Beschluss
20 W 290/19
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0422.20W290.19.00
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Leitsätze
1. Die Entgegennahme der Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB stellt eine Amtshandlung im Sinne des § 49 Abs. 1 PStG dar.
2. Der Namensträger kann Tatbestände des Art. 47 Abs. 1 EGBGB miteinander kombinieren; die Tatbestände stehen in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Beteiligte zu 2. wird angewiesen, die Angleichungserklärung des Antragstellers, wonach dieser den Namen „Achmed“ (Name geändert - die Red.) zum Familiennamen und den Namen „Hassan“ (Name geändert - die Red.) zum Vornamen wählt, sowie die weiteren Namensbestandteile „Mustafa Mustafa“ (Namen geändert - die Red.) ablegt, entgegenzunehmen.
Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entgegennahme der Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB stellt eine Amtshandlung im Sinne des § 49 Abs. 1 PStG dar. 2. Der Namensträger kann Tatbestände des Art. 47 Abs. 1 EGBGB miteinander kombinieren; die Tatbestände stehen in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Beteiligte zu 2. wird angewiesen, die Angleichungserklärung des Antragstellers, wonach dieser den Namen „Achmed“ (Name geändert - die Red.) zum Familiennamen und den Namen „Hassan“ (Name geändert - die Red.) zum Vornamen wählt, sowie die weiteren Namensbestandteile „Mustafa Mustafa“ (Namen geändert - die Red.) ablegt, entgegenzunehmen. Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller war ägyptischer Staatsangehöriger. Am 28.01.2019 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit. Auf die Abschrift der Einbürgerungsurkunde des Regierungspräsidiums Stadt2 vom 18.01.2019 (Bl. 82 d. A.) wird insoweit verwiesen. Am 04.03.2019 gab der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Standesamt) eine Erklärung zur Angleichung der Namensführung an das deutsche Recht ab. Er erklärte: „Ich bestimme durch Angleichung den Namen Achmed zum Familiennamen und den Namen Hassan zum Vornamen.“. Wegen der Einzelheiten der Erklärung wird auf die Protokollabschrift (Bl. 23 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 06.03.2019 (Bl. 24 d. A.) teilte das Standesamt den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass der Eingang des Antrags zwar bestätigt werde, aber der gewünschten Ablegung des Namens Mustafa Mustafa nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung führte es aus, dass nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB nur Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht vorsehe, abgelegt werden könnten (= sog. „Ablegeerklärung“). Der Namensträger könne gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aus seiner eigenen Namenskette Vor- und Familiennamen bestimmen (sog. „Sortiererklärung“), wobei er in der Wahl grundsätzlich frei sei. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 06.05.2019 (Bl. 17 ff. d. A.) hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Standesbeamten dazu anzuhalten, den Namen des Antragstellers „Hassan Achmed Mustafa Mustafa“ in „Hassan“ (Vorname) und „Achmed“ (Nachname) zu ändern. Zur Begründung hat er darin und mit weiterem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26.08.2019 (Bl. 86 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen vorgetragen, dass ein Anweisungsinteresse des Antragstellers nach § 49 Abs. 1 PStG vorliege, weil das Standesamt die Entgegennahme der Erklärung aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt habe. Das Standesamt sei mithin zur Entgegennahme zu verpflichten. Er hat die Auffassung vertreten, dass Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nach allgemeiner Auffassung anwendbar sei, wenn die betroffene Person einen mehrgliedrigen Namen (ohne Familiennamen) trage, aus dessen Bestandteilen Vor- und Familiennamen gebildet werden könnten. Entgegen der Auffassung des Standesamts finde Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB Anwendung, weil der Antragsteller einen mehrgliedrigen Namen (ohne Familiennamen) trage. Bei dem Namensteil „Achmed Mustafa Mustafa“ des ursprünglichen ägyptischen Namens des Antragstellers handele es sich um den Vornamen („Achmed“) und Zunamen („Mustafa Mustafa“) seines im Jahr 1935 geborenen Vaters. Der ägyptische Name des Antragstellers setze sich also aus einem eigenen Vornamen („Hassan“), dem Vornamen seines Vaters („Achmed“) und dem Vornamen seines Großvaters („Mustafa Mustafa“) zusammen. Lägen aber mehrere Eigennamen vor, könne der Antragsteller einen davon zum Familiennamen bestimmen. Welcher das sei, bleibe ihm überlassen. Weiterhin könne der Namensträger auch einen bzw. mehrere seiner Namen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB ablegen und somit die Möglichkeiten des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 EGBGB kombinieren. Dies werde in der Literatur durchgehend bejaht. Aus der von Standesamt und der Beteiligten zu 3. (im Folgenden: Standesamtsaufsicht) in Bezug genommenen Rechtsprechung ergäbe sich nichts Anderes. Dem Wunsch des Antragstellers nach Kombination einer „Sortiererklärung“ nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB mit einer „Ablegeerklärung“ nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB sei mithin stattzugeben. Das Standesamt ist dem Antrag ausweislich des Schreibens vom 18.06.2019 (Bl. 26 d. A.) entgegengetreten und hat dessen Zurückweisung beantragt. Zur Begründung hat es sich auf Entscheidungen des Amtsgerichts Leipzig vom 23.09.2010 (Bl. 51 ff. d. A.), des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 03.12.2012 (Bl. 33 ff. d. A.) und des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2014 (Bl. 38 ff. d. A.) bezogen. Die Standesamtsaufsicht hat mit Schreiben vom 02.07.2019 (Bl. 58 ff. d. A.) und 07.08.2019 (Bl. 72 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, Stellung genommen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sie davon ausgehe, dass das Standesamt am 06.03.2019 die Entgegennahme der Angleichungserklärung des Antragstellers abgelehnt habe. Dieses sei nach § 43 Abs. 2 PStG für die Entgegennahme zuständig gewesen, da es zum Antragsteller in Deutschland offensichtlich bislang kein Personenstandsregister gebe. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dass die hier vorgenommene Kombination einer „Sortiererklärung“ nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB mit einer „Ablegeerklärung“ nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht akzeptabel sei. Für die gewünschte Ablegung der beiden Namensbestandteile „Mustafa Mustafa“ stehe allenfalls die öffentlich-rechtliche Vornamensänderung nach dem NamÄndG aus einem wichtigen Grund offen. Sie hat darauf abgestellt, dass auch innerhalb des Art. 47 EGBGB der Grundsatz der Namenskontinuität gelte; die Vorschrift müsse restriktiv ausgelegt werden. Zwar lägen die Grundvoraussetzungen des Art. 47 Abs. 1 EGBGB vor. Der Antragsteller sei vor dem 28.01.2019 ägyptischer Staatsangehöriger gewesen, wie sich aus seinem Pass vom 28.05.2016 ergäbe. Nunmehr sei er ausschließlich deutscher Staatsangehöriger. Es würden die allgemeinen Grundsätze des ägyptische IPR gelten, so dass für die Namensführung das Heimatrecht des Betroffenen maßgebend sei. Den bisherigen Namen dürfte der Antragsteller somit nach ägyptischem Sachrecht erworben haben. Die Standesamtsaufsicht hat weiter die Auffassung vertreten, dass eine Sortiererklärung nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unzulässig sei, wenn die Namen nach dem bisherigen Statut schon funktional als Vor- und Familiennamen geführt worden seien. Nach Art. 38 ZGB habe jeder Ägypter einen Vornamen („ism“) und einen Familiennamen („laqab“) zu führen. Nach den Angaben im ägyptischen Geburtsregister spreche aber nichts dafür, dass es in der Familie des Antragstellers einen „echten“ Familiennamen („laqab“) nach ägyptischen Namensrechtsprinzipien gebe. Der Name „Hassan“ stehe auch ohne ausdrückliche Sortiererklärung als Vorname im deutschen Rechtssinne fest. Hier liege eine verbindliche Vorprägung als Vorname vor. Die Bestimmung des Abstammungsnamens und Eigennamens des Vaters „Achmed“ zum Familiennamen sei unter den gegebenen Umständen eröffnet; die restlichen Abstammungsnamen „Mustafa Mustafa“ müssten jedoch nach dem Prinzip der Namenskontinuität zwangsläufig zu Vornamen transponiert werden. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB könne eine Person durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt zwar Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsehe. Es müsse sich aber um Namensbestandteile handeln, deren spezifische Funktionen dem deutschen Namensrecht fremd seien. Bei Bestandteilen einer ägyptischen Namenskette könne nach herrschender Auffassung nur dann von einem ablegbaren Zwischennamen gesprochen werden, wenn solche Namen nach dem Heimatrecht zu den bereits als persönliche Vornamen und Familiennamen vorgeprägten Namensteilen nur hinzutreten würden. Anders sei es jedoch, wenn nach dem Ausgangsrecht noch keine vollständige Vorprägung im Sinne der beiden deutschen Namenstypen (Vor- und Familiennamen) vorliege, sondern dies erst auf dem Wege einer Sortiererklärung hergestellt werde. So liege der Fall hier. Der ägyptische Pass des Antragstellers differenziere nicht zwischen Vor- und Familiennamen. Lediglich in der maschinenlesbaren Zone erfolge eine Differenzierung in den Familiennamen „Mustafa“ und die Vornamen „Hassan Achmed Mustafa“. Somit könne nicht festgestellt werden, dass nach ägyptischen Recht bereits eine hinreichende Vorprägung der Namen in die Kategorien des deutschen Namensrechts erfolgt sei. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 88 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht „wegen Zweifelsanfrage“ eine Anweisung an das Standesamt abgelehnt, die Erklärung des Antragstellers nach Art. 47 EGBGB entgegenzunehmen und mit dem oben beschriebenen Inhalt einzutragen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die beantragte Namensführung von Art. 47 EGBGB nicht gedeckt sei. Die Bestandteile der Namenskette „Mustafa Mustafa“ könnten nicht ersatzlos entfallen. Dies ergäbe sich im Umkehrschluss aus der in Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB getroffenen Regelung, die es erlaube, dass der Namensträger nach einer Einbürgerung Namensbestandteile ablege, die das deutsche Recht nicht vorsehe. Zu Recht habe die Standesamtsaufsicht darauf hingewiesen, dass die Namensbestandteile „Mustafa Mustafa“ Namen darstellen würden, die als männliche Vornamen üblich seien. Aus den zitierten Entscheidungen und sonstigen Zitatstellen ergäbe sich nichts Anderes. Gegen diesen am 25.10.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 25.11.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tage Beschwerde, hilfsweise sofortige Beschwerde, eingelegt. Er hat das Rechtsmittel nach Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts vom 28.11.2019 (Bl. 96R d. A.) und Vorlage an den Senat nach vielfältigen Fristverlängerungen mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.04.2020 (Bl. 120 ff. d. A.) und ergänzend demjenigen vom 13.07.2020 (Bl. 156 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, gegenüber dem Senat begründet. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er den Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses seinen Namen von „Hassan Achmed Mustafa Mustafa“ in „Hassan“ (Vorname) und „Achmed“ (Nachname) zu ändern. Er verweist auf eine Bescheinigung des Generalkonsulats Ägypten in Stadt1 vom 17.01.2020 (Bl. 126 d. A.), nach der der Name seines Vaters „Achmed“, der Name seines Vaters „Mustafa“ und der Name des Urgroßvaters gleichfalls „Mustafa“ laute und der Name „Achmed“ als Familienname verwandt werden könne. Er meint, zu Unrecht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich im Umkehrschluss aus Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB ergäbe, dass die Bestandteile der Namenskette mit „Mustafa Mustafa“ nicht ersatzlos entfallen könnten, weil diese Namen darstellen würden, die als männliche Vornamen üblich seien. Zwar handele es sich bei dem Namen „Mustafa“ um einen üblichen männlichen Vornamen. Dies gelte allerdings nicht für die hier betroffene Namenskette „Mustafa Mustafa“. Weder kenne das deutsche Recht Namensketten aus dem Namen des Vaters, Großvaters und Urgroßvaters, noch Wiederholungen desselben Vornamens bei ein und derselben Person. Dementsprechend habe der Antragsteller eine sogenannte „Sortiererklärung“ abgegeben dahingehend, dass „Hassan“ als Vorname und „Achmed“ als Nachnahme zu qualifizieren sei. Die weiteren Namen „Mustafa Mustafa“ habe der Antragsteller - wie geschehen - gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB durch eine sogenannte „Ablegeerklärung“ ablegen können. Entgegen der Rechtsauffassung der Standesamtsaufsicht käme es dafür nicht darauf an, ob die beiden Namen „Hassan“ und „Achmed“ im ursprünglichen ausländischen Namensstatut bereits funktional als Vornamen und Familiennamen vorgeprägt gewesen seien. Das Standesamt tritt der Beschwerde ausweislich des Schreibens vom 22.05.2020 (Bl. 128 d. A.) entgegen und hält an seiner Rechtsauffassung fest. Auch die Standesamtsaufsicht verweist ausweislich ihrer Schreiben vom 29.05.2020 und 03.08.2020 (Bl. 144 ff., 161 ff. d. A.) auf ihre Rechtsausführungen in erster Instanz. Sie meint nach wie vor, dass das Grundprinzip der Namenskontinuität eine restriktive Handhabung und Auslegung des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB gebiete. Entscheidend sei, ob im konkreten Einzelfall die beiden Namen „Hassan“ und „Achmed“ im ursprünglichen ausländischen Namensstatut bereits funktional als Vor- und Familiennamen vorgeprägt gewesen seien. Nur dann könnten die beiden anderen Namen „Mustafa Mustafa“ als Zwischennamen eingestuft und abgelegt werden. Eine diesbezügliche Vorprägung als Vorname im deutschen Rechtssinn sei nur beim ersten Namen „Hassan“ feststellbar, während die übrigen drei Namen Abstammungsnamen ohne eindeutige Vorprägung im Rechtssinne eines deutschen Familiennamens seien. Eine Vorprägung als Familienname („laqab“) im ägyptischen Rechtsbereich hätte dadurch belegt werden können, dass einer der drei Abstammungsnamen über die Generationen hinweg konstant beibehalten worden wäre. Davon könne nicht ausgegangen werden. Die vorgelegte Bescheinigung des ägyptischen Generalkonsulats in Stadt1 weise nur nochmals aus, von welchen Vorfahren des Antragstellers der jeweilige Abstammungsname stamme. Sie weise aber kein „laqab“ und damit keinen vorgeprägten Familiennamen aus. Dass alle drei Abstammungsnamen Eigennamen/Vornamen eines männlichen Vorfahren des Antragstellers seien, stelle sie ebenfalls auf eine Stufe. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und deren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob in der bloßen Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts und Vorlage an den Senat trotz angekündigter Beschwerdebegründung ein hinreichendes Abhilfeverfahren im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1 FamFG gesehen werden könnte (vgl. dazu etwa Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 68 Rz. 11, 12). Der Senat ist jedenfalls nicht zu einer Aufhebung der Vorlageentscheidung und Rückgabe an die Vorinstanz zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens gezwungen. Das Beschwerdegericht ist grundsätzlich auch bei mangelhaftem oder fehlendem Abhilfeverfahren berechtigt, über die Beschwerde zu entscheiden (Keidel/Sternal, a.a.O., § 68 Rz. 34). Anders als vom Amtsgericht ausweislich des angefochtenen Beschlusses offenkundig angenommen, handelt es sich vorliegend nicht um eine Zweifelsanfrage des Standesamts gemäß § 49 Abs. 2 PStG. Das Standesamt hat nicht von sich aus das Amtsgericht angerufen. Verfahrensgegenstand ist vielmehr im Hinblick auf das ablehnende Schreiben des Standesamts vom 06.03.2019 ein Anweisungsantrag des Antragstellers gemäß § 49 Abs. 1 PStG; in dem genannten Schreiben hat das Standesamt den Antragsteller auf einen eigenen Anweisungsantrag an das zuständige Amtsgericht verwiesen. Mag auch der Inhalt des Schreibens des Standesamts nicht eindeutig sein, kann es doch nach der insoweit übereinstimmenden Auffassung von Standesamtsaufsicht und Antragsteller in erster Instanz nur dahingehend verstanden werden, dass das Standesamt die Entgegennahme der Angleichungserklärung des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen wegen deren Inhalts abgelehnt hat. Das Standesamt ist diesem Verständnis auch nicht entgegengetreten. Ziel des Anweisungsantrags kann mithin die Entgegennahme der Angleichungserklärung durch das zuständige Standesamt sein; in dieser Weise ist der Beschwerdeantrag auszulegen. Die Entgegennahme der Angleichungserklärung stellt eine Amtshandlung im Sinne des § 49 Abs. 1 PStG dar. Denn auch vorbereitende Maßnahmen bei der Beurkundung des Personenstandes sind solche Amtshandlungen, wenn sie die Beurkundung formbedürftiger Erklärungen betreffen, die materiell-rechtliche Voraussetzung für eine beurkundungsbedürftige Personenstands- oder Namensänderung sind (vgl. dazu etwa OLG Hamm StAZ 2014, 333; StAZ 2012, 337; Senat StAZ 2013, 352, je zitiert nach juris; Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl., § 49 Rz. 2). An die Entgegennahme der Angleichungserklärung durch das zuständige Standesamt knüpfen denn auch Rechtswirkungen bzw. Verpflichtungen des Standesamts an (vgl. dazu Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 43 Rz. 54, vgl. etwa die §§ 46 Nr. 2, 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV). An dem erforderlichen Anweisungsinteresse des Antragstellers ändert sich nichts dadurch, dass das Standesamt in dem genannten Schreiben bestätigt, dass der „Antrag“ dort eingegangen sei. Aus dem weiteren Inhalt des Schreibens wird jedenfalls deutlich, dass das Standesamt den Eingang des „Antrags“, also wohl der Angleichungserklärung, nicht mit den oben erwähnten Rechtsfolgen als entgegengenommen betrachtet und als materiell-rechtlich unwirksam ansieht. Dabei ist das Standesamt erkennbar weiter davon ausgegangen, dass die Angleichungserklärung des Antragstellers - jedenfalls implizit - auch bereits die Ablegung der Namensbestandteile „Mustafa Mustafa“ enthält, da sich die Begründung im genannten Schreiben ausschließlich hierzu verhält. Davon ist im Ansatz offenkundig auch das Amtsgericht ausgegangen, wie Tenor und Begründung des angefochtenen Beschlusses zeigen. Der Antragsteller hat den Inhalt seiner Angleichungserklärung jedenfalls spätestens im gerichtlichen Verfahren