Beschluss
20 W 399/12
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0207.20W399.12.0A
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Leitsätze
Bei der Eintragung einer Sicherungsreallast kann ein aus der verabredeten Tilgungswirkung von Zahlungen aus der schuldrechtlichen Rentenverpflichtung auf die Reallast resultierendes Leistungsverweigerungsrecht des Eigentümers gemäß § 874 BGB durch Bezugnahme auf die Bewilligung verdinglicht werden.
Tenor
Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 16.04.2012 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 26.11.2012 zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Eintragung einer Sicherungsreallast kann ein aus der verabredeten Tilgungswirkung von Zahlungen aus der schuldrechtlichen Rentenverpflichtung auf die Reallast resultierendes Leistungsverweigerungsrecht des Eigentümers gemäß § 874 BGB durch Bezugnahme auf die Bewilligung verdinglicht werden. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 16.04.2012 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 26.11.2012 zurückzuweisen. Der Antragsteller zu 1) ist der Alleineigentümer des in dem betroffenen Grundbuchblatt eingetragenen Grundstücks. In Abt. II ist als lfde. Nr. 2 ein Nießbrauch für die Antragsteller zu 2) und 3) als Gesamtberechtigte eingetragen. Die Antragsteller haben am ...04.2012 zu UR-Nr. .../2012 des Verfahrensbevollmächtigten die Löschung dieses Nießbrauchs bewilligt und beantragt. Als Gegenleistung hat sich der Antragsteller zu 1) zur Zahlung einer wertgesicherten Leibrente in Höhe von 2.300,00 € monatlich auf Lebenszeit an die Antragsteller zu 2) und 3) als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB verpflichtet. Wegen der Einzelheiten der Verpflichtung wird auf Abschnitt III, Ziff. 1-3 der Urkunde vom ...04.2012 Bezug genommen. Zur Sicherung dieser Zahlungspflicht hat der Antragsteller zu 1) für die Antragsteller zu 2) und 3) eine Reallast an dem betroffenen Grundstück bestellt und die Beteiligten haben deren Eintragung bewilligt und beantragt. Zusätzlich haben sie vereinbart, dass die Zahlungen aus der schuldrechtlichen Rentenverpflichtung und den dinglichen Ansprüchen aus der Reallast jeweils gegeneinander anzurechnen sind und dem Rentenschuldner und dem Grundstückseigentümer ein Leistungsverweigerungsrecht als Einrede zusteht, wenn der Rentenbetrag aus einer dieser beiden Verpflichtungen geleistet wurde. Auch die Eintragung dieser Einrede in das Grundbuch bei der Reallast ist bewilligt und beantragt worden. Diese Urkunde hat der Verfahrensbevollmächtigte unter dem 16.04.2012 beim Grundbuchamt eingereicht und die Löschung des Nießbrauchsrechts und die Eintragung der Reallast beantragt. Mit Verfügung vom 21.06.2012 hat die Grundbuchrechtspflegerin unter Fristsetzung gemäß § 18 GBO darauf hingewiesen, dass die bei der Reallast zur Eintragung bewilligte und beantragte Einrede als solche nicht in das Grundbuch eingetragen werden und nur die Eintragung eines Widerspruchs zum Schutz vor dem Verlust dieser Einrede eingetragen werden könne. In einem Nachtrag sei die Bewilligung entsprechend abzuändern und der Widerspruchsberechtigte dabei namentlich zu benennen. Mit Schriftsatz vom 11.07.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte ausgeführt, nach Entscheidungen des Oberlandesgericht Hamm und des Landgerichts Augsburg bzw. in der Literatur (Lange-Parpart RNotZ 2008, 377 ff.) vertretener Auffassung sei die Eintragung der Einrede möglich. Mit Verfügung vom 29.08.2012 hat die Grundbuchrechtspflegerin mitgeteilt, dass die vorgelegten Entscheidungen bekannt seien, deren Auffassung jedoch nicht geteilt werde. Demgegenüber hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 26.09.2012 unter Bezugnahme auf den mitgeteilten Aufsatz von Lange-Parpat geltend gemacht, dass die getroffene Verrechnungsabrede zur Wirksamkeit gegenüber einem neuen Reallastgläubiger der Eintragung ins Grundbuch bedürfe, wobei die bloße Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genüge. Weiter hat der Verfahrensbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass in einem anderen Fall bereits eine wortgleiche Reallast unter Bezugnahme auf die dort enthaltene Eintragungsbewilligung durch das Grundbuchamt Darmstadt eingetragen worden sei. Falls keine antragsgemäße Eintragung erfolge, werde um rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Mit Beschluss vom 26.11.2012 hat die Grundbuchrechtspflegerin den "Antrag des Notars Dr. N" vom 16.04.2012 auf Eintragung einer Reallast und Löschung des Nießbrauchsrechts kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung wird wiederum ausgeführt, die bei der Reallast zur Eintragung bewilligte und beantragte Einrede könne nicht als solche in das Grundbuch eingetragen werden, möglich wäre nur die Eintragung eines Widerspruchs zum Schutz vor dem Verlust der Einrede. Mit rangwahrender Zwischenverfügung könne aber keine entsprechende Bewilligung aufgegeben werden. Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 05.12.2012 namens und in Vollmacht der Beteiligten Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf die von ihm bereits zitierte Literatur und Rechtsprechung bezogen. Weiter hat er gerügt, dass nicht seinem Löschungsantrag bzw. seinem Antrag auf Eintragung der Reallast ohne Eintragung der Leistungsverweigerungseinrede stattgegeben worden sei. Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 17.12.2012 der Beschwerde "des Notars Dr. Herrn Notar N … aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung" nicht abgeholfen. Zur Begründung wird ausgeführt, es seien keine neuen Fakten vorgetragen worden. Aus der Kommentarliteratur (Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1310 a und Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., zu § 1157 BGB Rdnr. 3) ergebe sich, dass bei Eintragung einer Reallast/Grundschuld zum Schutz vor dem Verlust der Einrede nur ein Widerspruch eintragungsfähig sei, wofür aber keine Bewilligung eingereicht worden sei. Wegen den Beschränkungen des § 16 GBO sei kein getrennter Vollzug der Anträge auf Löschung des Nießbrauchsrechts und Eintragung der Reallast für dieselben Berechtigten zulässig. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Entgegen der Formulierung des Zurückweisungs- und des Nichtabhilfebeschlusses ist davon auszugehen, dass sie namens der Antragsteller eingelegt worden ist, da dem Notar ein Beschwerderecht in eigenem Namen nicht zusteht (Demharter: GBO, 28. Aufl., § 15, Rdnr. 20). Sie ist auch begründet. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss kann keinen Bestand haben, da die beanstandete Einrede entgegen der Auffassung der Grundbuchrechtspflegerin eintragungsfähig ist. Es ist streitig, ob die zur Eintragung beantragte Leistungsverweigerungseinrede des Eigentümers des mit einer Sicherungsreallast, um welche es sich im vorliegenden Fall handelt, zu belastenden Grundstücks verdinglicht werden kann bzw. in welcher Weise diese Verdinglichung im Grundbuch einzutragen ist. Rechtliche Ausgangslage ist, dass zwischen der Reallast und der gesicherten schuldrechtlichen Forderung, hier der von dem Antragsteller zu 1) an die Antragsteller zu 2) und 3) zu zahlenden Leibrente, keine Akzessorietät besteht. Vielmehr besteht ein" Haftungstrias" aus der schuldrechtlichen Forderung, die gesichert werden soll, dem dinglichen Verwertungsrecht hinsichtlich der " Einzelleistungen" nach §§ 1107, 1147 BGB und der persönlichen Haftung des Eigentümers für die während seines Eigentums fällig werdenden Einzelleistungen gemäß § 1108 Abs. 1 BGB. Nach der Kommentierung von Schöner/Stöber (Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 1310 a mit Fußnote 87) und Palandt/Bassenge (BGB, 72. Aufl., § 1157, Rdnr. 3), auf die sich die Grundbuchrechtspflegerin ohne jede Auseinandersetzung mit der von den Antragstellern ihr im Einzelnen benannten Gegenmeinung stützt, soll eine Sicherung nur durch die Eintragung eines Widerspruchs möglich sein. Dies wird damit begründet, dass bei Eintragung eines Leistungsverweigerungsrechts (insoweit die schuldrechtliche Verpflichtung erfüllt ist) als Beschränkung der persönlichen Haftung des Eigentümers gemäß § 1108 Abs. 1 BGB nicht zwischen der Einrede aus dem Sicherungsvertrag gegen die Geltendmachung der Reallast (samt persönlicher Haftung des Eigentümers) und dem Ausschluss nur der persönlichen Haftung des Eigentümers nach § 1108 Abs. 1 BGB unterschieden würde. Der Senat folgt dagegen der in Rechtsprechung (Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 22.09.1997, 15 W 207/97 - FGPrax 1998, 9-; Landgericht Augsburg, Beschl. v. 05.08.2004, 4 T 2336/04 -MittBayNot 2005, 47-) und Lehre (Palandt/Bassenge: BGB, 72. Aufl., § 1108, Rdnr. 1; Staudinger/Mayer: BGB, Stand Nov. 2008, Einl. zu §§ 1105-1112, Rdnr. 63 m. w. H. ; Lange-Parpat RNotZ 2008, 377, 382; Grziwotz MittBayNot 2010, 341) überwiegend vertretenen Gegenmeinung, auf die sich die Beschwerde stützt. Danach kann bei einer Sicherungsreallast ein aus der verabredeten Tilgungswirkung von Zahlungen aus der schuldrechtlichen Rentenverpflichtung auf die Reallast resultierendes Leistungsverweigerungsrecht des Eigentümers gemäß § 874 BGB bei der Eintragung der Reallast durch Bezugnahme auf die Bewilligung verdinglicht werden. Eine Verdinglichung der Einrede ist erforderlich, weil sonst die vereinbarte Tilgungswirkung einer Zahlung auf die gesicherte Forderung auch für die Reallast gegenüber einem neuen Reallastgläubiger nicht wirken würde. Die Rechtslage bei der Sicherungsgrundschuld ist für die Frage des gutgläubigen einredefreien Erwerbs nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber hat durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 18.08.2008 (BGBl I 1666) in § 1192 Abs. 1 a BGB für die Sicherungsgrundschuld ausdrücklich normiert, dass in Erweiterung des für die Hypothek geltenden § 1157 BGB Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrages mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden können und § 1157 Satz 2 BGB keine Anwendung findet. Da demnach kraft gesetzlicher Regelung bei der Sicherungsgrundschuld kein gutgläubiger einredefreien Erwerb mehr möglich ist, auch wenn der Erwerber nicht wusste, dass er eine Sicherungsgrundschuld erwarb, ist bei dieser die Eintragung der Einrede nicht mehr möglich (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1192, Rdnr. 3). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für die Sicherungsreallast und der Regelung des § 1107 BGB, wonach für die Einzelleistungen Hypothekenrecht und nicht Grundschuldrecht Anwendung findet, käme allenfalls eine analoge Anwendung des § 1192 Abs. 1 a BGB auf die Sicherungsreallast in Betracht (Staudinger/Mayer, a. a. O., Rdnr. 63 a). Dies hält der Senat im Hinblick auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit und des Eigentümerschutzes nicht für ausreichend eine Eintragungsfähigkeit der Leistungsverweigerungseinrede bei der Sicherungsreallast grundsätzlich abzulehnen, jedenfalls solange der Gesetzgeber eine dem § 1192 Abs. 1a BGB entsprechende Regelung nicht auch für die Sicherungsreallast getroffen hat. Die Eintragung der Leistungsverweigerungseinrede muss auch nicht in der Form des Widerspruchs erfolgen, weil nicht der in der Absicherung der Leibrentenverpflichtung bestehende Sicherungszweck der Reallast, sondern das im Fall bereits erfüllter Rentenverpflichtung bestehende Leistungsverweigerungsrecht des Grundstückseigentümers, nicht des schuldrechtlich Leistungsverpflichteten (vgl. Grziwotz, a. a.O.), mit der Bezugnahme gem. § 874 BGB im Grundbuch eingetragen wird. Die von der Grundbuchrechtspflegerin für die ausschließliche Eintragungsfähigkeit in Form eines Widerspruchs zitierte Kommentarstelle Palandt/Bassenge, 63. (richtig wohl 72.) Aufl., § 1157, Rdnr. 3 betrifft, wie sich auf die Bezugnahme auf § 894 BGB ergibt, die nachträgliche Eintragung der Leistungsverweigerungseinrede bei einer bereits eingetragenen Hypothek, nicht die Eintragung gleichzeitig mit der Wahrung der Hypothek im Grundbuch. Für die vorliegende Entscheidung ist die jedenfalls die oben bereits zitierte Kommentierung in Palandt/Bassenge a. a. O. zu § 1108, Rdnr. 1 BGB einschlägig, die die Auffassung des Senats stützt. Da die Beschwerde erfolgreich war, bedurfte es weder einer Kostenentscheidung, noch einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.