Beschluss
20 W 73/12
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0411.20W73.12.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren nach § 156 KostO ist es grundsätzlich zulässig, gegen den Kostenanspruch mit Schadensersatzansprüchen gegen den Notar aus Amtspflichtverletzungen aufzurechnen, die sich nicht unmittelbar auf den Kostenanspruch als solchen beziehen, selbst dann, wenn die Schadensersatzansprüche auf Amtstätigkeiten beruhen, die nicht Gegenstand der Kostenberechnung des Notars sind
2. Aus § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO ergibt sich, dass Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars im gerichtlichen Wege nicht mehr erhoben werden können nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt worden ist; nur soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wird.
Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa angefallene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 12.087,33 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren nach § 156 KostO ist es grundsätzlich zulässig, gegen den Kostenanspruch mit Schadensersatzansprüchen gegen den Notar aus Amtspflichtverletzungen aufzurechnen, die sich nicht unmittelbar auf den Kostenanspruch als solchen beziehen, selbst dann, wenn die Schadensersatzansprüche auf Amtstätigkeiten beruhen, die nicht Gegenstand der Kostenberechnung des Notars sind 2. Aus § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO ergibt sich, dass Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars im gerichtlichen Wege nicht mehr erhoben werden können nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt worden ist; nur soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wird. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa angefallene außergerichtliche Kosten zu erstatten. Wert des Beschwerdeverfahrens: 12.087,33 EUR. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Am 12.11.2007 beurkundete der Antragsgegner einen Grundstückskaufvertrag, UR-Nr. …/2007, zwischen der Firma A GmbH und den Herren B1 und B2 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts der C GbR. Darin wurde der näher bezeichnete Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von Darmstadt, Bezirk …, Blatt …, zum Kaufpreis von 2.800.000,-- EUR an die Herren B1 und B2 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts verkauft. Wegen eines in einem Mietvertrag zwischen der Firma A GmbH und der Antragstellerin eingeräumten Vorkaufsrechts wandte sich der Antragsgegner mit Schreiben vom 15.11.2007 (Bl. 33 d. A.) an die Antragstellerin und fragte an, ob sie von diesem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht Gebrauch machen wolle. Dies erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.12.2007 (Bl. 34 d. A.). Unter dem 21.12.2007 ließ der Antragsgegner zu seiner UR-Nr. …/2007 die Auflassung zwischen der Firma A GmbH und der Antragstellerin beurkunden. Zu seiner UR-Nr. …/2008 ließ der Antragsgegner am 16.01.2008 eine Grundschuldbestellung zugunsten der Bank1 O1 über 2.800.000,-- EUR zur Kaufpreisfinanzierung beurkunden. Noch am gleichen Tag übermittelte er diese dem Amtsgericht Darmstadt zur Eintragung im Grundbuch; mit Schreiben vom 18.01.2008 bat er das Amtsgericht Darmstadt, die beantragte Grundschuld zunächst nicht einzutragen. Die Eintragung der Grundschuld erfolgte letztlich am 02.05.2008. Es kam zu Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin, der Firma A GmbH und den Herren B1 und B2 zu der Frage, ob der Antragstellerin ein wirksames Vorkaufsrecht zustehe. Nach einer Fälligkeitsmitteilung des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 14.01.2008 (Bl. 41 d. A.) und weiterer Korrespondenz, wegen deren Einzelheiten auf die Darstellung in der Antragsschrift vom 20.12.2010 verwiesen wird, erließ der Antragsgegner am 04.02.2008 einen Vorbescheid gemäß § 15 Abs. 2 BNotO (Bl. 58 ff. d. A.), in welchem er mitteilte, dass er beabsichtige, den Grundstückskaufvertrag vom 12.11.2007 und die Auflassungserklärung vom 21.12.2007 in der Weise weiter abzuwickeln, dass auf der Grundlage der für die Antragstellerin eingetragenen Auflassungsvormerkung mit entsprechender Rangrücktrittserklärung die Finanzierungsgrundschuld zugunsten der Bank1 O1 mit 2.800.000,-- EUR in das Grundbuch eingetragen werde. Nach entsprechender Kaufpreiszahlung und Einholung der weiteren formellen Voraussetzungen werde die Eigentumsumschreibung für die Antragstellerin beantragt. Gegen diesen Vorbescheid erhob die C GbR, bestehend aus den Gesellschaftern B1 und B2, Beschwerde vor dem Landgericht Frankfurt am Main, das diese mit Beschluss vom 14.04.2008 im Verfahren 2-17 T 17/08 (Bl. 62 ff. d. A.) zurückwies. In der Folge kam es jedoch nicht zum notariellen Vollzug der Verträge durch den Antragsgegner. Er erklärte dies mit seinem E-Mail-Schreiben an die Antragstellerin vom 28.04.2008 (Bl. 72 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 07.05.2008 (Bl. 74 ff. d. A.) ließ er der Antragstellerin eine Fälligkeitsmitteilung zukommen, ließ jedoch mit weiterem Schreiben vom 21.05.2008 (Bl. 78 ff. d. A.) mitteilen, dass er aus Haftpflicht- und weiteren Gründen die Eigentumsumschreibung auf die Antragstellerin zunächst nicht weiter vollziehen werde. In der Folge ließ daraufhin die Antragstellerin unter dem 05.06.2008 durch den Notar D, O1, den nunmehrigen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im hiesigen Beschwerdeverfahren, nochmals die Auflassung erklären. Dieser stellte der Antragstellerin am 10.06.2008 insgesamt 3.079,84 EUR in Rechnung (Bl. 80 d. A.). Aus dieser Kostenberechnung verblieben nach deren Angaben 459,60 EUR netto zur Zahlung bei der Antragstellerin. Nach Behauptung der Antragstellerin wurde sie dann nach den Auflassungserklärungen vom 05.06.2008 durch den Notar D „ab … 2008“ als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, nach Behauptung des Antragsgegners am ….2008. Unter dem 10.01.2008 erstellte der Antragsgegner für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Verträgen vom 12.11.2007 und 21.12.2007 eine Kostenberechnung über insgesamt 11.492,48 EUR. Im Hinblick auf eine kaufvertragliche Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Firma A GmbH zahlte die Antragstellerin auf jene Kostennote den hälftigen Betrag. Die Firma A GmbH weigerte sich jedoch, den auf sie entfallenden Anteil zu zahlen. Daraufhin machte der Antragsgegner den Restbetrag in Höhe von 5.746,24 EUR gegenüber der Antragstellerin geltend und ließ ihr gemäß § 155 KostO am 19.11.2009 die Kostennote zustellen. Mit weiterer Kostenberechnung vom 16.01.2008 (Bl. 94 d. A.) berechnete der Antragsgegner seine Tätigkeit im Rahmen einer Grundschuldbestellung vom 16.01.2008, UR-Nr. …/2008, mit 6.341,09 EUR gegenüber der Antragstellerin und ließ dieser die Kostenberechnung gemäß § 155 KostO am 20.07.2009 zustellen. Nachdem die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 19.11.2009 (Bl. 97 ff. d. A.) gegenüber der Kostenberechnung vom 10.01.2008 mit Schadensersatzansprüchen wegen des an Notar D gezahlten Betrages in Höhe von 459,60 EUR, entgangener Miete für Mai und Juni 2008 in Höhe von jeweils 4.110,-- EUR und des auf diese Kostenberechnung des Antragsgegners vom 10.01.2008 bereits von ihr gezahlten Betrags von 5.746,24 EUR aufgerechnet hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 20.12.2010, beim Landgericht am gleichen Tage eingegangen, „Beschwerde gemäß § 156 KostO“ gegen die bezeichneten Notarkostenberechnungen vom 10.01.2008 und 16.01.2008 erhoben mit dem Antrag, die Notarkostennoten aufgrund Aufrechnung der Antragstellerin als gegenstandslos zu erklären. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten und diese im Einzelnen begründet, dass ihr gegenüber dem Antragsgegner ein Schadensersatzanspruch aus den §§ 15, 19 BNotO in Verbindung mit § 839 BGB zustünde, weil dieser sich pflichtwidrig geweigert habe, die Eigentumsumschreibung auf die Antragstellerin zu veranlassen. Gegen die Kostenberechnung vom 10.01.2008 hat die Antragstellerin nunmehr mit dem Betrag von 459,60 EUR aus der Kostenberechnung des Notars D vom 10.06.2008 aufgerechnet. Darüber hinaus hat sie mit entgangenen Mietzinseinnahmen für die Monate Mai und Juni 2008 in Höhe von jeweils 4.110,-- EUR netto, insgesamt mithin 8.220,-- EUR netto aufgerechnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie für den Fall, dass sie allerspätestens Ende April 2008 als Eigentümerin eingetragen worden wäre, bereits für die Monate Mai und Juni 2008 den entsprechenden Mietzins hätte vereinnahmen können. Mit dem überschießenden Betrag, den die Antragstellerin mit 2.937,76 EUR berechnet hat, hat sie gegenüber der weiteren Kostenberechnung vom 16.01.2008 aufgerechnet. Gegen den zugunsten des Antragsgegners verbleibenden Betrag, den sie mit 3.403,33 EUR berechnet hat, hat sie mit Bereitstellungszinsen für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 21.05.2008 in Höhe von 1.749,99 EUR aufgerechnet. Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages aus dieser Kostennote in Höhe von 1.653,34 EUR hat sie gemeint, dass insoweit die vom Antragsgegner abgerechneten Tätigkeiten wertlos gewesen seien. Mit Schriftsatz vom 05.05.2011 hat sie letztendlich und vorsorglich hinsichtlich entgangener Mietzinsen aus Anlass der Vermietung an die Firma E für den Zeitraum ab Januar 2008 die Aufrechnung gegenüber den Notarkostenberechnungen erklärt. Der Antragsgegner ist „der Beschwerde“ entgegen getreten und hat insbesondere bestritten, dass durch den von ihm mit Schriftsatz vom 11.01.2011 (Bl. 115 ff. d. A.) dargestellten Verfahrensablauf die geltend gemachten Schäden bei der Antragstellerin eingetreten seien. Wegen der Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Landgericht hat die Handakten des Antragsgegners beigezogen und die Dienstaufsicht angehört. Diese hat ausweislich ihrer Verfügungen vom 21.02.2011 (Bl. 127 ff. d. A.) und 07.07.2011 (Bl. 154 ff. d. A.) Stellung genommen. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 160 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht ausgesprochen, dass die Kostenberechnungen vom 10.01.2008 und 16.01.2008 gerechtfertigt seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin für die Kosten beider Beurkundungen hafte, gegen deren Höhe sie auch Einwendungen nicht erhoben habe. Für die von ihr erklärten Aufrechnungen fehle es an einer Grundlage. Zwar teile das Landgericht die Auffassung der Dienstaufsicht, dass dem Antragsgegner eine unrichtige Sachbehandlung vorzuwerfen sei; allerdings seien mögliche Schadensersatzansprüche nicht dargelegt worden. Die erneute Beurkundung der Auflassung vor dem Notar D sei überflüssig gewesen. Dass die Antragstellerin seit Januar 2008 hätte Mieterlöse vereinnahmen können, aber nicht vereinnahmt habe, könne nicht auf Unterlassungen des Antragsgegners zurückgeführt werden. Nicht verständlich sei auch der Versuch, gezahlte Bereitstellungszinsen in Höhe von 1.749,99 EUR als Schadensersatz gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen. Gegen diesen am 08.09.2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am Montag, dem 10.10.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 07.10.2011 (Bl. 171 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerde eingelegt. Sie stützt sich nun nicht mehr auf eine vom Antragsgegner pflichtwidrig verzögerte Eigentumsumschreibung, sondern auf einen behaupteten verspäteten Vollzug der am 16.01.2008 beurkundeten Grundschuldbestellung, UR-Nr. …/2008, und den dadurch entstandenen Schaden. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Antragsgegner nach § 53 BeurkG verpflichtet gewesen wäre, die Urkunde unverzüglich beim Grundbuchamt einzureichen. Dies habe er mit Schreiben vom 16.01.2008 zwar getan, das Grundbuchamt jedoch mit Schreiben vom 18.01.2008 grundlos gebeten, die Grundschuld nicht einzutragen. Der Rangrücktritt der Antragstellerin mit ihrer Auflassungserklärung hinter die Grundschuld hätte in die Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen werden können und müssen. Erst durch weiteres Schreiben vom 28.04.2008 habe der Antragsgegner die Eintragung der Grundschuld zugelassen, die am 02.05.2008 erfolgt sei. Ohne das grundlose Schreiben vom 18.01.2008 wäre die Grundschuld noch im Januar 2008 eingetragen worden. Gestützt hierauf rechnet die Antragstellerin nunmehr zunächst gegen die Kostenberechnung vom 10.01.2008 und sodann gegen diejenige vom 16.01.2008 mit folgenden Schadensersatzforderungen in dieser Reihenfolge auf: 1. Bereitstellungsprovision der Bank1 O1 vom 14.03. - 31.03.2008 in Höhe von 1.333,33 EUR. 2. Bereitstellungsprovision der Bank1 O1 vom 01.04. - 21.05.2008 in Höhe von 4.250,-- EUR. Hierzu trägt sie vor, dass die Bank1 O1 wegen der verzögerten Inanspruchnahme des Darlehens die Antragstellerin mit dieser Bereitstellungsprovision belastet habe. 3. Mietzahlung Firma E für Februar 2008 in Höhe von 4.110,-- EUR. 4. Mietzahlung Firma E für März 2008 in Höhe von 4.110,-- EUR. 5. Mietzahlung Firma E für April 2008 in Höhe von 4.110,-- EUR. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Verkäuferin, die Firma A GmbH, und die Antragstellerin zum Übergang der Nutzung vereinbart hätten, dass diese an dem auf die vollständige Kaufpreiszahlung folgenden Werktag erfolge. Ohne die von dem Antragsgegner mit seinem Schreiben vom 18.01.2008 bewirkte Verzögerung der Eintragung der Grundschuld hätte die Antragstellerin die in der Fälligkeitsmitteilung vom 14.01.2008 angegebene Zahlungsfrist eingehalten, so dass der Nutzungsübergang am 01.02.2008 erfolgt wäre. Die Antragstellerin hätte mithin die Mietzahlungen der Firma E GmbH & Co. KG in Höhe von monatlich 4.110,-- EUR netto für die Monate Februar, März und April 2008 erhalten. Stattdessen seien die Mietzahlungen infolge der verzögerten Eintragung der Grundschuldbestellung mangels Zahlung des Kaufpreises und Besitzübergangs weiter an die Verkäuferin geleistet worden. 1. 1. Mietzahlung an die Verkäuferin A GmbH für Februar 2008 in Höhe von 2.101,67 EUR. 2. Mietzahlung an die Verkäuferin A GmbH für März 2008 in Höhe von 2.101,67 EUR 3. Mietzahlung an die Verkäuferin A GmbH für April 2008 in Höhe von 1.601,67 EUR. Hierzu trägt sie vor, dass die Antragstellerin an die Verkäuferin die Mieten für Februar und März 2008 in Höhe von jeweils 14.500,-- EUR und für April 2008 in Höhe von 14.000,-- EUR gezahlt habe. Diese Mietzahlungen wären jedoch ohne die verzögerte Eintragung der Grundschuld nicht angefallen. Dieser Schaden verringere sich wegen der verspäteten Inanspruchnahme des Darlehens und der hierdurch nicht angefallenen Darlehenszinsen. Wegen der diesbezüglichen Berechnung wird auf Seite 4 der Beschwerdeschrift vom 07.10.2011 verwiesen. Zur Ergänzung des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Inhalt dieses Schriftsatz und desjenigen vom 30.12.2011 (Bl. 189 ff. d. A.) verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses vom 31.08.2011 die Kostenrechnungen des Notars F vom 10.01.2008 zu UR-Nr. …/2007 und vom 16.01.2008 zur UR-Nr. …/2008 aufzuheben. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2011 zurückzuweisen. Er stellt insbesondere in Abrede, dass die nunmehr geltend gemachten Schäden überhaupt entstanden seien und auf der verzögerten Eintragung der Grundschuld beruhten; die verzögerte Eintragung habe er auch nicht alleine zu vertreten. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 07.12.2011 (Bl. 184 ff. d. A.) verwiesen. Durch den Beschluss vom 17.02.2012 (Bl. 199 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat die nunmehr zuständige Kammer des Landgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es auf die Frage nicht ankomme, ob der nunmehr erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Antragstellerin wegen eines behaupteten verspäteten Vollzugs der Grundschuldbestellung bestehe. Die streitgegenständlichen Kostenberechnungen seien am 17.07.2009 und 17.11.2009 zugestellt worden, so dass materielle Einwendungen hiergegen in einem Verfahren nach § 156 KostO nur bis zum Ablauf des Jahres 2010 hätten fristgerecht vorgebracht werden können. Zu dem Nichtabhilfebeschluss hat sich die Antragstellerin binnen der vom Senat hierzu gesetzten Frist nicht mehr geäußert. Der Antragsgegner hat lediglich mitgeteilt, dass er am 08.12.2012 mit der weiteren Kostenschuldnerin Frau A eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe. II. Die (Erst-)Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 156 Abs. 3 KostO n. F. statthaft. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2012, 42 ) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist. Darauf, ob die notarielle Tätigkeit bereits vor dem 01.09.2009 beendet war, kommt es insoweit nicht an. Insoweit geht die spezielle Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 161 KostO vor. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat lediglich den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache dahingehend klargestellt, dass der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen ist (vgl. dazu Kammergericht FGPrax 2011, 251, zitiert nach juris). Dies erscheint hier deshalb angezeigt, weil der üblicherweise für Entscheidungen nach Weisung der vorgesetzten Dienstbehörde verwendete Hauptsachetenor des Landgerichts nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin keinerlei Einwendungen gegen die betroffenen Kostenberechnungen geltend macht – weder der Höhe, noch zuletzt dem Grunde nach -, sondern ausschließlich die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt. Sie wendet sich mithin ausschließlich gegen ihre Zahlungspflicht im Sinne des § 156 Abs. 1 KostO mit einer nicht dem Kostenrecht entnommenen Einwendung gegen den Gebührenanspruch des Notars, die ansonsten mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden müsste (vgl. dazu Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 156 Rz. 17a). Dies hat sie denn auch auf Seite 2 ihrer Antragsschrift ausdrücklich in dieser Weise erklärt; die Beschwerde formuliert ihren Sachantrag zwar anders, der Sache nach greift sie die Kostenforderungen ebenso ausschließlich mit den von ihr erklärten Aufrechnungen an. Die Berechtigung der Kostenberechnungen dem Grunde und der Höhe nach ist damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens und vom Landgericht auch nicht überprüft worden; aus diesem Grunde bedurfte es auch der Beteiligung der weiteren Kostenschuldnerin am vorliegenden Verfahren nicht. Im Verfahren des § 156 KostO sind die Gerichte an das mit dem Antrag verfolgte Begehren gebunden; über die erhobenen Einwendungen hinaus ist eine Nachprüfung der Kostenberechnung des Notars nicht zulässig (vgl. die Nachweise bei Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 156 Rz. 38). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist zunächst unerheblich, dass und inwieweit der Antragsgegner mit der weiteren Kostenschuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung offensichtlich im Hinblick auf die Kostenberechnung vom 10.01.2008 getroffen und insoweit erklärt hat, im Hinblick auf diese Vereinbarung aus der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Kostenberechnung gegenüber der Antragstellerin keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. den Schriftsatz vom 03.12.2012). Die Kostenberechnung ist nicht aufgehoben; mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung ist die Antragstellerin – etwa für den Fall des Scheiterns der Vereinbarung - noch nicht von ihrer eigenen Zahlungspflicht befreit. Der Senat geht weiter mit – insoweit unausgesprochen - dem Landgericht und der herrschenden Auffassung davon aus, dass es im Verfahren nach § 156 KostO grundsätzlich zulässig ist, gegen den Kostenanspruch mit Schadensersatzansprüchen gegen den Notar aus Amtspflichtverletzungen aufzurechnen, die sich nicht unmittelbar auf den Kostenanspruch als solchen beziehen, selbst dann, wenn die Schadensersatzansprüche auf Amtstätigkeiten beruhen, die nicht Gegenstand der Kostenberechnung des Notars sind (vgl. zum Streitstand: Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 156 Rz. 19; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 702 ff.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 156 Rz. 25 ff.; a. A. LG Halle NotBZ 2003, 316). Es kann deshalb dahinstehen, dass sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nunmehr ausschließlich auf notarielle Amtsgeschäfte bezieht, die nicht Gegenstand beider Kostenberechnungen sind. Mit diesbezüglichen Ansprüchen könnte sie grundsätzlich auch gegenüber der jeweils anderen Notarkostenberechnung aufrechnen, abgesehen davon, dass die abgerechneten notariellen Tätigkeiten insoweit ohnehin in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Senat teilt die vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 17.02.2012 niedergelegte Rechtsauffassung, dass die Antragstellerin mit ihren nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Aufrechnungsforderungen im vorliegenden Verfahren gemäß § 156 Abs. 2 KostO ausgeschlossen ist. Einwendungen gegen diese rechtliche Bewertung hat die Antragstellerin auch in der Folge nicht erhoben. Nach dem eigenen und unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin hat ihr der Antragsgegner die verfahrensgegenständlichen Kostenberechnungen am 20.07.2009 und 19.11.2009 gemäß § 155 KostO, mithin in mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung, zustellen lassen. Darauf hat auch das Landgericht seinen Nichtabhilfebeschluss gestützt, ohne dass die Antragstellerin dem entgegengetreten wäre. Dies hat der Senat damit seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. dazu Kammergericht NJW 2013, 878, Tz. 15, zitiert nach juris). Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Frist des § 156 Abs. 2 KostO am 31.12.2010 abgelaufen war. Zwar hatte die Antragstellerin innerhalb dieser Frist, nämlich vor Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt worden ist, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 156 Abs. 1 KostO gestellt. Mit diesem gerichtlichen Antrag vom 20.12.2010 hatte sie jedoch – worauf das Landgericht zu Recht und unbeanstandet abgestellt hat - gänzlich andere materiell-rechtliche Gegenforderungen zur Aufrechnung mit den bezeichneten Notarkostenberechnungen gestellt. Gleiches gilt für das außergerichtliche Schreiben vom 19.11.2009, das sich ohnehin lediglich auf die Kostenberechnung vom 10.01.2008 bezog. Mit der Beschwerdeschrift vom 07.10.2011 hat sie die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen gänzlich ausgewechselt. Sie behauptet nun anderweitige Amtspflichtverletzungen des Antragsgegners. Auf diese stützt sie nun überdies andere Schäden; eine Ausnahme hierzu stellen insoweit allenfalls die entgangenen Mietzahlungen der Firma E für Februar bis April 2008 dar, die die Antragstellerin bereits gegen Ende der ersten Instanz in allgemeiner Form und gestützt auf eine andere Pflichtverletzung – die angeblich verzögerte Eigentumsumschreibung in Vollziehung des Kaufvertrags - und mit anderer Begründung (dort ab Januar 2008) als angebliche Schadensposition hilfsweise in das Verfahren eingeführt hatte. Auch hierbei handelt es sich mithin um andere als die mit der Beschwerde geltend gemachten materiell-rechtlichen Gegenforderungen. Überdies wären sie ebenfalls erst nach Ablauf der oben genannten Frist in das gerichtliche Verfahren eingeführt worden. Nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO können Einwendungen gegen den Kostenanspruch, die auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. Daraus ist zu folgern, dass Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars im gerichtlichen Wege nicht mehr erhoben werden können nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt worden ist; nur soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden (vgl. etwa Senat FGPrax 1998, 28, zitiert nach juris, zu § 156 Abs. 3 KostO a. F.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluss zutreffend und auch nicht mehr angegriffen ausgeführt, dass es für die in Rede stehende Ausschlusswirkung wie bei der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung – hier mit der Beschwerdeschrift - ankommt, entscheidend ist vielmehr, wann sich die wechselseitigen Forderungen aufrechenbar gegenüber gestanden haben (vgl. OLG Hamm JurBüro 1986, 1703; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 89; Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 779, je zu § 156 Abs. 3 KostO a. F.). Diesen Zeitpunkt hat das Landgericht in zutreffender Weise für das Jahr 2008 angenommen. Der Aufrechnungseinwand des Schuldners einer notariellen Kostenforderung ist nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 2 KostO also unzulässig, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Fristablauf entstanden war (OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 89, zu § 156 Abs. 3 KostO a. F.). Daran ändert sich hier nichts dadurch, dass bereits vor Ablauf der Ausschlussfrist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden war. Unter Berücksichtigung des § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO kann § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO nicht dahingehend verstanden werden, dass bei Einwendungen, die auf der Geltendmachung von materiell-rechtlichen Aufrechnungsansprüchen – wie im vorliegenden Fall – beruhen, die Stellung (irgend)eines gerichtlichen Antrags nach § 156 Abs. 1 KostO genügt, der also nicht auf diese Einwendungen gestützt wird, sondern mit der Erhebung gänzlich anderweitiger materiell-rechtlicher Einwendungen bzw. Gegenansprüchen begründet wird. Auch bei der grundsätzlich gebotenen engen Auslegung der Bestimmung als Ausnahmevorschrift muss vorrangig auf den insoweit direkt einschlägigen § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO abgestellt werden, der es nur erlaubt, Einwendungen gegen den Kostenanspruch nach Ablauf dieser Frist „geltend (zu machen)“, die auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind; insoweit korrespondiert die Gesetzeslage auch nicht vollständig mit den Regelungen des § 767 Abs. 2, 3 ZPO. Dies ist – wie dargelegt und von der Antragstellerin auch nicht behauptet – hier nicht der Fall. Nichts anderes wird auch durch Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 KostO geboten. Ob dieser darin besteht, zu verhindern, dass die Bestandskraft der Kostenberechnung auf unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt und zwischen Notar und Kostenschuldner klare und endgültige Verhältnisse schaffen soll, so dass der Sinn und Zweck damit ohnehin über das Interesse der Parteien an einem effektiven Rechtsschutz hinausgeht (so Kammergericht NJW 2013, 878 ), oder aber darin, im Interesse der Rechtssicherheit den jeweiligen Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen, die bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bestanden (so OLG Hamm ZNotP 2004, 166, zitiert nach juris), oder letztendlich darin, das Vertrauen des Notars in die Bestandskraft seiner Kostenberechnung zu schützen, wenn der jeweilige Kostenschuldner ungeachtet der ihm vor Auge geführten Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung mehr als ein Jahr keine Beanstandungen hiergegen erhebt (vgl. Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 786, unter Hinweis auf Kammergericht NJW-RR 1998, 645), kann in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen. Unter Zugrundelegung der beiden erstgenannten Rechtsansichten wäre dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist Genüge getan, der Kostenschuldnerin im ausschließlich gegen die Kostenberechnungen aus dem Jahr 2008 gerichteten gerichtlichen Verfahren die Berufung auf erstmals im Jahr 2011 erhobene Einwendungen zu verwehren, die ebenfalls bereits im Jahr 2008 entstanden waren, also lange vor der im Jahr 2009 erfolgten Zustellung vollstreckbarer Ausfertigungen der Kostenberechnungen. In Ansehung der letztgenannten Ansicht wäre zwar zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigungen Aufrechnungen erklärt und mithin Einwendungen erhoben hatte. Auf diese stützt sie jedoch – wie die Beschwerdebegründung zeigt – ihren gerichtlichen Antrag nicht (mehr), sondern erhebt gänzlich andere und bislang nicht vorgebrachte materiell-rechtliche Einwendungen. Ist über diese ursprünglich reklamierten Gegenansprüche nicht zu entscheiden, können sie auch nicht dazu dienen, das Vertrauen des Notars in die Bestandskraft seiner Kostenberechnung zu erschüttern. Vor diesem Hintergrund besteht hier auch keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob an der Senatsrechtsprechung (vgl. FGPrax 1998, 28, zitiert nach juris) festzuhalten ist, wonach grundsätzlich „die Beschwerde“ (nach § 156 Abs. 1 KostO a. F.) nicht wegen Fristablaufs unzulässig wird, wenn der jeweilige Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung rechtzeitig innerhalb der Frist des nach § 156 Abs. 3 KostO a. F. beanstandet, der Notar die Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht beantragt, sondern auf die Beanstandung gar nichts veranlasst und dann die Frist abläuft (dagegen nun ausdrücklich Kammergericht NJW 2013, 878 ). Die Antragstellerin war hier ausweislich des vorgelegten Schriftwechsels durchgehend gegenüber dem Antragsgegner rechtsanwaltlich beraten; die Rechtsschutzmöglichkeiten waren ihr – wie auch die Bezugnahme in der Antragsschrift zeigt – bekannt (vgl. hierzu Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 787). Die Antragstellerin hatte überdies mit ihrem Schreiben vom 19.11.2009 keine Einwendungen gegen Höhe und Grund der Kostenberechnungen erhoben, sondern lediglich die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen (im Übrigen nur gegen eine der beiden Kostenberechnungen, die sie zur Hälfte bereits beglichen hatte) erklärt, die darüber hinaus – wie erwähnt – nun auch nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind und über die nicht mehr zu entscheiden ist. Ungeachtet der oben abgehandelten Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung derartiger Einwendungen im Verfahren nach § 156 KostO kann es nicht Aufgabe und Verpflichtung des Notars sein, der Antragstellerin die Geltendmachung eigener materiell-rechtlicher Gegenansprüche – mit welchem Inhalt auch immer – und deren Art und Weise gerade durch die Stellung eines Antrags auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156 KostO (vgl. zu weiteren denkbaren Rechtsverfolgungsmöglichkeiten: Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 156 Rz. 19) aus der Hand zu nehmen bzw. aufzudrängen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass es im gegebenen Zusammenhang auch nicht darauf ankommt, ob der Rechtsauffassung der Dienstaufsicht in ihrer Verfügung vom 07.07.2011 zu folgen wäre, dass die Kostenberechnungen trotz fehlender Angaben der gesetzlichen Bestimmungen zum Geschäftswert den formalen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO genügen (vgl. dazu BGH NZM 2009, 86, zitiert nach juris; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 154 Rz. 8). Das Landgericht hat sich zu dieser Frage nicht verhalten; die Beschwerde erwähnt sie ebenfalls nicht. Zum einen folgt der Senat insoweit der Rechtsauffassung des Kammergerichts (vgl. NJW 2013, 878 ), dass die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 KostO bereits grundsätzlich durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn die zugrunde liegende Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entspricht (a. A. OLG Hamm ZNotP 2004, 166, und die bei Kammergericht NJW 2013, 878, Tz. 49, aufgeführte Literatur). Zum anderen kann hier anderweitiges schon aus der oben dargelegten Erwägung heraus nicht gelten, dass das Gericht an das mit dem Antrag verfolgte Begehren gebunden ist und über die erhobenen Einwendungen hinaus eine Nachprüfung der Kostenberechnung des Notars nicht zulässig ist. Die Antragstellerin verteidigt sich in ihrer Beschwerde jedoch ausschließlich mit der Aufrechnung mit Gegenforderungen und stellt die Kostenforderung des Antragsgegners – und die zugrunde liegenden Kostenberechnungen – ansonsten nicht in Frage. Angesichts dieser durch das Verfahren begründeten formellen Rechtslage kommt es auf die materiell-rechtliche Berechtigung der nun noch geltend gemachten Gegenforderungen der Antragstellerin nicht an. Ausführungen des Senats dazu haben mithin zu unterbleiben, ebenso dazu, ob und inwieweit diese anderweitig gerichtlich geltend gemacht werden können (vgl. hierzu Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 702 ff., 705; Assenmacher/ Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3; Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 156 Rz. 19 ff.). Einer ausdrücklichen Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich diese aus dem Gesetz ergibt, §§ 156 Abs. 6 Satz 2, 131 Abs. 1 KostO. Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, 84 FamFG, wobei der Senat nicht zu überprüfen hat, ob dem Antragsgegner als Notar, der lediglich seine Kostenberechnungen verteidigt, solche überhaupt entstanden sind. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 4, 30 KostO an der Höhe der beiden Kostenberechnungen orientiert. Eine Erhöhung des Geschäftswerts im Hinblick auf die diese Höhe übersteigenden Aufrechnungsforderungen ist nicht veranlasst, zumal der Senat auf diese inhaltlich nicht eingegangen ist. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist gemäß § 156 Abs. 4 Satz 1 KostO zuzulassen. Die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, 70 Abs. 2 FamFG, liegen vor. Der dieser Entscheidung vom Senat zugrunde gelegte Inhalt und die Grenzen der Ausschlusswirkung des § 156 Abs. 2 KostO sind in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt. Wie gezeigt bestehen zu Einzelfragen der Auslegung dieser Norm unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen, so dass es einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.