Beschluss
20 W 520/11
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0320.20W520.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Fortgeltung eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Ehescheidung.
2. Formanforderungen an einen in einem gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen enthaltenen Erbvertrag.
3. Zur Frage des Fortbestandes eines nach § 2298 Absatz 1 BGB teilweise nichtigen Erbvertrages nach § 2298 Absatz 3 BGB.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die der Antragstellerin im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf Euro 80.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Fortgeltung eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Ehescheidung. 2. Formanforderungen an einen in einem gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen enthaltenen Erbvertrag. 3. Zur Frage des Fortbestandes eines nach § 2298 Absatz 1 BGB teilweise nichtigen Erbvertrages nach § 2298 Absatz 3 BGB. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die der Antragstellerin im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf Euro 80.000,00 festgesetzt. I. Bei der Antragstellerin handelt es sich um die geschiedene Ehefrau des Erblassers. Deren am 14.02.1975 geschlossene Ehe ist mit Urteil des Amtsgerichts Gießen - Familiengericht - vom 20.10.2006, rechtskräftig laut Vermerk seit 21.12.2006, geschieden worden (auf die beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils, Bl. 32 f. der Testamentsakte des Amtsgerichts Gießen zu Az. .../78, wird Bezug genommen). Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Bei den Beteiligten zu 2) bis 8) handelt es sich um gesetzliche Erben des Erblassers, die sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt haben; bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Freundin des Erblassers. Die Antragstellerin hat den Erblasser am 25.09.2004 verlassen. Nachfolgend kam es dann zur Ehescheidung, in deren Zusammenhang am 20.10.2006 im Scheidungstermin eine mit „Vergleich“ überschriebene Einigung der Eheleute zur Regelung der Scheidungsfolgen protokolliert worden ist, der Verhandlungen hinsichtlich des Inhalts zwischen den Eheleuten und der sie im Scheidungsverfahren vertretenden Rechtsanwälte vorausgegangen waren (auf das Protokoll des Scheidungstermins, das vom Nachlassgericht am 19.05.2010 eröffnet worden ist, wird wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 39 ff. der Testamentsakte des Amtsgerichts Gießen zu Az. …/78 Bezug genommen). Der „Vergleich“ der Eheleute beinhaltet unter anderem deren Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt und vorherigen Trennungsunterhalt (I), eine Verpflichtung der hiesigen Antragstellerin, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung der Eheleute, deren Wert im Protokoll mit geschätzten Euro 70.000 angegeben worden ist, auf den Erblasser zu Alleineigentum zu übertragen (II), damit im Gegenzug verbunden eine Freistellung der hiesigen Antragstellerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Finanzierung und der Unterhaltung der Eigentumswohnung, wobei die Finanzierungsdarlehen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch mit Euro 23.699,65 angegeben worden sind (III), eine Abgeltung möglicher Forderungen der hiesigen Antragstellerin aus Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung durch Zahlung des Erblassers an diese in Höhe von Euro 20.000,00, insgesamt fällig zum 01.02.2012, wobei der Erblasser der hiesigen Antragstellerin eine im Jahr 2012 fällig werdende Auszahlung seiner Lebensversicherung in Höhe von Euro 20.000 abgetreten hat (IV), eine Übertragung des auf die Eheleute laufenden Bausparvertrages mit einem Guthaben von ca. Euro 5.000,00 vollumfänglich auf den Erblasser gegen Freistellung der hiesigen Antragstellerin hinsichtlich Gebühren und Beiträgen (VI). Weiterhin ist unter V des „Vergleichs“ folgendes vereinbart: „Die Parteien haben am 18.1.1978 vor dem Notar N1 in O1 ein gemeinsames Testament zur Urkundenrollen Nr. .../1978 errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Dieses Testament wird ausdrücklich auch für den Fall der rechtskräftigen Ehescheidung bestätigt. Es soll auch künftig bei der darin vorgenommenen Erbeinsetzung bleiben. Alle anderweitigen Verfügungen der Parteien auf ihr Ableben werden hiermit vorsorglich und einvernehmlich widerrufen.“ Am 17.05.2010 hat die Beschwerdeführerin bei dem Nachlassgericht ein handschriftliches Testament des Erblassers vom 22.04.2010 – eröffnet vom Nachlassgericht am 19.05.2010 – abgegeben (auf Bl. 25 der Testamentsakte des Amtsgerichts Gießen zu Az. .../78 wird Bezug genommen). Dieses hat (soweit lesbar) folgenden Inhalt: „A … 22.04.2010 …str1 Testament Änderung und Nachtrag zum Testament vom 18. Januar Nummer … der Urkundenrolle für 1978 – Notar N1 ... Gießen Amtsgericht Gießen geschäfts.Nr …/78.. Folgende Änderung und Nachtrag des Obenangeführ. Testaments habe ich A beschlossen. Das ich als alleinerbin Frau B …. …str2 nach meinem Tod einsetze …. den.22.04.2010 A“. Mit notariellem Erbscheinsantrag vom 18.05.2010, Urkunde Nr. .../2010 des Notars N2, eingegangen beim Nachlassgericht am 27.05.2010, hat die Antragstellerin beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist (wegen des Inhalts des Erbscheinsantrages im Einzelnen wird auf Blatt 1 ff. der Nachlassakte Bezug genommen). Zur Begründung hat die Antragstellerin auf ein von ihr und dem Erblasser am 18.01.1978 errichtetes, am 19.05.2010 vom Nachlassgericht eröffnetes, gemeinschaftliches notarielles Testament (Urkunde des Notars N1, O1, Nr. .../1978, Bl. 44 ff. der Testamentsakte des Amtsgerichts Gießen zu Az. .../78) Bezug genommen, das auszugsweise wie folgt lautet: „ Testament 1. Wir setzen uns wechselseitig zum Alleinerben ein. Der Längstlebende von uns soll völlig frei verfügen können. 2. Verfügt der Längstlebende von uns nicht anderweitig, so sollen seine Erben a) E1 b) E2… zu gleichen Teilen sein…“. Im Erbscheinsantrag wird die Auffassung vertreten, dieses gemeinschaftliche Testament sei trotz Ehescheidung gültig geblieben. Der Erblasser und die Antragstellerin hätten in dem Scheidungsfolgenvergleich vom 20.10.2006 zu richterlichem Protokoll erklärt, dass dieses gemeinschaftliche Testament auch nach rechtskräftiger Ehescheidung gültig bleiben und die Erbfolge nach beiden Eheleuten bestimmen solle (§§ 2077 Abs. 3, 2268 Abs. 2 BGB). Der Nachlasswert wurde mit geschätzten Euro 80.000,00 angegeben. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag erhoben. Er hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Umstand, dass in dem gemeinsamen Testament vom 18.01.1978 nicht vereinbart worden sei, dass dieses auch im Falle einer Scheidung weiterhin Gültigkeit haben solle, spreche insoweit gegen einen Fortgeltungswillen der Eheleute für den Fall der Ehescheidung. Auch die Vereinbarung des Fortbestandes dieses notariellen Testaments in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 20.10.2006 sei kein Indiz für einen Fortgeltungswillen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Gerade das Testament des Erblassers vom 22.04.2010 spreche gegen einen Aufrechterhaltungswillen, genauso wie auch der Umstand, dass der Erblasser nach der Scheidung die Begünstigung seiner Lebensversicherung geändert habe. Es sei nicht zutreffend, dass zwischen der Antragstellerin und dem Erblasser ein familiäres Einvernehmen und die übereinstimmenden Überlegungen bestanden hätten, dass das gemeinschaftliche Testament fortgelten solle. Im Rahmen der Trennung und des Scheidungsverfahrens habe der Erblasser die Antragstellerin wegen eines möglichen Zugewinns bereits außerhalb des Scheidungsverfahrens großzügig finanziell abgefunden, so dass dieser keine Ansprüche mehr auf Zugewinnausgleich zugestanden hätten. Trotz dieser großzügigen finanziellen Abfindung habe sich die Antragstellerin nach der Scheidung häufiger an den Erblasser gewendet, um von diesem finanzielle Zuwendungen zu erhalten; der Kontakt nach der Scheidung sei ausschließlich von der Antragstellerin ausgegangen. Es gebe auch Zeugen dafür, dass der Erblasser zu keinem Zeitpunkt die Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin in Betracht gezogen habe, vielmehr habe er es immer abgelehnt, mit dieser wieder in Kontakt zu kommen. Nachdem der Erblasser im Frühjahr 2010 an Krebs erkrankt gewesen sei, habe die Antragstellerin nichts besseres zu tun gehabt, als den Erblasser anzurufen und zu äußern, wenn dieser aufgrund seiner Krankheit sterbe, würde sie „alles bekommen“, was den Erblasser derart verärgert habe, dass er gegenüber Zeugen angegeben habe, die Antragstellerin würde, falls er sterben würde, nicht einmal „das Schwarze unter den Fingernägeln“ von ihm bekommen. Es werde bestritten, dass die Antragstellerin ein Schreiben vom 14.05.2009 an den Erblasser geschrieben, bzw. dieser es erhalten habe. Genauso werde bestritten, dass die Antragstellerin bis zuletzt mit dem Erblasser in regelmäßigem E-Mail-Verkehr gestanden habe, der eine „enge und vertrauensvolle Beziehung“ belege. Eine Qualifizierung der Scheidungsfolgenvereinbarung als Erbvertrag sei nicht zutreffend, vielmehr handele es sich um einen Prozessvergleich. Indem der Erblasser das Testament vom 22.04.2010 errichtet habe, habe er Ziffer V der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 20.10.2006 widerrufen. Außerdem könnten wechselbezügliche Verfügungen trotz Ehescheidung nicht weiter als wirksam angesehen werden, da sich § 2171 BGB ausschließlich auf „Ehegatten“ beziehe und nicht auf Geschiedene. Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen sowie der Beweisangebote des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vor dem Nachlassgericht wird im Einzelnen Bezug genommen auf dessen Schriftsätze vom 27.08.2010, 23.09.2010, 29.10.2010, 18.01.2011, 19.04.2011, 26.05.2011 (Bl. 45 f., 58 ff. nebst Anlage, 74 ff., 84 ff. nebst Anlagen, 129 f.,159 nebst Anlagen der Nachlassakte). Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben dagegen die Auffassung vertreten, die Eheleute hätten bei Testamentserrichtung die Fortgeltung des Testaments unter Berücksichtigung ihres mutmaßlichen Willens auch für den Fall der Scheidung gewollt. Dies sei daraus zu entnehmen, dass sie in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen die Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments ausdrücklich festgelegt hätten. Zwischen Testamentserrichtung und Ehescheidung seien auch keine Umstände eingetreten, welche die Eheleute emotional so voneinander entfernt hätten, dass der zwischenzeitliche Verlust eines Fortsetzungswillens hätte angenommen werden können. Unabhängig von Trennung und Scheidung hätten enge Bindungen zwischen Antragstellerin und Erblasser noch bis in das Jahr 2009 bestanden, eine Änderung der Willensrichtung des Erblassers sei erst kurz vor seinem Tod entstanden. Letztlich seien aber alle Begebenheiten nach der Bestätigung der Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments in dem Scheidungsfolgenvergleich vom 20.10.2006 unbeachtlich, da sie die ausdrücklich erklärte Fortgeltung nicht mehr beeinflussen könnten. Jedenfalls sei es nicht richtig, dass der Erblasser die Antragstellerin in dem Scheidungsfolgenvergleich großzügig finanziell abgefunden habe; das Entgegenkommen habe allein auf Seiten der Antragstellerin gelegen, die sich trotz des erheblich höheren Wertes der gemeinsam finanzierten Eigentumswohnung – die Antragstellerin hat insoweit unwidersprochen einen Anschaffungskaufpreis von DM 270.000,00 mitgeteilt – mit einer Ausgleichszahlung von Euro 20.000 abgefunden habe, deren Auszahlung sie sogar noch bis zum Ablauf einer von dem Erblasser geführten Lebensversicherung zurückgestellt habe. Aus dem Schriftverkehr im Scheidungsverfahren ergebe sich, dass mit der gegenseitigen Erbeinsetzung eine beiderseitige vermögensmäßige Absicherung gewollt gewesen sei. Zudem sei die Festlegung der Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments in dem gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvergleich als bindende erbvertragliche Vereinbarung anzusehen. Ein solcher Erbvertrag könne wirksam in einem gerichtlichen Vergleich geschlossen werden. Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen sowie der Beweisangebote der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vor dem Nachlassgericht wird im Einzelnen Bezug genommen auf deren Schriftsätze vom 04.09.2010, 05.10.2010, 29.03.2011, 20.04.2011, 03.05.2011, 17.05.2011, 15.06.2011 und 06.09.2011 (Bl. 47 ff., 65 ff., 93 ff. nebst Anlage, 131, 132 ff. nebst Anlagen, 157 f., 164 ff. nebst Anlagen, 186 ff der Nachlassakte). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.09.2011 – wegen dessen Begründung im Einzelnen auf Bl. 191 ff. der Nachlassakte Bezug genommen wird – hat das Nachlassgericht die zur Erteilung des Erbscheins aufgrund des Antrages der Antragstellerin vom 18.05.2010 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Der Erblasser werde zwar nicht aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 18.01.1978, jedoch aufgrund des Erbvertrages vom 20.10.2006 von der Antragstellerin allein beerbt. Das gemeinschaftliche Testament vom 18.01.1978 sei unwirksam geworden. Ein wirklicher oder mutmaßlicher Wille der testierenden Eheleute dahingehend, sich wechselseitig auch für den Fall rechtskräftiger Scheidung der Ehe letztwillig zu bedenken, sei nicht feststellbar. Der intensiven außergerichtlichen Verhandlungen im Scheidungsverfahren hätte es nicht bedurft, wenn es ohnehin seit 1978 dem Willen der Eheleute entsprochen hätte, sich unabhängig vom Fortbestand ihrer Ehe, d.h. auch für den Fall der Scheidung wechselseitig als Alleinerben einzusetzen. Der Erblasser werde jedoch aufgrund der „Vereinbarung“ der Eheleute in V des Vergleichs vom 20.10.2006 von der Antragstellerin als Alleinerbin beerbt. Die Regelung stelle - unabhängig von der generellen Bezeichnung als „Vergleich“ - einen Erbvertrag der Eheleute i.S. von §§ 2274ff BGB dar, der nach herrschender Meinung in einem bzw. als Teil eines Prozessvergleichs geschlossen werden könne. Dies sei hier formwirksam geschehen. Mit Schriftsatz vom 07.11.2011 an das Nachlassgericht - dort eingegangen am selben Tag (einem Montag) – hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin gegen den ihm am 06.10.2011 zugegangenen Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt, wegen deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird auf Bl. 209 f. der Nachlassakte. Das Nachlassgericht sei von einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung ausgegangen und habe auch die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht nicht in hinreichendem Maß wahrgenommen. Es sei bereits fraglich, ob es sich bei Ziffer V der „Vereinbarung“ um einen Erbvertrag handele, da durch diese Vereinbarung lediglich das gemeinschaftliche Testament vom 18.01.1978 bestätigt worden sei. Aber auch wenn es sich um einen Erbvertrag handeln sollte, sei dieser mit der Scheidung unwirksam geworden. Jedenfalls sei das Nachlassgericht überhaupt nicht darauf eingegangen, dass nach der Rechtsprechung der letzte Wille den Vorrang habe. Diesen letzten Willen habe der Erblasser jedoch in seinem Testament vom 22.04.2010 ausgedrückt. Mit Beschluss vom 09.11.2011 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung übersandt (wegen der Begründung wird auf Bl. 211 der Nachlassakte Bezug genommen). Mit Schriftsatz vom 08.12.2011, auf den wegen der Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 217 ff. der Nachlassakte) haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den Beschluss des Nachlassgerichts im Ergebnis verteidigt, jedoch die Auffassung vertreten, entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts lasse der hypothetische Wille der Ehegatten auch auf einen Fortgeltungswillen hinsichtlich deren gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahre 1978 schließen. Auch wenn die Beibehaltung der gegenseitigen Erbeinsetzung im Rahmen der notwendigen Verhandlungen über die Scheidungsfolgen eine Rolle gespielt habe, stehe dies einer solchen Auslegung nicht entgegen. Das Ergebnis der gegenseitigen Erbeinsetzung sei im Übrigen auch nicht das Ergebnis anwaltlicher Vergleichsverhandlungen gewesen, sondern bereits intern zwischen Antragstellerin und Erblasser abgestimmt worden und von der Antragstellerin ihrem Rechtsanwalt als Vorgabe für die endgültigen Bedingungen des Scheidungsfolgenvergleichs vorgegeben worden, was sich aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 22.11.2005 ergebe. Mit Schreiben vom 13.06.2013 hat der erkennende Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sich - entgegen den Ausführungen des nachlassgerichtlichen Beschlusses - aus dem Protokoll der Sitzung des Familiengerichts vom 20.10.2006 nicht ergibt, dass die Antragstellerin in Person an dieser Verhandlung und damit auch an der Protokollierung des Vergleichs teilgenommen hat. Lediglich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben daraufhin noch einmal Stellung genommen. Wegen der Darlegungen wird auf deren Schriftsatz vom 24.06.2013 Bezug genommen (Bl. 232 ff. der Nachlassakte). Bezug genommen wird weiterhin auf die Stellungnahmen der Beteiligten zu 3) und 4) an das Nachlassgericht vom 22.09. und 27.09.2010 (Bl. 54 ff. und 64 der Nachlassakte), die schriftlichen Stellungnahmen an das Nachlassgericht von Frau C vom 26.10.2010 (Bl. 73 der Nachlassakt), der Antragstellerin vom 11.06.2011 und 09.07.2011 (Bl. 165 ff. und 183 f. der Nachlassakte), Herrn D (undatiert, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 26.05.2011, Blatt 160 f. der Nachlassakte), der Beschwerdeführerin vom 22.05.2011 (Blatt 162 f. der Nachlassakte) und der Verfahrensbevollmächtigten des Erblassers im Ehescheidungsverfahren vom 07.04.2011 und 15.04.2011 nebst Anlagen (Bl. 112,116 ff. der Nachlassakten) sowie auf vom Nachlassgericht gezogenen Kopien aus der Akte des Familiengerichts im Scheidungsverfahren der Eheleute (Bl. 25-41 der Nachlassakte). II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Die Beschwerdeführerin ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie durch den angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts in ihrem möglichen eigenen testamentarischen Erbrecht nach der Erblasserin beeinträchtigt wird. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Nachlassgericht hat im Ergebnis zu Recht – allerdings mit unzutreffender Begründung – das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des von der Antragstellerin mit notarieller Urkunde vom 18.05.2010 (Urkunde des Notars N2, O3, Nr. .../2010) beantragten Erbscheins bejaht, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisen soll. Dieses Alleinerbrecht der Antragstellerin beruht entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts allerdings auf dem gemeinschaftlich von der Antragstellerin mit dem Erblasser am 18.01.1978 errichteten notariellen Testament, in dem sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und welches auch nach der Ehescheidung am 20.10.2006 fortbestand. Daraus folgt, dass dieses gemeinschaftliche Testament durch das die Beschwerdeführerin als Alleinerbin ausweisende handschriftliche Testament des Erblassers vom 22.04.2010 nicht einseitig durch diesen aufgehoben werden konnte (§§ 2268 Absatz 2, 2271 Absatz 1, 2270 BGB); dieses handschriftliche Testament ist vielmehr nichtig, da es die durch wechselbezügliche Verfügungen erlangte erbrechtliche Stellung der Antragstellerin beeinträchtigen würde (§ 2289 BGB analog; vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2271, Rn. 12, 14, m.w.N.). Soweit das Nachlassgericht demgegenüber die Auffassung vertritt, die Alleinerbenstellung der Antragstellerin (nur) auf einen zwischen dem Erblasser und der Antragstellerin am 20.10.2006 im Rahmen des gerichtlichen „Vergleichs“ geschlossenen gegenseitigen Erbvertrag stützen zu können, ist dies aus Rechtsgründen nicht möglich. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die Eheleute, wie das Nachlassgericht meint, im Rahmen des „Vergleichs“ im gerichtlichen Ehescheidungstermin vor dem Familiengericht am 20.10.2006 mit der Regelung in Ziffer V überhaupt einen gegenseitigen Erbvertrag nach § 2274 ff. BGB abschließen wollten. Dafür spricht allerdings, dass nur so eine spätere einseitige, wenn auch der Form des § 2271 Absatz 1 Satz1 BGB i.V.m. 2296 BGB unterliegende Befugnis zur Aufhebung eines nur „bestätigten“ gemeinschaftlichen Testaments vom 18.01.1978, hätte ausgeschlossen werden können, was im Hinblick auf die Einbindung der unter V der „Vereinbarung“ geregelten weiteren Gültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments in die umfassenden Regelungen der Scheidungsfolgen der Eheleute, die offensichtlich als Grundlage auch die weitere, nicht einseitig abänderbare Gültigkeit der Regelung unter Ziffer V voraussetzen sollte, durchaus naheliegt. Jedenfalls ist der vom Nachlassgericht angenommene gegenseitige Erbvertrag entgegen dessen Auffassung nicht formwirksam abgeschlossen worden. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 20.10.2006 ergibt sich, dass bei Aufruf „für die Antragstellerin“ eine Rechtsanwältin in Untervollmacht aufgetreten ist, und lediglich der Erblasser „in Person“ neben seinem Verfahrensbevollmächtigten erschienen ist. In dem Protokoll ist auch kein späteres „persönliches“ Erscheinen der Antragstellerin vermerkt, so dass trotz der auf Seite 4 des Protokolls festgehaltenen Formulierung „Die Vereinbarung wurde den Parteien…vorgelesen und so von ihnen genehmigt…“ nicht von einem solchen ausgegangen werden kann. Auch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben ein persönliches Erscheinen nach entsprechendem Hinweis des erkennenden Senats vom 13.06.2013 nicht behauptet, vielmehr mitgeteilt, dies sei „nach dem Scheidungsprotokoll zweifelsfrei nicht der Fall“. Zwar weist das Nachlassgericht zu Recht darauf hin, dass ein Erbvertrag auch in einem gerichtlichen Vergleich geschlossen werden kann; dabei wird die durch § 2276 Absatz 1 BGB vorgeschriebene notarielle Beurkundung durch die Aufnahme der Erklärungen beider Vertragsschließenden in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt (§ 127 a BGB). Dies setzt allerdings die wegen § 2274 BGB nicht verzichtbare persönliche Anwesenheit der beiden Eheleute sowie deren persönliche Genehmigung des Vergleichs voraus, was auch in einem Verfahren mit Rechtsanwaltszwang gilt, in dem Erblasser und Rechtsanwalt die Erklärungen gemeinsam abgeben müssen (vgl. insgesamt u.a. BGH, Urteil vom 06.05.1959, Az. V ZR 97/58, in FamRZ 1960, 28 ff.; BayObLG, Beschluss vom 18. 03. 1965, Az. BReg. 1 b Z 4/65, NJW 1965, 1276, zitiert nach Beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2006, Az. 3 Wx 185/06, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 5 W 18/12 jeweils zitiert nach juris; Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 2274, Rn. 8; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2276, Rn. 1). An diesen Wirksamkeitsvoraussetzungen ändert auch – was die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 24.06.2013 jedoch angedacht haben – die gesetzliche Regelung in § 2276 Absatz 2 BGB nichts, wonach dann, wenn ein Erbvertrag mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form genügt. Zwar wird hinsichtlich der insoweit in Bezug genommenen Bestimmung des § 1410 BGB, wonach der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss, die Auffassung vertreten, dass insoweit eine Vertretung, auch durch den anderen Ehegatten, zulässig sei (vgl. Brudermüller in Palandt, a.a.O., § 1410, Rn. 5). Letzteres kann jedoch mit der in § 2276 Absatz 2 BGB erfolgten Formerleichterung für den mit einem Ehevertrag verbundenen Erbvertrag deswegen nicht gelten, weil sich diese Ausnahmeregelung gerade nur auf Formvorschriften bezieht und jedenfalls nicht auf materiell-rechtliche Formvorschriften, also auch nicht auf § 2274 BGB (vgl. Weidlich in Palandt, a.a.O., § 2276 Rn. 6, Litzenburger in Bamberger/Roth, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, Stand 01.02.2014, § 2276, Rn. 9, jeweils m.w.N.), bzw. nicht auf sachlich-rechtliche Bestimmungen, als die Kanzleiter § 2274 BGB ansieht (in Staudinger, BGB, 2013, § 2276, Rn.11). Somit fehlt es vorliegend entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts jedenfalls schon an den formalen Voraussetzungen für den Abschluss eines gegenseitigen Erbvertrages zwischen den Eheleuten am 20.10.2006. Auch gegen einen – von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 24.06.2013 behaupteten – Willen des Erblassers dahingehend, dass dieser mit der Protokollierung am 20.10.2006 auch den Abschluss eines nur ihn einseitig verpflichtenden Erbvertrages gewollt hätte – was auch ohne persönliche Anwesenheit der Antragstellerin alleine durch die sie am 20.10.2006 vertretende Rechtsanwältin möglich gewesen wäre (vgl. Musielak, a.a.O., § 2274, Rn. 2; Stürner in Jauernig, BGB, 15. Aufl. 2014, § 2276, Rn. 1 und § 2274, Rn. 1), bestehen durchgreifende Bedenken. Grundsätzlich hat die Nichtigkeit der vertragsmäßigen Verfügung eines in einem Erbvertrag Verfügenden – hier also der Antragstellerin – zur Folge, dass diese Nichtigkeit nach § 2298 Absatz 1 BGB die vollständige Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrages, also sämtlicher vertragsmäßigen Verfügungen beider Vertragspartner nach sich zieht (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 17.02.1995, Az. 1Z BR 3/95, zitiert nach juris). Dies gilt nach § 2298 Absatz 3 BGB nur dann nicht, wenn der Erblasser – tatsächlich oder hypothetisch – einen anderen Willen dahingehend hatte bzw. gehabt hätte, dass die Nichtigkeit der Verfügung des Vertragspartners nicht auch die Nichtigkeit seiner eigenen vertraglichen Verfügung hätte nach sich ziehen sollen. Dafür könnte zum einen der Umstand sprechen – was sich sogar aus den Stellungnahmen der verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte des Erblassers aus dem Scheidungsverfahren gegenüber dem Nachlassgericht ergibt –, dass die Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments vom 18.01.1978 deswegen vereinbart wurde, weil die Antragstellerin dem Erblasser im Zusammenhang mit den Regelungen der übrigen Scheidungsfolgen insbesondere bei der Höhe des der Antragstellerin zustehenden Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung entgegen gekommen ist. Dass dies der Fall gewesen ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch durch den weiteren, von den ehemaligen Scheidungsanwälten des Erblassers und