Beschluss
20 W 112/13
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0722.20W112.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 3.000,-- EUR. I. Die Antragsteller zu 1) errichteten auf der Grenze ihres Grundstückes (Blatt …) eine Mauer, wobei es zu einer Überbauung des Nachbargrundstückes der Antragsteller zu 2) (Blatt …) kam. Zu UR-Nr. …/2012 des verfahrensbevollmächtigten Notars verzichteten die Antragsteller zu 2) auf die ihnen gesetzlich zustehende Rente für diesen Überbau. Zugleich beantragten sämtliche Antragsteller in dieser Urkunde die Eintragung des Verzichts auf die Überbaurente im Grundbuch der Antragsteller zu 1) und die Eintragung eines Vermerks dieser Eintragung (sog. Herrschvermerk) im Bestandsverzeichnis des Grundstückes der Antragsteller zu 2). Außerdem wurde die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Duldung der Überbauung) mit der näher bezeichneten Grenzmauer am Grundstück der Antragsteller zu 2) bewilligt und beantragt. Nachdem die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes darauf hingewiesen hatte, dass nach ihrer Rechtsauffassung der Verzicht auf eine Überbaurente nicht bei dem rentenberechtigten Grundstück vermerkt werden könne, nahm der Notar für die Antragsteller den diesbezüglichen Eintragungsantrag zunächst zurück. Daraufhin wurden am … 2013 die Grunddienstbarkeit bei dem Grundstück der Antragsteller zu 2) und der Verzicht auf die Überbaurente bei dem Grundstück der Antragsteller zu 1) eingetragen. Den mit Schreiben des Notars vom 20. Februar 2013 erneut gestellten Antrag auf Eintragung des Herrschvermerkes im Bestandsverzeichnis des rentenberechtigten Grundstückes der Antragsteller zu 2) wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit Beschluss vom 04. März 2013 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Kammergerichts und des BayObLG zurück. Hiergegen wurde am 28. März 2013 unter Verweis auf die in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls vertretene Gegenauffassung Beschwerde eingelegt, welcher die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 08. April 2013 nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde, von welcher mangels näherer Eingrenzung davon auszugehen ist, dass sie durch den Notar in Ausübung der Ermächtigung des § 15 GBO für sämtliche Antragsteller eingelegt wurde, ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Der bei dem rentenpflichtigen Grundstück eingetragene Verzicht auf die Überbaurente kann bei dem rentenberechtigten Grundstück nicht nach § 9 GBO als Vermerk eingetragen werden. Nach § 9 Abs. 1 GBO sind Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes zustehen, auf Antrag auf dem Blatt dieses Grundstückes zu vermerken. Die Eintragung eines solchen Vermerkes ist nach § 9 Abs. 3 GBO auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen. Das gemäß §§ 912 Abs. 2, 913 BGB dem jeweiligen Eigentümer des überbauten Nachbargrundstückes zustehende Recht auf die Überbaurente lastet auf dem Grundstück, von dem die Überbauung ausgeht und geht allen anderen, auch älteren Rechten an dem belasteten Grundstück vor, wird jedoch nach § 914 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in das Grundbuch eingetragen. Im Unterschied hierzu sieht § 914 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich vor, dass der Verzicht auf die Überbaurente der Eintragung im Grundbuch bedarf, weil es sich hierbei um die Aufhebung eines subjektiv-dinglichen Rechtes gemäß §§ 875, 876 Satz 2 BGB handelt. Die Eintragung des Verzichts auf die Überbaurente ist nach einhelliger Auffassung im Grundbuch des rentenverpflichteten Grundstückes einzutragen, wobei die Buchung in Abt. … erfolgt (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1168; Demharter, GBO, 28. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 27; Meikel/Morvilius, GBO, 10. Aufl., Einl. C Rn. 52; Bauer/von Oefele/Bayer/Lieder, GBO, 3. Aufl., § 9 Rn. 9a jeweils m. w. N.). Umstritten ist aber, ob dieser Verzicht auf die Überbaurente durch einen Vermerk über diese Eintragung auch im Grundbuch des rentenberechtigten Grundstückes verlautbart werden kann. Die Eintragungsfähigkeit eines derartigen Vermerks wurde teilweise in der Literatur und auch in der älteren Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 9 GBO angenommen, wobei zur Begründung insbesondere auf ein schutz-würdiges Interesse an der Verlautbarung, der dem Rechtsfrieden diene, verwiesen wird (so KG Rpfleger 1968, 52; OLG Bremen Rpfleger 1965, 55; LG Düsseldorf Rpfleger 1990, 288; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 914 Rn. 3; MünchKomm/ Säcker, BGB, 3. Aufl., § 914 Rn. 5; KEHE, Grundbuchrecht, 4. Aufl. 1991, Einl. Rn. D 9; Bauer/von Oefele/Bayer/Lieder, a.a.O., § 9 Rn. 9a). Demgegenüber wird die Eintragung eines solchen Vermerkes im Grundbuchblatt des rentenberechtigten Grundstückes von der neueren obergerichtlichen Recht-sprechung sowie der überwiegenden Auffassung der grundbuchrechtlichen Literatur abgelehnt (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 1389 = FGPrax 1998, 167; KG FGPrax 2012, 6 = Rpfleger 2012, 135 unter ausdrücklicher Aufgabe von KG Rpfleger 1968, 52; Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 1168; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 13 Rn. 27;KEHE-Eickmann, GBO, 6. Aufl. 1995, § 9 Rn. 6; Meikel/Morvilius, a.a.O., Einl. C Rn. 52 und Meikel/Böttcher, a.a.O., § 9 Rn. 25; Hügel/Wilsch Beck-OK GBO § 9 Rn. 71/73; Böhringer, Rpfleger 2008, 177/180). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Eine unmittelbare Anwendung des § 9 GBO scheidet aus, da es sich nicht um die Eintragung eines subjektiv-dinglichen Rechtes handelt, sondern um einen Verzicht, so dass bereits der Wortlaut des § 9 GBO gegen die Eintragung spricht. Auch eine entsprechende Anwendung des § 9 GBO ist nicht gerechtfertigt. Denn es geht um den Verzicht auf ein Recht, welches nicht mehr besteht und das selbst zu dem früheren Zeitpunkt seines Bestehens nach der ausdrücklichen Regelung des § 914 Abs. 2 Satz 1 BGB schon nicht eintragungsfähig war. In diesem Zusammenhang hat das BayObLG (a.a.O.) überzeugend auf den Regelungszusammenhang des § 9 GBO mit § 21 GBO verwiesen. Aus § 21 GBO ergibt sich für subjektiv-dingliche Rechte eine Einschränkung des in § 19 GBO niedergelegten Bewilligungsgrundsatzes auf die Fälle, in denen die Berechtigten von der in § 9 Abs. 1 Satz 2 GBO eröffneten Möglichkeit auf Eintragung des subjektiv-dinglichen Rechtes Gebrauch gemacht haben. Hiermit ist der Fall des Verzichts auf eine Überbaurente nicht vergleichbar, weil etwaige dinglich Berechtigte bereits dem Verzicht auf die Überbaurente zustimmen müssen, was zur endgültigen Aufhebung dieses Rechtes führt und danach eine weitere Beteiligung nicht erfordert. Soweit die Gegenauffassung die Eintragung des Vermerkes zur Information des Rechtsverkehrs zur Verlautbarung für erforderlich hält, dass kein Recht auf die Überbaurente besteht, ist dem entgegen zu halten, dass sich dies bereits aus der nach § 914 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichen Eintragung des Verzichts auf dem Grundbuchblatt des rentenverpflichteten Grundstückes ergibt. Die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die maßgebliche Rechtsfrage der Eintragungsfähigkeit des Verzichts bei dem rentenberechtigten Grundstück umstritten ist und eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint.