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Beschluss

20 W 276/19

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0302.20W276.19.00
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Leitsätze
Zur Frage der verfahrensrechtlichen Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung eines polnischen Bezirksgerichts im Rahmen einer Folgebeurkundung im Geburtenregister
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Standesamt wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister für das eingangs bezeichnete Kind im Wege der Folgebeurkundung dahingehend fortzuführen, dass der Vorname nunmehr „Vorname1“ und der Familienname „Nachname1“ lautet. Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR. Der Beteiligten zu 1 wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin RA1, Straße1, Stadt1, zu den Bedingungen einer Rechtanwältin mit Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der verfahrensrechtlichen Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung eines polnischen Bezirksgerichts im Rahmen einer Folgebeurkundung im Geburtenregister Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Standesamt wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister für das eingangs bezeichnete Kind im Wege der Folgebeurkundung dahingehend fortzuführen, dass der Vorname nunmehr „Vorname1“ und der Familienname „Nachname1“ lautet. Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR. Der Beteiligten zu 1 wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin RA1, Straße1, Stadt1, zu den Bedingungen einer Rechtanwältin mit Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. I. Die Geburt des Kindes wurde am 28.05.2013 bei dem beteiligten Standesamt beurkundet. Auf den beglaubigten Registerausdruck vom 02.04.2019 (Bl. 4 ff. d A.) wird verwiesen. Die Kindesmutter war und ist bis heute polnische Staatsangehörige, die bei Geburt des Kindes den Familiennamen „Nachname1a“ trug; der Kindesvater ist staatenloser Ausländer. Er hatte die Vaterschaft am 23.05.2013 beim Kreisjugendamt in Stadt5 mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt (Bl.14 d. A.). Die Namenserteilung des Familiennamens „Nachname2“ des Kindes - des Familiennamens des Kindesvaters - erfolgte aufgrund von zwei Erklärungen der nicht verheirateten Kindeseltern bei Geburtsbeurkundung, einmal durch die allein sorgeberechtigte Kindesmutter mit Zustimmung des Kindesvaters (Bl. 20 d. A.), einmal durch gemeinsame Erklärung der Kindeseltern (Bl. 21 d. A.). Das Kind hat nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (Bl. 25 d. A.). In beiden Erklärungen sowie in einer weiteren Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes vom 23.05.2013 (Bl. 13 d. A.) ist der Vorname des Kindes mit „Nachname2“ angegeben. Über die in Deutschland beurkundete Geburt wurde auf Veranlassung der Kindesmutter in Polen beim Standesamt Stadt2 im Jahr 2015 im Rahmen einer Nachbeurkundung ebenfalls ein Geburtseintrag erstellt (Bl. 35 d. A.). Die Eltern sind getrennt lebend. Auf Antrag des Kindesvaters wurde durch das Amtsgericht Stadt3 mit Beschluss vom 04.07.2014 (Bl. 26 ff. d. A.) den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam übertragen. Die Kindesmutter, die nach Verheiratung mit Vorname3 Nachname3 nunmehr den Familiennamen „Nachname3“ führt, stellte in Polen vor dem Kreisgericht Stadt2 ... einen Antrag nach Art. 97 § 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs. Der Antrag wurde von diesem Gericht am 16.01.2017 abgelehnt. Aufgrund einer Berufung der Kindesmutter hiergegen entschied das Bezirksgericht Stadt2, Abteilung für zivile und familiäre Angelegenheiten, am 30.05.2018, dass die angefochtene Entscheidung geändert werde und der Kindesmutter eine Genehmigung erteilt werde, einen Antrag an Verwaltungsorgane auf Änderung des Vor- und Nachnamens des Minderjährigen „Vorname2 Nachname3“, geboren am XX.XX.2013 in Stadt4 gegen „Vorname1 Nachname1“ zu stellen. Auf Bl. 31 ff. d. A. wird insoweit verwiesen. Das polnische Standesamt trug daraufhin im polnischen Geburtseintrag den Namen „Vorname1 Nachname1“ ein (Bl. 33 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 23.08.2018 (Bl. 30 d. A.) hat die Kindesmutter gegenüber dem beteiligten Standesamt darauf hingewiesen, dass sie Namen und Vornamen des betroffenen Kindes geändert habe, sie polnische Bürger seien und das hätte in Polen durch das Familiengericht erledigt werden müssen. Sie hat gebeten, das Original der Geburtsurkunde zu ändern. Der Kindesvater ist dem entgegengetreten und hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Polen durchgeführten Namensänderung erhoben. Wegen des mit dem beteiligten Standesamt geführten Schriftwechsels wird auf Bl. 38 ff. d. A. verwiesen. Auf Anfrage des beteiligten Standesamts vom 21.02.2019 (Bl. 66 d. A.) hat das polnische Generalkonsulat in einer E-Mail vom 15.03.2019 (Bl. 65 d. A.) mitgeteilt, dass das polnische Recht keinen festen Wohnsitz in Polen verlange, um einen Antrag auf die Änderung des Vornamens und Namens eines Kindes zu stellen. Es reiche die polnische Staatsangehörigkeit der Mutter und des Kindes sowie die frühere Registrierung der Geburt im polnischen Personenstandsregister. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung nach § 108 FamFG anzuerkennen sei, und dass Anerkennungshindernisse nach § 109 FamFG nicht ersichtlich seien. Es hat weiter ausgeführt, dass die Entscheidung des polnischen Gerichts eine Rechtsgrundlage für die Änderung des Vornamens und Namens des Kindes darstelle. Das Kind habe die neue Geburtsurkunde mit geändertem Vornamen und Namen sowie einen polnischen Personalausweis erhalten. Die weitere Benutzung der alten Personaldaten in Deutschland würden das Kindeswohl bedrohen. Mit Schreiben vom 08.04.2019 (Bl. 1 d. A.) hat die beteiligte Standesamtsaufsicht eine Zweifelsvorlage gemäß § 49 Abs. 2 PStG des beteiligten Standesamts vom 02.04.2019 (Bl. 2 ff. d. A.) beim Amtsgericht mit der Bitte um Entscheidung eingereicht. Das Standesamt hat darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter die Berichtigung des deutschen Personenstandsregisters hinsichtlich der Namensführung des Kindes beantragt habe und für das Standesamt aufgrund der Gesamtwertung des Sachverhalts nach wie vor Zweifel bestünden, ob die in Polen durchgeführte Namensänderung auch für den deutschen Rechtsbereich Gültigkeit erlange und somit in das Personenstandsregister einzutragen sei. Das Standesamt hat um Entscheidung darüber gebeten, ob diese Namensänderung in das Geburtenregister zu übernehmen sei. Die Kindesmutter hat gegenüber dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass ihrem Antrag auf Änderung des Namens des Kindes in „Vorname1 Nachname1“ stattzugeben sei. Der Kindesvater hat sich in mehreren schriftlichen Eingaben gegenüber dem Amtsgericht gegen eine Änderung des Geburtenregisters ausgesprochen. Wegen der Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens in erster Instanz wird auf den Akteninhalt verwiesen. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 160 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, den Geburtseintrag unverändert zu lassen und hat einen Antrag der Kindesmutter vom 18.06.2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Berichtigung gemäß § 48 PStG nicht vorlägen. Ein abgeschlossener Registereintrag dürfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden; den Antrag könnten die Beteiligten stellen. Voraussetzung für die Anordnung sei zunächst die Überzeugung des Gerichts von der Unrichtigkeit der vorhandenen Eintragung. Vorliegend erscheine bereits zweifelhaft, ob von der Kindesmutter überhaupt eine Berichtigung im technischen Sinne begehrt werde, weil weder das Fehlen einer Eintragung noch die Unrichtigkeit von Anfang an vorgetragen würden. Die Namenserteilung des Kindes sei gemäß § 1617a Abs. 2 BGB durch Erklärung des Elternteils erfolgt, dem die elterliche Sorge zum fraglichen Zeitpunkt zugestanden habe, nämlich der Kindesmutter mit der erforderlichen Einwilligung des Kindesvaters, so dass die Eintragung zunächst richtig gewesen sei. Auch eine Änderung des Namens aufgrund einer nachträglich eingetretenen Unrichtigkeit sei vorliegend ausgeschlossen. Eine Änderung des Familiennamens des Kindes könne nach deutschem Recht nur nach § 1618 BGB mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer Ersetzung der Einwilligung durch das zuständige Familiengericht erfolgen. Weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Ersetzung lägen vor. Die Ersetzung könne auch nicht durch die Entscheidung des Bezirksgerichts Stadt2 erfolgen. Eine Zuständigkeit dieses Gerichts zur Änderung des Familiennamens sei wegen des dauerhaften Aufenthalts des Kindes in Deutschland, der eine ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts Stadt3 begründe, nicht gegeben, so dass gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Anerkennung der Entscheidung des Bezirksgerichts Stadt2 ausgeschlossen sei. Gegen diesen am 31.07.2019 zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter mit am 27.08.2019 eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 164 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem Beschluss des Bezirksgerichts Stadt2 vom 30.05.2018 durchaus um eine Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters im Hinblick auf § 1618 BGB handele. Die internationale Zuständigkeit des polnischen Bezirksgerichts sei gegeben gewesen. Der Kindesvater sei im Verfahren persönlich anwesend gewesen. Ihm sei auch vom Gericht ein Dolmetscher gestellt worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt die angebliche Unzuständigkeit des polnischen Kreisgerichts gerügt und keinen Antrag auf Verweisung gestellt; er habe sich somit auf die Sache rügelos eingelassen. Daraufhin habe sich zunächst das Kreisgericht und sodann das Bezirksgericht Stadt2 für örtlich zuständig erklärt. Die Feststellung, dass im Berufungsverfahren durch das Bezirksgericht Stadt2 trotz fehlender Zustimmung des Kindesvaters eine Namensänderung bewilligt worden sei, sei mithin unzutreffend. Seine Einwilligung sei ordnungsgemäß durch eine gerichtliche Entscheidung des polnischen Gerichts ersetzt worden. Die Anerkennung des Beschlusses des polnischen Gerichts entspreche dem Kindeswohl. Das minderjährige Kind sei polnischer Staatsangehöriger; es verfüge über einen polnischen Personalausweis. In diesem sei der Name „Vorname1 Nachname1“ geändert. Sollte der Name nicht im deutschen Personenstandsregister geändert werden, verfüge das minderjährige Kind über zwei Identitäten. Die Entscheidung des Bezirksgerichts sei in Polen rechtskräftig; eine erneute Änderung des Namens des Kindes auf seinem Personalausweis sei somit ohne eine entsprechende gerichtliche Entscheidung nicht mehr möglich. Die Kindesmutter sei vom (gemeint wohl) Standesamt Stadt5 an die polnischen Behörden verwiesen worden; aufgrund dieser Auskunft habe die Kindesmutter auch den Antrag auf Namensänderung ihres Kindes vor dem polnischen Kreisgericht gestellt. Nach Art. 1 Abs. 