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Beschluss

20 VA 10/13

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0210.20VA10.13.0A
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Tenor
Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.06.2013 wird aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.06.2013 wird aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. I. Die Antragsteller waren Beklagte in einem bei dem Landgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 3/14 O 93/07 anhängigen Zivilprozess. In dem Verfahren ging es um einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Anleger wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht einer Genossenschaft bzw. ihrer Organe in Zusammenhang mit Prospektwerbung. Die weitere Beteiligte beantragte mit Schreiben vom 08.01.2013 beim Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, ihr Akteneinsicht in die Gerichtsakte des Verfahrens 3/14 O 93/07 zu gewähren. Das erforderliche rechtliche Interesse ergebe sich daraus, dass die weitere Beteiligte Klägerin in einem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 13 U 142/11 anhängigen Verfahren sei. Die Beteiligten dürften teilweise identisch sein. In beiden Verfahren gehe es wesentlich um die Verletzung von Aufklärungspflichten/Prospekthaftung der Genossenschaft bzw. deren Vorstandsmitglieder gegenüber den Anlegern. Nachdem die Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.05.2013 mitgeteilt hatten, dass sie mit einer Akteneinsicht nicht einverstanden sind, fertigte die vom Präsidenten mit der Aufgabe, über Akteneinsichtsgesuche von Nichtbeteiligten zu entscheiden, betraute Richterin am Landgericht am 25.06.2013 einen Vermerk an. In dem Vermerk wird ausgeführt, dass die weitere Beteiligte ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO dargetan und glaubhaft gemacht habe. So betreffe das vorliegende Verfahren ebenso wie das von der weiteren Beteiligten unter anderen gegen den Beklagten zu 9 betriebene Verfahren (Aktenzeichen des Berufungsverfahrens vor dem OLG Frankfurt: 5 U 17/09) einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Anleger wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht der Genossenschaft bzw. ihrer Organe im Zusammenhang mit Prospektwerbung, wobei die vorliegenden Beklagten ebenso wie die Beklagten des Verfahrens Az. 5 U 17/09 Vorstandsmitglieder der Gesellschaft seien. Es handele sich also um Parallelverfahren, bei denen es inhaltlich um die gleichen Rechtsfragen gehe, und die sich jedenfalls teilweise gegen die gleichen Personen richteten. Auch schützenswerte Belange der Parteien oder sonstige Gründe, die der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. In dem Vermerk wird diese Auffassung noch weiter ausgeführt. Nach der Begleitverfügung zu dem Vermerk wurde der Vermerk an alle Parteivertreter im Verfahren 3/14 O 93/07 versandt und weiterhin auch an den Verfahrensbevollmächtigen der weiteren Beteiligten, bei diesem versehen mit dem Zusatz, dass er unaufgefordert noch eine gesonderte Mitteilung über die Versendung der Akten erhalte, da zunächst die Frist zur Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 23 EGGVG abgewartet werden solle. Der Vermerk wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 02.07.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15.07.2013, der am gleichen Tag per Telefax dem Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main übermittelt wurde, teilte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit, dass diesseits unverändert das erforderliche Interesse für eine Akteneinsicht fremder Dritter bestritten werde. Die für Akteneinsichtsgesuche von Nichtbeteiligten zuständige Richterin am Landgericht fertigte am 05.08.2013 einen Vermerk über ein Telefonat mit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller. In dem Vermerk heißt es, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass ihr Schreiben vom 15.07.2013 als Antrag nach § 23 EGGVG zu verstehen sei. Der Vorgang wurde daraufhin dem Senat übersandt. Der Vorgang ging am 09.08.2013 beim Oberlandesgericht ein. In seiner Eingangsverfügung vom 16.08.2013 hat der Senat den Antragsgegner um die Angabe ersucht, ob der Vermerk des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.06.2013, der in Form eines Anschreibens ohne Rechtsmittelbelehrung übersandt worden sei, als Regelung einer einzelnen Angelegenheit im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG anzusehen sei oder ob damit lediglich angekündigt werden sollte, eine – positive – Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht treffen zu wollen. Die Antragsteller sind in der Eingangsverfügung auf die Antragsfrist bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG sowie auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung bei der Versäumung dieser Frist beantragen zu können, hingewiesen worden. Die Eingangsverfügung ist am 19.08.2013 an die Beteiligten versandt worden. Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat mit einstimmigen Beschluss vom 25.09.2013 die Berufung der Klägerin in dem unter dem Aktenzeichen 13 U 142/11 anhängigen Berufungsverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht eingelegt worden. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 26.08.2013, der am gleichen Tag dem Senat mit Telefax übermittelt wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führen die Antragsteller an, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte nach telefonischer Klärung mit dem Landgericht davon ausgegangen sei, die von ihr eingelegte Beschwerde werde dort als Antrag nach § 23 EGGVG verstanden und ihre umgedeutete Erklärung werde an das Oberlandesgericht weitergeleitet. Wäre ein entsprechender Hinweis ergangen, dass der Antrag formal noch zu stellen bleibe, wäre dies unverzüglich auch erfolgt. Dies sei vor dem unterlassenen Hinweis unterblieben. Das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 25.06.2013 sei weder als Entscheidung in der Sache noch als Anordnung oder Verfügung gesehen worden. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller sei deshalb davon ausgegangen, dass sie nochmals zu der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts gehört werde, bevor dieser seine Anordnung endgültig treffe. Unzulänglichkeiten der Formulierung oder unklare Darstellungen könnten nach allgemeinem Rechtsverständnis nicht zu Lasten des Empfängers gehen. In der Sache habe ein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht nicht bejaht werden können. Zumindest sei nach der Zurückweisung der Berufung in dem vor dem 13. Zivilsenat anhängig gewesenen Verfahren der angefochtene Bescheid nachträglich rechtswidrig geworden und deshalb aufzuheben. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.06.2013 aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig sei. Das „Schreiben“ des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.06.2013 stelle allerdings einen Justizverwaltungsakt dar. Der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main habe mit einer Verfügung vom 04.09.2013 klargestellt, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Regelung einer einzelnen Angelegenheit und nicht um die Ankündigung einer solchen Entscheidung handele. Dieser Wille habe auch im Schreiben vom 25.06.2013 einen hinreichenden Ausdruck gefunden. Insbesondere mit dem Hinweis im vorletzten Absatz des Schreibens auf Seite 2, dass zunächst die Frist zur Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 23 EGGVG abgewartet werden solle, werde bei verständiger Auslegung hinreichend deutlich, dass bereits mit dem genannten Schreiben eine positive Entscheidung über das gestellte Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO getroffen worden sei. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei aber unzulässig, weil die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG abgelaufen sei. Mit dem Schriftsatz der Antragsteller vom 15.07.2013 habe die mit Zugang des Bescheides am 02.07.2013 laufende Monatsfrist nicht eingehalten werden können. Der an den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Schriftsatz sei erst nach einer telefonischen Besprechung mit der Bevollmächtigten der Antragsteller aufgrund einer Verfügung vom 05.08.2013 an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden und dort am 09.08.2013 – also nach Fristablauf – eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne den Antragstellern nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei wiederum verfristet, weil nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Den Antragstellern sei aufgrund der telefonischen Unterredung ihrer Bevollmächtigten mit der zuständigen Präsidialrichterin bekannt gewesen, dass der – nach ihrer Auffassung – den Antrag gemäß § 23 EGGVG enthaltende Schriftsatz vom 15.07.2012 nicht an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden sei. Da zum Zeitpunkt des Telefongesprächs die Monatsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, hätten die Antragsteller damit auch zu diesem Zeitpunkt bereits von der Verfristung ihres Antrags Kenntnis gehabt. Damit habe die Zwei-Wochen-Frist zur Wiedereinsetzung zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und sei am 19.08.2013 abgelaufen. Eine Aufhebung des Bescheids vom 25.06.2013 verbiete sich trotz des Umstands, dass das Berufungsverfahren 13 U 142/11 rechtskräftig abgeschlossen sei, weil der von den Antragstellern gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig sei und den Antragstellern gegen die Versäumung der Antragsfrist keine Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Die weitere Beteiligte ist der Auffassung, dass sich ihr Akteneinsichtsgesuch, auch wenn sie kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats eingelegt habe, keineswegs erledigt habe. Auf die Vorlage der Akten werde weiterhin bestanden und darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von Anfang an unzulässig und unbegründet gewesen sei und das erkennende Gericht den Antrag deshalb zurückweisen müsse. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Senat geht davon aus, dass in dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.06.2013 eine Verfügung durch eine Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozesses im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG getroffen wurde. Jedenfalls aufgrund des Umstands, dass in der an den Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten gerichteten Fassung des Schreibens vom 25.06.2013 ein Hinweis enthalten ist, dass vor einer Versendung der Akten zunächst die Frist zur Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 23 EGGVG abgewartet werden solle, lässt den Willen der Sachbearbeiterin erkennen, eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht durch Verwaltungsakt treffen zu wollen. Auch den an die Parteien des Zivilprozesses 3/14 O 93/07 gerichteten Schreiben vom 25.06.2013 lässt sich der Wille, eine Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag treffen zu wollen, noch entnehmen, auch wenn dieser Wille kaum deutlich wird und insbesondere auch nicht durch die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich klar gestellt wird, dass ein Verwaltungsakt vorliegt. Der Senat weist den Antragsgegner aber darauf hin, dass, auch wenn die Verfahrensbeteiligten durch Rechtsanwälte vertreten werden, es der Justizverwaltung obliegt, durch klare und zeitnah ergehende Entscheidungen sicherstellen, dass die Anforderung des auf das vorliegende Verfahren nicht direkt anwendbaren § 10 Satz 2 HVwVfG, Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen, genügt wird und ergehende Bescheide auch den Anforderungen des ebenfalls entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 1 HVwVfG, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, besser entsprechen sollten als dies bei dem Bescheid vom 25.06.2013 der Fall ist. Den Antragstellern ist auf ihren Antrag vom 26.08.2013 hin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu gewähren. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ändert am Fristbeginn nichts (BGH NJW 1974, 1335 ; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 26 EGGVG, Rdnr. 8 m. w. N.). Der Bescheid vom 23.05.2013 wurde der Verfahrensbevollmächtigen der Antragsteller am 02.07.2013 zugestellt; der nach der telefonisch eingeholten Auskunft der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthaltende Schriftsatz vom 15.07.2013 ging beim Oberlandesgericht erst am 09.08.2013 ein. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging daher nach Ablauf der Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides beim Oberlandesgericht ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde fristgerecht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EGGVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Das Hindernis für die Antragsteller, fristgerecht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, bestand im vorliegenden Fall zunächst darin, dass der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht klar sein konnte, ob überhaupt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen ist. Wie schon dargelegt, war dem Bescheid vom 25.06.2013 nicht ohne weiteres zu entnehmen, ob schon eine endgültige Entscheidung getroffen werden sollte. Für die Verfahrensbevollmächtige der Antragsteller war deshalb auch nicht zu erkennen, ob schon ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden sollte. In ihrem Schriftsatz vom 15.07.2013 hat sie deshalb auch keinen Antrag, einen Bescheid einer Justizbehörde aufzuheben, gestellt. Einen entsprechenden Willen gehabt zu haben, hat sie erst auf die telefonische Nachfrage der beim Landgericht Frankfurt am Main für Akteneinsichtsgesuche Nichtbeteiligter zuständigen Richterin am 05.08.2013 angegeben. Dem über das Telefongespräch am 05.08.2013 von der Richterin am Landgericht angefertigten Vermerk ist nicht zu entnehmen, dass in diesem Gespräch die Problematik des Ablaufs der Antragsfrist besprochen wurde. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller erst durch die vom Senat erteilte Eingangsverfügung klar wurde, dass für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Antragsfrist besteht, die durch die Einreichung des Antrags beim Landgericht nicht gewahrt wird. Erst durch die Eingangsverfügung des Senats, die am 19.08.2013 abgesandt wurde, entfiel somit das „Hindernis“ für die Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Der am 26.08.2013 beim Oberlandesgericht eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist wurde somit innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Den Antragstellern ist auch Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist zur Antragstellung einzuhalten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Der Senat lässt dahinstehen, ob sich dies schon aus dem seit dem 01.01.2014 geltenden § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG ergibt. § 26 Abs. 2 Satz 2 wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl I S. 2418) in das EGGVG eingefügt. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn in dem Bescheid – wie im vorliegenden Fall – eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags sowie das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben ist. Gemäß Art. 21 des genannten Gesetzes ist § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG in Kraft getreten ohne dass eine Übergangsbestimmung getroffen wurde. Dies spricht dafür, dass die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG auf die nach dem 01.01.2014 getroffene Entscheidung des Senats anwendbar ist. Aber auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, waren die Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Antragstellung einzuhalten. Wie schon dargelegt, war für die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller, bevor sie in dem Telefonat mit der für die Akteneinsicht Nichtbeteiligter zuständigen Richterin am Landgericht davon erfahren hat, dass durch den Präsidenten des Landgerichts schon eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht getroffen werden sollte, nur sehr schwer erkennbar, dass sie, wenn sie die Akteneinsicht durch die weitere Beteiligte verhindern wollte, beim Oberlandesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen muss. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller, deren Verschulden sich die Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssten, hat es somit nicht verschuldet, dass nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids vom 25.06.2013 beim Oberlandesgericht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Der Bescheid vom 25.06.2013 ist jedenfalls rechtswidrig geworden, nachdem der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die bei ihm anhängige Berufung der weiteren Beteiligten gemäß § 522 ZPO zurückgewiesen hat. Da die weitere Beteiligte ihren Antrag auf Akteneinsicht damit begründet hat, dass die Akteneinsicht in das Verfahren beim Landgericht Frankfurt am Main 3/14 O 93/07 für das von ihr betriebene Berufungsverfahren vor dem 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hilfreich sei, ist dieses rechtliche Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO mit der Zurückweisung der Berufung der weiteren Beteiligten entfallen. Ein anderes rechtliches Interesse als das Genannte hat die weitere Beteiligte nicht angeführt und der Senat vermag das Bestehen eines anderen rechtlichen Interesses auch nicht zu ersehen. Da das möglicherweise bestehende rechtliche Interesse der weiteren Beteiligten an der Gewährung von Akteneinsicht jedenfalls mit Rechtskraft des Beschlusses des 13. Senats der Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25.09.2013 weggefallen ist, wäre die Ermöglichung einer Akteneinsicht in die Gerichtsakte des Landgerichts Frankfurt am Main ohne das Einverständnis der Prozessparteien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtswidrig. Der Senat musste deshalb den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.06.2013 auf den Antrag der Antragsteller hin aufheben. Da nach dem Kostenverzeichnis zum GNotKG, das gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Anwendung findet, eine Gerichtsgebühr nur im Fall der Rücknahme und der Zurückweisung des Antrags anfällt, erübrigte sich eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Geschäftswerts. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, nach billigem Ermessen zu bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Ein solcher Ausspruch kommt nur bei einem offensichtlich fehlerhaften oder gar willkürlichen Verhalten der Justizbehörden in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007 – 20 VA 13/06, 2 VA 14/06 – juris, dort Rdnr. 34; Kissel/Mayer, a. a. O., § 30 EGGVG, Rdnr. 5). Das insoweit zu beurteilende Verhalten der Justizbehörde ist im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, nicht die Unklarheit des Bescheids, das Fehlen einer Rechtmittelbelehrung und die weitere Behandlung des Verfahrens durch den Antragsgegners. Der Senat sieht die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, Akteneinsicht zu gewähren, nicht als offensichtlich fehlerhaft oder gar willkürlich an. Gründe im Sinne des § 29 Abs. 2 EGGVG, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (vgl. Kissel/Mayer, a. a. O., § 29 EGGVG, Rdnr. 8).