Beschluss
20 W 247/08
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0929.20W247.08.0A
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Leitsätze
Das Grundbuchamt ist für die Anordnung eines Aufgebots von Amts wegen und die Pflegerbestellung für unbekannte Beteiligte nur in den durch die GBO gesetzlich normierten Fällen zuständig.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Grundbuchamt ist für die Anordnung eines Aufgebots von Amts wegen und die Pflegerbestellung für unbekannte Beteiligte nur in den durch die GBO gesetzlich normierten Fällen zuständig. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I In Abteilung l des betroffenen Grundbuchblattes lautet die Eintragung: "Markgenossenschaft zu O1, O2, O3 und O4 und zwar: 1A. Die Markgenossen zu O1 zu 57/100 Anteile 2B. Die Markgenossen zu 02 zu 71/300 Anteile, 3C. Die Markgenossen zu O3 zu 15/100 Anteile, 4D. Die Markgenossen zu O4 zu 13/300 Anteile". Im Folgenden sind die Markgenossen zu O2 und O4 und mittlerweile auch zu O3 im Einzelnen namentlich im Grundbuch aufgeführt. Die Markgenossenschaft zu O1, O2, O3 und O4 gab sich am 31.01.2008 eine neue Satzung. In deren Präambel heißt es, dass die Markgenossenschaft auf eine Schenkung des Landgrafen Heinrich des II. im Jahre 1360 zurückgehe, sich seit dem die Rechtsverhältnisse verändert hätten und erhebliche Unsicherheiten im Rechtsverkehr mit Dritten sowie untereinander eingetreten seien. Zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse der Markgenossen unter einander und im Rechtsverkehr mit Dritten sollte die neue Satzung dienen. In § 1 der Satzung ist bestimmt: "1. Die „Markgenossenschaft zu O1, O2, O3 und O4" bilden den zur ordnungsgemäßen, nutzbringenden und nachhaltigen Verwaltung des gemeinsamen Waldes erfolgten Zusammenschluss aller Markgenossen an dem in § 2 näher bezeichneten Grundeigentum in den Gemarkungen von O2, O3, O5 und O6. Entsprechend der bestehenden Rechtslage hat die Markgenossenschaft selbständige Rechte und Pflichten. 2. Sie kann insbesondere vor Gericht klagen und verklagt werden…" In § 2 der Satzung heißt es unter der Überschrift "Betroffenes Grundeigentum" : "Das gemeinschaftliche Grundeigentum besteht aus folgenden Grundstücken:…" In § 4 heißt es unter der Überschrift "Markgenossen-Miteigentümer" : "1. Alle Markgenossen der Markgenossenschaft zu O1, O2, O3 und O4 sind Miteigentümer des in § 2 bezeichneten Grundeigentums. 2. Alle Markgenossen von O1, die im Einzelnen nicht bekannt sind, sind Miteigentümer und werden bis auf weiteres von der Stadt O1 vertreten. Insoweit wird auf die Sonderregelung des § 12 dieser Satzung verwiesen…." § 12 der Satzung enthält eine Sonderregelung für die Markgenossen von O1 und lautet: "1. Die Markgenossen von O1 sind im Einzelnen nicht bekannt. Die Rechte dieser unbekannten Miteigentümer werden durch diese Satzung nicht beeinträchtigt. 2. Es besteht weiterhin das Recht, das Miteigentum formgerecht nachzuweisen und in das Grundbuch eintragen zu lassen. 3 .Die unbekannten Markgenossen von O1 werden bis zu deren rechtskräftiger Feststellung als Miteigentümer von der Stadt O1 vertreten. Die Stadt O1 übt die Stimmrechte für die unbekannten Markgenossen von O1 aus. 4 .Die Inhaber der sogenannten Burgmannensitze im Ortsteil O1 werden allen anderen Markgenossen gleichgestellt, d. h. sie können ebenfalls insoweit ebenfalls ihre Eigentumsrechte nachweisen. 5. Die Stadt O1 stellt die "Markgenossenschaft zu O1, O2, O3 und O4" von Ausgleichsansprüchen eventuell Berechtigter für die Vergangenheit im Innen- und Außenverhältnis frei. 6. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Stadt O1 berechtigt, die unbekannten Markgenossen von O1 im Weg des Aufgebotsverfahrens nach Ablauf von 2 Jahren mit ihren Rechten ausschließen zu lassen. Der anschließenden Eintragung der Stadt O1 als Markgenosse von O1 wird bereits jetzt zugestimmt. Soweit ein zurzeit unbekannter Markgenosse den Nachweis gemäß § 12 Ziffer 2 bis zum Ende des Aufgebotsverfahrens erbracht hat, wird dessen Eintragung ins Grundbuch bereits jetzt zugestimmt. Der Antragsteller ist der Ansicht, eine rechtsfähige Vereinigung einer „Markgenossenschaft" existiere nicht (mehr). Zudem trägt er vor, Inhaber von zwei Burgsitzen zu sein sowie in Rechtsnachfolge aus der oben erwähnten Urkunde aus dem Jahr 1360 und dem Eintrag im Salbuch des Stadt O1 von 1556 ebenfalls Rechte herleiten zu können und zu Unrecht nicht im Grundbuch eingetragen zu sein. Der Antragsteller hat deshalb bereits wiederholt, z. B. in dem Verfahren 3 T 106/92 Landgericht Kassel (vgl. Beschluss vom 07.08.1992, NJW-RR 1992, 1368), das Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 05.12.1988 -20 W 425/88- (Bl. 505, 506 d. A.) war, die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eintrags in Abteilung I beantragt. Mit Antrag vom 19.05.2009 (Bl. 423 der Grundakten), dem Mitteilungen der Stadt O1 über Bürgerholz beigefügt waren, hat der Antragsteller wiederum geltend gemacht, dass das Grundbuch von Amts wegen berichtigt werden müsse und die Bestellung eines Pflegers bzw. die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens von Amts wegen begehrt. Im Nachgang zu diesem Antrag hat der Antragsteller mit Schreiben vom 02.06.2009 vorgetragen, die Bewilligung der anderen eingetragenen Eigentümer einzuholen, sei unsinnig. Eigentümer zur gesamten Hand der 171/300 Anteile seien die Inhaber der 5 Burgsitze und die durch die ungültige Satzung der Stadt O1 ausgeschlossenen unbekannten Eigentümer. Erst wenn diese im Aufgebotsverfahren nicht ermittelt werden könnten, stünden ihm –dem Antragsteller- 2/5 an den 171/300 Anteilen zu. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.06.2009 (Bl. 427, 428 der Grundakten) den Antrag des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen und den Geschäftswert auf 51.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für die vom Antragsteller begehrten Handlungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlten. So habe der Antragsteller keinerlei beachtliche Unterlagen, insbesondere keine Bewilligungen oder Unrichtigkeitsnachweise in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt, aus denen Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch hervorgingen. Ein Aufgebotsverfahren sehe die Grundbuchordnung lediglich in § 116 GBO vor für den Fall, dass ein Grundstück bisher nicht im Grundbuch gebucht ist. Das vom Antragsteller begehrte Aufgebotsverfahren könne höchstens gemäß § 927 BGB als Verfahren nach der Zivilprozessordnung geführt werden, nicht indes als von Amts wegen durch das Grundbuchamt durchzuführendes Verfahren. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 13.06.2009, mit der der Antragsteller sein(e) Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, dass Grundbuch sei unrichtig, da die Markgenossenschaft untergegangen sei. Die Mitteilungen der Stadt O1 über den jährlichen Brennholzbezug belegten den Brennholzbezug, der Ausfluss des Eigentums an den 171/300 Anteilen sei. Weitere Urkunden existierten nicht. Es sei nicht seine Eintragung mit 68 Anteilen im Grundbuch beantragt worden, vielmehr sei er, der Antragsteller, mit einem noch zu ermittelnden Anteil unter falschem Namen im Grundbuch eingetragen. Da nicht feststehe, wer Eigentümer sei, habe das Gericht einen Pfleger zu bestellen, bis das Aufgebotsverfahren durchgeführt sei. Die Vorschrift des § 927 BGB sei im Weg richterlicher Rechtsfortbildung analog anzuwenden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 05.08.2009 (Bl. 446-453 d. A.) die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Grundbuchamt habe zu Recht das vom Beschwerdeführer begehrte Tätigwerden von Amts wegen abgelehnt. Eine Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen komme nach § 53 Abs. 1 GBO nur dann in Betracht, wenn eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden sei. In einem solchen Fall sei regelmäßig ein Widerspruch einzutragen. Lediglich dann, wenn sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig erweise, sei sie von Amts wegen zu löschen. Im Übrigen sei das Grundbuch auf Antrag zu berichtigen (§ 22 GBO), wenn derjenige, dessen Recht betroffen ist, die Berichtigung bewillige oder die Unrichtigkeit in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen werde. Das eine wie das andere sei vorliegend nicht gegeben. Insbesondere habe der Beschwerdeführer weder die Unrichtigkeit in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen, noch sei anzunehmen, dass eine Eintragung im Grundbuch unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde. Im vorliegenden Verfahren sei zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Grundbücher richtig sind, d.h. insbesondere, ob der Eigentümer zutreffend eingetragen sei. Dabei sei hinsichtlich des Eigentums an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken nicht die „Schenkung" von 1360 maßgeblich, zumal im Jahre 1360 weder die Übertragung des Volleigentums, noch Markgenossenschaften bekannt gewesen seien. Entscheidend sei vielmehr die rechtliche Behandlung dieser Gegebenheiten über die vergangenen Jahrhunderte hinweg. Dabei bereite sowohl der lückenlose Nachweis aller Berechtigten als auch die Bestimmung des Umfangs der letztendlich auf die Urkunde von 1360 zurück gehenden Rechte erhebliche Schwierigkeiten. Dies beruhe im Wesentlichen darauf, dass es einen personellen Zusammenschluss der „Markgenossenschaft" im geltenden Recht nicht gebe und gesicherte Erkenntnisse über das „Recht der Markgenossenschaften" nach altem Recht im Allgemeinen und der hier auftretenden Markgenossenschaft(en) im Besonderen fehlten. Fest stehe allerdings, dass vorliegend die Markgenossenschaft als Eigentümerin der Grundstücke schon vor dem Jahr 1900 in den Grundbüchern eingetragen gewesen sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe in seiner Entscheidung vom 19.01.1999 (NJW-RR 2000, 538 ) hierzu ausgeführt, dass sich ausgehend von der Einräumung der Rechte zur Nutzung des Holzes im Jahr 1360 bis zum Ende des 19. Jahrhunderts die tatsächliche Handhabe und rechtliche Auffassung entwickelt hätten, die Berechtigten bildeten Markgenossenschaften. Diese Vereinigungen seien als fähig angesehen worden, Träger von eigenen Rechten und Pflichten zu sein. Als solche haben sie - unstreitig - Eingang in Grundstücksunterlagen und auch ins Grundbuch gefunden. Allerdings bestünden, so das Oberlandesgericht, durchaus Zweifel an der Begründung von Eigentum, da urkundlich jeweils nur einzelne Nutzungsrechte dokumentiert seien. Zweifel gäbe es zudem, ob jemals eine Markgenossenschaft in der damals vorgeschriebenen Form gegründet worden sei. Dem habe das Oberlandesgericht indes nicht weiter nachzugehen brauchen, weil nach seiner - von der Kammer geteilten - Ansicht nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 01.01.1900 gemäß Art. 83 und 164 EGBGB von der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der Markgenossenschaften auszugehen sei. Aufgrund der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 892 BGB) und der jahrelangen Handhabe der Berechtigung als Markgenossenschaft müsse die Eintragung der Markgenossenschaft(en) im Grundbuch als zutreffend angesehen werden (so auch BFHE 56, 396 ; 139, 530). Der Beweis des Gegenteils werde sich, so im Übrigen auch das Oberlandesgericht in der genannten Entscheidung, kaum führen lassen. Ähnlich verhalte es sich mit der Bestimmung des Kreises der berechtigten natürlichen Personen. Insoweit bilde die Urkunde von 1360 lediglich den Ausgangspunkt. Aufgrund der oben genannten Erwägungen seien als Berechtigte die Markgenossen anzusehen, weil dies der jahrzehntelangen Handhabung entspreche. Jede Person, die heute das Recht für sich in Anspruch nehme, Markgenosse zu sein, müsse dies lückenlos nachweisen. Nur diejenigen, die bis zur Gegenwart ihre Berechtigung nachweisen könnten, seien als Markgenossen ins Grundbuch einzutragen. Sei eine Person einmal eingetragen, spreche insofern wiederum die Richtigkeitsvermutung für ihre tatsächlich bestehende Berechtigung. Der Antragsteller habe die angeführten Richtigkeitsvermutungen der Eintragungen im Grundbuch weder erschüttern, geschweige denn entkräften können. Dabei könne vorliegend dahinstehen, ob den eingetragenen Markgenossen - wie von ihnen vielfach angenommen - eine unmittelbare Berechtigung am