2a Brüssel IIa-VO würden das Sorgerecht betreffende Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergehen würden, gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO in den anderen Mitgliedstaaten ohne weiteres anerkannt. Nach Art. 26 Brüssel IIa-VO bestehe ein Verbot der Nachprüfung der Sache selbst. Das Gericht des Anerkennungsstaats dürfe gemäß Art. 24 Brüssel IIa-VO auch nicht nachprüfen, ob das erkennende Gericht international zuständig gewesen sei. Das minderjährige Kind wohne bei der Kindesmutter; diese übe das Sorgerecht aus. Der Umgang mit dem Kindesvater sei derzeit aufgrund einer emotionalen Störung des Kindes ausgesetzt. Die Kindesmutter hat in der Beschwerdeschrift darüber hinaus „Prozesskostenhilfe“ beantragt. Durch Beschluss vom 14.10.2019 (Bl. 179 ff. d. A.) hat das Amtsgericht der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 19.08.2019 bewilligt. Der Kindesvater hat mit Schreiben vom 20.09.2019 (Bl. 171 ff. d. A.) und nochmals vom 07.02.2020 (Bl. 206 d. A.) zur Beschwerde Stellung genommen. Er trägt vor, dass ihm nicht klar gewesen sei, was Anlass des Gerichtsverfahrens in Polen gewesen sei. Sobald er von der geplanten Namensänderung und seiner angeblichen Zustimmung erfahren habe, habe er stark protestiert und seine Ablehnung klar und deutlich geäußert. Die Kindesmutter habe seinen Sohn ohne seine Einwilligung während des Verfahrens in Polen angemeldet, um die rechtswidrige Namensänderung durchführen zu können. Zudem greife § 1618 BGB vorliegend nicht ein, da die für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung notwendige Gefährdung des Kindeswohls in diesem Sinne nicht vorgelegen habe. Vielmehr versuche die Kindesmutter, die wichtige Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn mit allen Mitteln zu verhindern. Er weist darauf hin, dass das Sorgerecht in den betreffenden Zeiten stets geteilt gewesen sei und somit alle Änderungen und rechtlichen Vorgänge, die seinen Sohn beträfen, ohne sein Wissen sowie ohne sein Einverständnis durchgeführt worden und damit rechtswidrig seien. Darüber hinaus habe sein Sohn seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in Deutschland. Das Standesamt hat mit Schreiben vom 04.12.2019 (Bl. 194 d. A.) auf seine erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen. Die Standesamtsaufsicht hat mit Schreiben vom 02.02.2020 (Bl. 202 d. A.) erklärt, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Kindesmutter durch Beschluss vom 14.11.2019 (Bl. 189 ff. d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat seine Auffassung wiederholt, dass eine Anerkennung der Entscheidung des Bezirksgerichts Stadt2 ausgeschlossen sei. Dessen Zuständigkeit sei auch nicht durch die Eintragung im Melderegister der Stadt Stadt2 begründet gewesen, da das betroffene Kind tatsächlich nie in Polen gelebt habe. Auf eine Rüge der Unzuständigkeit durch den beteiligten Kindesvater komme es nicht an. II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beteiligte zu 1 als Kindesmutter ist beschwerdeberechtigt, §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 59 Abs. 1 FamFG. Sie ist in diesem Sinne materiell beschwert, nachdem durch die Anweisung des Standesamts durch die angefochtene Entscheidung ihr an das Standesamt gerichteter Änderungsantrag erfolglos geblieben ist. Es ist allgemein anerkannt, dass Eltern in Bezug auf Verfahren, die Einträge im Geburtenbuch betreffen, materiell beteiligt und antrags- und damit beschwerdeberechtigt sind (vgl. OLG Köln FGPrax 2015, 262; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1362, je zitiert nach juris; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 59 Rz. 90). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht zunächst seine Sachentscheidung zur Anweisung des Standesamts damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geburtenregisters gemäß § 48 PStG nicht vorliegen. Zutreffend ist allerdings, dass mit einem Berichtigungsantrag nach § 48 PStG nur erreicht werden kann, dass ein abgeschlossener Registereintrag berichtigt wird. Die Berichtigung betrifft in der Vergangenheit vorgenommene Eintragungen und erfolgt nachträglich, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beurkundungs- und Eintragungsvorgang bereits vollständig durchgeführt und abgeschlossen ist. Voraussetzung für einen begründeten Berichtigungsantrag ist demnach zum einen die Unrichtigkeit der vorhandenen Eintragung und zum anderen die Richtigkeit der begehrten Eintragung. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen abzustellen ist, ist der Eintragungszeitpunkt (vgl. etwa OLG Düsseldorf StAZ 2019, 273, zitiert nach juris). Um einen solchen Fall geht es - insoweit ist dem Amtsgericht zu folgen - hier jedoch nicht. Bei der vorliegenden Sachlage kann allenfalls eine Folgebeurkundung gemäß §§ 5 Abs. 2, 27 Abs. 3 PStG in Betracht kommen. Die genannten Vorschriften regeln die Fortführung der Personenstandsregister und bestimmen, in welchen Fällen eine Folgebeurkundung als Eintrag, der den Beurkundungsinhalt verändert (§ 5 Abs. 2 PStG), vorzunehmen ist. Eine Folgebeurkundung ist zum Geburtseintrag aufzunehmen, wenn es zu einer Änderung des Personenstands des Kindes gekommen ist, § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG. Dazu gehört auch die Änderung des Namens des Kindes, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG. Die Vorschrift erfasst grundsätzlich alle Fälle einer Namensänderung, gleichgültig ob diese kraft Gesetzes, durch private Erklärung oder durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung eintritt (OLG Düsseldorf StAZ 2019, 273; Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl., § 27 Rz. 68, 69). Derartiges würde etwa ohne weiteres für die sogenannte Einbenennung nach § 1618 BGB gelten (BeckOGK/Kienemund, Stand: 01.11.2020, § 1618 BGB Rz. 84, 85), mit der sich das Amtsgericht auseinandergesetzt hat. Tatsächlich kann für eine nachträgliche Änderung des Namens des betroffenen Kindes aufgrund der hier verfahrensgegenständlichen polnischen Entscheidung bzw. der dortigen diesbezüglich ändernden Registereintragung nichts Anderes gelten. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist jedoch die vom Amtsgericht ausgesprochene Anweisung, den Geburtseintrag unverändert zu lassen, im Rahmen der hier vorliegenden Zweifelsvorlage noch nicht gerechtfertigt. Nicht zu Unrecht hat denn auch das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss noch Ausführungen zu einer „nachträglich eingetretenen Unrichtigkeit“ gemacht. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG kann der Standesbeamte - wie hier - in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Die Vorlage des Standesbeamten gilt für das weitere Verfahren als Ablehnung der Amtshandlung, § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG. Hieraus ergibt sich zwar, dass sich die Zweifel des Standesbeamten auf die Vornahme einer konkreten Amtshandlung beziehen müssen, denn das Vorlagerecht dient nicht dazu, losgelöst von der konkret anstehenden Amtshandlung des Standesbeamten abstrakte Rechtsfragen durch das Gericht klären zu lassen. Verfahrensgegenstand der Zweifelsvorlage gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG ist damit die konkrete Amtshandlung, welche Anlass der Vorlage bzw. des Zweifels des Standesbeamten ist. Zum Gegenstand der Entscheidung ist somit nicht der Zweifel des Standesbeamten als solcher zu machen, sondern die Frage, ob der Standesbeamte zu der bei ihm konkret anstehenden Amtshandlung anzuweisen ist oder nicht (vgl. dazu Senat StAZ 2001, 270, zitiert nach juris). Hier ist das Standesamt zwar ausweislich der Antragsschrift vom 02.04.2019, Seite 2, offenkundig davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1 einen Berichtigungsantrag gestellt habe. Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 23.08.2018 ist jedoch erkennbar umfassender gewollt. Von einer Berichtigung des Geburtenregisters ist darin nicht einmal die Rede, angesprochen wird darin vielmehr eine Änderung. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang aber auf das Gewollte abzustellen, nicht auf den zu eng gefassten Wortlaut (vgl. hierzu OLG Stuttgart StAZ 2003, 82, zitiert nach juris). Umfasst ist damit auch die hier allenfalls einschlägige Folgebeurkundung. Hierüber ist mithin im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine derartige Folgebeurkundung liegen hier vor. Von daher ist der amtsgerichtliche Beschluss abzuändern und das Standesamt wie aus dem Tenor ersichtlich anzuweisen, diese Folgebeurkundung auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vorzunehmen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beteiligte zu 1 als Kindesmutter insoweit antragsberechtigt. Dies ergibt sich zum einen aus einer verfahrensrechtlichen Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung des Bezirksgerichts Stadt2, Abteilung für zivile und familiäre Angelegenheiten, vom 30.05.2018. Mit dem Amtsgericht sind hierfür die §§ 108 ff. FamFG einschlägig. Im sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften sind - ungeachtet des etwa geltenden Günstigkeitsprinzips - allerdings eine bedeutende Zahl Staatsverträge und Rechtsakte der Europäischen Union vorrangig, § 97 FamFG (vgl. etwa BeckOK FamFG/Sieghörtner, Stand: 01.01.2021, § 108 Rz. 1 ff.; Keidel/Dimmler, a.a.O., § 108 Rz. 54 ff.; vgl. zur Prüfungsreihenfolge:Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Aufl., 2. Teil, N. Kindschaftssachen Rz. 13 ff., 609 ff.). Ein solcher Vorrang ist hier allerdings nicht ersichtlich.Dies gilt zunächst für die von der Beschwerde für einschlägig erachtete Brüssel IIa-VO (VO (EG) 2201/2003 vom 27.11.2003, ABl. 2003 L 338). Nach Art. 1 Abs. 3 c) Brüssel IIa-VO gilt sie nicht für Namen und Vornamen des Kindes (vgl. dazu etwa Münchener Kommentar/Heiderhoff, BGB, 8. Aufl., Art. 1 Brüssel IIa-VO Rz. 16; Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 1 Brüssel IIa-VO Rz. 35). Gleiches gilt für das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 - KSÜ - (dort Art. 4 c; OLG Köln StAZ 2013, 319, zitiert nach juris). Das Luxemburger Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20.05.1980 (ESÜ) ist sachlich nicht anwendbar (vgl. dazu Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Aufl., 2. Teil, N. Kindschaftssachen Rz. 404 ff.). Das KSÜ wiederum ersetzt gemäß seinem Art. 51 dasHaager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigenvom 05.10.1961 - MSA -. Letzteres ist mithin ebenfalls nicht anwendbar. Weitere einschlägige multi- oder bilaterale Abkommen sind nicht ersichtlich und werden auch von den Beteiligten nicht aufgezeigt. Der mithin hier anwendbare § 108 FamFG normiert den Grundsatz der automatischen bzw. inzidenten Anerkennung ohne förmliches Verfahren. Über die Frage der Anerkennung ist mithin grundsätzlich von derjenigen Stelle zu entscheiden, für deren eigene Entscheidung die (Vor-)Frage, ob die ausländische Entscheidung im Inland Wirkung entfaltet, relevant wird. Die Anerkennung erfolgt also - wie gesagt - inzidenter (Keidel/Dimmler, a.a.O., § 108 Rz. 1; BeckOK FamFG/Sieghörtner, a.a.O., § 108 Rz. 44). Über sie ist mithin im vorliegenden personenstandsrechtlichen (Anweisungs-)Verfahren zu entscheiden. Als Gegenstand der verfahrensrechtlichen Anerkennung kommen im Regelfall Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte in Betracht. Eine solche Sachentscheidung liegt hier vor. Die Bezeichnung der Entscheidung als Urteil, Verfügung, Bescheid oder Ähnliches ist nicht entscheidend (Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny, FamFG, 6. Aufl., § 108 Rz. 20). Auf der Entscheidung des Bezirksgerichts Stadt2 vom 30.05.2018 ist richterlich bescheinigt, dass sie am 30.05.2018 rechtskräftig geworden ist. Dies genügt für eine Anerkennung. Die ausländische Entscheidung muss nach dem ausländischen Recht lediglich wirksam sein. Eine formelle Rechtskraft, die der Beteiligte zu 2 dennoch in Zweifel zieht, und eine Unabänderlichkeit werden hierfür nicht einmal vorausgesetzt (vgl. Keidel/Dimmler, a.a.O., § 108 Rz. 8; BeckOK FamFG/Sieghörtner, a.a.O., § 108 Rz. 30, je m. w. N.). Tauglicher Gegenstand einer zivilverfahrensrechtlichen Anerkennung können zudem Entscheidungen ausländischer Behörden sein, wenn diese mit staatlicher Autorität ausgestattet sind und funktional deutschen Gerichten entsprechen. Dementsprechend muss der ausländische Behördenakt seiner Wirkung nach einer deutschen Gerichtsentscheidung entsprechen. Aus diesem Grund kann eine bloße Registrierung - hier die Eintragung im polnischen Geburtenregister - grundsätzlich nicht Gegenstand einer Entscheidungsanerkennung nach § 108 FamFG sein. Findet allein eine Registrierung statt, kann dieser zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch im Inland eine Beweisfunktion zukommen. Einer verfahrensrechtlichen Anerkennung sind solche Behördenmaßnahmen hingegen nicht zugänglich. Die beurkundete Rechtsfrage unterliegt dann allein dem materiellen Recht und ist nach der kollisionsrechtlich anwendbaren Rechtsordnung zu beurteilen. Entsprechendes gilt für die dort - hier in Polen - ausgestellte Geburtsurkunde (vgl. BGH NJW 2019, 1608; NJW 2015, 479, je zitiert nach juris und m. w. N.). Erfolgt aber - wie hier - eine Registerbeurkundung auf der Grundlage einer vorhergehenden gerichtlichen Entscheidung, so ist zwar nicht die dortige Beurkundung, jedoch die ihr zu Grunde liegende Entscheidung der Anerkennung zugänglich (Münchener Kommentar/Rauscher, FamFG, 3. Aufl., § 108 Rz. 10 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2015, 240 = NJW 2015, 479). In diesem Zusammenhang setzen die §§ 108 ff. FamFG voraus, dass es sich (in Abgrenzung zum Anwendungsbereich des § 328 ZPO) um Entscheidungen auf dem Gebiet der Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Nach ganz herrschender Auffassung, der der Senat folgt, sind die §§ 108 ff. FamFG anzuwenden, wenn die ausländische Entscheidung, wäre sie von einem deutschen Gericht gefällt worden, den Familiensachen bzw. der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen wäre, und § 328 ZPO in den anderen Fällen (vgl. Keidel/Dimmler, a.a.O., § 108 Rz. 7). Die (Berufungs-)Entscheidung des Bezirksgerichts Stadt2, Abteilung für zivile und familiäre Angelegenheiten, vom 30.05.2018 nach Art. 97 § 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs stellt eine Entscheidung dar, die hier dem Familienrecht zuzuordnen wäre; um ein einem deutschen Zivilprozess vergleichbares Verfahren handelt es sich ersichtlich nicht. Der Anerkennung steht kein Hindernis nach § 109 FamFG entgegen. Das Fehlen von Anerkennungshindernissen ist mit Ausnahme von § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 189, 87, zitiert nach juris und m. w. N.). Dabei ist aber zunächst festzuhalten, dass nach § 109 Abs. 5 FamFG eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung nicht stattfindet. Weder tatsächliche noch rechtliche Gründe, weder Verfahrensfehler noch Fehler in der Beweiswürdigung dürfen dazu führen, dass eine Anerkennung zu versagen ist (Keidel/Dimmler, a.a.O., § 109 Rz. 33; Münchener Kommentar/Rauscher, FamFG, 3. Aufl., § 109 Rz. 10). Auf die mehrfach erhobenen Einwände des Beteiligten zu 2, der die hier maßgebliche polnische gerichtliche Entscheidung unter Zugrundelegung deutschen Rechts - worauf unten noch einzugehen sein wird - für rechtswidrig erachtet, kommt es mithin im vorliegenden Verfahren nicht an. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts scheitert die Anerkennung nicht nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG an einer fehlenden internationalen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Stadt2, Abteilung für zivile und familiäre Angelegenheiten, bzw. auch des erstinstanzlichen Kreisgerichts Stadt2 ... Die Anerkennungszuständigkeit im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG beurteilt sich nach deutschem Recht, das auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts spiegelbildlich anzuwenden ist (sog. Spiegelbildprinzip). Demnach besteht die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, wenn sie auch bei entsprechender Anwendung der deutschen Vorschriften begründet gewesen wäre (BGH NJW 2015, 479 m. w. N.; BGHZ 189, 87, je zitiert nach juris).Es kommt also nicht darauf an, ob der ausländische Staat nach seinem eigenen Recht international zuständig war, auch nicht, ob sich das ausländische Gericht auf eine zutreffende Vorschrift seines eigenen Rechts berufen hat oder ob das konkrete ausländische Gericht, das tätig