Beschluss
20 VA 4/13
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0516.20VA4.13.0A
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auch nach Änderung des § 142 ZPO durch das ZPO-ReformG 2002 verbleibt es bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs 2 AusfG HBÜ bei der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 AusfG HBÜ, wonach Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren des pre-trial discovery of documents nach US-amerikanischem Recht gemäß nach Art. 23 HBÜ zum Gegenstand haben, nicht zu erledigen sind.
Tenor
Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2012 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach Änderung des § 142 ZPO durch das ZPO-ReformG 2002 verbleibt es bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs 2 AusfG HBÜ bei der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 AusfG HBÜ, wonach Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren des pre-trial discovery of documents nach US-amerikanischem Recht gemäß nach Art. 23 HBÜ zum Gegenstand haben, nicht zu erledigen sind. Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2012 wird aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bewilligung einer internationalen Rechtshilfe durch Weiterleitung eines US-amerikanischen Rechtshilfeersuchens, mit welchem sie zur Vorlage von Dokumenten verpflichtet werden soll. Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main leitete mit Schreiben vom 29. November 2012(Bl. 30 d.A.), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag eines Herrn X aus …/Kalifornien auf Gewährung von Rechtshilfe als Zentrale Behörde zum Zwecke der Erledigung gemäß Art. 9 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 - HBÜ - zur Erledigung an das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe weiter. Das Ersuchen betrifft einen wohl noch nicht anhängigen Patentrechtsstreit in Sachen A ./. B und ist auf die Vorlage von Dokumenten durch die Antragstellerin als nicht verfahrensbeteiligte Dritte gerichtet. Das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 (2 AR 124/12 (15) (Bl. 32 ff d.A.), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, auf, eine Vielzahl von Unterlagen die in einer Anlage bezeichnet wurden, binnen zwei Wochen vorzulegen. Nachdem der Antragstellerin durch das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe auf Anfrage eine Kopie der Anordnung vom 29. November 2012 zur Verfügung gestellt worden war, wandte diese sich mit einer Gegenvorstellung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, welcher jedoch ankündigte, an seiner Rechtsauffassung über die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens festhalten zu wollen. Die Antragstellerin hat mit einem am 22. April 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG gestellt. Sie macht geltend, die Anordnung der Justizverwaltung über die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens sei rechtswidrig, da es sich bei dem Rechtshilfeersuchen um ein Begehren im Rahmen einer pre-trial of documents nach US-amerikanischem Zivilprozessrecht handele, das dem von der Bundesrepublik Deutschland zu Art. 23 HBÜ erklärten Widerspruch zuwider laufe. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Antrag weder im Hinblick auf das HBÜ noch im Hinblick auf die ggf. anzuwendenden deutschen Bestimmungen hinreichend bestimmt gefasst sei. Letztlich sei aufgrund der mangelnden individualisierten Beschreibung der vorzulegenden Unterlagen die Stattgabe des Antrages auch wegen des damit verbundenen Aufwandes unzumutbar. Die Antragstellerin hat beantragt, den Bescheid vom 29. November 2012 aufzuheben, hilfsweise, den Antragsgegner unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, über die Erledigung des Rechtshilfeersuchens des Herrn X, …/Kalifornien, vom 2. November 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Außerdem hat sie um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung über ihren Antrag nachgesucht. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen. Er macht geltend, der Antrag sei in der Hauptsache unzulässig, da er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt worden sei, weil die Antragstellerin spätestens seit Zugang des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 13. Dezember 2012 Kenntnis von dem Rechtshilfeersuchen und infolgedessen auch von dessen Weiterleitung an das Amtsgericht gehabt habe. Der Antrag sei in der Hauptsache zudem unbegründet. Es handele sich im Ergebnis um ein Ersuchen nach dem HBÜ auf Vorlage von Dokumenten durch einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten. Diese sollten wohl vor allem der Konkretisierung der Höhe des Schadens in einem noch nicht anhängigen Patentrechtsstreit dienen. Insoweit handele es sich bei dem Ersuchen um eine Form des pre-trial discovery of documents, gegen dessen Erledigung die Bundesrepublik Deutschland Widerspruch nach Art. 23 HBÜ eingelegt habe. Zwar sollten nach § 14 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum HBÜ derartige Rechtshilfeersuchen nicht erledigt werden. In der Literatur mehrten sich jedoch Stimmen, die aufgrund der mittlerweile nach § 142 ZPO vorgesehenen erweiterten Vorlagepflicht von Urkunden durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte eine Einschränkung verlangen. Es werde gefordert, auch im Rahmen der Rechtshilfe das zu gewähren, was nach § 142 ZPO seit 2002 innerstaatliches Recht sei. Ein ausreichender Schutz des Dritten werde hierbei über die nach deutschem und amerikanischem Recht bestehenden Aussageverweigerungsrechte sowie die Unzumutbarkeitsregel des § 142 Abs. 2 ZPO erreicht. Auch könnten unzulässige Ausforschungsbeweise durch Anwendung des Art. 3 HBÜ verhindert werden. Eine solche eingeschränkte Interpretation des deutschen Widerspruchs zu Art. 23 HBÜ werde für angemessen und vertretbar gehalten, um möglichst einheitliche Rechtsstandards auch im Rahmen von ausländischen Rechtshilfeersuchen zu gewähren. Das Ersuchen weise eine hinreichende Spezifikation der vorzulegenden Dokumente auf und habe keinen offensichtlich ausforschenden Charakter, wobei anzumerken sei, dass das Ausforschungsverbot nach deutschem Recht ohnehin nur zum Schutz des Beweisgegners bestehe und die Antragstellerin als Dritte nach Art. 9 - 11 HBÜ ausreichend geschützt sei. Soweit die Antragstellerin sich auf eine Unzumutbarkeit berufe, liege kein Ausnahmefall vor, der bereits die Zurückweisung des Ersuchens durch die Zentrale Behörde erfordere, so dass hierüber das mit der Rechtshilfe beauftragte Amtsgericht zu befinden habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Antragsschrift der Antragstellerin vom 22. April 2013 nebst Anlagen sowie die Antragserwiderung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 08.05.2013 Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts als Zentrale Behörde im Sinne des Art. 2 HBÜ vom 29. November 2012, das Rechtshilfeersuchen an das örtlich zuständige Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe zur Erledigung weiterzuleiten, ist ein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG ( vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2007, 393; OLG Celle NJW-RR 2008, 78; OLG Hamburg RIW 2002, 717; OLG Köln NJW 1987, 1091; OLG Frankfurt am Main IPRax 2009, 71; Zöller/Gummer, ZPO, 29. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 15; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 2496 m.w.N.). Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG wurde gewahrt, da die angefochtene Verfügung vom 29. November 2012 der Antragstellerin nicht zugestellt wurde und in der auf Nachfrage der Antragstellerin erfolgten formlosen Übersendung durch das mit der Durchführung der Rechtshilfe beauftragte Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe eine schriftliche Bekanntgabe des Bescheides bereits deshalb nicht gesehen werden kann, weil nicht ersichtlich ist, dass dies von einem Bekanntgabewillen der Zentralen Behörde, die den Justizverwaltungsakt erlassen hat, gedeckt war. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, da sie geltend machen kann, durch die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an das Amtsgericht, welches sie in Ausführung der Rechtshilfe sodann auf Vorlage von Unterlagen als Dritte in Anspruch genommen hat, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Antrag führt auch in der Sache zum Erfolg. Wie auch von dem Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2012 hervorgehoben wird, handelt es sich bei dem Rechtshilfeersuchen ungeachtet der dortigen Bezugnahme auf das Haager Zustellungsübereinkommen nach dessen insoweit allein maßgeblichen Inhalt um ein Ersuchen nach dem HBÜ, das ein pre-trial discovery of documents nach US-amerikanischem Recht zum Gegenstand hat. Nach Art. 23 HBÜ kann jeder Vertragsstaat bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt erklären, dass er Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des „Common Law“ unter der Bezeichnung „pre-trial discovery of documents“ bekannt ist. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde durch Abgabe eines uneingeschränkten Vorbehaltes Gebrauch gemacht, vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des HBÜ vom 21. Juni 1979 (BGBL. II1979, S. 780). Dem entsprechend wurde im Gesetz zur Ausführung des HBÜ vom 22. Dezember 1977 (BGBl I S. 3105) – AusfG HBÜ- in dessen § 14 Abs. 1 ausdrücklich geregelt, dass Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Art. 23 HBÜ zum Gegenstand haben, nicht erledigt werden. Zwar sieht § 14 Abs. 2 AusfG HBÜ vor, dass solche Ersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erledigt werden können, soweit die tragenden Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts nicht entgegen stehen, nachdem die Voraussetzungen der Erledigung und das anzuwendende Verfahren durch Rechtsverordnung näher geregelt sind, die der Bundesminister der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen kann. Zum Erlass einer derartigen Rechtsverordnung ist es in der Bundesrepublik Deutschland allerdings bis heute nicht gekommen. Danach verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 AusfG HBÜ, wonach Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Art. 23 HBÜ (pre-trial discovery of documents) zum Gegenstand haben, nicht zu erledigen sind (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 3 VA 2/11, dok. bei juris; OLG Celle NJW-RR 2008, 78; MünchKomm/Heinrich, ZPO, 3. Aufl., Art. 23 HBÜ Rn. 3 m. w. N.; OLG München JZ 1981, 540; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, a. a. O., Rn. 2489). Der Auffassung des Antragsgegners, es komme eine Einschränkung der Auslegung des deutschen Widerspruchs zu Art. 23 HBÜ in Betracht, weil der deutsche Gesetzgeber zwischenzeitlich im Rahmen der ZPO-Reform im Jahre 2002 mit § 142 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Anordnung zur Vorlage von Urkunden auch durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte eingeführt habe (so bereits vor Einführung des § 142 ZPO Reufels RIW 1999, 667/670), vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Die Vorbehaltsregelung des Art. 23 HBÜ beruht auf dem Umstand, dass es sich bei dem pre-trial-discovery of documents um ein sehr weitgehendes und dem deutschen Prozessrecht unbekanntes Beweisermittlungsverfahren handelt, mit dem die Vorlage von Urkunden auch zum Zwecke der Ausforschung bereits in einem frühen Verfahrensstadium erzwungen werden kann und weitgehend der Verantwortung der Parteien und ihren Anwälten unterliegt, was im vorliegenden Verfahren auch dadurch zu Tage tritt, dass das Rechtshilfeersuchen nicht durch ein US-amerikanisches Gericht, sondern durch Herrn X aus …, somit also eine Partei oder einen Anwalt gestellt wurde, wobei auch der Antragsgegner davon ausgeht, dass die vorzulegenden Dokumente in einem Patentrechtsstreit Verwendung finden sollen, der noch nicht anhängig ist. Demgegenüber handelt es sich bei der Regelung des § 142 ZPO primär um eine Maßnahme der materiellen Prozessleitung, deren Anordnung nur dem Gericht vorbehalten ist und dessen Aufklärungsmöglichkeiten stärken soll, wobei sie in Grenzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen kann (vgl. BGH NJW 2007, 155 ; Zöller-Greger, ZPO, a. a. O., § 142 Rn. 1). Gegenüber Dritten ist die Anordnung der Urkundenvorlegung zudem durch die Regelung des § 142 Abs. 2 ZPO erheblich eingeschränkt. Mit der Einführung des § 142 ZPO wollte der Gesetzgeber den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz in geringem Umfang zurückdrängen zugunsten einer Stärkung der richterlichen Aufklärungsmacht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde hierzu jedoch hervorgehoben, dass die Neuregelung gerade nicht zur Ausforschung schutzwürdiger Geheimbereiche führen dürfe und insbesondere nichts an der Beurteilung der US-amerikanischen pre-trial discovery of documents im Hinblick auf den deutschen ordre public ändern solle und ausdrücklich auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 AusfG HBÜ verwiesen (vgl. Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks 14/1636 S. 120f). Angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen und Regelungsmaterien des § 142 ZPO und des Vorbehaltes nach Art. 23 HBÜ kann nach Auffassung des Senates die spätere Einführung des § 142 ZPO nicht dazu herangezogen werden, den sowohl zeitlich als auch inhaltlich uneingeschränkt erklärten Vorbehalt gegen die Erledigung derartiger Rechtshilfeersuchen zu Art. 23 HBÜ und die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 1 AusfG HBÜ nachträglich einzuschränken. Dem steht zudem der eindeutige Wortlaut dieser Regelungen entgegen (so auch OLG Celle und OLG Düsseldorf jeweils a. a. O. und bereits vor Einführung des § 142 ZPO OLG München JZ 1981, 540 ). Soweit in der Literatur nach Einführung der Regelung des § 142 ZPO eine Einschränkung des deutschen Vorbehaltes gemäß Art. 23 HBÜ gefordert wird (vgl. Stürner/Müller IPRax 2008, 339/342; Trittmann/Leitzen IPRax 2003, 7/11f), bezieht sich dies primär auf die seit langem ausstehende Umsetzung durch Erlass der in § 14 Abs. 2 AusfG HBÜ vorgesehenen Rechtsverordnung. Wie die Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren belegen, war dem Gesetzgeber bei Einführung des § 142 ZPO die Problematik des pre-trial discovery of documents durchaus bewusst, ohne dass er dies jedoch zum Anlass genommen hätte, von der ihm eröffneten Möglichkeit zur Änderung des § 14 AusfG HBÜ Gebrauch zu machen. Es hat deshalb bei der Regelung des § 14 Abs. 2 AusfG HBÜ zu verbleiben, wonach eine Ausnahmeregelung und damit eine etwaige Ausnahme im Sinne einer Anpassung an die Regelung des § 142 ZPO nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung erfolgen kann, in der die Voraussetzungen der Erledigung und das anzuwendende Verfahren näher geregelt werden. Auf die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Rechtshilfeersuchen, das sehr umfassend und weit gefasst ist und auf die Vorlage einer Vielzahl von Dokumenten im Zusammenhang mit Mitteilungen oder den Kauf von bestimmten Medikamenten oder Substanzen abzielt, inhaltlich hinreichend bestimmt oder unzumutbar ist, kommt es deshalb nicht mehr an. Zwar unterliegt die Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens an das zuständige Amtsgericht zur Erledigung grundsätzlich nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach § 23 ff EGGVG, da der Zentralen Behörde bei der Entscheidung über Rechtshilfeersuchen ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist, wobei auch Zweckmäßigkeitserwägungen zu beachten sind, die sich aus der Pflege der auswärtigen Beziehungen ergeben (vgl. OLG Celle a.a.O.). Dies trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu, da hier eine Ermessensausübung durch Bewilligung der Rechtshilfe durch Weiterleitung des Ersuchens wegen des unbeschränkten Inhaltes des Vorbehaltes zu Art. 23 HBÜ und der gesetzlichen Regelung des Art. 14 Abs. 1 AusfG HBÜ sowie der ausstehenden Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 AusfG HBÜ zur Zulassung beschränkter Ausnahmen nicht in Betracht kommt. Der angefochtene Bescheid vom 29. November 2012 über die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens war deshalb aufzuheben. Im Hinblick auf den Erfolg in der Hauptsache war eine Bescheidung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht geboten. Der Senat hat gemäß § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Umfanges des Vorbehaltes nach Art. 23 HBÜ und der Regelung des § 14 AusfG HBÜ zugelassen. Gerichtskosten fallen im Hinblick auf den Erfolg des Hauptsacheantrages nach § 30 Abs. 1 EGGVG nicht an. Eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin war gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht veranlasst. Hierfür reicht der Erfolg des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nicht aus; besondere Gründe, die aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise eine Überbürdung rechtfertigen könnten, wie etwa ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizverwaltung (vgl. hierzu Kissel, GVG, 6. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 5) liegen nicht vor.