eingangs genannten Grundbesitz in Form von Bruchteilseigentum zugewiesen sein solle. Zwar weise der § 4 der Satzung diesen das Grundvermögen zu. Insbesondere im Zusammenhang mit § 1 der Satzung, der der Markgenossenschaft ausdrücklich (weiterhin) eine eigene Rechtspersönlichkeit zubillige und § 2, der vom „gemeinschaftlichen Grundeigentum" spricht, lasse die neugefasste Satzung Zweifel daran bestehen, ob die einzelnen Mitglieder- unter Ausschluss der Markgenossenschaft- Bruchteilseigentümer seien. Ebenso könne nämlich das Grundeigentum im Eigentum der Markgenossenschaft als eigene Rechtspersönlichkeit stehen. Jedenfalls im Grundbuch sei (derzeit) „die Markgenossenschaft" als Eigentümer eingetragen. Solange eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht vollzogen sei, sei die Markgenossenschaft als Eigentümerin des Grundbesitzes anzusehen und die anschließend im Grundbuch im Einzelnen verzeichneten Markgenossen lediglich als Mitglieder der Markgenossenschaft. Schließlich gebe es für die vom Antragsteller begehrte Bestellung eines Pflegers ebenso wenig eine gesetzliche Grundlage wie für die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens von Amts wegen. Zu Recht habe das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die Grundbuchordnung ein Aufgebotsverfahren lediglich im Falle des § 116 GBO kennt. Die dafür notwendige Voraussetzung, dass für ein Grundstück kein Grundbuchblatt existiert, sei vorliegend zweifelsohne nicht gegeben und werde auch vom Antragsteller nicht behauptet. Es bleibe die denkbare Möglichkeit eines Aufgebotsverfahrens etwa nach § 927 BGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Durchführung eines solchen Verfahrens, das sich nach den Bestimmungen der §§ 977 ff. ZPO richte, könne indes nicht von Amts wegen vom Grundbuchamt begehrt werden. Vielmehr sei ein Antrag nach den Vorschriften der ZPO zu stellen. Einen solchen Antrag - für dessen Bearbeitung das Grundbuchamt ohnehin nicht zuständig wäre - habe der Antragsteller bislang nicht gestellt. Auch die Festsetzung des Geschäftswertes sei nicht zu beanstanden. In der Beschwerdeschrift führe der Antragsteller an, dass ihm bis zu 68 der 171 Anteile der Markgenossen zu O1 von insgesamt 300 Anteilen zustehen könnten. Auf genau dieser Grundlage habe das Grundbuch ausgehend von dem Wert eines Anteils in Höhe von 1.500,00 € einen Gesamtwert von 102.000,00 € ermittelt und hiervon 50 % angesetzt. Dem folge die Kammer auch im Beschwerdeverfahren. Gegen die landgerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller am 13.08.2009 zu Protokoll der Geschäftsstelle weitere Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die Entscheidung beruhe auf einer Gesetzesverletzung. Die Satzung vom 31.01.2008 sei ungültig. Das Verwaltungsgericht Kassel habe bereits 1962 festgestellt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebilde nicht um eine Markgenossenschaft im historischen Sinn handele, da es bereits vor dem Inkrafttreten des BGB in Bruchteile unter den Markgemeinden aufgeteilt gewesen sei. Wie bei den Berechtigten in O2, O4 und O3 bereits geschehen, wolle auch er, der Antragsteller, die namentliche Eintragung der Berechtigten mit ihren Anteilen. Da aber keiner wisse, wer außer den in der "Satzung" anerkannten Burgsitzen noch berechtigt sei, müsse ein Aufgebotsverfahren durchgeführt und ein Pfleger bestellt werden. Mit Schreiben vom 26.08.2009, in dem der Antragsteller u. a. ausgeführt hat, er sei kein Markgenosse und wolle deshalb nicht als solcher eingetragen werden, schon gar nicht mit einem Unterbruchteil, hat der Antragsteller weitere Unterlagen vorgelegt, für die im Einzelnen auf Blatt 505-510 d. A. Bezug genommen wird. Nach der Aufforderung der Berichterstatterin, die im Verfahren der weiteren Beschwerde verfolgten Anträge klarzustellen, hat der Antragsteller beantragt: Der Beschluss des Amtsgerichts Melsungen vom 08.06.2009 und der Beschluss des Landgerichts vom 06.08.2009 werden aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die im Grundbuch von O3 Blatt …, O5 Blatt …, O6 Blatt … und O2 Blatt … bezüglich der