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Beschluss

20 W 374/13

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0714.20W374.13.0A
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Leitsätze
1. Die rechtskräftige Entscheidung eines deutschen Gerichts im Anerkennungsfeststellungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 FamFG, mit welcher eine ausländische gerichtliche Entscheidung über die Abstammung eines durch eine Leihmutter geborenen Kindes anerkannt wird, ist für das Standesamt, die standesamtlichen Aufsichtsbehörden und die zur Entscheidung in Personenstandssachen berufenen Gerichte bindend. 2. Die Bindungswirkung gilt auch, wenn das anerkennende Gericht nach entsprechender Prüfung und inhaltlicher Auseinandersetzung in dem konkreten Fall der Leihmutterschaft ein Anerkennungshindernis gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wegen eines ordre-public-Verstoßes verneint hat und damit von der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in Deutschland abgewichen ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Beschwerdeführer hat den Antragstellern zu 1. und 2. die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Beschwerdewert: 5.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rechtskräftige Entscheidung eines deutschen Gerichts im Anerkennungsfeststellungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 FamFG, mit welcher eine ausländische gerichtliche Entscheidung über die Abstammung eines durch eine Leihmutter geborenen Kindes anerkannt wird, ist für das Standesamt, die standesamtlichen Aufsichtsbehörden und die zur Entscheidung in Personenstandssachen berufenen Gerichte bindend. 2. Die Bindungswirkung gilt auch, wenn das anerkennende Gericht nach entsprechender Prüfung und inhaltlicher Auseinandersetzung in dem konkreten Fall der Leihmutterschaft ein Anerkennungshindernis gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wegen eines ordre-public-Verstoßes verneint hat und damit von der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in Deutschland abgewichen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Beschwerdeführer hat den Antragstellern zu 1. und 2. die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Beschwerdewert: 5.000,-- EUR. I. Die Beteiligten streiten um die Nachbeurkundung der Geburt eines Kindes aufgrund der gerichtlichen Anerkennung der Entscheidung eines ukrainischen Gerichtes, mit welcher die Elternschaft der deutschen Wunscheltern des von einer ukrainischen Leihmutter in der Ukraine geborenen Kindes festgestellt wurde. Die beiden Antragsteller hatten mit der ukrainischen Staatsangehörigen A als Leihmutter einen Vertrag geschlossen, wonach diese eine Schwangerschaft, die aus der extrakorporalen Befruchtung der Eizelle der Antragstellerin zu 1) mit dem Sperma des Antragstellers zu 2) mit Einwilligung des Ehemannes der Leihmutter austrug. Nachdem die Leihmutter das Kind am .... März 2012 in O1/Ukraine geboren hatte, wurde das Kind sogleich den beiden Antragstellern übergeben. Mit Beschluss des Gerichts des Dsershynskyj Bezirk der Stadt O2 (O2) /Ukraine vom 25. April 2012 (Az.: 2011...) wurde festgestellt, dass der Antragsteller zu 2) der Vater und die Antragstellerin zu 1) die Mutter des am .... März 2012 geborenen Kindes ist. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses stellte am 10. Mai 2012 die Abteilung für staatliches Personenstandswesen der Registrierungsdienststelle der Justizverwaltung des Kreises O2 eine Geburtsurkunde aus, wonach die Antragsteller zu 1) und 2) die Eltern des am .... März 2012 geborenen Kindes sind. Die Leihmutter gab am 10. Juli 2012 eine Erklärung ab, mit welcher sie bestätigte, dass der Antragsteller zu 2) der Vater des von ihr am .... März 2012 geborenen Kindes ist. Der Ehemann der Leihmutter gab am 03. Juli 2012 eine Erklärung ab, dass er keine väterlichen Rechte für das von seiner Ehefrau am .... März 2012 geborene Kind habe und keine Ansprüche gegen die weitere Fürsorgepflege und Erziehung des Kindes durch den Antragsteller zu 2) als seinen Vater geltend mache. Der Antragsteller zu 2) hat mit UR-Nr. .../2012 der Notarin B in O3/Hessen vom 05. Juli 2012 die Vaterschaft für das Kind anerkannt. Der Antrag des Ehemannes der Leihmutter auf Feststellung, dass er nicht der Vater des Kindes sei, wurde durch das Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach dem maßgeblichen ukrainischen Recht der Antragsteller zu 2. der Vater des Kindes sei. Die Antragsteller zu 1. und 2. beantragten am 23. Oktober 2012 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg die Anerkennung der Entscheidung des Gerichts des Dsershynskyj Bezirks der Stadt O2 vom 25. April 2012 gemäß § 108 Abs. 2 FamFG. In diesem Verfahren erließ das Amtsgericht Friedberg - Familiengericht - am 01. März 2013 (Az. 700 F 1142/12 RI veröffentlicht in FamRZ 2013, 1994) einen Beschluss, mit welchem die gerichtliche Feststellung des Bezirksgerichts Dsershynskyj in O2 vom 25. April 2012, wonach der Antragsteller zu 2. der Vater und die Antragstellerin zu 1. die Mutter des am .... März 2012 geborenen Kindes sind, anerkannt wird. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Einer Ausreise des Kindes nach Deutschland stand zunächst das Fehlen eines Ausweispapieres entgegen, so dass die Antragstellerin zu 1. mit dem Kind zunächst in der Ukraine bleiben musste. Am 19. März 2013 gaben beide Antragsteller gegenüber dem Konsularbeamten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew/Ukraine eine Erklärung zur Namensführung des Kindes dahingehend ab, dass der Name des Vaters „C“ als Familienname des Kindes bestimmt werde, und erhielten sodann einen Reisepass für das Kind, so dass sie gemeinsam nach Deutschland ausreisen konnten. Die beiden Antragsteller begehrten zunächst erfolglos bei dem Beteiligten zu 5. als Standesamt ihres Wohnsitzes die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes. Sodann beantragten die Antragsteller zu 1. und 2. mit am 02. Juli 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, das Standesamt anzuweisen, die im Ausland erfolgte Geburt des Kindes im dortigen Geburtsregister nachzubeurkunden. Der dem Verfahren beigetretene Beschwerdeführer ist dem Antrag entgegengetreten, da er die Entscheidung des ukrainischen Gerichtes wegen eines Verstoßes gegen den ordre-public nicht für anerkennungsfähig hält. Das Amtsgericht Gießen wies das Standesamt mit Beschluss vom 07. November 2013 an, die Geburt des am .... März 2012 in O1/Ukraine geborenen Kindes der Antragstellerin zu 1. als Kindesmutter und des Antragstellers zu 2. als Kindesvater im dortigen Geburtenregister (nach-) zu beurkunden. Zur Begründung wurde in dem Beschluss, auf dessen Inhalt (Bl. 129 ff d. A.) wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgeführt, die in einem inländischen Gerichtsverfahren nach § 108 Abs. 2 FamFG durch den Beschluss des Amtsgerichts Friedberg - Familiengericht - vom 01. März 2013 erfolgte rechtskräftige Anerkennung der Entscheidung des ukrainischen Bezirksgerichtes habe auch für das Standesamt bindende Wirkung. Gegen den ihm 18. November 2013 zugestellten Anweisungsbeschluss des Amtsgerichtes wendet sich die obere standesamtliche Aufsichtsbehörde mit der am 26. November 2013 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, aus ihrer Sicht könne die vom Amtsgericht angenommene Bindungswirkung nicht bestehen, wenn die Entscheidung rechtswidrig sei und einen klaren ordre-public-Verstoß im Sinne des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG darstelle. Dies sei bei einer Entscheidung ausländischer Gerichte, die einem in Inland illegalen Sachverhalt legalisierten, gegeben. Die Übernahme der beiden Antragsteller als Eltern in das Geburtenregister sei nach § 1591 BGB nicht möglich und würde das Standesamt zu einer gesetzwidrigen Falschbeurkundung nötigen. Aus einer Reihe von Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen ergebe sich, dass durch die Anerkennung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund eines Leihmuttervertrages die vom deutschen Gesetzgeber bewusst getroffenen Regelungen zur Vermeidung einer Leihmutterschaft geschwächt würden. Die Durchsetzung der Eintragung im Geburtenregister verstoße auch gegen das aus dem Grundgesetz abzuleitende Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Deshalb sei aus der Sicht der Standesamts-aufsicht der Geburtseintrag des Kindes mit der Angabe der Leihmutter und deren Ehemann als Eltern zu erstellen. Die beiden Antragsteller verteidigen die amtsgerichtliche Entscheidung. Die Richterin des Amtsgerichts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04. Dezember 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der oberen standesamtlichen Aufsichtsbehörde, über welche nach der erfolgten Nichtabhilfeentscheidung der Amtsrichterin der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG, 58, 63 FamFG zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung der oberen standesamtlichen Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 53 Abs. 2 PStG. Die