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Beschluss

20 W 75/12

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0715.20W75.12.00
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Das weitere Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Das weitere Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kostengläubiger reichte am 15.10.2009 beim Amtsgericht Darmstadt einen von seinen Mandanten Vorname1 und Vorname2, Nachname1 unterschriebenen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ein. Es wurde Beratungshilfe für die beabsichtigte Stellung eines Neufeststellungsantrags gemäß § 44 SGB X beantragt. Dem Antrag war ein Bescheid des Magistrats der Stadt1 - Amt B - vom 09.01.2009 über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - beigefügt. Im Anschriftenfeld des Bescheids wird Frau Vorname1, Nachname1 genannt. In der Begründung des Bescheids heißt es, dass für die aufgeführten Personen Nachname1, Vorname1, *XX.XX.1942 und Nachname1, Vorname2, *XX.XX.1944 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt werde. Dem Antrag war weiterhin ein Schreiben des Kostengläubigers beigefügt, in dem er dem Sozialamt der Stadt1 die Vertretung der Eheleute Vorname1 und Vorname2, Nachname1 anzeigte und um Erläuterung bat, wie sich die in dem Bescheid vom 09.01.2009 ermittelten Kosten der Unterkunft zusammensetzten. Weiterhin war dem Antrag auf Beratungshilfe eine Kostenberechnung des Kostengläubigers beigefügt, in der dieser einen zu zahlenden Betrag von 129,95 Euro errechnete, der sich aus einer Gebühr in Höhe von 91 Euro gemäß Nr. 2503 Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV-RVG) und einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer zusammensetzte. Die zuständige Rechtspflegerin bewilligte mit Beschluss vom 19.10.2009 Beratungshilfe. Die Rechtspflegerin füllte dabei handschriftlich ein Verfügungsformular aus. Darin heißt es unter 1) Beschluss: "In der Beratungshilfesache des/der Asteller wird der/dem Antragsteller/in in der Angelegenheit Ansprüche gegen Stadt1 (Grundsicherung) Beratungshilfe bewilligt". Eine Leseschrift des Beschlusses befindet sich nicht in der Akte. Einen Berechtigungsschein hat der Kostengläubiger nicht erhalten. Mit Beschluss vom 17.11.2009 wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ein zu erstattender Betrag in Höhe von 99,96 Euro festgesetzt und zur Begründung für die Absetzung angeführt, dass sich aus dem vorgelegten Bescheid vom 17.11.2009 ergebe, dass nur Vorname1, Nachname1 Empfängerin/Antragstellerin sei. Damit benötige diese allein Hilfe in dieser Angelegenheit; deswegen habe nur sie Bedarf am Rechtsschutzbedürfnis und für diesen sei Beratungshilfe bewilligt. Die Erhöhungsgebühr für die übrigen Familienmitglieder entfalle, weil diese weder eigene Anträge gestellt, noch eigene Beschlüsse erhalten hätten. Der Kostengläubiger legte gegen die teilweise Absetzung der geltend gemachten Anwaltskosten mit Schriftsatz vom 02.12.2009 Erinnerung ein, auf die - nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung mit Beschluss vom 05.01.2010 nicht abgeholfen hatte - der zuständige Richter des Amtsgerichts mit Beschluss vom 05.05.2010 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2009 dahingehend abänderte, dass dem Kostengläubiger aus der Staatskasse über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere Gebühren und Auslagen in Höhe von 29,99 Euro zustehen. In dem Beschluss wurde darüber hinaus die Beschwerde zugelassen. Die Kostenschuldnerin legte daraufhin mit Schriftsatz vom 07.05.2010 Beschwerde ein, der der zuständige Amtsrichter des Amtsgerichts Darmstadt mit Beschluss vom 12.05.2010 nicht abhalf. Das Landgericht Darmstadt - Beschwerdekammer - wies mit Beschluss vom 24.10.2011 die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 05.05.2010 zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Wegen der Begründungen der Erinnerung, der Beschwerde und der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Kostengläubigerin hat mit Schriftsatz vom 01.11.2011 weitere Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 23.02.2012 nicht abhalf. Die Kostengläubigerin ist der Ansicht, dass eine Erhöhung der Gebühr wegen zwei Auftraggebern nicht begründet werden könne. Da kein Berechtigungsschein erteilt worden sei, könne auch an einen solchen kein Vertrauensschutz anknüpfen. Ein Anwalt habe einen Vergütungsanspruch an die Staatskasse hinsichtlich der erbrachten Tätigkeiten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sachgerecht (notwendig) seien. Ein Anwalt sei gehalten, den kostengünstigsten Weg zu gehen. Auch wenn die Antragstellung von zwei Personen erfolgte, auch wenn die Bewilligung für zwei Personen erteilt werden sollte oder insoweit ausgelegt werden könne, wäre es zur sachgerechten Vertretung, zum Erreichen des Ziels sachgerecht und ausreichend gewesen, die Folgeantragstellerin/Bescheidempfängerin zu vertreten. Der Ehemann hätte dann auch ohne einen eigenen Antrag die Wahrung seiner Interessen aus der Vertretung der Antragstellerin/Ehefrau erfahren. Der Kostengläubiger ist der Ansicht, dass, da die Beratungshilfe für beide Betroffene bewilligt worden sei, der beantragte Mehrvergütungszuschlag gebührenrechtlich entstanden und von der Kostenschuldnerin zu erstatten sei. II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG berechtigt die Staatskasse dazu, gegen Festsetzungen der aus der Staatkasse zu zahlenden Vergütung Erinnerung bzw. Beschwerde einzulegen. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gelten im Verfahren über die Beschwerde § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Nach § 33 Abs. 6 RVG ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 24.10.2011 zwar die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Eine Auslegung des Beschlusses ergibt aber, dass das Landgericht damit die weitere Beschwerde zulassen wollte. Auch in dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 23.02.2012 ist davon die Rede, dass der weiteren Beschwerde der Staatskasse nicht abgeholfen werde. Die Frist für die Einlegung der weiteren Beschwerde von zwei Wochen wurde eingehalten (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG). Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht - worauf eine weitere Beschwerde nur gestützt werden kann - auf einer Verletzung des Rechts (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 2 RVG). Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des Beschluss des Landgerichts vom 24.10.2011 Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat auf das Folgende hin: Durch den Beschluss der Rechtspflegerin vom 19.10.2009 ist Beratungshilfe bewilligt worden. Da von der Rechtspflegerin lediglich das Formular ausgefüllt wurde und von dem Beschluss offenbar keine Reinschrift erstellt wurde, die dem Kostengläubiger zuging, ist zunächst nicht klar, wem Beratungshilfe bewilligt wurde. Das Formular sah vor, dass Beratungshilfe für einen Antragsteller, eine Antragstellerin oder für mehrere Antragsteller ("der/dem Antragsteller/in") bewilligt werden konnte. Die Rechtspflegerin hat aber durch entsprechende Streichungen auf dem Formular nicht deutlich gemacht, ob sie einer oder mehreren Personen Beratungshilfe bewilligt hat. Die Bewilligung der Beratungshilfe lässt sich aber dennoch dahin auslegen, dass Beratungshilfe für die Beratung von Frau Vorname1 und Herrn Vorname2 Nachname1 gewährt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass Frau und Herr Nachname1 den Antrag auf Beratungshilfe unterschrieben haben, somit beide Antragsteller waren, und sich dem Beschluss der Rechtspflegerin nicht entnehmen lässt, dass der Antrag teilweise (bezüglich eines Antragstellers) abgelehnt wird. Einem Rechtsanwalt steht auch im Rahmen der Beratungshilfevergütung die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind, und zwar auch ohne Vorliegen eines besonderen Grundes (vgl. etwa OLG Jena, JurBüro 2012, 140 und OLG Naumburg, JurBüro 2010, 472, jeweils m. w. N.). Unabhängig davon hat im vorliegenden Fall der Kostengläubiger auch zu Recht sowohl Frau Vorname1, Nachname1 als auch Herrn Vorname2 Nachname1 vertreten. Es ging um die Vertretung der Interessen der Familie Nachnahme1 gegenüber dem Amt B der Stadt1 in einer Angelegenheit der Grundsicherung im Alter des SGB XII. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, der im vorliegenden Fall noch in der Fassung vor der Änderung durch Gesetz vom 24.03.2011 (BGBl I. S. 453) Anwendung fand, war Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 SGB XII von 65 Jahren erreicht hatten, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen konnten. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der damals geltenden Fassung waren Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Ehegatten, die zusammen leben, bilden deshalb eine im Sozialhilferecht so genannte "Einsatzgemeinschaft". Da Einkommen eines Ehegatten, das dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigt, bei der Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherung im Alter des anderen Ehegatten zu berücksichtigen ist, können die Ansprüche von Mitgliedern einer "Einsatzgemeinschaft" von dem Träger der Grundsicherung im Alter nur gemeinsam berechnet werden. Gegenüber Eheleuten ergehen deshalb durch die Sozialbehörden auch gemeinsame Bescheide. Dies ändert aber nichts daran, dass die Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Individualansprüche gegen den Sozialhilfeträger haben (vgl. BSG, NVwZ-RR 2012, 316 m. w. N.). Das Bundessozialgericht führt im Übrigen mit dieser Rechtsprechung die Rechtsprechung des vorher für das Sozialhilferecht zuständigen Bundesverwaltungsgerichts fort (vgl. BVerwG, BVerwGE 55, 148). Danach hat, wenn eine Familie hilfebedürftig ist, jedes Familienmitglied einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Da eine Änderung der anerkannten Kosten der Unterkunft, um die es in der Beratungshilfeangelegenheit ging, sowohl den Anspruch auf Grundsicherung von Frau Nachnahme1 als auch den Anspruch auf Grundsicherung von Herrn Nachnahme1 betrafen, entsprach es den Bestimmungen des SGB II, dass der Kostengläubiger gegenüber dem Amt B der Stadt1 die Vertretung von Frau Nachnahme1 und von Herrn Nachnahme1 anzeigte. Nur dadurch war es möglich, Rechte im Namen beider Eheleute geltend zu machen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 25.06.2013 (20 W 36/12) für die Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II entschieden, dass, wenn ein anwaltliches Vorgehen den Bestimmungen des Rechts der Angelegenheit entspricht, für die Beratungshilfe gewährt werden kann, Beratungshilfe auch in dem Umfang einer interessengerechten Vertretung bewilligt werden muss. Für die Vertretung der Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des SGB XII gilt aus den dargelegten Gründen nichts anderes. Im vorliegenden Fall wurde Beratungshilfe für eine Angelegenheit des Sozialrechts (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BerHG) bewilligt. Die Staatskasse war deshalb auch verpflichtet, die durch die erforderliche anwaltliche Vertretung der Eheleute Nachnahme1 entstandenen Kosten des Kostengläubigers zu tragen. Der Kostengläubiger konnte nicht auf den unsicheren Weg verwiesen werden, nur Frau Nachnahme1 zu vertreten. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch dadurch beim Amt B der Stadt1 der gewünschte Erfolg eingetreten wäre. Ein Rechtsanwalt, der die entstandenen Kosten einer anwaltlichen Beratung aus Mitteln der Beratungshilfe ersetzt bekommen möchte, muss sich aber, allein um der Allgemeinheit Kosten zu ersparen, nicht darauf verweisen lassen, einen unsicheren und dem Recht der Angelegenheit, für die Beratungshilfe bewilligt werden kann, nicht entsprechenden Weg zu wählen. Das BerHG enthält keine Bestimmung, aus der sich dies ableiten ließe. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass bei Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 SGB II einem Rechtsanwalt eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG zusteht (vgl. OLG Jena, JurBüro 2012, 140; OLG Naumburg, JurBüro 2010, 472; LG Gera, Beschluss vom 18.10.2012, 5 T 400/11, zitiert nach juris, mit der zutreffenden Einschränkung, dass das dann nicht der Fall ist, wenn die sozialrechtlichen Anträge bzw. Beratungsleistungen nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betreffen). Für die Vertretung einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des SGB XII gilt nichts anderes. Da auch die dem Kostengläubiger zustehenden Kosten schon vom Amtsgericht in seinem Beschluss vom 05.05.2010 zutreffend berechnet wurden, war die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Verfahrens und die Nichterstattung von Kosten beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 3 RVG).