fälschlich auf den Namen die "Markgenossen zu O1" mit 171/300 Anteilen eingetragenen Grundstücke von Amts wegen das Aufgebotsverfahren zur Ermittlung der Eigentümer anzuordnen und bis zu deren Feststellung einen Pfleger zu bestellen. Weiter führt der Antragsteller aus, dass kein Grund ersichtlich sei, warum die Eigentümer der 171/300 Anteile nicht im Grundbuch eingetragen werden können, wenn dies für O2, O4 und O3 möglich gewesen sei. Wenn die von ihm genannten Eintragungsgrundlagen nicht ausreichten, sei eine Berichtigung des Grundbuchs unmöglich. In diesem Zusammenhang wirft der Antragsteller u. a. die Frage auf, wie in Zukunft unter Berücksichtigung des von der Stadt O1 betriebenen Aufgebotsverfahrens der Brennholzbezug garantiert werden könne. II Die gemäß § 80 Abs. 1 GBO a. F. formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. Auf das vorliegende Verfahren ist gemäß Art. 111 FG-RG die GBO in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 01.09.2009 geltenden Form anzuwenden. Die weitere Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist (§ 78 GBO a. F.). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, dass es für die hier vorliegende Fallgestaltung in der GBO keine Rechtsgrundlage für die von dem Antragsteller begehrte Einleitung eines Aufgebotsverfahrens von Amts wegen gibt. Nur im Fall, dass für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, von Amts wegen ein Grundbuchblatt gemäß den §§ 116 ff. GBO angelegt wird, kann das Grundbuchamt gemäß § 119 GBO nach Maßgabe der §§ 120-121 GBO zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot erlassen. Die von dem Antragsteller angeregte Einrichtung eines durch das Grundbuchamt von Amts wegen einzuleitenden Aufgebotsverfahrens im Weg richterliche Rechtsfortbildung ist ausgeschlossen. Für das Grundbuchverfahren ist das Amtsermittlungsprinzip auf wenige, im Einzelfall geregelte Verfahrensgegenstände beschränkt, im Grundsatz wird das Grundbuchamt lediglich auf Grund von Anträgen und Ersuchen tätig, die Eintragungen zum Gegenstand haben, wie die Grundbuchrechtspflegerin in dem Beschluss vom 08.06.2009 zu Recht ausgeführt hat. Es besteht zu einer derartigen Rechtsfortbildung hier auch kein Anlass, da die Möglichkeit der Beantragung eines Aufgebotsverfahrens nach §§ 927 BGB, 433 ff., 442 FamFG gegeben ist, worauf das Landgericht bereits hingewiesen hat. Auch für die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte ist das Grundbuchamt nur im Rangklarstellungsverfahren nach §§ 90 ff., 96 GBO zuständig. Um ein solches Verfahren geht es vorliegend aber nicht. Bei der Anordnung einer Pflegschaft gemäß § 1913 BGB, auf welche das Begehren des Antragstellers abzielt, handelt es sich dagegen um eine betreuungsrechtliche Zuweisungssache gemäß § 340 Ziff. 1 FamFG, für die das Betreuungsgericht zuständig ist (Palandt/Diederichsen: BGB, 70. Aufl., Einf. vor § 1909, Rdnr. 2; Keidel/Budde: FamFG, 16. Aufl., § 340, Rdnr. 2). Nach der Klarstellung des Verfahrensgegenstandes der weiteren Beschwerde gemäß dem Schreiben des Antragstellers vom 17.09.2009 ist über die Grundbuchberichtigung im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht zu entscheiden. Die weitere Beschwerde könnte auch insoweit keinen Erfolg haben, da in der angefochtenen Entscheidung ohne Rechtsfehler ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Eigentümereintragung von Amts wegen nicht vorliegen. Auf die eingehende Begründung des Landgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 05.12.1988 –20 W 425/88- zu der Frage der Grundbuchberichtigung Stellung genommen und bereits die damalige Vorentscheidung des Landgerichts Kassel (NJW-RR 1992, 1368) bestätigt. Dass der Antragsteller aus dieser Rechtsauffassung resultierende Folgerungen aufgezeigt hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO a. F.. Die Festsetzung des Geschäftwertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO a. F. entsprechend dem auf die amtswegige Einleitung eines Aufgebotsverfahrens und Pflegschaftsanordnung eingeschränkten Verfahrensgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgt.