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Beschluss

20 W 160/20

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1027.20W160.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.336,47 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.336,47 € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin und Herr V streiten darüber, wer von ihnen Erbe des am XX.XX.2018 verstorbenen Herrn Q (im Folgenden: Erblasser) ist. Die Beschwerdeführerin hat am 25.07.2018 einen Erbscheinsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Der Erblasser war Mitglied der Burschenschaft „W“ gewesen und hatte dieser eine Einzugsermächtigung für Beitragszahlungen erteilt. Nach seinem Tod nahm die Burschenschaft weiter regelmäßige Abbuchungen vor. Herr V vermietete in der Annahme, Erbe zu sein, die zum Nachlass gehörende Doppelhaushälfte In der Straße1 in Stadt1 an eine Frau X. Das Amtsgericht Groß-Gerau - Nachlassgericht - bestellte mit Beschluss vom 14.08.2018 (Bl. 1a d.A.) Herrn Y als Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ und stellte fest, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Der Nachlasspfleger forderte Frau X auf, künftige Mietzahlungen an ihn zu leisten. Nachdem solche Zahlungen ausblieben, kündigte er den Mietvertrag. Frau X zog dann aus. Herr V bot dem Nachlasspfleger an, den Garten des Grundstücks zu pflegen. Weil der Nachlasspfleger dafür keine Mittel des Nachlasses einsetzen wollte, akzeptierte er den Vorschlag. Der Nachlasspfleger recherchierte, welche Burschenschaft Abbuchungen vornahm und wandte sich dabei auch an eine Burschenschaft „Z“. Nach erfolgreicher Recherche kündigte er und widerrief die Einzugsermächtigung. Auf Aufforderung des Finanzamts gab der Nachlasspfleger am 30.11.2018 eine Erbschaftsteuererklärung ab, in der er Herrn V als „fiktiven Erben“ nannte und darauf hinwies, dass die Erbfolge strittig sei. Mit Schreiben vom 25.04.2019 erklärte das Finanzamt, da das Erbrecht streitig sei, werde bis auf Weiteres keine Erbschaftsteuer festgesetzt. Daneben nahm der Nachlasspfleger zahlreiche weitere Tätigkeiten vor. Am 12.09.2019 hat der Nachlasspfleger einen Antrag auf Vergütung in Höhe von 5.041,67 € (50,4167 Stunden à 100 €) zuzüglich 296,04 € Auslagen und 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 6.351,87 €, gestellt. Zugleich legte er Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungslegung (Bl. 48 ff. d.A.) und den Vergütungsantrag (Bl. 42 ff. d.A.) verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist dem Vergütungsantrag teilweise entgegengetreten. Sie teilte dem Nachlasspfleger mit Schreiben vom 13.11.2019 mit, der Erblasser sei Mitglied bei der Burschenschaft „W“ gewesen. Mit Beschluss vom 06.01.2020 (Bl. 70 f. d.A.) hat das Nachlassgericht den dem Nachlasspfleger „für seine Tätigkeit […] aus dem Nachlass zu erstattende[n] Anspruch“ auf „5.041,67 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer festgesetzt“. Der Nachlasspfleger sei berechtigt, den festgesetzten Betrag „sowie die Auslagen i.H.v. 296,04 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer dem Nachlass zu entnehmen“. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, es habe den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht folgen können. Der Nachlasspfleger unterliege einer Kontrolle nur im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns. Eine vom Nachlasspfleger geltend gemachte Vergütung könne das Nachlassgericht nicht kürzen, weil es die erbrachte Tätigkeit für unangebracht oder ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger gehalten hätte. Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 08.01.2020 zugestellt worden. Ein sonstiger Zustellnachweis ist in der Akte nicht enthalten. Mit Schreiben vom 07.02.2020 (Bl. 79 ff. d.A.), bei Gericht spätestens eingegangen am Montag, den 10.02.2020, wobei das konkrete Eingangsdatum in der Akte nicht dokumentiert ist, hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und sich dabei gegen diverse Tätigkeiten des Nachlasspflegers gewandt, für die dieser, wie sie meint, keine Vergütung und Auslagen beanspruchen könne. Die Beschwerdeführerin meint, der Nachlasspfleger könne keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis mit Frau X abrechnen, da dieses Mietverhältnis von vornherein „unzulässig“ gewesen sei. Auch die Recherche zu der Burschenschaft könne er nicht abrechnen, da sie „Zeitverschwendung“ gewesen sei, weil der Erblasser Mitglied nicht der Burschenschaft „Z“, sondern der Burschenschaft „W“ gewesen sei. Der Nachlasspfleger könne auch keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung abrechnen, da er keine Erbschaftsteuererklärung habe abzugeben brauchen, weil das Finanzamt warte, bis der Erbe feststehe. Schon gar nicht habe er eine solche für Herrn V abgeben dürfen, da er unparteiisch zu sein habe. Schließlich könne der Nachlasspfleger keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gartenpflege durch Herrn V abrechnen, weil Herr V nichts mit dem Garten zu tun habe und sie nicht wolle, dass er sich auf dem Grundstück aufhalte. Wegen der angegriffenen Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift in Verbindung mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.10.2019 (Bl. 56 ff. d.A.) verwiesen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.06.2020 (Bl. 90 d.A.) nicht abgeholfen, da ein unrechtmäßiges Handeln des Nachlasspflegers nicht zu erkennen sei. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie mag zulässig sein, ist aber jedenfalls unbegründet. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und formgerecht eingelegt worden (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG). Die Beschwerdeführerin ist nach § 59 Abs. 1 FamFG als Erbprätendentin auch beschwerdeberechtigt (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 59 Rn. 83). Der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG ist erreicht, er entspricht der Summe des Wertes der von der Beschwerdeführerin angegriffenen Positionen in Höhe von insgesamt 2.336,47 €. Der Senat geht zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beschwerde auch innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden ist, auch wenn sich dies aus der Akte nicht zweifelsfrei nachvollziehen lässt. Wenn der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin am 08.01.2020 zugestellt worden ist, wie sie angibt, ist die Frist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 222 Abs. 2 ZPO, 16 FamFG am 10.02.2020 abgelaufen, so dass die spätestens an diesem Tag eingegangene Beschwerde rechtzeitig eingegangen ist. Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. zum trotz § 68 Abs. 2 FamFG nicht notwendig bestehenden Vorrang der Zulässigkeit vor der Begründetheit im Beschwerdeverfahren OLG Stuttgart ZIP 2019, 1218, 1221; Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 68 Rn. 63). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. a) Das Nachlassgericht hat zutreffend durch Beschluss (§§ 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB) die Vergütung des Nachlasspflegers auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegriffenen Tätigkeiten festgesetzt. Ein Nachlasspfleger hat gemäß §§ 1, 2 VBVG, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB Anspruch auf Vergütung für die Führung der Pflegegeschäfte, sofern das Nachlassgericht (§ 1962 BGB) - wie hier - feststellt, dass er die Pflegschaft berufsmäßig führt. Der Einwand mangelhafter Geschäftsführung ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Etwas anderes kann nur unter Umständen dann gelten, wenn von dem Nachlasspfleger von vornherein nutzlose Tätigkeiten entfaltet werden, die etwa nur dazu dienen sollen, einen möglichst hohen Vergütungsanspruch zu erlangen. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Nutzbarkeit der abgerechneten Tätigkeiten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Pfleger ihre Tätigkeit eigenverantwortlich entfalten und keiner Zweckmäßigkeitskontrolle durch das Nachlassgericht unterliegen. Entscheidend ist daher, ob der Nachlasspfleger die jeweilige Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (OLG Hamm v. 08.07.2020 - 10 W 26/19, Juris-Rn. 12). Hier durfte der Nachlasspfleger die von der Beschwerdeführerin angegriffenen Tätigkeiten zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten. aa) Nicht zu beanstanden ist, dass sich der Nachlasspfleger mit dem Mietverhältnis mit Frau X befasste. Dies war schon deshalb geboten, weil es Aufgabe des Nachlasspflegers ist, den Nachlass an sich zu nehmen (BGH NJW 1983, 226; BGH WM 2007, 1754 Rn. 11). Dem steht der Besitz eines Mieters naturgemäß entgegen, so dass die Situation einer Klärung bedarf, sei es auch durch Fortsetzung oder Neubegründung eines Mietverhältnisses. Auf die Frage, ob der zwischen Frau X und Herrn V geschlossene Mietvertrag wirksam war und ob Frau X aus ihm ein Recht zum Besitz ableiten konnte, kommt es insoweit nicht an. Weder kann ein Nachlasspfleger den tatsächlich bestehenden Besitz eines (vermeintlichen) Mieters einfach ignorieren, noch kann ihm angesonnen werden, seine insoweit entfaltete Tätigkeit ohne Vergütung vorzunehmen. bb) Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Tätigkeiten des Nachlasspflegers im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Erblassers in einer Burschenschaft. Die Beschwerdeführerin informierte den Nachlasspfleger erst mit Schreiben vom 13.11.2019, also erst nach Stellung des Vergütungsantrags, darüber, dass der Erblasser Mitglied bei der Burschenschaft „W“ gewesen sei. Insofern blieb dem Nachlasspfleger zuvor nichts anderes übrig, als eigene Recherchen anzustellen, in welcher Burschenschaft der Erblasser Mitglied gewesen war. „Zeitverschwendung“, wie die Beschwerdeführerin meint, wären diese allenfalls dann gewesen, wenn die Beschwerdeführerin den Nachlasspfleger frühzeitig über die Mitgliedschaft informiert hätte. cc) Der Nachlasspfleger musste jedenfalls nach der Aufforderung durch das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung abgeben (vgl. § 31 Abs. 1, 6 ErbStG), wobei es auf die Streitfrage, ob er dazu auch ohne Aufforderung verpflichtet gewesen wäre, nicht ankommt (vgl. dazu Jochum, in: Wilms/Jochum, ErbStG, Std. 01.11.2018, § 31 Rn. 34 f.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung sei nicht erforderlich gewesen, weil das Finanzamt warte, bis der Erbe feststehe, verkennt sie den Unterschied zwischen der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und der Pflicht zur Entrichtung von Steuern, die auf der Grundlage der zuvor abgegebenen Steuererklärung festgesetzt worden sind. dd) Der Nachlasspfleger durfte auch die Gestattung der Gartenpflege durch Herrn V zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten. Die Gartenpflege ist Teil der Aufgabe des Nachlasspflegers, den Nachlass zu sichern. Ob es zweckmäßig ist, die Gartenpflege Herrn V zu überlassen, sie auf Kosten des Nachlasses durch professionelle Gärtner durchführen zu lassen oder von ihr ganz abzusehen, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu überprüfen, da in diesem keine Zweckmäßigkeitskontrolle stattfindet, wie oben ausgeführt. Auf die Haltung der Beschwerdeführerin zu Herrn V brauchte der Nachlasspfleger keine Rücksicht zu nehmen. b) Soweit sich die Beschwerde gegen die von dem Nachlasspfleger angesetzten Auslagen richtet, geht sie ins Leere. Das Nachlassgericht hat keine Auslagen des Nachlasspflegers festgesetzt. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Beschlusses vom 06.01.2020, wonach 5.041,67 € zzgl. Mehrwertsteuer „festgesetzt“ werden, also der als Vergütung von dem Nachlasspfleger beantragte Betrag, während nur informatorisch darauf hingewiesen wird, dass der Nachlasspfleger berechtigt ist, seine Auslagen dem Nachlass zu entnehmen. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der Nachlasspfleger gemäß §§ 1835 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen hat. Der Aufwendungsersatz kann nach §§ 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG, 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch nur durch Beschluss festgesetzt werden, soweit der Nachlasspfleger ihn aus der Staatskasse verlangen kann, also bei Mittellosigkeit des Nachlasses (§ 1835 Abs. 4 BGB), oder, wenn ihm nicht die Vermögenssorge übertragen worden ist, mithin nicht im vorliegenden Fall. Bei werthaltigem Nachlass, wie hier, darf der Nachlasspfleger seine Aufwandsentschädigung unmittelbar dem Nachlass entnehmen. Streitigkeiten zwischen dem Nachlasspfleger und dem endgültigen Erben, etwa über die Höhe des Aufwendungsersatzes, sind vor den Zivilgerichten auszutragen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 80 Satz 1 FamFG. Zu einer abweichenden Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung. 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG). 5. Der Geschäftswert entspricht der Summe des Wertes der von der Beschwerdeführerin angegriffenen Positionen.