in diesem Sinne klargestellt, so dass der Senat dies im obigen Tenor auf der Basis der unten noch folgenden Feststellungen vorsorglich und klarstellend mit aufgenommen hat. Soweit das Amtsgericht allerdings ausweislich des Tenors des angefochtenen Beschlusses weiter auf eine Eintragung („einzutragen“) abgestellt hat, ist nicht ersichtlich, welche Eintragung in einem Personenstandsregister derzeit in Rede stehen könnte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich ein diesbezüglicher Eintragungsantrag des hier nach § 43 Abs. 2 Satz 3 PStG angerufenen Standesamts nicht; keiner der Beteiligten bezeichnet einen konkreten Eintragungs- bzw. Berichtigungsantrag, obwohl die Standesamtsaufsicht hierauf bereits anfangs hingewiesen hatte. Insoweit liegt der Fall anders als derjenige, der der von der Standesamtsaufsicht zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 21.05.2014 (= StAZ 2015, 18, zitiert nach juris) zugrunde lag. Eine dahingehende Anweisung scheidet also aus. Tatsächlich muss übereinstimmend mit den Beteiligten in erster Instanz davon ausgegangen werden, dass das Standesamt für die Entgegennahme der Erklärung des Antragstellers gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 PStG zuständig war; es ist nicht ersichtlich, dass für den Antragsteller bereits ein inländisches Geburtenregister oder ein anzulegendes oder schon angelegtes Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister besteht (vgl. dazu Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 43 Rz. 17). Hierüber streiten die Beteiligten nicht. Die vom Antragsteller abgegebene bzw. im vorliegenden gerichtlichen Verfahren verfolgte Namensangleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB ist entgegen dem angefochtenen Beschluss auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat nach ägyptischem Recht einen Namen erworben. Er ist in Ägypten geboren und hatte die ägyptische Staatsangehörigkeit, so dass insoweit ägyptisches Sachrecht anwendbar war. Insoweit ist den Ausführungen der Standesamtsaufsicht in ihrer Stellungnahme vom 02.07.2019 zu folgen (vgl. dazu etwa auch Ebert/Hefny in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 15.07.2008, „Ägypten“ Seiten 18/19). Mit seiner Einbürgerung im Jahre 2019 hat er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so dass es namensrechtlich zu einem Statutenwechsel im Sinne von Art. 47 EGBGB gekommen ist; seine Namensführung unterliegt nunmehr deutschem Recht, Art. 10 Abs. 1 EGBGB. Art. 47 EGBGB ist daher grundsätzlich anwendbar (vgl. dazu etwa OLG Köln StAZ 2015, 275, zitiert nach juris). Auch über diesen rechtlichen Ansatz besteht zwischen den Beteiligten kein Streit (vgl. etwa die Stellungnahmen der Standesamtsaufsicht vom 02.07.2019 und 07.08.2019). Für das ägyptische Recht bestimmt, wie die Standsamtsaufsicht weiter zutreffend ausgeführt hat, Art. 38 des ägyptischen ZGB (vgl. die deutsche Übersetzung bei Ebert/Hefny, a.a.O., „Ägypten“ Seite 44), dass jede Person einen Vornamen (arab: „ism“) und einen Zunamen (arab.: „laqab“) habe. Die Standesamtsaufsicht hat jedoch bereits - ebenfalls zutreffend - darauf hingewiesen, dass diese seit 1949 geltende gesetzliche Regelung mit der Namenstradition und der tatsächlichen Rechtsanwendung nicht übereinstimmt. Bis heute sind sogenannte „Namensketten“ üblich. Danach bestehen die Namen in Ägypten - neben weiteren Varianten - traditionell aus einer Kette aus drei oder vier Gliedern, die aus dem Vornamen des Neugeborenen und in aufsteigender Linie aus den (Vor-)Namen der väterlichen Vorfahren gebildet wird, wobei in jeder Generation ein Name aus der Kette entfällt. Dabei bildet sich kein Familienname („laqab“), der unverändert von Generation zu Generation weitergegeben werden könnte (vgl. etwa OLG Karlsruhe StAZ 2013, 317, zitiert nach juris; OLG Hamm OLGZ 1978, 129; Jauß StAZ 2001, 303, unter Hinweis auf Mitteilungen der Deutschen Botschaft in Kairo, u. a. in StAZ 1996, 342; Rohe StAZ 2001, 374; Ebert/Hefny, a.a.O., „Ägypten“ Seite 39; vgl. auch Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 2. Aufl., Rz. II-316, II-319; Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, Stand: Feb. 2007, Rz. C 260; Staudinger/Hausmann, BGB, Neub. 2019, Art 47 EGBGB Rz. 66). So liegt der Fall auch hier. Die Beteiligten gehen hiervon zu Recht übereinstimmend aus. So hat die Standesamtsaufsicht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Auszug aus dem ägyptischem Geburtsregister sowie der Einbürgerungsurkunde des Antragstellers ergibt. Da der letzte Bestandteil der Namenskette des Vaters „Ibrahim“ (Name geändert - die Red.) beim Generationenwechsel weggefallen ist und die restlichen Namen allesamt um eine Position aufgerückt sind, kann in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass es in der Familie des Antragstellers einen echten Familiennamen („laqab“) nach ägyptischen Namensrechtsprinzipien gibt. Es kann danach auch nicht angenommen werden, dass sich die Namenskette von Generation zu Generation um einen Namen erweitere und der letzte Name aber immer unverändert bliebe, so dass aus dem letzten Namen ein fester, d. h. echter Familienname geworden wäre und damit als Familienname „vorgeprägt“ wäre (vgl. dazu Hepting/Dutta, a.a.O., Rz. II-319). Nichts anderes ergibt sich aus dem Reisepass des Antragstellers, worauf die Standesamtsaufsicht in ihrer Stellungnahme vom 07.08.2019 hingewiesen hat. Der Vorlage einer Personenstandsurkunde betreffend den Großvater des Antragstellers bedarf es insoweit - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Standesamtsaufsicht - nicht; diese hat denn auch das Amtsgericht der Sache nach zutreffend für entbehrlich erachtet (Seite 2 des angefochtenen Beschlusses). Letztendlich wird dies auch durch die in der Beschwerdeinstanz vorgelegte Bescheinigung des Generalkonsulats Ägypten in Stadt1 vom 17.01.2020 inhaltlich bestätigt, aus der sich die vom Antragsteller dargelegte Herleitung bzw. Zusammensetzung seines ägyptischen Namens aus dem Namen seines Vaters und seines Großvaters bzw. Urgroßvaters ebenfalls ergibt. Ausgehend davon ist der Antragsteller nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zunächst grundsätzlich berechtigt, aus seinem ägyptischen Namen „Hassan Achmed Mustafa Mustafa“ „Hassan“ als Vornamen und „Achmed“ als Nachnamen zu bestimmen, sog. „Sortiererklärung“. Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB hat die Fälle vor Augen, bei denen der ausländische Name nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterscheidet. Hier kann der Betreffende selbst verbindlich festlegen, welcher Teil nun Vor- und welcher Familienname sein soll (vgl. etwa Münchener Kommentar/Lipp, BGB, 8. Aufl., Art. 47 EGBGB Rz. 32 ff., 35; Hepting StAZ 2008, 161, 171; vgl. auch bereits BT-Drs. 16/1831, Seite 79, zu arabischen Namensketten). Grundsätzlich ist allerdings bei der Anwendung des Art. 47 Abs. 1 EGBGB jedenfalls nach herrschender Auffassung zu berücksichtigen, dass im Fall des - hier vorliegenden - Statutenwechsels durch einen Wechsel der Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 10 Abs. 1 EGBGB) mit der Folge, dass die Namensführung ab diesem Zeitpunkt dem deutschen Recht untersteht, der ungeschriebene Grundsatz der Namenskontinuität dahingehend gilt, dass ausländische Namen in ihrer vom ausländischen Recht geprägten Form unverändert weitergeführt werden (vgl. etwa Heidel/Hüßtege/Mankowski, BGB, 4. Aufl., Art. 47 EGBGB Rz. 17; Staudinger/Hausmann, a.a.O., Art 47 EGBGB Rz. 32; Henrich StAZ 2007, 197, 199; Henrich/Wagenitz/Bornhofen, a.a.O., C. V. Rz. 255 ff.; Hepting StAZ 2008, 161, 167; Hepting/Dutta, a.a.O., Rz. II-142, II-266 ff., II-316 ff., je m. w. N.; vgl. zum Grundsatz der Namenskontinuität auch BGH NJW 2014, 1383, Tz. 16 bei juris). Auf dieser Grundlage käme eine „Sortiererklärung“ im oben beschriebenen Sinne dann nicht in Betracht, wenn Teile des Namens bereits als Vor- und Nachnamen vorgeprägt wären. Nach anderer Auffassung kommt es auf eine derartige Vorprägung im Rahmen der Anwendung des Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB allerdings nicht an und ist eine Einschränkung des Wahlrechts abzulehnen (Münchener Kommentar/Lipp, BGB, 8. Aufl., Art. 47 EGBGB Rz. 39; BeckOGK/Kroll-Ludwigs, Stand: 01.02.2021, Art. 47 EGBGB Rz. 22, je m. w. N.; ähnlich Solomon StAZ 2018, 265, 276). Diese Frage kann an dieser Stelle jedoch dahinstehen. Vorliegend ist nach den obigen Grundsätzen „Hassan“ nach ägyptischem Recht jedenfalls als Vorname des Antragstellers vorgeprägt. Dies entspricht der Angleichungserklärung des Antragstellers. Ob es vor diesem Hintergrund - was die Standesamtsaufsicht verneint - überhaupt einer diesbezüglichen Angleichungserklärung des Antragstellers bedarf, kann letztlich offenbleiben; sie widerspricht jedenfalls nicht geltendem Recht. Der Antragsteller ist dann weiter berechtigt, „Achmed“ als Nachnamen zu bestimmen. Dies wäre auch unter Zugrundelegung der wohl herrschenden erstgenannten Auffassung nur dann nicht zulässig, wenn andere Namensbestandteile des ägyptischen Namens des Antragstellers bereits als Familiennamen nach ägyptischem Recht vorgeprägt wären, was hier allenfalls für die verbleibenden Namensbestandteile „Mustafa Mustafa“ in Betracht käme. Davon kann unter Zugrundelegung der obigen Grundsätze hier jedoch gerade nicht ausgegangen werden; ein diesbezüglicher „laqab“ kann nicht festgestellt werden. Von diesem Ansatz gehen denn offensichtlich auch die Beteiligten zuletzt übereinstimmend aus. Er scheint auch die Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung zu sein, die lediglich verneint, dass die Bestandteile der Namenskette „Mustafa Mustafa“ entfallen könnten. Letzterem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen und vermag auch der diesbezüglichen Rechtsauffassung der Standesamtsaufsicht nicht zu folgen. Der Antragsteller stützt seine Angleichungserklärung insoweit auf Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Nach dieser Vorschrift kann der Betreffende Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Der Anwendung dieser Norm steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller - wie ausgeführt - seine Angleichungserklärung zugleich auf Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB stützt.Der Namensträger kann Tatbestände des Art. 47 Abs. 1 EGBGB miteinander kombinieren; die Tatbestände stehen in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander (vgl. etwa Heidel/Hüßtege/Mankowski, a.a.O., Art. 47 EGBGB Rz. 11; jurisPK-BGB/Janal, Stand: 05.03.2020, Art. 47 EGBGB Rz. 4, je m. w. N; Münchener Kommentar/Lipp, a.a.O., Art. 47 EGBGB Rz. 37; Staudinger/Hausmann, a.a.O., Art 47 EGBGB Rz. 39; Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 43 Rz. 31). Auch der Senat ist hiervon bereits ausgegangen (vgl. StAZ 2012, 50, zitiert nach juris). Zu Vaters- oder Großvatersnamen, die das deutsche Recht nicht kennt, wird allgemein davon ausgegangen, dass diese nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB abgelegt werden können, wenn der Betroffene bereits einen Familiennamen führt (vgl. Staudinger/Hausmann, a. a. O., Art. 47 EGBGB Rz. 54; BGH NJW 2014, 1383, je m. w. N.). Auch der Senat hat dies bereits angenommen (StAZ 2012, 50, dort zu einem Vatersnamen nach ukrainischem Recht). In diesen Fällen können danach Vor- und/oder Familiennamen unter Verzicht auf den Vatersnamen nach Maßgabe von Art. 47 Abs. 1 EGBGB bestimmt werden (vgl. Staudinger/Hausmann, a. a. O., Art. 47 EGBGB Rz. 54; Senat StAZ 2012, 50). Auch in dem Fall, dass - wie hier nicht - bei einer ägyptischen Namenskette der letzte Name unverändert bleibt und hieraus ein echter Familienname wird, wird angenommen, dass dann die Vater- und Großvaternamen nicht mehr als ergänzende Namenselemente und zusätzliche Identifikationshilfen anzusehen sind und demgemäß abgelegt werden können (vgl. etwa Hepting/Dutta, a.a.O., Rz. II-319, II-351 m. w. N.). Für die Namensbestandteile einer arabischen Namenskette nach ägyptischem Recht in der hier vorliegenden Ausprägung kann zur Überzeugung des Senats im Ergebnis nichts anderes gelten, auch wenn der Familienname erst durch die Sortiererklärung (mithin gleichzeitig mit der Ablegung) bestimmt wird. Allerdings wird mit der Standesamtsaufsicht verbreitet vertreten, dass in diesen Fällen die nicht zum Familiennamen bestimmten Abstammungsnamen zwangsläufig zu Vornamen werden und auch nicht abgelegt werden können (so die vom Standesamt zitierten Beschlüsse des AG Leipzig StAZ 2011, 215, und des OLG Karlsruhe StAZ 2013, 317, je zitiert nach juris). Gestützt wird dies darauf, dass die „Zwischennamen“ nach deutschem Verständnis den Vornamen näherstehen als den Familiennamen, weil es sich nach der geschilderten arabischen Rechtstradition nicht um einheitliche, von Generation zu Generation weitergegebene Namensbestandteile handelt (so etwa OLG Karlsruhe StAZ 2013, 317). Darauf stützt sich auch die Standesamtsaufsicht, die sich darauf beruft, dass es sich bei „Mustafa“ um typische Vornamen handelt und ablegbare „Zwischennamen“ nur dann vorliegen könnten, wenn die anderen Namensteile bereits funktional als Vornamen und Familiennamen vorgeprägt waren. Darauf kann zur Überzeugung des Senats jedoch im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidend abgestellt werden. Mit der auch von der Standesamtsaufsicht dargestellten Gegenauffassung (neben den von ihr angegebenen Literaturstellen auch Kraus StAZ 2014, 213 und im Ergebnis wohl auch Heidel/Hüßtege/Mankowski, a.a.O., Art. 47 EGBGB Rz. 27) liegt es vielmehr näher darauf abzustellen, dass die Namen „Mustafa Mustafa“ nach dem ägyptischen Heimatrecht gerade nicht einem Vornamen entsprechen (hier lediglich: „Hassan“), sondern eher einem Abstammungsnamen ähneln. Dann ist auch insoweit von einem Namensbestandteil auszugehen, den das deutsche Recht nicht kennt. Sollte die von der Standesamtsaufsicht offensichtlich in Bezug genommene Äußerung von Hepting (StAZ 2008, 161, 171, linke Sp. unter (2)), ausweislich der bei arabischen Namensketten die nicht zu Familiennamen bestimmten Abstammungsnamen zwangsläufig zu Vornamen werden, aber nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB abgelegt werden könnten, im Sinne der einschränkenden Auffassung der Standsamtsaufsicht zu verstehen sein, würde der Senat dem nicht folgen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung für den Fall der „objektiven Angleichung“ darauf abgestellt hat (Tz. 28 ff. bei juris), dass der Name des Menschen von seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG umfasst wird und sich jede Maßnahme, die in das verfassungsrechtlich geschützte Recht am Namen eingreift, am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen muss. Für eine im Wege objektiver Angleichung gegen den Willen des Namensträgers erzwungene Verpflichtung hat er mithin gewichtige öffentliche Interessen an der Angleichung für erforderlich erachtet und solche selbst für die dort in Rede stehenden und deutschem Recht nicht entsprechenden Zwischennamen nicht gesehen. Für den hier vorliegenden Fall ist von daher darauf abzustellen, dass der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB unter der nunmehrigen Geltung deutschen Namensrechts ausdrücklich eine Erklärung des Betroffenen dahingehend vorgesehen hat, dass er Bestandteile seines Namens ablegen kann, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Dann scheidet jedenfalls eine derart einengende Auslegung der Norm dahingehend, dass selbst nicht eindeutig bzw. vollständig als Vornamen des Betreffenden vorgeprägte Namen nicht abgelegt werden dürfen, weil sie ggf. den Vornamen näherstehen als den Familiennamen, (erst Recht) aus. Hier darf nicht aus dem Blick geraten, dass es bei Art. 47 Abs. 1 EGBGB um die Anpassung eines bereits erworbenen Namens an die Möglichkeiten geht, die das deutsche Recht bereithält. Der Grundsatz der Namenskontinuität rechtfertigt es in diesen Fällen jedenfalls nicht, dem Betreffenden das ihm im Rahmen der Anpassung grundsätzlich gewährte Wahlrecht zu verwehren. Auch in der oben zitierten Entscheidung (StAZ 2012, 50) hatte der Senat im Rahmen der Gesetzesauslegung bereits - wenn auch in anderem Zusammenhang - auf die Intention des Gesetzgebers hingewiesen, durch Art. 47 EGBGB eine umfassende Möglichkeit der Namensintegration für alle von namensrechtlichen Angleichungsproblemen betroffene Personen zu schaffen. Hinzu kommt hier, dass die Beschwerde nicht zu Unrecht darauf hinweist, dass die von Standesamt und Standesamtsaufsicht vertretene Rechtsauffassung dazu führen würde, dass der Antragsteller neben dem Vornamen „Hassan“ gegen seinen Willen zwei weitere identische Vornamen führen müsste, nämlich „Mustafa Mustafa“. Eine derartige Vornamendoppelung wird im deutschen Namensrecht jedoch verbreitet für unzulässig erachtet (vgl. Henrich/Wagenitz/Bornhofen, a.a.O., A. III. „Der Vorname“ Rz. 69 m. w. N.). Auch dies legt es nahe, in diesem Namensbestandteil einen solchen im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB zu sehen, den das deutsche Recht nicht vorsieht und der mithin abgelegt werden kann. Demgegenüber liegt es dann fern, den Betroffenen insoweit auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zu verweisen, die die Standesamtsaufsicht für erforderlich erachtet. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht darauf, dass Standesamt und Standesamtsaufsicht kraft Gesetzes von der Tragung von Gerichtskosten befreit sind, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG, und eine Auferlegung von Gerichtskosten auf den obsiegenden Beschwerdeführer nicht angemessen erscheint. Der Senat hat gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 81 FamFG keine Veranlassung gesehen, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren anzuordnen. Angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte erscheint dem Senat das bloße Obsiegen des Beschwerdeführers hierfür nicht hinreichend. Darüber hinaus hat der Senat berücksichtigt, dass Standesamt und Standesamtsaufsicht auch im Beschwerdeverfahren ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig geworden sind. Von daher bedarf es auch einer Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht. Der Senat lässt gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 FamFG die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zu. Angesichts des Umstands, dass die hier vom Senat für entscheidungserheblich erachteten Rechtsfragen in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich gesehen und auch anderweitig entschieden wurden, erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.