wurde, nach deutschem Recht örtlich zuständig war (vgl. die Nachweise bei Keidel/Dimmler, a.a.O., § 109 Rz. 3). Unter Anwendung deutschen Rechts hätte im gegebenen Zusammenhang das Familiengericht zu entscheiden gehabt. Da das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens Ausfluss der elterlichen Sorge ist, handelt es sich jedenfalls um eine selbständige Kindschaftssache nach den §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG. Diese Zuständigkeit hätte etwa auch - unter Anwendung deutschen Rechts - für eine Entscheidung gemäß § 1618 Satz 4 BGB gegolten, auf den das Amtsgericht abgestellt hat (BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1618 BGB Rz. 73; Münchener Kommentar/v. Sachsen Gessaphe, BGB, 8. Aufl., § 1618 Rz. 28, je m. w. N.; Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 151 Rz. 6; OLG Saarbrücken StAZ 2014, 240, zitiert nach juris). Unter Anwendung deutschen Rechts sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 FamFG deutsche Gerichte (unter anderem) zuständig, wenn das Kind Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Da das betroffene Kind hier ausschließlich polnischer Staatsangehöriger ist, wären - spiegelbildlich betrachtet - polnische Gerichte bereits aufgrund dieses Umstandes international zuständig. In diesem Zusammenhang kommt es also nicht mehr darauf an, ob das betroffene Kind (darüber hinaus) auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hatte. Auf anderweitige Zuständigkeitsfragen nach polnischem Recht kommt es - wie bereits gesagt - hier nicht an. Im Übrigen ist die hier anzuerkennende Entscheidung auch von einer Abteilung für zivile und familiäre Angelegenheiten getroffen worden. Aus § 106 FamFG ergibt sich, dass auch dann, wenn eine von § 105 FamFG in Bezug genommene örtliche Zuständigkeit ausschließlich ist, die internationale Zuständigkeit diesen Charakter nicht teilt. Dies soll gerade dazu dienen, die Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Hinblick auf § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zu ermöglichen (Prütting/Helms/Hau, FamFG, 5. Aufl., § 106 Rz.1; BeckOK FamFG/Sieghörtner, a.a.O., § 106 Rz. 1, je m. w. N.). Abgesehen davon ist der vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss in Bezug genommene § 170 FamFG - ungeachtet des dann anwendbaren § 100 FamFG - ersichtlich nicht einschlägig; dieser bezieht sich auf die in § 169 FamFG enumerativ aufgeführten Abstammungssachen (Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 170 Rz. 1). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es kann offenbleiben, ob sich der Beteiligte zu 2 als Kindesvater auf ein Anerkenntnishindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG berufen hat, was - wie bereits oben aufgeführt - erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen jedenfalls ersichtlich nicht vor. Auf § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG kann sich nur ein Beteiligter berufen, der sich im Ursprungsstaat nicht zur Hauptsache geäußert hat (vgl. Münchener Kommentar/Rauscher, FamFG, 3. Aufl., § 109 Rz. 31; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1887, zitiert nach juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Beteiligte zu 2 hat mehrfach geäußert, zweimal in Polen vor Gericht gewesen zu sein und der Richterin ausdrücklich gesagt zu haben, dass er mit der Namensänderung nicht einverstanden sei (vgl. etwa die Schreiben vom 27.05.2019, 09.07.2019 und 20.09.2019, Bl. 73, 89, 171 d. A.). Der Beteiligte zu 2 war also über das polnische Gerichtsverfahren informiert. Er war zumindest im erstinstanzlichen Verfahren anwesend und hat sich dort ablehnend zu dem dort gestellten Antrag geäußert. Der Beteiligte zu 2 war danach jedenfalls in der Lage, sich in dem polnischen Gerichtsverfahren zu äußern. Dies ist im gegebenen Zusammenhang jedenfalls hinreichend. In der hier maßgeblichen Entscheidung vom 30.05.2018 ist er auch als Beteiligter aufgeführt. Er hat selbst die in jenem Verfahren eingereichten Berufungsschriften in deutscher Übersetzung vorgelegt. Soweit der Beteiligte zu 2 dann vorträgt, er habe weder über die zeitlichen noch materiellen Ressourcen verfügt, mehrmals zu Gerichtsterminen nach Polen zu fahren, kommt es hierauf nicht an. Grundsätzlich ist es im Zusammenhang mit § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG unerheblich, in welchem Land ein Beteiligter wohnt oder sich aufhält (vgl. Keidel/Dimmler, a.a.O., § 109 Rz. 8). Da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, wäre die Anerkennung der hier vorliegenden ausländischen Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG lediglich noch ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar wäre. Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist in diesem Zusammenhang nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international. Mit diesem ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Auf die diesbezüglichen Einwendungen des Beteiligten zu 2, die Entscheidung sei nach deutschem Recht rechtswidrig, worauf offenkundig auch das Amtsgericht abstellen wollte, kommt es mithin nicht an; darauf wurde bereits oben im Zusammenhang mit § 109 Abs. 5 FamFG hingewiesen. Es ist mithin auch unerheblich, ob die Voraussetzungen hinsichtlich der möglichen Rechtsfolge des § 1618 Satz 1 BGB vorlagen und mithin die hier getroffene Entscheidung durch das Familiengericht nach deutschem Recht - mithin nach Maßgabe des § 1618 Satz 4 BGB - überhaupt möglich gewesen wäre. Eine verfahrensrechtliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach den §§ 107 ff. FamFG käme grundsätzlich sogar dann in Betracht, wenn das ausländische Gericht den Sachverhalt nach einer anderen Rechtsordnung beurteilt hat als nach dem aus Sicht des deutschen IPR anwendbaren Statut (vgl. Münchener Kommentar/Rauscher, FamFG, 3. Aufl., § 109 Rz. 10), was - wie noch auszuführen sein wird - hier nicht einmal der Fall ist. Maßgeblich ist hier vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen, so dass die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt (so BGH NJW 2015, 479 m. w. N.). Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 wechselseitig darauf abgestellt haben, ob und inwieweit der Namensberichtigung im hiesigen Personenstandsregister Gründe des Kinderwohls entgegenstehen, wozu sie gänzlich unterschiedliche Auffassungen vertreten, kann es im hier gegebenen Zusammenhang darauf nicht ankommen. Im Rahmen der zu beurteilenden Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Gerichtsentscheidung ist nicht darüber zu entscheiden, ob die Anerkennung das Kindeswohl im Vergleich zur inländischen Rechtsordnung besser (oder schlechter) verwirklicht oder ob die Anerkennung etwa durch das Recht auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und aufgrund Art. 8 Abs. 1 EMRK sogar geboten ist, etwa - wie die Beteiligte zu 1 meint - zur Verhinderung unterschiedlicher Identitäten des Kindes bzw. „hinkender Namensrechtsverhältnisse“ (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 14.10.2008, C-353/06, Tz. 23 bei juris, sowie die Kommentierungen zu den - hier nicht einschlägigen - Art. 47, 48 EGBGB). Denn eine solche Entscheidung liefe auf eine Überprüfung der Auslandsentscheidung in der Sache (révision au fond) hinaus, welche durch § 108 FamFG gerade unterbunden werden soll (vgl. BGH NJW 2015, 479 m. w. N.). Aus den (auch vom Beteiligten zu 2) vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass Fragen des Kindeswohls in dem hier maßgeblichen polnischen Gerichtsverfahren nach Art. 97 § 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs zur Sprache gekommen sind. Wie bereits mehrfach erwähnt, findet nach § 109 Abs. 5 FamFG eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung darüber hinaus nicht statt. Die gerichtliche Entscheidung des Bezirksgerichts Stadt2, Abteilung für zivile und familiäre Angelegenheiten, vom 30.05.2018 nach Art. 97 § 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs zur Namensänderung (vgl. zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Vormundschaftsgerichts auch Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 228. Lfg., Länderbericht „Polen“, Seite 43) hat auch einen anerkennungsfähigen Inhalt. Sie regelt nicht etwa vergleichbar mit einer entsprechenden Entscheidung eines deutschen Gerichtes im Personenstandsverfahren nur die Frage, dass der dortige Standesbeamte verpflichtet ist, einen Eintrag im Personenstandsregister im Wege der Berichtigung zu ändern (vgl. dazu OLG Düsseldorf StAZ 1997, 276; VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2021, 46, je zitiert nach juris). Ist mithin die gerichtliche Entscheidung des Bezirksgerichts Stadt2, Abteilung für zivile und familiäre Angelegenheiten, vom 30.05.2018 hier anzuerkennen, ist dementsprechend das Standesamt anzuweisen, die entsprechende Folgebeurkundung vorzunehmen. Im Übrigen ergibt sich dieses Ergebnis - ohne dass es nach den obigen Ausführungen hierauf allerdings noch entscheidend ankäme - auch aus einer kollisionsrechtlichen Betrachtung (vgl. dazu auch BGH NJW 2019, 1608; Prütting/Helms/Hau, a.a.O., § 108 Rz. 8, 23). Bereits oben wurde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach einer ausländischen Registrierung auch im Inland eine Beweisfunktion zukommen kann. Die beurkundete Rechtsfrage unterliegt dann allein dem materiellen Recht und ist nach der kollisionsrechtlich anwendbaren Rechtsordnung zu beurteilen. Aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB ergibt sich, dass der Name einer Person dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört. Nur um die Namensänderung und nicht anderweitige das Kind betreffende Rechtsmaterien, deren Beurteilung sich ggf. nach deutschem Recht richtet, geht es hier aber. Auch die Namensgebung beim Vornamen eines Kindes bestimmt sich im Interesse einer einheitlichen Beurteilung aller namensrechtlichen Fragen beim Kindesnamen ebenfalls nach diesem sog. Namensstatut (Münchener Kommentar/Lipp, 8. Aufl., Art. 10 EGBGB Rz. 59 m. w. N.; Senat FGPrax 2004, 283, zitiert nach juris). Da das betroffene Kind ausschließlich polnischer Staatsangehöriger ist, gilt mithin für das Namensrecht ausschließlich polnisches Recht. Eine Zurückverweisung aus dem polnischen Recht gemäß Art. 4 EGBGB findet nicht statt, Art. 5 des polnischen IPRG. Auch nach Art. 15 des polnischen IPRG unterliegt die Namensführung dem Heimatrecht der betroffenen natürlichen Person; wegen des Vorrangs der polnischen Staatsangehörigkeit richtet sich die Namensführung polnischer Staatsbürger ausschließlich nach polnischem Recht (vgl. insgesamt etwa BGHZ 121, 305, zitiert nach juris; Krzymuski StAZ 2012, 40, 44, 46; Staudinger/Henrich, BGB, Neub. 2019, Anhang zu Art 4 EGBGB Rz. 491, 492, 498, 500). Art. 23 EGBGB ist bereits deshalb hier nicht einschlägig. Bei der Namenserteilung wird dieser nur dann bedeutsam, wenn die Namenserteilung einem anderen Recht als dem Heimatrecht des Kindes unterliegt, vgl. Art. 10 Abs. 3 EGBGB (vgl. dazu BeckOGK/Markwardt, Stand: 