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Beschluss

20 W 264/14

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0129.20W264.14.0A
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Leitsätze
Hessische Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen im Sinne des § 16 Abs. 2 HessVwVG sind als Gläubiger berechtigt, zur Vollstreckung ausstehender kommunaler Abgaben selbst bei dem Grundbuchamt das Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu stellen.
Tenor
Der Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die zwischen 25. Mai 2014 und dem 05. Juni 2014 gestellten sechs Eintragungsanträge der Antragstellerin nicht aus den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses vom 30. Juli 2014 zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hessische Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen im Sinne des § 16 Abs. 2 HessVwVG sind als Gläubiger berechtigt, zur Vollstreckung ausstehender kommunaler Abgaben selbst bei dem Grundbuchamt das Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu stellen. Der Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die zwischen 25. Mai 2014 und dem 05. Juni 2014 gestellten sechs Eintragungsanträge der Antragstellerin nicht aus den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses vom 30. Juli 2014 zurückzuweisen. I. Die antragstellende Gemeinde hat mit sechs einzelnen zwischen dem 25. Mai 2014 und dem 05. Juni 2014 gestellten Anträgen jeweils die Eintragung von - teilweise aufschiebend bedingten - Zwangssicherungshypotheken wegen rückständiger kommunaler Abgaben und Forderungen auf den eingangs bezeichneten Grundstücken verschiedener Schuldner beantragt. In den jeweils mit dem gemeindlichen Siegel versehenden Antragsschreiben, denen eine detaillierter Forderungsaufstellung beigefügt ist, wird die Vollstreckbarkeit der Forderungen bescheinigt. Das Grundbuchamt teilte der antragstellenden Gemeinde jeweils mit Aufklärungsverfügung mit, die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken wegen kommunaler Abgaben erfolge aufgrund eines behördlichen Ersuchens im Sinne des § 38 GBO. Dieses Ersuchen müsse durch die Kasse des Landkreises gestellt werden, dem die Gemeinde angehöre, wenn diese nach § 16 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes -HessVwVG- nicht selbst die Vollstreckungsbehörde sei. Vorliegend verfüge die antragstellende Gemeinde nicht über eine eigene Vollstreckungsbehörde, so dass der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypotheken zu ihren Gunsten über den Landkreis - Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde - gestellt werden müsse. Die antragstellende Gemeinde machte demgegenüber geltend, im Gegensatz zur Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung seien kreisangehörige Gemeinden, die sich bei der Vollstreckung nach § 16 Abs. 2 HessVwVG der Kreiskasse bedienten, nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1981 (Az. 20 W 284/81) selbst berechtigt, Anträge auf Eintragung einer Zwangshypothek zu stellen. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies mit Beschluss vom 30. Juli 2014 die Anträge auf Eintragung der sechs beantragten Zwangssicherungshypotheken zurück. Zur Begründung wird in dem Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgeführt, die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, mit dem eine Geldleistung an eine Gemeinde gefordert werde, erfolge gemäß § 16 Abs. 1 HessVwVG durch deren Kasse, für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstelle - wie vorliegend die Antragstellerin - vollstrecke jedoch gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HessVwVG die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Hiernach sei vorliegend nicht die antragstellende Gemeinde, sondern der Landkreis abstrakt befugt, gemäß § 38 GBO um die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken zu ersuchen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. September 2014, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde mit einem Nichtabhilfebeschluss, der offenbar versehentlich wie schon der Zurückweisungsbeschluss auf den 30. Juli 2014 datiert und am 17. September 2014 ausgefertigt wurde, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. II. Die Beschwerde, über welche nach der erfolgten Nichtabhilfeentscheidung der Grundbuchrechtspflegerin der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Die Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die antragstellende Gemeinde als Gläubigerin der zu vollstreckenden Forderungen selbst berechtigt ist, jeweils den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu stellen. Im Ansatzpunkt zulässig führt das Grundbuchamt aus, dass es sich bei dem Antrag einer Gemeinde auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen beizutreibender kommunaler Abgaben um ein behördliches Ersuchen im Sinne des 38 GBO handelt, so dass das Grundbuchamt generell, weil es insoweit auch als Vollstreckungsgericht tätig wird, neben den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung auch das Vorliegen der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen hat (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 466; OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 1248 und Senatsbeschluss vom 16. Februar 2010 - 20 W 49/10 - dok. bei Juris; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 867 Rn. 1; Schöner/Stöber, Grund-buchrecht, 15. Aufl., Rn. 2168 ). Bei derartigen Ersuchen nach § 38 GBO bezieht sich die Prüfung des Grundbuchamts insbesondere darauf, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines derartigen Ersuchens abstrakt befugt ist, dieses Ersuchen bezüglich seines Inhalts und seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind (vgl. Demharter, a.a.O., § 38, Rn. 73; Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 38, Rn. 20 ff). Nicht zu prüfen ist demgegenüber durch das Grundbuchamt, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen, da hierfür allein die ersuchende Behörde die Verantwortung trägt (vgl. Senatsbeschluss FGPrax 2003, 197; Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 219). Das Grundbuchamt hatte somit zu prüfen, ob im vorliegenden Falle die antragstellende Gemeinde abstrakt befugt ist, die Ersuchen auf Eintragung der Zwangssicherungshypotheken zu stellen. Dies ist entgegen der Auffassung der Grundbuchrechtspflegerin der Fall. Nach § 16 Abs. 1 HessVwVG in der Fassung vom 12. Dezember 2008 werden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband gefordert werden, durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt. § 16 Abs. 2 HessVwVG sieht vor, dass für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen die Vollstreckung durch die Kasse des Landkreises erfolgt, welchem die Gemeinde angehört, wobei diese Gemeinden dem Landkreis hierfür einen näher bezeichneten Unkostenbeitrag zu leisten haben. Bei der hiesigen Antragstellerin handelt es sich ausweislich der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 HessVwVG erfolgten Veröffentlichung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 18. Februar 2013 (Staatsanzeiger Hessen Nr. 8, Seite 340) um eine Gemeinde im Sinne des § 16 Abs. 2 HessVwVG, bei der die Vollstreckung durch die Kreiskasse des Kreises … erfolgt. Hieraus folgt entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes jedoch nicht zugleich, dass die Gemeinde nicht berechtigt ist, selbst das Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu stellen. Der Senat hat in seinem früheren bereits von der Antragstellerin zitierten Beschluss vom 21. Mai 1981 (Az. 20 W 284/81), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, näher ausgeführt und begründet, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 2 HessVwVG, auf welchen das Grundbuchamt auch hier die alleinige Antragsberechtigung der Kasse des Landkreises stützen will, für den Bereich der hier betroffenen Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch die besondere Vorschrift des § 58 HessVwVG verdrängt wird. Nach § 58 Abs. 1 HessVwVG erfolgt die Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach den §§ 864 bis 870 a ZPO und dem ZVG. Gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird die Zwangssicherungshypothek auf Antrag des Gläubigers eingetragen und auch die Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung erfolgt nach §§ 9, 15, 146 ZVG grundsätzlich auf Antrag des Gläubigers. Dabei ist der Regelung des § 58 Abs. 2 HessVwVG zu entnehmen, dass dieses Antragsrecht bezüglich der Zwangssicherungshypothek für eine Gemeinde als Gläubiger der öffentlich-rechtlichen Forderung, wegen welcher die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen betrieben werden soll, nicht ohne weiteres der in § 16 Abs. 1 und 2 HessVwVG bestimmten Vollstreckungsbehörde zusteht. Denn § 58 Abs. 2 Satz 2 HessVwVG bestimmt ausdrücklich, dass zwar die Anträge zur Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung durch die Vollstreckungsbehörde zu stellen sind, enthält aber gerade keine Regelung für die Beantragung der Zwangs-sicherungshypothek als dritte Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das unbe-wegliche Vermögen . Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 HessVwVG wäre jedoch überflüssig, wenn bereits aus § 16 HessVwVG zu folgern wäre, dass die Anträge, welche für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach den für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften erforderlich sind, anstelle des Gläubigers durch die Vollstreckungsbehörde zu stellen sind. Zwar mag der Hessische Gesetzgeber bei der Schaffung des § 58 HessVwVG möglicherweise die Vorstellung gehabt haben, die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge seien ebenso wie nach der AO (damals § 372 AO a.F. und nachfolgend § 322 Abs. 3 AO 1977) ausnahmslos durch die Vollstreckungsbehörde zu stellen (vgl. hierzu HessLandtagsdrucks. V. Wahlperiode, Abt. I Nr. 1775 S. 43 und Senatsbeschluss vom 21. Mai 1981 m.w.N.). Dies hat jedoch in der Vorschrift des § 58 Abs. 2 HessVwVG keinen Niederschlag gefunden. Deshalb hat der Senat bereits in dem zitierten Beschluss vom 21. Mai 1981 aus der systematischen Stellung und Besonderheit des § 58 Abs. 2 Satz 2 HessVwVG geschlossen, dass das Recht zur Beantragung der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bei der Gemeinde als Gläubiger verbleibt (so auch Glotzbach, HessVwVG, Kommentar, 2. Aufl., S. 170/171 unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 21. Mai 1981). In der Entscheidung vom 21. Mai 1981 hat der Senat des Weiteren ausgeführt, dass es durchaus sachgerecht erscheint, den in § 16 Abs. 2 HessVwVG bezeichneten Gemeinden die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zuzubilligen, da anders als für das Betreiben eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens deren Leistungsfähigkeit hierfür auch ohne eigene Vollstreckungsstelle durchaus aus-reicht und im Hinblick auf die bei der Eintragung einer Zwangshypothek häufig gebotene Eile der durch die Einschaltung der Vollstreckungsbehörde des Land-kreises eintretende Zeitverlust verhindert werden kann. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest, so dass die Antragstellerin als Gemeinde ohne eigene Vollstreckungsstelle als Gläubigerin das Recht zur Beantragung der Eintragung von Zwangssicherungs-hypotheken gemäß Ersuchen nach § 38 GBO hat. Allerdings hat das OLG Jena für die Vorschriften des Thüringer Verwaltungs-zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – ThürVwZVG – in seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 (Az. 3 W 287/14 - dok. bei juris) in einem obiter dictum angenommen, dass es sich bei §§ 21, 36 Abs. 3, 38 Abs. 1 Nr. 43 ThürVwZVG um eine Zuständigkeitszuweisung handele, nach welcher die Vollstreckungs-behörde der dortigen Landkreise bei Gemeinden ohne eigene Vollstreckungs-stelle auch für das Ersuchen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken und die Erteilung entsprechender Löschungsbewilligungen zuständig sei. Dies beruht jedoch auf der landesrechtlichen Vorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Thür VwZVG, die ausdrücklich auf § 322 Abs. 3 AO verweist und deshalb insoweit inhaltlich von der Regelung des § 58 Abs. 2 HessVwVG abweicht. Der Zurückweisungsbeschluss war deshalb aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, die Ersuchen auf Eintragung der Zwangssicherungshypotheken nicht aus den Gründen dieses Zurückweisungsbeschlusses abzulehnen. Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass das Grundbuchamt in seiner Hinweisverfügung vom 5. Juni 2014 zu Blatt 3815 zu Recht darauf hingewiesen hat, dass im dortigen Fall unabhängig von dem herangezogenen Zurückweisungsgrund zusätzlich ein Mangel des Antrags dahingehend besteht, dass hier eine Eintragung bezüglich eines Flurstückes begehrt wird, welches jedoch gemeinsam mit einem weiteren Flurstück ein einheitliches Grundstück bildet. Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde bedarf es weder einer Entscheidung über die Kosten noch einer Wertfestsetzung. Auch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.