den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten rechtsanwaltlichen Schriftverkehr aus dem Scheidungsverfahren (Bl. 118- 128; 135 – 154 der Nachlassakte). Dem steht auch nicht entscheidend die nicht weiter ausgeführte Behauptung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin entgegen, wonach die Antragstellerin wegen eines möglichen Zugewinns bereits außerhalb des Scheidungsverfahrens großzügig finanziell vom Erblasser abgefunden gewesen sei, so dass ihr keine Ansprüche mehr auf Zugewinnausgleich zugestanden hätten. Soweit hierfür zum Beweis auf Herrn D als Zeugen verwiesen wurde, ergibt sich aus dessen mit Schriftsatz vom 26.05.2011 vorgelegter schriftlichen Stellungnahme bereits lediglich, der Erblasser habe ihm nach der Scheidung erzählt, dass seine Frau viel Geld bekommen habe. Dass es sich dabei allerdings um mehr Geld, als die im „Vergleich“ genannten Beträge handelte, und dass dieses Geld auch außerhalb der Scheidungsfolgenvereinbarung geflossen wäre, hat er schon nicht mitgeteilt. Dagegen spricht im Übrigen auch der von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene, umfangreiche Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Eheleute im Zeitraum der Ehescheidung, insbesondere in deren Schreiben an das Nachlassgericht vom 11.06.2011 und 09.07.2011, auf die Bezug genommen wird. Durchgreifende Zweifel an einem derartigen Willen des Erblassers auf Abschluss eines einseitig nur ihn verpflichtenden Erbvertrages ergeben sich allerdings u.a. aus folgendem: So haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beispielsweise in ihrem Schriftsatz vom 24.06.2013 selbst dargelegt, dass als Gegenleistung der Erblasser durch die Beibehaltung seiner Erbenstellung im Falle des Vorversterbens der Antragstellerin dahin gesichert sein sollte, dass dann noch bestehende Verpflichtungen des Erblassers gegenüber anderen Erben der Antragstellerin entfallen sollten. Die Antragstellerin selbst hat in ihrem Schreiben an das Nachlassgericht vom 11.06.2011 dargelegt, dass bedingt durch deren eigene Erkrankungen, es dem Erblasser wichtig gewesen sei, den Passus bezüglich der weiteren Gültigkeit des gemeinsamen Testaments in das Scheidungsprotokoll aufzunehmen. Weiterhin ergibt sich aus dem von der Antragstellerin selbst in Bezug genommenen Schreiben der Antragstellerin vom 14.05.2009 an den Erblasser (Bl. 173 der Nachlassakte), unabhängig davon, ob der Erblasser dieses tatsächlich erhalten hat, was die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bestreiten, unter anderem folgender Wortlaut: „Ich schicke Dir noch wie versprochen extra eine Erklärung bezüglich der weiteren Testamentsgültigkeit. Aber wie schon immer von mir gesagt, stehe ich zu meinem Wort, Du wirst mich beerben…Und Du wolltest doch damals bei der Scheidung extra, dass die weitere Gültigkeit im Scheidungsurteil aufgenommen wird. Aber wenn´s Dich beruhigt…“. In einem weiteren Schreiben der Antragstellerin vom 22.11.2005 an ihren Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren (Bl. 241 der Nachlassakte) heißt es in diesem Sinne: „Ebenso wird als Erbberechtigte der restlichen Lebensversicherungen und der Rentenversicherung mein Name eingetragen. Mein Mann erhält im Gegenzug als Erbberechtigter im Todesfall meine Rentenversicherung und meinen gesamten Besitz…. Das von uns beiden verfasste Testament behält seine Gültigkeit…“. Aufgrund dieser Umstände kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Erblasser entgegen der Auslegungsregel des §§ 2298 Abs. 1 BGB für den Fall der Nichtigkeit der Verfügung der Antragstellerin eine solche seiner eigenen Verfügung nicht gewollt hätte. Letztlich muss über diese Frage jedoch im Hinblick auf die Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 18.01.1978 nicht abschließend befunden werden. Zwar ist nach § 2268 Abs. 1 BGB ein gemeinschaftliches Testament im Falle der Auflösung der Ehe vor dem Tode des Erblassers seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, womit das Gesetz im Sinne einer dispositiven Auslegungsregel vermutet, dass der wirkliche Wille der Erblasser dahingeht, die Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments im Ehescheidungsfall zu wollen, da sie vermutlich nicht gemeinschaftlich testiert hätten, wenn sie mit der Auflösung ihrer Ehe gerechnet hätten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 06.05.1959, a.a.O. zu § 2077 Absatz 1 BGB; OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.1991, Az. 15 W 261/91; BayObLG, Beschluss vom 08.06.1993, Az. 1Z BR 95/92). Gemäß § 2268 Abs. 2 BGB bleiben die Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments nach Auflösung der Ehe jedoch ausnahmsweise insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden. Insoweit ist durch Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) der letztwilligen Verfügung zu ermitteln, ob deren Weitergeltung für den Fall der Ehescheidung dem wirklichen oder, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, dem mutmaßlichen (hypothetischen) Willen der Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entsprochen hat, wobei es im Hinblick darauf, dass die jeweiligen Verfügungen Bestandteile eines gemeinschaftlichen Testaments sind, bei der Auslegung darauf ankommt, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hat (vgl. BayObLG, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.10.1992, Az. IV ZR 160/91, zitiert nach juris). Dabei müssen, wenn ein von der Vermutung des § 2268 Abs. 1 BGB abweichender hypothetischer Erblasserwillen im Einzelfall bejaht werden soll, besondere Umstände dafür sprechen (vgl. u.a. BayObLG, Beschluss vom 18.03.1995, Az. 1Z BR 175/94; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.03.1998, Az. 3 W 6/98, zitiert jeweils nach juris), gerade weil gegenseitige und insbesondere wechselbezügliche Erbeinsetzungen in einem Ehegattentestament typischerweise in Bezug auf eine bestehende Ehe vorgenommen werden und im Allgemeinen als Indiz gegen einen Aufrechterhaltungswillen sprechen (vgl. u.a. Kammergericht, Beschluss vom 05.02.1968, Az. 1 W 62 u. 63/68 in FamRZ 1968, 217 f.; BayObLG, Beschluss vom 08.06.1993, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O; OLG Zweibrücken, a.a.O., und OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.1993, Az. 15 W 267/91, zitiert nach juris, jeweils zum Erbvertrag). Weiterhin wird ein Aufrechterhaltungswille bereits dann regelmäßig verneint, wenn der Fortbestand der Ehe als zumindest mitbestimmendes Motiv für die letztwillige Verfügung noch in Betracht kommt (u.a. OLG Hamm Beschluss vom 22.10.1991, a.a.O.; Weidlich in Palandt,a.a.O., § 2268, Rn. 3). Vorliegend