Beschluss
20 W 28/13
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:1016.20W28.13.0A
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Leitsätze
1. Enthält eine notarielle Urkunde Bestimmungen über die Rangverhältnisse darin bestellter Rechte im Rahmen der Eintragungsbewilligung, muss die Antragstellung nach § 15 Abs. 2 GBO diese nicht wiederholen. 2. Durch die Verletzung von formell-rechtlichen Rangbestimmungen gemäß § 45 GBO wird das Grundbuch nicht im Sinn vom § 894 BGB unrichtig, so dass deshalb nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlangt werden kann.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf jeweils 3.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthält eine notarielle Urkunde Bestimmungen über die Rangverhältnisse darin bestellter Rechte im Rahmen der Eintragungsbewilligung, muss die Antragstellung nach § 15 Abs. 2 GBO diese nicht wiederholen. 2. Durch die Verletzung von formell-rechtlichen Rangbestimmungen gemäß § 45 GBO wird das Grundbuch nicht im Sinn vom § 894 BGB unrichtig, so dass deshalb nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlangt werden kann. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf jeweils 3.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. In dem betroffenen Grundbuch ist als Eigentümerin die Antragstellerin zu 1) eingetragen. In Abt. II ist als lfde. Nr. 5 ein Nießbauch für den Beteiligten zu 2) eingetragen und als lfde. Nr. 6 ist vorgemerkt nach § 883 BGB ein Nießbrauch für die Beteiligte zu 3) im Gleichrang mit dem Recht Abt. II Nr. 7, einer Reallast für die Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtberechtigte. Bei dieser Reallast wiederum ist vermerkt: "Gleichrang mit Abt. II Nr. 5 und Nr. 6". Weiter ist als lfde. Nr. 8 in Abt. II des betroffenen Grundbuchs eine Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten des Beteiligten zu 2) eingetragen, bedingt abgetreten an die Beteiligte zu 3). Als Eintragungsgrundlage für diese alle am 11.12.2012 eingetragenen Rechte ist jeweils die Bewilligung vom 19.06.2012 (UR-Nr. 464/2012 des Notars X, Z) angegeben. Bei dieser Urkunde vom 19.06.2012 handelt es sich um einen Übergabevertrag, durch den der Beteiligte zu 2) u. a. den hier betroffenen Grundbesitz an die Beteiligte zu 1) übergeben und sich einen Nießbrauch sowie die Rückforderung unter bestimmten Bedingungen vorbehalten hat. Ferner ist im Fall des Versterbens des Übergebers vor der Beteiligten zu 3) dieser das Recht eingeräumt worden, bei noch bestehender Ehe die Bestellung eines Nießbrauchsrechts zu gleichen Bedingungen zu verlangen. Für den Inhalt der Urkunde wird auf Bl. 115-128 der Grundakten Bezug genommen. In Abschnitt VII der Urkunde ist unter Ziff. 1 die Auflassung erklärt und die Wahrung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewilligt und beantragt sowie unter Ziff. 2 auf die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung verzichtet worden. Weiter ist in VII. 3 die Eintragung des Nießbrauchs für den Beteiligten zu 2) an nächstoffener Rangstelle bewilligt und beantragt worden. Die Ziff. 4 enthält die Bewilligung und Beantragung der Eintragung je einer Vormerkung zur Sicherung des der Beteiligten zu 3) eingeräumten Nießbrauchs "im Rang nach dem vorbehaltenen Nießbrauch des Übergebers". Unter Ziff. 5 ist die Eintragung einer Reallast zu Gunsten der Beteiligten zu 2) und 3) gemäß § 428 BGB bewilligt und beantragt worden mit der Maßgabe, dass der Überlebende alleinberechtigt ist. Weiter heißt es unter Ziff. 5. "Die Eintragung soll im Gleichrang mit obigem Recht erfolgen…". Weiter ist in Ziff. 6 zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs die Eintragung einer Vormerkung für den Beteiligten zu 2) -bedingt abgetreten an die Beteiligte zu 3)- bewilligt und beantragt worden im Rang nach den in dieser Urkunde bestellten und übernommenen Rechten. Unter dem 12.07.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage der Urkunde UR-Nr. …/2012 und der notariell beglaubigten Genehmigungserklärung der Beteiligten zu 1) gemäß § 15 GBO die in Ziff. VII. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 der Urkunde vom 19.06.2012 enthaltenen Anträge gestellt, wobei VII. 8 die Eintragung eines Vorrangvorbehaltes für Grundpfandrechte betraf (Bl. 113 d. A.). Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 10.08.2012 (Bl. 131 d. A.) u. a. die Klarstellung der Rangbestimmung in Ziff. VII. 5 der Urkunde verlangt. Am 07.09.2012 ist unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung u. a. eine Nachtragsurkunde vom 30.08.2012 (UR-Nr. …/2012 des Verfahrensbevollmächtigten) beim Grundbuchamt eingereicht worden, mit der u. a. klargestellt worden ist, dass mit der Rangbestimmung unter VII. 5 der Gleichrang mit Ziffer VII. 4 gemeint sei (Bl. 138 d. A.). Mit Schriftsatz vom 30.10.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte nach Erhalt der Eintragungsnachricht vom 22.10.2012 um Überprüfung und Berichtigung der Eintragungen gebeten und u. a. gerügt, dass das Nießbrauchsrecht für den Beteiligten zu 2) zu Unrecht im Gleichrang mit dem Recht Abt. II lfde Nr. 7 (Reallast) eingetragen wurde. Nach der Urkunde UR-Nr. …/2012 und der Nachtragsurkunde UR-Nr. …/2012 habe das Nießbrauchsrecht des Beteiligten zu 2) Rang vor der Vormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 3) und der Reallast haben sollen und die Vormerkung und die Reallast untereinander Gleichrang. Auf die Bitte des Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 07.11.2012 um eine rechtsmittelfähige Entscheidung und die Aufforderung der Rechtspflegerin mit Schreiben vom 15.11.2012 klarzustellen, ob dies als Beschwerde gegen die erfolgte Eintragung zu werten sei, hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 26.11.2012 klargestellt, dass es sich bei seinem Schreiben vom 30.10.2012 um eine derartige Beschwerde handele. "Der Beschwerde des Herrn Notar X" gegen die Eintragung vom 11.10.2012 hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 23.01.2013 (Bl. 174 d. A.) nicht abgeholfen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Überprüfung der Eintragung der Rechte in Abt. II auf ihre Rangrichtigkeit habe keine Mängel ergeben, die die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO begründen würden. Da beide Rechte in einer Urkunde mit einem Antrag beim Grundbuchamt eingereicht worden seien, bestehe grundsätzlich Gleichrang zwischen den Rechten. Weder aus dem Übergabevertrag, noch aus der Berichtigungsurkunde ergebe sich eine abweichende Rangbestimmung den Nießbrauch und die Reallast betreffend. Die Tatsache, dass die im Gleichrang mit der Reallast stehende Vormerkung Rang nach dem Nießbrauchsrecht haben sollte, bedinge nicht automatisch, dass auch die Reallast Rang nach dem Nießbrauch habe. Vielmehr seien die einzutragenden Rechte den Rang betreffend jeweils einzeln miteinander in Beziehung zu setzen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 13.02.2013 klargestellt, dass die Beschwerde vom 26.11.2012 im Namen der Vertragsbeteiligten eingelegt worden sei. Die Rechtspflegerin habe telefonisch am 07.11.2012 mitgeteilt, dass das Nießbrauchsrecht nicht im Rang vor der Vormerkung und der Reallast einzutragen sei, da in der Urkunde bei dem Nießbrauchsrecht die Rangbestimmungen hierzu fehlen würden. Die Rangbestimmungen bei der Vormerkung und der Reallast würden nicht ausreichen, da die Rechte im Zusammenhang zu sehen seien. Diese Rechtsauffassung der Grundbuchrechtspflegerin treffe nicht zu. Das Rechtsmittel der Antragsteller, um welches es sich entgegen der unzutreffenden Tenorierung des Nichtabhilfebeschlusses mangels eigener Beschwerdebefugnis des Notars handelt, ist als beschränkte Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Gleichranges auch des Rechtes Abt. II lfde. Nr. 5 mit den Rechten Abt. II lfde. Nr. 6 und 7 auszulegen und mit diesem Inhalt statthaft. Ob die Antragstellerin zu 1) als Eigentümerin von der Eintragung eines Widerspruchs gegen den verfahrensgegenständlichen Rangvermerk in ihrer vom Grundbuch verlautbarten Rechtstellung betroffen und deshalb überhaupt beschwerdebefugt wäre, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist ihre Beschwerde wie auch diejenige der Beteiligten zu 2) und 3) unbegründet, da die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vorliegen. Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Eintragung, gegen die sich der Widerspruch richten soll, vorgenommen hat und durch diese Eintragung das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen, die Grundbuchunrichtigkeit aber nur glaubhaft gemacht sein. Da der Zweck des Amtswiderspruchs in der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen durch gesetzeswidriges Handeln des Grundbuchamts liegt, muss es sich des Weiteren um eine Eintragung handeln, an welche sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Demharter: GBO, 28. Aufl., § 53, Rdnr. 19, 20, 25; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 394). Die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Rangbestimmung ist hinsichtlich des Gleichranges des Nießbrauchs Abt. II, lfde. Nr. 5 unter Verletzung des § 45 Abs. Abs. 3 GBO erfolgt. Eine von dem Grundsatz des § 45 Abs. 1 GBO, dass bei gleichzeitiger Beantragung von mehreren in einer Abteilung des Grundbuchs zu bewirkenden Eintragungen diese gleichen Rang haben, abweichende Rangbestimmung ist bezüglich des Nießbrauchs für den Beteiligten zu 2) entgegen der Auffassung der Grundbuchrechtspflegerin in der Bewilligung unter Ziff. VII. 4 in der Urkunde vom 19.06.2012, in Verbindung mit der Regelung unter e) der Nachtragsurkunde vom 30.08.2012, enthalten. Denn die Vormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 3) sollte danach dem Nießbrauch des Beteiligten zu 2) im Rang nachgehen und nur im Verhältnis zu der Reallast gleichen Rang haben. Diese Auslegung der Eintragungsbewilligungen hält der Senat nach Wortlaut und Sinn der Erklärung, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter - auch unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes- als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. Demharter: GBO, 28. Aufl., § 19, Rdnr. 28), jedenfalls für vorzugswürdig gegenüber einer Auslegung, wonach relative Rangverhältnisse begründet werden sollten. Bei einer Auslegung dahin, dass sowohl der Nießbrauch für den Beteiligten zu 2) als auch die Vormerkung hinsichtlich des Nießbrauchs für die Beteiligte zu 3) im Gleichrang mit der Reallast stehen sollten, wie der am 11.10.2012 bei der Reallast eingetragene Rangvermerk vorsieht, hätte es der mit Zwischenverfügung vom 10.08.2012 (Ziff. 4) verlangten Klarstellung nicht bedurft. Diese ist in der Nachtragsurkunde aber dahin erfolgt, dass Gleichrang der Reallast mit dem Recht VII. 4 gemeint sei, also nur mit der Vormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 3) und gerade nicht mit dem Nießbrauch zu Gunsten des Beteiligten zu 2). Damit war auch ausgeschlossen, dass dieser Nießbrauch der Vormerkung vorgehen, aber mit der Reallast in gleichem Rang stehen sollte. Soweit die Grundbuchrechtspflegerin offenbar davon ausgegangen ist, bei der Bewilligung des Nießbrauchs zu Gunsten des Beteiligten zu 2) fehle es an einer Rangbestimmung hinsichtlich des Vorrangs gegenüber der Vormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 3), wie sich aus dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 13.02.2013 ergibt, trifft dies nicht zu. Zwar ist anerkannt, dass die Erklärung in einer Grundschuldbestellungsurkunde, die Grundschuld solle die erste Stelle, notfalls die nächstoffene Rangstelle erhalten, nicht eine dingliche Rangbestimmung enthält, sondern nur die schuldrechtliche Verpflichtung des Bestellers begründet, dem Grundpfandgläubiger die erste Rangstelle zu verschaffen (BayObLG Rpfleger 1976, 302). Übertragen auf die vorliegende Nießbrauchbestellung bedeutet dies aber nicht, dass es diesbezüglich an einer dinglichen Rangbestimmung fehlen würde, weil auch hier die Eintragung an nächstoffener Rangstelle bewilligt und beantragt ist. Denn diese Bestimmung betrifft nur das Rangverhältnis des Nießbrauchs gegenüber den bereits voreingetragenen Rechten, nicht aber das Verhältnis zu den gleichzeitig bestellten, wie der Vormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 3), die ausdrücklich den Rang nach dem Nießbrauch zu Gunsten des Beteiligten zu 2) erhalten sollte. Ein Gleichrang zwischen beiden ergibt sich auch nicht daraus, dass die Eintragungen durch das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 12.07.2012 gleichzeitig im Sinn des § 45 Abs. 1 2. Halbs. GBO beantragt worden wären denn es liegt eine verfahrensrechtliche Rangbestimmung im Sinn des § 45 Abs. 3 GBO vor, dadurch dass in VII. 4 die Eintragung der Vormerkung im Rang nach dem Nießbrauch beantragt und bewilligt worden ist ( Demharter, a. a. O., § 45, Rdnr. 33). Wenn die Rangbestimmung in der Bewilligung enthalten ist, muss sie im Antrag nicht wiederholt werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht Rpfleger 2001, 135 ; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 316). Es fehlt aber an der für die Eintragung eines Amtswiderspruchs zusätzlich erforderlichen Grundbuchunrichtigkeit, da der Grundbuchinhalt durch die Eintragung des Rangvermerks betreffend den Gleichrang von Nießbrauch und Vormerkung nicht von der materiellen Rechtslage abweicht. Dies gilt zunächst für den Bestand des Nießbrauchs zu Gunsten des Beteiligten zu 2), da er wie auch die übrigen Beteiligten nicht geltend gemacht haben, ohne den Vorrang wäre er nicht bestellt worden, sondern nur der eingetragenen Gleichrang mit der Vormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 3) gerügt worden ist, § 139 BGB. Hinsichtlich des Rangvermerks betreffend den Gleichrang von Nießbrauch und Vormerkung ist die Beurteilung der Grundbuchunrichtigkeit allerdings streitig. So wird die Auffassung vertreten, dass auch derartigen Rangvermerken formelle Rechtskraft zukommt, mit der Folge, dass der erst durch die Eintragung (§ 873 BGB) geschaffene Rang sich auch nach dem eingetragenen Rangvermerk richtet, gleichgültig ob dieser falsch ist, weil er gegen die getroffene Rangbestimmung verstößt oder nicht (Knothe in Bauer/von Oefele: GBO, 3. Aufl,. § 45 Rdnr. 25; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 45, Rdnr. 221). Demgegenüber ist die h. M. (Eckert in Bamberger/Roth: BGB, 3. Aufl., 2012, § 879, Rdnr. 16; Kohler in Münchener Kommentar: BGB, 6. Aufl., 2013, § 879, Rdnr. 38; vgl. weiter Meikel/Böttcher, a. a. O, § 45, Rdnr. 221 Fußnote 438) der Auffassung, dass bei Vorliegen einer Rangvereinbarung der Beteiligten das Grundbuch hinsichtlich des Rangs nur dann richtig sei, wenn der Rangvermerk der Einigung entspreche. Falls dies nicht der Fall sei, so habe das Recht in Wahrheit den sich aus der räumlichen Stellung oder dem Datum der Eintragung ersichtlichen Rang und das Grundbuch sei durch die Löschung des falschen Rangvermerks zu berichtigen. Die Entscheidung dieser Streitfrage kann bei der vorliegenden Fallgestaltung allerdings dahingestellt bleiben, denn die Urkunde vom 19.06.2012 enthält ebenso wenig wie die Nachtragsurkunde eine materiell-rechtliche Einigung der Beteiligten über die Rangfolge der unter VII Ziff. 3-5 bestellten Rechte. Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, bei der von einer stillschweigenden Einigung über den Rang auszugehen wäre. Vielmehr handelt es sich bei den in VII Ziff. 3-5 der UR-Nr. …/2012 getroffenen Rangbestimmungen lediglich um verfahrensrechtliche Rangbestimmungen im Sinn des § 45 Abs. 3 GBO (vgl. Palandt/Bassenge: BGB, 72. Aufl., § 879, Rdnr. 11 und 12), deren Verletzung nicht zu einer Unrichtigkeit im Sinn des § 894 BGB führt (Senat FGPrax 1995, 17 ; KG Rpfleger 2012, 621 ; Erman-Lorenz: BGB, 13. Aufl, § 879, Rdnr. 20; Vieweg in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., 2012, § 879, Rdnr. 30; Knothe in Bauer/von Oefele: GBO, 3. Aufl., § 45 Rdnr. 23-25). Eine Entscheidung über die Gerichtskosten der Beschwerden bedurfte es nicht, da sich die Verpflichtung zur Tragung der Kosten einer erfolglosen Beschwerde aus dem Gesetz ergibt, § 131 Abs. 1 Ziff. 1 KostO a. F.. Über eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht zu entscheiden, da die Beteiligten ihre Beschwerde nicht mit unterschiedlichem Verfahrensziel eingelegt haben. Die Festsetzung des Geschäftswertes ist gemäß §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO a. F. erfolgt. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 78 Abs. 2 Ziff. 2 GBO zuzulassen, da die Sache Veranlassung gibt, die die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfolgen von Rangvermerken, die nicht den getroffenen Rangbestimmungen entsprechen, höchstrichterlich zu klären.