zulässige Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen, auf die der Senat zunächst ausdrücklich Bezug nimmt, hat das Amtsgericht das Standesamt zur Beurkundung der im Ausland erfolgten Geburt des Kindes mit den Antragstellern zu 1. und 2. als Eltern im Geburtenregister angewiesen, weil die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Friedberg vom 01. März 2013 über die Anerkennung des Beschlusses des ukrainischen Bezirksgerichtes vom 25. April 2012 gemäß §§ 108 Abs. 2 Satz 2, 107 Abs. 9 FamFG sowohl für das Standesamt und die diesem übergeordneten Aufsichtsbehörden als auch die zur Entscheidung in Personenstandssachen berufenen Gerichte bindend ist. Gemäß § 108 Abs. 1 FamFG werden ausländische gerichtliche Entscheidungen - abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen - anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen förmlichen Verfahrens bedarf. Über die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen gerichtlichen Entscheidung und damit insbesondere auch die Frage, ob Anerkennungshindernisse im Sinne des § 109 FamFG vorliegen, ist deshalb grundsätzlich als Vorfrage in dem jeweiligen Verfahren zu befinden. Handelt es sich um eine ausländische gerichtliche Entscheidung, die für die Beurkundung eines personenstandsrechtlichen Vorganges von Bedeutung ist, so haben über die Anerkennungsfähigkeit zunächst der Standesbeamte und in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren die zur Entscheidung in personenstands-rechtlichen Verfahren berufenen Gerichte inzident zu entscheiden (vgl. Keidel/ Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 108 Rn. 11). Abweichend von der vorherigen Rechtslage unter Geltung des FGG hat der Gesetzgeber mit Einführung des FamFG daneben für Beteiligte, die ein rechtliches Interesse hieran haben, fakultativ auch die Möglichkeit eröffnet, in einem förmlichen Gerichtsverfahren nach § 108 Abs. 2 FamFG isoliert eine Feststellung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der ausländischen gerichtlichen Entscheidung herbeizuführen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 108 FamFG Rn. 3; Keidel/Zimmermann, a..a.O., § 108 Rn. 68ff). Kommt es auf Antrag eines Beteiligten zu einer derartigen gerichtlichen Entscheidung mit dem Inhalt der Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung, so entfaltet diese gemäß §§ 108 Abs. 2 Satz 2, 107 Abs. 9 FamFG kraft Gesetzes nicht nur für die Beteiligten, sondern insgesamt für die deutschen Gerichte und Verwaltungsbehörden bindende Wirkung. Dies hat zur Folge, dass die Behörden und Gerichte den Inhalt einer solchen rechtskräftigen Anerkennungsfeststellungsentscheidung gemäß § 108 Abs. 2 FamFG zu akzeptieren und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen haben und nicht berechtigt sind, diese einer nochmaligen eigenen Überprüfung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit zu unterziehen. Dieser systematische Zusammenhang zwischen § 108 Abs. 1 und 2 FamFG und die rechtliche Bindungswirkung des § 107 Abs. 9 FamFG wird von der Argumentation der Beschwerde der oberen standesamtlichen Aufsichtsbeschwerde verkannt. Gegenstand eines Anerkennungsfeststellungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 FamFG können auch ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Abstammung eines Kindes sein, das durch eine Leihmutter geboren wurde (vgl. Benicke StAZ 2013, 101/104/113; Duden StAZ 2014, 164/165; Staudinger/ Henrich, BGB, Neubearb. 2014, Art. 19 EGBGB Rn. 123). Mit der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Friedberg vom 01. März 2013, die Rechtskraft erlangt hat, liegt eine solche Anerkennungsfest-stellungsentscheidung im Sinne des § 108 Abs. 2 FamFG vor. Sie bezieht sich auf eine anerkennungsfähige ausländische Gerichtsentscheidung, nämlich den dort genannten Beschluss des Bezirksgerichts Dsershynsky in O2/Ukraine, mit welchem ausdrücklich die Verwandtschaft zwischen den beiden Antragstellern und dem Kind dahingehend festgestellt wurde, dass die Antragstellerin zu 1. die Mutter und der Antragsteller zu 2. der Vater des Kindes sind. Ebenso wie bereits das Amtsgericht Gießen in seinem angefochtenen Beschluss verkennt auch der Senat nicht, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg in seinem Beschluss vom 01. März 2013 die gerichtliche Feststellung der Elternschaft der beiden Antragsteller zu dem Kind in der ukrainischen Gerichtsentscheidung deshalb anerkannt hat, weil es nach entsprechender Prüfung und inhaltlicher Auseinandersetzung in dem hier