarstellung den insoweit gestellten Anforderungen, dass „durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden entstanden ist“ (so § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG) bzw. der Verdacht besteht, dass „Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind“ (so § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG; zu diesem Maßstab vgl. etwa Bayer, a. a. O.), nicht genügen. Letztlich kommt es aber im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab hierauf nicht entscheidend an, da die Frage, ob bei einer Beschlussfassung nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG erhöhte Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung durch einen Minderheitsaktionär bestehen, umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt ist. Es kann also auch insofern hier nicht festgestellt werden, dass bei Beschlussfassung über den vorliegenden Beschlussvorschlag die Fassung eines rechtmäßigen, also im Ergebnis auch nicht anfechtbaren Beschlusses keinesfalls in Betracht kommen kann. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 und 3 kann der Senat auch vor dem Hintergrund der Frage der Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen einem besonderen Vertreter nach § 147 Abs. 2 AktG und einem Sonderprüfer nach § 142 Abs. 1 AktG nicht feststellen, dass bei Beschlussfassung über den vorliegenden Beschlussvorschlag die Fassung eines rechtmäßigen, also im Ergebnis auch nicht anfechtbaren Beschlusses keinesfalls in Betracht kommen kann. Soweit die Beteiligten zu 1 und 3 in diesem Zusammenhang etwa darauf hinweisen, dass sich grundsätzlich ein Vorrang der Sonderprüfung nach § 142 AktG ergebe, soweit eine Konkretisierung eines Sachverhaltes nicht hinreichend erfolgt und ein Ersatzanspruch nicht hinreichend bestimmt sei (so im Ergebnis etwa auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2018, Az. 6 U 215/16, zitiert nach beck-online), teilt der Senat - wie bereits dargelegt - schon die Ansicht der Beteiligten zu 1 und 3 nicht, dass vorliegend der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und ein Ersatzanspruch nicht hinreichend bestimmt ist. Davon abgesehen, hat vorliegend tatsächlich ja bereits eine Sonderprüfung stattgefunden, auf deren Ergebnisse die Beteiligte zu 2 in ihrem Ermächtigungsverlangen mehrfach Bezug nimmt. Darüber hinaus wird in der aktienrechtlichen Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit eines von der Hauptversammlung nach § 147 Abs. 1 und 2 FamFG gefassten Beschlusses etwa von dem Oberlandesgericht München (Urteil vom 28.11.2007, Az. 7 O 4498/07, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten, dass die Regelungen des § 147 AktG nicht erkennen ließen, dass die Aufgaben und Befugnisse des besonderen Vertreters stets derart eng begrenzt sein müssten, dass die Hauptversammlung ihn nicht etwa auch mit der Prüfung beauftragen dürfe, gegen welche von mehreren in Betracht kommende Anspruchsgegner eine Klage erfolgversprechend sei. Zwar sei bei der Bestimmung und Eingrenzung der Befugnisse des besonderen Vertreters auch das daneben existierende Rechtsinstitut des Sonderprüfers zu berücksichtigen, denn dem besonderen Vertreter könnten nicht ohne weiteres gesetzlich nicht geregelte Kompetenzen zugebilligt werden, soweit das Gesetz den zu Grunde liegenden Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter durch die Regelungen über den Sonderprüfer mit gesetzlich klar definierten Befugnissen Rechnung trage. Danach sei es nicht Aufgabe des besonderen Vertreters, wie der Sonderprüfer Vorgänge innerhalb der Gesellschaft umfassend und in alle Richtungen hin zu überprüfen, sondern er habe aus einem wenigstens im Kern bekannten Sachverhalt Ansprüche durchzusetzen. Anders als bei dem Sonderprüfer liege der Schwerpunkt seiner Aufgabe also nicht in der Aufklärung noch unklarer Sachverhalte; eine Befugnis, Prüfungen durchzuführen, habe er vielmehr nur als Annexkompetenz zu seiner Funktion, Ansprüche geltend zu machen. Andererseits sei aber auch nicht davon auszugehen, dass der besondere Vertreter überhaupt keine eigenen Prüfungen zu den tatsächlichen Grundlagen der betreffenden Ersatzansprüche vornehmen dürfe; ein solch enges Verständnis von der Funktion und den Befugnissen eines besonderen Vertreters würde dieses rechtliche Instrument letztlich im Regelfall zur Wirkungslosigkeit verdammen. Die Prüfungskompetenzen des besonderen Vertreters seien aber als Annexkompetenz unmittelbar an die Geltendmachung bestimmter Ersatzansprüche geknüpft und damit, was die Aufklärung von Sachverhalten anbelange, sicherlich enger als die des Sonderprüfers. Der Senat kann vorliegend