01.02.2021, Art. 23 EGBGB Rz. 16; Münchener Kommentar/Helms, BGB, 8. Aufl., Art. 23 EGBGB Rz. 10). Dies ist hier nicht der Fall. Selbst wenn man dies für Art. 23 Satz 2 EGBGB, der allerdings nur als eine Korrektur der kumulativen Anwendung des Heimatrechts zu verstehen ist (BayObLGZ 2002, 99, zitiert nach juris), anders sehen wollte, würde sich nichts ändern. Die Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift (vgl. Senat StAZ 1997, 12, zitiert nach juris) würde schon deshalb hier zu keinem anderen Ergebnis führen, nachdem auch das allenfalls anwendbare deutsche Recht nach § 1618 Satz 4 BGB eine familiengerichtliche Ersetzung vorsieht und - wie oben ausgeführt - eine diesbezüglich vergleichbare polnische Gerichtsentscheidung vorliegt. Gilt mithin für die hier maßgebliche Namensänderung des betroffenen Kindes ausschließlich polnisches Recht, kommt der diesbezüglichen und hierauf beruhenden nunmehrigen Eintragung im polnischen Register aufgrund der polnischen Gerichtsentscheidung und der dort erteilten Geburtsurkunde zwar keine Bindungswirkung, nach den obigen Ausführungen jedoch eine Beweisfunktion zu (vgl. auch VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2021, 46). Beurkundungen in Personenstandsregistern beweisen unter anderem die Angaben über den Personenstand der Person, auf die sich der Eintrag bezieht, § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG. Die Personenstandsurkunden haben dieselbe Beweiskraft, § 54 Abs. 2 PStG. Geburtsurkunden beweisen danach die darin aufgeführten Vor- bzw. Geburtsnamen, vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 PStG (vgl. zur diesbezüglichen Änderung/Fortführung Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 59 Rz. 10 ff., § 27 Rz. 69 ff.). Zwar gelten diese Vorschriften für ausländische Personenstandsurkunden nicht unmittelbar. Anders ist es jedoch bei der Beurteilung von Personenstandsurkunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urteil vom 02.12.1997, Rs. C-336/94) sind die Behörden und Gerichte der Mitgliedsstaaten verpflichtet, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt worden ist (so OLG Köln StAZ 2006, 53, m. w. N.; KG StAZ 2013, 80, je zitiert nach juris; Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 54 Rz. 20).Für eine Erschütterung der Beweiskraft derartiger Urkunden in Bezug auf die Richtigkeit der hierin beurkundeten Tatsachen ist es zwar einerseits nicht erforderlich, dass der volle Gegenbeweis der Unrichtigkeit geführt wird. Andererseits reichen hierfür bloße Zweifel allgemeiner Art nicht aus; denn die Zweifel müssen sich auf konkrete und auf den Einzelfall bezogene Umstände gründen und zudem so gewichtig sein, dass sie die Beweiskraft der Urkunde ernsthaft in Frage stellen (OLG Köln StAZ 2006, 53). Derartige konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung des aufgrund der vorliegenden polnischen Gerichtsentscheidung geänderten Vor- und Familiennamens des betroffenen Kindes aufgrund Art. 73 Abs. 1 des Polnischen Personenstandsgesetzes lassen sich aber nicht feststellen. Die bloße Behauptung des Beteiligten zu 2, die Beteiligte zu 1 habe sich die Eintragung im polnischen Register durch falsche Angaben erschlichen, ist schon angesichts der vorliegenden polnischen Gerichtsentscheidung unzureichend. Von der Richtigkeit der Eintragung im polnischen Register ist mithin auszugehen. Dass die vorliegenden Änderungen des Vor- und Familiennamens durch die Behörden des Heimatstaats (hier Polen) zu einem Ergebnis führen würden, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre und damit gegen den deutschen ordre public (hier nach Art. 6 EGBGB) verstoßen könnte, lässt sich auch in diesem Zusammenhang nicht feststellen. Hier wie bereits oben ist darauf hinzuweisen, dass die Änderung nicht ausschließlich durch ein alleiniges Handeln der nicht alleine sorgeberechtigten Kindesmutter - der Beteiligten zu 1 - veranlasst wurde, sondern zusätzlich auf einer Entscheidung des polnischen Vormundschaftsgerichts beruhte. Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass zumindest vergleichbare gerichtliche Entscheidungen auch im deutschen Recht vorgesehen sind. Nachdem die Beteiligte zu 1 mit ihrem Rechtsmittel Erfolg hatte, sind Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erheben, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Für eine diesbezüglich anderweitige Entscheidung des Gerichts besteht kein Anlass. Angesichts der unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen entspricht es auch nicht billigem Ermessen, die Erstattung notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren anzuordnen, §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 81 FamFG. Dennoch besteht im Hinblick auf die erforderliche anwaltliche Vertretung Veranlassung, der Beteiligten zu 1 als Beschwerdeführerin auf ihren Antrag nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO wie in erster Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann. Die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 78 Abs. 2 FamFG zur beantragten Beiordnung ihrer vertretungsbereiten Verfahrensbevollmächtigten liegen angesichts der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ohne weiteres vor, wobei die Beiordnung lediglich im Umfang der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 78 Abs. 3 FamFG erfolgen kann. Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 2, 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 FamFG. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.