gegebenen konkreten Fall der Leihmutterschaft ein Anerkennungshindernis gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wegen eines ordre-public-Verstoßes verneint hat und damit von der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in Deutschland abgewichen ist (vgl. zur h. M., die eine Anerkennung derartiger ausländischer Gerichtsentscheidungen unter Hinweis auf das aus den Regelungen der §§ 1591 BGB, 13c AdVermittlG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 6 EmbryonenschutzG zu entnehmende Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland ablehnt: OLG Stuttgart StAZ 2012, 209 = FamRZ 2002, 1740; KG StAZ 2013, 348 = IPRax 2014, 72; VG Berlin StAZ 2012, 382; Palandt/ Brudermüller, BGB, 73. Aufl., Einf. vor § 1591 Rn. 22; Benicke StAZ 2013, 101/110; Helms StAZ 2013, 114/115; Botthoff/Diel StAZ 2013, 211). Das Amtsgericht Friedberg hat sich dabei einer Mindermeinung angeschlossen, die sich insbesondere unter Hervorhebung des Kindeswohles im konkreten Fall für eine Anerkennungsfähigkeit ausspricht (vgl. Henrich FamRZ 2010,338; Mayer IPRax 2014, 57/59; Heiderhoff IPRax 2012, 523/525; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., Art. 19 EGBGB Rn. 25/26; Staudinger/Henrich, a.a.O., Art. 19 EGBGB Rn. 110a; Österreichischer Verfassungsgerichthof Wien StAZ 2013, 62). Die Abweichung von der herrschenden Auffassung zu dieser Rechtsfrage vermag jedoch an der gesetzlichen Konsequenz der §§ 108 Abs. 2 Satz 2, 107 Abs. 9 FamFG nichts zu ändern. Hat - wie im vorliegenden Fall - ein deutsches Gericht die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung gemäß § 108 Abs. 2 FamFG festgestellt, so führt dies zu der gesetzlich in § 107 Abs. 9 FamFG vorgeschriebenen Bindungswirkung dieser Entscheidung für sämtliche Behörden und Gerichte. Diese sind deshalb nicht berechtigt, selbst erneut in eine Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen gerichtlichen Entscheidung einzutreten. Vielmehr haben sie die durch die gerichtliche Entscheidung gemäß § 108 Abs. 2 FamFG anerkannte ausländische Entscheidung ohne eigene erneute Sachprüfung zu akzeptieren, so dass diese in Deutschland diejenigen Wirkungen entfaltet, die ihr nach dem Inhalt der Entscheidung nach dem jeweiligen ausländischen Recht zukommt. Da in dem durch den Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 01. März 2013 anerkannten Beschluss des ukrainischen Gerichtes ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Antragsteller die Eltern des Kindes sind, hat das Amtsgericht das Standesamt zu Recht angewiesen, gemäß § 36 PStG die Geburt des Kindes unter Eintragung der Antragsteller zu 1. und 2. als Eltern im Geburtenregister zu beurkunden. Dem steht auch nicht der Hinweis der Beschwerde entgegen, aus der Sicht der Standesamtsaufsicht würde die Durchsetzung der angewiesenen Eintragung gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Grundrecht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung verstoßen, weil ihm hiermit vorhandene Informationen über seine Abstammung vorenthalten würden. Denn auch hierbei handelt es sich um Rechtsfragen, die im Rahmen der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung zu berücksichtigen sind und deshalb bei Vorliegen einer bindenden Anerkennungsfeststellungsentscheidung gemäß §§ 108 Abs. 2 Satz 2, 107 Abs. 9 FamFG durch das Standesamt oder die standesamtlichen Aufsichtsbehörden keiner neuen eigenständigen Überprüfung unterzogen werden dürfen. Die Beschwerde der oberen standesamtlichen Aufsichtsbehörde war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 51 Abs. 1 PStG. Die Entscheidung ergeht nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG gerichtsgebührenfrei. Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten folgt aus §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 84 FamFG. Auch wenn die obere standesamtliche Aufsichtsbehörde von ihrem Beschwerderecht im öffentlichen Interesse Gebrauch macht und von Gerichtskosten befreit ist, entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren Abstand zu nehmen, weil es angesichts der bestehenden gesetzlichen Bindungswirkung hier gerade nicht um die Klärung komplizierter Rechtsfragen ging (vgl. OLG Düsseldorf StAZ 2013, 253 und 288; BayObLG StAZ 1997, 34; OLG Zweibrücken StAZ 2010, 112; Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 51 Rn. 29). Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3, 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 78 GBO). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 70 Rn. 41)