nicht erkennen, dass die hier von einem ständigen Vertreter im Falle seiner Bestellung durch die Hauptversammlung der Beteiligten zu 1 auf Grundlage des vorliegenden Beschlussvorschlags und seiner dort konkret vorgesehenen Ermächtigungen zu ggf. weiteren erforderlichen Ermittlungen auch zu tatsächlichen Grundlagen über dieses Maß einer Annexkompetenz hinausgehen. Letztlich bleibt es aber auch insoweit der Beurteilung der Hauptversammlung überlassen, mit welchen Rechten sie den besonderen Vertreter ausstatten will, was dann wiederum ggf. Gegenstand eines aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahrens sein kann. Mit den von ihr im Einberufungsverlangen konkret geschilderten angeblichen „Nachteilen“ der Beteiligten zu 1 aufgrund des Vorgehens von A und der Beteiligten zu 3 hat die Beteiligte zu 2 entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 und 3 auch in ausreichender Form die Art der behaupteten Schäden der Beteiligten umrissen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass im Anfechtungsrecht bei einem nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG ergangenen Hauptversammlungsbeschluss etwa vertreten wird, dass für dessen Wirksamkeit nicht zu fordern sei, dass in dem Geltendmachungsbeschluss bereits abschließend Anspruchsgrundlagen genannt werden, auf welche die geltend zu machenden Ansprüche gestützt werden sollen, noch vorauszusetzen sei, dass die durchzusetzende Summe genannt werde; genauso sei die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schaden entstanden sei, nicht im Rahmen der Frage von Bedeutung, ob den Voraussetzungen des § 147 AktG an die Individualisierung eines Tatbeitrags oder einer Pflichtwidrigkeit genüge getan seien, sondern allein im Rahmen der Frage, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch tatsächlich bestehe oder nicht (so Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.03. 2017, Az. 18 O 19/16, zitiert nach beck-online), mithin also erst im ggf. nachfolgenden Klageverfahren. Somit kann auch insofern nicht festgestellt werden, dass bei Beschlussfassung über den vorliegenden Beschlussvorschlag die Fassung eines rechtmäßigen, also im Ergebnis auch nicht anfechtbaren Beschlusses keinesfalls in Betracht kommen kann. Auch soweit die Beteiligten zu 1 und 3 den von der Beteiligten zu 2 im Einberufungsverlangen dargestellten anspruchsbegründenden Lebenssachverhalt teilweise bestreiten bzw. die von der Beteiligten zu 2 aufgrund dieses Lebenssachverhalts gezogenen Schlussfolgerungen nicht teilen (so etwa zu den tatsächlichen Tätigkeitsbereichen der jeweiligen Gesellschaften und deren tatsächliche Geschäftschancen), steht dies im vorliegenden Ermächtigungsverfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 AktG der Begründetheit des Antrags nicht entgegen. Auch insoweit kann der Senat nicht feststellen, dass die Fassung eines rechtmäßigen, also im Ergebnis auch nicht anfechtbaren Beschlusses keinesfalls in Betracht kommen kann. So wird im Anfechtungsrecht bei einem nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG ergangenen Hauptversammlungsbeschluss obergerichtlich etwa die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob der anspruchsbegründende Lebenssachverhalt falsch wiedergegeben sei, nicht die Individualisierung eines tatsächlichen Geschehens betreffe, sondern die Frage, ob ein behauptetes tatsächliches Geschehen sich so oder anders ereignet habe, mithin lediglich die materiell-rechtliche Frage, ob ein umrissener Sachverhalt Ersatzansprüche rechtfertige oder nicht, was mit der maßgeblichen Frage der Individualisierbarkeit nichts zu tun habe (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.03.2017, a. a. O.). Davon abgesehen, ist es für den Senat - zumal wenn man im Verfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 AktG den Maßstab einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit eines aufgrund der Einberufungsermächtigung zu fassenden Hauptversammlungsbeschlusses nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG annehmen will (so Kammergericht, Beschluss vom 25.08.2011, a. a. O.) - nicht offensichtlich, dass der Vortrag der Beteiligten zu 2 zum Sachverhalt und den daraus von ihr für ihr Einberufungsverlangen gezogenen Schlussfolgerungen keinesfalls zutreffend ist, auch und insbesondere vor dem Hintergrund des Sonderprüfungsberichts vom 19.09.2022 und dessen Nachtrag vom 27.02.2023 (aus dem Nachtrag ergibt sich, dass der Vorstand der Sonderprüferin, nachdem er dieser am 23.05.2022 noch mitgeteilt hatte, dass kein Abhängigkeitsbericht erstellt werde und er am 13.09.2022 eine Vollständigkeitserklärung abgegeben habe, nunmehr am 01.12.2022 mitgeteilt habe, dass die Beteiligte zu 1 doch am 28.06.2022 einen Abhängigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2021 erstellt habe). Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligte zu 2 in ihrem Beschlussvorschlag nicht alleine Ansprüche der Beteiligten zu 1 aufgrund einer behaupteten Verletzung auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Geschäftschancenlehre behauptet, nach der ein Geschäftsführer keine Geschäfte an sich ziehen darf, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2012, Az. II ZR 159/10, zitiert nach juris), sondern die behaupteten Ansprüche der Beteiligten zu 1 ausdrücklich auch auf der Grundlage einer Verletzung des Wettbewerbsverbots geltend gemacht werden sollen, das nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eigenständiges Rechtsinstitut neben der Geschäftschancenlehre stehe (vgl. hierzu etwa auch Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.03 2019, Az. 14 U 26/16, zitiert nach beck-online, das darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof die Grundsätze zur Geschäftschancenlehre zu Einzelgeschäften entwickelt habe und auch Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03 2022, Az. 2 U 143/21, zitiert nach juris, nach dem die Treuepflicht im Bereich der konkreten Geschäftschancen von einem Wettbewerbsverbot abzugrenzen sei, es sich dabei um nebeneinanderstehende Institute bzw. zwei eigenständige Ausprägungen der Treuepflicht handele; a. A. nunmehr wohl Oberlandesgericht München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 7 U 2659/20, zitiert nach beck-online, das im Widerspruch hierzu Unterlassungsansprüche gegen Wettbewerb treibende Gesellschafter nur unter dem Gesichtspunkt der Geschäftschancenlehre zusprechen will und meint, sich hierfür auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen zu können). Auf den von den Beteiligten zu 1 und 3 umfänglich vorgetragenen Einwand, es fehle dem Beschlussvorschlag der Beteiligten zu 2 vor dem Hintergrund der vom Bundesgerichtshof vertretenen zweigliedrigen Formel der Geschäftschancenlehre jedenfalls an der Darlegung, dass der Beteiligten zu 1 entsprechende Geschäfte in ihrem Geschäftsbereich bereits aufgrund bestimmter konkreter Umstände zugeordnet gewesen seien, kann es somit hier nicht entscheidend ankommen. Es kann auch insofern gerade nicht festgestellt werden, dass bei Beschlussfassung über die vorliegende Beschlussvorlage die Fassung eines rechtmäßigen, also im Ergebnis auch nicht anfechtbaren Beschlusses keinesfalls in Betracht kommen kann. Somit bedarf es nicht einmal einer Beurteilung, ob der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.12.2012 (a. a. O.) - woran man etwa im Hinblick auf seine Darlegungen in seinem Urteil vom 16.03.2017, Az. IX ZR 253/15, Rn. 22 „... Erfasst sind schließlich auch Geschäftschancen, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft stehen...“ Zweifel haben könnte - zur Anwendung der Geschäftschancenlehre in allen Fällen eine kumulative Verknüpfung der Kriterien „Geschäftsbereich und Zuordnung aufgrund bestimmter konkreter Umstände“ vorgeben wollte, obwohl er sich dort in den veröffentlichten Beschlussgründen nicht mit der wohl einhelligen bisherigen Sichtweise im deutschen Schrifttum und auch der internationalen Handhabung auseinandergesetzt hat, nach der die beiden Zuordnungskriterien sich vielmehr nur dahingehend ergänzen, dass dann, wenngleich beide erfüllt sind, es sich um einen besonders klaren Verstoß gegen die Geschäftschancenlehre handele (vgl. hierzu etwa Fleischer in beck-online.GROSSKOMMENTAR zum AktG, a. a. O., § 93, Rn. 175 ff; Verse in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 43, Rn. 207 ff.). Davon abgesehen hat die Beteiligte zu 2 in ihrem Einberufungsverlangen etwa ausdrücklich auch auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Verfolgung des Erwerbs des Wirkstoffs ... hingewiesen und in diesem Zusammenhang auch auf den Sonderprüfungsbericht vom 16.09.2022 Bezug genommen. Daraus folgt für den Senat, auch wenn es auch hierauf letztlich nicht mehr ankommt, dass jedenfalls in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer konkreten Geschäftschance im vorliegenden Verfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 AktG nicht ausgeschlossen werden kann. So ergibt sich aus dem Sonderprüfungsbericht (vgl. etwa dessen S. 54-45, 77, 78), dass sich bei Durchsicht der elektronisch gespeicherten Daten gezeigt habe, dass es Mitte 2021 vom Management der Firma1-Gruppe weiterhin Aktivitäten in Richtung der Weiterentwicklung von Arzneimittelkandidaten gegeben habe. So habe die Beteiligte zu 1 an ein Pharma-Unternehmen eine „Non-Bindung-Offer“ versendet, um den Arzneimittelkandidaten ... für die Weiterentwicklung und Kommerzialisierung nach den genannten Konditionen einzulizenzieren. Im Zuge der Verhandlungen mit dem Pharma-Unternehmen sei dann jedoch die Firma4 AG, also das neu gegründete Tochterunternehmen der Beteiligten zu 3, an die Stelle der Beteiligten zu 1 getreten. Faktisch habe dann die Firma4 AG - bzw. deren Tochter - im Mai 2022 ... von dem Pharma-Unternehmen einlizenziert und die Beteiligte zu 2 habe dies mit einer Dienstleistung unterstützt und werde in Form von Einmalzahlungen und Lizenzerlösen bei erfolgreicher Vermarktung entlohnt. In diesem konkreten Fall zu ... habe die Firma1-Gruppe Informationen zu einem Arzneimittelkandidaten weitergegeben und damit den Ankauf durch die Firma4 AG vermittelt. Ob und inwieweit die Vermittlung dieses Arzneimittelkandidaten ein Überlassen einer Geschäftschance an einen relevanten Dritten darstelle, hänge davon ab, ob der Ankauf und die Weiterentwicklung von Arzneimittelkandidaten theoretisch als eine mögliche Geschäftschance der Beteiligten zu 1 eingestuft werden könne. Letzteres hat die Sonderprüferin in ihrem Bericht jedenfalls nicht verneinen können. Vielmehr hat sie erklärt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit zusätzlicher externer finanzieller Mittel, der Verfügbarkeit der personellen Ressourcen - die sie grundsätzlich bejaht hat - sowie der strategischen Ausrichtung sei der Ankauf und die Weiterentwicklung von Arzneimittelkandidaten theoretisch als eine mögliche Geschäftschance der Beteiligten zu 1 nicht auszuschließen, wobei allerdings keine Anhaltspunkte erlangt worden seien, ob und in welchem Umfang die Beteiligte zu 1 tatsächlich Zugriff auf zusätzliche Mittel durch externe Kapitalgeber gehabt habe. Zu Letzterem wiederum hat die Beteiligten zu 2 in ihrem Einberufungsverlangen die nach ihrer Ansicht hierfür sprechenden tatsächlichen Gründe angegeben, die im zuvor erstatteten Sonderprüfungsbericht nicht thematisiert, aber auch sonst nicht ausgeschlossen worden sind. Vielmehr weist der Sonderprüfungsbericht etwa im Zusammenhang mit der Zusammenfassung zu ... lediglich darauf hin, dass laut der Stellungnahme des Managements der Beteiligten zu 1 kein Investor für eine hier in diesem Zusammenhang noch zu gründende Zweckgesellschaft habe gefunden werden können, was mit dem Eintritt der Firma4 AG auch nicht mehr nötig gewesen sei, da mit dieser ein Partner für die Dienstleistung der Beteiligten zu 1 habe gewonnen werden können. Im Rahmen eines persönlichen Treffens am 22.07 2022 mit A in seiner Rolle als Vorstandsvorsitzender der Beteiligten zu 1 und deren weiterem Vorstand J habe A erklärt, sich an den Vorgang erinnern zu können. Er habe weiter ausgeführt, dass er sich jedoch nicht mehr daran erinnern könne, ob er in entsprechende E-Mail-Kommunikation eingebunden gewesen sei oder an Treffen teilgenommen habe. Entsprechende E-Mails, in welche A einkopiert sei, sowie relevante Kalendereinträge seien jedoch, so die Sonderprüferin, in der vorausgehenden Kurzzusammenfassung im Sonderbericht dargestellt worden. Ferner habe A im Gespräch ausgeführt, dass im Rahmen der Angebotsabgabe auch andere potentielle Investoren angesprochen worden seien, und dass er hierzu die entsprechende E-Mail-Korrespondenz übermitteln werde. Im Nachgang des Gesprächs habe er dann jedoch erläutert, dass es keine schriftliche Korrespondenz gebe und die Kommunikation ausschließlich telefonisch erfolgt sei. Weiterhin kann der Senat entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 und 3 auch nicht feststellen, dass der Antrag der Beteiligte zu 2 deswegen als treuwidrig zurückzuweisen sei, weil der Sonderprüfungsbericht, dessen Gegenstand gerade die Prüfung der Frage gewesen sei, ob der Beteiligten zu 1 Geschäftschancen entzogen und auf die Beteiligte zu 3 oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen verlagert worden sei, an keiner einzigen Stelle seiner beinahe 150 Seiten die Verlagerung einer derartigen der Beteiligten zu 1 zuzuordnenden Geschäftschance festgestellt habe und die Sonderprüfung, die exakt die den vermeintlichen Ersatzansprüchen zu Grunde liegenden Vorwürfe zum Gegenstand gehabt habe, mit eindeutigem Ergebnis abgeschlossen sei. Unabhängig davon, ob das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 16.02.2023 (Az. ...), mit dem unstreitig sogar die Ergänzung des Sonderprüfungsantrags der Hauptversammlung vom 16.05.2022 positiv festgestellt worden ist, rechtskräftig geworden ist, kann der Senat nicht alleine aufgrund des Inhalts des vorliegenden Sonderprüfungsberichts mit der für eine Antragszurückweisung erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass bei entsprechender Beschlussfassung nach § 147 Abs. 1 und 2 AktG auf der von der Beteiligten zu 2 begehrten Hauptversammlung letztlich die Beteiligte zu 1, vertreten durch den besonderen Vertreter, nicht mit den von der Beteiligten zu 2 behaupteten Ansprüchen der Beteiligten zu 1 gegen A und die Beteiligte zu 3 in einem Klageverfahren erfolgreich sein könnte. Daher kann das Verlangen der Beteiligten zu 2 auch nicht als treuwidrig angesehen werden, zumal vor dem Hintergrund der dargelegten gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Der Senat kann nämlich dem Inhalt des Sonderprüfungsberichts vom 16.09.2022 mit seinem Nachtrag vom 27.03.2023 nicht ausreichend sicher entnehmen, dass mit diesem gerade die im Einberufungsverlangen der Beteiligten zu 2 behaupteten Ansprüche der Beteiligten zu 1 aufgrund des behaupteten „Asset Strippings“ durch Verlagerung von Geschäftsbereichen mit hohem Wertpotential von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 3 schon abschließend ausgeschlossen worden sind. Dies ergibt sich jedenfalls schon vor dem Hintergrund der im vorausgehenden Absatz geschilderten Umstände im Zusammenhang mit dem Arzneimittelkandidaten .... Hinzu kommen etwa die bereits dargelegten Auffälligkeiten im Hinblick auf die Erstellung eines Abhängigkeitsberichts seitens des Vorstands der Beteiligten zu 1. Auch ist im Sonderprüfungsbericht etwa festgestellt worden, dass es sich bei der erst im April 2021 errichteten Firma11 AG, also einer der Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 3, um eine Gesellschaft handele, die grundsätzlich durch die Nutzung der KI-Technologie zur Beteiligten zu 1 in Wettbewerb treten könne und auch ein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass diese im Bereich „CTP“ (Clinical Trial Prediction) mit der Beteiligten zu 1 in den Wettbewerb getreten sei (vgl. etwa die Zusammenfassung der Ergebnisse zum Prüfungsgegenstand II, Seite 76 des Sonderprüfungsberichts). Auch weist der Sonderprüfungsbericht an verschiedenen Stellen darauf hin, dass verschiedene Angaben nicht hätten verifiziert werden können, da ein Aufriss der Umsätze nach Kunden/Projekten der Firma11 AG bzw. deren Tochtergesellschaft nicht zur Verfügung gestellt worden sei (vgl. etwa S. 70, 75 des Sonderprüfungsberichts). Ebenfalls ist festgestellt worden, dass wesentliche personelle Beziehungen zwischen der Firma11 AG und der Firma1 Consulting Services Ltd. bestanden hätten, die geprägt gewesen seien durch einen Wechsel einzelner Mitarbeiter der Letztgenannten auf die zuvor Genannte. Auch ergibt sich aus dem Sonderprüfungsbericht etwa, dass A noch mit E-Mail vom 14.02.2021 an einen weiteren potenziellen Investor vermerkt habe, dass die Firma1-Gruppe in Kürze Rechte an Arzneimittelkandidaten relevanter Pharma-Unternehmen bekommen würde und außerdem, dass zwar im Rahmen der in der Aufsichtsratssitzung vom 26.05.2021 formulierten Kerngeschäftsfelder der Firma1-Gruppe „AEPM“ (also das bereits erwähnte „Asset Equity Partnership Model") nicht mehr genannt sei, dass aber trotzdem im Rahmen der Durchsicht elektronisch gespeicherter Daten festzustellen sei, dass noch Mitte 2021 vom Management der Firma1-Gruppe weiterhin Aktivitäten in diese Richtung angestoßen worden seien, in die A im Fall des später von der Firma4 AG einlizenzierten Arzneimittelkandidaten auch eingebunden gewesen sei (Seite 58, 59 des Sonderprüfungsberichts). Auch ergibt sich etwa, dass verschiedene Verträge zwischen der Beteiligten zu 1 als Dienstleisterin und der Firma4 AG rückwirkend in Kraft gesetzt worden seien (vgl. etwa Seite 90, 98, 99,100 des Sonderprüfungsberichts). Die Sonderprüferin stellt außerdem anhand der Auswertung von E-Mail-Kommunikation fest, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligte zu 1 spätestens seit Oktober 2021 Dienstleistungen im Rahmen der mit der Firma4 AG getroffenen Honorarvereinbarung erbracht habe, deren Vertragslaufzeit jedoch erst ab dem 01.01.2022 begonnen habe (S. 96, 97 des Sonderprüfungsberichts). Auch konnte die Sonderprüferin etwa die Marktüblichkeit von drei Rahmenverträgen lediglich im Hinblick auf rechtliche Aspekte jedoch nicht im Hinblick auf deren Marktkonformität aus ökonomischer Sicht vornehmen, da die genannten Verträge keine Angaben zur Höhe der Vergütung für die Erbringung der genannten Dienstleistungen enthielten (S. 87 des Sonderprüfungsberichts). Weiterhin hat die Sonderprüferin etwa im Hinblick auf die Datenbereitstellungen von E-Mail und Messenger-Daten durch die Beteiligte zu 1 und 3 darauf hingewiesen, dass insoweit keine forensischen Sicherungen durch sie hätten erfolgen können, da sie keinen Zugriff auf relevante Datenträger erhalten habe und somit auch keine Einschätzung zur Echtheit und Vollständigkeit der übermittelnden Daten habe treffen können (Seite 140 des Sonderprüfungsberichts). Schon vor diesen Hintergründen kann es letztlich auch nicht darauf ankommen, dass die Sonderprüferin auf S. 113 ihres Berichts erklärt hat, im Rahmen der Untersuchung der Prüfungsgegenstände I-II habe sie sich auf die Sachverhalte und Fragestellungen gemäß dem Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung konzentriert; dabei seien keine weiteren über die zuvor beschriebenen hinausgehenden Sachverhalte zu ihrer Kenntnis gekommen, die Anhaltspunkte für den Abfluss von Immaterialgüterrechten, Know-how oder sonstigen Vermögenswerten der Beteiligten zu 1 zur Beteiligten zu 3 oder mit dieser verbundener Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar über eine nahestehende juristische oder natürliche Person im Zeitraum vor dem Tag der außerordentlichen Hauptversammlung der Beteiligten zu 1 vom 16.05.2022 ergeben hätten, die nicht mit der Erfüllung der unter Prüfungsgegenstand I genannten Verträge im Zusammenhang stünden und für die es auch sonst keine „at arm`s length“ verhandelte vertragliche Grundlage bzw. keinen angemessenen Ausgleich gegeben habe. Weiterhin kann der Senat auch im Hinblick auf die Frage, ob eine Aktiengesellschaft Ansprüche aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots oder des Entzugs von Geschäftschancen auch insoweit geltend machen kann, als nicht sie selbst unmittelbar, sondern ein anderes ihrem Konzern angehöriges Unternehmen betroffen ist, mithin hier also etwa lediglich eine Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 1, nicht feststellen, dass bei Beschlussfassung über den vorliegenden Beschlussvorschlag die Fassung eines rechtmäßigen, also im Ergebnis auch nicht anfechtbaren Beschlusses keinesfalls in Betracht kommen kann. Dies gilt schon vor dem Hintergrund, dass auch diese Frage bislang keine abschließende höchstrichterliche Klärung gefunden hat (vgl. zum Streitstand etwa Spindler in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Auflage 2023, § 88, Rn. 63, Fleischer, a. a. O., § 88, Rn. 23., Kort in Hirte/Mühlbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Auflage 2015, § 88 Rn. 30, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 19.11.2007, Az. 2 U 1420/07, zitiert nach beck-online). Davon abgesehen, weist etwa das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 09.03.2017 (a. a. O.) für das aktienrechtliche Beschlussanfechtungsverfahren im Zusammenhang mit seiner Auffassung, dass die Klägerin nicht mit dem Einwand gehört werden könne, der Beschluss lasse nicht erkennen, in welcher Weise es zu einem Schaden gekommen sein solle, denn bei der Beklagten könne allenfalls ein mittelbarer Schaden entstanden sein, weil sich der Wert ihrer Beteiligung an den betreffenden Gesellschaften entsprechend verringert habe, sofern - unterstellt - bei den Tochtergesellschaften der Beklagte sei ein unmittelbarer Schaden entstanden, darauf hin, dass sich diese Frage lediglich im Rahmen der Beurteilung, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch tatsächlich bestehe, stelle und nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob den Voraussetzungen des § 147 AktG an die Individualisierung eines Tatbeitrags oder einer Pflichtwidrigkeit genüge getan sei. Auch ein Rechtsmissbrauch aufgrund mangelnder Dringlichkeit der begehrten Einberufungsermächtigung liegt nicht vor. Die Beteiligte zu 2 kann nicht darauf verwiesen werden, mit ihrem Verlangen bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Beteiligten zu 1 abzuwarten. Dies ist schon deswegen der Fall, weil die Beteiligte zu 1 sich auch gegen den Hilfsantrag der Beteiligten zu 2 auf Ergänzung der Tagesordnungspunkte für die nächste Hauptversammlung gewandt hat und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass sie bereit sein könnte, die von der Beteiligten zu 2 zur Abstimmung begehrten Beschlussvorschläge auf die Tagesordnungspunkte einer solchen Hauptversammlung zu setzen. Darüber hinaus geht es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen deren Grundlage bereits im Jahr 2020/2021 gelegt worden sein sollen, so dass auch unter Verjährungsgesichtspunkten jedenfalls mittlerweile ein Zuwarten mit dem Antrag nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG nicht mehr verlangt werden kann. Außerdem ist nicht abzusehen, wann die Beteiligte zu 1 zu einer ordentlichen Hauptversammlung einberufen wird. Den verschiedenen im vorliegenden Verfahren gemachten Ankündigungen - zuletzt im Schriftsatz an den Senat vom 02.05.2023 dahingehend, dass die nächste ordentliche Hauptversammlung mittlerweile absehbar sei, da die Beteiligte zu 1 „aller Voraussicht nach im Juni eine ordentliche Hauptversammlung im Hinblick auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 abhalten" werde - sind jedenfalls bis heute keine Taten gefolgt; andernfalls ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Beteiligte zu 1 dies dem Senat unverzüglich mitgeteilt hätte. Letztlich kommt es somit auch nicht mehr darauf an, ob der Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs wegen Abwartens der nächstfolgenden Hauptversammlung automatisch dann entfällt, sobald der Vorstand die 8 Monatsfrist des § 175 Abs. 1 S. 2 AktG zur Einberufung der Hauptversammlung hat verstreichen lassen (so etwa Kubis, a. a. O., Rn. 19; offenlassend, ob dem Aktionär auch dann noch ein Zuwarten für wenige Wochen zuzumuten ist: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 09.11.2009, a. a. O,). Unerheblich ist es auch, dass sich die von der Beteiligten zu 2 erhobenen Vorwürfe auch gegen A richten, also gegen ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied der Beteiligten zu 1, da auch Ansprüche gegen ausgeschiedene Verwaltungsmitglieder unstreitig Gegenstand eines Geltendmachungsbeschlusses nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG sein können (vgl. etwa Oberlandesgericht München, Urteil vom 28.11.07, a. a. O.; Koch, a. a. O., § 147, Rn. 5; Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.1983, Az. II ZR 183/82, zitiert nach juris, zu § 46 Nr. 8 GmbHG). Auch soweit sich die Einberufungsermächtigung der Beteiligten zu 2 auf die Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt „3. Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG“ bezieht, ergeben sich keine Gründe dafür, dass das Einberufungsverlangen der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen wäre. So kann sich etwa entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 und 3 eine Treuwidrigkeit insoweit nicht daraus ergeben, dass es sich bei den zur Prüfung gestellten Sachfragen lediglich um solche handele, die sich mit Annexthemen zu bereits widerlegten Vorwürfen befasse. Wie der Senat zuvor dargelegt hat, kann im vorliegenden Verfahren gerade nicht festgestellt werden, dass die von der Beteiligten zu 2 erhobenen Vorwürfe tatsächlich bereits widerlegt sind. Darüber hinaus hat der Richter am Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die gestellten Sachfragen von der bisherigen Sonderprüfung - wie insoweit von der Beteiligten zu 1 selbst eingeräumt - noch nicht umfasst waren, der Sonderprüfungsbericht hierzu auch keine Feststellungen trifft und weiterhin, dass auch das Verhalten von Gesellschaftsorganen im Rahmen einer Sonderprüfung als zulässige Gegenstände einer weiteren Sonderprüfung angesehen werden kann. Darüber hinaus beziehen sich die hier den Gegenstand der Sonderprüfung bildenden Fragen auf bestimmte, zeitlich und sachlich klar abgrenzbare Sachfragen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa Holzborn/Jänig, in Bürgers/Körber/Lieder, AktG, 5. Aufl. 2020, § 142, Rn. 3 m. w. N., zitiert nach juris) im Zusammenhang mit der „Geschäftsführung“ der Beteiligten zu 1, zu der nach allgemeiner Auffassung auch die Tätigkeit des Aufsichtsrats gehört (vgl. etwa Holzborn/Jänig, a. a. O., Rn. 6a m. w. N.). Der Senat teilt letztlich auch nicht die Auffassung der Beteiligten zu 1, wonach bei den Sachfragen etwa auf Kenntnisse und Handlungen von „Beratern“ nicht abgestellt werden dürfe, schon deswegen nicht, weil in den Fragen ein Bezug zu Vorstand und Aufsichtsrat hergestellt wird und letztlich auch nicht auszuschließen ist, dass aus einem Verhalten von Beratern etwa Rückschlüsse auf Vorgänge in der zu beurteilenden Geschäftsführung gezogen werden können. Soweit die Beteiligte zu 1 hilfsweise Einwände gegen die Person des im Beschlussvorschlag genannten ständigen Vertreters erhoben hat und letztlich hilfsweise auch die Bestellung eines anderen Sonderprüfers über die Industrie- und Handelskammer begehrt, ist der Richter am Amtsgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Insoweit hat er bezüglich des ständigen Vertreters zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bestimmung von dessen Person in den Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung fällt und nicht zur Zuständigkeit des Gerichts gehört. Dabei unterliegt die Hauptversammlung bei der Bestellung des besonderen Vertreters keinen Vorgaben bezüglich