Beschluss
20 W 307/11
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0726.20W307.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der Mitteilung der Umlegungsstelle von der Einleitung des Umlegungsverfahrens handelt es sich um ein Gesuch im Sinn des § 38 GBO.
2. Zur formellen Ordnungsmäßigkeit genügt die Beifügung eines Bestandsverzeichnisses entsprechend § 53 Abs 1 Satz 2 BauGB, die Beifügung einer Ausfertigung des Umlegungsbeschlusses ist nicht erforderlich
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 3.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Mitteilung der Umlegungsstelle von der Einleitung des Umlegungsverfahrens handelt es sich um ein Gesuch im Sinn des § 38 GBO. 2. Zur formellen Ordnungsmäßigkeit genügt die Beifügung eines Bestandsverzeichnisses entsprechend § 53 Abs 1 Satz 2 BauGB, die Beifügung einer Ausfertigung des Umlegungsbeschlusses ist nicht erforderlich Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 3.000,00 € Mit am 06.04.2011 beim Grundbuchamt eingegangenem Schreiben hat die Beteiligte zu 3) gemäß § 54 Abs. 1 BauGB das Grundbuchamt von der Einleitung des Umlegungsverfahrens unterrichtet und darum gebeten, anhand des Bestandsverzeichnisses die Umlegungsvermerke einzutragen. Als Anlagen sind in diesem Schreiben Bestandsverzeichnisse sowie eine Ausfertigung der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses aufgeführt. Bei den Grundakten von O1 Blatt ... befindet sich u. a. ein Bestandsverzeichnis Ordnungsnummer 2, in dem der hier betroffene Grundbesitz entsprechend den Angaben im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes ...aufgeführt wird. Unter laufender Nr. ... ist am 11.04.2011 in Abteilung II ein Umlegungsvermerk eingetragen worden. Gegen die Eintragung des Umlegungsvermerks haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 21.04.2011 "Widerspruch" eingelegt, mit der sie geltend gemacht haben, dass auf Grund ihres Widerspruchs vom 29.03.2011 kein bestandskräftiger Umlegungsbeschluss vorliege. Das Umlegungsverfahren leide an Verfahrens- und Formfehlern, die im Einzelnen vorgetragen werden. Es liege ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, da die Eigentümerinteressen durch den Beteiligten zu 3) und das Amt für Bodenmanagement nicht gewahrt worden seien, indem die Verkehrswerte nicht vorher ermittelt worden seien. Da es sich nicht um ein Vorhaben handele, dessen Grad an öffentlichem Interesse eine Enteignung rechtfertigen würde, liege eine rechtsgrundlose Enteignung vor. Mit Schreiben vom 04.05.2011 hat der Grundbuchrechtspfleger den Beteiligten zu 1) und 2) mitgeteilt, ihr als Widerspruch bezeichnetes Schreiben vom 21.04.2011 werde als Beschwerde gegen die Eintragung des Umlegungsvermerks angesehen, die nur mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs oder der Löschung zulässig sei. Dazu fehlten jedoch die Voraussetzungen, da ein formell ordnungsgemäßes Ersuchen vorliege, das als Eintragungsgrundlage ausreiche. Nachdem auf diese Hinweise keine Stellungnahme der Beteiligten zu 1) und 2) erfolgt ist, hat der Grundbuchrechtspfleger mit Beschluss vom 27.06.2011 der Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) mit den in dem Schreiben vom 04.05.2011 bereits angegebenen Gründen nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG i. V. m. § 72 GBO n. F. nach der erfolgten Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig. Entgegen der den Beteiligten zu 1) und 2) mitgeteilten Auffassung des Rechtspflegers handelt es sich um eine unbeschränkte Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO. Die Beschränkung des § 71 Abs. 2 GBO betrifft nur inhaltlich zulässige Eintragungen, an die sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 71, Rdnr. 37,38). Dies ist bei dem Umlegungsvermerk, der Erwerbsinteressenten auf die durch das Umlegungsverfahren außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Beschränkungen hinweist (Battis/Krautzberger/Löhr: BauGB, 11. Aufl., § 54 Rdnr. 3), gerade nicht der Fall. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Voraussetzungen für die Eintragung des Umlegungsvermerks vorlagen. Nach § 38 GBO erfolgt in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde. Die Prüfung des Grundbuchamts ist hier darauf beschränkt, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seines Inhalts und seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 38, Rdnr. 73; Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 38, Rdnr. 20-23). Der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts unterliegt demnach nur die abstrakte Befugnis des Ersuchenden zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art, nicht jedoch, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen; hierfür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung (Senat FGPrax 2003, 197; Demharter, aaO., Rdnr. 74 m. w. H.; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 219). Bei der Mitteilung der Umlegungsstelle an das Grundbuchamt über die Einleitung des Umlegungsverfahrens gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt es sich um ein Ersuchen im Sinn des § 38 GBO. Dementsprechend ist es auch nicht die Aufgabe des Grundbuchamts, die Gesetzmäßigkeit des Ersuchens der Beteiligten zu 3) auf Eintragung eines Umlegungsvermerks zu überprüfen (BayObLGZ 1970, 182= Rpfleger 1970, 346; Battis/Krautzberger/Löhr, aaO., § 54 Rdnr. 2; Brügelmann/Schriever: BBauG, § 54 Rdnr. 14; Otte in Ernst/Zinkahn/Bielenberg: BauGB, § 54, Rdnr. 4; Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 38, Rdnr. 97; Hügel/Zeiser: GBO, 2. Aufl., § 38, Rdnr. 66; Meikel/Roth: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 38, Rdnr. 71; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 3857 mit Fußnote 8). Insbesondere wird die Eintragung des Umlegungsvermerks nicht durch den Suspensiveffekt eines Widerspruchs gehemmt, da die Eintragung des Umlegungsvermerks keine Vollziehung des Umlegungsbeschlusses darstellt (Senat Rpfleger 1974, 436; Brügelmann, aaO., § 54, Rdnr. 11; Bauer/von Oefele, aaO.) Die kraft Gesetzes mit der Einleitung der Umlegungsverfahrens entstehende Verfügungs- und Veränderungssperre wird durch die öffentliche Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses, nicht durch den Umlegungsvermerk ausgelöst, dieser verlautbart sie lediglich (Brügelmann/Schriever, aaO., Rdnr. 21, 22; Otte, aaO, Rdnr. 1 und 4). Auf Besonderheiten des Prüfungsumfangs bei dem Berichtigungsersuchen nach § 74 Abs. 1 BauGB (vgl. Meikel/Roth, aaO., § 38, Rdnr. 71) kommt es vorliegend nicht an. Zuständig zur Durchführung der Umlegung ist in Hessen die Gemeinde als Umlegungsstelle (Battis/Krautzberger/Löhr, aaO., § 46 Rdnr. 12; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 3860). Die am 06.06.2011 beim Grundbuchamt eingegangene Mitteilung gemäß § 54 Abs. 1 BauGB ist vom Bürgermeister der Gemeinde O2 unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen. Die Grundakten von O1 Blatt ..., in denen sich das Original befindet, waren beigezogen. Die nach § 29 Abs. 3 GBO erforderliche Unterzeichnung durch das nach § 71 Abs. 1 HGO zuständige Organ und die Siegelung liegen somit vor. Der Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens der Beteiligten zu 3) steht auch nicht entgegen, dass keine Ausfertigung des Umlegungsbeschlusses vom 15.03.2011 beigefügt war. Ob dies zur formellen Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens erforderlich ist, wird unterschiedlich beurteilt (bejahend: Battis/Krautzberger/Löhr, aaO., § 54, Rdnr. 2; Hügel/Zeiser, aaO., unter Berufung auf BayObLGZ 1970, 182= Rpfleger 1970, 346). Dagegen wird von Otte (aaO, Rdnr. 3) und Brügelmann/Schrievers (aaO., Rdnr. 13) statt der Ausfertigung des Umlegungsbeschlusses, der die Grenzen des Umlegungsgebietes bezeichnet und ein Verzeichnis der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke enthält, auch die Beifügung eines Bestandsverzeichnisses zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 28 GBO für ausreichend erachtet. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Bereits der Vergleich des Wortlauts von § 54 Abs. 1 Satz 1 BauGB und von § 74 Abs. 1 BauGB zeigt die unterschiedlichen Anforderungen an das jeweilige Ersuchen und die ihm beizufügenden Anlagen. Während in § 74 Abs. 1 BauGB die Übersendung einer beglaubigten Ausfertigung ausdrücklich vorgeschrieben ist, fehlt diese Anordnung in § 54 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Da dem Grundbuchamt ohnedies die Befugnis zur materiellrechtlichen Überprüfung des Umlegungsbeschlusses fehlt, beschränkt sich der für das GBO wesentliche Inhalt auf die dem § 28 GBO entsprechende Bezeichnung der von der Umlegung betroffenen Grundstücke. Diese ergibt sich aus dem Bestandsverzeichnis (§ 53 Abs. 1 BauGB), das dem Ersuchen der Beteiligten zu 3) beigefügt war. Das von dem Ersuchen nicht ersetzte Eintragungserfordernis der Voreintragung der Beteiligten zu 1) und 2) (§ 39 GBO) ist unzweifelhaft erfüllt. Auf sonstige durch das Ersuchen nicht ersetzte Eintragungsvoraussetzungen kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 131 Abs.1 Ziffer 1, Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 3) war nicht anzuordnen, da solche offensichtlich nicht entstanden sind. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO n. F.). Der Fall gibt Veranlassung, die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu klären, welche Anforderungen an die Form der Mitteilung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind.