OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 W 117/13

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0424.20W117.13.0A
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird eine Beschwerde gegen die eine Grundbuchberichtigung ablehnende Entscheidung auf die ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützt (hier die Angabe eines falschen Grundschuldgläubigers in Bestellungsurkunde), ist nur die beschränkte Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO gegen diese Entscheidung eröffnet. 2. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt nur dann in Betracht, wenn das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig angewandt hat. 3. Auch bei nachträglich bekannt werdenden Umständen, die die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Eintragungsunterlagen belegen, kann im Beschwerdeverfahren nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs erreicht werden, es sei denn, dass das Grundbuchamt die Fehlerhaftigkeit der Unterlagen kannte oder fahrlässig nicht kannte.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Beschwerde gegen die eine Grundbuchberichtigung ablehnende Entscheidung auf die ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützt (hier die Angabe eines falschen Grundschuldgläubigers in Bestellungsurkunde), ist nur die beschränkte Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO gegen diese Entscheidung eröffnet. 2. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt nur dann in Betracht, wenn das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig angewandt hat. 3. Auch bei nachträglich bekannt werdenden Umständen, die die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Eintragungsunterlagen belegen, kann im Beschwerdeverfahren nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs erreicht werden, es sei denn, dass das Grundbuchamt die Fehlerhaftigkeit der Unterlagen kannte oder fahrlässig nicht kannte. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin ist seit 03. 03.2010 als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 26. 09. 2012 überreichte der Verfahrensbevollmächtigte als Urkundsnotar Ausfertigung der Grundschuldbestellung UR-Nr. 200/2012, mit welcher die Antragstellerin zu Gunsten der Bank1 eine Buchgrundschuld über 100.000,-- € nebst näher bezeichneter Zinsen und Nebenleistung bestellte, und beantragte auch namens der Gläubigerin die Eintragung der Grundschuld. Die Grundschuld wurde antragsgemäß zu Gunsten der Bank1 in Abt. III lfd. Nr. … am 01.10. 2012 im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 12. 12. 2012 übersandte der Notar sodann dem Grundbuchamt die 3. Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde UR-Nr. 200/2012 in berichtigter Form, in welcher durch handschriftlichen Vermerk des Notars nebst Dienstsiegel unter dem 11. Dezember 2012 die Bezeichnung der Gläubigerin von "Bank1" in "Bank2" abgeändert wurde und beantragte die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung im Grundbuch. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies mit Schreiben vom 14.12. 2012 darauf hin, die nunmehr vorgelegte Urkunde beinhalte die Bestellung einer völlig neuen Grundschuld, eine Gläubigerbezeichnung könne nicht im Wege der Schreibfehlerberichtigung klargestellt werden und räumte unter Hinweis auf die anderenfalls erfolgende kostenpflichtige Zurückweisung Gelegenheit binnen zwei Wochen ein, den Antrag zurückzunehmen. Daraufhin überreichte der Notar mit weiterem Schreiben vom 27.12. 2012 einen „Nachtragsvermerk nach § 44 a Abs. 2 BeurkG zur Grundschuldbestellung UR-Nr. 200/2012“, in welcher ausgeführt wurde, die Grundschuld sei irrtümlich und damit unrichtig für die Bank1 bestellt worden. Der Auftrag der Sicherungsgeberin habe jedoch auf Bestellung einer Grundschuld zu Gunsten der Bank2 gelautet. Der Irrtum sei anlässlich der Beurkundung am 21.09. 2012 nicht aufgefallen, gleichwohl handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 44 a Abs. 2 Satz 1 BeurkG, da am gleichen Tage zu seiner UR-Nr. 199/2012 eine weitere Grundschuld zu Gunsten der Bank2 zum Grundbuch von ... Blatt … und … bestellt worden sei und beide Grundschulden der Finanzierung des Kaufpreises gemäß Kaufvertrag seiner UR-Nr. 198/2012 hätten dienen sollen. Daraufhin beanstandete die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit einer mit Rechtsmittelbelehnung versehenen Zwischenverfügung unter Setzung einer Frist von einem Monat zur formgerechten Behebung des Hindernisses, eine fehlerhafte Angabe des Grundbuchblattes könne keineswegs mit einer Gläubigerbezeichnung in einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde verglichen werden. Unabhängig davon, ob eine Berichtigung nach § 44a Abs. 2 BeurkG hier in Betracht komme, müsse unterschieden werden zwischen der Berichtigung der Urkunde und den materiell-rechtlichen Konsequenzen. Die Urkunde sei im Grundbuch bereits vollzogen, so dass es sich nicht mehr um eine offensichtliche Unrichtigkeit, sondern lediglich um einen Erklärungsirrtum handeln könne, was auch dem Nachtragsvermerk vom 21.12. 2012 zu entnehmen sei. Eine Berichtigung komme deshalb nur durch Vorlage einer Berichtigungsbewilligung durch den Eigentümer und den eingetragenen Berechtigten in der Form des § 29 GBO in Betracht. Der Notar legte gegen diese Zwischenverfügung mit Schreiben vom 14. 01.2013 Beschwerde ein, mit welcher er geltend machte, das Grundbuch sei entsprechend § 22 Abs. 1 GBO zu berichtigen; nach seiner Auffassung sei Orientierungsmaßstab für das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Fehlers, dass der Fehler für einen Außenstehenden oder jedenfalls für die Beteiligten oder den Notar aus dem Zusammenhang der Urkunde oder anhand einer anderen ohne weiteres zugänglichen Informationsquelle deutlich erkennbar sei, was seines Erachtens hier angenommen werden könne. Die Bank1 habe mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun. Die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellung sei der Bank2 übersandt und nach Feststellung des Fehlers wieder angefordert und berichtigt worden. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde des Notars gegen die Zwischenverfügung mit Beschluss vom 16. 01.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. An seiner Rechtsauffassung hat der Notar auch nach einem Hinweis des Senats vom 28.01.2013 mit weiterem Schreiben vom 01.02.2013, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, festgehalten. Der Senat hat mit Beschluss vom 06.02.2013 zu Az. 20 W 22/13, für dessen Inhalt auf Fol. 5/18 ff. Bezug genommen wird, die angefochtene Zwischenverfügung aus formalen Gründen aufgehoben. Nach Rückkehr der Akten zum Amtsgericht hat der Grundbuchrechtspfleger den Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 14.02.2013 aufgefordert, den Berichtigungsantrag zurückzunehmen, andernfalls die Zurückweisung erfolgen müsse. Unter dem 11.03.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte die zu seiner UR-Nr. 80/2013 am 07.03.2013 durch die Antragstellerin erklärte Berichtigung einer Grundschuld vorgelegt. Darin erklärt die Antragstellerin erneut, die am 21.09.2012 zu UR-Nr. 2012 protokollierte Grundschuldbestellung zu Gunsten der Bank1 sei irrtümlich erfolgt, diese habe nichts mit der Sache zu tun. Die bestellte Grundschuld sichere ein von ihr bei der Bank2 aufgenommenes Darlehen und habe auch zu deren Gunsten bestellt werden sollen. Weiter hat die Antragstellerin als Sicherungsgeberin zu Gunsten der Bank2 auf dem Pfandobjekt eine Grundschuld in Höhe von 100.000,00 € bestellt und die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Nach weiterer Korrespondenz hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 28.03.2013 " den Antrag des Notars Herrn Notar ... vom 12.12.2012 auf Berichtigung eines Grundschuldgläubigers kostenpflichtig zurückgewiesen". Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt worden, die bisher vorgelegten Urkunden genügten nicht als Grundlage für eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO. Vielmehr bedürfe es der Berichtigungsbewilligung der Bank1 als Buchberechtigter. Dagegen richtet sich die namens und in Vollmacht der Antragstellerin unter dem 04.04.2013 eingelegte Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass der Berichtigungsantrag der Antragstellerin vom 07.03.2013 zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ausreiche. Durch die damit verbundenen Erklärungen der Antragstellerin sei klargestellt worden, dass die Bank1 keinen rechtlichen oder vertraglichen Anspruch auf die unfreiwillig erlangte Buchposition habe. Somit stehe zum einen fest, dass das Grundbuch unrichtig sei und die Grundschuld zu Gunsten der Bank2 zu bestellen sei, ja dass die Bank2 geradezu einen vertraglichen Anspruch auf die erklärte Grundschuldeintragung habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Gesichtspunkt das Amtsgericht gleichwohl die Berichtigungsbewilligung der völlig unbeteiligten Bank1 anfordere. Der Grundbuchrechtspfleger hat der Beschwerde der Eigentümerin durch Beschluss vom 05.04.2013 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Satz 1 FGG-RG i. V. m. § 72 GBO n. F. nach der hier erfolgten Nichtabhilfe gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist statthaft (§ 73 GBO). Im Hinblick auf die Tenorierung des Zurückweisungsbeschlusses ist klarzustellen, dass nicht der Verfahrensbevollmächtigte als solcher Antragsteller ist, sondern die von ihm als Urkundsnotar bei Antragstellung gemäß § 15 Abs. 2 GBO ("im Namen eines Antragsberechtigten") vertretene Antragstellerin. Nach Beendigung seines Amtes als Notar beruht die Vertretungsbefugnis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auf § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Weil sich an die eingetragene Grundschuld (abstrakt) ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, ist nur die eingeschränkte Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 53 GBO zulässig (KG, Beschl. v. 08.07.2010 -1 W 249/10, 1 W 304/10 = ZIP 2010, 2467 ; Demharter: GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 44 Rdnr. 65 und § 71 Rdnr. 51; Budde in Bauer/von Oefele: GBO, 3. Aufl., § 71 Rdnr. 40). Da sich die Antragstellerin auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung der Grundschuld im Hinblick auf die eingetragene Gläubigerin beruft, kann diese Beschränkung auch nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst deren Berichtigung beantragt wird und dann gegen die ablehnende Entscheidung die unbeschränkte Beschwerde eingelegt werden soll, denn die Beschwerde richtet sich in Wahrheit gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung (Demharter. a. a. O., § 71 Rdnr. 30 m. w. H.; Budde in Bauer/von Oefele: GBO, 3. Aufl., § 71, Rdnr. 58-60). Es liegt auch keine Fallgestaltung entsprechend dem Beschluss des BGH vom 16.04.1975 -V ZB 22/74- (NJW 1975, 1282) vor, die eine ausnahmsweise Anwendung des § 71 Abs. 1 GBO erlauben würde. Da eine inhaltlich unzulässige Eintragung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nur dann vorliegt, wenn ein nicht eintragungsfähiges Recht, ein Recht ohne den gesetzlich gebotenen oder mit einem nicht erlaubten Inhalt eingetragen worden ist (vgl. Demharter, a. a.O., § 53, Rdnr. 42-47), was auf die beanstandete Grundschuld nicht zutrifft, ist die Beschwerde nicht mit dem Ziel der Löschung, sondern nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegeben. Die unbeschränkte Beschwerde wäre zwar dann gegeben, wenn das Grundbuchamt mit der angefochtenen Entscheidung in Wahrheit nur eine Richtigstellung tatsächlicher Angaben abgelehnt hätte. Es geht der Antragstellerin aber nicht nur um die Berichtigung einer unzutreffenden Bezeichnung der Gläubigerin bei gleicher Identität, also eine Richtigstellung, sondern es geht um eine Änderung, die ein Rechtsverhältnis betrifft, da die Grundschuld einer anderen Gläubigerin zustehen soll (vgl. Senat FGPrax 2011, 221 ; Demharter, a. a. O., § 22 Rdnr. 22, 23), Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO. Nach bisher herrschender Auffassung (BGHZ 30, 255, 258; OLG Hamm ZfIR 2005, 825 ; Demharter, a. a. O., § 53, Rdnr. 22 und 23 m. w. H.; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann: Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 53, Rdnr. 6; Meincke in Bauer/von Oefele, a. a. O., § 53, Rdnr. 65), die auch der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt ( so z. B. Beschluss vom 02.05.2002-20 W 121/2005-; Beschl. vom 12.12.2002 -20 W 352/02- FGPrax 2003, 197 mit ablehnender Anmerkung von Dümig), kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs nur dann in Betracht, wenn das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig angewandt hat. Auch bei nachträglich bekannt werdenden Umständen, die die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Eintragungsunterlagen belegen, kann im Beschwerdeverfahren nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs erreicht werden, es sei denn, dass das Grundbuchamt die Fehlerhaftigkeit der Unterlagen kannte oder fahrlässig nicht kannte. Die Eintragung der Grundschuld Abt. III lfde. Nr. … am 01.10.2012 mit der Bank1, ist am 01.10.2012 entsprechend der am 21.09.2012 zu UR-Nr. 200/2012 erklärten Bewilligung erfolgt, sieht man davon ab, dass die Angabe der Währungseinheit Euro in der Eintragungsbewilligung fehlt. Da in dem am 21.09.2012 verwendeten Formular die für die Zustimmung und eine Antragstellung der Gläubigerin vorgesehenen Teile nicht ausgefüllt worden sind und das Schreiben der Bank2 an den Verfahrensbevollmächtigten vom 13.09.2012 erst mit der Beschwerde vom 14.01.2013, nicht jedoch bei der Beantragung der Eintragung der Grundschuld am 26.09.2012 dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist, hatte dieses keinerlei Veranlassung die Gläubigerangabe in der Eintragungsbewilligung vom 21.09.2012 für fehlerhaft zu halten. Für die als Eintragungsgrundlage der Grundschuldbestellung ausreichende einseitige Bewilligung der Antragstellerin als Eigentümerin gilt das formelle Konsensprinzip des § 19 GBO, nur im Fall der Auflassung eines Grundstücks sowie im Fall der Bestellung, Inhaltsänderung oder Übertragung eines Erbbaurechts reicht die Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO nicht aus, sondern es ist nach § 20 GBO auch die Einigungserklärung nachzuweisen und vom Grundbuchamt zu überprüfen. Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO fehlt es deshalb an einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt, die fehlende Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage, wie sie die Antragstellerin vorträgt, reicht nicht aus. Die Übereinstimmung des Grundbuchinhalts mit der von der Antragstellerin vorgetragenen materiellen Rechtslage lässt sich auf Grund des ohne Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgten Vollzugs der Bewilligung vom 21.09.2012 und der dadurch erwirkten Buchposition der Bank1 nur durch deren Berichtigungsbewilligung erreichen (Demharter, a. a.O., § 19, Rdnr. 47), wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird. Die Verpflichtung zu Tragung gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Eine Anfechtung der Nichtzulassung findet nicht statt (Demharter, a. a. O., § 78, Rdnr. 12).