fehlt es zunächst an jeglichem Anhalt für oder gegen einen tatsächlichen, auf Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments vom 18.01.1978 gerichteten Willen der Eheleute; weder bietet der Wortlaut der Urkunde hierfür einen Anhalt, noch ergibt sich ein solcher aus dem ermittelten und vorgetragenen Sachverhalt. Somit kommt es vorliegend auf den mutmaßlichen (hypothetischen) Willen der Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 18.01.1978 an, also darauf, ob sie dieses auch dann errichtet hätten, wenn sie ihre spätere Scheidung und die damit verbundenen Umstände als möglich vorausgesehen hätten. Dabei können nach Testamentserrichtung liegende Umstände für die Ermittlung dieses Willens insoweit herangezogen werden, als sie Rückschlüsse darauf zulassen, wie die Eheleute in diesem Fall testiert hätten (vgl. insgesamt u.a. BGH, Urteil vom 06.05.1959, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1961, Az. V ZR 154/59, in FamRZ 1961, 364 ff.; Beschluss des erkennenden Senats vom 27.06.1978, Az. 20 W 448/78, in Rpfleger 1978, 412 f.; BayObLG, Beschluss vom 10.09.1992, Az. 1Z BR 68/92, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 08.02.2008, Az. 31 Wx 69/07, zitiert nach juris; Musielak in Münchener Kommentar, a.a.O., § 2268, Rn. 4; Weidlich in Palandt, a.a.O., § 277, Rn. 6). So soll – vergleichbar mit dem vorliegenden Fall – eine im Rahmen von Scheidungsvereinbarungen eingegangene Verpflichtung, die Verfügung zu Gunsten des Ehegatten nicht zu ändern, die nach § 2302 BGB nichtig ist, Indizwirkung für einen auf Aufrechterhaltung der ursprünglichen Verfügung gerichteten Willen haben (vgl. Otte, in Staudinger, Neubearbeitung 2013, § 2077, Rn. 24). Soweit teilweise in der Literatur die Auffassung vertreten wird, es komme nicht auf den – wenn auch hypothetischen – Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an, sondern direkt auf dessen nachträglichen aktuellen Willen (vgl. u.a. Foer, in AcP (1954) Band 159, S. 492 ff.), kann dem im Hinblick auf die Formerfordernisse für den zu erklärenden letzten Willen nicht gefolgt werden (vgl. auch Leipold, in Münchener Kommentar, a.a.O., § 2077, Rn. 25). Wenn man nun fragt, welchen Willen die Eheleute am 18.01.1978 gehabt haben würden, wenn sie damals damit gerechnet hätten, dass sie einen Ehevertrag hätten abschließen wollen, in dem die Fortgeltung ihres damaligen Testaments hätte vereinbart werden sollen, diese vertragliche Einigung dann aber aus nicht von den Eheleuten verursachten Gründen formnichtig gewesen wäre, spricht mehr dafür, dass sie für diesen Fall bereits zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls die Fortgeltung der gegenseitigen und – zum einen im Hinblick auf deren ausdrücklichen Wortlaut und zum anderen mangels anderem tatsächlichen Anhalt (§ 2270 Abs. 2, 1. Alt. BGB) – auch wechselbezüglichen gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung im Testament vom 18.01.1978 auch für den Fall einer derart vorausgesehenen Ehescheidung gewollt hätten. Entscheidend dafür spricht, dass für die Eheleute – wie oben bereits dargelegt – gerade die Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments zumindest eine Mitvoraussetzung für die von ihnen gewollte Einigung über die Scheidungsfolgen gewesen ist, die sonst jedenfalls in der vorliegenden Form nicht zustande gekommen wäre. Dass diese Einigung über die Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments erst nach intensiven Verhandlungen über die Scheidungsfolgen erzielt wurde, steht dieser Auslegung entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts nicht entgegen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn diese zwischen den Eheleuten letztlich gefundene Einigung das Ergebnis eines nach Errichtung des Testaments vom 18.01.1978 neu gefassten wirklichen Willens wäre, der auf einem Anschauungswandel der Eheleute beruht hätte (vgl. Weidlich in Palandt, a.a.O., § 2077, Rn. 6; Kellermann, JuS 2004, 1071 ff., 1072). Dafür, dass zumindest einer der Eheleute zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Testamentserrichtung am 18.01.1978 und dem „Vergleich“ vom 20.10.2006 bereits einen tatsächlichen Willen dahingehend gefasst hatte, dass das gemeinschaftliche Testament im Falle einer Scheidung nicht fortgelten sollte, der „Vergleich“ vom 20.10.2006 also auf einem mit einem derartigen Anschauungswandel verbundenen neuen Willen beruhte, hat der Senat jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwar ist der Erblasser von der Antragstellerin verlassen worden und war zunächst, wie die Antragstellerin selbst in ihrem Schreiben vom 11.06.2011 an das Nachlassgericht mitgeteilt hat, voller Hass auf sie gewesen, weil sie ihn „im Stich gelassen habe“. Dies alleine sagt allerdings noch nichts darüber aus, dass sich der Erblasser im Zusammenhang mit dieser ersten Wut überhaupt schon Gedanken über die Frage der Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments gemacht hat. Außerdem hat dieser Umstand auch nicht dazu geführt, dass der Erblasser die Kontakte zur Erblasserin eingestellt hätte, bzw., wie der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin behauptet, es „immer“ abgelehnt habe, wieder mit der Antragstellerin in Kontakt zu kommen. Dagegen spricht schon die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte schriftliche Stellungnahme des D, in dem dieser mitgeteilt hat, der Erblasser habe nach dem Auszug der Antragstellerin verschiedene Versuche unternommen, um seine Ehe wieder in Ordnung zu bringen. Der Inhalt dieser Stellungnahme stimmt dann insoweit auch mit den Darstellungen der Beteiligten zu 3) in ihrem Schreiben an das Nachlassgericht vom 22.09.2010 überein, die mitgeteilt hat, dass der Erblasser und die Antragstellerin nach der Trennung – im Hinblick auf den Schlaganfall der Antragstellerin jedenfalls nach etwa einem Jahr – wieder Kontakt aufgenommen und regelmäßig miteinander telefoniert hätten. Dem entspricht auch der Umstand, dass die Eheleute zwischen Trennung und dem Abschluss des „Vergleichs“ im Scheidungstermin am 20.10.2006 offensichtlich auch in direktem Kontakt – und nicht nur über ihre jeweiligen Rechtsanwälte im Scheidungsverfahren – nicht nur versucht haben, eine für beide Seiten tragfähige Scheidungsvereinbarung zu finden, sondern diese auch gefunden haben. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem oben bereits in Bezug genommenen Schreiben der Antragstellerin vom 22.11.2005 an ihren Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren (siehe oben, Seite 15, 16). Die dort mitgeteilte und direkt zwischen den Eheleuten verhandelte Einigung bildete dann die Grundlage für den letztlich zwischen diesen abgeschlossenen „Vergleich“. Auch aus dem Schreiben des Rechtsanwalts des Erblassers im Scheidungsverfahren an den Rechtsanwalt der Antragstellerin im Scheidungsverfahren vom 06.06.2006 (Bl. 138 der Nachlassakte) ergibt sich, dass die Eheleute selbst bis zuletzt versucht haben, eine für beide Seiten tragfähige Scheidungsfolgenvereinbarung zu erzielen. Danach hat der Erblasser seinem dortigen Rechtsanwalt mitgeteilt, er sei mit der Antragstellerin übereingekommen, dass der Gesamtbetrag von Euro 20.000,00 erst am 01.02.2012 gezahlt werden solle, was tatsächlich einem Entgegenkommen seitens der Antragstellerin entsprach, da Verhandlungsstand zu diesem Zeitpunkt gewesen war, dass der Erblasser diesen Betrag in jährlichen Raten zu je 5.000,00 Euro ab dem 30.06.2006 erbringen sollte. Dies korreliert wiederum mit einem Schreiben der Antragstellerin vom 09.06.2006 an ihren Verfahrensbevollmächtigten im Scheidungsverfahren (Bl. 137 der Nachlassakte), in dem sie diese weitere Einigung zwischen den Eheleuten im Hinblick darauf bestätigte, dass der Erblasser durch eine Erkrankung in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und nicht wisse, wie er die zu leistenden Beträge in den nächsten Jahren vor Auszahlung seiner Lebensversicherung im Jahr 2012 aufbringen solle. All dies spricht dafür, dass die Ehegatten jedenfalls in dem Zeitraum zwischen Trennung und Abschluss des Vergleichs am 20.10.2006 noch gegenseitig Rücksicht auf die jeweils mit der Scheidung verbundenen wirtschaftlichen Folgen genommen haben und eine für beide Seiten tragfähige gemeinsame Lösung finden wollten. Diese von den Eheleuten erstrebte weitere gegenseitige Versorgung aus dem offensichtlich gemeinsam erwirtschafteten Vermögen auch nach Scheidung der Ehe stellt sich somit als bruchlose Weiterführung des dem ursprünglichen gemeinschaftlichen Testament zugrundeliegenden gegenseitigen Versorgungsgedankens dar. Dieser Umstand, dass die letztlich gefundene Vergleichsfassung das Ergebnis „intensiver außergerichtlicher Verhandlungen“ gewesen ist, spricht jedoch nicht –wie das Nachlassgericht meint – gegen einen hypothetischen Fortgeltungswillen der Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 18.01.1978, denn weder aus den vorgelegten Unterlagen noch den sonstigen vorgetragenen Umständen ist ersichtlich, dass einer der Eheleute im Zusammenhang mit diesen Verhandlungen zu irgend einem Zeitpunkt eine weitere gegenseitige Erbeinsetzung tatsächlich abgelehnt hätte und dann erst im Laufe der Verhandlungen ein Anschauungswandel hinsichtlich der zunächst abgelehnten Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments eingetreten wäre. Das Argument des Nachlassgerichts trägt auch deswegen nicht, weil es sich bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Testaments in den Vergleich gerade auch um einen Ausdruck der nochmaligen Bestätigung des bislang schon bestehenden Fortgeltungswillens gehandelt haben kann und nicht um einen solchen Ausdruck des Vollzugs eines Anschauungswandels. Auch aus dem Inhalt des Schreibens von Frau C an das Nachlassgericht vom 26.10.2010 und dem darin mitgeteilten Umstand, dass diese den Erblasser im Mai 2005 kennen gelernt hat und bis Februar 2007 dessen Partnerin gewesen ist, ergibt sich nicht, dass der Erblasser aufgrund dieser neuen Beziehung bereits bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des „Vergleichs“ am 20.10.2006 den tatsächlichen Willen gefasst hatte, dass das gemeinschaftliche Testament vom 18.01.1978 im Falle einer Scheidung eigentlich nicht fortgelten sollte. Zum einen hat Frau C mitgeteilt, der Erblasser habe ihr noch am ersten Weihnachtsfeiertag 2009 gesagt, er hätte alles so gelassen und es solle auch so bleiben, wie sie es aus ihrer gemeinsamen Zeit noch gewusst habe, d.h. dass er und seine geschiedene Ehefrau sich wechselseitig beerben sollten. Zum anderen hat sich der Erblasser im Rahmen der offensichtlich schon vor Kennenlernen von Frau C im April 2005 begonnenen Verhandlungen über die Scheidungsfolgen (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts der Antragstellerin im Scheidungsverfahren vom 06.05.2005, Bl. 118 ff. der Nachlassakte) trotz des Eingehens dieser neuen Partnerschaft im Rahmen dieser Verhandlungen ausdrücklich für die Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments ausgesprochen. Auch die in Ziffer V des „Vergleichs“ aufgenommene Regelung, wonach „alle anderweitigen Verfügungen der Parteien auf ihr Ableben…hiermit vorsorglich und einvernehmlich widerrufen“ werden, spricht nicht dafür, dass die Eheleute vor Abschluss des „Vergleichs“ bereits einen tatsächlichen Willen dahingehend gebildet haben, dass das gemeinschaftliche Testament nicht fortgelten sollte. Es gibt vielmehr keinen Anhalt dafür, dass einer der Eheleute, was entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auch erheblich gewesen wäre, tatsächlich zwischen Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments und Abschluss des „Vergleichs“– unabhängig von der Wirksamkeit eines derartigen Testaments im Hinblick auf die wechselseitige Alleinerbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament – ein abweichendes Testament errichtet hat, von dem er nunmehr im Rahmen des abgeschlossenen Vergleichs im Sinne eines Anschauungswandels wieder abgerückt wäre. Im Übrigen spricht mehr dafür, dass diese Regelung – entsprechend dem Wortlaut „vorsorglich“– vorsichtshalber durch einen der Rechtsanwälte des Scheidungsverfahrens in den Text des „Vergleichs“ eingebracht worden ist; aus dem vorliegenden Schriftverkehr des Scheidungsverfahrens ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese Formulierung von einem der Eheleute vorgeschlagen worden ist. Mangels anderer Anhaltspunkte spricht für den Senat somit nichts entscheidend dafür, dass einer der Eheleute bereits vor Beginn der Vergleichsverhandlungen im Scheidungsverfahren eine Entscheidung darüber getroffen hat, dass das gemeinschaftliche Testament vom 18.01.1978 nicht fortgelten sollte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Eheleute im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Scheidungsverfahrens erkannt haben, dass eine Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments insoweit vorteilhaft wäre, als diese eine Einigung im Rahmen „des Vergleichs“ ermöglicht und die Fortgeltung somit nicht auf einem mit einem Anschauungswandel verbundenen, später neu gefassten wirklichen Willen einer der Eheleute beruht. Weiterhin behalten die somit über § 2268 Absatz 2 BGB fortgeltenden wechselbezüglichen Verfügungen der Eheleute in ihrem Testament vom 18.01.1978 entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auch nach Auflösung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit. Dies hat der Bundesgerichtshof entgegen der früher in der Literatur herrschenden Rechtsansicht mit Urteil vom 07.07.2004 (Az. IV ZR 187/03, zitiert nach juris, mit umfassendem Nachweis des damaligen Meinungsstandes; dem BGH folgend u.a. Musielak, Münchener Kommentar, a.a.O., § 2268 Rn. 4; jedenfalls nicht ausdrücklich ablehnend OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2010, Az. 15 Wx 317/09) entschieden. Der Senat sieht trotz der nach wie vor in Teilen der Literatur vertretenen anderen Auffassungen (u.a. Kanzleiter in Staudinger, 2013, § 2268, Rn. 11) im Hinblick auf die zu teilende grundlegende Argumentation des Bundesgerichtshofs, wonach trotz des Wortlauts von §§ 2270 und 2271 BGB und deren systematischer Stellung nach § 2268 BGB im Hinblick auf den das gesamte Erbrecht beherrschenden Grundsatz der Durchsetzung des wirklichen Willens der Erblasser, die auch nach § 2268 Absatz 2 BGB alleine entscheiden sollen, wie weit ihre nachehelich wirkenden letztwilligen Verfügungen letztlich reichen sollen, jedenfalls im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von der Auffassung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Vorliegend führt auch die weitere Frage – über die in der Literatur Streit besteht (vgl. zu den unterschiedlichen Ansichten u.a. Kanzleiter in ZEV 2005, 181 ff. ; Müller in Rpfleger 2005, 493 ff.; Keim in ZEV 2004, 425 ; Schmucker in ZNotP 2006, 414 ff.; Weidlich in Palandt, a.a.O., § 2268, Rn. 4; ) –, ob der Bundesgerichtshof in seinem zitierten Urteil tatsächlich entschieden hat, dass dann, wenn eine wechselbezügliche Verfügung nach der Ehescheidung überhaupt weitergilt, sie dann jedenfalls auch wechselbezüglich bleibt, oder die Entscheidung vielmehr dahingehend zu verstehen ist, dass die Wechselbezüglichkeit jedenfalls dann nicht fort gilt, wenn der alleine maßgebliche Wille der Ehegatten nur auf eine eingeschränkte Fortgeltung gerichtet gewesen war, also dahin, dass ihre Verfügungen bei Scheidung nur ihre Wechselbezüglichkeit verlieren, jedoch als einseitige Verfügungen weitergelten sollen, zu keinem unterschiedlichen Ergebnis. Nach der ersten Ansicht hat die wechselbezügliche gegenseitige Alleinerbeinsetzung der Eheleute in jedem Fall Bestand. Nach der zweiten Ansicht – die nach derzeitiger Ansicht des Senats im Hinblick auf die Herausstellung des alleine maßgeblichen Willens der Erblassers durch den Bundesgerichtshof näher liegen dürfte – gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Eheleute die Fortgeltung des Testaments vom 18.01.1978 nur eingeschränkt, also ohne Fortgeltung der Wechselbezüglichkeit gewollt hätten. Es ist vielmehr fernliegend, dass die Eheleute im Falle der vorausbedachten Unwirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung jedenfalls eine formlose Abänderbarkeit dieses Testaments, dessen Fortgeltung grundlegend für die gefundene vertragliche Regelung zu den Scheidungsfolgen gewesen ist, gewollt hätten. Letztlich kommt es – worauf auch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht hingewiesen haben - entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf die umfangreichen und zwischen den Beteiligten unter Beweisangeboten streitig dargestellten Umstände nach der Ehescheidung am 20.10.2006 für die Ermittlung deren hypothetischen Willens nach § 2268 Absatz 2 BGB zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 18.01.1978 nicht mehr an (so BGH, Urteil vom 03.05.1961, a.a.O., zur selben Frage bei § 2077 Absatz 3 BGB; BayObLG, Beschluss vom 23.05.1995, Az. 1Z BR 128/94, „in der Regel“, m.w.N.). Unabhängig davon, ob dies allgemein für die Umstände gilt, die das Verhältnis der Eheleute nach der Scheidung betreffen, muss dies jedenfalls in vorliegendem Fall gelten, wo es um die im „Vergleich“ vom 20.10.2006, also dem Scheidungstermin, bestätigte Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments vom 18.01.1978 und die damit verbundene hypothetische Auslegung eines Fortgeltungswillens auch hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der in diesem gemeinschaftlichen Testament erfolgten gegenseitigen Alleinerbeinsetzung geht. Jedenfalls die hypothetische Auslegung einer Fortgeltung dieser wechselbezüglichen Verfügungen kann im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Scheidung und rückbezogen auf den 18.01.1978 erfolgte Bestätigung des gemeinschaftlichen Testaments, die gerade für den Fall der Scheidung erfolgte, nicht mehr von einem späteren einseitigen Meinungswechsel, wie er offensichtlich bei dem Erblasser erfolgt ist, berührt werden. Dies hat zur Folge, dass der Erblasser die Erbeinsetzung der Antragstellerin nicht durch Testament vom 22.04.2010 einseitig aufheben konnte (§ 2271 Absatz 1 Satz 2 BGB), so dass es entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin aus Rechtsgründen gerade nicht auf diesen letzten vom Erblasser erklärten „letzten Willen“ ankommen kann. Hinsichtlich der Gerichtskosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Beschwerdeführerin nicht erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten bereits aus §§ 134 Abs. 1 Satz 2, 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, 2 Nr. 1 KostO ergibt. Der Anspruch der Antragstellerin auf Erstattung ihrer zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegebenenfalls entstandenen notwendigen Aufwendungen ergibt sich aus § 84 FamFG. Gründe, insoweit ausnahmsweise von der gesetzlichen Kostenregel abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die Anordnung einer darüberhinausgehenden Erstattung notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren war mangels jeglicher Stellungnahmen der Beteiligten zu 2) bis 8) im Beschwerdeverfahren nicht angezeigt. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf , §§ 134 Abs. 1 Satz 2, 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, 131 Abs. 4, 30 KostO und orientiert an sich den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin zum Netto-Nachlasswert im Erbscheinsantrag sowie dem letztlich der Beschwerde zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin, ihre Alleinerbenstellung aufgrund des handschriftlichen Testaments des Erblassers vom 22.04.2010 durchzusetzen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache – insbesondere nach der bereits erfolgten höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage der Fortgeltung der Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen im Falle von § 2268 Absatz 2 BGB– grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 70 Rn. 4 und 41).