Beschluss
20 W 270/12
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2012:1206.20W270.12.0A
5mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegenstand des Kostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO sind die Einwendungen des jeweiligen Kostenschuldners gegen die Kostenberechnung des Notars, nicht etwa die Berechnung selbst. Ist deshalb ein Verfahren nach dieser Vorschrift einmal anhängig geworden und ersetzt der Notar im Verlauf des Verfahrens eine nicht ordnungsgemäße durch eine neue Kostenberechnung, so ist das Verfahren nicht erledigt, solange der jeweilige Kostenschuldner gegen die Kostenforderungen noch Einwendungen erhebt. Dabei können formale Mängel auch noch im Beschwerdeverfahren beseitigt werden.
2. Allein die Aufhebung der Kostenberechnung wegen formeller Mängel kann eine Rückzahlungsanordnung nach § 157 KostO nicht begründen. Das Gericht ist deshalb durch die Aufhebung der formal ordnungswidrigen Kostenberechnung nicht der Prüfung der sachlichen Berechtigung der Kostenforderung auf Rückerstattung gemäß § 157 KostO enthoben
3. Grundsätzlich kann die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO für mehrere Tätigkeiten des Notars mehrmals entstehen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand des Kostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO sind die Einwendungen des jeweiligen Kostenschuldners gegen die Kostenberechnung des Notars, nicht etwa die Berechnung selbst. Ist deshalb ein Verfahren nach dieser Vorschrift einmal anhängig geworden und ersetzt der Notar im Verlauf des Verfahrens eine nicht ordnungsgemäße durch eine neue Kostenberechnung, so ist das Verfahren nicht erledigt, solange der jeweilige Kostenschuldner gegen die Kostenforderungen noch Einwendungen erhebt. Dabei können formale Mängel auch noch im Beschwerdeverfahren beseitigt werden. 2. Allein die Aufhebung der Kostenberechnung wegen formeller Mängel kann eine Rückzahlungsanordnung nach § 157 KostO nicht begründen. Das Gericht ist deshalb durch die Aufhebung der formal ordnungswidrigen Kostenberechnung nicht der Prüfung der sachlichen Berechtigung der Kostenforderung auf Rückerstattung gemäß § 157 KostO enthoben 3. Grundsätzlich kann die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO für mehrere Tätigkeiten des Notars mehrmals entstehen. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Antragsgegner einen Kaufvertrag über ca. 1200 Grundstücke beurkundet. Danach waren Verkäufer und Käufer jeweils in einem Konzern verbundene Gesellschaften, weswegen es aus Kostengründen zu einer gemeinsamen Beurkundung kam. Bei der Erstellung der sich aus dem Rubrum ergebenden Kostenberechnung vom 29.05.2008 (in Auszügen in Kopie von der Antragstellerin vorgelegt auf Bl. 3 ff. d. A.) über insgesamt 1.057.978,13 EUR inklusive Mehrwertsteuer wurden danach für die Beurkundungsgebühr nach den §§ 32, 36 Abs. 2 KostO und für die Vollzugsgebühr nach §§ 32, 146 Abs. 1 KostO als Geschäftswert jeweils 60 Millionen EUR in Ansatz gebracht, mithin der Höchstwert nach § 18 Abs. 1 KostO. Vom Antragsgegner wurden sowohl für die Kaufpreisfälligkeitsüberwachung und -mitteilung als auch für die Einreichungssperre jeweils aus 20% des Kaufpreises der einzelnen Grundstücke die Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO einzeln für jedes Grundstück berechnet, d. h. jeweils insgesamt 180.098,55 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, berechnet. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.12.2011 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie hat sich mit diesem Antrag lediglich gegen die bezeichneten Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von jeweils insgesamt 180.098,55 EUR zzgl. Mehrwertsteuer gewendet und zur Begründung ausgeführt, dass jeweils der Höchstwert von 60 Millionen EUR in Ansatz zu bringen sei. Daraus hat sie errechnet, dass für die beiden Gebühren jeweils 13.068,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen seien. Sie hat beantragt, die Rechnung entsprechend zu korrigieren und den Notar anzuweisen, den zu viel gezahlten Betrag in Höhe von 397.531,52 EUR auf ein benanntes Konto zu überweisen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten und hat die Auffassung vertreten, dass bei den beiden berechneten Gebühren der Höchstwert des § 18 KostO nicht eingreife. Er hat dies in seinem Schriftsatz vom 27.01.2012 (Bl. 43 ff. d. A.) im Einzelnen begründet. Die Dienstaufsicht hat ausweislich ihrer Verfügung vom 20.06.2012 (Bl. 66 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, Stellung genommen und im Wesentlichen die Rechtsauffassung vertreten, dass die hier angegriffenen Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO für jede selbständige Tätigkeit gesondert zu erheben seien und nicht § 44 KostO unterlägen. Nach der vorgelegten Bezugsurkunde stehe fest, dass nur für die Beurkundungsgebühren und die Vollzugsgebühr der Höchstwert des § 18 Abs. 1 KostO zu beachten sei. Für die Einreichungssperre und die Kaufpreisfälligkeit falle für jedes einzelne Grundstück eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus einem Wert von 20 - 30% des jeweiligen Kaufpreises an, wobei es sich jeweils um einzelne Gebühren handele, so dass nur bei jeder einzelnen Berechnung der Höchstwert des § 18 Abs. 1 KostO zu beachten sei. Zwar sei das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO insoweit nicht beachtet worden, als nicht angegeben worden sei, nach welchen Vorschriften die Geschäftswerte angesetzt worden seien. Es sei jedoch wegen der eingeschränkten Antragstellung fraglich, ob hier aufgrund der Nichteinhaltung des Zitiergebots wegen der Geschäftswerte die Kostenberechnung aufzuheben sei. Das Landgericht hat hierzu lediglich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und nach Fristablauf durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 71 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, die Kostenberechnung auf einen Betrag von „brutto 629.823,75 EUR“ ermäßigt sowie dem Antragsgegner aufgegeben, an die Antragstellerin 397.531,32 EUR zurückzuzahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der hier lediglich angegriffenen beiden Kostenpositionen eine Verletzung des Zitiergebots vorliege mit der Folge, dass die Kostenberechnung um die beiden bezeichneten in Rechnung gestellten Positionen zu ermäßigen sei. Dem Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf die von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen könne jedoch nur in der durch den Rückzahlungsantrag geltend gemachten Höhe von 397.531,52 EUR entsprochen werden. Gegen diesen am 23.07.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 16.08.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 15.08.2012 Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses begehrt. Er hat unter anderem gerügt, dass er nicht auf etwaige Fehler in der Kostenberechnung formeller Art vom Landgericht hingewiesen worden sei. Mit der Beschwerde hat er die aus dem Rubrum ersichtliche berichtigte Kostenberechnung vom 15.08.2012 vorgelegt und mitgeteilt, diese der Antragstellerin als Kostenschuldnerin übersandt zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 80 ff. d. A.) und die beigefügte Kostenberechnung vom 15.08.2012 Bezug genommen. Durch Beschluss vom 17.08.2012 (Bl. 115 ff. d. A.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin hat sich trotz Fristsetzung in der Verfügung des Senats vom 04.09.2012 im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die (Erst-)Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 156 Abs. 3 KostO n. F. statthaft. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42 ) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist. Darauf, ob die notarielle Tätigkeit bereits vor dem 01.09.2009 beendet war, kommt es nicht an. Insoweit geht die spezielle Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 161 KostO vor. Gegenstand des nur vom Antragsgegner gegen den angefochtenen landgerichtlichen Beschluss eingeleiteten Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich die vom Landgericht abgesetzten Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von zweimal 180.098,55 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, die in der ehemals angegriffenen Kostenberechnung vom 29.05.2008 enthalten waren und die sich inhaltlich unverändert und nur in formaler Hinsicht berichtigt in der Kostenberechnung vom 15.08.2012 wiederfinden. Ob und inwieweit die nunmehr maßgebliche Kostenberechnung in anderen Positionen zutreffend ist oder nicht, hat der Senat nicht zu überprüfen, da dies auf das Rechtsmittel des Antragsgegners bei ihm nicht angefallen ist. Dass das Landgericht lediglich die bezeichneten Gebühren abgesetzt hat, entnimmt der Senat den Beschlussgründen. Zwar lässt sich dies rechnerisch nicht mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Betrag von „brutto 629.823,75 EUR“ in Einklang bringen. Dass das Landgericht jedoch weitere Beträge aus der Notarkostenberechnung vom 29.05.2008 in Abzug bringen wollte, lässt sich nicht erkennen; nach der eingeschränkten Antragstellung hätte hierzu auch keine Veranlassung bestanden. Nachdem der Antragsgegner auf die landgerichtliche Entscheidung seine ehemals angegriffene Kostenberechnung vom 29.05.2008 insoweit in formaler Hinsicht berichtigt hat, ist über Einwendungen gegen diese in dem anhängigen Verfahren zu entscheiden. Eine Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache tritt durch die Erteilung der berichtigten Kostenberechnung nicht ein. Gegenstand des Kostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO sind die Einwendungen des jeweiligen Kostenschuldners gegen die Kostenberechnung des Notars, nicht etwa die Berechnung selbst. Ist deshalb ein Verfahren nach dieser Vorschrift einmal anhängig geworden und ersetzt der Notar – wie hier - im Verlauf des Verfahrens eine nicht ordnungsgemäße durch eine neue Kostenberechnung, so ist das Verfahren nicht erledigt, solange der jeweilige Kostenschuldner gegen die Kostenforderungen noch Einwendungen erhebt (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1990, 223; KG RPfleger 1971, 35; OLG Köln FGPrax 2007, 291 ; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 156 Rz. 10; Rohs/Wedewer, KostO, Stand: April 2010, § 156 Rz. 23). Dabei können – wie hier – formale Mängel auch noch im Beschwerdeverfahren beseitigt werden: Die Beschwerde beim Oberlandesgericht ist im Gegensatz zur alten Rechtslage nach § 156 KostO a. F. eine weitere Tatsacheninstanz. Sie kann nach § 65 Abs. 3 FamFG somit auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Hat der Notar während des Verfahrens die Kostenberechnung - wie hier - berichtigt, so ist damit die neue Kostenberechnung Grundlage des weiteren Verfahrens (vgl. dazu Tiedtke/Diehn, Notarkosten im Grundstücksrecht, 3. Aufl., Rz. 328). Auf die Frage, ob durch die Neukonzeption des Verfahrens nach § 156 KostO seit dem 01.09.2009 vormals bestehende Hinweispflichten des Gerichts an den beteiligten Notar in Wegfall geraten sind, wie das Landgericht ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses offensichtlich meint, kommt es insoweit nicht an; das Landgericht hätte die berichtigte Kostenberechnung jedenfalls im Abhilfeverfahren berücksichtigen müssen. Aus der vom Antragsgegner überreichten Kostenberechnung vom 15.08.2012 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass hierdurch die ursprüngliche Berechnung vom 29.05.2008 lediglich berichtigt wird; die vom Landgericht ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses gesehene Gefahr, dass mit Aufhebung/Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses zwei Notarkostenberechnungen für die gleiche notarielle Tätigkeit vorlägen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch die vom Landgericht geäußerten Zweifel am Rechtsschutzziel der Beschwerde vermag der Senat von daher nicht zu teilen, abgesehen davon, dass solche schon wegen der gegenüber dem Antragsgegner angeordneten Rückzahlungsverpflichtung nicht bestehen können. Der Senat unterstellt, dass die Antragstellerin als Kostenschuldnerin sich im hier verfahrensgegenständlichen Umfang zum Zwecke der Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners auch gegen die ihr übersandte neue und im hier verfahrensgegenständlichen Umfang lediglich formal berichtigte Kostenberechnung wendet, auch wenn sie sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat. Auf die vom Landgericht festgestellten formalen Gesichtspunkte hatte sie ihren Antrag nicht gestützt. An der in ihrer Antragschrift erhobenen inhaltlichen Beanstandung hat sich aber durch die neue Berechnung nichts geändert; das Landgericht ist hierauf nicht eingegangen. Wollte man es im Übrigen anders sehen, wäre auf die Beschwerde des Antragsgegners der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung (gegen die ursprüngliche und nunmehr berichtigte Berechnung vom 29.05.2008) als unzulässig zu verwerfen gewesen. Der von der Antragstellerin geltend gemachte und mit dem Angriff gegen diese Kostenberechnung verbundene Rückzahlungsanspruch ist von diesen formalen Fragen - wie noch auszuführen sein wird – ohnehin unabhängig. Im hier verfahrensgegenständlichen Umfang ist die vom Antragsgegner nunmehr in das Verfahren eingeführte Kostenberechnung vom 15.08.2012 im Hinblick auf § 154 Abs. 2 KostO aus formaler Hinsicht nicht mehr zu beanstanden. Danach muss die Kostenberechnung aus sich selbst heraus verständlich und auch der Geschäftswert so dargestellt sein, dass der Kostenschuldner dessen Ermittlung nachvollziehen kann (vgl. dazu BGH NZM 2009, 86, zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall. Der jeweilige Geschäftswert ist hinreichend aufgeschlüsselt. Die Einzelwerte sind zu ihrem Verständnis schlagwortartig bezeichnet. Zum anderen hat der Antragsgegner in der nunmehrigen berichtigten Kostenberechnung angegeben, nach welcher Vorschrift er den Geschäftswert ermittelt hat (vgl. auch hierzu insgesamt BGH NZM 2009, 86 ). Bedenken oder Einwendungen hiergegen hat die Antragstellerin - wie allerdings bereits zur vorangegangenen Berechnung – auch nicht erhoben. Allerdings ist die Entscheidung des Landgerichts, einen Rückzahlungsanspruch ausschließlich auf die (teilweise) Aufhebung der ursprünglichen Kostenberechnung vom 29.05.2008 wegen formeller Mängel zu stützen, ohnehin nicht gerechtfertigt gewesen. Anders kann der angefochtene Beschluss aber nicht verstanden werden, da er eine sachliche Begründung des zugesprochenen Rückzahlungsanspruchs, die über die bloße Aufhebung der Kostenberechnung aus formalen Gründen hinausginge, nicht enthält. Mit der Beanstandung der Antragstellerin hat sich das Landgericht in keiner Weise auseinandergesetzt. Soweit ersichtlich ist es in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass allein die Aufhebung der Kostenberechnung wegen formeller Mängel eine Rückzahlungsanordnung nach § 157 KostO nicht begründen kann (vgl. Assenmacher/Matthias, KostO, 16. Aufl., Stichwort „Zurückzahlung“ Anm. 2; Rohs/Wedewer, a.a.O., Stand: Dezember 2009, § 157 Rz. 10; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 157 KostO Rz. 10; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 157 Rz. 1; BayObLGZ 1964, 84; KG JurBüro 1972, 621; OLG Hamm JurBüro 1975, 1489 m. w. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Gegenstand des Verfahrens nach § 157 KostO nicht die in der Kostenberechnung als Titel in Erscheinung getretene Kosteneinforderung des Notars ist, sondern der jeweilige sachlich-rechtliche Anspruch des Kostenschuldners auf Rückerstattung, der seine rechtliche Grundlage ausschließlich in § 157 KostO hat. Werden dem Notar mithin ohne ordnungsgemäße Kostenberechnung Kosten bezahlt, so hat er sie grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn und insoweit sie ihm materiell-rechtlich nicht zustehen. Eine formal ordnungsgemäße Berechnung nach § 154 KostO bildet nämlich nur die Voraussetzung für die Einforderung der Kosten des Notars. Der sachlich-rechtliche Kostenanspruch des Notars entsteht dagegen unabhängig von der Kostenberechnung und besteht auch unabhängig von der Kostenberechnung fort. Das Gericht ist deshalb durch die Aufhebung der formal ordnungswidrigen Kostenberechnung nicht der Prüfung der sachlichen Berechtigung der Kostenforderung auf Rückerstattung gemäß § 157 KostO enthoben (vgl. dazu OLG Hamm JurBüro 1975, 1489; BayObLGZ 1964, 84; Rohs/Wedewer, a.a.O., Stand: Dezember 2009, § 157 Rz. 10). Dem Antragsgegner steht die bislang formal nicht hinreichend berechnete Gebührenforderung jedenfalls im hier lediglich von der Antragstellerin angegriffenen Umfang bzw. auch insgesamt in der berechneten Höhe von zweimal 180.098,55 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zu. Ein Rückzahlungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 397.531,32 EUR – wie vom Landgericht ausgesprochen - besteht nicht. Dass dem Antragsgegner für die Kaufpreisfälligkeitsüberwachung und -mitteilung und die Einreichungssperre, d. h. die auftragsgemäße Überwachung der Urkundenvorlage zum Vollzug der Auflassung nach erfolgter Kaufpreiszahlung, dem Grunde nach die Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen, ist von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt bzw. beanstandet worden. Sie geht vielmehr in ihrer eigenen Berechnung in der Antragsschrift gerade hiervon aus. Dies hat auch die Dienstaufsicht ausweislich ihrer oben bezeichneten Stellungnahme angenommen, ohne dass die Antragstellerin hiergegen Einwendungen erhoben hat. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2005 (BGHZ 163, 77; vgl. auch Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rz. 1848, 1852 m. w. N.) ist geklärt, dass dem Notar grundsätzlich die beiden Gebühren für die genannten Tätigkeiten nebeneinander zustehen können. Es handelt sich um zwei verschiedene Tätigkeiten. Ohnehin wäre diese Frage auch einer sachlichen Überprüfung durch den Senat entzogen, weil es ganz einhelliger Rechtsauffassung entspricht, dass nur die Beanstandungen des jeweiligen Antragstellers den Verfahrensgegenstand des Notarkostenbeschwerdeverfahrens bestimmen (vgl. die Nachweise zu § 156 KostO a. F. bei Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris; vgl. dazu auch BayObLGZ 1969, 246). Wendet sich also der jeweilige Kostenschuldner – hier: die Antragstellerin - nur gegen den vom Notar zugrunde gelegten Geschäftswert seiner Kostenberechnung, so dürfen die angesetzten Gebühren nicht in sonstiger Weise nachgeprüft werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08). Es trifft nicht zu, dass der Antragsgegner die Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO für die bezeichneten Tätigkeiten vorliegend jeweils lediglich einmal aus dem Geschäftswert von 60 Millionen EUR gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 KostO hätte geltend machen können, was die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13.12.2011 ausschließlich beanstandet hatte. Insoweit ist dem Antragsgegner und der Dienstaufsicht zu folgen. Die Antragstellerin hat hiergegen auch Einwendungen nicht mehr erhoben und sich in dem von ihr eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gar nicht mehr – auch nicht im Beschwerdeverfahren nach der Senatsverfügung vom 04.09.2012 – in der Sache geäußert. Grundsätzlich kann die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO für mehrere Tätigkeiten des Notars auch mehrmals entstehen, § 44 Abs. 2a KostO gilt hier nicht (vgl. dazu Assenmacher/Matthias, a.a.O., Stichwort „Betreuungsgebühr“ Anm. 5.1; Mümmler, JurBüro 1988, 441; Rohs/Wedewer, a.a.O., Stand Juli 2011, § 147 Rz. 3; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 147 Rz. 176 ff.; Hartmann, a.a.O., § 147 KostO Rz. 30 „Mehrheit von Geschäften“; Ackermann DNotZ 1967, 596, je m. w. N.; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 904). Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jede unter § 147 Abs. 2 KostO fallende Tätigkeit des Notars als selbständiges Geschäft zu behandeln ist und deshalb jeweils mit einer besonderen Betreuungsgebühr nach den jeweiligen Einzelwerten zu belegen ist. Dass ein einheitlicher Auftrag erteilt worden ist und die gesamte Tätigkeit denselben wirtschaftlichen Zweck verfolgt, ist dabei mithin prinzipiell unerheblich (Assenmacher/Matthias, a.a.O., Stichwort „Betreuungsgebühr“ Anm. 5.1; Mümmler JurBüro 1988, 441). Allerdings ist es anerkannt, dass davon eine Ausnahme zu machen ist, wenn zwischen den einzelnen Tätigkeiten ein Auftrags- und Zweckzusammenhang besteht oder eine ähnliche Beziehung festzustellen ist. Entscheidend ist für die Beurteilung der Mehrheit der Nebentätigkeiten des Notars, dass es sich um mehrere, gleichwertige, selbständige, nicht irgendwie in persönlicher oder sachlicher Hinsicht zusammenhängende Tätigkeiten handelt bzw. dass jede Tätigkeit unabhängig von der anderen oder aber die eine Tätigkeit Voraussetzung der anderen ist (vgl. dazu die vielfältigen Nachweise bei Assenmacher/Matthias, a.a.O., Stichwort „Betreuungsgebühr“ Anm. 5.1; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 147 Rz. 177; Filzek, a.a.O., § 147 Rz. 18; Mümmler JurBüro 1988, 441; Ackermann DNotZ 1967, 596, je m. w. N.). Nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners, die überdies auch den auszugsweise vorlegten Urkunden entsprechen und von denen der Senat mithin bei seiner Entscheidung mangels jeglicher Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen auszugehen hat (vgl. auch Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 156 Rz. 61), waren Verkäufer und Käufer der rund 1.200 Grundstücke jeweils verschiedene Gesellschaften; wegen der Konzernverbundenheit der Gesellschaften wurden die Verträge zusammengefasst. Die vertraglichen Regelungen sahen nicht vor, dass die Fälligkeit des vereinbarten Gesamtkaufpreises eintritt, wenn für die verkauften Objekte insgesamt die für die Fälligkeit vereinbarten Voraussetzungen hinsichtlich aller Objekte vorlagen. Vielmehr sollte der anteilige Kaufpreis für jeweils diejenigen Kaufobjekte fällig gestellt werden, hinsichtlich deren die vertraglich vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen eingetreten waren. Die Vertragsparteien hatten jeweils nur in Bezug auf das im Einzelnen betroffene Kaufobjekt das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, wenn etwa für dieses Einzelobjekt die Fälligkeitsvoraussetzungen nicht innerhalb einer vereinbarten Frist vorlagen. Von dieser jeweiligen Rücktrittsmöglichkeit wurde in mehreren Fällen Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner war beauftragt, den Eintritt der jeweiligen Fälligkeitsvoraussetzungen zu überwachen und hinsichtlich der jeweils betroffenen gekauften Immobilien die entsprechenden Fälligkeitsbestätigungen abzugeben. Dementsprechend hat er die Fälligkeitsbestätigungen jeweils für diejenige Kaufimmobilien erteilt, bei der die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen jeweils eingetreten waren. Ausgehend davon teilt der Senat die übereinstimmende Rechtsauffassung von Antragsgegner und Dienstaufsicht, dass die Nebentätigkeitsgebühren für die jeweils unterschiedliche Kaufpreisfälligkeitsüberwachung und -mitteilung derart verbundener Kaufvertragsverhältnisse jeweils getrennt für jedes Kaufvertragsverhältnis zu erheben sind (vgl. Tiedtke/Diehn, a.a.O., Rz. 104; Notarkasse, a.a.O., Rz. 1849). Dies gilt grundsätzlich für den auch hier einschlägigen Fall, in dem verschiedene Unternehmen, die durch Mutter-Tochter-Verhältnisse in einem Konzern miteinander verbunden sind, an verschiedene Käufer umfangreichen Grundbesitz verkaufen und überdies die Wirksamkeit des einen Kaufvertrags nicht an die Wirksamkeit der anderen Kaufverträge gebunden ist (so auch Tiedtke/Diehn, a.a.O., Rz. 104). Zu Recht hat die Dienstaufsicht in diesem Zusammenhang überdies auf Ziffer X. der notariellen Urkunde vom 31.03.2008/01.04.2008, UR-Nr. .../2008, verwiesen. Durchführung und Vollzug der einzelnen Kaufvertragsverhältnisse sind voneinander unabhängig. Es handelt sich mithin bei den hier verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten um eine Mehrheit von Nebentätigkeiten des Notars, die nicht voneinander abhingen und mithin als gleichwertig und selbständig anzusehen sind. Soweit die Antragstellerin demgemäß ausweislich ihrer Antragsschrift lediglich auf den in einer Urkunde verbundenen einheitlichen Grundstückskaufvertrag und den damit einhergehenden inneren sachlichen Zusammenhang hinweist, rechtfertigt dies für die hier lediglich verfahrensgegenständlichen Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO keine andere Beurteilung. Ob in diesen Fällen für die Beurkundungsgebühren der Höchstwert nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KostO aus der Summe der Einzelkaufpreise in Ansatz zu bringen ist (dazu Tiedtke/Diehn, a.a.O., Rz. 104), ist für die hier lediglich verfahrensgegenständlichen Nebentätigkeitsgebühren ohne Bedeutung. Ist mithin nicht lediglich eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO unter Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 2 KostO anzusetzen und erreicht der Geschäftswert dieser einzelnen Betreuungsgebühren – wie aus der Notarkostenberechnung vom 15.08.2012 ersichtlich – diesen Höchstwert jeweils nicht, ist auch die Annahme von 20 % des jeweiligen Kaufpreises als Geschäftswert in Anwendung des § 30 Abs. 1 KostO mit der Auffassung der Dienstaufsicht hier nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Notarkasse, a.a.O., Rz. 1850). Auch diesbezügliche Beanstandungen sind von der Antragstellerin wie zum jeweiligen Ansatz der Einzelwerte und deren rechnerischen Zusammenstellung nicht erhoben worden, so dass dies keiner weiteren Überprüfung bedarf und vom Senat zugrunde zu legen ist. Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Nebentätigkeitsgebühren nach § 147 Abs. 2 KostO betreffend die Einreichungs- bzw. Vorlagesperre. Auch hier war nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners die Zahlung des jeweiligen Einzelkaufpreises zu überwachen; die Urkundenvorlage zum Vollzug der Auflassung erfolgte für jedes Einzelobjekt getrennt jeweils nach erfolgter Vorlage des Nachweises der Zahlung des Einzelkaufpreises und gerade nicht für alle Objekte insgesamt nach erfolgter Zahlung des Gesamtkaufpreises. Ausgehend davon ist auch insoweit der übereinstimmenden Rechtsauffassung von Antragsgegner und Dienstaufsicht zu folgen, dass die diesbezüglichen Nebentätigkeitsgebühren für die jeweils unterschiedlichen und in einem Vertrag verbundenen Kaufvertragsverhältnisse jeweils getrennt für jedes Kaufvertragsverhältnis zu erheben sind (vgl. etwa Tiedtke/Diehn, a.a.O., Rz. 104; Notarkasse, a.a.O., Rz. 1853). Wegen des jeweiligen Geschäftswerts gelten ebenfalls die obigen Ausführungen entsprechend (vgl. dazu auch Notarkasse, a.a.O., Rz. 1854). Damit erweist sich der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung insgesamt als unbegründet. Dies gilt sowohl für den Angriff gegen die nunmehrige berichtigte Kostenberechnung vom 15.08.2012, die im hier lediglich verfahrensgegenständlichen Umfang nicht (mehr) zu beanstanden ist, als auch für den vom Landgericht zugesprochenen Rückzahlungsanspruch, der von Anfang an unbegründet war. Diese Entscheidung ergeht kraft Gesetzes gerichtsgebührenfrei, §§ 156 Abs. 6 Satz 2, 131 Abs. 1 KostO. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten, §§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, 81 FamFG, hat der Senat vorliegend keine Veranlassung gesehen, ungeachtet der Frage, ob solche auf Seiten des Antragsgegners, der als Notar lediglich seine Kostenberechnung bzw.- forderung verteidigt, überhaupt angefallen sind. Damit ist auch eine Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren entbehrlich. Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.