Beschluss
20 VA 2/14
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0422.20VA2.14.0A
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Tenor
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem beide Seiten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (allgemeiner Rechtsgrundsatz, vgl. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO; für das Verfahren nach § 23 EGGVG: vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009, Az. 2 VAs 5, zitiert nach juris Rn. 15). Damit kommt es grundsätzlich darauf an, wer die Kosten voraussichtlich hätte tragen müssen, wenn keine Erledigung eingetreten und eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen wäre (vgl. OLG Hamburg, a. a. O.). Die Kostenentscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG richtet sich dabei nicht nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sondern bezüglich der außergerichtlichen Kosten nach § 30 EGGVG sowie bezüglich der Gerichtskosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2013, Az. 2 VAs 10/13, zitiert nach juris Rn. 7). Es bestand keine Veranlassung, nach § 30 EGGVG eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aus der Staatskasse anzuordnen. Denn die Antragstellerin hätte mit ihrem Antrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, so dass auch bei einer Entscheidung in der Sache nach billigem Ermessen keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten anzuordnen gewesen wäre. Eine solche kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn ein Antrag nach § 23 EGGVG erfolgreich ist und – wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift – darüber hinaus ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde vorliegt (vgl. Kissel / Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 7. Aufl. § 30 EGGV, Rn. 5; Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 30 EGGVG, Rn. 1). Die Antragstellerin begehrte mit Ihrem Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG, den Präsidenten des Oberlandesgericht unter Aufhebung der abschlägigen Entscheidung vom 13.02.2014 (Bl. 87 d. A.) zur Gestattung der Einsichtnahme in das Berufungsurteil in dem Zivilprozess mit dem Aktenzeichen 17 U 19/92 bzw. zur Erteilung einer nicht anonymisierten Abschrift dieses Urteils zu verpflichten. Dieser auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gestellte, nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthafte Antrag wäre unbegründet gewesen. Es kann dabei dahinstehen, ob für die Entscheidung über das Einsichtsgesuch der Antragstellerin in die Prozessakten bzw. in Teile davon eines von dem verstorbenen … geführten zwischenzeitlich abgeschlossenen Zivilprozesses § 299 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO einschlägig war. Denn in beiden Fällen war der zugrunde liegende Antrag auf Akteneinsicht bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als einer unzuständigen Stelle gestellt worden und von diesem zu Recht im Ergebnis als unzulässig zurückgewiesen worden. Falls die Antragstellerin, wie sie selbst annimmt, aufgrund ihrer Einsetzung als „Personal Representative“ für den Nachlass der verstorbenen Prozesspartei selbst Partei im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO in dem ursprünglich von dem Verstorbenen geführten Zivilprozess geworden wäre und wenn weiterhin auch nach rechtskräftigem Abschluss eines Zivilprozesses für Einsichtsgesuche der Parteien § 299 Abs. 1 ZPO zur Anwendung käme, war – beides unterstellt – der Antrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichts unzulässig. Denn für Einsichtsgesuche der Parteien nach § 299 Abs. 1 ZPO ist das Prozessgericht zuständig (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30 Aufl., § 299 ZPO, Rn. 4a), so dass der an den Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichtete Antrag auf Einsichtnahme in diese Akten bei der funktional unzuständigen Stelle gestellt wurde. Soweit ein entsprechender Antrag auch bei dem Vorsitzenden des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts gestellt wurde, war eine dort ggf. ergangene Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht angegriffen und stellte zudem keinen Akt der Justizverwaltung dar, der im Verfahren nach § 23 EGGVG überprüft werden konnte. Sofern vorliegend § 299 Abs. 2 ZPO einschlägig gewesen sein sollte, war der Präsident des Oberlandesgerichts nicht der für die begehrte Einsichtnahme bzw. Abschriftenerteilung zuständige Vorstand des Gerichts im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Gegenstand der Akteneinsicht nach § 299 ZPO sind die Prozessakten (vgl. Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 4). Die Führung und Verwahrung dieser Prozessakten durch die Gerichtsverwaltung richtet sich nach der bundeseinheitlichen Aktenordnung (vgl. Prütting a. a. O.). Nach § 4 Abs. 5 S. 1 der Aktenordnung (Neufassung der Anweisung für die Verwahrung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichte und der Staats-[Amts-]anwaltschaften im Lande Hessen – Aktenordnung – JMBl. 2010, S. 3 ff., AktO) werden die in der Berufungs- oder Revisionsinstanz entstehenden Vorgänge den Akten erster Instanz einverleibt. Letztere werden nach Abschluss der Rechtsmittelinstanz an das erstinstanzliche Gericht zur dortigen Aufbewahrung zurückgegeben. Eine Führung darüber hinausgehender eigener Prozessakten findet in der Berufungsinstanz nicht statt. Die Zuständigkeit für die Führung der Akten erster Instanz fiel danach vorliegend nach Abschluss der Rechtsmittelinstanzen und Rückgabe der Akten allein der Gerichtsverwaltung des Landgerichts zu (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 6). Zur Entscheidung über ein die Einsicht in diese Prozessakten betreffendes Gesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO war demnach ausschließlich der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main als zuständiger Vorstand des aktenführenden Gerichts berufen. Eine daneben bestehende eigene Zuständigkeit der Vorstände der Gerichte abgeschlossener Rechtsmittelinstanzen für ein solches Gesuch ist nach § 299 Abs. 2 ZPO nicht gegeben, denn die genannte Vorschrift geht ausdrücklich von einem zur Entscheidung über das Einsichtsgesuch berufenen Gerichtsvorstand aus, indem diese Zuständigkeit dem Vorstand übertragen wird. Zudem führt der Vorstand eines im Instanzenzug höheren Gerichts nicht in jedem Falle die Dienstaufsicht über die Verwaltung des Gerichts erster Instanz. Aus diesem Grunde könnte es zu abweichenden Entscheidungen dieselben Vorgänge betreffend kommen, die nicht in jedem Falle im Wege der Dienstaufsicht aufzulösen wären. Zudem liefe es dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 23 ff. EGGVG) gegen eine Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO zuwider, wenn eine abschlägige Entscheidung bezüglich eines Antrages auf Akteneinsicht durch den Vorstand des erstinstanzlichen Gerichts auch durch neue Anträge bei den Vorständen der im Instanzenzug befassten übergeordneten Gerichte faktisch angegriffen werden könnte und in der Wirkung ein weiterer gesetzlich nicht vorgesehener Rechtsbehelf mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen geschaffen würde. Diese einheitliche und ausschließliche Zuständigkeit des Vorstands des Gerichts erster Instanz für die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche gemäß § 299 Abs. 2 ZPO nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens besteht nach den vorgenannten Grundsätzen auch dann, wenn wie vorliegend der Akteninhalt zum Teil beim Berufungsgericht außerhalb der Prozessakten ebenfalls noch vorliegt. Für die Einsichtnahme in derartige keiner Prozessakte zugeordnete Dokumente gibt es keine unmittelbare Rechtsgrundlage. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO ist kein Raum. Eine planwidrige Regelungslücke, die notwendige Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift ist, bestand bezüglich des vorliegenden Sachverhaltes nämlich nicht. Da sich die begehrte Einsichtnahme auf Dokumente bezog, die Gegenstand des bei der Gerichtsverwaltung des Landgerichts Frankfurt am Main gestellten und in der Folge dort auch im Sinne der hiesigen Antragstellerin beschiedenen Antrages auf Akteneinsicht waren, konnte die Antragstellerin ihr begehrtes Rechtsschutzziel auch unter unmittelbarer Anwendung der genannten Vorschrift im gesetzlich dafür zur Verfügung stehenden Verfahren beim Landgericht Frankfurt am Main erreichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Wirksamkeit der dort ergangenen Entscheidung unter die Bedingung gestellt wurde, dass bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist kein Rechtmittel eingelegt werde, der dortige Antrag der Antragstellerin also jedenfalls zunächst nicht vollständig erfolgreich war. Denn auch insoweit bestand mit dem Antrag nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 23 ff. EGGVG die Möglichkeit einer Überprüfung der dortigen Entscheidung. Darüber hinaus kommt als Rechtsgrundlage für eine Erteilung von Abschriften von Urteilen nur die allgemeine Verpflichtung der Justizverwaltung in Betracht, die interessierte Öffentlichkeit mit Informationen zu Entscheidungen zu versorgen (vgl. dazu Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 7). Da durch die Anonymisierung der überlassenen Entscheidungen die Interessen der Prozessparteien regelmäßig nicht betroffen sind, weicht das Verfahren von dem nach § 299 ZPO ab. Insbesondere bedarf es vor der Zurverfügungstellung der begehrten Informationen keiner in den Fällen des § 299 ZPO regelmäßig notwendigen Anhörung der Prozessparteien. Eine Zurverfügungstellung einer nicht anonymisierten Ablichtung war wie vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zutreffend angenommen aus dieser allgemeinen Informationsverpflichtung deshalb nicht möglich. Da der Präsident des Oberlandesgerichts mangels bestehender Zuständigkeit den Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht zu Recht zurückgewiesen hat, wäre der auf Aufhebung der entsprechenden Verfügung und Verpflichtung des Präsidenten zur Gewährung der Akteneinsicht gerichtete Antrag Antragstellerin nach § 23 EGGVG ebenfalls zurückzuweisen gewesen, so dass die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 EGGVG nicht Betracht kommt. Die Pflicht der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten des Verfahrens ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG (vgl.OLG Celle, a. a. O.), so dass diese nur klarstellend ausgesprochen worden ist. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG. Die Entscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten ist nach § 30 S. 3 EGGVG unanfechtbar. Im Übrigen bestanden auch keine Gründe im Sinne des § 29 Abs. 2 EGGVG, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (vgl. Kissel / Mayer, GVG, 6. Aufl., § 29 EGGVG, Rn. 8).