der Auswahl des besonderen Vertreters (vgl. etwa Mock, in beck-online.GROSSKOMMENTAR zum AktG, a. a. O., § 147, Rn. 109. m. w. N.). Nichts Anderes gilt bezüglich der Person des Sonderprüfers. Das Registergericht hat im Verfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 AktG lediglich über die Frage der Einberufungsermächtigung zu entscheiden, kann aber dabei keine eigenen Beschlussvorgaben oder etwa eine Auswechselung von Beschlussgegenständen zur Tagesordnung vornehmen, auch nicht, wie die Beteiligte zu 1 meint, vor dem Hintergrund einer „Prozessökonomie“, um auf diese Weise ein weiteres Verfahren nach § 147 Abs. 2 S. 2 AktG zu vermeiden. Eine Grundlage, das Einberufungsverlangen alleine wegen einer etwa treuwidrigen Auswahl des besonderen Vertreters oder des Sonderprüfers in Gänze zurückzuweisen, sieht der Senat schon im Hinblick auf die Entscheidungszuständigkeit der Hauptversammlung, gegen deren Beschlussfassung, wie gesagt, das aktienrechtliche Beschlussanfechtungsverfahren möglich ist, nicht. Davon abgesehen, ergeben sich aus den Darlegungen der Beteiligten zu 1 zur Eignung des besonderen Vertreters vor dem Hintergrund der unwidersprochenen Erwiderung der Beteiligten zu 2 in dem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten an den Senat vom 01.06.2023 auch noch keine Umstände, die zwingend dafürsprechen, dass dessen Bestellung durch die Hauptversammlung nicht wirksam sein könnte. Zur Person des vorgeschlagenen Sonderprüfers hat die Beteiligte zu 1 im Übrigen nicht einmal konkrete Einwendungen erhoben. Vor dem Hintergrund der bisherigen Darlegungen und der Bedeutung des Minderheitsrechts des § 122 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 AktG führen letztlich auch etwaige mit der Einberufungsermächtigung verbundene Belastungen und Kosten für die Beteiligte zu 1 nicht zur Treuwidrigkeit des Ermächtigungsverlangens der Beteiligte zu 2. Die Entscheidung über die Tragung der Kosten der Beschwerde beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Dabei sieht der Senat keine Veranlassung, die unterliegende Beteiligte zu 1 entgegen § 84 FamFG von der alleinigen Tragung der Gerichtskosten zu entlasten. Im Hinblick auf die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Verfahren der Beschwerde sieht der Senat allerdings keine Veranlassung, die Beteiligte zu 1 auch mit den notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 3 zu belasten, nachdem diese ersichtlich die gleichen Interessen wie die Beteiligte zu 1 verfolgt. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG unter Anlehnung an die nicht angegriffene Wertfestsetzung des Amtsgerichts in Höhe von ebenfalls 60.000,00 Euro für das Verfahren erster Instanz. Der Senat weist abschließend insbesondere im Hinblick auf die Darlegungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 in ihrem Schriftsatz an den Senat vom 23.05.2023 und den darauf ergangenen Hinweis des Senats vom 25.05.2023 vorsorglich darauf hin, dass vor dieser Senatsentscheidung keine Notwendigkeit zu einer nochmaligen persönlichen Anhörung der Beteiligten - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden hat - bestand. So konnten die Beteiligten durch ihre fachlich versierten Verfahrensbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen - wie tatsächlich erfolgt - in ganz erheblichem Umfang schriftsätzlich einbringen, wobei ihnen zu allen Schriftsätzen vollständig rechtliches Gehör gewährt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die maßgeblichen jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Argumente noch immer nicht erschöpfend ausgetauscht sein könnten (vgl. auch § 68 Abs. S. 2 FamFG). Die Sache war nunmehr - ohne, dass seitens des Senats etwa noch Hinweise an die Beteiligten notwendig gewesen wären - entscheidungsreif. Klarstellend weist der Senat außerdem noch darauf hin, dass mit diesem Beschluss des Senats in der Hauptsache die von ihm am 11.05.2023 erlassene einstweilige Anordnung gegenstandslos geworden ist. Der Senat sieht keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1, 2 FamFG, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die allgemeinen Voraussetzungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Einberufungsermächtigung, die hier zentraler Prüfungsgegenstand war, in Rechtsprechung und Literatur im Wesentlichen geklärt sind und auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden waren. Auch der hier angewandte Prüfungsmaßstab des Senats findet seine Grundlage in der hierzu vertretenen obergerichtlichen Rechtsprechung, der eine andere obergerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht entgegensteht.